Examinatorium Zivilrecht Delikts- und Schadensrecht Wintersemester 2017/2018. Fall 6: Sauerei. Maximilian Lotz

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1 Examinatorium Zivilrecht Delikts- und Schadensrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Sauerei Maximilian Lotz

2 Haftung bei Verkehrsunfällen Haftungstatbestände 7 StVG 18 StVG Allgemeines Deliktsrecht Gefährdungshaftung Trifft den Halter des Kfz ( 7 I StVG) bzw. den Schwarzfahrer ( 7 III StVG) Haftung für vermutetes Verschulden Trifft den Führer des Kfz Haftung für nachzuweisendes Verschulden gem. 823 I, II BGB Kann Halter und Führer treffen

3 Haftung gem. 7 I StVG I. Rechtsgutsverletzung II. Betrieb eines Kfz Verkehrstechnische Auffassung: jedes Bewegen oder Ruhen in verkehrsbeeinflussender Weise III. Haltereigenschaft des Anspruchsgegners Wer das Kfz auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt ausübt IV. Haftungsbegründende Kausalität 1. Äquivalenz 2. Adäquanz bei Gefährdungshaftungstatbeständen nicht anwendbar! 3. Schutzzweck der Norm Typische Betriebsgefahr muss sich verwirklicht haben: Örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang und keine Verdrängung durch andere Gefahrenquelle

4 V. Ausschluss der Ersatzpflicht 1. Vertraglicher Haftungsausschluss in Grenzen 305 ff. BGB, 8a StVG 2. Gesetzliche Haftungsausschlüsse ( 7 II, III, 8, 15 StVG) VI. Rechtsfolgen Grundsätzlich Geltung der 249 ff. BGB (allgemeines Rechtsfolgenrecht) Aber Ergänzung und Modifikation durch 9 ff. StVG a) Ergänzung durch 10, 11, 13 StVG (entsprechen 843 f. BGB) sowie Haftungshöchstbeträge gem. 12 StVG b) Modifikation aa) Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG (verdrängt 253 II BGB) bb) Mitverschulden gem. 9, 17 II StVG (verdrängen 254 BGB 17 II analog auch für deliktische Haftung (nicht 9 StVG) (1) 17 II StVG bei Schädigung eines anderen Halters (2) 9 StVG bei Schädigung einer anderen Person cc) Haftungsquote bei Gesamtschuldnerausgleich gem. 17 I StVG (verdrängt 426 I 1 BGB als Ausgleichsmaßstab)

5 Schadensberechnung bei Verkehrsunfällen Schaden am Kfz I. Drei mögliche Ausgleichsvarianten Vornahme der Reparatur durch den Schädiger: 249 I BGB Ersatz der (fiktiven) Reparaturkosten: 249 II 1 BGB Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert Restwert); dogmatische Fundierung strittig aber i.e. ohne Bedeutung: - Nach Rspr.: 249 II 1 BGB (gleichwertige und gleichartige Ersatzsache ist Naturalherstellung) - Nach Lit.: 251 BGB (anderes Auto ist nicht gleichwertig, daher ist WBA Wertersatz) II. Wahl der richtigen Ausgleichsvariante Grundsätzlich hat Geschädigter die Wahl Beschränkung aber durch das Wirtschaftlichkeitspostulat, d.h. Reparaturkosten nicht ersatzfähig, wenn sie - nicht erforderlich i.s.v. 249 II 1 BGB sind (Rspr.) bzw. - nicht verhältnismäßig i.s.v. 251 BGB sind (Lit.)

6 Ermittlung der Erforderlichkeit bzw. Verhältnismäßigkeit à Ersatz der Reparaturkosten unter Berücksichtigung des Integritätsinteresses, wenn: Reparaturkosten (konkret oder fiktiv) Maßgeblich sind anfänglich geschätzte Reparaturkosten, nicht tatsächlich höhere Reparaturkosten (Schädiger trägt sog. Prognoserisiko) + merkantiler Minderwert Auch bei vollständiger Reparatur erleidet Unfallwagen Wertverlust, der gem. 251 I zusätzlich zu den Reparaturkosten zu ersetzen ist < 1. Reparatur wird fachgerecht durchgeführt und Kfz mind. sechs Monate genutzt Wiederbeschaffungswert Zuzüglich Integritätszuschlag i.h.v. 30% 2. Entweder Reparatur wird durchgeführt oder mindestens sechsmonatige Nutzung Wiederbeschaffungswert 3. Weder Reparatur wird durchgeführt noch mindestens sechs monatige Nutzung Wiederbeschaffungsaufwand

7 Reparaturkostenseite Wiederbeschaffungsseite Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungsaufwand Wiederbeschaffungswert + 30 % Reparaturkosten immer Reparaturkosten nur ersatzfähig ersatzfähig, wenn: - tatsächliche Reparatur - oder sechsmonatige Weiternutzung Reparaturkosten nur ersatzfähig wenn: - tatsächliche Reparatur - und sechsmonatige Weiternutzung Reparaturkosten nie ersatzfähig à Bei fehlender Erforderlichkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit der Reparaturkosten wird stets nur Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt

8 Sachverhalt F bleibt mit dem Wagen des H (geliehen) mit Motorschaden liegen R prallt mit seinem Porsche auf das Fahrzeug Keinen der Beteiligten trifft ein Verschulden; R hätte den Unfall unter keinen Umständen verhindern können Schweinezüchter S erleidet Schaden; auch in Folge der Nervosität der Tiere in Massentierhaltung R erleidet Gesichtsverletzungen mit bleibender Narbe, deren Entfernung kosten würde, die R jedoch nicht vornehmen lässt Kostenwerte hinsichtl. Reparatur des Porsche: In Fachwerkstatt: inkl Umsatzsteuer Durschnitt anderer Werkstätten: (inkl. Umsatzsteuer) merkantiler Minderwert: Wiederbeschaffungswert: Restwert: Wiederbeschaffungsaufwand: R (Profi) nimmt Reparatur selbst vor: Arbeitszeit 1.800, Material Kein Mietwagen für 5 Tage Ausfall; hypothetische Kosten: 800 Fixkosten für nicht fahrbereiten Wagen des R in 5 Tagen: 75

9 Frage 1: Anspruch des S gegen H Laut Sachverhalt Verschulden weder von F noch von H Daher denkbarer Anspruch allein aus 7 I StVG A. Rechtgutsverletzung 90a S. 3 BGB: Verletzung/Tötung der Tiere steht Sachbeschädigung gleich B. Betrieb des Kfz Maschinentechnische Auffassung: Bewegung des Motors (-) Ganz h.m.: Verkehrstechnische Auffassung: Jedes Bewegen oder Ruhen in verkehrsbeeinflussender Weise; hier (+)

10 B. Betrieb des Kfz C. Haltereigenschaft D. Haftungsbegründende Kausalität C. Haltereigenschaft des H D. Haftungsbegründende Kausalität I. Äquivalenz II. Adäquanz bei Gefährdungshaftung nicht anwendbar III. Schutzzweck: Spezifische Betriebsgefahr BGH: - Massentierhaltung ist eigene selbständige Gefahrenquelle, die Betriebsgefahr verdrängt H.L.: - Massentierhaltung als lediglich besondere Schadensanlage verdrängt Betriebsgefahr nicht - Risikokumulation führt allenfalls zu Schadensteilung gem. 254 BGB

11 B. Betrieb des Kfz C. Haltereigenschaft D. Haftungsbegründende Kausalität E. Kein Ausschluss der Haftung E. Kein Ausschluss der Haftung nach 7 II, III StVG I. 7 II StVG (Höhere Gewalt) von außen kommendes Ereignis außergewöhnlich unvermeidbar à Autopanne ist nicht betriebsfremd II. 7 III 1 StVG (Schwarzfahrt) H hatte das Auto F geliehen, d.h. keine Schwarzfahrt

12 B. Betrieb des Kfz C. Haltereigenschaft D. Haftungsbegründende Kausalität E. Kein Ausschluss der Haftung F. Rechtsfolge F. Rechtsfolge I. Schaden wegen Verendung der Schweine II. Mitverschulden 1. Anwendbare Normen 9 StVG i.v.m. 254 BGB (Mitverschulden) oder 17 I, II, IV StVG (mitwirkende Tiergefahr)? Grundsatz: Vorrang des 17 StVG Hier aber: keine Gefährdungshaftung Haftung nicht für Tiergefahr, sondern für vermutetes eigenes Verschulden ( 833 S. 2 BGB!) à 17 StVG (-) Daher 9 StVG i.v.m. 254 BGB

13 B. Betrieb des Kfz C. Haltereigenschaft D. Haftungsbegründende Kausalität E. Kein Ausschluss der Haftung F. Rechtsfolge I. Schaden II. Mitverschulden 1. Anzuwendende Norm 2. Tatbestand des Mitverschuldens 2. Tatbestand des Mitverschuldens Kein technisches Verschulden, da kein Verbot von Selbstschädigungen Mitverschulden : mitursächlicher Sorgfaltsverstoß in eigenen Angelegenheiten (Obliegenheitsverletzung) Gleichlauf von Fremd- und Selbstschädigung (Spiegelbildgedanke) a) Sorgfaltswidrigkeit bzw. mitwirkende Sachgefahr aa) Nachgewiesene Sorgfaltswidrigkeit Verstoß gegen Verkehrspflichten zum Schutze anderer oder seiner selbst; Handeln auf eigene Gefahr Hier: Massentierhaltung ohne Sicherung gegen Panik ist Verkehrspflichtverletzung wegen Nichtsicherung einer Gefahr bb) Vermutete Sorgfaltswidrigkeit Sorgfaltswidrigkeit vermutet, wenn auch Verschulden vermutet würde; hier (+) gem. 833 S. 2 BGB (Nutztierhalter) cc) Mitwirkende (Sach-)Gefahr Anspruchskürzung auch ohne Sorgfaltswidrigkeit, wenn auch ohne Verschulden gehaftet werden müsste; hier (-), da kein Luxustierhalter, daher keine mitwirkende Tiergefahr

14 B. Betrieb des Kfz C. Haltereigenschaft D. Haftungsbegründende Kausalität E. Kein Ausschluss der Haftung F. Rechtsfolge I. Schaden II. Mitverschulden 1. Anzuwendende Norm 2. Tatbestand des Mitverschuldens a) Sorgfaltswidrigkeit/ mitwirkende Gefahr b) Kausalität b) Kausalität Äquivalenz; Adäquanz; Schutzzweck der Norm; hier (+) c) Vorwerfbarkeit Mitverschuldensfähigkeit (entsprechend 827, 828 BGB) Vorsatz oder Fahrlässigkeit, d.h. zum. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit (Ausnahme: mitwirkende Gefahr) Hier: Vorwerfbarkeit schon vermutet ( 833 S. 2 BGB) 3. Rechtsfolge des Mitverschuldens Anspruchskürzung um Mitverschuldensanteil nach Maßgabe tatrichterlicher Abwägung; maßgeblich hierfür: - Maß der beiderseitigen Verursachung - Maß des beiderseitigen Verschuldens Hier: Wegen Verschuldens auf Seiten des S gegenüber bloßer Gefährdungshaftung bei H Anspruchskürzung um 2 /3 G. Ergebnis BGH: Haftung (-); Lit: Haftung i.h.v. 1 /3 à 2.666,67

15 Frage 2: Anspruch des R Frage 2: Anspruch des R aus 7 I StVG Körperverletzung, Sachbeschädigung B. H als Halter (+) C. Beim Betrieb des Kfz (+) D. Haftungsausfüllende Kausalität (+) E. Ausschluss der Haftung I. Ausschluss gem. 17 III, I, StVG Leichterer Maßstab ggü. 7 II StVG (höhere Gewalt) Gilt nur für Ansprüche anderer Kfz-Halter Hier (-), da zwar unabwendbares Ereignis, aber Unfall beruhte auf Versagen des Autos II. Ausschluss gem. 7 II StVG (-)

16 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge E. Rechtsfolge: Schadensersatz gem. 249 ff. BGB, 9 ff. StVG I. Narbe ( fiktive Heilungskosten ) 1. Reale Operationskosten stets ersatzfähig gem. 11 StVG (normalerweise 249 II BGB) 2. Fiktive Operationskosten? (P): Dispositionsfreiheit des Geschädigten a) M.M.: Keine Dispositionsfreiheit Schadensrechtliches Bereicherungsverbot Gefahr der Umgehung der fehlenden Anordnung einer Wertersatzpflicht bei Nichtvermögensschäden ( 253 I BGB) Ratio 249 II BGB/ 11 StVG: statt Herstellung durch den Schädiger

17 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge b) H.M. Differenzierend Sachschäden: Dispositionsbefugnis (+) - Sparsamkeitsprämie - erleichterte Abwicklung - keine Umgehungsgefahr von 253 I BGB, da bloße Umschichtung im Vermögen II 2 BGB e.c. Personenschäden: Dispositionsbefugnis (-) - Umgehungsgefahr (keine verbleibende Vermögenseinbuße) - kein Verkauf immaterieller Werte - Schutz durch 253 II

18 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge I. Narbe II. Schmerzensgeld II. Schmerzensgeld, 11 S. 2 StVG III. Fahrzeugschaden 1. Reparaturkostenseite a) Merkantiler Minderwert ( 251 I BGB), unabhängig von den Reparaturkosten b) Konkrete Reparaturkosten Kosten der Ersatzteile: ( 249 I BGB) Eigenreparatur durch R: à Kosten einer markengebundenen Fremdreparatur: à Kosten einer freien Fremdreparatur: à Wiederbeschaffungswert: à Restwert: à Arbeitskraft: 40 x 45 = ( 251 BGB) - Kein Ersatz der abstrakten Einbuße an Arbeitskraft - Aber: schädigungsbedingte Aufwendung einer konkreten Arbeitsleistung ist Vermögensschaden, wenn konkrete Arbeitsleistung einen Marktwert hat, hier (+)

19 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge I. Narbe II. Schmerzensgeld III. Fahrzeugschaden 1. Merkantiler Minderwert 2. Konkrete Reparaturkosten 3. Fiktive Reparaturkosten Eigenreparatur durch R: à Kosten einer markengebundenen Fremdreparatur: à Kosten einer freien Fremdreparatur: à Wiederbeschaffungswert: à Restwert: à c) (Fiktive) Reparaturkosten auf Gutachtenbasis aa) Ersatzfähigkeit trotz geringeren konkreten Schadens (+) bb) Berechnungsgrundlage: Marken- oder freie Werkstatt? Grundsätzlich: Geschädigter darf Werkstatt seines Vertrauens wählen (real oder fiktiv) Aber: wgwirtschaftlichkeitspostulat muss sich Geschädigter auf freie Werkstatt verweisen lassen wenn: - Schädiger gleichwertige günstigere Reparatur nachweist - Günstigere Reparatur zumutbar ist o I.d.R. nicht bei Neuwagen (unter drei Jahren) o Auch bei älteren Wagen nicht, wenn besonderes Interesse an Markenwerkstatt Hier: Keine günstigere Werkstatt nachgewiesen und wegen erforderlicher Spezialisierung wohl auch nicht zumutbar Aber: nur , da Umsatzsteuer nicht angefallen Reparaturkostenseite: (fiktiv) (9.000 konkret)

20 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge I. Narbe II. Schmerzensgeld III. Fahrzeugschaden 1. Merkantiler Minderwert 2. Konkrete Reparaturkosten 3. Fiktive Reparaturkosten 2. Wiederbeschaffung - Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert (Ersatzbeschaffung gleichwertiges Fahrzeug) minus erzielbarer Erlös für Unfallfahrzeug - Hier: ( (WBW) (Restwert)) 3. Reparatur oder Wiederbeschaffung? ( wirtschaftlicher Totalschaden ) Reparaturkosten können nur verlangt werden, wenn sie im Verhältnis zur Wiederbeschaffung erforderlich bzw. verhältnismäßig sind Bestimmung des maßgeblichen Kostenvergleichs: Da vollständige und fachgerechte Reparatur des Kfz durch R und mindestens sechsmonatiger Weiternutzung: Reparaturkosten < Wiederbeschaffungswert + 30% (Integritätszuschlag) Einsetzen der Werte: < % ( ) à Fiktive Reparaturkosten ersatzfähig, jedoch mangels Anfall von Umsatzsteuer nur der Nettobetrag, d.h

21 Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten Hier: Restwert 3.000, Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungs-aufwand Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungs-wert + 30 % Reparaturkosten immer Reparaturkosten nur ersatzfähig ersatzfähig, wenn: - tatsächliche Reparatur - oder sechsmonatige Weiternutzung Reparaturkosten nur ersatzfähig wenn: - tatsächliche Reparatur - und sechsmonatige Weiternutzung Reparaturkosten nie ersatzfähig à Bei fehlender Erforderlichkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit der Reparaturkosten wird stets nur Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt

22 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge I. Narbe II. Schmerzensgeld III. Fahrzeugschaden IV. Nutzungsersatz IV. Nutzungsersatz 1. Naturalherstellung gem. 249 BGB Tatsächliche Mietwagenkosten gem. 249 I, II BGB ersatzfähig Wird kein Mietwagen genommen, wird Naturalherstellung aber für Vergangenheit unmöglich 2. Wertersatz gem. 251 I BGB (P): Wertersatz ( 251 I BGB): Hat die Nutzungsmöglichkeit als solche Vermögenswert? a) Frustrationsthese: Wert der Nutzungsmöglichkeit = Fixkosten, die infolge des Unfalls nicht amortisiert werden können Kritik: Überwälzung des allg. Lebensrisikos, Privilegierung eines hohen Lebensstandards

23 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge I. Narbe II. Schmerzensgeld III. Fahrzeugschaden IV. Nutzungsersatz IV. Nutzungsersatz 1. Naturalherstellung gem. 249 BGB Tatsächliche Mietwagenkosten gem. 249 I, II BGB ersatzfähig Wird kein Mietwagen genommen, wird Naturalherstellung aber für Vergangenheit unmöglich 2. Wertersatz gem. 251 I BGB (P): Wertersatz ( 251 I BGB): Hat die Nutzungsmöglichkeit als solche Vermögenswert? a) Frustrationsthese b) Kommerzialisierungsthese: Marktwert Kritik: Alles ist kommerzialisiert à 253 I BGB wäre ausgehebelt

24 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge I. Narbe II. Schmerzensgeld III. Fahrzeugschaden IV. Nutzungsersatz 1. Naturalherstellung 2. Wertersatz a) Frustrierungsthese b) Kommerzialisierungshese c) Synthese c) Synthese der h.m.: aa) Gegenstand des täglichen Gebrauches mit zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung Ausschluss von Luxusgütern (Yacht, Ferienhaus), keine Privilegierung eines hohen Lebensstandards Hier: Kfz (+) bb) Verlust der Gebrauchsmöglichkeit an Nutzungsgegenstand selbst Ausschluss von Beeinträchtigungen der persönlichen Nutzungsmöglichkeit Hier: Kfz selbst geschädigt cc) Fühlbare Beeinträchtigung hypothetische Nutzungsmöglichkeit + hypothetischer Nutzungswille Hier: R hätte fahren können und wollen dd) Höhe des Nutzungsersatzes Ca. 3,5fache Vorhaltekosten für einen Porsche (hier: 3,5 x 5 x 15 = 262,50 ) Alternativ: 30 % der hypothetischen Mietwagenkosten (hier: 0,3 x 5 x 160 = 240 ) Mittelweg: ca. 250

25 Frage 2: Anspruch des R B. Haltereigenschaft C. Beim Betrieb eines Kfz D. Kein Ausschluss E. Rechtsfolge I. Narbe II. Schmerzensgeld III. Fahrzeugschaden IV. Nutzungsersatz V. Mitverschulden V. Mitverschulden ( 17 II StVG) Unfall war für R lt. Sachverhalt bei äußerster Sorgfalt nicht vermeidbar und beruhte auch nicht auf der Beschaffenheit oder dem Versagen seines Autos à unabwendbares Ereignis, keine Mitverursachung F. Ergebnis Keine fiktiven Heilungskosten Schmerzensgeld, 11 S. 2 StVG Minderwert Reparaturkosten (ohne MwSt!) ca. 250 Nutzungsausfall (je nach Berechnungsweise)

26 Frage 2: Anspruch des R Abwandlung: Ansprüche bei unreparierter Veräußerung Abwandlung: Ansprüche des R bei unreparierter Veräußerung A. Ersatzfähigkeit fiktiver Reparaturkosten trotz Veräußerung (Unmöglichkeit der Reparatur I?) 249 II 1 BGB (+): Dispositionsfreiheit B. Reparatur oder Wiederbeschaffung Reparaturkosten im Vergleich zur Wiederbeschaffung erforderlich bzw. verhältnismäßig Bestimmung des maßgeblichen Kostenvergleichs: Da weder Reparatur des Kfz noch mindestens sechsmonatiger Weiternutzung Reparaturkosten < Wiederbeschaffungsaufwand Einsetzen der Werte: < à Wegen fehlender Erforderlichkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit der Reparatur kann R nur den Wiederbeschaffungsaufwand ( 7.000) verlangen

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