Satzung der Stadt Zehdenick über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

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1 Satzung der Stadt Zehdenick über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom Aufgrund des 3 und des 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der zurzeit gültigen Fassung und der 1, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl I/04,, (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 07], S.160) beschließt die Stadtverordnetenversammlung Zehdenick in ihrer Sitzung am folgende Verwaltungsgebührensatzung: 1 Gegenstand der Gebühr (1) Die Stadt Zehdenick erhebt für besondere öffentlich rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlungen), Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen), die nach Maßgabe dieser Satzung erhoben werden. Der als Anlage zur Satzung beigefügte Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung. (2) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn eine Genehmigung oder Erlaubnis, die nach Ablauf einer Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. (3) Für die in Absatz 1 bezeichneten besonderen Leistungen, die nicht im Gebührentarif aufgeführt sind, werden Gebühren nach den Sätzen erhoben, die für gleichartige Leistungen im Gebührentarif festgesetzt sind. (4) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen bleibt unberührt. (5) Bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes Interesse besteht, kann von der Gebühren- und Auslagenerhebung ganz oder teilweise abgesehen werden. Insbesondere kann bei öffentlichen Leistungen an eingetragene Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Kommunalen Abgabenordnung dienen, von der Gebühren- und Auslagenerhebung abgesehen werden. 2 Gebührenpflichtige/ Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung beantragt hat oder wenn er von die Leistung (Amtshandlung) unmittelbar begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die besondere Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften für dieselbe Schuld als Gesamtschuldner. 3 Gebührenfreiheit (1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für Amtshandlungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist. (2) Sachliche Gebührenbefreiung Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Zehdenick Seite 1 von 6

2 Gebührenfrei sind: 1. Mündliche, einfache schriftliche und einfache elektronische Auskünfte, soweit nicht durch die Verwaltungsgebührensatzung etwas anderes bestimmt wird. 2. Amtshandlungen bei Aufsichtsbeschwerden. 3. Amtshandlungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. 4. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, der Jugendhilfe und des öffentlichen Schulwesens. 5. Amtshandlungen, die sich aus dem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis ergeben. 6. Beglaubigungen von Unterschriften bei Anträgen auf Entschädigung wegen Zwangsarbeit nach dem Bundesgesetz zur Errichtung der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (BGBI 2000/I, S.1263). 7. Amtshandlungen zur Durchführung des Wehrpflicht- und Zivildienstgesetzes und des Unterhaltssicherungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen. 8. Ablehnungen eines Antrages wegen Unzuständigkeit. 9. Verfahren, die durch die Rücknahme des Antrages beendet werden, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde. 10. Bewilligungen von Geldleistungen oder die Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Geldgebühren. 11. Festsetzung der Gebühren und Auslagen. (3) Persönliche Gebührenbefreiung Von Gebühren sind nach Maßgabe des 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) befreit: 1. das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des 4 Abs. 2 des KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt, 2. die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, 3. die Kirche und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient. 4 Gebührenbemessung (1) Die Höhe der Gebühr ist nach dem Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Zehdenick, welcher Bestandteil dieser Satzung ist, berechnet. Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Zehdenick Seite 2 von 6

3 (2) Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungsleistungen nebeneinander ist für jede Verwaltungsleistung eine Gebühr nach den einzelnen Tarifnummern zu erheben. Die Gesamtgebühr ergibt sich aus der Summe der Gebühren der einzelnen Leistungen. (3) Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Verwaltungsgebührentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des mit der Verwaltungstätigkeit verbundenen Verwaltungsaufwandes und die Bedeutung des Gegenstandes und der wirtschaftliche Nutzen für den Beteiligten zu berücksichtigen. (4) Gebühren für Genehmigungen, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung betreffen, müssen so bemessen sein, dass das geschätzte Gebührenaufkommen, den auf diese Genehmigung entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für die Verwaltung, Kontrolle und die Durchführung der Genehmigungsverfahren nicht übersteigt. 5 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung von dem Antragsteller zurückgenommen, werden entsprechend 5 Abs. 2 KAG 10 bis 75 v.h. der Gebühr erhoben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. (2) Für einen Widerspruchsbescheid darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn der Widerspruch vollständig oder teilweise zurückgewiesen wurde. Die Gebühr beträgt bei voller Zurückweisung 50 v.h. der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr. Bei nur teilweiser Zurückweisung ermäßigt sie sich entsprechend ( 5 Abs. 3 KAG). 6 Auslagen (1) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Leistung entstehen und nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind (Auslagen) sind vom Gebührenpflichtigen zu erstatten. (2) Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. (3) Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat. (4) Als Auslagen gelten insbesondere 1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden. 2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, 3. Zeugen- und Sachverständigenkosten, 4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen, 5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen. 6. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, mit Ausnahme der Entgelte für Standardbriefsendungen. Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Zehdenick Seite 3 von 6

4 7 Fälligkeit der Gebühren und Auslagen (1) Die Gebühren und Auslagen werden ohne förmlichen Bescheid mit Beendigung der Amtshandlung fällig, wenn die Stadt Zehdenick nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Wird ein Schriftstück ausgehändigt, soll die Gebühr spätestens bei Aushändigung entrichtet werden. (2) Die Aushändigung der Bescheinigung, Ablichtungen usw. kann von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden. (3) Werden gebührenpflichtige Schriftstücke versandt, kann die Gebühr durch Postnachnahme erhoben werden. 8 Beitreibung Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 18. Dezember1991 (GVBl.I/91, [Nr. 46], S.661), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23.September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 207) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 9 Billigkeitsregelung Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann auf Antrag des Gebührenpflichtigen von der Festsetzung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden. 10 Inkrafttreten Die Verwaltungsgebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom außer Kraft. Zehdenick, den Arno Dahlenburg Bürgermeister Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Zehdenick Seite 4 von 6

5 Gebührentarife als Anlage und Bestandteil der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Zehdenick (alle Beträge in ) Inhalt 1. Ausdrucke/Ablichtungen/Abschriften 2. Erteilung von Erlaubnissen u. ä. 3. Bescheinigungen 4. Schriftliche Auskünfte 5. Ausfertigung von Beglaubigungen 6. Vor-Ort-Besichtigungen für Stellungnahmen/ Gutachten u.a. 7. Gebühren für sonstige allgemeine Verwaltungstätigkeiten Tarif- Gegenstand Nr. Gebühr 1 Ausdrucke/Ablichtungen/Abschriften 1.1. Ausdrucke und Ablichtungen je Seite 0,70 ab 5 Seiten je Seite 0, Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzung gewünscht wird, für jede angefangene Seite... 20,20 2 Erteilung von Erlaubnissen u. ä. Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen, Erlaubnisse, soweit nicht Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist: 2.1 bei normalem Arbeits- und Zeitaufwand (bis ½ Stunde)... 21, bei größerem Arbeits- und Zeitaufwand (ab ½ Stunde) aufwandsabhängig...von 43,60 bis 87, Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung im Bereich einer Erhaltungssatzung gemäß BauGB für den Fall, dass keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. Je angefangene ½ Stunde Bearbeitung von Anträgen zur Erteilung einer Vorrangseinräumung, Löschungsbewilligung, Freigaberklärungen oder sonstiger Erklärungen für das Grundbuch von bis Genehmigung von Vorhaben und Rechtsvorgängen gem. 144 BauGB...von 20,20 bis 61, Ausstellung eines Negativattestes gem. 28 Abs.1 BauGB. 28, Zustimmung zu Bauarbeiten im öffentlichen Verkehrsbereich....26, Genehmigung zur Herstellung von Grundstückszufahrten... 8, Genehmigung zur Verwendung des Wappens der Stadt Zehdenick durch Verbände und Vereine...13, für gewerbliche Zwecke...26,00 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Zehdenick Seite 5 von 6

6 3 Bescheinigungen 3.1 Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung...4, sonstige Bescheinigungen...5, Ersatz verlorener oder unbrauchbarer Hundesteuermarken...2,40 4 Schriftliche Auskünfte 4.1 Schriftliche Auskünfte (sofern nicht nachfolgend zuzuordnen) je angefangene ½ Stunde...20, schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen erfordern je angefangene ½ Stunde...22, Schriftliche Auskünfte aus Urkunden und alten Akten je Seite...10, schriftliche Auskünfte zum Bauplanungsrecht je angefangene ½ Stunde...20,20 5 Ausfertigung von Beglaubigungen 5.1 Beglaubigungen von Auszügen, Zeichnungen oder Plänen je Seite...2,60 6 Vor-Ort-Besichtigungen für Stellungnahmen/ Gutachten u. a. 6.1 Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, technische Arbeiten Vor-Ort-Begehungen je angefangene ½ Stunde ,10 7 Gebühren für sonstige allgemeine Verwaltungstätigkeiten 7.1 Erstvergabe einer Hausnummer...13, Vergabe jeder weiteren Hausnummer (räumlich zusammenhängend)...6, Sonstige allgemeine Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderem Aufwand verbunden sind, für jede angefangene ½ Stunde... 22, Einfangen von freilaufenden Tieren je angefangene ½ Stunde...20,20 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Zehdenick Seite 6 von 6

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