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1 Staatsministerium der Finanzen

2 Erbschaft- und Schenkungsteuer Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

3 Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, das Interesse der Bürger an der Erbschaftund Schenkungsteuer hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Deshalb geben wir eine Neuauflage der Broschüre heraus. Sie soll Ihnen einen ersten Einblick in die Problematik der Erbschaft- und Schenkungsteuer vermitteln. Alle wesentlichen Vorgänge, die dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterliegen, werden ausführlich dargestellt. Neben wichtigen Bewertungsverfahren wird aufgezeigt, welche sachlichen und insbesondere persönlichen Freibeträge im jeweiligen Erwerbsfall anzuwenden und welche Steuersätze maßgebend sind. Aufgrund zahlreicher Steuervergünstigungen und großzügiger Freibetragsregelungen ist die steuerliche Belastung des Einzelnen bei Erwerben im engeren Familienkreis in der Regel gering bzw. tritt nicht ein. Dies gilt zum Beispiel, wenn Kinder von ihren Eltern ein übliches Einfamilienhaus erben. Die Broschüre soll Ihnen als Orientierungshilfe dienen und Ansätze für weitere Recherchen bieten. Es ist in diesem Rahmen jedoch nicht möglich, alle erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Fragen ausführlich zu behandeln. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Erbschaftsteuerstellen in den Finanzämtern Bautzen, Chemnitz-Mitte und Leipzig III, bei denen wir diese Spezialaufgaben konzentriert haben, gern zur Verfügung. Im Einzelfall kann dies jedoch die fachkundige Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen. Dr. Horst Metz Sächsischer Staatsminister der Finanzen 3

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5 Inhaltsverzeichnis GRUSSWORT... 3 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ALLGEMEINES ZUR ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER STEUERPFLICHT Steuerpflichtige Vorgänge Erwerb von Todes wegen Schenkung unter Lebenden Zeitpunkt der Steuerentstehung Steuerpflichtiger Erwerb WERTERMITTLUNG Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Bewertung des Grundvermögens Bewertung unbebauter Grundstücke Bewertung bebauter Grundstücke Bewertung des Betriebsvermögens Bewertung des übrigen Vermögens ERMITTLUNG DER ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER Sachliche Steuerbefreiungen Steuerbefreiung für Produktivvermögen Steuerklassen Persönliche Freibeträge Steuersätze ANZEIGEPFLICHT UND STEUERERKLÄRUNG EINZELFRAGEN Gemischte Schenkung und Schenkung unter einer Auflage Mittelbare Grundstücksschenkung Berücksichtigung früherer Erwerbe ZUSTÄNDIGKEIT DER FINANZÄMTER IN SACHSEN BERECHNUNGSBEISPIEL IMPRESSUM, VERTEILERHINWEIS, COPYRIGHT

6 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz a. R. alter Rechtsstand BewG BGB BGBl BVerfG Bewertungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgesetzblatt Bundesverfassungsgericht bzw. beziehungsweise d. h. das heißt ErbStG EW ff Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Einheitswert folgende GBO Grundbuchordnung i. V. m. in Verbindung mit Nr. Nummer o. g. oben genannt Tz. Textziffer 6 u. a. unter anderem vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel

7 1. Allgemeines zur Erbschaftund Schenkungsteuer Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird auf der Grundlage des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I Seite 378), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 3322), erhoben. Die Erbschaftsteuer ist nach ihrem Charakter eine Erbanfallsteuer, d. h. steuerpflichtig ist nicht der Nachlass des Erblassers, sondern die daraus erzielte Bereicherung des einzelnen Erwerbers (z. B. des Erben oder Vermächtnisnehmers). Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht knüpft an die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Erwerbe im Todesfall bzw. aufgrund einer Schenkung an und nimmt sie als Grundlage für die Besteuerung. Daher gilt der Grundsatz von der Maßgeblichkeit des Zivilrechts für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ff BGB 516 ff BGB 7

8 2. Steuerpflicht 2.1 Steuerpflichtige Vorgänge 1 ErbStG Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen 2 ErbStG 121 BewG 3 Abs. 1 ErbStG 3 Abs. 2 ErbStG 8 Erwerbe von Todes wegen Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen und alle 30 Jahre das Vermögen von Familienstiftungen/-vereinen. Unbeschränkt steuerpflichtig sind diese Erwerbe, wenn entweder der Erblasser/Schenker oder der Erwerber zum Besteuerungszeitpunkt (vgl. 2.4) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Sind keine Inländer beteiligt, so ist nur der Erwerb steuerpflichtig, der aus bestimmtem Inlandsvermögen (z. B. Grundvermögen) besteht. 2.2 Erwerb von Todes wegen Unter den Erwerb von Todes wegen sind zunächst die Erwerbe einzuordnen, die unmittelbar auf den Erblasser zurückgehen, so z. B. durch Erbanfall, Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, durch Schenkung auf den Todesfall, aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags (z. B. Lebensversicherung). Darüber hinaus gilt fiktiv als vom Erblasser zugewandt z. B. auch der Vermögensübergang bei Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage sowie die erhaltene Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses oder für den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch. 2.3 Schenkung unter Lebenden Eine Schenkung unter Lebenden ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des

9 Zuwendenden bereichert wird (Grundfall). Darüber hinaus unterliegt der Schenkungsteuer z. B. auch die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt, was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt oder was durch vorzeitigen Erbausgleich erworben wird. 2.4 Zeitpunkt der Steuerentstehung Die Erbschaft- und Schenkungsteuer entsteht als Stichtagssteuer auf einen bestimmten Zeitpunkt - den Besteuerungszeitpunkt. Bei Erwerben von Todes wegen ist das grundsätzlich der Todestag des Erblassers. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach dem Willen des Schenkers verschafft werden sollte und er frei darüber verfügen kann. Eine Grundstücksschenkung gilt als ausgeführt, sobald der Beschenkte durch die erforderlichen Erklärungen - Auflassungserklärung gemäß 925 BGB und Eintragungsbewilligung gemäß 19 GBO - eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, durch die er in der Lage ist, die Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt herbeizuführen. Der Besteuerungszeitpunkt ist grundsätzlich auch für die Wertermittlung (vgl. 3.) maßgebend. Er hat darüber hinaus u. a. Bedeutung für die Zusammenrechnung von Erwerben innerhalb von 10 Jahren (vgl. 5.3) und die Verjährung der Steuer. 2.5 Steuerpflichtiger Erwerb Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nach dem Gesetz nicht steuerfrei ist. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gilt folgendes vereinfachtes Schema: 7 ErbStG 9 ErbStG 11 ErbStG 10 ErbStG 9

10 Vermögensanfall (zum Wertansatz vgl. 3.)./. sachliche Steuerbefreiungen (vgl. 4.1)./. abzugsfähige Schulden (z. B. Nachlassverbindlichkeiten) = Bereicherung des Erwerbers./. persönlicher Freibetrag (vgl. 4.4) = steuerpflichtiger Erwerb 10 Abs. 5 ErbStG Bei der Erbschaftsteuer sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig: Erblasserschulden = Schulden, die zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und nicht erloschen sind, z. B. aus Krediten; Erbfallschulden = Schulden, die durch den Erbfall selbst entstehen, z. B. Verbindlichkeiten aus einem Vermächtnis; Kosten für Beerdigung, Grabstein, Grabpflege sowie Nachlassregelungs- und Erwerbskosten = Für diese Kosten ist der Abzug eines Pauschalbetrags von Euro ohne Einzelnachweis möglich. Sind höhere Kosten angefallen, müssen sie für den Abzug einzeln nachgewiesen werden. 10 Abs. 6 ErbStG Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit sie mit Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehen, die nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nicht bzw. zum Teil nicht besteuert werden (vgl. 4.1 bzw. 4.2). 10

11 Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs (vgl. 2.5) sind das erworbene Vermögen und die abzugsfähigen Schulden mit den nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werten der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugrunde zu legen. Danach gilt für die einzelnen Vermögensarten Folgendes: 3.1 Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, als zu bewertende wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, werden von den Bewertungsstellen der Finanzämter auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt (z. B. Todestag) Grundbesitzwerte gesondert festgestellt. Der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert setzt sich zusammen aus dem Wert des Betriebsteils, dem Wert der Betriebswohnungen und dem Wert des Wohnteils. 3. Wertermittlung Der Wert des Betriebsteils wird in einem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt. Der Wohnteil und die Betriebswohnungen werden nach den Vorschriften bewertet, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (vgl. 3.2). Unter bestimmten Voraussetzungen kann deren Wert noch um 15 % gemindert werden. 3.2 Bewertung des Grundvermögens Für Grundstücke werden von den Bewertungsstellen der Finanzämter auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt Grundstückswerte gesondert festgestellt. 10 Abs. 1 i. V. m. 12 ErbStG 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. 138 Abs. 2 BewG 144 BewG 142 BewG 143 BewG Abs. 3 ErbStG i. V. m. 138 Abs. 3 BewG

12 3.2.1 Bewertung unbebauter Grundstücke 145 BewG Der Wert unbebauter Grundstücke errechnet sich aus: Fläche des Grundstücks x 80 % des Bodenrichtwerts Beispiel: Der Berechnung werden die Bodenrichtwerte zugrundegelegt, die von den Gutachterausschüssen auf den ermitteltwurden. Mit einem pauschalen Abschlag von 20 % auf den Bodenrichtwert sind alle wertmindernden Umstände (z. B. Lärm, Altlasten oder Grunddienstbarkeiten) abgegolten. Am verschenkt der Onkel seinem Neffen ein 510 m² großes unbebautes Grundstück in Dresden (Bodenrichtwert zum umgerechnet Euro/m²). => Für die Schenkungsteuer ist auf den ein Grundstückswert festzustellen: 510 m² x (80 % von 350 Euro/m²) = Euro (abgerundeter) Grundstückswert = Euro 145 Abs. 3 BewG Weist der Steuerpflichtige z. B. mittels Gutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken nach, dass der Verkehrswert des bewerteten Grundstücks niedriger ist als der nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelte Grundstückswert, wird der niedrigere Verkehrswert bei der Besteuerung berücksichtigt (Öffnungsklausel) ,149 BewG Bewertung bebauter Grundstücke Neben den nachfolgend dargestellten Verfahren gelten noch spezielle Regelungen für die Bewertung von Erbbaurechten, Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sowie Grundstücken im Zustand der Bebauung.

13 a) Ertragswertverfahren als Regelbewertung Das Ertragswertverfahren ist bei allen bebauten Grundstücken anzuwenden, für die eine Miete gezahlt wird oder für die eine übliche Miete ermittelt werden kann, so z. B. bei Wohn-, Geschäftsoder gemischtgenutzten Grundstücken. Der Grundstückswert wird - vereinfacht - wie folgt berechnet: Jahresmiete x Vervielfältiger 12,5./. Alterswertminderung + 20 % Zuschlag für Wohngrundstücke ( mit nicht mehr als 2 Wohnungen) = Grundstückswert Ist der Mindestwert größer als der Grundstückswert, so ist dieser anzusetzen. Jahresmiete Die Jahresmiete umfasst das Gesamtentgelt, das die Mieter bzw. Pächter für die Nutzung des bebauten Grundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarung für 12 Monate zu zahlen haben (Sollmiete). Neben der Wohnungsmiete gehört deshalb auch die Miete von zum Grundstück gehörenden Garagen, Stellplätzen oder Hausgärten zur Jahresmiete. Nicht in die Jahresmiete einbezogen werden die Betriebskosten (Nettokaltmiete). Die anzusetzende Jahresmiete wird aus dem Durchschnitt der in den letzten 3 Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Miete ermittelt. An die Stelle der tatsächlichen Jahresmiete tritt die übliche Miete, wenn das Grundstück oder Teile davon - leer standen, - vom Eigentümer und dessen Familie selbst genutzt wurden, - anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen wurden, - an Angehörige oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet wurden. 146 BewG 146 Abs. 2 BewG 146 Abs. 6 BewG 146 Abs. 2 BewG 146 Abs. 3 BewG 13

14 146 Abs. 4 BewG 146 Abs. 5 BewG Alterswertminderung Das Alter des Gebäudes zum Bewertungsstichtag wird wertmindernd dadurch berücksichtigt, dass für jedes vollendete Jahr seit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 25 %, abgerechnet werden. Zuschlag für bestimmte Wohngrundstücke Bei ausschließlich Wohnzwecken dienenden Grundstücken mit nicht mehr als 2 Wohnungen ist der Wert um 20 % zu erhöhen. Das wird in der Regel für Ein- und Zweifamilienhäuser zutreffen. Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Wohnungsnutzung zuzurechnen. 146 Abs. 6 BewG 14 Mindestwert Der nach den o. g. Regelungen ermittelte Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück (vgl ) zu bewerten wäre (Mindestwert). In jedem Fall ist als Grundstückswert der höhere Wert anzusetzen. Beispiel: Im Nachlass des am verstorbenen Onkels befindet sich ein Wohngrundstück (6 vermietete Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 380 m², durchschnittliche Monatsmiete 5 Euro/m², Bezugsfertigkeit des Gebäudes , Grundstücksgröße 800 m², Bodenrichtwert zum umgerechnet Euro/m²). => Für die Erbschaftsteuer ist auf den ein Grundstückswert für das Wohngrundstück festzustellen: Jahresmiete 380 m² x 5 Euro/m² x 12 Monate = Euro Euro x 12,5 (Vervielfältiger) Euro Alterswertminderung Alter des Gebäudes: 50 Jahre 50 x 0,5 % = 25 % von Euro./ Euro Euro

15 kein Zuschlag, da das Wohngebäude mehr als 2 Wohnungen enthält Mindestwert 800 m² x (80 % von 200 Euro/m²) = Euro übersteigt den oben ermittelten Wert nicht Auch bei diesem Verfahren hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, durch ein Gutachten nachzuweisen, dass der Verkehrswert des bewerteten Grundstücks niedriger ist als der nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelte Grundstückswert. In diesem Fall ist der nachgewiesene niedrigere Verkehrswert für die Besteuerung maßgebend (Öffnungsklausel). b) Bewertung in Sonderfällen (abgerundet) Grundstückswert = Euro Ist ein bebautes Grundstück nicht vermietet und lässt sich eine übliche Miete nicht ermitteln, dann ist der Grundstückswert aus der Summe des Werts für den Grund und Boden und der Gebäude zu berechnen. Die Regelung gilt insbesondere für Grundstücke mit Gebäude, die zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können. Darunter fallen typische Fabrikgebäude - aber nur soweit sie nicht vermietet sind und sich eine übliche Miete nicht ermitteln lässt. Der Grundstückswert wird - vereinfacht - wie folgt berechnet: Bodenwert [Fläche des Grundstücks x 70 % des Bodenrichtwerts] + Gebäudewert [ertragsteuerlicher Wert] = Grundstückswert 146 Abs. 7 BewG 147 BewG 147 Abs. 1 BewG 147 Abs. 2 BewG 15

16 Bodenwert Für diese Grundstücke wird ein Abschlag von 30 % vom Bodenrichtwert gewährt. Ansonsten erfolgt die Ermittlung entsprechend Gebäudewert Die Gebäude werden mit dem Wert bewertet, der sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften zum Besteuerungszeitpunkt ergibt (z. B. Steuerbilanzwert, Restbuchwert). Beispiel: Zum wird ein Unternehmen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn übertragen. Zum Unternehmen gehört ein Betriebsgrundstück: Grundstücksgröße m², Bodenrichtwert vom umgerechnet 100 Euro/m², Steuerbilanzwert des Werkstattgebäudes vom Euro. => Für die Schenkungsteuer ist zum ein Grundstückswert für das Betriebsgrundstück festzustellen: Bodenwert m² x (70 % von 100 Euro/m²) Euro Gebäudewert Steuerbilanzwert Euro Grundstückswert = Euro Abs. 5 ErbStG 3.3 Bewertung des Betriebsvermögens Zum Betriebsvermögen zählt das Vermögen, das zu einem Gewerbebetrieb gehört oder der Ausübung eines freien Berufs dient. Der Wert des Betriebsvermögens wird nicht wie beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen in einem gesonderten Verfahren festgestellt, sondern bei der Steuerfestsetzung ermittelt. Mittels einer Vermögensaufstellung, die regel-

17 mäßig aus den Ansätzen der letzten Steuerbilanz bzw. aus den ertragsteuerlichen Werten abzuleiten ist, wird das Betriebsvermögen auf den Besteuerungszeitpunkt bewertet. Ein zum Betriebsvermögen gehörendes Betriebsgrundstück ist mit dem Grundbesitzwert (vgl. 3.1) bzw. dem Grundstückswert (vgl. 3.2) anzusetzen. 3.4 Bewertung des übrigen Vermögens Das übrige Vermögen wird nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet. Dabei ist grundsätzlich der gemeine Wert (Verkehrswert) maßgebend. So sind z. B. Hausrat, Schmuck, Kunstgegenstände, Autos mit dem Verkehrswert, Aktien mit dem Kurswert, Investmentzertifikate mit dem Rücknahmepreis, Kapitalforderungen und Schulden mit dem Nennwert oder Gegenwartswert sowie Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen mit dem Kapitalwert anzusetzen. 99 BewG 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. 9 bis 16 BewG Zum übrigen Vermögen können auch Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen gehören. Bei gegenseitigen Verträgen sind sie mit dem gemeinen Wert des Gegenstands zu bewerten, auf dessen Leistung sie gerichtet sind. Besteht ein Anspruch auf Übertragung von Grundbesitz, so ist dieser Anspruch mit dem gemeinen Wert des Grundstücks und nicht mit dem Grundbesitzwert zu erfassen. 17

18 4. Ermittlung der Erbschaftund Schenkungsteuer 4.1 Sachliche Steuerbefreiungen Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz befreit den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände, z. B. sind steuerfrei 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Euro für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I; 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG Euro für andere bewegliche körperliche Gegenstände (z. B. Pkw, Schmuck, Musikinstrumente) Euro für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III; Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt - z. B. Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Archive - sind unter bestimmten Voraussetzungen zu 60 % bzw. voll befreit; 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienwohnheim (Haus, Eigentumswohnung) verschafft oder ihn von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dessen Anschaffung oder Herstellung freistellt; 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG Abs. 1 Nr. 12 ErbStG Vermögensgegenstände, die Eltern oder Großeltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung zugewandt hatten und die an sie von Todes wegen zurückfallen; Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung;

19 übliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. zum Geburtstag, zur Hochzeit, zu Weihnachten erhaltene bewegliche Gegenstände); Zuwendungen an Religionsgemeinschaften oder kirchliche, gemeinnützige, mildtätige Institutionen; Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken. 4.2 Steuerbefreiung für Produktivvermögen Zur steuerlichen Entlastung der Unternehmensnachfolge werden beim Erwerb von inländischem Betriebsvermögen, inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (für den Betriebsteil und die Betriebswohnungen) und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (von mehr als 25 %) unter bestimmten Voraussetzungen bei Erwerb von Todes wegen und bei Schenkung unter Lebenden ein Freibetrag bis zu Euro (ab Euro) sowie ein Bewertungsabschlag von 40 % (ab %) gewährt. Der Freibetrag, der bei Inanspruchnahme stets voll verbraucht ist, kann für das o. g. begünstigte Produktivvermögen, das innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfällt, nur einmal in Anspruch genommen werden (Sperrfrist). Demgegenüber kann aber der Bewertungsabschlag auch ohne Freibetrag abgezogen werden, z. B. wenn der Freibetrag bereits verbraucht wurde oder weil er für diesen Erwerb nicht in Anspruch genommen werden soll. Freibetrag und Bewertungsabschlag entfallen rückwirkend, soweit innerhalb von fünf Jahren (Behaltenszeit) über das begünstigte Produktivvermögen steuerschädlich, insbesondere durch Veräußerung, verfügt wird. 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 13 a ErbStG 19

20 4.3 Steuerklassen Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer hängt wesentlich von der jeweiligen Steuerklasse ab, in die der Erwerber nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser oder Schenker eingeordnet wird. Durch die Einordnung in die entsprechende Steuerklasse wird festgelegt, welcher persönliche Freibetrag und welcher Steuersatz für den Erwerber maßgebend sind. 15 ErbStG Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: Steuerklasse II: 1. Ehegatte 2. Kinder und Stiefkinder 3. Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder (Enkel, Urenkel) 4. Eltern und Voreltern (Großeltern) bei Erwerb von Todes wegen 1. Eltern und Voreltern (Großeltern) bei Schenkungen 2. Geschwister 3. Geschwisterkinder (Nichte, Neffe) 4. Stiefeltern 5. Schwiegerkinder 6. Schwiegereltern 7. geschiedener Ehegatte Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber ErbStG 4.4 Persönliche Freibeträge Jeder Erwerber erhält in Abhängigkeit von seiner Steuerklasse folgenden persönlichen Freibetrag: Euro für den Ehegatten

21 Euro für die Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 und Kinder verstorbener Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr Euro für die übrigen Personen der Steuerklasse I Euro für die Personen der Steuerklasse II Euro für Personen der Steuerklasse III Daneben wird bei Erwerben von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag dem überlebenden Ehegatten in Höhe von Euro und Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres von bis Euro gewährt. Der Versorgungsfreibetrag wird aber um den kapitalisierten Wert von Versorgungsbezügen gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z. B. Witwen- und Waisenrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung). 4.5 Steuersätze In Abhängigkeit von der Steuerklasse des Erwerbers und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs werden folgende Steuersätze unterschieden: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich...euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro über Euro Steuersatz (%) in der Steuerklasse: I II II ErbStG 19 ErbStG 21

22 19 a ErbStG Bei Erwerb von begünstigtem Produktivvermögen (vgl. 4.2) durch natürliche Personen der Steuerklassen II oder III kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag von der tariflichen Erbschaftsteuer abgezogen werden. Der Entlastungsbetrag fällt jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb steuerschädlich darüber verfügt. 22

23 5.1 Gemischte Schenkung und Schenkung unter einer Auflage Eine gemischte Schenkung kann vorliegen, wenn sich bei gegenseitigen Verträgen Leistung und Gegenleistung offensichtlich nicht ausgleichen und man sich darüber einig ist, dass der die Gegenleistung übersteigende Teil unentgeltlich zugewendet wird. Die Schenkung unter einer Auflage verpflichtet den Beschenkten nach Ausführung der Schenkung zu einer bestimmten Leistung oder Duldung. In diesen Fällen wird von der Schenkungsteuer der die Gegenleistung/Auflage übersteigende Teil der Zuwendung, also die bürgerlich-rechtliche Bereicherung des Erwerbers, erfasst. a) Ermittlung des Steuerwerts einer gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter einer Leistungsauflage Erbringt der Erwerber im Zusammenhang mit der Zuwendung eine Gegenleistung oder hat er Auflagen im Form von Geldoder Sachleistungen (Leistungsauflagen) zu erfüllen, gilt vom Steuerwert des zugewendeten Vermögens der Teil als freigebige Zuwendung, der der bürgerlich-rechtlichen Bereicherung entspricht (Verhältnisrechnung). 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Steuerwert Verkehrswert der Verkehrswert der Der Steuerwert der freigebigen Zuwendung wird in diesen Fällen nach folgender Formel ermittelt: der Leistung x (Leistung des Schenkers./. Gegenleistung des Beschenkten) des Schenkers 5. Einzelfragen Verkehrswert der Leistung des Schenkers 23

24 Beispiel: Gegenstand der Zuwendung ist ein Einfamilienhaus (Verkehrswert = Euro, Steuerwert= Grundstückswert = Euro), das mit einer vom Beschenkten zu übernehmenden Grundschuld von Euro belastet ist. Im Rahmen einer gemischten Schenkung wird der Erwerber um ( Euro./ Euro ) Euro bereichert. => Ermittlung des Steuerwerts der freigebigen Zuwendung: Euro x ( Euro./ Euro ) = Euro x 0,8 = Euro Euro Die Zuwendung ist zu 80 % unentgeltlich erfolgt. Für die Schenkungsteuer ist deshalb der Steuerwert des Grundstücks mit einem Anteil von Euro zu berücksichtigen. 25 ErbStG 24 b) Ermittlung des Steuerwerts einer Schenkung unter einer Nutzungs- oder Duldungsauflage Im Gegensatz zur Leistungsauflage werden dem Erwerber durch eine Nutzungs- oder Duldungsauflage (z. B. Einräumung eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts am zugewendeten Grundstück) keine Geld- oder Sachleistungen auferlegt, die den Vermögensübergang wie unter a) in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufspalten. Durch eine Nutzungs- oder Duldungsauflage obliegt dem Erwerber lediglich eine zeitlich beschränkte Duldungspflicht. Als Bereicherung gilt deshalb der gesamte Vermögensanfall abzüglich der Belastung durch die Duldungsauflage. Für die Schenkungsteuer ist vom Steuerwert der Zuwendung die Duldungsauflage mit ihrem Kapitalwert abzuziehen. Als Besonderheit ist zu beachten, dass die Belastung durch die Duldungsauflage dann steuerlich nicht abzugsfähig ist, wenn sie zugunsten des Schenkers oder seines Ehegatten eingeräumt wird. Die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastung entfällt, wird jedoch bis zu deren Erlöschen zinslos gestundet.

25 Beispiel: Gegenstand der Zuwendung ist ein Einfamilienhaus (Verkehrswert = Euro, Steuerwert = Grundstückswert = Euro), das mit einem lebenslangen Wohnrecht (Kapitalwert = Euro) belastet ist. => Ermittlung des Steuerwerts der freigebigen Zuwendung: Euro./ Euro = Euro Ist das Wohnrecht z. B. zugunsten des Schenkers eingeräumt, kommt ein Abzug der Belastung nach 25 ErbStG nicht in Betracht. 5.2 Mittelbare Grundstücksschenkung In der Regel wird der Gegenstand der Zuwendung direkt aus dem Vermögen des Schenkers stammen. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Durch die günstigere steuerliche Bewertung des Grundbesitzes machen viele Steuerpflichtige vom Instrument der mittelbaren Grundstücksschenkung Gebrauch. Danach kann die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes als Schenkung von Grundbesitz anzusehen sein, wenn nach dem erkennbaren Willen der Beteiligten damit ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude verschafft werden soll. Die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung erfolgt nach strengen Grundsätzen. Allgemein ist daher Folgendes zu beachten: In einem schriftlichen Vertrag sollte festgelegt werden, dass der Beschenkte den Geldbetrag nur zum Erwerb eines ganz bestimmten Grundstücks oder zur Finanzierung einer ganz bestimmten Baumaßnahme (genaue Bezeichnung des Verwendungszwecks) verwenden darf. Die Vereinbarungen müssen bestimmungsgemäß ausgeführt werden. Es sollte ein möglichst enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Geldhingabe und der Geldverwendung bestehen. 25

26 Es reicht demnach nicht aus, wenn der Schenker bestimmt, dass das Geld zum Erwerb eines Grundstücks verwandt werden soll, ohne dass konkret feststeht und nachweisbar ist, um welches Grundstück es sich handelt. In diesen Fällen ist von einer Geldschenkung unter einer Auflage auszugehen. Die Schenkungsteuer entsteht auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (vgl. 2.4). Ist Gegenstand der Schenkung ein zu errichtendes Gebäude, dann ist die Zuwendung im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes ausgeführt. 5.3 Berücksichtigung früherer Erwerbe 14 ErbStG 26 Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe werden für die Ermittlung der Steuer zusammengerechnet. Ausgehend vom jeweiligen Zeitpunkt der Steuerentstehung (vgl. 2.4) werden dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert hinzugerechnet. Damit wird verhindert, dass die Steuerpflicht durch mehrere kleine Zuwendungen umgangen wird. Bei der Ermittlung der Steuer wird die auf die früheren Erwerbe entfallende Steuer berücksichtigt. Es gilt folgendes vereinfachtes Berechnungsschema: letzter Erwerb + früherer Erwerb Gesamterwerb./. persönlicher Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb x Steuersatz = Steuer für Gesamterwerb./. anrechenbare Steuer für den früheren Erwerb *) festzusetzende Steuer für den letzten Erwerb *) Anrechenbar ist entweder die fiktive Steuer, die nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und nach den geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre, oder die tatsächlich für den früheren Erwerb entrichtete Steuer, wenn diese höher ist.

27 Erwerbe von Grundvermögen vor dem sind mit dem Einheitswert (vervielfacht nach 121 a, 133 BewG) in die Zusammenrechnung einzubeziehen. Ist die anrechenbare Steuer für frühere Erwerbe höher als die für den Gesamterwerb errechnete Steuer, kommt es zu keiner Erstattung. Die Steuer für den Letzterwerb beträgt in diesem Fall 0 Euro. Beispiel: Die Nichte erhielt 1993 von ihrem Onkel ein Einfamilienhaus (Einheitswert: DM) in Dresden geschenkt. Am starb der Onkel und hinterließ der Nichte Euro Barvermögen. Erwerb 1993 (Vorschenkung): Grundvermögen EW x Vervielfältiger 133 BewG DM x 250 % DM (umgerechnet Euro) persönlicher Freibetrag (a. R. Steuerklasse III)./ DM steuerpflichtiger Erwerb DM tatsächliche Steuer 1993 (Steuersatz a. R. 12,5 %) DM (umgerechnet Euro) Erwerb 2002: Barvermögen Vorschenkung Euro Gesamterwerb Euro persönlicher Freibetrag (Steuerklasse II)./ Euro steuerpflichtiger Erwerb (gerundet) Euro Steuer auf den Gesamterwerb Euro (Steuersatz 12 %) anrechenbare Steuer für die Vorschenkung: fiktive Steuer der Vorschenkung Euro./ Euro (Freibetrag Steuerklasse II) = steuerpflichtiger Erwerb (gerundet) Euro fiktive Steuer (Steuersatz 12 %) anzurechnen ist die tatsächlich entrichtete Steuer 1993, da diese höher ist festzusetzende Steuer Euro Euro./ Euro Euro 27

28 6. Anzeigepflicht und Steuererklärung 30 ErbStG Jeder der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei Schenkungen auch vom Schenker, innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Vermögensanfalls dem örtlich zuständigen Finanzamt anzuzeigen (vgl. 7.). 34 ErbStG Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einem Testament beruht, das von einem Notar oder einem Gericht eröffnet oder als Schenkung notariell beurkundet wurde und sich aus der Verfügung unzweifelhaft das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker ergibt. Darüber hinaus sind zur möglichst vollständigen Erfassung aller steuerpflichtigen Erwerbe weitere Anzeigepflichten gesetzlich geregelt, so z. B. die Anzeigepflicht - der Standesämter über die Sterbefälle, - der Gerichte und Notare über erteilte Erbscheine, Nachlassverwaltungen, Testamentseröffnungen, 33 ErbStG - der Banken über die Höhe der Guthaben des Erblassers, - der Versicherungen über auszuzahlende Versicherungen des Erblassers. 31 ErbStG Ergibt sich aus der überschlägigen Prüfung der eingegangenen Anzeigen voraussichtlich ein steuerpflichtiger Erwerb, kann das Finanzamt von jedem Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung (amtlicher Vordruck) verlangen. Mehrere Beteiligte können auch gemeinsam eine Erklärung abgeben. Sie ist von jedem Beteiligten zu unterschreiben. 28

29 7. Zuständigkeit der Finanzämter in Sachsen Grundsätzlich ist für die Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Sachsen sind drei Finanzämter regional zuständig: Regierungsbezirk Dresden Finanzamt Bautzen für die Bezirke der Finanzämter: Wendischer Graben Bautzen Bautzen, Bischofswerda, Dresden I, Tel. ( ) Dresden II, Dresden III, Freital, Görlitz, Hoyerswerda, Löbau, Meißen, Pirna und Riesa Regierungsbezirk Chemnitz Finanzamt Chemnitz-Mitte August-Bebel-Str. 11/ Chemnitz Annaberg, Auerbach, Tel. (03 71) ErbStG für die Bezirke der Finanzämter: Chemnitz-Land, Chemnitz-Mitte, Chemnitz-Süd, Freiberg, Hohenstein-Ernstthal, Mittweida, Plauen, Schwarzenberg, Stollberg, Zschopau, Zwickau-Land und Zwickau-Stadt Regierungsbezirk Leipzig Finanzamt Leipzig III für die Bezirke der Finanzämter: W.-Liebknecht-Platz Leipzig Borna, Döbeln, Eilenburg, Grimma, Tel. (03 41) Leipzig I, Leipzig II, Leipzig III, und Oschatz 29

30 8. Berechnungsbeispiel a 30 Der alleinstehende A. verstarb am Seine Nichte ist laut Testament Alleinerbin. Die langjährige Haushälterin des A. erhält als Vermächtnis Bargeld in Höhe von Euro. Zum Nachlass des A. gehören: * Elektroinstallationsbetrieb Der Gewerbebetrieb wird von der Nichte fortgeführt. Wert des Betriebsvermögens am Todestag Euro * Einfamilienhaus Der gesondert festgestellte Grundstückswert zum Todestag beträgt Berechnung: Wohnfläche 120 m² x 5 Euro/m² x 12 Mon. x 12,5 = Euro Alterswertminderung für 20 Jahre 20 x 0,5 % = 10 % von Euro./ Euro Euro 20 % Zuschlag Euro Euro Grundstückswert (gerundet) Euro (Der Mindestwert übersteigt den Grundstückswert nicht.) Euro Das Einfamilienhaus ist am Todestag belastet mit einer Hypothek von Euro belastet. * 100 Aktien, Kurswert pro Aktie am Todestag 83,50 Euro Euro * Bankguthaben einschließlich Zinsen bis zum Todestag Euro * Hausrat, Wert am Todestag Euro * Auto, Wert am Todestag Euro Die Kosten für Beerdigung, Grabstein und Grabpflege betragen Euro.

31 Berechnung der Erbschaftsteuer: NACHLASSGEGENSTÄNDE Nichte begünstigtes Betriebsvermögen Gewerbebetrieb Euro Freibetrag./ Euro Euro Bewertungsabschlag 40 % von Euro./ Euro Euro Grundvermögen Grundstückswert des Einfamilienhauses übriges Vermögen Aktien Bankguthaben einschließlich Zinsen Hausrat und Auto sachlicher Freibetrag Euro Euro Euro Euro./ Euro Euro Euro ( A ) Gesamtwert der Nachlassgegenstände Euro NACHLASSVERBINDLICHKEITEN Erblasserschulden Hypothek Erbfallschulden Verbindlichkeit aus Vermächtnis Euro Euro Kosten für Beerdigung, Grabstein und Grabpflege angefallen Euro, jedoch Ansatz des höheren Pauschalbetrags Euro ( B ) Gesamtwert der Nachlassverbindlichkeiten Euro Wert des Reinnachlasses ( A./. B ) Euro./ Euro Euro persönlicher Freibetrag - Steuerklasse II -./ Euro steuerpflichtiger Erwerb Euro /

32 4.5 Steuersatz 17 % x Euro Erbschaftsteuer Euro Entlastungsbetrag für begünstigtes Betriebsvermögen (ohne ausführliche Berechnung)./ Euro Erbschaftsteuer Euro Für die Nichte beträgt die Erbschaftsteuer Euro. Vermächtnis (Bargeld) 4.3 / Haushälterin Euro persönlicher Freibetrag - Steuerklasse III -./ Euro steuerpflichtiger Erwerb Euro Steuersatz 17 % x Euro Erbschaftsteuer Euro Für die Haushälterin beträgt die Erbschaftsteuer Euro. 32

33 Herausgeber: Fotonachweis: Gesamtherstellung: Auflage: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Carolaplatz Dresden Telefon: (03 51) Telefax: (03 51) pressestelle@smf.sachsen.de Internet: Jürgen Jeibmann, Dresden Druckerei Burgstädt GmbH Lessingstraße 1, Burgstädt 2. überarbeitete Auflage vom Dezember Stück Bezugsbedingungen: Diese Broschüre kann kostenlos bezogen werden: Zentraler Broschürenversand der Sächsischen Staatsregierung Hammerweg Dresden Telefon: (03 51) /72 Telefax: (03 51) Publikationen@sachsen.de oder vom Herausgeber (Anschrift siehe oben) Impressum 33

34 Verteilerhinweis 34 Diese Informationsschrift wird von der Sächsischen Staatsregierung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden.

35 Copyright Diese Veröffentlichung ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die des Nachdruckes von Auszügen und der fotomechanischen Wiedergabe, sind dem Herausgeber vorbehalten. 35

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