Quint:Essence Capital

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1 Quint:Essence Capital LUXEMBURGER SPEZIALFONDS FÜR STIFTUNGEN, DIE WISSEN, WAS SIE WOLLEN. INVESTMENT. EINFACH. ANDERS.

2 Ich will helfen, sagte der Stiftungszweck. Ich muss bewahrt werden, das Stiftungsvermögen. Eine solide Brücke über einen juristischen Graben RA Josef Koppers, Geschäftsleiter Quint:Essence Capital S.A., Munsbach, Luxemburg Das Vermögensmanagement einer Stiftung muss sich verschiedenen Herausforderungen stellen. Das Niedrigzinsumfeld stellt langjährige Grundsätze der Vermögensanlage infrage. Der Spagat zwischen Risiko und Ertrag wird immer schwieriger. Erforderlich ist der Blick dafür, Erträge nicht nur durch Fixed Income sondern auch durch Umschichtungen zu generieren. Dabei sind jedoch juristische Besonderheiten zu beachten. Eine vorteilhafte Lösung bietet die rechtliche Ummantelung von Stiftungsvermögen in Form eines Spezialfonds. Investments von Stiftungen: gestern und heute In der Regel legten und legen Stiftungen ihr Vermögen konservativ und sicher an üblicherweise in Rentenpapieren, oft sogar mündelsicher. Diese Anlagen brachten bislang einen kontinuierlichen Ertrag und finanzierten den Stiftungszweck die Welt war in Ordnung. Aber die Welt ist längst eine Abb.: Oft besteht ein Graben zwischen Finanzierungswillen und andere: Nicht einmal mehr zum Ausgleich von Innicht ausschüttbaren Kursgewinnen. Aber: Es gibt eine Brücke. flationswirkungen reichen die Renditen der Festverzinslichen. Die Folge ist ein schleichender Kapitalverzehr. Die brennende Frage lautet daher, wie überhaupt noch Erträge zur laufenden Finanzierung von Stiftungszwecken erzielt werden können. Die vielfach zu hörende und allerorten zu lesende Antwort auf diese existenzielle Frage: Es reicht nicht mehr aus, den überwiegenden Teil des Vermögens in Rentenpapieren und nur einen geringen Teil in Sachwerten wie etwa Aktien anzulegen. Die alte Regel, maximal 30 Prozent in Aktien, 70 Prozent hingegen in festverzinsliche Papiere zu investieren, hilft heute nicht mehr weiter ebenso wenig wie festverzinsliche Papiere bis zum Ende der (oft langen) Laufzeiten zu halten. Die Wertentwicklungen verschiedener Anlageformen zeigen vielmehr, wohin die Reise geht: An die Stelle von stetig sinkendem Fixed Income treten notwendigerweise mehr und mehr Wertschöpfungen aus Kurssteigerungen. Exemplarisch sei hier ein Blick auf zwei von Quint:Essence verwaltete Publikumsfonds geworfen (s. u.): ein Fonds mit einer stark rentenorientierten Struktur

3 Quint:Essence Strategy Defensive (B) Quint:Essence Strategy Dynamic Volatilität: 2,67 % p. a. Durchschnittliche Rendite: 4,05 % p. a. Volatilität: 16,45 % p. a. Durchschnittliche Rendite: 10,69 % p. a. WKN/ISIN: /LU WKN/ISIN: /LU Abb.: Wertentwicklung vom bis (Gesamtrendite in diesem Zeitraum: 25,82 %) Abb.: Wertentwicklung vom bis (Gesamtrendite in diesem Zeitraum: 80,07 %) (links) sowie ein sachwertorientiertes Portfolio mit sehr hohem Aktienanteil. Die innerhalb von fünf Jahren erzielten Wertsteigerungen resultieren vorwiegend aus Kursgewinnen, weniger aus der Einnahme von Dividenden. Die Unterschiede sind selbst erklärend. Zur Erzielung von Kursgewinnen sind jedoch regelmäßige Umschichtungen der Anlagen kaum zu umgehen. Kaufen und halten als Strategie, so der Tenor vieler Experten, die sich in einschlägigen Publikationen beredte Gedanken über Stiftungsvermögen machen, ist kaum noch eine Option. Wie das allerdings genau in der Praxis funktioniert und vor allem welche Regeln beim Umschichten zu beachten sind, ist in den meisten Fällen nicht zu erfahren. Kursgewinne ausschüttungsfähig? Einfach zu beantworten ist zunächst die Frage, ob Umschichtungen überhaupt zulässig sind. Dazu genügt ein Blick in das Hamburger Stiftungsgesetz, in dem es heißt: Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen; Umschichtungen sind in diesem Rahmen zulässig. ( 4 Abs. 2, Satz 2 Stiftungsgesetz HH) Nun ließe sich meinen, Ertrag wäre Ertrag ganz gleich, ob er als Ausschüttung oder aus der Realisierung von Kursgewinnen in die Kasse der Stiftung fließt. Doch ist an dieser Stelle genaueres Hinsehen vonnöten. Einfach hat es der Stiftungsvorstand, der auf Basis einer Satzung arbeitet, in der der Stifter detailliert geregelt hat, was und wie mit Umschichtungen des Vermögens zu verfahren ist. Und explizit die Erlaubnis manifestiert hat, dass Gewinne zur Finanzierung des Stiftungszwecks verbraucht werden dürfen. Steht dies, wie häufig, nicht ausdrücklich in der Satzung und lassen sich keine eindeutigen und belegbaren Anhaltspunkte für einen derartigen Stifterwillen herleiten, lohnt sich ein Blick auf die Wertschöpfung im Detail. 3

4 Über allem steht zunächst die Frage: Was DARF überhaupt zur Finanzierung des Stiftungszwecks verwendet werden? Das ist die zivilrechtliche Seite. Die steuerliche Seite des Gemeinnützigkeitsrechts fragt andersherum: Was MUSS verwendet werden, um die steuerlichen Privilegien nicht zu verlieren? Letztere Frage ist in den Paragrafen der Abgabenordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen (Anwendungserlass zu 55 AO) geregelt: Ausgeschüttete Erträge müssen zeitnah für den Stiftungszweck verwendet werden. Zeitnah bedeutet, dass die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke auszugeben sind (AEAO 55, Nr. 27). Die meisten Stiftungen allerdings fragen sich derzeit nicht, wie vereinnahmtes Geld schnell genug wieder ausgegeben werden kann. Sondern vielmehr, wie sie das Geld zur Finanzierung des Stiftungszwecks überhaupt vereinnahmen können. Abb.: Kursgewinne sind per se nicht ausschüttungsfähig: Sie müssen grundsätzlich dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Trotz des dadurch anwachsenden Vermögens kann daher die Finanzierung des Stiftungszwecks auf einer unsicheren Basis stehen. Zurück also zu den Kursgewinnen. Bei ihnen gilt der Grundsatz: Kursgewinne aus der Umschichtung von Wertpapieren (oder anderen Vermögenswerten) sind dem Grundstockvermögen zuzuführen. Was heißt das? Ganz einfach: Sie stehen zur laufenden Finanzierung des Stiftungszwecks nicht zu Verfügung. Einzige Ausnahme: Der Stifter hat eine ausdrücklich davon abweichende Regelung in die Satzung aufgenommen oder dies nachweisbar zu erkennen gegeben. Warum das so ist? Die Frage ist berechtigt. Sie wird durch einen Blick auf die gedanklich zu trennende Vermögens- und Ertragssphäre einer Stiftung beantwortet. Während das (Grundstock-)Vermögen mit Ausnahme der Verbrauchsstiftung, die hier nicht beleuchtet werden soll ungeschmälert zu erhalten ist, sind die Früchte, wie es in der alten Sprache des BGB heißt, 4

5 davon getrennt zu betrachten. Sie allein stehen zur Finanzierung des Zwecks zur Verfügung. Zu den Früchten gehören Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen also regelmäßige Erträgnisse, die das Vermögen abwirft. Demgegenüber ist das Grundstockvermögen zu erhalten. Wird es in sich durch Umschichtungen verändert, bleiben Gewinne, die dabei entstehen, in derselben Sphäre. Das heißt, sie verändern, erhöhen (oder im Fall von Verlusten: schmälern) das Vermögen. Sie dürfen aber NICHT zur Zweckfinanzierung ausgegeben werden. Abb.: Kursgewinne und Ausschüttungen fließen in unterschiedliche Sphären der Stiftung. Das auf den ersten Blick ernüchternde Fazit: Stiftungen, so die allgemeine Empfehlung, sollen neue Wege der Wertschöpfung gehen stärker auf Kursgewinne setzen. Können aber auf daraus erzielte Gewinne nicht ohne Weiteres zugreifen. Ein Beispiel aus der Praxis Ein aktuelles Beispiel aus der Praxis von Quint:Essence verdeutlicht das Dilemma: Die Stiftung nennen wir sie Dr. Ferdinand Forscher-Stiftung verfolgt einen wissenschaftlichen Zweck. Sie ist keine Förderstiftung, finanziert also nicht nur auf Antrag, sondern benötigt monatlich ein bestimmtes Budget zur Finanzierung der Forschungsarbeiten (Gehälter, Fixkosten etc.). Der Stiftungsvorstand hat im Jahr 2011 in ausschüttende Fonds investiert in der Hoffnung, von den jährlichen Ausschüttungen den Zweck kontinuierlich finanzieren zu können. Das Ergebnis: Der Kurswert der Fonds stieg um fast zwölf Prozent. Soweit so gut. Die Ausschüttungen jedoch fielen deutlich. In der Grafik werden die stillen Reserven und stetig fallende Erträge deutlich. Das führt mittlerweile zu einer erheblichen Gefährdung der laufenden Finanzierung der Forschungsvor- 5

6 Abb.: Ein Beispiel aus der Praxis: Trotz steigender stiller Reserven gehen die Ausschüttungen kontinuierlich zurück. haben. Das Beispiel scheint aktuell symptomatisch für viele Stiftungen: Es ist leicht auf vergleichbare Konstellationen übertragbar. Vorstände und Vermögensverwalter von Stiftungen investieren zwar vermehrt in renditestärkere Papiere, insbesondere Investmentfonds. Doch wählen sie zumeist ausschüttende Titel oft sogenannte Stiftungsfonds. Und lassen beispielsweise renditestarke, aktienorientierte Investmentfonds außen vor, weil diese in vielen Fällen nicht als ausschüttende Varianten angeboten werden (oder nicht den beruhigenden Titel Stiftungsfonds tragen). Wenn Stiftungen allerdings überwiegend in ausschüttende Wertpapiere oder Investmentfonds investiert sind, können weder Höhe noch Zeitpunkte von Ausschüttungen gesteuert werden. Das mag bei Förderstiftungen hinnehmbar sein, für Stiftungen mit festen Budgets ist das mittlerweile eine echte Herausforderung. Denn sie müssen die Zahlungsströme selbst managen und liquide Mittel bis zum Verbrauch zwischenparken. Ohne jegliche Renditen. Und somit ohne Inflationsschutz. Auf der anderen Seite hier ruft das Steuerrecht! können Ausschüttungen nicht unbegrenzt zurückgelegt werden. Auch das ist den Stiftungszielen nicht immer dienlich. Kursgewinne sind demnach zwar eine Chance zur Wertschöpfung, aber letzten Endes doch nicht hilfreich zur Finanzierung des Stiftungszwecks. Und Ausschüttungen sind zwar höchst erwünscht aber namentlich bei Investmentfonds auch wenn sie sich Stiftungsfonds nennen nicht vorhersehbar. Doch ist diese Feststellung in Stein gemeißelt? Ummantelung mit Luxemburger Spezialfonds als Lösung Es gibt eine Lösung ganz im Sinne des Stiftungsgedankens: die Ummantelung des Stiftungsvermögens mittels eines Luxemburger Spezialfonds.

7 Was ist ein Spezialfonds made in Luxembourg? Erste und wichtigste Negativabgrenzung: Er ist anders als sogenannte Stiftungsfonds KEIN Produkt von der Stange. Er ist ein auf die individuelle Situation einer Stiftung zugeschnittenes Rechtskonstrukt, das die bislang zum Vermögen gehörenden Wertpapiere (oder auch andere Vermögensgegenstände) unter einem Dach bündelt. Die Stiftung selbst tauscht Ihr Eigentum an den einzelnen Wertpapieren gegen gleichwertige Anteile am Mantel also am Spezialfonds. Einfacher gesagt: Das Vermögen fließt in ein juristisches Gefäß, während die Stiftung im Gegenzug gleichwertige Anteile an diesem erhält. Dabei können die einzelnen Vermögensgegenstände genau so bleiben, wie sie sind. Auch die bestehende Anlagestrategie kann unverändert bleiben. Das juristische Gefäß, der Luxemburger Spezialfonds, ist wie ein Publikumsfonds aufgebaut und stellt ein streng kontrolliertes Sondervermögen dar, aufsichtsrechtlich zugelassen und intensiv überwacht sowohl von der Depotbank als auch vom Wirtschaftsprüfer (im Falle von Quint:Essence sind dies M. M. Warburg und PwC). Verwalter muss eine zugelassene Kapitalverwaltungsgesellschaft sein, Abb.: Ummantelung des Stiftungsvermögens mithilfe eines Luxemburger Spezialfonds dies ist die Aufgabe von Quint:Essence Capital. Wichtig ist: Die Auswahl der Vermögensgegenstände (etwa der zu erwerbenden Wertpapiere) kann nach denselben Kriterien erfolgen, wie zuvor ohne den Mantel des Spezialfonds. Der Kreis interessanter Anlageprodukte wird mithilfe des Spezialfonds-Mantels indessen erheblich erweitert: Im Gegensatz zum Direkterwerb kann der Spezialfonds auch in thesaurierende Papiere investieren. Das geschilderte Kursgewinn-Problem stellt sich nämlich nun nicht mehr. Denn nicht die Stiftung selbst kauft unmittelbar Papiere in Ihr Vermögen, sondern der Spezialfonds als eigene rechtliche Einheit. Wird mit Veräußerung thesaurierender Papiere ein Gewinn erzielt, so hat dies unmittelbar keine Auswirkungen auf das Stiftungsvermögen, sondern erst einmal nur auf das Fondsvermögen (Gewinn innerhalb des Mantels). Nun kann der Fonds in Absprache mit der Stiftung Ausschüttungen vornehmen, die dann zweifelsfrei der Ertrags- und nicht mehr der Vermögenssphäre zuzuordnen sind. Das Resultat: Das Geld kann und muss unmittelbar zur Finanzierung des Zwecks eingesetzt werden. Auf diese Weise lässt sich mithin eine Thesaurierung in eine direkt verwendbare Ausschüttung umwandeln. Außerdem können Ausschüttungen des Fonds individuell nach den Vorgaben der Stiftung gestaltet werden. In Absprache mit der Verwaltungsgesellschaft des Spezialfonds können sowohl Zeitpunkte als auch die Höhe der Ausschüttungen definiert werden. Somit können Stiftungen besser auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren. Daraus ergeben sich interessante Konstellationen: Mehrere unterjährige Ausschüttungen sind ebenso möglich wie 7

8 Ummantelung von stiftungsvermögen ausschüttungsfreie Jahre, die von Jahren mit Ausschüttung gefolgt werden. Gleiches gilt für Teilausschüttungen, falls Beträge für größere Investitionen zurückgehalten werden sollen. Zur Abrundung der Hinweis, dass Kursverluste innerhalb des Fonds verrechenbar sind (eine Umschichtungsrücklage braucht nicht in Anspruch genommen zu werden). Auch die Kosten der Vermögensverwaltung werden innerhalb des Fondsmantels gezahlt und belasten nicht die GuV. Gerade bei sinkenden Erträgen ist es wichtig, dass die Kosten nicht zu einem großen Teil die Erträge wieder verbrauchen. Spezialfonds auch für kleinere Stiftungen Der Haken? Es gibt keinen. Auch der im Internet, vor allem auf Stiftungsportalen, allgegenwärtige Hinweis, in einen Spezialfonds müssten mindestens zehn oder gar zwanzig Millionen Euro eingelegt werden, stimmt nicht. Leider führen spätestens solche Desinformationen zum Abbruch ernsthafter Recherchen. Man sollte sich von diesen Zahlen nicht abschrecken lassen: Denn die genannten Mindestvolumina resultieren unter anderem daraus, dass deutsche Produktanbieter hiesigen komplexen Abb.: Ein guter Rat ist es, nach Dienstleistern in Luxemburg Ausschau zu halten. Regelungen und damit sehr hohen Kosten ausgesetzt sind. Gerade in diesem Punkt unterscheiden sich Luxemburger von deutschen Anbietern: Flexibilität, Kundenorientierung und der Service auch für kleinere Vermögen sind nach wie vor Stärken des Finanzplatzes. Nicht umsonst ist Luxemburg nach wie vor mit Abstand Europas größter Fondsstandort, für Publikums- wie für Spezialfonds. Die Quint:Essence Capital bietet jeder Stiftung an unabhängig von der Größe des Vermögens, gemeinsam die individuelle Situation zu analysieren und auf dieser Basis zu überlegen, ob und wie sich eine Ummantelung gestalten lässt. Dabei arbeitet das Unternehmen übrigens gern mit der Hausbank oder dem Vermögensverwalter der Stiftung zusammen. Auch für sie eröffnen sich weiterhin interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Falls gewünscht, kann die Portfolioverwaltung innerhalb des Spezialfonds natürlich auch durch die Quint:Essence Capital erfolgen. Den Stiftungen steht es frei, die einzelnen Leistungen je nach ihren Bedürfnissen wie Bausteine zu kombinieren.

9 Auch Stiftungen mit kleineren Vermögen können vom Prinzip der Ummantelung profitieren: Hierbei kann das Pooling von Vermögen in einem Spezialfonds, an dem sich mehrere Stiftungen mit vergleichbarem Anlagestil beteiligen, sinnvoll sein. Diese Möglichkeit ist meist die bessere Alternative zur oft diskutierten Aufgabe der Selbstständigkeit durch die Zusammenlegung von Stiftungen. Wenn es nur um die Stärkung der Ertragskraft geht, sollte keine Stiftung ihre Selbstständigkeit und damit ihre Identität und öffentliche Wahrnehmung preisgeben. Das Pooling mithilfe eines Spezialfonds ist besonders im Sinne des Mission Investing, des zweckorientierten Investierens, ratsam. Stiftungen sind und bleiben unverzichtbarer Grundpfeiler des Gemeinwohls. Die Ideen und Vorstellungen ihrer Stifter können mit durchdachten Lösungen auch in einem herausfordernden Umfeld finanziert werden. Der Spezialfonds ist kein Produkt von der Stange, sondern ein maßgeschneidertes Vehikel, das Kursgewinne in nutzbare Erträge verwandelt und eine Menge weiterer Vorteile bietet. Der Spezialfonds schlägt die in diesen Zeiten notwendige, zugleich aber auch solide, Brücke zwischen der Vermögens- und der Ertragssphäre. Und überwindet damit den juristischen Graben zwischen der Wahrung des Stiftungsvermögens und dem Bedarf nach laufender Finanzierung des Zwecks. Über Quint:Essence Capital S. A. Quint:Essence Capital S.A. ist eine Luxemburger Investmentfondsgesellschaft, die aus der traditionsreichen Hamburger Warburg Bank-Gruppe hervorgegangen ist. M. M. Warburg ist nach wie vor Gesellschafterin des Unternehmens und dessen langjährige Depotbank. Derzeit verwaltet Quint:Essence drei Publikumsfonds, die allesamt an der Börse Hamburg gehandelt werden. Das Unternehmen ist regelmäßiger Aussteller auf dem Hamburger Börsentag auch in diesem Jahr, am 25. Oktober. So erreichen Sie uns: Quint:Essence Capital S. A. 2, rue Gabriel Lippmann L-5365 Munsbach Telefon: Internet:

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