Funktionalität der Finanzpolizei Die Finanzpolizei ist ein KONTROLL- ERHEBUNGSund MELDEORGAN

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2 Funktionalität der Finanzpolizei Die Finanzpolizei ist ein KONTROLL- ERHEBUNGSund MELDEORGAN Finanzpolizei KONTROLLE prüft eventuelle Übertretungen nach den betreffenden Materiengesetzen

3 Funktionalität der Finanzpolizei AVRAG SozBeG GewO ASVG EstG AlVG AuslBG Finanzpolizei KONTROLLE prüft eventuelle Übertretungen Die FinPol stellt einen Sachverhalt fest und prüft in welchem Materiengesetz dieser Sachverhalt einen Übertretungstatbestand darstellt. Möglichkeit der MEHRFACH ÜBERTRETUNGEN FinStrG Meldegesetz NAG

4 Funktionalität der Finanzpolizei AVRAG AuslBG Finanzpolizei KONTROLLE GewO SozBeG EStG ASVG ALV prüft eventuelle Übertretungen FinStrG Meldegesetz NAG Finanzpolizei meldet Feststellungen

5 Die FinPol stellt einen Sachverhalt fest und meldet alle relevanten Fakten an die betroffenen Behörden und Ämter AVRAG AuslBG FinPol KONTROLLE Gesundheits behörde Gewerbe behörde SozBeG BVB Fremden polizei GewO EStG ASVG prüft eventuelle Übertretungen Finanz/Straf Behörde Straf behörde Team: AV/BV StraSa/PAST ALV AMS GKK FinStrG Meldegesetz NAG FinPol meldet Feststellungen Polizei Staats anwalt

6 Meldungen in Form von Strafantrag: im Falle von Übertretungen des AuslBG Parteistellung der KIAB im Verfahren----- > UVS Verhandlung Strafanzeige: i.f.d. Sozialbetruges an die STA i.f.d. FrePoG an die BVB...usw. Kontrollmitteilungen: an AMS, FA, GKK...usw.

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8 Kontrolle der Illegalen.. Arbeitnehmer Beschäftigung ILLEGAL bedeutet in diesem Fall: Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Arbeitsberechtigung nach dem AuslBG ohne Anmeldung zur Sozialversicherung

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10 26 AuslBG Wenn Grund zur Annahme besteht, dass Ausländer beschäftigt werden FinPol darf alle Betriebsstätten und Aufenthaltsräume unangekündigt betreten Arbeitgeber hat Auskunftspflicht und muss Einsicht in Unterlagen gewähren Identitätsfeststellung 35 VStG gilt Festnahmerecht bei Gefahr Anhaltung und Durchsuchung von Beförderungsmitteln

11 Anhalte- und Durchsuchungsrecht Nach 26 AuslBG ist die FinPol ermächtigt Beförderungsmittel (KFZ) anzuhalten und zu durchsuchen Keine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs Anhaltungen nur mit der nötigen Ausrüstung (Anhaltestab, Blaulicht, Warnwesten...)

12 Grund zur Annahme Grund zur Annahme besteht bereits dann, wenn sich auf Grund der beruflichen bzw. allgemeinen Lebenserfahrung des FinPol-Organs Verdachtsmomente ergeben!

13 89 Abs. 3 EStG: 89 Abs. 3 EStG: Die Schlüsselbotschaft in dieser Bestimmung ist: Die FinPol hat an der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Insbesondere haben sie zu erheben ( 143 und 144 BAO), ob die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben (wie SV-Beiträge und Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge + Zuschläge) eingehalten wurden.

14 Da es gänzlich der praktische Lebenserfahrung widerspricht, dass bei einer illegalen Beschäftigung ordnungsgemäß alle lohnabhängigen Abgaben abgeführt werden, hat die FinPol aus dieser Bestimmung einen direkten Zugang zur BAO und in weiterer Folge zum FinStrG 33 Abs. 2 b und EStG 76

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17 Kontrolle arbeitsmarktrechtlicher Bewilligungen auf Grundlage des AuslBG und

18 Erhebung, ob - die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben, - die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG, - die Anzeigepflichten des AlVG und -die Bestimmung des 366 Abs. 1 Z 1 GewO

19 gem. 27 Abs. 2 AuslBG verpflichtende Verständigung der zuständigen Behörden bei Übertretungen von arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen, gesundheits- und umweltschutzrechtlichen, abgabenrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften.

20 Kontrolle des Sozialbetruges auf der Grundlage des Sozialbetrugsgesetzes

21 Rechte 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

22 Rechte (2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist. (3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen läßt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden.

23 Rechte Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

24 Rechte (4) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen,

25 Rechte wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

26 Höhe der Bestrafungen DIE STRAFBESTIMMUNGEN

27 Strafen AuslBG bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von Euro bis zu Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von Euro bis zu Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von Euro bis zu Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von Euro bis zu Euro;

28 Strafen AuslBG Dienstbehinderung a) entgegen 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen, b) entgegen dem 18 Abs. 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, c) seinen Verpflichtungen gemäß 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder d) entgegen 26 Abs. 2 den im 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt, e) entgegen dem 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder f) entgegen dem 26 Abs. 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt mit Geldstrafe von 150 Euro bis Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von Euro bis Euro;

29 Strafen AuslBG 30a. Die Abgabenbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Abgabenbehörde hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

30 ASVG Verpflichtung Dienstgeber (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. (1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme

31 ASVG Verpflichtung Dienstgeber (Mindestangaben Anmeldung) und 2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). (2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

32 ASVG Strafen (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

33 ASVG Strafen (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 bis zu 2.180, im Wiederholungsfall von bis zu 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. (3) Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 beträgt ein Jahr. (4) Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

34 Finanzpolizei ab AVOG Finanzpolizei (1) Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

35 Finanzpolizei ab AVOG Finanzpolizei (2) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.

36 Finanzpolizei ab AVOG Finanzpolizei (3) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

37 Finanzpolizei ab AVOG Finanzpolizei (4) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen ( 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand ( 158 f BAO) sowie die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch Sicherstellungsaufträge ( 232 BAO) erlassen sowie Vollstreckungshandlungen und Sicherungsmaßnahmen (Beschlagnahme) durchgeführt werden.

38 Finanzpolizei ab AVOG Finanzpolizei (5) Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontrollund Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.

39 Finanzpolizei ab AVOG Finanzpolizei (6) Darüber hinaus kann sich der Bundesminister für Finanzen zur Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die glücksspielrechtlichen Konzessionäre des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bedienen. (7) Die den Organen der Abgabenbehörden in Ausübung ihres Dienstes aufgrund anderer Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.

40 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/003/7590/2015 Wien,

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