Examinatorium Zivilrecht Delikts- und Schadensrecht Wintersemester 2017/2018. Fall 6: Sauerei. Maximilian Lotz
|
|
- Gundi Pfaff
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Examinatorium Zivilrecht Delikts- und Schadensrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Sauerei Maximilian Lotz
2 Haftung bei Verkehrsunfällen Haftungstatbestände 7 StVG 18 StVG Allgemeines Deliktsrecht Gefährdungshaftung Trifft den Halter des Kfz ( 7 I StVG) bzw. den Schwarzfahrer ( 7 III StVG) Haftung für vermutetes Verschulden Trifft den Führer des Kfz Haftung für nachzuweisendes Verschulden gem. 823 I, II BGB Kann Halter und Führer treffen
3 Haftung gem. 7 I StVG I. Rechtsgutsverletzung II. Betrieb eines Kfz Verkehrstechnische Auffassung: jedes Bewegen oder Ruhen in verkehrsbeeinflussender Weise III. Haltereigenschaft des Anspruchsgegners Wer das Kfz auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt ausübt IV. Haftungsbegründende Kausalität 1. Äquivalenz 2. Adäquanz bei Gefährdungshaftungstatbeständen nicht anwendbar! 3. Schutzzweck der Norm Typische Betriebsgefahr muss sich verwirklicht haben: Örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang und keine Verdrängung durch andere Gefahrenquelle
4 V. Ausschluss der Ersatzpflicht 1. Vertraglicher Haftungsausschluss in Grenzen 305 ff. BGB, 8a StVG 2. Gesetzliche Haftungsausschlüsse ( 7 II, III, 8, 15 StVG) VI. Rechtsfolgen Grundsätzlich Geltung der 249 ff. BGB (allgemeines Rechtsfolgenrecht) Aber Ergänzung und Modifikation durch 9 ff. StVG a) Ergänzung durch 10, 11, 13 StVG (entsprechen 843 f. BGB) sowie Haftungshöchstbeträge gem. 12 StVG b) Modifikation aa) Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG (verdrängt 253 II BGB) bb) Mitverschulden gem. 9, 17 II StVG (verdrängen 254 BGB 17 II analog auch für deliktische Haftung (nicht 9 StVG) (1) 17 II StVG bei Schädigung eines anderen Halters (2) 9 StVG bei Schädigung einer anderen Person cc) Haftungsquote bei Gesamtschuldnerausgleich gem. 17 I StVG (verdrängt 426 I 1 BGB als Ausgleichsmaßstab)
5 Schadensberechnung bei Verkehrsunfällen Schaden am Kfz I. Drei mögliche Ausgleichsvarianten Vornahme der Reparatur durch den Schädiger: 249 I BGB Ersatz der (fiktiven) Reparaturkosten: 249 II 1 BGB Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert Restwert); dogmatische Fundierung strittig aber i.e. ohne Bedeutung: - Nach Rspr.: 249 II 1 BGB (gleichwertige und gleichartige Ersatzsache ist Naturalherstellung) - Nach Lit.: 251 BGB (anderes Auto ist nicht gleichwertig, daher ist WBA Wertersatz) II. Wahl der richtigen Ausgleichsvariante Grundsätzlich hat Geschädigter die Wahl Beschränkung aber durch das Wirtschaftlichkeitspostulat, d.h. Reparaturkosten nicht ersatzfähig, wenn sie - nicht erforderlich i.s.v. 249 II 1 BGB sind (Rspr.) bzw. - nicht verhältnismäßig i.s.v. 251 BGB sind (Lit.)
6 Ermittlung der Erforderlichkeit bzw. Verhältnismäßigkeit à Ersatz der Reparaturkosten unter Berücksichtigung des Integritätsinteresses, wenn: Reparaturkosten (konkret oder fiktiv) Maßgeblich sind anfänglich geschätzte Reparaturkosten, nicht tatsächlich höhere Reparaturkosten (Schädiger trägt sog. Prognoserisiko) + merkantiler Minderwert Auch bei vollständiger Reparatur erleidet Unfallwagen Wertverlust, der gem. 251 I zusätzlich zu den Reparaturkosten zu ersetzen ist < 1. Reparatur wird fachgerecht durchgeführt und Kfz mind. sechs Monate genutzt Wiederbeschaffungswert Zuzüglich Integritätszuschlag i.h.v. 30% 2. Entweder Reparatur wird durchgeführt oder mindestens sechsmonatige Nutzung Wiederbeschaffungswert 3. Weder Reparatur wird durchgeführt noch mindestens sechs monatige Nutzung Wiederbeschaffungsaufwand
7 Reparaturkostenseite Wiederbeschaffungsseite Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungsaufwand Wiederbeschaffungswert + 30 % Reparaturkosten immer Reparaturkosten nur ersatzfähig ersatzfähig, wenn: - tatsächliche Reparatur - oder sechsmonatige Weiternutzung Reparaturkosten nur ersatzfähig wenn: - tatsächliche Reparatur - und sechsmonatige Weiternutzung Reparaturkosten nie ersatzfähig à Bei fehlender Erforderlichkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit der Reparaturkosten wird stets nur Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt
8 Sachverhalt F bleibt mit dem Wagen des H (geliehen) mit Motorschaden liegen R prallt mit seinem Porsche auf das Fahrzeug Keinen der Beteiligten trifft ein Verschulden; R hätte den Unfall unter keinen Umständen verhindern können Schweinezüchter S erleidet Schaden; auch in Folge der Nervosität der Tiere in Massentierhaltung R erleidet Gesichtsverletzungen mit bleibender Narbe, deren Entfernung kosten würde, die R jedoch nicht vornehmen lässt Kostenwerte hinsichtl. Reparatur des Porsche: In Fachwerkstatt: inkl Umsatzsteuer Durschnitt anderer Werkstätten: (inkl. Umsatzsteuer) merkantiler Minderwert: Wiederbeschaffungswert: Restwert: Wiederbeschaffungsaufwand: R (Profi) nimmt Reparatur selbst vor: Arbeitszeit 1.800, Material Kein Mietwagen für 5 Tage Ausfall; hypothetische Kosten: 800 Fixkosten für nicht fahrbereiten Wagen des R in 5 Tagen: 75
9 Frage 1: Anspruch des S gegen H Laut Sachverhalt Verschulden weder von F noch von H Daher denkbarer Anspruch allein aus 7 I StVG A. Rechtgutsverletzung 90a S. 3 BGB: Verletzung/Tötung der Tiere steht Sachbeschädigung gleich B. Betrieb des Kfz Maschinentechnische Auffassung: Bewegung des Motors (-) Ganz h.m.: Verkehrstechnische Auffassung: Jedes Bewegen oder Ruhen in verkehrsbeeinflussender Weise; hier (+)
10 B. Betrieb des Kfz C. Haltereigenschaft D. Haftungsbegründende Kausalität C. Haltereigenschaft des H D. Haftungsbegründende Kausalität I. Äquivalenz II. Adäquanz bei Gefährdungshaftung nicht anwendbar III. Schutzzweck: Spezifische Betriebsgefahr BGH: - Massentierhaltung ist eigene selbständige Gefahrenquelle, die Betriebsgefahr verdrängt H.L.: - Massentierhaltung als lediglich besondere Schadensanlage verdrängt Betriebsgefahr nicht - Risikokumulation führt allenfalls zu Schadensteilung gem. 254 BGB
11 B. Betrieb des Kfz C. Haltereigenschaft D. Haftungsbegründende Kausalität E. Kein Ausschluss der Haftung E. Kein Ausschluss der Haftung nach 7 II, III StVG I. 7 II StVG (Höhere Gewalt) von außen kommendes Ereignis außergewöhnlich unvermeidbar à Autopanne ist nicht betriebsfremd II. 7 III 1 StVG (Schwarzfahrt) H hatte das Auto F geliehen, d.h. keine Schwarzfahrt
12 B. Betrieb des Kfz C. Haltereigenschaft D. Haftungsbegründende Kausalität E. Kein Ausschluss der Haftung F. Rechtsfolge F. Rechtsfolge I. Schaden wegen Verendung der Schweine II. Mitverschulden 1. Anwendbare Normen 9 StVG i.v.m. 254 BGB (Mitverschulden) oder 17 I, II, IV StVG (mitwirkende Tiergefahr)? Grundsatz: Vorrang des 17 StVG Hier aber: keine Gefährdungshaftung Haftung nicht für Tiergefahr, sondern für vermutetes eigenes Verschulden ( 833 S. 2 BGB!) à 17 StVG (-) Daher 9 StVG i.v.m. 254 BGB
13 B. Betrieb des Kfz C. Haltereigenschaft D. Haftungsbegründende Kausalität E. Kein Ausschluss der Haftung F. Rechtsfolge I. Schaden II. Mitverschulden 1. Anzuwendende Norm 2. Tatbestand des Mitverschuldens 2. Tatbestand des Mitverschuldens Kein technisches Verschulden, da kein Verbot von Selbstschädigungen Mitverschulden : mitursächlicher Sorgfaltsverstoß in eigenen Angelegenheiten (Obliegenheitsverletzung) Gleichlauf von Fremd- und Selbstschädigung (Spiegelbildgedanke) a) Sorgfaltswidrigkeit bzw. mitwirkende Sachgefahr aa) Nachgewiesene Sorgfaltswidrigkeit Verstoß gegen Verkehrspflichten zum Schutze anderer oder seiner selbst; Handeln auf eigene Gefahr Hier: Massentierhaltung ohne Sicherung gegen Panik ist Verkehrspflichtverletzung wegen Nichtsicherung einer Gefahr bb) Vermutete Sorgfaltswidrigkeit Sorgfaltswidrigkeit vermutet, wenn auch Verschulden vermutet würde; hier (+) gem. 833 S. 2 BGB (Nutztierhalter) cc) Mitwirkende (Sach-)Gefahr Anspruchskürzung auch ohne Sorgfaltswidrigkeit, wenn auch ohne Verschulden gehaftet werden müsste; hier (-), da kein Luxustierhalter, daher keine mitwirkende Tiergefahr
14 B. Betrieb des Kfz C. Haltereigenschaft D. Haftungsbegründende Kausalität E. Kein Ausschluss der Haftung F. Rechtsfolge I. Schaden II. Mitverschulden 1. Anzuwendende Norm 2. Tatbestand des Mitverschuldens a) Sorgfaltswidrigkeit/ mitwirkende Gefahr b) Kausalität b) Kausalität Äquivalenz; Adäquanz; Schutzzweck der Norm; hier (+) c) Vorwerfbarkeit Mitverschuldensfähigkeit (entsprechend 827, 828 BGB) Vorsatz oder Fahrlässigkeit, d.h. zum. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit (Ausnahme: mitwirkende Gefahr) Hier: Vorwerfbarkeit schon vermutet ( 833 S. 2 BGB) 3. Rechtsfolge des Mitverschuldens Anspruchskürzung um Mitverschuldensanteil nach Maßgabe tatrichterlicher Abwägung; maßgeblich hierfür: - Maß der beiderseitigen Verursachung - Maß des beiderseitigen Verschuldens Hier: Wegen Verschuldens auf Seiten des S gegenüber bloßer Gefährdungshaftung bei H Anspruchskürzung um 2 /3 G. Ergebnis BGH: Haftung (-); Lit: Haftung i.h.v. 1 /3 à 2.666,67
15 Frage 2: Anspruch des R Frage 2: Anspruch des R aus 7 I StVG Körperverletzung, Sachbeschädigung B. H als Halter (+) C. Beim Betrieb des Kfz (+) D. Haftungsausfüllende Kausalität (+) E. Ausschluss der Haftung I. Ausschluss gem. 17 III, I, StVG Leichterer Maßstab ggü. 7 II StVG (höhere Gewalt) Gilt nur für Ansprüche anderer Kfz-Halter Hier (-), da zwar unabwendbares Ereignis, aber Unfall beruhte auf Versagen des Autos II. Ausschluss gem. 7 II StVG (-)
16 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge E. Rechtsfolge: Schadensersatz gem. 249 ff. BGB, 9 ff. StVG I. Narbe ( fiktive Heilungskosten ) 1. Reale Operationskosten stets ersatzfähig gem. 11 StVG (normalerweise 249 II BGB) 2. Fiktive Operationskosten? (P): Dispositionsfreiheit des Geschädigten a) M.M.: Keine Dispositionsfreiheit Schadensrechtliches Bereicherungsverbot Gefahr der Umgehung der fehlenden Anordnung einer Wertersatzpflicht bei Nichtvermögensschäden ( 253 I BGB) Ratio 249 II BGB/ 11 StVG: statt Herstellung durch den Schädiger
17 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge b) H.M. Differenzierend Sachschäden: Dispositionsbefugnis (+) - Sparsamkeitsprämie - erleichterte Abwicklung - keine Umgehungsgefahr von 253 I BGB, da bloße Umschichtung im Vermögen II 2 BGB e.c. Personenschäden: Dispositionsbefugnis (-) - Umgehungsgefahr (keine verbleibende Vermögenseinbuße) - kein Verkauf immaterieller Werte - Schutz durch 253 II
18 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge I. Narbe II. Schmerzensgeld II. Schmerzensgeld, 11 S. 2 StVG III. Fahrzeugschaden 1. Reparaturkostenseite a) Merkantiler Minderwert ( 251 I BGB), unabhängig von den Reparaturkosten b) Konkrete Reparaturkosten Kosten der Ersatzteile: ( 249 I BGB) Eigenreparatur durch R: à Kosten einer markengebundenen Fremdreparatur: à Kosten einer freien Fremdreparatur: à Wiederbeschaffungswert: à Restwert: à Arbeitskraft: 40 x 45 = ( 251 BGB) - Kein Ersatz der abstrakten Einbuße an Arbeitskraft - Aber: schädigungsbedingte Aufwendung einer konkreten Arbeitsleistung ist Vermögensschaden, wenn konkrete Arbeitsleistung einen Marktwert hat, hier (+)
19 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge I. Narbe II. Schmerzensgeld III. Fahrzeugschaden 1. Merkantiler Minderwert 2. Konkrete Reparaturkosten 3. Fiktive Reparaturkosten Eigenreparatur durch R: à Kosten einer markengebundenen Fremdreparatur: à Kosten einer freien Fremdreparatur: à Wiederbeschaffungswert: à Restwert: à c) (Fiktive) Reparaturkosten auf Gutachtenbasis aa) Ersatzfähigkeit trotz geringeren konkreten Schadens (+) bb) Berechnungsgrundlage: Marken- oder freie Werkstatt? Grundsätzlich: Geschädigter darf Werkstatt seines Vertrauens wählen (real oder fiktiv) Aber: wgwirtschaftlichkeitspostulat muss sich Geschädigter auf freie Werkstatt verweisen lassen wenn: - Schädiger gleichwertige günstigere Reparatur nachweist - Günstigere Reparatur zumutbar ist o I.d.R. nicht bei Neuwagen (unter drei Jahren) o Auch bei älteren Wagen nicht, wenn besonderes Interesse an Markenwerkstatt Hier: Keine günstigere Werkstatt nachgewiesen und wegen erforderlicher Spezialisierung wohl auch nicht zumutbar Aber: nur , da Umsatzsteuer nicht angefallen Reparaturkostenseite: (fiktiv) (9.000 konkret)
20 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge I. Narbe II. Schmerzensgeld III. Fahrzeugschaden 1. Merkantiler Minderwert 2. Konkrete Reparaturkosten 3. Fiktive Reparaturkosten 2. Wiederbeschaffung - Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert (Ersatzbeschaffung gleichwertiges Fahrzeug) minus erzielbarer Erlös für Unfallfahrzeug - Hier: ( (WBW) (Restwert)) 3. Reparatur oder Wiederbeschaffung? ( wirtschaftlicher Totalschaden ) Reparaturkosten können nur verlangt werden, wenn sie im Verhältnis zur Wiederbeschaffung erforderlich bzw. verhältnismäßig sind Bestimmung des maßgeblichen Kostenvergleichs: Da vollständige und fachgerechte Reparatur des Kfz durch R und mindestens sechsmonatiger Weiternutzung: Reparaturkosten < Wiederbeschaffungswert + 30% (Integritätszuschlag) Einsetzen der Werte: < % ( ) à Fiktive Reparaturkosten ersatzfähig, jedoch mangels Anfall von Umsatzsteuer nur der Nettobetrag, d.h
21 Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten Hier: Restwert 3.000, Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungs-aufwand Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungs-wert + 30 % Reparaturkosten immer Reparaturkosten nur ersatzfähig ersatzfähig, wenn: - tatsächliche Reparatur - oder sechsmonatige Weiternutzung Reparaturkosten nur ersatzfähig wenn: - tatsächliche Reparatur - und sechsmonatige Weiternutzung Reparaturkosten nie ersatzfähig à Bei fehlender Erforderlichkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit der Reparaturkosten wird stets nur Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt
22 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge I. Narbe II. Schmerzensgeld III. Fahrzeugschaden IV. Nutzungsersatz IV. Nutzungsersatz 1. Naturalherstellung gem. 249 BGB Tatsächliche Mietwagenkosten gem. 249 I, II BGB ersatzfähig Wird kein Mietwagen genommen, wird Naturalherstellung aber für Vergangenheit unmöglich 2. Wertersatz gem. 251 I BGB (P): Wertersatz ( 251 I BGB): Hat die Nutzungsmöglichkeit als solche Vermögenswert? a) Frustrationsthese: Wert der Nutzungsmöglichkeit = Fixkosten, die infolge des Unfalls nicht amortisiert werden können Kritik: Überwälzung des allg. Lebensrisikos, Privilegierung eines hohen Lebensstandards
23 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge I. Narbe II. Schmerzensgeld III. Fahrzeugschaden IV. Nutzungsersatz IV. Nutzungsersatz 1. Naturalherstellung gem. 249 BGB Tatsächliche Mietwagenkosten gem. 249 I, II BGB ersatzfähig Wird kein Mietwagen genommen, wird Naturalherstellung aber für Vergangenheit unmöglich 2. Wertersatz gem. 251 I BGB (P): Wertersatz ( 251 I BGB): Hat die Nutzungsmöglichkeit als solche Vermögenswert? a) Frustrationsthese b) Kommerzialisierungsthese: Marktwert Kritik: Alles ist kommerzialisiert à 253 I BGB wäre ausgehebelt
24 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge I. Narbe II. Schmerzensgeld III. Fahrzeugschaden IV. Nutzungsersatz 1. Naturalherstellung 2. Wertersatz a) Frustrierungsthese b) Kommerzialisierungshese c) Synthese c) Synthese der h.m.: aa) Gegenstand des täglichen Gebrauches mit zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung Ausschluss von Luxusgütern (Yacht, Ferienhaus), keine Privilegierung eines hohen Lebensstandards Hier: Kfz (+) bb) Verlust der Gebrauchsmöglichkeit an Nutzungsgegenstand selbst Ausschluss von Beeinträchtigungen der persönlichen Nutzungsmöglichkeit Hier: Kfz selbst geschädigt cc) Fühlbare Beeinträchtigung hypothetische Nutzungsmöglichkeit + hypothetischer Nutzungswille Hier: R hätte fahren können und wollen dd) Höhe des Nutzungsersatzes Ca. 3,5fache Vorhaltekosten für einen Porsche (hier: 3,5 x 5 x 15 = 262,50 ) Alternativ: 30 % der hypothetischen Mietwagenkosten (hier: 0,3 x 5 x 160 = 240 ) Mittelweg: ca. 250
25 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge I. Narbe II. Schmerzensgeld III. Fahrzeugschaden IV. Nutzungsersatz V. Mitverschulden V. Mitverschulden ( 17 II StVG) Unfall war für R lt. Sachverhalt bei äußerster Sorgfalt nicht vermeidbar und beruhte auch nicht auf der Beschaffenheit oder dem Versagen seines Autos à unabwendbares Ereignis, keine Mitverursachung F. Ergebnis Keine fiktiven Heilungskosten Schmerzensgeld, 11 S. 2 StVG Minderwert Reparaturkosten (ohne MwSt!) ca. 250 Nutzungsausfall (je nach Berechnungsweise)
26 Frage 2: Anspruch des R Abwandlung: Ansprüche bei unreparierter Veräußerung Abwandlung: Ansprüche des R bei unreparierter Veräußerung A. Ersatzfähigkeit fiktiver Reparaturkosten trotz Veräußerung (Unmöglichkeit der Reparatur I?) 249 II 1 BGB (+): Dispositionsfreiheit B. Reparatur oder Wiederbeschaffung Reparaturkosten im Vergleich zur Wiederbeschaffung erforderlich bzw. verhältnismäßig Bestimmung des maßgeblichen Kostenvergleichs: Da weder Reparatur des Kfz noch mindestens sechsmonatiger Weiternutzung Reparaturkosten < Wiederbeschaffungsaufwand Einsetzen der Werte: < à Wegen fehlender Erforderlichkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit der Reparatur kann R nur den Wiederbeschaffungsaufwand ( 7.000) verlangen
A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V
Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende
MehrVERKEHRSRECHT LEXIKON
VERKEHRSRECHT LEXIKON Abschleppkosten Wenn Ihr Fahrzeug infolge eines unverschuldeten Unfalls nicht mehr fahrfähig oder nicht mehr verkehrssicher ist und abgeschleppt werden muss, so sind die damit verbundenen
MehrRechtsanwalt und Notar Dr. Hans-Werner Schrader
Rechtsanwalt und Notar Dr. Hans-Werner Schrader Unfallstelle sichern 2 Unfallstelle sichern Kennzeichen der Beteiligten und Zeugenfahrzeuge notieren 3 Unfallstelle sichern Kennzeichen der Beteiligten und
MehrInhaltsverzeichnis 1. Teil: Anspruchsgrundlagen
Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Anspruchsgrundlagen Literatur... 17 A. Die Haftung nach 823 Abs. 1 BGB... 19 I. Voraussetzungen... 19 1. Verletzungshandlung... 19 2. Kausalität und Zurechnung... 19 a) Vorerkrankte
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung...25. 1. Versicherungszwang und Verkehrsopferschutz...35
Inhaltsverzeichnis Einleitung...25 A. Problemstellung...25 I. Sozialer Hintergrund...25 II. Rechtlicher Hintergrund...25 III. Die Notwendigkeit eines Zusammenspiels zwischen KH-Versicherung und verschuldensunabhängiger
MehrAnspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB
MehrLösung Deliktsrecht Fall 3
Lösung Deliktsrecht Fall 3 [gekürzte Fassung] 1 A. Ansprüche wegen der Verletzungen im Gesicht I. Aus 18 StVG 2 B könnte gegen F einen Anspruch aus 18 StVG auf Schadensersatz wegen der durch den Unfall
MehrD. Die Staatshaftung 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG... 53 I. Allgemeines... 53 II. Das Verweisungsprivileg des 839 Abs. 1 S. 2 BGB...
Inhalt 1. Teil Anspruchsgrundlagen A. Die Haftung nach 823 Abs. 1 BGB... 21 I. Voraussetzungen... 21 1. Verletzungshandlung... 21 2. Kausalität und Zurechnung... 21 a) Vorerkrankte bzw. vorgeschädigte
Mehr6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?
6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung
MehrSchadensberechnung nach Verkehrsunfall
Schadensberechnung nach Verkehrsunfall Dr. Christian Lucas Bei Verkehrsunfällen mit Sachschaden stellt sich neben der Frage nach der Haftungsquote regelmäßig die Frage, welcher Schaden überhaupt ersatzfähig
MehrDie Berechnung des Kfz Schadens aus juristischer Perspektive
Die Berechnung des Kfz Schadens aus juristischer Perspektive o.univ. Prof. Dr. Monika Hinteregger Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht Karl Franzens Universität Graz Wien,
MehrLösung Fall 1 ( Parkplatzunfall ) Ausgangsfall. I. Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz aus 280 I BGB
Lösung Fall 1 ( Parkplatzunfall ) Ausgangsfall I. Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz aus 280 I BGB 1. Pflicht aus bestehendem Schuldverhältnis verletzt? A müsste eine Pflicht aus einem zwischen
MehrBVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte
BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte Fälle zur 130 %-Grenze Vorbemerkung Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130 %-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 237/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehrd) kein Ausschluss, insbesondere keine "höhere Gewalt" ( 7 II StVG)
Lösung zu Fall 8 A) Ansprüche R gegen D I. 7 I StVG 1. Haftungsbegründung a) D ist Halter des Kleinlastwagens. b) Sachbeschädigung (+), der PKW des R ist beschädigt. c) Beschädigung beim Betrieb eines
MehrGrundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden
Mitgliedermitteilung für Vertragsanwälte Nr. I.2/2012 SB Grundsätze der Unfallschadenregulierung beim Reparatur- und Totalschaden I. Feststellung des Schadens Unterbleibt die Feststellung des Schadens
MehrInhalt. Einführung in das Schuldrecht BT 2
Inhalt Einführung in das Schuldrecht BT 2 Lektion 1: Das Deliktsrecht, 823 ff. 7 A. Der haftungsbegründende Tatbestand des 823 I 8 I. Handeln durch aktives Tun oder Unterlassen 8 II. Verletzung eines geschützten
MehrFall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17
SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis
MehrFB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB
Roßmanith/Kolper SS 2013 Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht Lösungsskizze FB 13 FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Feb. 09 26.2.09 20.3.11 30.3.11 April 11 KV Abholung Unfall Fristsetzung SEA-Verlangen
MehrA. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Zahlung seiner Behandlungskosten und ein angemessenes
MehrHinweisblatt: Verkehrsunfall
Dieser kurzer Hinweis soll sie über wesentliche Grundfragen bei der Unfallregulierung informieren. Alles andere ergibt sich im Beratungsgespräch anhand Ihres individuellen Unfalls und den persönlichen
MehrRechte und Pflichten im Schadensfall
Rechte und Pflichten im Schadensfall Unfall was tun? Auf Deutschlands Straßen kracht es jährlich mehr als zwei Millionen Mal. Jeder Bundesbürger ist statistisch jedes siebte Jahr betroffen! Egal ob Haftpflicht-
Mehrwerden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kasko- & Haftpflichtschaden Wo liegt der Unterschied zwischen Haftpflicht-,Teilkasko-, Vollkaskoversicherung? Haftpflichtschaden Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 12: Lösung I. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 I 1. Verletzung eines absoluten Rechtsguts
MehrArbeitsgemeinschaft Zivilrecht: Lösungen zum Thema Haftung im Straßenverkehr
Dr. Klaus Bacher Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: Lösungen zum Thema Haftung im Straßenverkehr Frage a A. Ansprüche des Krause gegen Fischer auf Schadensersatz I. Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB 1. Bei dem
MehrLösungsskizze zum Fall Unfall mit Folgen
1 Lösungsskizze zum Fall Unfall mit Folgen A. Ansprüche des G gegen S I. Anspruch aus 7 I StVG (Halterhaftung) 2. Beschädigung einer Sache (Rechtsgutverletzung i.s.d. 7 I StVG) 4. Zurechnung des Schadens
MehrEisenbahn und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG)
Eisenbahn und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) 1 Anwendungsbereich ( 1 EKHG) Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kfz Verletzung oder Tötung eines Menschen Beschädigung einer Sache 2 Begriffsbestimmungen
MehrVorüberlegungen. 840, 421, 426 BGB gestörte Gesamtschuld?
Vorüberlegungen ( 254, 828, 278) K Wer hat wie gehandelt? Tun oder Unterlassen? 832 VmSchzDr? 833 Garantenpflichten? 823 823 823 Vertrag? 903 V B Z Sammy ( 1629, 1631, 1664) 840, 421, 426 BGB gestörte
MehrLösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB
Lösung: Fall 5 (nach Bayerle, JuS 2009, 619) A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises? I. Bestehen des Rücktrittsrechts
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.
MehrA. Haftung nach dem Haftpflichtgesetz 1. Anspruchsvoraussetzungen des 1 Abs. 1 HPflG: a) Die Anspruchsgegner muss Betriebsunternehmer einer
A. Haftung nach dem Haftpflichtgesetz 1. Anspruchsvoraussetzungen des 1 Abs. 1 HPflG: a) Die Anspruchsgegner muss Betriebsunternehmer einer Schienenoder Schwebebahn sein. Betreiber einer solchen Bahn ist,
MehrUmsatzsteuer auch bei Ersatzbeschaffung nach KFZ-Unfall mit Reparaturschaden BGH VI ZR 363/11
5.02.2013 Umsatzsteuer auch bei Ersatzbeschaffung nach KFZ-Unfall mit Reparaturschaden BGH VI ZR 363/11 Tenor Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. November
MehrUmwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz
Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 12 Examensprobleme EBV Regelungszweck des EBV: Schutz des unverklagten und redlichen Besitzers (Haftungsprivileg) Folge: Ansprüche aus 823 ff. BGB
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrVertragsrecht II. (7) Schadensrecht
(7) Schadensrecht Schadensbegriff erster Anhaltspunkt: 249 I BGB à Differenzhypothese ob ein Schaden vorliegt, ist durch den Vergleich der tatsächlichen Lage mit einer hypothetischen, ohne das schädigende
MehrBergstraße. Grundstück A. Talstraße
Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., 23.10.2008, 18-20 Uhr, Audimax Bergstraße
MehrGENTECHNOLOGIE IN DER HAFTPFLICHT- VERSICHERUNG
Dr. Jill Bohnhorst GENTECHNOLOGIE IN DER HAFTPFLICHT- VERSICHERUNG PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften 9 Inhaltsverzeichnis A. Problemdarstellung 17 B. Gang der Untersuchung 19 C. Gentechnologie
MehrSchadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts
Schadenersatz Ausgleich des Schadens, den jemand von einer anderen Person verlangen kann Ausgangslage: Grundsätzlich Selbsttragung Ausnahmsweise Zurechnung zu Lasten eines anderen Notwendigkeit des Vorliegens
MehrEinführung in das Deliktsrecht
Einführung in das Deliktsrecht Literaturhinweise: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 34. Auflage [2010], 40-46; Looschelders, Schuldrecht BT, 5. Auflage [2010], 57-70; Schmidt, Schuldrecht BT II, 4.
MehrANWALTSPRAXIS DeutscherAnwaltVerlag. Unfallregulierung. Beratungspflichten, Schadenminderungspflicht, Schadenpositionen
ANWALTSPRAXIS DeutscherAnwaltVerlag Unfallregulierung Beratungspflichten, Schadenminderungspflicht, Schadenpositionen Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Hubert W. van Bühren, Köln
Mehr1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand
1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...1 2 Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...2 3 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand...3
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrLösung Zusatzfall 2 (Straßenverkehsrecht)
Zusatzfall 2 (Straßenverkehrsrecht) 3 4 Zusatzfall 2 (Straßenverkehrsrecht) Lösung Zusatzfall 2 (Straßenverkehsrecht) nehmer gefährden. Dies war vorliegend der Fall. In dem Unfall haben sich die betriebstypischen
MehrMandantenmerkblatt Verkehrsunfall praktische Hinweise (Stand: 05.06.2011)
Büroanschrift: Wittener Str. 56, 44575 Castrop-Rauxel Tel.: 02305 / 92348-0 Fax: 02305 / 92348-99 Email: kanzlei@dr-fahnenschmidt.de Mandantenmerkblatt Verkehrsunfall praktische Hinweise (Stand: 05.06.2011)
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : K könnte gegen die Bekl. einen Schadensersatzanspruch aus 832 I 1 BGB haben.
Fall 26: Anspruch des K gegen die Bekl. auf Schadensersatz? K könnte gegen die Bekl. einen Schadensersatzanspruch aus 832 I 1 BGB haben. I. Bestehen einer gesetzlichen Aufsichtspflicht Voraussetzung hierfür
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach
Mehr1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche
MehrInhaltsverzeichnis 1 Übernahme des Mandats 2 Haftpflichtversicherung 3 Vollkaskoversicherung 4 Teilkaskoversicherung 5 Schadenminderungspflicht
1 Übernahme des Mandats................ 15 1. Unfallhelferringe.................... 15 2. Zentralruf........................ 17 3. Fragebogen für Anspruchsteller............. 17 4. Hinweispflichten.....................
MehrSchadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 28.05.2008 Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrGrundkurs im Zivilrecht II
Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 8: DER VIRTUOSE Vito Villazón vermietet mit Mietvertrag vom 02.01.2014 dem Klavier- und Cellolehrer Mateo Martínez in seinem Mehrparteienhaus
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrC Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung
INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis 15 Zeitschriften und Schriftensamnüungen 17 I Einleitung 19 A Ziel der Arbeit 19 B Gang der Untersuchung 19 1) Aufriss der Problematik 20 2) Wirtschaftliche Implikationen
MehrZivilrecht II Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2006. Lösungshinweise zur 2. Hausarbeit
1 Prof. Dr. G. Schiemann Zivilrecht II Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2006 Lösungshinweise zur 2. Hausarbeit 1. Frage I. Der Weg zu einem einsatzfähigen Pkw nach 823 Abs. 1, 249
MehrExamensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrMerkblatt Kfz-Unfall: Was tun?
Merkblatt Kfz-Unfall: Was tun? Die Zahl ist erschreckend: Auf Deutschlands Straßen kracht es täglich mehr als 5.800 Mal. Das sind auf ein Jahr gerechnet 2,1 Millionen Unfälle mit Sachschäden. Demzufolge
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 13: Lösung I. Ansprüche des Emsig (E) gegen den Maurer (M) 1. aus 823 I BGB E hat gegen M einen Anspruch aus
MehrÜbung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende
Einführung in die Subsumtionstechnik Sachverhalt: S trinkt mit seiner Freundin in einer Bar einen Rotwein. Da betritt sein Erzfeind die Lokalität. Erzürnt darüber, dass dieser sich überhaupt traut, in
MehrSchadenersatz in Deutschland
Schadenersatz in Deutschland A. Haftung Gefährdungshaftung ( 7 I StVG). Halter muss auch ohne Verschulden für alle Personen- und Sachschäden beim Betriebe seines Kraftfahrzeuges Ersatz leisten. Ausnahme:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 398/02 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 29. April 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrEckehardt Maier-Sieg. Der Folgeschaden
Eckehardt Maier-Sieg Der Folgeschaden Haftung und Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung Verlag Dr. Kovac Gliederung Seite Vorwort 1 Einfuhrung 3 I. Zum Verhältnis
MehrN E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
Allianz Global Corporate & Specialty AG Fachforum 2013 Liability 09.09.2013 München 10.09.2013 Köln 11.09.2013 Hamburg 12.09.2013 Stuttgart 13.09.2013 Frankfurt N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
MehrDie Versicherung des Schädigers steht auf der anderen Seite! Es geht um das Geld der Versicherung, das diese sparen will!
Die Kanzlei Rechtsanwälte Landstorfer & Neusiedler bietet für Autohäuser den exklusiven Unfallabwicklungs-Service: wir wickeln Ihre gesamten Unfälle schnell und unbürokratisch ab gerne erfolgt die Beratung
MehrProf. Dr. Ingo Reichard SoSe 2010. Examensklausurenkurs Zivilrecht. Klausur vom 07.05.2010
Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 07.05.2010 Der 8-jährige K besuchte am ersten Weihnachtsfeiertag 2008 mit seiner Mutter (M) eine Weihnachtsfeier in einer Gaststätte, die an einer vielbefahrenen
MehrSchwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich pauschaler Aufschläge in der Berufung bestätigt LG Bonn, Beschluss vom 17.03.2016, AZ: 5 S 138/15
NEWSLETTER 2016 / KW 15 Zur Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine 22 km vom Wohnort des Geschädigten entfernten günstigeren Reparaturmöglichkeit OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2015, AZ: 1 U 135/14
MehrVorrang der vertraglichen Aufgabenbestimmung ( 611 BGB)
Vorrang der vertraglichen Aufgabenbestimmung ( 611 BGB) Lückenfüllung durch Ausübung des einseitigen Weisungsrechts ( 106 GewO) Achtung: Je weniger klar die Arbeitsaufgabe des ArbN vertraglich bestimmt
MehrHWP- Unfallabwicklungs- Service
HWP- Unfallabwicklungs- Service Kanzlei Aalen Wilhelmstraße 7 73433 Aalen Tel. 07361-77600 Fax. 07361-78647 Kanzlei Dinkelsbühl Luitpoldstraße 2 91550 Dinkelsbühl Tel. 09851-552 360 Fax.09851-552 362 Kanzlei
Mehr433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB
H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß
MehrDas Mitverschulden des Patienten im Arzthaftungsrecht
Jens Gäben Das Mitverschulden des Patienten im Arzthaftungsrecht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 Teil I Ausgangssituation: Haftung des Arztes oder Krankenhausträgers
MehrAufsichtspflicht - Haftung
Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für
MehrHaftungsrecht 823 I. Rechtsfolge: Schadensersatz 249 ff. materieller Schaden 253 II Schmerzensgeld
Haftungsrecht 823 I Voraussetzungen: - schädigende Handlung - Verletzung absolutes Rechtsgut - Haftungsbegründende Kausalität - Schaden - Haftungsausfüllende Kausalität - Rechtswidrigkeit - Schuld Rechtsfolge:
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht
MehrAufgabe 2. 9.282 Reparaturkosten netto
Ausgangssituation zu den n 2, 3 und 4: Herr Mutig arbeitet als Betriebsleiter beim Autozulieferer Allforcar. Der Inhaber von Allforcar möchte sich altershalber zur Ruhe setzen und bietet Mutig die Übernahme
MehrKFZ-Schadenabwicklung und Abfallprüfung
KFZ-Schadenabwicklung und Abfallprüfung Dr. Wolfgang Pfeffer Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Unfallanalyse, KFZ -Schäden, - Reparaturen und -Bewertungen Fotoquelle:
MehrLösungsskizze Fall 1
Prof. Dr. Harald Siems GK BGB II SS 2005 Lösungsskizze Fall 1 A. M E; 5.000,- und Abnahme; 433 II BGB I. Kaufvertrag II. Umwandlung durch Rücktritt gem. 323 I, 346 I 1. Rücktrittsrecht a) gegenseitiger
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrZPO Bistro VERKEHRSUNFALL
ZPO Bistro VERKEHRSUNFALL Stand: 01.06.2011 1 ÜBERBLICK 2 Das Skriptum will und kann keinen vollständigen Überblick über den Verkehrsunfallprozess geben. Dargestellt wird der "normale" Verkehrsunfallprozess:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 393/02 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 29. April 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrARTIKEL FÜR AVE VON JOHANNES STEINMANN
Abtretung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zur Sicherung des Anspruchs des Sachverständigen auf Ersatz der
MehrFiktive Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug BGH VI ZR 204/83 05.03.1985. Revisionsurteil. Amtlicher Leitsatz:
Fiktive Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug BGH VI ZR 204/83 05.03.1985 Revisionsurteil Amtlicher Leitsatz: Wenn der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes
MehrAllgemeine Hinweise beim Verkehrsunfall
Allgemeine Hinweise beim Verkehrsunfall Statistisch gesehen besteht für Sie das Risiko, alle 7 Jahre in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Wissen Sie, wie Sie sich nach einem Verkehrsunfall richtig
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrVerursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt.
Auto Unfall und Punkte in Flensburg als Folge: Punkte Flensburg Autounfall - Wählen Sie links Ihr Thema aus! Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte
MehrSorgfaltspflicht und Haftungsfragen
Sorgfaltspflicht und Haftungsfragen Dr. Carola Kraft Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Referat 21 Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten I. Beteiligte Personengruppen Gliederung II.
MehrPraktische Rechtsfälle rund um die Bahnbau-Logistik. von Dr. Frank Wilting
Überwachungsgemeinschaft Gleisbau e.v. Praktische Rechtsfälle rund um die Bahnbau-Logistik Königswinter, den 8. September 2011 von Dr. Frank Wilting www.anwaltskanzlei-wilting.de 1 Ich darf mich kurz vorstellen
MehrPrüfungsschemata der Gewährleistungsrechte
Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte I. KV, Nacherfüllung AGL.: 437 Nr. 1 ivm 439 I, 434 (genau zitieren, welche Art Mangel vorliegt) (3) bei Gefahrübergang, 434 I S. 1, 446 oder 447 (4) kein Ausschluss
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 6 c: Briefmarkensammler A und B sind Briefmarkensammler. Dem A gehört eine Briefmarke, die gut in die Sammlung des B passt; umgekehrt gehört dem B eine Briefmarke, die A gern hätte. Deshalb beschließen
Mehr1 ALLGEMEINES ZUM SCHADENSERSATZRECHT. A. Grundbegriffe. I. Vermögens- und Nichtvermögensschaden
1 ALLGEMEINES ZUM SCHADENSERSATZRECHT 1 1 ALLGEMEINES ZUM SCHADENSERSATZRECHT A. Grundbegriffe Aufgabe des Schadensersatzrechts ist es, Schäden auszugleichen. Als Schaden bezeichnet man jede unfreiwillige
MehrKapitel I: Gesetzessystematik Fall 1: Grundfall zum Prüfungsaufbau 823 I BGB
DeliktsR Kapitel I: Gesetzessystematik 1 Kapitel I: Gesetzessystematik Fall 1: Grundfall zum Prüfungsaufbau 823 I BGB Sachverhalt: Der 17-jährige S kommt auf seinem Fahrrad mit flottem Tempo aus der elterlichen
MehrPETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
Jörg Lehr Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters beim Auftrag zur Buchführung, Abschlußerstellung und umfassenden Beratung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsnatur, der werkvertraglichen
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch
MehrAusformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger
Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger S und B haben beide in diesem Wintersemester mit ihrem Jurastudium begonnen und sich in der O- Phase kennen gelernt. Sie besuchen gemeinsam
MehrFALL 14 LÖSUNG ORKAN ÜBER BAYERN
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrBasiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht
Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht 2016 Bearbeitet von Josef A. Alpmann, Dr. Tobias Wirtz 2. Auflage 2016. Buch. V, 83 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 436 0 Format (B
Mehr