LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. u n d

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. u n d"

Transkript

1 6 TaBV 19/02 35 BV 260/01 (München) Verkündet am: 11. Februar 2003 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS B. In dem Beschlussverfahren - Antragsteller, Beteiligter zu 1.) und Beschwerdeführer - u n d I. - Antragsgegnerin, Beteiligter zu 2.) und Beschwerdegegnerin - hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 14. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Högele und Sturm für Recht erkannt:

2 - 2 - I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats vom wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom BV 260/01 abgeändert: 1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen Dr. M. die Zustimmung des Antragstellers zur Umgruppierung aus dem tariflichen in den außertariflichen Bereich einzuholen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten. 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen Dr. E. die Zustimmung des Antragstellers zur Umgruppierung aus dem tariflichen in den außertariflichen Bereich einzuholen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten. 3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen P. St. die Zustimmung des Antragstellers zur Umgruppierung aus dem tariflichen in den außertariflichen Bereich einzuholen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten. II. Antrag III. der Beschwerde vom ist erledigt. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Wechsel von Mitarbeitern aus dem Tarifbereich in den außertariflichen Bereich. Die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2.) betreibt ein technischwissenschaftliches Dienstleistungsunternehmen mit etwa eintausend Mitarbeitern. Sie ist Mitglied des Vereins der Bayerischen Metallindustrie (VBM). Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat.

3 - 3 - Unter dem 4. Dezember 1997 hatten die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung über Funktions-/Tätigkeitsbeschreibungen, Gehaltsbänder und Eingruppierung für außertarifliche Mitarbeiter abgeschlossen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 35 bis 39 der Akte). Mit Schreiben vom 23. August 2001 (Blatt 5 der Akte) informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat der guten Ordnung halber darüber, dass vorbehaltlich einer endgültigen Klärung des Mitbestimmungsrechtes beim Wechsel von Tarif- in den AT-Bereich die nachstehend aufgeführten Mitarbeiter (= Dr. M., B., Dr. E. und P.St.) rückwirkend zum von T VII/4 nach AT aufgrund individueller Erhöhung ihrer Bezüge kommen sollen. Entsprechende Verträge wurden ausgestellt. Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Arbeitgeberin hätte ihn hier nicht lediglich informieren, sondern nach Maßgabe des 99 BetrVG beteiligen müssen. Es gehe um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung. Innerbetrieblich finde der Bayerische Metalltarif mit einem festgelegten Lohn- und Gehaltsgruppensystem Anwendung. Daneben gebe es die durch Betriebsvereinbarung geschaffene Gehaltsgruppenordnung für außertarifliche Kräfte. Die Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang sei eine Eingruppierungsentscheidung i. S. v. 99 BetrVG. Da die Arbeitgeberin an ihrer Auslegung festhält, hat der Betriebsrat mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 12. September 2001 das vorliegende Beschlussverfahren einleiten lassen mit den Anträgen: I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen Dr. M. die Zustimmung II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen B. die Zustimmung aus dem tariflichen in den außertariflichen Bereich) einzuholen

4 - 4 - und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen Dr. E. die Zustimmung IV. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen P. St. die Zustimmung Vor dem angerufenen Arbeitsgericht München sind diese Begehren erfolglos geblieben; auf die Gründe seines Beschlusses vom 15. Februar 2002 wird Bezug genommen. Mit der am 10. April 2002 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde gegen diese seinen Verfahrensbevollmächtigten am 26. März 2002 zugestellte Entscheidung verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter. Der Arbeitgeberin wird weiterhin vorgehalten, das betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrecht aus 99 BetrVG bei Ein- und Umgruppierung zu verkennen; hier gehe es um die Beteiligung des Betriebsrats an einem Akt der Rechtsanwendung. Die Information der Arbeitgeberin vom 23. August 2001 könne in diesem Zusammenhang noch nicht genügen, es wäre vielmehr die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen gewesen. Zur Beurteilung dieser Umgruppierung hätten außerdem Unterlagen wie der Arbeitsvertrag und Arbeitsplatzbeschreibungen vorgelegt werden müssen. Das Arbeitsgericht habe bei seiner gegenteiligen Entscheidung den Begriff der betrieblichen Entgeltordnung verkannt. Ein Korridor, der eine Schwankungsbreite in der Vergütung zulasse, sei typisch für innerbetriebliche Entgeltordnungen im außer-

5 - 5 - tariflichen Bereich; im Übrigen finde innerbetrieblich der Bayerische Metalltarif in seiner Gesamtheit einheitlich für Tarifkräfte Anwendung. Damit lauten die Beschwerdeanträge: I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom zugestellt am Gz. 35 BV 260/01 wird abgeändert. II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen Dr. M. die Zustimmung III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen B. die Zustimmung aus dem tariflichen in den außertariflichen Bereich) einzuholen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren IV. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen Dr. E. die Zustimmung V. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bezüglich der Eingruppierung des Betriebsangehörigen P. St. die Zustimmung Die Arbeitgeberin lässt beantragen: Die Beschwerde zurückzuweisen.

6 - 6 - Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet sie bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt sie entgegen. Eine mitbestimmungspflichtige Ein-/Umgruppierung liegt aus ihrer Sicht auch dann nicht vor, wenn Mitarbeiter nicht mehr einer (tariflichen) Vergütungsgruppe zuzuordnen seien, vielmehr gänzlich aus dem (tariflichen) Vergütungssystem herausfallen. Gerade so sei es aber hier gewesen, die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer habe sich dabei nicht geändert. Zu Herrn B. wird angemerkt, sein ursprünglich angedachter Wechsel in den AT- Bereich sei nicht vollzogen worden, womit das in Anspruch genommene Beteiligungsrecht auch deshalb nicht in Betracht kommen könne. Der Betriebsrat lässt seinen Antrag III. (Herrn B. betreffend) daraufhin für erledigt erklären, die Arbeitgeberin hat dem zugestimmt. Zur Ergänzung des Beteiligtenvorbringens im Beschwerdeverfahren wird Bezug genommen auf den Beschwerdeschriftsatz vom 8. April 2002 (Blatt 81 bis 92 der Akte) mit Anlagen, auf die Beschwerdebeantwortung vom 21. Mai 2002 (Blatt 103 bis 109 der Akte), auf den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin vom 27. Dezember 2002 (Blatt 126/127 der Akte), auf den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 21. Januar 2003 (Blatt 141 a der Akte) mit Anlage sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 14. Januar 2003 (Blatt 124/125 der Akte) mit Anlagen und vom 11. Februar 2003 (Blatt 142 bis 144 der Akte). II. Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ( 87, 89, 11 Abs. 2 ArbGG) hat - soweit Antrag III. nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - Erfolg. Die verbleibenden Anträge finden in 101 BetrVG eine tragfähige Rechtsgrundlage. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus 99 Abs. 1 BetrVG ist ein Mitbeurtei-

7 - 7 - lungsrecht, es soll die zutreffende Anwendung der maßgeblichen Vergütungsordnung sichern. Außerdem dient dieses Beteiligungsrecht des Betriebsrats der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in vergleichbaren Fällen, der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der vorgenommenen Ein-/Umgruppierungen. Die Mitarbeiter Dr. M., Dr. E. und P. St. sind mit Wirkung zum 1. Juli 2001 von einer Beschäftigung als sog. Tarifkräfte (eingruppiert in VergGr VII des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie) in den sog. AT- Bereich gewechselt. Nach 1 Nr. 3 Abs. 2 d dieses Manteltarifvertrages gilt er nicht für Angestellte, deren Gehalt auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen des höchsten Tarifsatzes der Gruppe VII um 25 v.h. hinausgehend geregelt ist. Die Zuordnung dieser Mitarbeiter in eine Gehaltsgruppe der hier Anwendung findenden Betriebsvereinbarung über Funktions-/Tätigkeitsbeschreibungen, Gehaltsbänder und Eingruppierung für außertarifliche Mitarbeiter vom 4. Dezember 1997 ist als mitbestimmungspflichtige Umgruppierung i. S. v. 99 Abs. 1 BetrVG zu bewerten. Ein solcher Wechsel vom Tarifbereich in den AT-Bereich macht(e) jedenfalls im Streitfall eine neue Ein-/Umgruppierungsentscheidung nach 99 Abs. 1 BetrVG erforderlich. Das ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass diese Angestellten nun nicht mehr vom persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages erfasst sind. Das Herauswachsen aus dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrages folgt nur aus dem vereinbarten Gehalt und nicht aus einer geänderten Tätigkeit. Damit stellte sich der Arbeitgeberin auch keine Beurteilungsfrage etwa dahin, ob die ausgeübte Tätigkeit nunmehr die Qualifikationsmerkmale der höchsten tariflichen Vergütungsgruppe ü- bersteigende Anforderungen stellt. Bei der Arbeitgeberin gibt es jedoch für den AT- Bereich eine Vergütungsordnung, geregelt in der Betriebsvereinbarung vom 4. Dezember 1997 und den Anlagen dazu. Sie erfasst nach ihrem Geltungsbereich Mitarbeiter, die nach dem persönlichen Geltungsbereich gemäß I. 1, Ziffer 3. Abs. II. lit. d) MTV für Angestellte der Bayerischen Metallindustrie nicht dem Tarifbereich zuzurechnen (und die auch nicht Leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG) sind und verweist unter Ziffer 2. auf die in der Anlage 1 aufgeführten Funktions-/Tätigkeitsbeschreibungen für außertarifliche Mitarbeiter.

8 - 8 - Ziffer 4. dieser Betriebsvereinbarung spricht unter der Überschrift: Ein- und Umgruppierung zunächst davon, dass AT-Mitarbeiter gemäß den Funktions-/Tätigkeitsbeschreibungen und Anforderungen an die Berufserfahrung in die jeweiligen Gehaltsgruppen gemäß Anlage 1 eingruppiert werden; die erstmalige Eingruppierung erfolge nach Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung,.... Und in Abs. 2 dieser Ziffer 4. haben die Betriebsparteien - aus Sicht der Berufungskammer rechtlich zutreffend - festgelegt: Ein- und Umgruppierungen sind personelle Einzelmaßnahmen, die im Rahmen der Personalentwicklung unter Berücksichtigung von 99 BetrVG durchgeführt werden. Wenn sich das Gehalt eines Arbeitnehmers aufgrund einer individuellen Entscheidung des Arbeitgebers unter oder über die jeweiligen Grenzwerte des Gehaltsbandes verändert, so ist der Arbeitnehmer neu einzugruppieren. Soweit die Arbeitgeberin einwenden lässt, es fehlten Tätigkeitsbeschreibungen und entgegen Ziffer 1. der Zusatzvereinbarung zu dieser Betriebsvereinbarung seien die bisherigen Funktions-/Tätigkeitsbeschreibungen nicht überarbeitet worden, kann das dem gesetzlichen Beteiligungsrecht des Betriebsrats aus 99 BetrVG die Grundlage nicht entziehen. Die Tätigkeitsbeschreibungen sind vom Betriebsrat im Anhörungstermin vorgelegt worden (Blatt 132 bis 137 der Akte). Die zusätzlich vorgesehenen Gehaltsbänder ergänzen diese Tätigkeitsbeschreibungen nur, lassen die Ein- oder Umgruppierungsentscheidung aber nicht entfallen. Und nichts anderes gilt, soweit diese Funktions-/Tätigkeitsbeschreibungen nicht überarbeitet worden sind. Auch eine nicht mehr zeitgemäße Vergütungsordnung bleibt solange bestehen, bis sie aufgehoben oder außer Kraft gesetzt wird. Das ist bezogen auf die Betriebsvereinbarung vom 4. Dezember 1997 bislang nicht geschehen. Und da der antragstellende Betriebsrat bei diesen von der Arbeitgeberin bereits durchgeführten Umgruppierungen weder ausreichend beteiligt worden ist noch er den Maßnahmen zugestimmt hat, war antragsgemäß zu erkennen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( 12 Abs. 5 ArbGG). Für die Arbeitgeberin wird die Rechtsbeschwerde zugelassen ( 92 ArbGG).

9 - 9 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann die Arbeitgeberin Rechtsbeschwerde einlegen. Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde muss beim Bundesarbeitsgericht Erfurt Hugo-Preuß-Platz Erfurt eingelegt und begründet werden. Postanschrift: Bundesarbeitsgericht Erfurt Fax-Nummer: (0361) Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dr. Staudacher Högele Sturm Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.

BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...

BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 12.05.2006 11 BV 13/05 ArbG Chemnitz BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von:... hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2 TaBV 5/04 8 BV 8/03 N (Augsburg) Verkündet am: 22. Juli 2004 Kliesch, RS z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 BV 7/07 Verkündet am: 26.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den

Mehr

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 6 TaBV 19/01 10 BV 169/00 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In Sachen..../.... wegen Sonstiges Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat unter Mitwirkung

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 12/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. g e g e n 1 TaBV 14/06 9 BV 141/05 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren Gesamtbetriebsrat der Firma A KG - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 9 Ca 1912/06 S (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Verkündet am: 15. Oktober 2008 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 07/13 Verkündet am 21.06.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung 12 BV 66/13 Verkündet am 19.8.2013 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1.

Mehr

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 62/06 11 TaBV 3/05 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 13. Juni 2007 Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle

Mehr

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen. LArbG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2010 7 TaBV 86/09 Titel: Einstellung - Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats Normenketten: BetrVG 95, 99, 93, 3 ArbGG 87 I, II, 66 I 100 Absatz 2 Satz 3 BetrVG 95

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 TaBV 22/11 Chemnitz, 15.05.2012 3 BV 7/11 ArbG Leipzig. Im Namen des Volkes B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 TaBV 22/11 Chemnitz, 15.05.2012 3 BV 7/11 ArbG Leipzig. Im Namen des Volkes B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.05.2012 3 BV 7/11 ArbG Leipzig Im Namen des Volkes

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 12 BV 264/10 (ArbG München) Verkündet am: 07.12.2011 Heger Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1.

Mehr

3 TaBV 7/08 Chemnitz, 30.04.2008 3 BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren

3 TaBV 7/08 Chemnitz, 30.04.2008 3 BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 30.04.2008 3 BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren betreffend Besetzung einer Einigungsstelle mit den Beteiligten: hat die 3. Kammer des

Mehr

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 11/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

KGH.EKD I-0124/H24-03

KGH.EKD I-0124/H24-03 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 5.8.2004 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 05.08.2004 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 29 BV 1/11 (ArbG München) Verkündet am: 02.02.2012 Kübler Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 1. Betriebsrat der L. AG

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Az.: 4 Ta 232/06 (2) Chemnitz, BV 32/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...

Az.: 4 Ta 232/06 (2) Chemnitz, BV 32/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 18.12.2006 17 BV 32/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von:... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts

Mehr

Es wird festgestellt, dass kein Zustimmungsverweigerungsgrund gegen die Eingruppierung des Mitarbeiters E in die EG 7 AVR DWBO gegeben ist.

Es wird festgestellt, dass kein Zustimmungsverweigerungsgrund gegen die Eingruppierung des Mitarbeiters E in die EG 7 AVR DWBO gegeben ist. Schieds- und Schlichtungsstelle DWBO e.v. II-06/12 Beschluss In dem Schiedsverfahren mit den Beteiligten Dienststellenleitung A Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt B und Mitarbeitervertretung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland

Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.1996 VerwG.EKD 0124/10-95 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 14.03.1996 Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Beschluss In dem Schiedsverfahren

Beschluss In dem Schiedsverfahren Schieds- und Schlichtungsstelle I-07/13 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A Verfahrensbevollmächtigte B Antragstellerin, gegen die Dienststellenleitung C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte

Mehr

Wahlberechtigung von Beamten zur Betriebsratswahl bei der Deutschen Post AG

Wahlberechtigung von Beamten zur Betriebsratswahl bei der Deutschen Post AG Wahlberechtigung von Beamten zur Betriebsratswahl bei der Deutschen Post AG 1. Beamte, die der Deutschen Post AG dienstrechtlich zugeordnet sind und denen nach 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit in einem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 40/05 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 726 Abs. 1 Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n 5 TaBV 14/07 3 BV 4/06 H (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. A - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 BV 50/07 S (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Verkündet am: 06.05.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren Betriebsrat der Firma A Sch

Mehr

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung 4 Ta 80/02 3 Ca 783/01 C (Bamberg) In dem Rechtsstreit K... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:... Beschwerdeführer: RAe Dr. H... g e g e n Firma E... - Beklagte - wegen Kündigung Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Textilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Textilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 700 077 901 00 Bundesrepublik Deutschland (West) Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilindustrie Abschluss: 16.05.2003 gültig ab: 01.06.2003

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r LAG Mainz 17.11.2005 4 TaBV 49/05 Schulungskosten Aktenzeichen: 4 TaBV 49/05 1 BV 32/04 ArbG Trier Tenor: 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.07.2005-1

Mehr

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A gegen - Antragstellerin - die Dienststellenleitung B - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 4 Ca 761/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 23.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M H - Kläger

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen Einteilung der Entgeltgruppen und Entgeltstufen. 1. Allgemeine Grundsätze

1 Allgemeine Bestimmungen Einteilung der Entgeltgruppen und Entgeltstufen. 1. Allgemeine Grundsätze Auszug aus dem Gemeinsamen Entgeltrahmentarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im Geltungsbereich der Tarifvertraglichen Sondervereinbarung vom 28.09.1998/25.09.2001/09.12.2002/23.01.2005 1 Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : 04.06.2009 Justizangestellte In dem Rechtsstreit - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellers, g e

Mehr

Weitergeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach Betriebsteilübergang

Weitergeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach Betriebsteilübergang Weitergeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach Betriebsteilübergang Die Weitergeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang verstößt weder gegen

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 13 Ca 7683/13 (ArbG München) Verkündet am: 15.05.2014 Souli Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin

Mehr

4c InsO, 237 ZPO LANDGERICHT KASSEL BESCHLUSS. In dem Restschuldbefreiungsverfahren

4c InsO, 237 ZPO LANDGERICHT KASSEL BESCHLUSS. In dem Restschuldbefreiungsverfahren Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Gericht: Landgericht Kassel Entscheidungsdatum: 26.01.2012 Aktenzeichen:

Mehr

Bestellung eines Wahlvorstandes/ Gewerkschaft BetrVG 16 Abs. 2, 17 Abs. 4

Bestellung eines Wahlvorstandes/ Gewerkschaft BetrVG 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 Bestellung eines Wahlvorstandes/ Gewerkschaft BetrVG 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 Die Gewerkschaft ist im Sinne von 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs als

Mehr

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung,

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung, Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung, vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen

Mehr

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... 10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 25.10.2000, Az.: 7 ABR 18/00

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 25.10.2000, Az.: 7 ABR 18/00 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 25.10.2000, Az.: 7 ABR 18/00 Altersteilzeit: Auf dem Altenteil nicht mehr im Aufsichtsrat Ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, der im Rahmen

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT

INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT INTERDIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den KODA-Bereich NRW Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln KODA 01 / 2008 U R T E I L In der Nichtzulassungsbeschwerdesache der Vertreter der Mitarbeiter

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender

Mehr

Stoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft des. Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht. gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO. (Teil Arbeitsrecht)

Stoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft des. Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht. gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO. (Teil Arbeitsrecht) Stoffplan für die Arbeitsgemeinschaft des Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO (Teil Arbeitsrecht) 2 A. Betriebsverfassungsrecht I. Einführung und Grundbegriffe 1.) Mitbestimmung

Mehr

KGH.EKD I-0124/L33-05

KGH.EKD I-0124/L33-05 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 31.10.2005 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 31.10.2005 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)

Mehr

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag heißt es u. a.:

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag heißt es u. a.: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Aktenzeichen: 7 Ta 7/11 4 Ga 38/10 ArbG Koblenz Entscheidung vom 09.02.2011 Tenor: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 TaBV 38/01 3 BV 7/01 C (Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren A... - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:... g e g

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 120-IV-07 (HS) Vf. 121-IV-07 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer

Mehr

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015 Aktenzeichen: 7 ABR 4/13 Dokumenttyp: Beschluss Normen: 40 Abs 1 BetrVG, 398 BGB, 99 ArbGG,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Inhalt. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhalt. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhalt Peter Bopp / Cornelia Bopp: I. Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten 9 Dr. Lothar Beseler: II. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ( 87 Abs.

Mehr

Zeitschrift zum Altenpflegerecht APflR 2/2008 IQB Lutz Barth

Zeitschrift zum Altenpflegerecht APflR 2/2008 IQB Lutz Barth Zeitschrift zum Altenpflegerecht 2/2008 LAG Schleswig-Holstein: Bezeichnung als Kanakenfreundin hat regelmäßig beleidigenden Charakter und kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Mehr

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Anwaltskosten.

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Anwaltskosten. Erstattung von Rechtsanwaltsberatungskosten BetrVG 40 Abs. 1 Ein Rechtsanwalt, der vom Betriebsrat zur Beratung hinzugezogen wird, wird als Sachverständiger im Sinne des 80 Abs. 3 BetrVG tätig. Die hierbei

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 45/15 2 Ca 3518/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 27.05.2015 Rechtsvorschriften: 11 RVG, 188, 182 InsO, 240 ZPO Leitsatz: 1. Vertreten in einem Berufungsverfahren dieselben

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 161/13 = 70 F 1091/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 255/11 ArbG Leipzig Verkündet am 23. Februar 2012 I m N a

Mehr

Aktenzeichen: 6 ABR 39/77. LAG Düsseldorf (Köln) Beschluß des BAG vom 4. Dezember Nein Nein Nein

Aktenzeichen: 6 ABR 39/77. LAG Düsseldorf (Köln) Beschluß des BAG vom 4. Dezember Nein Nein Nein Aktenzeichen: 6 ABR 39/77 LAG Düsseldorf (Köln) Beschluß des BAG vom 4. Dezember 1979 Für das Nachschlagewerk: Für die Fachpresse: Für die Amtliche Sammlung: Nein Nein Nein Gesetz: BetrVG 1972 40 Leitsätze:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

»1. Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl nur bei anzunehmender Nichtigkeit, jedenfalls offensichtlicher Anfechtbarkeit der durchgeführten Wahl.

»1. Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl nur bei anzunehmender Nichtigkeit, jedenfalls offensichtlicher Anfechtbarkeit der durchgeführten Wahl. LAG München v. 11.04.2006-4 TaBV 38/06 Abbruch der Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung nur bei offensichtlicher Anfechtbarkeit - Beurteilungsspielraum des Wahlvorstands bei Bewertung der Arbeitnehmereigenschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 26/05 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 850 h a) Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r Unbestimmter Sozialplan - Festlegung des Umfangs des Nachteilsausgleichs oder der Nachteilsmilderung - Bestimmtheitsgebot BAG vom 26.5.2009, 1 ABR 12/08 Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats

Mehr

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. Am Sandtorkai 2, Hamburg

Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. Am Sandtorkai 2, Hamburg Änderungs- und Konkretisierungstarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe im Autoumschlag der Autoterminals in den deutschen Seehäfen gültig ab 01.04.2016 Zwischen dem und der wird

Mehr

Einstieg nach dem Studium AT? Bezirk Frankfurt. Arbeitszeiten -? Bezirk Frankfurt für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen 1

Einstieg nach dem Studium AT? Bezirk Frankfurt. Arbeitszeiten -? Bezirk Frankfurt für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen 1 AT- Angestellte, Entgelte und Arbeitszeiten -? für Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen 1 Geltungsbereich der TV im Geltungsbereich des Manteltarifvertrag (M+E, Stahl) ist geregelt wer nicht unter

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. März TaBV 140/09 - aufgehoben.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. März TaBV 140/09 - aufgehoben. 1 von 6 17.12.2013 18:45 Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 18.10.2011, 1 ABR 25/10 Tarifvorbehalt - Betriebliche Lohngestaltung Leitsätze Der tarifgebundene Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich

Mehr

Beschlussvorlagen für Betriebsräte

Beschlussvorlagen für Betriebsräte Beschlussvorlagen für Betriebsräte Die folgenden Beschlussvorlagen bieten eine erste Orientierung. Laden Sie die Vorlagen herunter und passen sie für Ihren Betriebsrat an. Vergessen Sie nicht, die Beschlussfassungen

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg

Mehr

Begriff der Eingruppierung nach 99 BetrVG

Begriff der Eingruppierung nach 99 BetrVG Begriff der Eingruppierung nach 99 BetrVG 1. Eine Ein- oder Umgruppierung nach 99 Abs. 1 BetrVG liegt nur dann vor, wenn es sich um die erstmalige Einreihung oder die Änderung der Zuordnung einer Tätigkeit

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Beispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

Beispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. Beispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion Lösungsskizze: Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtsweg Arbeitsgericht, 2a I Nr. 1 ArbGG Streitgegenstand:

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr