Was sich in diesem Jahr ändert
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- Markus Braun
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1 Nr.: 01/2018 Datum: 9. Januar 2018 Was sich in diesem Jahr ändert Wie immer zum Jahreswechsel treten auch 2018 gesetzliche Änderungen in Kraft. Arbeit, Soziales, Familie, Steuern sind nur einige Bereiche, wo neue Regelungen greifen. Wesentliches haben wir hier im Überblick zusammengefasst. Arbeit und Soziales Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro gilt ab 2018 ausnahmslos in allen Branchen. In der Pflege steigt der Mindestlohn ab 1. Januar 2018 auf 10,55 Euro (West) und 10,05 Euro (Ost). Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitssuchende Ab dem gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch: für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 416 Euro (RBS 1) für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 374 Euro (RBS 2) für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 332 Euro (RBS 3) für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 316 Euro (RBS 4) für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 Euro (RBS 5) für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 240 Euro (RBS 6) Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ab 2018 wird Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge (z. B. Riester-Renten oder Betriebsrenten) bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr voll angerechnet. Damit wird ein wichtiges Signal gesetzt, dass sich die zusätzliche Altersvorsorge in jedem Fall lohnt. Künftig bleibt ein Sockelbetrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Ist das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge höher als 100 Euro, werden weitere 30%
2 2 bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 208 Euro (50% der Regelbedarfsstufe 1 in 2018) nicht angerechnet. Bei einem Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge in Höhe von insgesamt 400 Euro bleibt daher beispielsweise ein Betrag von 190 Euro anrechnungsfrei. Diese Regelungen gelten auch bei der Berechnung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz. Mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung Die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes sieht ab Verbesserungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben vor: Das "Budget für Arbeit" ermöglicht Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber von bis zu 75% in allen Bundesländern. Das erleichtert Menschen mit Behinderung den Zugang zum Arbeitsmarkt. Unabhängige Teilhabeberatung Anfang Januar 2018 nehmen erste Beratungsstellen für eine "Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung" (EUTB) ihre Arbeit auf. Dort können sich Menschen mit Behinderung über die besseren Leistungen zur Teilhabe informieren und beraten lassen. Das Web-Portal startet ebenfalls am Verständliche Bescheide für Menschen mit Behinderung Bundesbehörden sollen Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Informationen in einfacher und verständlicher Sprache bereitstellen. Das gilt ab für Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke. Wenn nötig, sind sie auch schriftlich in "Leichter Sprache" zu erläutern. Künstlersozialversicherung Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird ab von 4,8 Prozent auf 4,2 Prozent abgesenkt. Insolvenzgeld Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018, die am in Kraft tritt. Gleitzonenfaktor 2018 Ab dem 1. Januar 2018 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7547. Sozialversicherungsrechengrößen Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2016) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
3 3 Rechengrößen der Sozialversicherung 2018 in Euro: Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung Bezugsgröße in der Sozialversicherung vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung West Ost Monat Jahr Monat Jahr Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem beträgt 83,70 Euro monatlich. Sachbezugswerte 2018 Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft orientieren sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise. Für die Sachbezüge im Jahr 2018 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2016 bis Juni 2017 maßgeblich. Sachbezug Verpflegung 2018 Der Monatswert für Verpflegung wird ab auf 246 Euro angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 1,73 Euro; für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 Euro anzusetzen. Sachbezug Unterkunft 2018 Ab wird der Wert für Unterkunft oder Mieten 226 Euro betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Der Wert beträgt kalendertäglich ab dem ,53 Euro.
4 4 Rente und Steuern Rentenbeitrag sinkt Der Beitragssatz für die Rente sinkt ab um 0,1 Prozentpunkt auf 18,6 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens. Es wird erwartet, dass sich ab Juli 2018 die Renten der rund 21 Millionen Rentner um drei Prozent erhöhen werden, sofern die Einkommensentwicklung den derzeitigen Prognosen entspricht. Angleichung der Renten in Ost und West Der Rentenwert Ost steigt zum 1. Juli 2018 auf 95,8 % des Westwertes an. Anschließend findet eine jährliche Steigerung um 0,7 % statt, so dass bis zum gleiche Renten in Ost und West Ost gewährleistet sein sollen. Renteneintrittsalter steigt Mit 65 Jahren und sieben Monaten geht der Jahrgang 1953 in Altersrente. Das Renteneintrittsalter steigt bis 2030 auf 67 Jahre. Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung Die Renten für frühzeitig erwerbsunfähige Neurentner steigen gegenüber 2017 leicht an. Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise zwischen 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten. Stärkung der Betriebsrenten Am 1. Januar 2018 tritt das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Das Ziel ist, mehr Beschäftigte einzubeziehen. Betriebsrenten für Geringverdiener (bis Euro Monats Brutto) werden staatlich bezuschusst. Mehr Steuern auf die Bruttorente Wer 2018 zum Rentner wird, muss 76 % der Bruttorente versteuern. Grundzulage für Riesterverträge wird erhöht Die Grundzulage für Riesterverträge wird 2018 von 154 auf 175 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt auch für bereits bestehende Riesterverträge. Durch die Erhöhung der Grundzulage können Betroffene ihren Jahresbeitrag gegebenenfalls reduzieren. Wer über einen Riestervertrag nur einen geringen monatlichen Rentenanspruch erworben hat, hat das Recht, sich den Rentenanspruch abfinden zu lassen. Diese Einmalzahlung ist steuerpflichtig und wird ab 2018 nur noch mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert.
5 5 Einkommenssteuer Der Grundfreibetrag bei der Einkommenssteuer steigt von bisher Euro/Jahr auf Euro/Jahr. Bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften liegt der Freibetrag bei Euro/Jahr (bisher Euro/Jahr). Steuererklärungsfristen Ab dem Steuerjahr 2018 gilt eine neue Frist für alle Steuererklärungen: Diese müssen dann erst bis zum 31. Juli des Folgejahres (für die Steuererklärung 2018 also bis zum 31. Juli 2019) beim Finanzamt eingehen. Wenn Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragen, hat dieser künftig bis zum 28/29. Februar des übernächsten Jahres Zeit, die Steuererklärungen abzugeben. Für die Steuererklärung 2018 wäre also der 28./29. Februar 2020 Fristende. Belegvorhaltepflicht Ab 2018 müssen Steuerzahler ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen. Das Finanzamt hat jedoch die Möglichkeit, entsprechende Belege bei Bedarf anzufordern. Aus der bisher gültigen Belegvorlagepflicht wird also eine Belegvorhaltepflicht. Sofortabschreibungen und Aufzeichnungspflicht Die Grenze für Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter steigt von bisher 410 Euro auf 800 Euro. Die Grenze für die Aufzeichnungspflicht wird von 150 Euro auf 250 Euro heraufgesetzt. Dies gilt für Wirtschaftsgüter, die ab dem angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden. Das bedeutet: Wirtschaftsgüter bis 250 Euro müssen ab 2018 nicht mehr in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden. Familie, Gesundheit und Pflege Kindergeld, Kinderfreibetrag und Unterhaltsvorschuss Das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und der Unterhaltsvorschuss werden zum 1. Januar 2018 erhöht. Das Kindergeld steigt um zwei Euro auf 194 Euro pro Monat für das erste und zweite Kind, auf 200 Euro für das dritte und 225 Euro für alle weitere Kinder. Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr. Hinweis: Mit Wirkung ab dem kann ein Kindergeldantrag nur noch für sechs Monate rückwirkend gestellt werden. Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind.
6 6 Der Kinderfreibetrag erhöht sich zum 1. Januar 2018 um 72 Euro auf 4788 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf beträgt unverändert 2640 Euro. Mit dem Unterhaltsvorschuss unterstützt der Staat Alleinerziehende und Kinder, wenn das andere Elternteil nicht oder unregelmäßig Unterhalt zahlt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und steigt 2018: für Kinder bis 5 Jahren von 150 auf 154 Euro monatlich, für Kinder von 6 bis 11 Jahren von 201 auf 205 Euro monatlich, für Kinder von 12 bis 17 Jahren von 268 auf 273 Euro monatlich. Mutterschutzrecht Zum 1. Januar 2018 sind umfängliche Änderungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Das Mutterschutzgesetz gilt für mehr Frauen als bisher: für Schülerinnen und Studentinnen in Pflichtpraktika oder in einer anstellungsähnlichen Ausbildung, sowie für Entwicklungshelferinnen, Frauen im Bundesfreiwilligendienst oder arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit wurden branchenunabhängig gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit wurden um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt. Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wurde ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für 2018 auf 1,0 Prozent abgesenkt. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. (vgl. Entscheidung der Pflegekassen Gesetzliche Pflegekassen müssen dem Pflegebedürftigen wieder innerhalb von 25 Arbeitstagen mitteilen, wie über seinen Antrag auf Pflegebedürftigkeit entschieden wurde. Bisher waren die gesetzlichen Fristen ausgesetzt, sofern angesichts der Schwere der Pflegebedürftigkeit keine dringende Entscheidung nötig war. Quellen: JUNA &cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp&sayit_cmd=autoplay&id=home.link.dokumen t.vorlesen neuregelungen-januar-2018.html
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