Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ratgeber für Steuerzahler. Der Senator für Finanzen Freie Hansestadt Bremen

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1 Erbschaft- und Schenkungsteuer Ratgeber für Steuerzahler Der Senator für Finanzen Freie Hansestadt Bremen

2 Impressum Herausgeber: Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen Rudolf-Hilferding-Platz 1 Haus des Reichs Bremen Internet: Stand: Januar 2006

3 Liebe Leserinnen und Leser, immer mehr Bürgerinnen und Bürger möchten sich über die Erbschaft- und Schenkungsteuer informieren. Das hat seinen guten Grund: Die seit Kriegsende angesammelten Vermögen werden auf die Generation der Kinder und Enkelkinder übertragen. Deshalb hat die Nachfrage nach diesem Ratgeber Erbschaft und Schenkungsteuer stark zugenommen. Meine Verwaltung hat daher für Sie diese Schrift nachdem die Vorauflage rasch vergriffen war neu zusammengestellt und sie der aktuellen Rechtsentwicklung angepasst. Anders als beispielsweise die jährlich wiederkehrende Einkommensteuererklärung begegnet die Erbschaft- und Schenkungsteuer den Bürgerinnen und Bürgern nur gelegentlich. Aber jeder, der schon weiß, wem er nach seinem Ableben sein Vermögen übertragen möchte, ist gut beraten, wenn er seinen Nachlass frühzeitig regelt. Aber auch Erben stellen sich viele Fragen wie zum Beispiel: Was müssen wir in einem Erbfall beachten, welche Fristen sind einzuhalten? Weil die Regelungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer weitgehend unbekannt sind, soll dieser Ratgeber Abhilfe schaffen. Er stellt die wichtigsten Besteuerungsgrundlagen dar und vermittelt Ihnen einen ersten Überblick, worauf Sie in einem solchen Fall achten sollten. Natürlich ist es nicht möglich, an dieser Stelle auf alle Fragen der Erbschaftund Schenkungsteuer einzugehen bzw. diese zu beantworten. Dafür bitte ich um Ihr Verständnis. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen selbstverständlich die fachkundigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts Bremen-Mitte gern zur Verfügung. Bei einer darüber hinausgehenden Beratung im Einzelfall sollten Sie aber auch die fachkundige Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. (Dr. Ulrich Nußbaum) Senator für Finanzen 1

4 Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeiner Überblick 5 2. Welche Erwerbe unterliegen der Steuer? Erbschaftsteuer Erbfall Vermächtnis Pflichtteilsanspruch Ansprüche aus Verträgen des Erblassers Schenkungsteuer Schenkung / Freigebige Zuwendung Abfindung für einen Erbverzicht Zuwendungen zwischen Ehegatten Gemischte Schenkung Schenkung unter Auflage Schenkungsteuer und Unternehmen Wie wird der steuerpflichtige Erwerb ermittelt? Grundsatz Nachlassverbindlichkeiten 14 2

5 4. Wie wird der steuerpflichtige Erwerb bewertet? Wertermittlung von Grundbesitz Unbebaute Grundstücke Bebaute Grundstücke Wertermittlung von Betriebsvermögen Bewertung des übrigen Vermögens Wertermittlung bei gemischter Schenkung/Schenkung unter Auflage 4.5 Wertermittlung bei mittelbarer Grundstücksschenkung Wie wird die Höhe der Steuer ermittelt? Steuerklassen Freibeträge Persönlicher Freibetrag Versorgungsfreibetrag Die sachlichen Steuerbefreiungen Freibetrag für den Zugewinnausgleich Berücksichtigung früherer Erwerbe Tarif / Steuerschuldner Steuertarif Härteausgleich Steuerschuldner 34 3

6 2. Welche Anzeige- und Erklärungspflichten gibt es? Anzeigepflicht des Erwerbers Anzeigepflichten anderer Bereiche Steuererklärungspflicht Zuständigkeiten Zusammenfassendes Berechnungsbeispiel Das gesetzliche Erbrecht / Testament Anhang: Glossar 4

7 1. Allgemeiner Überblick Grundlage für die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom 27. Februar 1997 in der geltenden Fassung. Gegenstand der Besteuerung ist die Bereicherung des Erben beziehungsweise des Beschenkten, nicht der Nachlass als Ganzes. Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie dient dazu, die gleichmäßige Besteuerung aller Formen der Vermögensübertragung zu sichern, unabhängig davon, ob das Vermögen zu Lebzeiten oder erst durch Erbfall übergeht. Für die Besteuerung von Erbschaft und Schenkung gelten weitgehend die gleichen Regeln. Was als Erbfall oder Schenkung anzusehen ist, bestimmt sich maßgeblich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Besteuerungsgrundlage ist sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei der Schenkungsteuer der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers soweit sie nicht steuerfrei ist. Die einzelnen Vermögensgegenstände werden mit dem Wert angesetzt, der sich für sie nach dem Bewertungsgesetz vom 1. Februar 1991 ergibt. 5

8 2. Welche Erwerbe unterliegen der Steuer? Das Gesetz nennt eine Vielzahl steuerpflichtiger Erwerbe. Zu den in der Praxis häufigsten zählen: Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden. Unter einem Erwerb von Todes wegen versteht man Erwerbsvorgänge, die durch einen Sterbefall (Erbfall) ausgelöst werden. Hierzu gehören Erwerbe: durch gesetzliche oder testamentarische Erbfolge, aus einem Vermächtnis, aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs, aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags (zum Beispiel Lebensversicherung). Eine Schenkung unter Lebenden ist eine freigebige (unentgeltliche) Zuwendung, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Hierzu zählen auch Erwerbe durch Abfindung für einen Erbverzicht, durch Zuwendung zwischen Ehegatten, aufgrund einer vom Schenker angeordneten Auflage, durch gemischte Schenkung. 6

9 2.1 Erbschaftsteuer Erbfall Durch den Tod einer natürlichen Person geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Dieser Zufluss unterliegt der Erbschaftsteuer. Wer Erbe ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder - sofern vorhanden - nach einem Testament des Verstorbenen. ÍExkurs Vermächtnis Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser jemandem einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn zum Erben einzusetzen. Der Bedachte erhält dabei nur einzelne Vermögensgegenstände aus dem Nachlass. Beispiel: Auszahlung eines Geldbetrages, Einräumung eines Wohnrechts, Verschaffung von Hausratsgegenständen. Es besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes oder Einräumung des Rechts. Dieser Anspruch unterliegt der Steuer. 7

10 2.1.3 Pflichtteilsanspruch Da der Erblasser bei der Gestaltung seines letzten Willens grundsätzlich frei ist, hat er auch die Möglichkeit, bestimmte Erben von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Der Ausgeschlossene kann in diesem Fall jedoch von den Erben den Pflichtteil verlangen. Dieser besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird nach dem Verkehrswert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls berechnet. Der Pflichtteilsanspruch ist stets ein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme und wird daher mit dem Nennwert bei dem Pflichtteilsberechtigten besteuert, während er bei dem Erben den Erwerb mindert Ansprüche aus Verträgen des Erblassers Auch Vermögensvorteile, die jemand durch einen vom Erblasser abgeschlossenen Vertrag beim Tode des Erblassers unmittelbar erwirbt, unterliegen der Erbschaftsteuer. Hierunter fallen insbesondere Ansprüche aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall. Die an den Berechtigten ausgezahlte Versicherungssumme unterliegt der Erbschaftsteuer. Hat ein Ehepaar sich gemeinschaftlich in der Weise versichert, dass die Versicherungssumme beim Tod des Erstversterbenden fällig wird (Versicherung auf verbundene Leben), geht man davon aus, dass jeder Ehegatte im Innenverhältnis die Hälfte der Prämien bezahlt und damit zur Hälfte den eigenen Versicherungsanteil erfüllt hat. Im Ergebnis unterliegt die halbe Auszahlungssumme der Erbschaftsteuer, die Hälfte des überlebenden Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei. 8

11 Wird von einer Sparkasse oder Bank nach dem Tod des Sparers ein Sparguthaben unmittelbar an einen Berechtigten ausgezahlt, unterliegt dies der Erbschaftsteuer. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei gemeinsamen Girokonten, Sparbüchern, Wertpapierdepots, Sparbriefen und so weiter von Ehegatten das Finanzamt zunächst von einer hälftigen Aufteilung ausgeht, das heißt fünfzig Prozent des Guthabens ist zu versteuernder Erwerb, da die andere Hälfte dem überlebenden Ehegatten bereits gehört. Weist der überlebende Ehepartner aber durch Belege nach, dass er im Innenverhältnis mehr als die Hälfte auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt hat, bleibt ein entsprechend höherer Anteil steuerfrei. Die kraft Gesetzes entstehenden Versorgungsansprüche unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. Hierunter fallen insbesondere die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten, Angestellten und Arbeitern; aber auch Hinterbliebenenbezüge, die auf Tarifvertrag, Betriebsordnung oder Betriebsvereinbarung beruhen. 9

12 2.2 Schenkungsteuer Schenkung / Freigebige Zuwendung Bei einer Schenkung (freigebigen Zuwendung) handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung, bei der der Beschenkte objektiv auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Dabei handelt der Zuwendende in dem Bewusstsein, zu der Vermögensübertragung rechtlich nicht verpflichtet zu sein. Unter Bereicherung ist jede in Geld zu bewertende Vermögensvermehrung und jede Minderung von Schulden oder Belastungen beim Bedachten zu verstehen Abfindung für einen Erbverzicht Durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser kann ein künftiger Erbe auf sein Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist damit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Wird eine Abfindung für diesen Erbverzicht gezahlt, unterliegt dieser Erwerb der Schenkungsteuer Zuwendungen zwischen Ehegatten In der Ehe bleibt sowohl beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft als auch bei der Gütertrennung jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens. Wendet ein Ehegatte dem anderen freiwillig aus seinem Vermögen etwas zu, unterliegt dies der Schenkungsteuer. Nicht unter die Besteuerung fallen alle Zuwendungen, die der Ehegatte auf Grund seiner Unterhaltsverpflichtung erfüllt. 10

13 Ebenfalls nicht besteuert werden sogenannte Gelegenheitsgeschenke. Steuerfrei bleibt auch die Übertragung des eigengenutzten Familienwohnheims Gemischte Schenkung Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn sich bei gegenseitigen Verträgen Leistung und Gegenleistung nach objektiven Maßstäben nicht ausgleichen. In diesen Fällen wird der Teil der Zuwendung von der Schenkungsteuer erfasst, der die Gegenleistung übersteigt. Beispiel: Der Vater verkauft ein Grundstück für Euro an seinen Sohn. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt Euro. Es liegt eine gemischte Schenkung vor, weil Leistung und Gegenleistung nicht ausgeglichen sind Schenkung unter Auflage Die Schenkung unter einer Auflage verpflichtet den Beschenkten nach Ausführung der Schenkung zu einer bestimmten Leistung oder Duldung. Beispiel: Die Mutter überträgt der Tochter ein Grundstück, das mit einem lebenslangen Wohnrecht (Duldungsauflage) für die Tante belastet ist. 11

14 2.2.6 Schenkungsteuer und Unternehmen Bei der Gründung von Kapital- oder Personengesellschaften und bei der Übertragung von Anteilen an einer solchen Gesellschaft kann ebenfalls Schenkungsteuer anfallen. So löst zum einen die Schenkung eines Geldbetrages zum Erwerb einer Beteiligung Schenkungsteuer aus. Liegt der Wert der Beteiligung über dem Wert der hierfür zu leistenden Kapitaleinlage, so ist neben der Geldschenkung zusätzlich dieser Mehrwert steuerpflichtig. Die Übertragung von Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften kann gleichfalls eine Steuerpflicht auslösen. So kann zum Beispiel der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft vorsehen, dass beim Ausscheiden eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft übergeht, ohne dass eine angemessene Abfindung erfolgt. Ist der Wert der Abfindung geringer als der Wert des Gesellschaftsanteils, unterliegt dieser Betrag der Besteuerung. 12

15 3. Wie wird der steuerpflichtige Erwerb ermittelt? 3.1 Grundsatz Basis für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Dies ist nicht der Nachlass insgesamt, sondern nur der Zufluss bei dem einzelnen Erwerber. Steuerpflichtig ist nur der sogenannte Nettowert. Der Nettowert wird nach folgendem Schema ermittelt: Vermögenszufluss (Bruttowert)./. sachliche Steuerbefreiungen (siehe unter 5.2.3)./. Nachlassverbindlichkeiten (siehe unter 3.2) (= Bereicherung des Erwerbers)./. persönlicher Steuerfreibetrag (siehe unter 5.2.1, und ) = steuerpflichtiger Erwerb (Nettowert) 13

16 3.2 Nachlassverbindlichkeiten Der Vermögenszufluss ist um die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zu vermindern, dabei sind zwei Gruppen zu unterscheiden: 1. Schulden des Erblassers Beispiele: Bankschulden Steuerschulden Darlehens- und Hypothekenschulden Duldungsauflagen (zum Beispiel Nießbrauchsrecht). 2. Erbfallkosten, das heißt, die Schulden des Erben, die sich als Folge des Erbfalls ergeben haben. Beispiele: Beerdigungskosten Steuerberatungskosten Grabpflegeaufwendungen Für Erbfallkosten, wie zum Beispiel Kosten der Bestattung, Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, übliche Grabpflege et cetera können auch ohne Nachweis pauschal Euro berücksichtigt werden. 14

17 4. Wie wird der steuerpflichtige Erwerb bewertet? 4.1 Wertermittlung von Grundbesitz Der Wert von Grundstücken wird seit 1996 nur noch ermittelt, wenn hierzu aufgrund einer Erbschaft oder Schenkung ein Bedarf besteht. Man spricht deshalb auch von Bedarfswerten. Vor 1996 wurden für diesen Zweck von den Finanzämtern die sogenannten Einheitswerte verwendet Unbebaute Grundstücke Der Wert unbebauter Grundstücke ermittelt sich nach der Formel: (Grundfläche X Bodenrichtwert)./. 20 Prozent Beispiel: Zu einem Nachlass gehört ein unbebautes Grundstück in Bremen von 800 m 2 Größe. Der Bodenrichtwert beträgt laut Auskunft des Gutachterausschusses am Besteuerungszeitpunkt 150 Euro. (800 m 2 x 150 Euro)./. 20 Prozent = Euro Mit dem Abschlag von 20 Prozent sind alle wertmindernden Umstände abgegolten. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen ermittelt. 15

18 In Bremen ist der Gutachterausschuss angesiedelt bei GeoInformation Bremen, in Bremerhaven beim "Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven" Bebaute Grundstücke Der Wert bebauter Grundstücke wird in der Regel im sogenannten Ertragswertverfahren ermittelt. Basis dieser Wertermittlung ist der Ertrag, das heißt die erzielte oder erzielbare Miete, die das Grundstück erbringt. Der Wert ermittelt sich nach der Formel: Jahresmiete x 12,5 (Vervielfältiger)./. Alterswertminderung (0,5 Prozent pro Jahr, höchstens 25 Prozent) + 20 Prozent Zuschlag für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen = Grundstückswert Grundlage der Berechnung ist die zum Besteuerungszeitpunkt vereinbarte Jahresmiete. Wird keine Miete gezahlt - etwa weil die Wohnung leer steht oder selbst genutzt wird - geht das Finanzamt von der üblichen Miete aus. Für jedes Jahr seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes ist eine Alterswertminderung von 0,5 Prozent, höchstens 25 Prozent vorzunehmen. Für Wohngrundstücke mit nicht mehr als zwei Wohnungen erfolgt ein Zuschlag von 20 Prozent auf den Ertragswert. Als Grundstückswert ist mindestens der Wert anzusetzen, den das Grundstück als unbebautes Grundstück hätte (sogenannter Mindestwert). 16

19 Beispiel: Der Vater vererbt dem Sohn ein Mehrfamilienhaus mit fünf vermieteten Wohnungen, die Gesamtwohnfläche beträgt 400 m 2, die durchschnittliche Monatsmiete 5 Euro/m 2, Alter des Gebäudes: 50 Jahre, Grundstücksgröße: 700 m 2, Bodenrichtwert: 175 Euro/m 2. Der Grundstückswert (Bedarfswert) ermittelt sich wie folgt: 400 m 2 x 5 Euro/m 2 x 12 Monate = Euro x 12,5 (Vervielfältiger) = Euro 50 Jahre x 0,5 Prozent 25 Prozent von Euro =./ Euro Euro Der Mindestwert beträgt (700 m 2 x 175 Euro)./. 20 Prozent = Euro Für die Berechnung der Erbschaftsteuer wird der Wert des Grundstücks mit Euro berücksichtigt. Läge dagegen der Bodenrichtwert bei 450 Euro, ergäbe sich ein Mindestwert von (700 m 2 x 450 Euro)./. 20 Prozent = Euro In diesem Fall wäre der Mindestwert von Euro anzusetzen. Bei der oben dargestellten Wertermittlung kann sich in Einzelfällen ein Grundstückswert ergeben, der über dem Verkehrswert liegt. In diesem Fall kann der niedrigere Verkehrswert zugrunde gelegt werden, wenn er durch ein Gutachten nachgewiesen wird. 17

20 Für Sonderfälle wie typische Industriegrundstücke, Erbbaurechte, Gebäude auf fremden Grund und Boden und Grundstücke im Zustand der Bebauung gelten besondere Bewertungsregeln. 4.2 Wertermittlung von Betriebsvermögen Betriebsvermögen ist Vermögen, das zu einem Gewerbebetrieb gehört oder der Ausübung eines freien Berufs dient. Maßgeblich für den Wert des Betriebsvermögens sind die Steuerbilanzwerte des Unternehmens. Ausgenommen hiervon sind die Betriebsgrundstücke: Sie sind mit den Grundstückswerten, den sogenannte Bedarfswerten (siehe oben 4.1) anzusetzen. Das Betriebsvermögen wird steuerlich begünstigt durch einen Freibetrag von Euro und einen Bewertungsabschlag von 35 Prozent. 18

21 Beispiel: Der Vater überträgt zur Regelung der Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten seinen Gewerbebetrieb auf seinen Sohn. Der Verkehrswert des Unternehmens beträgt 2 Mio. Euro, der Steuerbilanzwert 1 Mio. Euro. Das zum Betrieb gehörende Bürogebäude hat einen Steuerbilanzwert von Euro und einen Grundstückswert von Euro. Der Wert des begünstigten Betriebsvermögens wird wie folgt ermittelt: Steuerbilanzwert (ohne Bürogebäude) Euro Grundstückswert des Bürogebäudes Euro Betriebsvermögen Euro./. Freibetrag Euro verbleiben Euro./. Bewertungsabschlag 35 Prozent Euro Verbleibender Wert Euro Der steuerpflichtige Wert des Betriebsvermögens beträgt Euro. Zu beachten ist: Der Freibetrag für das Betriebsvermögen wird pro Schenker nur einmal innerhalb von 10 Jahren gewährt. Bei mehreren Erwerbern ist der Freibetrag auf die Erwerber aufzuteilen. 19

22 Insgesamt stehen Freibetrag und Bewertungsabschlag unter dem Vorbehalt, dass der übertragene Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt wird (sogenannte Behaltenszeit). Verfügt der Erwerber vor Ablauf dieser Zeit zum Beispiel durch Veräußerung über das begünstigte Vermögen, entfallen die Steuervergünstigungen rückwirkend. Die Steuervorteile gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Übertragende zu mehr als 25 Prozent am Kapital unmittelbar beteiligt war. 4.3 Bewertung des übrigen Vermögens Das übrige Vermögen wird nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet. Die Wertansätze ergeben sich aus der folgenden Übersicht: Vermögensgegenstand Normal verzinsliche Kapitalforderungen, Sparguthaben und ähnliches (bei Zinssätzen zwischen drei und neun Prozent) Aktien, an der Börse gehandelte Anleihen Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensversicherungen Renten, Wohnrechte und Nießbrauchsrechte Wertansatz Nennwert Kurswert 2/3 der eingezahlten Prämien oder Rückkaufswert Kapitalwert 20

23 4.4 Wertermittlung bei gemischter Schenkung/Schenkung unter Auflage Häufig muss der Beschenkte in Zusammenhang mit der Schenkung eine Gegenleistung an den Beschenkten erbringen. Beispiele: Der Beschenkte übernimmt eine Hypothek, die auf dem geschenkten Grundstück lastet. Der Beschenkte räumt dem Schenker ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht an dem geschenkten Grundstück ein. Der Beschenkte zahlt dem Schenker eine lebenslängliche Rente. In diesen Fällen liegt eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Auflage vor (Begriff siehe oben und 2.2.5), wenn die Gegenleistung weniger wert ist als das Geschenk. Der Schenkungsteuer unterliegt hier nur der Differenzwert. Für die Berechnung dieses Differenzwerts muss bei der gemischten Schenkung eine Verhältnisrechnung durchgeführt werden. Dabei wird das Verhältnis zwischen dem Verkehrswert der Bereicherung (zum Beispiel Verkehrswert des Grundstücks nach Abzug der Gegenleistung) und dem Verkehrswert des geschenkten Vermögens (zum Beispiel des Grundstücks) ermittelt und dann anschließend der Steuerwert der Leistung des Schenkers (zum Beispiel der festgestellte Grundbesitzwert) in gleichem Verhältnis aufgeteilt. 21

24 Der Steuerwert errechnet sich also nach der Formel: Steuerwert der Verkehrswert der Leistung des X Bereicherung des Schenkers Beschenkten Verkehrswert der Leistung des Schenkers = Steuerwert der freigebigen Zuwendung Beispiel : Der Vater überträgt auf den Sohn ein Grundstück, dessen Verkehrswert Euro beträgt. Der Grundstückswert wurde mit Euro festgestellt. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld von Euro belastet. Die Schuld wird vom Sohn übernommen. Die bürgerlich - rechtliche Bereicherung des Sohnes beträgt Euro ( / ). Nach der oben dargestellten Formel ergibt sich: Euro x Euro = Euro Euro Steuerlich ist die Bereicherung des Sohnes mit Euro zu erfassen. 22

25 Bei einer Schenkung unter Auflage obliegt dem Erwerber lediglich eine zeitlich beschränkte Duldungspflicht. Als Bereicherung gilt deshalb der gesamte Vermögensanfall abzüglich der Belastung durch die Duldungsauflage. Für die Schenkungsteuer ist vom Steuerwert die Duldungsauflage mit ihrem Kapitalwert abzuziehen. Beispiel: Die Mutter überträgt ihrer Tochter ein Grundstück mit einem Grundstückswert von Euro. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt Euro. Das Grundstück ist mit einem lebenslangen Wohnrecht zugunsten der Tante belastet. Der Steuerwert des Wohnrechts beträgt Euro. Die Bereicherung der Tochter ist mit ( / ) = Euro zu erfassen. Zu beachten ist: Die Belastung durch die Duldungsauflage ist dann steuerlich nicht abzugsfähig, wenn sie zugunsten des Schenkers oder seines Ehegatten eingeräumt wird. Das Finanzamt ist jedoch verpflichtet, die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfällt, bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die gestundete Steuer mit dem abgezinsten Barwert abzulösen. 23

26 4.5 Wertermittlung bei mittelbarer Grundstücksschenkung Bei der mittelbaren Grundstücksschenkung bemisst sich die Schenkungsteuer nicht nach der geschenkten Geldsumme, sondern nach dem (meist günstigeren) sogenannten Bedarfswert (siehe oben 4.1) des geschenkten Grundstücks. Eine mittelbare Grundstücksschenkung wird vom Finanzamt nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt: Es muss vertraglich festgelegt werden, dass der Beschenkte den Geldbetrag nur zum Erwerb eines ganz bestimmten Grundstücks oder zur Finanzierung einer ganz bestimmten Baumaßnahme verwenden darf. Es muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Geldhingabe und der Geldverwendung bestehen Es reicht demnach nicht aus, wenn der Schenker bestimmt, dass das Geld zum Erwerb eines Grundstücks verwendet werden soll, ohne dass konkret feststeht, um welches Grundstück es sich handelt. 24

27 5. Wie wird die Höhe der Steuer ermittelt? Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwerber und Erblasser/Schenker ΩSteuerklassen den zu gewährenden ΩFreibeträgen der Höhe des Erwerbs ΩTarife 5.1 Steuerklassen Das Gesetz unterscheidet nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser (Schenker) drei Steuerklassen: Steuerklasse I: der Ehegatte, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder), die Enkelkinder (Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder), die Eltern und Großeltern, wenn sie Ihre Abkömmlinge beerben. 25

28 Steuerklasse II: die Eltern und Großeltern bei Schenkungen, die Geschwister, die Nichten und Neffen (Geschwisterkinder), die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte. Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber. 5.2 Freibeträge Persönlicher Freibetrag Zunächst steht jedem Erwerber ein persönlicher Freibetrag zu. Er beträgt für den Ehegatten für Kinder und Kinder verstorbener Kinder für übrige Personen der Steuerklasse I für Personen der Steuerklasse II für Personen der Steuerklasse III Euro Euro Euro Euro Euro 26

29 5.2.2 Versorgungsfreibetrag In Erbfällen gibt es neben dem persönlichen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder. Er beträgt für Ehegatten Euro. Der Betrag wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge (Pensionen, Renten aus der Sozialversicherung, Betriebsrenten) gekürzt. Für Kinder ist der Versorgungsfreibetrag nach dem Alter wie folgt gestaffelt: bis zu 5 Jahren bis zu 10 Jahren bis zu 15 Jahren bis zu 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Euro Euro Euro Euro Euro Die sachlichen Steuerbefreiungen Unabhängig von den persönlichen Freibeträgen gibt es eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen. Am häufigsten beansprucht werden Befreiungen: beim Erwerb von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken bis zu Euro für jeden einzelnen Erwerber der Steuerklasse I, bei anderen körperlichen Gegenständen (zum Beispiel PKW) bis zu Euro für jeden einzelnen Erwerber der Steuerklasse I, 27

30 bis zu Euro für die oben genannten Gegenstände bei Erwerbern der Steuerklasse II und III, bis zu Euro für Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, bei üblichen Gelegenheitsgeschenken, bei Spenden zu kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken oder an politische Parteien Freibetrag für den Zugewinnausgleich Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hat dies zivilrechtlich zur Folge, dass die Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt sind. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer des ihm bei der Eheschließung gehörenden und später von ihm erworbenen Vermögens. Es entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen, auch nicht hinsichtlich eines erzielten Zugewinns. Das Erbschaftsteuerrecht geht hingegen davon aus, dass der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Der Empfänger des Zugewinnausgleichs übernimmt damit auch nur das, was ihm ohnehin zusteht. 28

31 Dies bedeutet, dass im Fall einer Scheidung der gezahlte Zugewinnausgleich in voller Höhe von der Steuer befreit ist. Im Erbfall bleibt der Zugewinn ebenfalls grundsätzlich steuerfrei. Hier ist jedoch eine sogenannte "fiktive Ausgleichsforderung" zu ermitteln. Diese fiktive Ausgleichsforderung ist der Zugewinnausgleichsfreibetrag. 29

32 Beispiel: Der Ehemann verstirbt. Das Anfangsvermögen des Mannes bei der Eheschließung betrug Euro, das der Frau Euro. Das Endvermögen beim Tod des Mannes beträgt bei diesem Euro, bei der Frau Euro. Die Frau hat vor dem Tod ihres Mannes innerhalb ihrer Familie eine Erbschaft in Höhe von Euro gemacht. Ehemann Ehefrau Endvermögen im Todeszeitpunkt Euro Euro abzüglich Anfangsvermögen bei Eheschließung Euro Euro abzüglich einer Erbschaft der Ehefrau Euro Zugewinn: Euro Euro Ergebnis: Die Ehefrau hat eine fiktive Ausgleichsforderung in Höhe von ( Euro./ Euro = Euro; davon 1/2) = Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei. 30

33 5.2.5 Berücksichtigung früherer Erwerbe Die vorgenannten Freibeträge können vom Grundsatz her bei jedem einzelnen Erwerb abgezogen werden. Um zu verhindern, dass die Freibeträge durch besonders trickreiche Gestaltung für einen Erwerb mehrfach in Anspruch genommen werden - etwa durch Aufteilung einer Schenkung in mehrere Teilschenkungen - sieht das Gesetz eine besondere Regelung vor: Alle Erwerbe, die jemand von derselben Person innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zufallen, werden zusammengerechnet und vom Gesamtbetrag eine Steuer berechnet. Für frühere Erwerbe bereits entrichtete Steuern werden angerechnet. Dies bewirkt im Ergebnis, dass die Freibeträge innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden können. 31

34 Beispiel: Herr A hatte im Jahr 2003 seiner damaligen Lebensgefährtin Euro geschenkt. Nach der Heirat im Jahr 2004 schenkt er ihr weitere Euro. Erwerb 2003 Barvermögen Euro./. persönlicher Freibetrag Euro steuerpflichtiger Erwerb Euro Steuersatz 23 Prozent Steuer Euro Erwerb 2004 Barvermögen Euro Barvermögen Euro Gesamterwerb Euro./. persönlicher Freibetrag Euro steuerpflichtiger Erwerb Euro Steuersatz 19 Prozent Steuer auf Gesamterwerb Euro Anrechnung früherer Steuer Euro festzusetzende Steuer Euro Zu beachten ist: Ist die anrechenbare Steuer für frühere Erwerbe höher als die für den Gesamterwerb errechnete Steuer, kommt es zu keiner Erstattung. Die Steuer für den Letzterwerb beträgt in diesem Fall Null Euro. 32

35 5.3 Tarif / Steuerschuldner Steuertarif Die Steuersätze sind nach der Höhe des Erwerbs und nach der Steuerklasse des Erwerbers abgestuft. Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden für alle Erwerber nach den günstigeren Steuersätzen der Steuerklasse I besteuert. Die Steuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Prozentsatz in der bis einschließlich Steuerklasse... Euro I II III über

36 5.3.2 Härteausgleich Der Aufbau des Steuertarifs führt in den jeweiligen Übergangsbereichen zwischen zwei Stufen zu einem sprunghaften Anstieg der Steuerbelastung Beispiel: Steuerpflichtiger Steuerklasse Steuersatz Steuer Erwerb Euro I 7 Prozent Euro Euro I 11 Prozent Euro Zur Abmilderung wird deshalb ein sogenannter Härteausgleich durchgeführt. Dadurch wird die Steuer für den im Beispiel genannten Erwerb von Euro auf Euro gesenkt Steuerschuldner Steuerschuldner der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist der Zuwendungsempfänger, also der Erbe oder der Beschenkte. Bei Schenkungen ist auch der Schenker Steuerschuldner. 34

37 6. Welche Anzeige- und Erklärungspflichten gibt es? 6.1 Anzeigepflicht des Erwerbers Der Erwerber muss innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erwerbs das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt über den Erwerb informieren. Bei einer Schenkung ist neben dem Beschenkten auch der Schenker anzeigepflichtig. Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten: Angaben zur Person der Beteiligten, Zeitpunkt der Zuwendung, Rechtsgrund des Erwerbs, Wert und Gegenstand des Erwerbs, Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker, Angaben über frühere Zuwendungen. Einer Anzeige durch den Erwerber bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einem notariell oder gerichtlich eröffneten Testament beruht. Das gleiche gilt im Fall einer notariell beurkundeten Schenkung (zum Beispiel Grundstücksschenkung). 6.2 Anzeigepflichten anderer Bereiche Gerichte, Behörden, Beamte und Notare zeigen dem Finanzamt direkt alle beurkundeten Vorgänge an, bei denen es sich um schenkungsteuer- oder erbschaftsteuerrelevante Vorgänge handeln könnte. Kreditinstitute, 35

38 Banken, Sparkassen, Postscheckämter, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie im Todeszeitpunkt des Erblassers dessen Vermögen in Gewahrsam haben. Diese Verpflichtung gilt auch für Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare, die als Verwalter fremden Vermögens auf eigenen Namen Treuhand- oder Anderkonten für den Erblasser eingerichtet haben. 6.3 Steuererklärungspflicht Das Finanzamt kann von jedem Erwerber die Abgabe einer Steuererklärung auf amtlichen Vordruck verlangen. In der Praxis entscheidet die Erbschaftsteuerstelle des Finanzamtes nach dem Inhalt der vorliegenden Anzeigen, Kontrollmitteilungen und Verträge ob eine Steuererklärung angefordert wird. Zur Abgabe aufgefordert werden können Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer, bei der Schenkung der Beschenkte sowie der Schenker. Das Erbschaftsteuergesetz bietet auch die Möglichkeit, eine gemeinsame Erklärung aller Miterben abzugeben. Dabei können auch Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer einbezogen werden. Diese Form wird oftmals gewählt, um der Erwerbergemeinschaft und auch dem Finanzamt Arbeit zu ersparen. Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger vorhanden, ist die Erbschaftsteuererklärung von diesem abzugeben. 36

39 7. Zuständigkeiten Das zuständige Finanzamt bestimmt sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers. Im Land Bremen ist für die Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zentral zuständig das Finanzamt Bremen-Mitte (Erbschaftsteuerstelle) Anschrift: Richtweg 24, Bremen, Postf , Bremen, Tel: 0421/ Die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer erfolgt durch die Bewertungsstelle des örtlich zuständigen Lagefinanzamts. Dieses ist für die Stadtgemeinde Bremen das Finanzamt Bremen-Mitte (Bewertungsstelle) (Anschrift: Bahnhofstr , Bremen, Postf , Bremen, Tel.: 0421/ ) Für die Stadtgemeinde Bremerhaven das Finanzamt Bremerhaven (Anschrift: Schifferstr. 2/8, Bremerhaven, Postf , Bremerhaven, Tel.: 0471/ ). 37

40 8. Zusammenfassendes Berechnungsbeispiel Der Erblasser ist am verstorben. Die Ehefrau A, 65 Jahre, ist Alleinerbin. Der Bruder B erhält ein Vermächtnis von Euro. Der Nachlass setzt sich wie folgt zusammen: Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu 30 Prozent. Der Steuerwert vor Abzug von Steuerbefreiungen beträgt für diesen Anteil Euro. Zweifamilienhaus Der Grundstückswert zum Todestag beträgt Euro. Auf dem Zweifamilienhaus ruht eine Hypothekenschuld in Höhe von Euro. Aktien, Kurswert insgesamt Euro. Bankguthaben einschließlich Zinsen bis zum Todestag Euro. Hausrat, Wert am Todestag Euro. Kraftfahrzeug, Wert am Todestag Euro. Die Ehefrau erhält eine nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Witwenrente mit einem Jahreswert von Euro, der Kapitalwert dieser Rente beträgt ( Euro x Vervielfältiger 10,601=) Euro. Lebensversicherung zugunsten der Ehefrau über Euro. Die fiktive Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau beträgt Euro. Die Kosten für die Bestattung, Grabdenkmal und Grabpflege betragen insgesamt Euro. 38

41 Die Erbschaftsteuer berechnet sich wie folgt: Ehefrau Nachlassgegenstände Begünstigtes Betriebsvermögen - Anteil an Kapitalgesellschaft Euro Freibetrag./ Euro Euro Bewertungsabschlag 35 Prozent von Euro./ Euro Verbleibender Wert Euro Grundvermögen - Grundstückswert Zweifamilienhaus Euro Übriges Vermögen Aktien Bankguthaben nebst Zinsen Euro Euro Hausrat Euro Freibetrag./ Euro = Euro Kraftfahrzeug Euro Freibetrag./ Euro = Euro Sonstiger Erwerb - Lebensversicherung Euro Gesamtwert der Nachlassgegenstände Euro 39

42 Nachlassverbindlichkeiten Erblasserschulden - Hypothek Euro Erbfallschulden - Verbindlichkeit aus Vermächtnis Euro Kosten für Bestattung, Grabdenkmal und Pflege (pauschal) Euro Gesamtwert der Nachlassverbindlichkeiten: Steuerwert des Reinvermögens ( Euro./ Euro) Abzüglich Zugewinnausgleichsforderung: Abzüglich Ehegattenfreibetrag Abzüglich Versorgungsfreibetrag von Euro, vermindert um den Kapitalwert der Rente von Euro: Euro Euro Euro Euro Euro Euro Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet auf volle hundert Euro): Erbschaftsteuer bei einem Steuersatz von 15 Prozent der Steuerklasse I Euro Euro Bruder Vermächtnis (Bargeld) Persönlicher Freibetrag - Steuerklasse II - Steuerpflichtiger Erwerb Erbschaftsteuer bei einem Steuersatz von 12 Prozent der Steuerklasse II Euro Euro Euro Euro 40

43 9. Exkurs Das gesetzliche Erbrecht Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser gestorben ist, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen. Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht die Erbschaft den Verwandten und dem Ehegatten des Verstorbenen zu. Das Gesetz bestimmt auch, in welcher Reihenfolge und zu welchen Teilen geerbt wird. Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden die Verwandten in Gruppen eingeteilt. Erben erster Ordnung sind: - die Kinder, Enkel, Urenkel des Erblassers Erben zweiter Ordnung sind: - die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen Erben der dritten Ordnung sind: - die Großeltern und deren Abkömmlinge. 41

44 42

45 Bei der Verteilung des Nachlasses gilt der Grundsatz: Ist ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, sind die Verwandten der nachfolgenden Ordnung ausgeschlossen. Beispiel: Der verwitwete Vater verstirbt. Er hat zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn hat zwei Kinder, die Tochter ein Kind. Der Sohn ist verstorben. Der Erblasser wird beerbt von seiner Tochter zu ½ und den Enkeln (Kinder des Sohnes) zu je ¼. Das Kind der Tochter erbt nicht. 43

46 Ehegattenerbrecht Mit dem Ehepartner besteht im rechtlichen Sinn keine Verwandtschaft, daher gilt für ihn das gesetzliche Erbrecht der Verwandten nicht. Gleichwohl besteht aber ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten. Für die Frage, wie viel der Ehegatte erbt, ist der Güterstand der Ehe entscheidend. Im Regelfall der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner neben Verwandten der ersten Ordnung (zum Beispiel Kindern) zur Hälfte. Sind nur Erben der zweiten Ordnung vorhanden, erbt der Ehegatte neben diesen Dreiviertel des Nachlasses. Beispiel: Die Ehefrau verstirbt und hinterlässt ihren Ehemann und zwei Kinder, die Ehepartner lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Witwer erhält die Hälfte des Nachlasses und jedes Kind ein Viertel. Nicht gesetzlich erbberechtigt sind angeheiratete Verwandte (zum Beispiel Stiefkinder, Schwager, Schwiegerkinder), sowie der geschiedene Ehegatte. 44

47 Testament Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt auch die Möglichkeit ein, von der gesetzlichen Erbfolgeregelung abzuweichen. Dies geschieht am häufigsten durch Testament. Das Testament kann der Erblasser selbst schreiben oder notariell beurkunden lassen. Bei Errichtung eines eigenhändigen Testaments müssen zwingende Formerfordernisse beachtet werden: Eigenhändigkeit Handschriftlichkeit Unterschrift Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist das Testament unwirksam. Der Erblasser muss also den gesamten Urkundentext eigenhändig schreiben, nicht mit Schreibmaschine oder Computer, sondern handschriftlich und mit seiner Unterschrift versehen. Auch Ort und Datum sollten handschriftlich angegeben sein. Damit keine Verwechslung möglich ist, sollte das Testament mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. In Zweifelsfällen ist es sicherer, ein notarielles Testament zu errichten, weil hiermit eine intensive rechtliche Beratung durch den Notar verbunden ist. 45

48 Glossar: Abfindung für einen Erbverzicht Durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser kann ein künftiger Erbe auf sein Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist damit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Die Abfindungszahlung unterliegt der Schenkungsteuer. Í2.2.2 Anzeigepflicht des Erwerbers Der Erwerber muss innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erwerbs das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt über den Erwerb informieren. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einem notariell oder gerichtlich eröffneten Testament oder einer notariell beurkundeten Schenkung beruht. Í6.1/6.2 Bedarfswerte Der Wert von Grundstücken wird seit 1996 nur noch ermittelt, wenn hierzu aufgrund einer Erbschaft oder Schenkung ein Bedarf besteht. Die Bedarfswerte haben die früheren Einheitswerte abgelöst. Í4.1 Bereicherung Unter Bereicherung ist jede in Geld zu bewertende Vermögensmehrung und jede Minderung von Schulden oder Belastungen beim Bedachten zu verstehen. Í2.2.1/3.1

49 Berücksichtigung früherer Erwerbe Alle Erwerbe, die einer Person innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zufallen, werden zusammengerechnet und vom Gesamtbetrag eine Steuer berechnet. Dies bewirkt im Ergebnis, dass die Freibeträge innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden können. Í5.2.5 Bewertung des übrigen Vermögens Das übrige Vermögen (zum Beispiel Kapitalforderungen, Aktien, Ansprüche aus Renten, Versicherungen, Wohnrechte et cetera) wird nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet. Í4.3 Ehegattenerbrecht Mit dem Ehepartner besteht im rechtlichen Sinn keine Verwandtschaft, daher gilt für ihn das gesetzliche Erbrecht der Verwandten nicht. Gleichwohl besteht aber ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten. Für die Frage, wie viel der Ehegatte erbt, ist der Güterstand der Ehe entscheidend. ÍExkurs Erbfall Durch den Tod einer natürlichen Person geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Dieser Zufluss unterliegt der Erbschaftsteuer. Í2.1.1 Erblasser Verstorbener, der Vermögen vererbt.

50 Freigebige Zuwendung ÍSchenkung Gemischte Schenkung Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn sich bei gegenseitigen Verträgen Leistung und Gegenleistung nach objektiven Maßstäben nicht ausgleichen. Í2.2.4 Wertermittlung bei gemischter Schenkung Í4.4 Gesetzliches Erbrecht Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser gestorben ist, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen. ÍExkurs Härteausgleich Der Aufbau des Steuertarifs führt in den Übergangsbereichen zwischen zwei Stufen zu einem sprunghaften Anstieg der Steuerbelastung. Durch den Härteausgleich wird diese Belastung abgemildert. Í5.3.2 Mindestwert Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken ist immer mindestens der Wert anzusetzen, den das Grundstück im unbebauten Zustand hätte. Í4.1.2

51 Mittelbare Grundstücksschenkung Darunter versteht man die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks oder zur Finanzierung einer Baumaßnahme. Wertermittlung bei mittelbarer Grundstücksschenkung Í4.5 Nachlassverbindlichkeiten Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden des Erblassers und Schulden des Erben, die sich als Folge des Erbfalls ergeben haben. Í3.2 Pflichtteilsanspruch Der Erblasser kann bestimmte Erben von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Der Ausgeschlossene kann in diesem Fall von den Erben den Pflichtteil verlangen. Í2.1.3 Persönlicher Freibetrag Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu. Er ist in der Höhe gestaffelt nach dem Verwandtschaftsgrad. Í5.2.1 Sachliche Steuerbefreiungen Unabhängig von den persönlichen Freibeträgen sind bestimmte Gegenstände (z. B. Gelegenheitsgeschenke) oder Leistungen (teilweise) von der Steuer befreit. Í5.2.3

52 Schenkung Eine Schenkung ist eine unentgeltliche (freigebige) Zuwendung, bei der der Beschenkte objektiv auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Í2.2.1 Schenkung unter Auflage Die Schenkung unter einer Auflage verpflichtet den Beschenkten nach Ausführung der Schenkung zu einer bestimmten Leistung oder Duldung. Í2.2.5 Wertermittlung bei Schenkung unter Auflage Í4.4 Steuererklärungspflicht Das Finanzamt kann von jedem Erwerber die Abgabe einer Steuererklärung auf amtlichem Vordruck verlangen. Zur Abgabe aufgefordert werden können Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer, bei der Schenkung der Beschenkte sowie der Schenker. Í6.3 Steuerklassen Das Gesetz unterscheidet nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser (Schenker) drei Steuerklassen. Í5.1 Steuertarif Die Steuersätze sind nach der Höhe des Erwerbs und nach der Steuerklasse des Erwerbers abgestuft. Í5.3.1

53 Steuerschuldner Steuerschuldner der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist der Zuwendungsempfänger, also der Erbe oder der Beschenkte. Bei Schenkungen ist auch der Schenker Steuerschuldner. Í5.3.3 Steuerpflichtiger Erwerb Basis für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Steuerpflichtig ist nur der Zufluss bei dem einzelnen Erwerber. Í3.1 Testament Das Testament ist eine einseitige schriftliche Erklärung des Erblassers, mit der er über seinen Nachlass verfügt. ÍExkurs Verkehrswert Wert, der im Verkaufsfall üblicherweise als Erlös erzielbar ist. Versorgungsfreibetrag In Erbfällen gibt es neben dem persönlichen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder. Í5.2.2

54 Vermächtnis Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser jemandem einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn zum Erben einzusetzen. Der Bedachte erhält dabei nur einzelne Vermögensgegenstände aus dem Nachlass. Í2.1.2 Wertermittlung von Betriebsvermögen Maßgeblich für den Wert des Betriebsvermögens sind die Steuerbilanzwerte des Unternehmens. Ausgenommen hiervon sind die Betriebsgrundstücke. Í4.2 Zugewinnausgleich/-freibetrag Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, entsteht bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (durch Scheidung oder Tod) eine Ausgleichsforderung des Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn. Diese Forderung ist dem Grunde nach von der Steuer befreit. Í5.2.4 Zuständigkeiten Das zuständige Finanzamt bestimmt sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers. Im Land Bremen ist für die Festsetzung und Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zentral das Finanzamt Bremen-Mitte zuständig. Ansprechpartner Í7

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