INHALTS VERZEICHNIS FÜR ANGESCHLOSSENE UNTERNEHMEN ARBEITGEBER UND SELBSTÄNDIGERWERBENDE

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1 INHALTS VERZEICHNIS Neuigkeiten per 1. Januar 2013: senkung des genfer beitragsatzes an die mutterschaftsversicherung (msv) erhöhung des genfer beitragsatzes an das familienzulagenregime Ausdehnung des familienzulagenregime selbständigerwerbender auf die nationale ebene Zertifi zierung Swissdec unserer Online-dienstleistungen FÜR ANGESCHLOSSENE UNTERNEHMEN ARBEITGEBER UND SELBSTÄNDIGERWERBENDE Sehr geehrte Versicherungsnehmer in dieser neuen ausgabe für 2013 finden sie alle angaben zu den leistungen der Fer ciam sowie der ausgleichskassen für Familienzulagen der Fer Genf. ihre ausgleichskasse

2 Welche ist meine Kundenkontonummer? Ihre Betriebsnummer Telefon-Nr. um Ihre Gesprächspartnergruppe zu erreichen Bezeichnung von bis Kundenkonto 1 von bis Kundenkonto 2 von bis Kundenkonto 3 von bis Kundenkonto 4

3 1 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Themen 3 Sozialversicherungspflicht 3 Unterstellung unter die AHV/IV/EO/FZ und MSV (Genf) 3 Tabelle «Versicherungen bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz» 3 Internationale Koordination und Versicherungspflicht 4 Allgemeine Beitragspflicht 5 Bei unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit 5 Unterscheidung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit 5 Versicherte ohne Erwerbstätigkeit 5 Arbeitgeber 6 Bestimmungen betreffend die Arbeitgeber 6 Offizielle paritätische Beitragssätze Berechnung auf Basis des Bruttolohns 6 Verwaltungskosten ab dem 1. Januar 2013 (unverändert) 6 Massgeblicher AHV-Lohn 7 Pauschalspesen 7 Der Bezug der Beiträge 8 Meldung von Personalmutationen 8 Erstellung der Lohnmeldung (Jahreslohnbescheinigung) 9 Periodische Arbeitgeberkontrollen 9 Bescheinigung für öffentliche Ausschreibungen 9 Selbständigerwerbende 10 Bestimmungen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit 10 Offizielle Sätze für die persönlichen AHV/IV/EO/FZ und MSV (Genf) 10 Verwaltungskosten ab dem 1. Januar 2013 (unverändert) 10 Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO/FZ und MSV (Genf)-Beiträge 11 Zahlungsfristen und Verzugszinsen 11 Online-Dienstleistungen und Leistungen 12 Online-Dienstleistungen ( 12 Leistungen 13 AHV/IV-Renten 13 Invalidentaggeld IV-TG 13 Anreize für die Arbeitgeber angepasst an die 6. IV Revision (Erstes Paket) 14 Leistungen im Rahmen der Erwerbsersatzordnung (EO) 14 Leistungen der Genfer Mutterschaftsversicherung (MSV) 14 Familienzulagen (FZ) 15 Caisse interprofessionnelle d allocations familiales de la Fédération des Entreprises Romandes (FER CIAF) 16 Im Kanton Genf tätige Familienausgleichskassen unter Leitung der Fédération des Entreprises Romande Genève (FER Genève) 16

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5 3 Allgemeine Themen Fragen bezüglich der Versicherungspflicht? > Sozialversicherungspflicht Unterstellung unter die AHV/IV/EO/FZ und MSV (Genf) Folgende Personen sind im Prinzip obligatorisch AHV/IV/EO/FZ und MSV (Genf) sowie bei Arbeitslosigkeit (ALV) versichert: Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; Natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben Erwerbstätige Personen, die im Ausland wohnhaft sind und im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber arbeiten, können unter gewissen Bedingungen obligatorisch versichert bleiben (die Weiterführung der Versicherung muss innerhalb der gesetzlichen Frist beantragt werden). Ebenso verhält es sich mit ihren Ehegatten, die nicht erwerbstätig sind und sie ins Ausland begleiten. Im Falle einer Entsendung für eine beschränkte Zeit von der Schweiz in einen EU-Staat, beziehungsweise einen EFTA-Staat oder in einen andern Staat, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder im Fall der Weiterführung der Versicherung, bleiben die versicherten Personen der AHV/IV/EO/ALV/FZ/MSV unterstellt. Die AHV-Versicherteneigenschaft hat Auswirkungen auf die obligatorische Unfallversicherung, die kantonalen Familienzulagenordnungen, die Genfer Mutterschaftsversicherung (MSV), sowie auf die berufliche Vorsorge (BV). In diesem Zusammenhang machen wir die Arbeitgeber darauf aufmerksam, dass gemäss der Bundesgesetze über die obligatorische Unvallversicherung (UVG) und die beruflichen Vorsorge (BVG), unsere Ausgleichskasse die Anmeldung ihres Personals bei diesen Versicherungen kontrolliert besteht die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer bei der beruflichen Vorsorge (BVG-2.Säule), ab einem jährlichen Bruttogehalt von CHF oder mehr. Tabelle Versicherungen bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz Unselbständig Erwerbende Selbständig Erwerbende AHV/IV/EO obligatorische Versicherung obligatorische Versicherung ALV obligatorische Versicherung keine Versicherung Berufsunfall-Versicherung obligatorische Versicherung freiwillige Versicherung BVG (2. Säule) Familienzulagen (FZ) Genfer Mutterschaftsversicherung obligatorische Versicherung (falls Lohnschwelle erreicht) obligatorische Versicherung für Arbeitgeber obligatorische Versicherung bei Unterstellung unter die FZ des Kantons Genf freiwillige Versicherung obligatorische Versicherung obligatorische Versicherung bei selbständiger Erwerbstätigkeit innerhalb des Kantons Genf Vorbehalten bleiben die spezifischen Bestimmungen der internationalen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, der EFTA und andern Staaten.

6 4 Internationale Koordination und Versicherungspflicht Kontakt für die internationalen Angelegenheiten > T > expatriations@fer-ge.ch Die der Sozialversicherungskoordination dienenden Verordnungen der europäischen Union streben die Versicherungspflicht in einem einzigen Staat zur selben Zeit an. Dies bedeutet, dass ein Schweizer Bürger, ein EU-Bürger oder ein EFTA-Bürger, der in der Schweiz und in einem oder mehreren Staaten der EU oder der EFTA für mehrere Arbeitgeber arbeitet, den Sozialversicherungen eines einzigen Staates untersteht. Es ist daher möglich, dass die betroffenen Schweizer Arbeitgeber je nach Umständen für solche Arbeitnehmer einer ausländischen Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt sind. Sie müssen daher für die ausländischen Sozialversicherungsbeiträge aufkommen und nicht für die schweizerischen. Die europäischen Verordnungen sehen jedoch für die Arbeitgeber die Möglichkeit vor, mit den betroffenen Arbeitnehmern in einem Abkommen festzulegen, dass jene sich selbst um die Bezahlung der Beiträge kümmern. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter «gestion du personnel/activité en Suisse et/ou à l étranger». In Anbetracht der zahlreichen anzuwendenden internationalen Regeln, empfehlen wir den unserer Kasse zugehörigen Unternehmen, die mit Unterstellungsfragen konfrontiert sind, uns diese per zu unterbreiten an expatriations@fer-ge.ch. Ein Irrtum bei der anzuwendenden Gesetzgebung kann für den Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer wichtige Folgen haben, insbesondere im Bereich der Versicherungsleistungen, die er beantragen kann.

7 5 Allgemeine Beitragspflicht Kundenkonten 1 > T Kundenkonten 2 > T Kundenkonten 3 > T Kundenkonten 4 > T Bei unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Personen, die eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind verpflichtet, ab dem auf ihren 17. Geburtstag folgenden 1. Januar AHV/IV/EO/ALV/MSV-Beiträge zu entrichten. Die Beitragspflicht endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Personen, die das ordentliche AHV-Rücktrittsalter erreicht haben (d.h. 64 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, kommen in den Genuss eines monatlichen Freibetrags von CHF (bzw. CHF pro Jahr) ab dem auf ihren Geburtstag folgenden Monat. Dieser Betrag ist vom Bruttolohn abzuziehen. Ab dem genannten Datum ist nur der Einkommensanteil AHV/IV/EO/MSV-pflichtig, der den genannten Betrag übersteigt. Ausserdem sind Erwerbseinkommen von Arbeitnehmenden, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, nicht mehr der Arbeitslosenversicherung unterstellt. Unterscheidung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit Im Sozialversicherungsrecht besteht ein bedeutender Unterschied zwischen der unselbständigen und der selbständigen Erwerbstätigkeit. Als selbständig erwerbend gilt, wer im eigenen Namen, auf eigene Rechnung arbeitet und das spezifische Unternehmerrisiko trägt. Die AHV-Ausgleichskassen stellen in jedem Einzelfall fest, ob die von einer Person ausgeübte Tätigkeit in Bezug auf die AHV als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Die Prüfung basiert auf den wirtschaftlichen Umständen der Erwerbstätigkeit und nicht allein auf den vertraglichen Beziehungen. Wer Anspruch auf den Status als Selbständigerwerbender erhebt, hat dem auftraggebenden Unternehmen eine entsprechende Bescheinigung der für ihn zuständigen AHV- Ausgleichkasse vorzulegen. Diese Bescheinigung enthebt einen potenziellen Arbeitgeber aber nicht von der Pflicht, die Art der ausgeübten Tätigkeit durch seine eigene Ausgleichskasse auf ihre Selbständigkeit oder Unselbständigkeit überprüfen zu lassen. Versicherte ohne Erwerbstätigkeit Jede Person ohne Erwerbstätigkeit im Alter von über 20, aber unter 64/65 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz ist AHV/IV/EO-beitragspflichtig. Das Ziel dieser Beitragspflicht besteht darin, Beitragslücken bei der Festlegung der Leistungen zu vermeiden. Als nicht erwerbstätig und daher verpflichtet persönliche Beiträge zu leisten, gilt jede versicherte Person, die kein bzw. nur ein geringfügiges Einkommen aus Erwerbsarbeit erzielt. Für eine verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft lebende versicherte Person gilt jedoch, dass sie wie eine Beiträge entrichtende Person behandelt wird, falls ihr Ehegatte bzw. Partner jährlich Beiträge leistet, die mindestens dem doppelten Mindestbeitrag entsprechen (doppelter Mindestbeitrag von CHF = CHF 960.-). Dies entspricht einem jährlichen Bruttolohn von CHF bzw. einem jährlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbsarbeit von CHF Unsere Einrichtung ist berechtigt, versicherte Personen nach ihrem vorzeitigen Altersrücktritt frühestens im Kalenderjahr ihres 58. Geburtstages als Personen ohne Erwerbstätigkeit aufzunehmen, falls sie zuvor als (un)selbständig Erwerbende unserer AHV-Ausgleichkasse angeschlossen waren.

8 6 Arbeitgeber Kundenkonten 1 > T Bestimmungen betreffend die Arbeitgeber Kundenkonten 2 > T Kundenkonten 3 > T Kundenkonten 4 > T Offizielle paritätische Beitragssätze, Berechnung auf Basis des Bruttolohns Ab dem 1. Januar 2013 gelten folgende Beitragssätze: Beitragssatz Arbeitgeberbeitrag arbeitnehmerbeitrag AHV/IV/EO 10.30% 5.15% 5.15% ALV Bis zu CHF Bruttolohn ALV-Solidaritätsbeitrag Ab CHF bis CHF Bruttolohn 2.20% 1.10% 1.10% 1.00% 0.50% 0.50% Familienzulagen (FZ) Genf 1.90% 1.90% Mutterschaftsversicherung (MSV), Genf 0.084% 0.042% 0.042% Der Bezug von Genfer Familienzulagen bedingt zwingend die Unterstellung unter die Genfer Mutterschaftsversicherung. Die in den anderen Kantonen gültigen Beitragssätze sind auf unserer Webseite einsehbar Verwaltungskosten ab dem 1. Januar 2013 (unverändert) Auf der Basis der voraussichtlichen, geschätzten Bruttolohnsumme bzw. den weitergeführten Vorjahreswerten berechnet, gilt für die einzelnen Beitragsstufen eine sinkende Beitragsskala, die auf dem Bruttolohn und dem für die jeweilige Stufe geltenden Prozentsatz wie folgt beruht: Lohnsumme pro Jahr von bis zu CHF 2,5 Millionen... 2,00 Lohnsumme pro Jahr von CHF 2,5 Millionen bis CHF 10 Millionen... 1,55 Lohnsumme pro Jahr von CHF 10 Millionen bis CHF 25 Millionen... 1,30 Lohnsumme pro Jahr von CHF 25 Millionen bis CHF 50 Millionen... 0,80 Lohnsumme pro Jahr von über CHF 50 Millionen... 0,50 Kontakt Arbeitgeberkontrolle > T Gegebenenfalls erfolgt eine Anpassung auf der Basis des für das betreffende Jahr ausgewiesenen Lohnvolumens. Ein Satz von 3,00 gilt hingegen für die Löhne, die im Rahmen einer AHV-Kontrolle zu Beitragsnachforderungen führten. Bei einer Beitragsrückvergütung infolge einer Arbeitgeberkontrolle werden die bereits entrichteten Verwaltungskosten nicht zurückerstattet, sondern dienen zur Deckung der Behandlungskosten.

9 7 Kundenkonten 1 > T Kundenkonten 2 > T Kundenkonten 3 > T Kundenkonten 4 > T Massgebender AHV-Lohn Der massgebender AHV-Lohn umfasst sämtliche durch einen Arbeitnehmer vereinnahmten Beträge, falls ihre Zahlung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit steht, wie zum Beispiel: regelmässige Naturalbezüge (Mahlzeiten, Wohnung, Dienstfahrzeug etc.); 0.8 % pro Monat (mindestens CHF 150.-) des Anschaffungswerts eines zu privaten Zwecken genutzten Dienstfahrzeugs; die EO-Leistungen bei Militär- oder Zivildienst sowie Mutterschaft; Verwaltungsratshonorare/Organhonorare bei juristischen Personen; Lohnfortzahlungen seitens des Arbeitgebers bei Unfall, Krankheit oder Mutterschaft (mit Ausnahme der Leistungen von Privatversicherungen); Beiträge an Orts- oder Unterkunftskosten; Die Kommissionen der Reisevertreterinnen und Reisevertreter (Agenten, Makler, Zwischenhändler u.s.w.). Folgende Zahlungen sind nicht Bestandteil des massgebenden AHV-Lohns: Versicherungstaggelder bei Unfall oder Krankheit; Die Genfer Mutterschaftsleistungen Arbeitgeberbeiträge an Kranken- und Unfallversicherungsprämien der Mitarbeitenden, falls deren Zahlung direkt an die Versicherungsgesellschaft erfolgt und die Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden sichergestellt ist; der massgebende Lohn von bis zu höchstens CHF pro Kalenderjahr, falls der/die betreffende Arbeitnehmer/in diesen Betrag nicht für beitragspflichtig erklären lassen will (diese Vorschrift gilt weder für in Privathaushalten tätiges Personal noch für Personen, die für Produzenten im Bereiche Tanz und Theater, für Orchester, Produzenten im phonographischen respektive audiovisuellen Bereich, für Radio und Fernsehen sowie für Schulen im künstlerischen Bereich tätig sind, für welche das gesamte Einkommen der AHV unterstellt ist). Pauschalspesen Es werden ausschliesslich die auf individueller Basis berechneten effektiven Spesen in Anrechnung gebracht. Der Arbeitgeber hat somit für jede(n) betroffene(n) Mitarbeiter einen Betrag für die effektiven Spesen zu melden und dabei der Situation jeder einzelnen Person Rechnung zu tragen. Arbeitgeber, welche Spesen aufgrund von Belegen vergüten oder über ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement verfügen (vgl. Musterreglement Spesen der FER Genf) kreuzen das Feld unter Ziffer des Lohnausweises an. Liegen keine Sonderregelungen vor, gelten diese effektiven Spesen nach AHV-Recht nicht als Bestandteile des massgeblichen AHV-Lohns. Falls sich der effektive Spesenaufwand nicht auf einfachem Wege ermitteln lässt, besteht die Möglichkeit, einen Pauschalbetrag zu veranschlagen (etwa Autospesen, Mahlzeiten oder Repräsentationsspesen sowie diverse andere Spesen), insofern dieser Pauschalbetrag im Rahmen der effektiven Spesen liegt. Die Festlegung eines vom Lohn abhängigen Prozentsatzes, ist somit nicht zulässig. Es ist beizufügen, dass, obwohl wir nicht an die Absprachen mit der Steuerbehörde gehalten sind, keine Pauschalspesen genehmigen, die von dieser Behörde nicht akzeptiert worden sind. In diesem Fall ist der Pauschalbetrag für Spesen in Ziffer 13.2 des Lohnausweises aufzuführen.

10 8 Kundenkonten 1 > T Kundenkonten 2 > T Kundenkonten 3 > T Kundenkonten 4 > T Der Bezug der Beiträge Arbeitgeber haben ab einer jährlichen Lohnsumme von CHF monatlich abzurechnen. Bei geringeren Beträgen kann quartalsweise abgerechnet werden. Die periodischen Anzahlungsrechnungen werden anhand der Ihnen am Jahresende zugestellten provisorischen Veranlagungen erstellt. Falls nicht vorhanden, geht unsere Kasse von der letzten bekannten Lohnsumme aus. Jede bedeutende Änderung der Lohnsumme (10 % und mehr, aber mindestens CHF ) im Jahresverlauf ist per Post, oder Fax mitzuteilen, so dass die nächsten Akontorechnungen angepasst werden können und um Verzugszinsen zu vermeiden. Angeschlossene Unternehmen, die ausnahmsweise auf Basis der exakten Lohnsumme abrechnen möchten, haben in regelmässigen Abständen (monatlich bzw. quartalsweise je nach Periodizität) eine globale Lohnerklärung einzureichen. Es ist eine entsprechende Genehmigung bei unserer Einrichtung einzuholen; zudem hat sich das betreffende Unternehmen zu einer rechtzeitigen Zahlung der Beitragsrechnungen zu verpflichten. In diesem Fall sind die Lohnsummenmeldungen grundsätzlich bis am 9. Tag des auf die betreffende Beitragsperiode folgenden Monats einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind wir von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Mahnung (wegen fehlender Lohnsummenmeldung) zu versenden. Bleibt diese Mahnung ergebnislos, sind wir verpflichtet, das betreffende Unternehmen erneut dem System der Akontozahlungen zu unterstellen. Meldung von Personalmutationen Neue Mitarbeitende Bei der Einstellung von Personal hat der Arbeitgeber die neuen Mitarbeiter anzumelden indem er uns ihre AHV-Nummer mitteilt. Falls ein Mitarbeiter keinen beziehungsweise seinen AHV-Ausweis nicht mehr besitzt, kann bei unserer Kasse ein Duplikat verlangt werden. Online-Dienstleistungen > Der Arbeitgeber kann ohne Mühe seine neuen Mitarbeiter online via unsere gesicherte Webseite anmelden. Diese Meldungen können nach wie vor auch mit Hilfe des AHV- Anmeldeformulars erfolgen. Jede/r neue Mitarbeiter/in ist unserer Einrichtung innerhalb von 30 Tagen nach seiner/ihrer Einstellung zu melden. Diese Angaben dienen zur Feststellung der zukünftigen Leistungsberechtigung der betreffenden versicherten Personen. Versicherungsausweis Versicherte Personen, die einen Fehler auf ihrem Versicherungsausweis feststellen, haben sich in erster Linie an unsere AHV-Ausgleichskasse zu wenden. Gegebenenfalls werden wir sie auffordern, das Formular «Antrag auf Berichtigung der Personalien in einem amtlichen Personenregister des Bundes» auszufüllen. Sie finden es online auf unserer Website. Danach leitet die versicherte Person das ausgefüllte Formular samt den erforderlichen Unterlagen an das Zivilstandswesen bzw. die Einwohnerkontrolle ihrer Wohngemeinde weiter. Erst wenn die Korrekturen im offiziellen Register des Bundes erfolgt sind, können wir auf Antrag einen neuen, korrekten Versicherungsausweis ausstellen. Austritt von Mitarbeitern Die Meldung des Austritts eines/r Mitarbeiter/in ist obligatorisch, falls Leistungen entrichtet werden (insbesondere Familienzulagen). Das Austrittsdatum hat dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu entsprechen, d. h. dem Ende der Kündigungsfrist. Wird der Austritt eines/r Mitarbeiters/in nicht gemeldet, ist unsere Einrichtung möglicherweise gezwungen, die Rückzahlung von ungerechtfertigt erbrachten Leistungen zu verlangen.

11 9 Erstellung der Lohnmeldung (Jahreslohnbescheinigung) Swissdec-Zertifikation > Online-Dienstleistungen > Das Dokument mit dem Titel «Lohnmeldung des Arbeitgebers für das Jahr X» ist wichtig und wird den Arbeitgebern jeweils zum Jahresende zugestellt. Durch die vom Arbeitgeber übermittelten Informationen können wir die im Lauf des Jahres in Rechnung gestellten Beiträge überprüfen und vor allem die Einkommen den individuellen Konten der einzelnen Mitarbeitern gutschreiben, die für die Bestimmung ihrer zukünftigen Leistungsansprüche entscheidend sind. Wir teilen Ihnen ebenfalls mit, dass wir die Swissdec-Zertifikation erhalten haben, welche den Datenaustausch mit swissdec certified Lohnbuchhaltungssoftware vereinfacht, indem Sie ihre Jahreslohnbescheinigung direkt auf der Plattform abspeichern. Die Daten können Sie gleichzeitig für weitere Institutionen wie BVG- und UVG-Versicherer, Bundesamt für Statistik und Steuerverwaltungen zur Verfügung stellen. Wir empfehlen unseren Mitgliedern diese neue Dienstleistung zu benützen. Die Online-Dienstleistung (JLD Jahreslohndeklaration) ist für die Inhaber des PasseportFER nach wie vor verfügbar. Der PasseportFER kann per Telefon , per an die Adresse oder auch direkt über unsere Internetseite mit der Adresse verlangt werden. Periodische Arbeitgeberkontrollen Gemäss den geltenden Bundesbestimmungen zur AHV-Kontrolle unterliegen die Arbeitgeber regelmässig einer Kontrolle. Es wird überprüft, ob die bei unserer Ausgleichskasse eingereichten Lohnmeldungen richtig erstellt sind. Bei der Ankündigung einer Kontrolle, werden die Arbeitgeber gebeten, den Prüfern folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: jährliche Lohnübersicht pro Mitarbeiter/in nach Kalenderjahren sowie die Lohnausweise; Abgleich zwischen ausbezahlten und verbuchten Löhnen; Hauptbuch einschliesslich Bilanz, Betriebsrechnung und Erfolgsrechnung; Jahresberichte der Revisionsstelle; UVG- und BVG-Versicherungsverträge; Entsendungsbescheinigungen; Rechnungen bzw. Abrechnungen von allfälligen Akkordanten bzw. Subunternehmern. Falls das Unternehmen Schweizer, EU-Bürger oder Bürger von EFTA-Ländern entlöhnt, die für dieses in der EU, beziehungsweise in Ländern des EFTA-Abkommens arbeiten (z.b. Agenten), muss es den Nachweis erbringen, dass diese Personen in ihrem Aufenthaltsland den Sozialversicherungen unterstellt sind. Die Prüfer sowie sämtliche Mitarbeiter der Kasse unterstehen hinsichtlich aller in ihrem Unternehmen erfolgten Feststellungen im Rahmen der AHV-Kontrolle dem Berufsgeheimnis. Kundenkonten 1 > T Kundenkonten 2 > T Kundenkonten 3 > T Kundenkonten 4 > T Bescheinigung für öffentliche Ausschreibungen Bestellungen von Bescheinigungen für öffentliche Ausschreibungen sind telefonisch oder per Fax bzw. bei unserer Abteilung Kundenkonten-Verwaltung einzureichen. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass wir die «Vierzig-Tage-Regel» zur Kontrolle der Beitragszahlungen sowie gegebenfalls anderer Verbindlichkeiten einzuhalten haben. Somit können nur Bescheinigungen zu Handen derjenigen Arbeitgeber ausgestellt werden, welche die betreffenden Verbindlichkeiten innert vierzig Tagen ab dem ersten Tag des auf die Abrechnungsperiode folgenden Monats beglichen haben. Arbeitgebern, denen ein Zahlungsaufschub in Form eines Zahlungsplans gewährt wurde, kann keine Bescheinigung ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Bescheinigungen dauert von zwei Wochen bis zu drei Monaten. Die ausschreibende Behörde legt die zeitliche Gültigkeit der ihr eingereichten Bescheinigungen nach eigenem Ermessen fest.

12 10 Kundenkonten 1 > T Selbständigerwerbende Kundenkonten 2 > T Kundenkonten 3 > T Bestimmungen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit Kundenkonten 4 > T Offizielle Sätze für die persönlichen AHV/IV/EO/FZ und Msv (genf)-beiträge Die Beitragssätze ab 1. Januar 2013 sind folgende: Jahreseinkommen Beitragssatz mindestens CHF % zwischen CHF und progressiv von 5.223% bis 9.202% unter CHF Mindestbeitrag von CHF Ab dem 1. Januar 2013 bezahlen alle Selbständigerwerbenden wie folgt FZ und MSV-Beiträge basiert auf dem massgebenden Lohn für die Berechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge: Kanton Versicherung Jahreseinkommen Satz Genf Familienzulagen bis zu CHF %* Genf Mutterschaft Keine Höchstlimite 0.042% Vaud Familienzulagen bis zu CHF % Vaud Zusatzleistung für Familien Keine Höchstlimite 0.06% * Mindestbeitrag pro Jahr: CHF Die für die anderen Kantone geltenden Beitragssätze sind auf unserer Webseite publiziert. Verwaltungskosten ab dem 1. Januar 2013 (unverändert) Der Verwaltungskostenbeitrag beläuft sich auf 1% der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge. Sie werden bei jeder Rechnung und bei einer eventuellen Beitragsrückerstattung berechnet.

13 11 Kundenkonten 1 > T Kundenkonten 2 > T Kundenkonten 3 > T Kundenkonten 4 > T Festlegung der persönlichen AHV/IV/EO/FZ und MSV (Genf)-Beiträge Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgelegt. Das Beitragsjahr entspricht jeweils dem Kalenderjahr. Die Beiträge bemessen sich auf der Basis des effektiv im Beitragsjahr erworbenen Einkommens und des durch die versicherte selbständigerwerbende Person in ihrem Unternehmen investierte Eigenkapital per 31. Dezember. Zur Feststellung des massgeblichen Einkommens stützen sich die kantonalen Steuerbehörden auf die in Rechtskraft erwachsene Veranlagung der direkten Bundessteuer. Die Mitteilungen der Verwaltung für die direkte Bundessteuer sind für unsere AHV-Ausgleichskasse bindend. Durch das Jahr hindurch haben Selbständigerwerbende periodische Akontozahlungen zu leisten. Unsere AHV-Ausgleichskasse legt die Höhe dieser Zahlungen anhand des voraussichtlichen Einkommens im Beitragsjahr fest. Sie kann sich auf das massgebliche Einkommen der letzten Beitragsverfügung stützen, falls der Beitragsschuldner nicht glaubhaft machen kann, dass dieses eindeutig nicht dem potenziellen Einkommen entspricht. Nach Eingang der Buchhaltungs- bzw. Steuerdaten legt unsere AHV-Ausgleichskasse die für das betreffende Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und berechnet die Differenz zwischen den geschuldeten Beiträgen und den erfolgten Akontozahlungen. Falls die Differenz zwischen den Anzahlungen und des effektiv geschuldeten Betrags mehr als 25% ausmacht, sind die AHV-Ausgleichskassen verpflichtet, Verzugszinsen zu berechnen und in Rechnung zu stellen. Es steht den Selbständigerwerbenden frei, unserer Einrichtung jährlich ihre Bilanz und ihre Erfolgsrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr einzureichen, um derartige Verzugszinsen zu vermeiden. So kann eine erste Verfügung auf möglichst aktueller Basis erfolgen. Zahlungsfristen und Verzugszinsen Die Zahlungsfrist für jede Akonto- bzw. Beitragsrechnung endet am 10. des auf die Beitragsperiode folgenden Monats (d.h. z.bsp. die Frist für die Beitragsperiode April endet am 10. Mai). Bei Nichteinhaltung der auf der Beitragsrechnung vermerkten Zahlungsfrist sind wir gesetzlich verpflichtet, eine Mahnung (wegen verspäteter Zahlung) vorzunehmen. Ist diese Mahnung ergebnislos, ist unsere Ausgleichskasse gesetzlich verpflichtet die Beiträge in einer Verfügung festzusetzen sowie eine Gebühr und eine Busse zu erheben. In diesem Fall sind die geschuldeten Beiträge sofort zu begleichen, um ein Betreibungsverfahren zu vermeiden. Die Beiträge für abgelaufene Jahre sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. Datum der Beitragsverfügung zu entrichten. Die gesetzlich festgesetzten Verzugszinsen dienen zum Ausgleich des Vorteils, den der Schuldner durch die verspätete Beitragsbegleichung hat. Im Allgemeinen sind Verzugszinsen in folgenden Fällen zu entrichten: bei Nichtbezahlung der geschuldeten Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Beitragsperiode, falls es sich um Anzahlungen handelt, anderenfalls innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum; falls nachgeforderte Beiträge, d.h. Beiträge für vergangene Jahre, in Rechnung gestellt werden. Verzugszinsen laufen ab dem Ende der für die Beitragsbemessung massgeblichen Periode bis zum Datum der vollständigen Begleichung der Beiträge. Der Zinssatz beträgt 5% pro Jahr; die Zinsberechnung erfolgt auf Tagesbasis. Das für die Erhebung von Verzugszinsen massgebliche Datum entspricht dem Datum, an welchem die Zahlung bei uns eintrifft. Das Datum der Abbuchung vom Konto des Unternehmens ist nicht massgeblich. Verzugszinsen werden unabhängig vom Ausstellungsdatum unserer Rechnungen und den genannten Zahlungsfristen (bzw. von einer eventuellen Stundung) erhoben.

14 12 Online-Dienstleistungen und leistungen Kontakt > T Online-Dienstleistungen ( Swissdec-Zertifikation > Neues ELM-Format > Weniger Zeitaufwand bei der Erledigung von administrativen Arbeiten war bei der FER-CIAM schon immer aktuell. Die Swissdec-Zertifikation unserer Online-Dienstleistungen vereinfacht den Datenaustausch mit swissdec certified Lohnbuchhaltungssoftware, indem Sie ihre Jahreslohnbescheinigung für das gesamte Personal für mehrere Empfänger wie BVG- und UVG-Versicherer, Bundesamt für Statistik und Steuerverwaltungen auf der Plattform zur Verfügung stellen. Um den Aufschwung des elektronischen Datenaustausches zwischen den verschiedenen schweizerischen Institutionen zu erleichtern, wurde gemeinsam der neue EDV-Standard ELM (Einheitliches Lohnmeldeverfahren) entwickelt. Die Liste der Lohnbuchhaltungssoftware, welche dieses Format bereits integriert haben, finden Sie auf der Website von Swissdec. Die letztgeborene unserer Online-Dienstleistungen, die Ihnen seit Ende 2011 zur Verfügung steht, wird rege genutzt. Dank eines sachkundigen Systems, erleichtert E-Xpat, das Bearbeiten der Dossiers zu- und abwandernder Erwerbstätiger, es bestimmt die passenden Formulare, aktiviert automatisch die Gesuche Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und vor allem erlaubt dem angeschlossenen Unternehmen eine klare und gruppierte Übersicht seiner Entsandten. Es ergänzt somit unsere Online-Dienstleistungen, die über den abgesicherten Teil unserer Internetseite verfügbar sind, wie: die nominative Jahreslohndeklaration (JLD); eine ELM-Datei zur Übermittlung von Lohndaten, wie sie bereits von zahlreichen Softwarehäusern in ihre Lohnbuchhaltungsprogramme integriert wurde; Mitarbeitermeldungen; Auflistung der ausbezahlten Familienzulagen; Auflistung der ausgerichteten EO-Taggelder. Antrag auf Zugriffsberechtigung > Alle genannten Dienstleistungen stehen den Inhabern des PasseportFER kostenlos zur Verfügung. Um dieses Sesam zu erhalten, melden Sie sich einfach unter Andere Dienstleistungen werden noch entwickelt, um Ihnen ein vollständiges Online- Dienstleistungspaket zur Verfügung zu stellen. Diese Hilfsmittel offerieren den Unternehmen zahlreiche Vorteile, so vor allem einen Abbau der Verwaltungsaufgaben und Verringerung der Fehlerquellen, die sich aus manuellen Korrekturen ergeben.

15 13 Leistungen AHV/IV-Renten Rücktrittsalter Männer > 65 ans Rücktrittsalter Frauen > 64 ans Kontakt AHV-Renten > T Das Rücktrittsalter für Männer ist auf 65 Jahre festgelegt. Somit haben Männer mit dem Geburtsjahr 1948 im Jahr 2013 ab dem auf ihren Geburtstag folgenden Monat Anspruch auf die AHV-Rente. Das Rücktrittsalter für Frauen ist auf 64 Jahre festgelegt. Somit haben Frauen mit dem Geburtsjahr 1949 im Jahr 2013 ab dem auf ihren Geburtstag folgenden Monat Anspruch auf die AHV-Rente. Das System des flexiblen Rentenalters ermöglicht Männern und Frauen eine um 1 bis 2 Jahre vorgezogene Altersrente bzw. einen Aufschub der Rente um 1 bis 5 Jahre. Wir empfehlen Personen, die vor dem Erreichen des Rentenalters stehen, dass sie Ihr AHV- Rentengesuch rund vier Monate vor ihrem Geburtstag einreichen (Endalter oder für den Bezug einer vorgezogenen AHV-Rente erforderliches Alter). Ein Antrag auf eine vorgezogene Rente ist zwingend spätestens vor dem Ende desjenigen Monats einzureichen, in dem das erforderliche Alter erreicht ist. Kontakt IV-Renten und IV-Taggelder > T Wenn der/die Mitarbeitende in der Schweiz ansässig und unverheiratet bzw. geschieden oder Ehegatte einer Person ist, die noch keine AHV/IV-Rente bezieht, oder bis anhin noch keine Witwenrente bzw. IV-Rente erhält, ist der betreffende Rentenantrag an unsere AHV-Ausgleichskasse zu richten. AHV-Ausgleichskasse > Av. Edmond-Vaucher Genf 28 > T > Falls der/die Mitarbeitende verheiratet ist und sein/ihr Ehegatte bereits eine AHV- oder IV-Rente bezieht, oder er/sie persönlich bereits eine Witwen-/Witwerrente bzw. eine IV-Rente erhält, ist der betreffende Rentenantrag an diejenige AHV-Ausgleichskasse zu richten, welche bereits Leistungen ausrichtet (die betreffenden Adressen finden sich auf den letzten Seiten der Telefonbücher oder auf der Website Dienstleistungen - Ausgleichskassen). Anträge auf IV-Leistungen sind grundsätzlich an die IV-Stelle des Wohnsitzkantons des/r Mitarbeitenden zu richten. Falls der/die Mitarbeitende nicht in der Schweiz ansässig ist, erfolgt die Auszahlung der AHV- Leistungen über die Schweizerische Ausgleichskasse SAK, diejenige der IV-Leistungen über die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSt. Im Falle des Todes eines/r (verheirateten) Mitarbeiter/in mit Kindern kontaktieren Sie bitte unsere Rentenabteilung, die Ihnen gerne weitere Auskünfte gibt. INVALIDENTAGGELD IV-TG Im Allgemeinen richtet die IV Taggelder an versicherte Personen aus, welche sich einer Eingliederung unterziehen und unmittelbar vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Der Anspruch auf Taggelder beginnt frühestens am ersten Tag des auf den 18. Geburtstag folgenden Monats; er erlischt spätestens am Ende des Monats der dem Entstehungsdatum des Anspruchs auf eine Altersrente vorausgeht.

16 14 Kantonale IV-Stelle Genf > Rue des Gares 12 Case postale Genf 2 > T > ANREIZE FüR DIE ARBEITGEBER, ANGEPASST AN DIE 6. IV REVISION (ERSTES PAKET) Die Integration Behinderter in den Arbeitsmarkt wird mit Anreizen für die Arbeitgeber gefördert. Hier ist in erster Linie der Einarbeitungszuschuss zu nennen sowie eine Entschädigung der Arbeitgeber für die Weiterbeschäftigung gesundheitlich beeinträchtigter Personen und eine Entschädigung für Beitragserhöhungen. Ein Einarbeitungszuschuss wird dem Arbeitgeber direkt durch die zentrale Ausgleichsstelle ausbezahlt, falls der Versicherte dank Arbeitsvermittlung eine Arbeitsstelle gefunden hat und seine Arbeitsleistung noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht. Ein Recht auf Zuschuss besteht während der verlangten Einarbeitungszeit, aber während höchstens 180 Tagen. Der Betrag dieser Leistung darf jenen des abgemachten monatlichen Bruttolohnes nicht überschreiten, ebenso wenig den Maximalbetrag des Taggeldes. Zudem gibt es auch eine Entschädigung für Arbeitgeber, die sich bereit erklären, gesundheitlich beeinträchtigte Personen weiter zu beschäftigen und ihnen ermöglichen, an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Dieser Beitrag beträgt maximal 100 Franken pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden, und wird während höchstens eines Jahres (230 Arbeitstagen) ausgerichtet. Die Versicherung kann dem Arbeitgeber ausserdem eine Entschädigung ausrichten, wenn der/die Mitarbeitende krankheitsbedingt eine Beitragserhöhung der Krankentaggeldversicherung und der beruflichen Vorsorge auslöst. Die Entschädigung wird ausgerichtet, wenn der/die Mitarbeitende die Arbeit während der ersten drei Jahre nach der Vermittlung krankheitsbedingt aussetzen muss, falls das Arbeitsverhältnis bei Neueintritt der Erwerbsunfähigkeit schon mehr als drei Monate gedauert hat. Kontakt > T Leistungen im Rahmen der Erwerbsersatzordnung (EO) Folgende Personen haben Anspruch auf Leistungen: Dienstleistende Personen der Schweizer Armee; Zivildienstleistende Personen; im Zivilschutz dienstleistende Personen; Personen in Kaderausbildungen von «Jugend und Sport» bzw. Personen in Jungschützenleiterkursen Bei jedem Einsatz erhalten die Teilnehmenden über den Buchhalter einen Fragebogen, in dem die Diensttage bzw. Kurstage bescheinigt werden. Die Leistungsbezüger haben dann den Teil «B» dieses Fragebogens auszufüllen und ihn ihrem letzten Arbeitgeber zuzustellen. Die Arbeitgeber tragen im Teil «C» des Fragebogens den Lohn der Anspruchsberechtigten vor Aufnahme des Dienstes ein und übermitteln den Fragebogen an unsere Einrichtung. Die Leistung wird an die Leistungsberechtigten ausgerichtet. Falls ein Arbeitgeber aber während der Dienstzeit den Lohn weiterhin ausrichtet, erhält er selbst diese Leistung, insofern sie den Lohnbetrag nicht übersteigt. Selbständig oder unselbständig erwerbstätige Frauen haben Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung des Bundes während 14 Wochen (98 Tagen) in Form eines Taggeldes, dessen Höchstbetrag sich auf CHF beläuft. Diese Leistungen des Bundes unterstehen den üblichen AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen. Kontact > T Leistungen der Genfer Mutterschaftsversicherung Die Genfer Mutterschafts- und Adoptionsversicherung richtet zusätzlich zu den oben erwähnten EO-Leistungen des Bundes, eine Erwerbsersatzleistung bei Mutterschaft während 16 Wochen ab der Geburt aus. Ebenso berechtigt sie zu einer Adoptionszulage ab der Unterbringung des Kindes im Hinblick auf die Adoption, sofern dieses noch nicht 8 Jahre alt ist und nicht das Kind des Ehepartners ist. Um in den Genuss der einen oder anderen Zulage zu kommen, haben versicherte Personen ihre Tätigkeit grundsätzlich im Kanton Genf auszuüben (Selbständigerwerbende ohne Ausnahme) und sie dürfen, solange sie eine dieser Leistungen beziehen, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

17 15 Kontakt für Zulagenberechtigte > T Kontakt für die Arbeitgeber > T > allocations@fer-ge.ch Familienzulagen (FZ) Das Gesetz über die Familienzulagen (FamZG) vereinheitlicht die Anspruchskriterien und legt Mindestbeträge für Familienzulagen fest. Die Kantone haben sich an diese Vorschriften zu halten. Es steht ihnen jedoch frei, höhere Zulagen auszurichten und bestimmte Sonderleistungen zu erbringen (Geburts- oder Adoptionszulagen). Im Kanton Genf werden die Leistungen durch die Familienausgleichskasse, im Allgemeinen direkt an die anspruchsberechtigte Person, bezahlt. Betrag Modalitäten Kind CHF 300.-/Monat CHF 400.-/Monat - ab dem Geburtsmonat bis zum Ende des Monats seines 16. Geburtstags - Bei Erwerbsunfähigkeit zwischen dem 16. und dem 20. Lebensjahr bei kranken oder behinderten Kindern. Berufsausbildung CHF 400.-/Monat - ab dem auf den 16. Geburtstag folgenden Monat bis zum Ende der Ausbildung, höchstens aber bis zum zurückgelegten 25. Lebensjahr; - das Kind muss eine anerkannte Ausbildung oder Lehre absolvieren und darf kein Jahreseinkommen von über CHF erzielen. Zusätzliches Kindergeld CHF 100.-/Monat - ab dem dritten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind sowie für jedes weitere Kind, solange für die betreffenden Kinder ein Anspruch auf Kinderzulagen oder Berufsausbildungszulagen besteht. Zulagendifferenz Variabler Betrag - Sobald zwei in Bezug auf dasselbe Kind anspruchsberechtigte Personen in verschiedenen Kantonen oder Staaten erwerbstätig sind, gilt in erster Linie das Recht des Kantons bzw. Staates, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat; - falls die für dasselbe Kind im anderen Kanton bzw. Staat vorgesehenen Leistungen höher ausfallen, hat die zuständige Familienausgleichskasse die Zulagendifferenz auszuzahlen; - Die Bestimmung und Auszahlung des Differenzbetrags erfolgt grundsätzlich einmal pro Jahr. Geburt Aufnahme zur Adoption CHF Einmalzulage von CHF im Monat des Ereignisses, falls die Mutter die letzten 9 Monate vor der Geburt in der Schweiz wohnhaft war bzw. das Kind definitiv von seinen Adoptiveltern in der Schweiz in Obhut genommen wurde. - Ab dem dritten Kind sowie für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag auf CHF

18 16 CAISSE INTERPROFESSIONNELLE D ALLOCATIONS FAMILIALES DE LA FEDERATION DES ENTREPRISES ROMANDES (FER CIAF) Die Caisse interprofessionnelle d allocations familiales de la Fédération des Entreprises Romandes (FER CIAF) wird von unserer AHV-Ausgleichskasse verwaltet. Daher ist sie ermächtigt, alle kantonalen Gesetze anzuwenden. Ein Unternehmen mit einer dauerhaften Betriebsstätte in einem anderen Kanton als Genf kann im Allgemeinen den Anschluss dieser Betriebsstätte an die FER CIAF verlangen. Der Umfang der Leistungen sowie die Beitragssätze in den einzelnen Kantonen sind in einer separaten Liste auf unserer Webseite dargestellt Im Kanton Genf tätige Familienausgleichskassen unter Leitung der Fédération des Entreprises Romande Genève (FER Genève) Caisse d allocations familiales interprofessionnelle de la Fédération des Entreprises Romandes Genève (CAFI) Caisse d allocations familiales de la Corporation Genevoise des Banquiers Privés Caisse d allocations familiales de l Association des Cliniques Privées de Genève Caisse d allocations familiales de CoiffureSUISSE, section de Genève Caisse d allocations familiales de l Association des Médecins-Dentistes du canton de Genève (AMDG) Caisse d allocations familiales de la Société des Hôteliers de Genève Caisse d allocations familiales de l Association Industrielle Genevoise des Sciences de la Vie Caisse d allocations familiales des ingénieurs-architectes du canton de Genève Caisse d allocations familiales de l Association des pharmaciens du canton de Genève Caisse d allocations familiales de la Fédération du Commerce Genevois (FCG) Caisse d allocations familiales de l Association Genevoise des Ecoles Privées Caisse d allocations familiales de l Association des Médecins du canton de Genève (AMG) Die Angaben in der vorliegenden Broschüre geben nur einen beschränkten Einblick in die Vorschriften. Im Einzelfall ist einzig und allein das Gesetz massgeblich.

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21 98, rue de Saint-Jean Postfach Genf 11 T F info@ciam-avs.ch

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