Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung

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1 Bearbeitungsstand: :58 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung A. Problem und Ziel Anpassung an Veränderungen des Marktumfeldes sowie der Änderung des Investmentrechts Aufhebung des Investmentgesetzes und Ersetzung durch das Kapitalanlagegesetzbuch. B. Lösung Erlass der Verordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand Es entsteht kein Erfüllungsaufwand oder sonstige Kosten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung. Es werden keine neuen Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt.

2 - 2 - Bearbeitungsstand: :58 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Anlageverordnung Vom... Auf Grund des 54 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nach Maßgabe des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 923) und des 115 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 21a des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2546) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Anlageverordnung Die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter 54 Abs. 1 bis 3 des Investmentgesetzes durch die Wörter 200 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs ersetzt, in Buchstabe b das Semikolon durch ein Komma ersetzt und die folgenden Wörter angefügt: c) die aus liquiden Abrechnungsforderungen des Erstversicherers gegenüber einem Rückversicherer, abzüglich etwaiger Abrechnungsverbindlichkeiten aus Prämienforderungen des Rück- gegen den Erstversicherer bestehen;. bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) bbb) In Buchstabe b werden die Wörter seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, die nach Artikel 86 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom , S. 1) wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 0 vom Hundert behandelt werden, gestrichen. In Buchstabe c werden das Wort sonstige und die Wörter die nach Artikel 86 Abs. 3 Buchstabe a der unter Buchstabe b genannten Richtlinie wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 20 vom Hundert behandelt werden, gestrichen und die Wörter einen Vollmitgliedstaat durch die Wörter eines Vollmitgliedstaats ersetzt. cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

3 - 3 - Bearbeitungsstand: :58 Uhr 4. Darlehen a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend aa) durch erstrangige Grundpfandrechte, bb) durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum Handel zugelassene oder an einem anderen organisierten Markt nach 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere oder cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet; b) an Unternehmen im Sinne von Nummer 14 Buchstabe a, an denen das Versicherungsunternehmen als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfordernisse des 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen; c) an andere Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern diese ausreichend dinglich oder schuldrechtlich gesichert sind;. dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: 13. Beteiligungen in Form von a) anderen voll eingezahlten Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuchs, wenn das Unternehmen über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht und aa) seinen Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD hat, bb) dem Versicherungsunternehmen den letzten Jahresabschluss zur Verfügung stellt, der in der entsprechenden Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist, und cc) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen;

4 - 4 - Bearbeitungsstand: :58 Uhr b) Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs, aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie in andere eigenkapitalähnliche Instrumente investieren und bb) deren Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, sowie Anteilen und Aktien an vorstehenden und an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die dem Recht eines Vollmitgliedstaats der OECD unterliegen, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD verwaltet werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis im Sinne von Doppelbuchstabe bb verfügt;. ee) Nummer 14 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c) Anteilen und Aktien an inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Publikums-AIF im Sinne des 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs, aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach 231 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sowie 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs investieren und bb) deren Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, sowie Anteilen und Aktien an vorstehenden und an vergleichbaren EU- Investmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis im Sinne von Doppelbuchstabe bb verfügt;. ff) Die Nummern 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: 15. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Publikumsinvestmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW) sowie Anteilen und Aktien an vergleichbaren EU- Investmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden; 16. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs, a) die hinsichtlich ihrer erwerbbaren Vermögensgengenstände und Rückgabemöglichkeiten mit den Anforderungen der Nummer 15 vergleichbar sind und b) deren Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt,

5 - 5 - Bearbeitungsstand: :58 Uhr sowie Anteilen und Aktien an vorstehenden und an vergleichbaren EU- Investmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von Spezial-AIF, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR verwaltet werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis im Sinne von Buchstabe b verfügt; 17. Anteilen und Aktien an inländischen Investmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, a) die nicht Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien- Sondervermögen nach den 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, b) die nicht von den Nummern 13 Buchstabe b, 14 Buchstabe c, 15 und 16 erfasst werden und c) deren Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, sowie Anteilen und Aktien an vorstehenden und an vergleichbaren EU- Investmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR verwaltet werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis im Sinne von Buchstabe c verfügt; gg) Nummer 18 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe b wird die Angabe 2006/48/EG durch die Wörter 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 S. 338) ersetzt. bbb) In Buchstabe c wird die Angabe Abs. 3 durch die Angabe Absatz 5 ersetzt. ccc) In Buchstabe d werden die Wörter Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der unter Buchstabe b genannten Richtlinie durch die Wörter Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 S. 1) ersetzt. b) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens im Sinne des 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen nur passiv beteiligt ist ohne operativ auf das Geschäft Einfluss zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu betreiben, wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

6 aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Bearbeitungsstand: :58 Uhr 2. direkte und indirekte Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden sind, dürfen jeweils 7,5 Prozent des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. direkte und indirekte Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dürfen jeweils 5 Prozent des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter Anteilen an Sondervermögen, in Anlageaktien von Investmentaktiengesellschaften und in Anteilen von Investmentgesellschaften, die durch den Einsatz von Derivaten nach 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes durch die Wörter Anteilen und Aktien an Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16, die durch den Einsatz von Derivaten nach 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs ersetzt. bb) Satz 3 wird gestrichen. c) In Absatz 5 werden die Wörter, in Immobilien nach 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstaben a, b und c und in Immobilien, die über Sondervermögen und Investmentgesellschaften gehalten werden durch die Wörter und in Immobilien nach 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstaben a, b und c ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Auf diese Quote und die Quoten nach Absatz 2, 3 und 4 sind die Anlagen der zehn größten Aussteller (Schuldner) in einem offenen Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 anzurechnen. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn das Investmentvermögen in sich ausreichend gestreut ist. b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort Unternehmen die Wörter sowie Anteile und Aktien an einem geschlossenen Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer. 17 eingefügt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern einem Unternehmen die Wörter angelegt werden gestrichen und nach den Wörtern Rechten ist die Wörter oder in Anteilen oder Aktien an einem Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c angelegt werden angefügt wird wie folgt geändert:

7 - 7 - Bearbeitungsstand: :58 Uhr a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Nach dem neuen Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: (2) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien- Sondervermögen nach den 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden. (3) Die Anforderungen des 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b in der Fassung der Verordnung vom [einsetzen: Datum des ersten Tages nach der Verkündung] sind bei neu nach dem [einsetzen: Datum des ersten Tages nach der Verkündung] abzuschließenden Anlagen zu beachten. Bereits unter den vorhergehenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 13, die die geänderten Anforderungen nicht erfüllen, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden. (4) Anteile und Anlageaktien an offenen Spezial-AIF nach 2 Absatz 1 Nummer 17, die unter den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Fassung der Verordnung vom [einsetzen: Datum des ersten Tages nach der Verkündung] ordnungsgemäß erworben worden sind, können bis zum 31. Dezember 2019 Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 16 zugeordnet werden. Artikel 2 Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung Die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter 54 Absatz 1 bis 3 des Investmentgesetzes durch die Wörter 200 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs ersetzt. bb) Nach Nummer 2 Buchstabe b werden folgend Wörter angefügt: c) die aus liquiden Abrechnungsforderungen des Pensionsfonds gegenüber einem Rückversicherer, abzüglich etwaiger Abrechnungsverbindlichkeiten aus Prämienforderungen des Rückversicherers gegen den Pensionsfonds bestehen;. cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe b werden die Wörter seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des

8 - 8 - Bearbeitungsstand: :58 Uhr Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom , S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/16/EU (ABl. L 60 vom , S. 15) geändert worden ist, eine Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mitgliedstaat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese die Gewichtung bekannt gemacht hat, gestrichen. bbb) ccc) In Buchstabe c werden das Wort sonstige und die Wörter die nach Artikel 86 Abs. 3 Buchstabe a der unter Buchstabe b genannten Richtlinie wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 20 vom Hundert behandelt werden, gestrichen. In Buchstabe e wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgend Wörter angefügt: f) an Abwicklungsanstalten im Sinne des 8a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d genannte Stelle für diese Abwicklungsanstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß 8a Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes übernommen hat;. dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4. Darlehen a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend aa) durch erstrangige Grundpfandrechte, bb) durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum Handel zugelassene oder an einem anderen organisierten Markt nach 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere oder cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Pensionsfonds (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet; b) an Unternehmen im Sinne von Nummer 14 Buchstabe a, an denen der Pensionsfonds als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter- Darlehen), wenn die Darlehen die Erfordernisse des 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen; c) an andere Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten,

9 - 9 - Bearbeitungsstand: :58 Uhr sofern diese ausreichend dinglich oder schuldrechtlich gesichert sind;. ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: 13. Beteiligungen in Form von a) anderen Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuchs, wenn das Unternehmen über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht und aa) seinen Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD hat, bb) dem Pensionsfonds den letzten Jahresabschluss zur Verfügung stellt, der in der entsprechenden Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist, und cc) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen; b) Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs, aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie in andere eigenkapitalähnliche Instrumente investieren und bb) deren Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, sowie Anteilen und Aktien an vorstehenden und an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die dem Recht eines Vollmitgliedstaats der OECD unterliegen, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD verwaltet werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis im Sinne von Doppelbuchstabe bb verfügt;. ff) Nummer 14 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c) Anteilen und Aktien an inländischen Spezial-AIF im Sinne des 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Publikums-AIF im Sinne des 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs, aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach 231 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sowie 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs investieren und bb) deren Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt,

10 Bearbeitungsstand: :58 Uhr sowie Anteilen und Aktien an vorstehenden und an vergleichbaren EU- Investmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis im Sinne von Doppelbuchstabe bb verfügt;. gg) Die Nummern 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: 15. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Publikumsinvestmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW) sowie Anteilen und Aktien an vergleichbaren EU- Investmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden; 16. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs, a) die hinsichtlich ihrer erwerbbaren Vermögensgengenstände und Rückgabemöglichkeiten mit den Anforderungen der Nummer 15 vergleichbar sind und b) deren Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, sowie Anteilen und Aktien an vorstehenden und an vergleichbaren EU- Investmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von Spezial-AIF, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR verwaltet werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis im Sinne von Buchstabe b verfügt; 17. Anteilen und Aktien an inländischen Investmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, a) die nicht Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien- Sondervermögen nach den 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, b) die nicht von den Nummern 13 Buchstabe b, 14 Buchstabe c, 15 und 16 erfasst werden und c) deren Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, sowie Anteilen und Aktien an vorstehenden und an vergleichbaren EU- Investmentvermögen im Sinne des 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR verwaltet werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis im Sinne von Buchstabe c verfügt;. hh) Nummer 18 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe b wird die Angabe 2006/48/EG durch die Wörter 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die

11 Bearbeitungsstand: :58 Uhr Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 S. 338) ersetzt. bbb) ccc) In Buchstabe c wird nach der Angabe Artikel 2 die Angabe Absatz 5 eingefügt. In Buchstabe d werden die Wörter Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der unter Buchstabe b genannten Richtlinie durch die Wörter Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 S. 1) ersetzt. b) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds im Sinne des 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, an denen der Pensionsfonds nur passiv beteiligt ist ohne operativ auf das Geschäft Einfluss zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu betreiben, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter Gemäß 2 Abs. 2 angelegte gestrichen und nach dem Wort Anlagen die Wörter nach 2 Absatz 2 eingefügt und der Satz Direkte und indirekte Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken. angefügt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde zu für direkt und indirekt gehaltene Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummern 15, 16 und 17, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach 2 Absatz 1 deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Hat ein Aussteller gegenüber dem Pensionsfonds für Verbindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen. Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn das Investmentvermögen in sich ausreichend gestreut ist. b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wörtern Verwaltung die Wörter von höchstens drei gestrichen wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Nach dem neuen Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: (2) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien- Sondervermögen nach den 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8.

12 Bearbeitungsstand: :58 Uhr April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden. (3) Die Anforderungen des 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b in der Fassung der Verordnung vom [einsetzen: Datum des ersten Tages nach der Verkündung] sind bei neu nach dem [einsetzen: Datum des ersten Tages nach der Verkündung] abzuschließenden Anlagen zu beachten. Bereits unter den vorhergehenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 13, die die geänderten Anforderungen nicht erfüllen, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden. (4) Anteile und Anlageaktien an offenen Spezial-AIF nach 2 Absatz 1 Nummer 17, die unter den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Fassung der Verordnung vom [einsetzen: Datum des ersten Tages nach der Verkündung] ordnungsgemäß erworben worden sind, können bis zum 31. Dezember 2019 Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 16 zugeordnet werden. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

13 Bearbeitungsstand: :58 Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Anlagevorschriften sollen geändert werden, um den Versicherern die Anlage in potentiell ertragreicheren Anlagen zu erleichtern. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Anlagevorschriften werden an das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 angepasst. Des Weiteren werden vor dem Hintergrund des aktuellen Niedrigzinsumfeldes die Anlagemöglichkeiten in Infrastruktur erweitert. Insbesondere werden die Voraussetzungen für Investitionen im Bereich Infrastruktur über Fremdkapitalinstrumente erleichtert. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzesfolgen Die Neuregelungen beseitigen bestimmte starre Einschränkungen der Anlagemöglichkeiten von Versicherungsunternehmen in Pensionsfonds. Inwieweit sie von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, ist eine Frage unternehmerischer Entscheidung und damit nicht vorhersehbar. Die Anlage in komplexe Produkte stellt erhöht Anforderungen an das Risikomanagement und erhöht damit tendenziell die Kosten der Vermögensanlage. Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand, kein Erfüllungsaufwand oder sonstige Kosten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung. Es werden keine neuen Informationspflichten für Unter-nehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Anlageverordnung) Die Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) wurde zuletzt durch die Vierte Verordnung zur Änderung der AnlV im Jahr 2011 geändert. Den seitdem eingetretenen Veränderungen des Marktumfeldes sowie der Änderung des Investmentrechts trägt diese Verordnung nun Rechnung. Am 22. Juli 2013 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. L 174 S. 1 ff.) über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) in Kraft getreten. Mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz wurde das Investmentgesetz aufgehoben und durch das Kapitalanlagegesetzbuch ersetzt. Das Kapitalanlagegesetzbuch folgt einer anderen Systematik als das bisherige Investmentgesetz und unterscheidet zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Alternativen Investmentfonds (AIF). Gemäß 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs werden als AIF alle

14 Bearbeitungsstand: :58 Uhr Investmentvermögen bezeichnet, die keine OGAW sind. Diese Kategorisierung soll grundsätzlich auf die AnlV übertragen werden. Des Weiteren werden vor dem Hintergrund des aktuellen Niedrigzinsumfeldes die Anlagemöglichkeiten in Infrastruktur erweitert. Insbesondere werden die Voraussetzungen für Investitionen im Bereich Infrastruktur über Fremdkapitalinstrumente erleichtert. Nähere versicherungsaufsichtsrechtliche Vorgaben zu den einzelnen Vermögensanlagen dieser Verordnung werden gemäß 1 Absatz 4 von der Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben bestimmt. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Bei der Änderung von 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a handelt es sich um eine redaktionell bedingte Änderung, die sich daraus ergeben hat, dass das Investmentgesetz durch das Kapitalanlagegesetzbuch ersetzt wurde. Nach Nummer 2 Buchstabe c kann zukünftig auch der positive Saldo aus liquiden Abrechnungsforderungen und Abrechnungsverbindlichkeiten des Erstversicherers gegenüber dem Rückversicherer dem gebundenen Vermögen zugeführt werden. Damit wird das in Deutschland geltende Recht des Aufrechnungsverbots ( 77 Absatz 2 VAG) unter Beachtung der oftmals geltenden Kontokorrentabrede sachgerecht berücksichtigt. Die Grundlage dafür ist in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe A. f) der Richtlinie 92/49/EWG bzw. in Artikel. 23 Absatz 1 Buchstabe B. f) der Richtlinie 2002/83/EG geregelt. Diese besagen, dass allgemein Forderungen gegenüber dem Rückversicherer zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulässig sind. Zu Doppelbuchstabe bb In 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben b und c entfällt die Bezugnahme auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom , S. 1). Die Änderung ermöglicht, dass zukünftig Darlehen an einen anderen Staat des EWR oder einen Vollmitgliedstaat der OECD, seine Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften unabhängig von einer Risikogewichtung bei Kreditinstituten vergeben werden können. Durch die Streichung der Bezüge wird insbesondere die Prüfung der Anlagemöglichkeiten bei Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vereinfacht. Nach Buchstabe b sind Darlehen an einen anderen Staat des EWR oder einen Vollmitgliedstaat der OECD für das gebundene Vermögen geeignet. Für Anlagen bei ein und demselben in Buchstabe b genannten Aussteller (Schuldner) gilt aufgrund des geringeren Adressenausfallrisikos eine erweiterte Streuungsquote in Höhe von 30 Prozent des gebundenen Vermögens ( 4 Absatz 2 Satz 1). In Buchstabe c werden zukünftig Darlehen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD zusammengefasst. Für die in Buchstabe c genannten Aussteller (Schuldner) ist die Streuungsquote nach 4 Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 5 Prozent des gebundenen Vermögens maßgeblich. Zu Doppelbuchstabe cc Der neue 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c erweitert die Möglichkeiten für Anlagen in Unternehmensdarlehen. Künftig können dem gebundenen Vermögen auch Darlehen an anderen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern diese ausreichend ding-

15 Bearbeitungsstand: :58 Uhr lich oder schuldrechtlich gesichert sind, zugeordnet werden. Damit soll insbesondere eine Vergabe von Darlehen an Infrastrukturgesellschaften erleichtert werden. Außerdem werden Darlehen an neu gegründete Unternehmen und Unternehmen mit einer Bonität unterhalb des Investment-Grade-Bereichs ermöglicht (sogenannte High-Yield- Unternehmensdarlehen ). In Nummer 4 Buchstabe c wird im Gegensatz zu Nummer 4 Buchstabe a nicht auf die bisherige Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens abgestellt, allerdings ist zur Wahrung des Anlagegrundsatzes der Sicherheit mindestens eine Bonitätseinstufung im Bereich Speculative-Grade erforderlich. Die damit verbundenen Anlagerisiken werden durch eine neue Mischungsquote in 3 Absatz 2 Nummer 3 in Höhe von 5 Prozent des gebundenen Vermögens sowie eine Anrechnung auf die Risikokapitalanlagenquote nach 3 Absatz 3 Satz 1 begrenzt. Die weiteren Änderungen ergeben sich daraus, dass das Investmentgesetz durch das Kapitalanlagegesetzbuch ersetzt wurde sowie aus redaktionellen Anpassungen das Wortlauts an die Einfügung des neuen Buchstabens c. Zu Doppelbuchstabe dd Die bisherige Nummer 13 wird zu Nummer 13 Buchstabe a. In Nummer 13 Buchstabe b werden zukünftig Anteile und Aktien an Private-Equity- Fonds in Form von geschlossenen Publikums-AIF und Spezial-AIF erfasst, die direkt o- der indirekt in Vermögensgenstände nach 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches sowie in andere eigenkapitalähnliche Instrumente investieren. Zur Wahrung der Belange der Versicherten sowie zur Einhaltung des Anlagegrundsatzes der Sicherheit muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches verfügen. Davon werden auch die Fälle erfasst, in denen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 343 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches bereits vor Erteilung der Erlaubnis tätig werden darf. Nummer 13 Buchstabe b umfasst auch Anteile und Aktien an vergleichbaren EU- oder ausländischen (OECD) Investmentvermögen, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD verwaltet werden. Anlagen nach Nummer 13 Buchstabe b werden somit hinsichtlich des Anlageuniversums (OECD) Anlagen nach Nummer 13 Buchstabe a gleichgestellt. Die Verwaltungsgesellschaft muss jedoch über eine Erlaubnis verfügen, die der nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vergleichbar ist. Im Rahmen der bisherigen Nummer 13 waren Investitionen in Private-Equity-Fonds, die über ihre Zielbeteiligungsunternehmen die unternehmerischen Risiken eingehen, ebenfalls für das gebundene Vermögen geeignet. Durch die Neuregelung des Investmentrechts fallen entsprechend ausgestaltete Investmentvermögen nunmehr in den Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuchs. Anlagen nach Nummer 13 Buchstabe b unterliegen somit im Unterschied zu Anlagen nach Nummer 13 Buchstabe a einer investmentrechtlichen Regulierung (Aufsicht). Sofern es sich um Anteile an einem Vehikel handelt, das keinem Investmentrecht unterliegt, können diese bei Vorliegen der Voraussetzungen dem gebundenen Vermögen nach Nummer 13 Buchstabe a zugeführt werden. Auch zukünftig ist es verboten, sonst nicht geeignete Anlagen oder anderen Risikokategorien zuzuordnende Anlagen im gebundenen Vermögen als Beteiligung nach Nummer 13 zu verpacken bzw. zu strukturieren. Bei einer Investition über Dachfonds in Private-Equity-Fonds ist es erforderlich, dass sowohl der Dachfonds als auch die Zielfonds ihren Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD haben. Die Zielfonds müssen ebenfalls nach Nummer 13 Buchstabe b qualifiziert sein. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Fungibilität müssen die Anteile und Aktien an einem Investmentvermögen nach

16 Bearbeitungsstand: :58 Uhr Nummer 13 Buchstabe b entsprechend der langjährigen Aufsichtspraxis für Gesellschaftsanteile (vgl. VerBAV 2002 S. 103 f) - frei übertragbar sein. Nähere versicherungsaufsichtsrechtliche Vorgaben zu den einzelnen Vermögensanlagen dieser Verordnung werden gemäß 1 Absatz 4 von der Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben bestimmt. Zu Doppelbuchstabe ee In Nummer 14 Buchstabe c werden nunmehr offene und geschlossene Immobilien- Spezial-AIF sowie geschlossene Immobilien-Publikums-AIF, die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach 231 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sowie 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches investieren, zusammengefasst und direkt auf die Mischungsquote für Immobilien nach 3 Absatz 5 angerechnet. Zur Wahrung der Belange der Versicherten sowie zur Einhaltung des Anlagegrundsatzes der Sicherheit muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches verfügen. Davon werden auch die Fälle erfasst, in denen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 343 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches bereits vor Erteilung der Erlaubnis tätig werden darf. Nummer 14 Buchstabe c umfasst auch Anteile und Aktien an vergleichbaren EU- Investmentvermögen, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden. Die Verwaltungsgesellschaft muss über eine Erlaubnis verfügen, die der nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vergleichbar ist. Bei einer Investition über Dachfonds in Immobilien-Zielfonds müssen die Ziel- Investmentvermögen ebenfalls nach Nummer 14 Buchstabe c qualifiziert sein. Die Anteile und Aktien an Investmentvermögen nach Nummer 14 Buchstabe c müssen frei übertragbar sein. Nähere versicherungsaufsichtsrechtliche Vorgaben zu den einzelnen Vermögensanlagen dieser Verordnung werden gemäß 1 Absatz 4 von der Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben bestimmt. Offene Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen sind weiterhin nicht für das gebundene Vermögen von Versicherungsunternehmen erwerbbar. Ein diesbezüglicher Ausschluss erfolgt im Rahmen der Nummer 17 Buchstabe a. Auf die Übergangsregelung in 6 Absatz 2 wird verwiesen. Zu Doppelbuchstabe ff a) In Nummer 15 werden zukünftig alle OGAW mit Sitz der Verwaltungsgesellschaft im EWR (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) erfasst. OGAW sind bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben hinreichend fungibel. b) Durch die Neuregelung der Nummer 16 werden zukünftig Spezial-AIF die hinsichtlich ihrer erwerbbaren Vermögensgegenstände mit den Anforderungen der Nummer 15 vergleichbar sind (OGAW-Vermögensgegenstände) erfasst. Spezialinvestmentvermögen sind formal betrachtet ebenfalls AIF, weisen jedoch bei einer materiellen Ausgestaltung als OGAW kein zusätzliches Risiko auf, was eine entsprechende versicherungsaufsichtsrechtliche Behandlung rechtfertigt. Zur Wahrung der Belange der Versicherten sowie zur Einhaltung des Anlagegrundsatzes der Sicherheit muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügen. Davon werden auch die Fälle erfasst, in denen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 343 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches bereits vor Erteilung der Erlaubnis tätig werden darf. Nummer 16 umfasst auch Anteile und Aktien an vergleichbaren EU-Investmentvermögen in Form von Spezial-AIF, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden. Die Verwaltungsgesellschaft muss über eine Erlaubnis verfügen, die der nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vergleichbar ist.

17 Bearbeitungsstand: :58 Uhr Investiert ein Investmentvermögen nach Nummer 16 in Zielfonds müssen diese ebenfalls grundsätzlich nach Nummer 15 oder 16 qualifiziert sein. Anlagen nach Nummer 16 müssen auch hinsichtlich ihrer Fungibilität annähernd mit den Anforderungen nach Nummer 15 vergleichbar sein. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass sie mindestens einmal pro Monat gegen Auszahlung der Anteile oder Aktien zurückgegeben werden können. Nähere versicherungsaufsichtsrechtliche Vorgaben zu den einzelnen Vermögensanlagen dieser Verordnung werden gemäß 1 Absatz 4 von der Aufsichtsbehörde durch ein Rund-schreiben bestimmt. c) Nummer 17 erweitert die Anlagemöglichkeiten in Investmentvermögen dahingehend, das zukünftig alle AIF, sofern sie nicht von den Nummern 13 Buchstabe b, 14 Buchstabe c, 15 oder 16 erfasst werden, für das gebundene Vermögen geeignet sind. Offene Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen sind jedoch weiterhin nicht für das gebundene Vermögen von Versicherungsunternehmen erwerbbar (auf die Übergangsregelung in 6 Absatz 2 wird verwiesen). Zur Wahrung der Belange der Versicherten sowie zur Einhaltung des Anlagegrundsatzes der Sicherheit muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches verfügen. Davon werden auch die Fälle erfasst, in denen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 343 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches bereits vor Erteilung der Erlaubnis tätig werden darf. Des Weiteren sind die generellen Ausschlusstatbestände des 2 Absatz 4 zu beachten. Nummer 17 umfasst auch Anteile und Aktien an vergleichbaren EU-Investmentvermögen, sofern diese von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden. Die Verwaltungsgesellschaft muss über eine Erlaubnis verfügen, die der nach 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vergleichbar ist. Durch die Neufassung der Nummer 17 werden unter anderem Investmentvermögen, die zu 100% in unverbriefte Darlehensforderungen investieren, im gebundenen Vermögen ermöglicht. Dies erleichtert insbesondere eine Investition im Bereich Infrastruktur über Fremdkapitalinstrumente. Die mit den erweiterten Anlagemöglichkeiten verbundenen Risiken werden durch eine neue Mischungsquote für Alternative Anlagen ( 3 Absatz 2 Nummer 2) in Höhe von 7,5 vom Hundert des gebundenen Vermögens sowie eine Anrechnung auf die Risikokapitalanlagenquote nach 3 Absatz 3 Satz 1 begrenzt. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Fungibilität ist es erforderlich, dass Anteile und Aktien an Investmentvermögen nach Nummer 17 frei übertragbar sind. Da offene Investmentvermögen nach Nummer 17 in Bezug auf die Streuung nach 4 anders behandelt werden als geschlossene Investmentvermögen nach Nummer 17 ist es erforderlich, dass offene Investmentvermögen nach Nummer 17 mindestens einmal pro Jahr gegen Auszahlung der Anteile oder Aktien zurückgegeben werden können. Anderenfalls sind sie hinsichtlich der Streuung wie geschlossene Investmentvermögen nach Nummer 17 zu behandeln (siehe 4 Absatz 4). Nähere versicherungsaufsichtsrechtliche Vorgaben zu den einzelnen Vermögensanlagen dieser Verordnung werden gemäß 1 Absatz 4 von der Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben bestimmt. Europäische Risikokapitalfonds in Sinne des 337 des Kapitalanlagegesetzbuchs und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne des 338 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie vergleichbare ausländische Fonds, die die Voraussetzungen des 2 Absatz 1 nicht erfüllen, sind grundsätzlich im Rahmen der Öffnungsklausel des 2 Absatz 2 zulässig. Zu Doppelbuchstabe gg Nummer 18 Buchstaben b, c und d entsprechen inhaltlich den bisher geltenden Bestimmungen für Anlagen bei Kreditinstituten und multilateralen Entwicklungsbanken. Bei den Änderungen handelt es sich lediglich um redaktionell bedingte Anpassungen, die sich

18 Bearbeitungsstand: :58 Uhr daraus ergeben haben, dass die für die Aufsicht über Kreditinstitute maßgebliche Richtlinie durch die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 S. 338), sowie die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 S. 1) ersetzt wurde. Es verbleibt bei den bisherigen Anlagemöglichkeiten. Zu Buchstabe b In die Ausnahmeregelung vom Verbot der Beteiligung bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens nach 2 Absatz 4 Nummer 3 werden zukünftig alle Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen nur passiv beteiligt ist ohne operativ auf das Geschäft Einfluss zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu betreiben, einbezogen. Durch die Erweiterung der Ausnahmen vom Konzernbeteiligungsverbot sollen insbesondere Beteiligungen an Infrastrukturgesellschaften erleichtert werden. Beteiligungen an anderen Versicherungsunternehmen sind dagegen weiterhin ausgeschlossen, da es sich dabei um unternehmenspolitische bzw. strategische Entscheidungen handelt, die nicht vom Kapitalmarktbestimmt werden. Für die Ausnahme vom Konzernbeteiligungsverbot maßgebend ist, dass es sich um eine reine Finanzanlage und nicht um eine strategische Beteiligung handelt. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die bisherige Mischungsquote für direkte und indirekte Anlagen in Hedgefonds in Höhe von 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens wird in Absatz 2 Nummer 2 durch eine neue Mischungsquote für Alternative Anlagen in Höhe von 7,5 vom Hundert des gebundenen Vermögens ersetzt. Auf diese Quote sind direkte und indirekte Anlagen nach 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 anzurechnen. Diese umfassen ggf. auch Hedgefonds. Außerdem unterfallen dieser Quote direkte und indirekte Anlagen in strukturierte Produkte, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden sind. Die unter den vorhergehenden Bestimmungen in Absatz 2 Nummer 3 geregelten Anlagen in Rohstoffen gehen somit ebenfalls in der neuen Quote für Alternative Anlagen auf. Die Quote nach Absatz 2 Nummer 2 wird (analog der bisherigen Mischungsquote für direkte und indirekte Anlagen in Hedgefonds) auf die Risikokapitalanlagenquote nach 3 Absatz 3 Satz 1 angerechnet. Zu Doppelbuchstabe bb Die unter den vorhergehenden Bestimmungen in Absatz 2 Nummer 3 geregelten Anlagen in Rohstoffen gehen in der neuen Mischungsquote für Alternative Anlagen nach Absatz 2 Nummer 2 auf (s.o.). Die dadurch frei werdende Nummer 3 in 3 Absatz 2 wird zur Begrenzung der Risiken der neuen Anlagekategorie in 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c ( High-Yield-Unternehmensdarlehen ) genutzt. Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dürfen 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Die Quote nach Absatz 2 Nummer 3 wird auf die Risikokapitalanlagenquote nach 3 Absatz 3 Satz 1 angerechnet.

19 Bearbeitungsstand: :58 Uhr Zu Buchstabe b In Satz 1 erfolgt eine redaktionell bedingte Änderung, die sich daraus ergeben hat, dass das Investmentgesetz durch das Kapitalanlagegesetzbuch ersetzt wurde. Der bisherige Satz 3 wird gestrichen, da Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 zukünftig generell transparent sein müssen. Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 unterliegen einer eigenen Mischungsquote nach 3 Absatz 2 Nummer 2 unter Anrechnung auf die Risikokapitalanlagenquote nach 3 Absatz 3 Satz 1. Zu Buchstabe c Die Änderung in Absatz 5 erfolgt aufgrund der Neuregelung der Anlagemöglichkeiten in Investmentvermögen. Sämtliche Anlagen in Immobilen nach 2 Absatz 1 Nummer 14 sowie in Gesellschafter-Darlehen nach 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b werden auf die Mischungsquote für Immobilien in Höhe von 25 vom Hundert des gebundenen Vermögens angerechnet. In Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 dürfen zukünftig grundsätzlich keine Anlagen in Immobilien mehr enthalten sein. Bei Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 wird hinsichtlich der Mischungsquoten nicht durchgerechnet, da diese insgesamt einer eigenen Mischungsquote für Alternative Anlagen nach 3 Absatz 2 Nummer 2 unterliegen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a In Absatz 1 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neufassung der Anlagemöglichkeiten in Investmentvermögen. Zur Begrenzung der Konzentrationsrisiken erfolgt analog der bisherigen Regelungen die Anrechnung der zehn größten Aussteller (Schuldner) in einem offenen Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 auf die Streuungsquoten nach 4 Absatz 1 Satz 1 und 4 Absatz 2, 3 und 4. Für geschlossene Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 bzw. Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und Nummer 14 Buchstabe c gelten jeweils gesonderte Regelungen zur Streuung. Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 werden dann als offen angesehen, wenn sie mindestens einmal pro Jahr gegen Auszahlung der Anteile oder Aktien zurückgegeben werden können. Anderenfalls sind sie hinsichtlich der Streuung wie geschlossene Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 zu behandeln (siehe 4 Absatz 4). Zu Buchstabe b In die verringerte Streuungsquote nach Absatz 4 Satz 1 in Höhe von 1 vom Hundert des gebundenen Vermögens werden neben Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 (Buchstabe a und b) zukünftig auch Anteile und Aktien an einem geschlossenen Investmentvermögen nach 2 Absatz 1 Nummer 17 einbezogen. Anderenfalls würden z.b. Private-Equity-Fonds nach 2 Absatz 1 Nummer 17 gegenüber den stärker eingeschränkten Private-Equity-Fonds in Nummer 13 Buchstabe b privilegiert werden. Für Anlagen nach 2 Absatz 1 Nummer 13 und insofern auch Private-Equity-Fonds galt bereits unter den vorhergehenden Bestimmungen die verringerte Streuungsquote. Die Regelung in Absatz 4 Satz 2 kann auch auf geschlossene Investmentvermögen nach Nummer 13 Buchstabe b und Nummer 17, die wiederum in geeignete Ziel- Investmentvermögen investieren, angewendet werden. Die Quote in Höhe von 1 vom Hundert des gebundenen Vermögens bezieht sich dann auf die durchgerechneten Zielinvestitionen.

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