Verordnung über die Entschädigung der Behörden der Gemeinde Rüti inkl. Anhang 1, Zusatzregelung der Schulpflege betreffend Behördenentschädigung
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1 Verordnung über die Entschädigung der Behörden der Gemeinde Rüti inkl. Anhang 1, Zusatzregelung der Schulpflege betreffend Behördenentschädigung (Behördenentschädigungs-Verordnung) vom 16. Juni 2014
2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 4 A. Allgemeines... 4 Art. 1 Allgemeines... 4 Art. 2 Geltungsbereich... 4 Art. 3 Geltung des Kantonalen Rechts... 4 Art. 4 Aufgabenbereich... 4 Art. 5 Funktionsbeschreibung... 4 Art. 6 Begriff... 4 II. Politische Gemeinde... 4 B. Entschädigungen Behörden und Kommissionen... 4 Art. 7 Grundsatz... 4 Art. 8 Gemeinderat... 4 Art. 9 Bürgerrechtskommission... 4 Art. 10 Kommission für Gesundheit und Alter... 4 Art. 11 Sozialbehörde... 4 Art. 12 Raumplanungs- und Baukommission... 4 Art. 13 Energie- und Werkkommission... 4 Art. 14 Kulturkommission... 5 Art. 15 Natur- und Umweltkommission... 5 Art. 16 Jugendkommission... 5 Art. 17 Sicherheitskommission... 5 Art. 18 Rechnungsprüfungskommission... 5 Art. 19 Neue Kommission... 5 C. Andere... 5 Art. 20 Wahlbüro... 5 Art. 21 Weitere beratende Kommissionen... 5 Art. 22 Feuerwehr... 5 D. Nebenamtliche Funktionäre und Funktionärinnen... 6 Art. 23 Friedensrichteramt... 6 Art. 24 Weitere Funktionäre und Funktionärinnen... 6 III. Schulgemeinde... 6 E. Schulpflege... 6 Art. 25 Entschädigung... 6 Art. 26 Schulbesuche... 6 Art. 27 Protokollführung... 6 IV. Gemeinsame Bestimmungen... 6 F. Behördenessen und Behördenreisen... 6 Art. 28 Behördenessen und Behördenreisen... 6 G. Tag- und Sitzungsgelder... 6 Art. 29 Sitzungsgeld... 6 Seite 2
3 Art. 30 Taggeld... 6 Art. 31 Repräsentationen... 6 Art. 32 Sitzungsdauer... 6 Art. 33 Verwaltungspersonal... 6 H. Besonderheiten... 7 Art. 34 Stellvertretung... 7 Art. 35 Delegationen... 7 Art. 36 Verwaltungsratsmandate... 7 Art. 37 zusätzliche Aufgaben... 7 Art. 38 Spesenvergütung... 7 I. Weiterbildung/Fachkurse... 7 Art. 39 Kursbesuch... 7 J. Teuerung... 7 Art. 40 Teuerungszulagen... 7 K. Auszahlung... 7 Art. 41 Auszahlung... 7 V. Versicherung... 7 L. Grundsätzliches... 7 Art. 42 Unfall- und Haftpflichtversicherung... 7 Art. 43 Pensionskasse... 8 Art. 44 Sozialversicherung... 8 VI. Schluss- und Übergangsbestimmung... 8 Art. 45 Inkrafttreten... 8 Art. 46 Aufhebung bisheriges Recht... 8 Art. 47 Änderungen... 8 Ahang 1 Schulpflege... 9 Art. 25 Entschädigung... 9 Art. 26 Schulbesuche... 9 Art. 27 Protokollführung... 9 Seite 3
4 I. Allgemeine Bestimmungen A. Allgemeines Art. 1 Allgemeines Mit dieser Verordnung werden die Entschädigungen, Zulagen, Spesenvergütungen, Tag- und Sitzungsgelder sowie der Versicherungsschutz der Mitglieder von Behörden, Kommissionen, Ausschüssen und Arbeitsgruppen sowie von Funktionärinnen und Funktionären geregelt. Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Behörden, Kommissionen bzw. Funktionäre und Funktionärinnen der politischen Gemeinde und der Schulgemeinde. Davon ausgeschlossen sind die Angestellten sowie die Lehrpersonen mit Ausnahme von Art. 33 dieser Verordnung. Geltung des Kantonalen Rechts Aufgabenbereich Funktionsbeschreibung Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Rechts und dessen Ausführungserlasse. Der Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich des Präsidiums sowie der Mitglieder von Behörden und Kommissionen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des kantonalen Gemeindegesetzes, der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde oder der Gemeindeordnung der Schulgemeinde und der dazu gehörenden Reglemente. Für jedes Behördenamt besteht eine Funktionsbeschreibung, welche die massgebende Grundlage für die aufzuwendende Zeit sowie die auszurichtende Entschädigung darstellt. Art. 6 Begriff Mit dem Begriff Exekutive werden je nach Zuständigkeiten der Gemeinderat und die Schulpflege bezeichnet. Für die Rechnungsprüfungskommission gilt diese Verordnung sinngemäss. II. Politische Gemeinde B. Entschädigungen Behörden und Kommissionen Art. 7 Grundsatz Für die Erfüllung der amtlichen Aufgaben wird den Mitgliedern von Behörden und Kommissionen eine Entschädigung ausgerichtet. Mit der Entschädigung sind alle ressortbezogenen Leistungen und zeitlichen Beanspruchungen im Rahmen der Behördentätigkeit (inkl. Präsidium und Mitgliedschaft in den Kommissionen, Ausschüssen sowie Ressortstellvertretungen) abgegolten. Dazu gehören ferner Sitzungsvorbereitungen, Besprechungen, Augenscheine, Abordnungen und Stellvertretungs-Tätigkeiten gemäss Konstituierungsbeschluss. Ausgenommen sind Sitzungen mit Protokoll und Delegationen. Art. 8 Gemeinderat Gemeindepräsident Fr Übrige Gemeinderatsmitglieder Fr Art. 9 Bürgerrechtskommission Art. 10 Kommission für Gesundheit und Alter Art. 11 Sozialbehörde Art. 12 Raumplanungsund Baukommission Art. 13 Energie- und Werkkommission Fr Fr Fr Fr Fr Seite 4
5 Art. 14 Kulturkommission Art. 15 Natur- und Umweltkommission Art. 16 Jugendkommission Art. 17 Sicherheitskommission Art. 18 Rechnungsprüfungskommission Art. 19 Neue Kommission Fr Fr Fr Fr Präsidium Fr Vizepräsidium Fr Aktuariat/Protokollführung Fr Übrige Mitglieder Fr Zuschlag für Funktion Obmann/Obfrau Fr Werden während der Amtsdauer neue Kommissionen gebildet, setzt der Gemeinderat die Entschädigung in eigener Kompetenz im Sinne dieser Verordnung fest. C. Andere Art. 20 Wahlbüro Urnendienst pro Aufsicht Fr Auszählarbeiten pro Stunde Fr Art. 21 Weitere beratende Kommissionen Die geleistete Arbeitszeit wird auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. Die Leitungsperson eines Teams erhält zusätzlich für die Erledigung von administrativen Arbeiten eine Pauschalentschädigung von Fr pro Jahr bzw. anteilsmässig davon bei einer kürzeren Amtstätigkeit. Die Mitglieder von weiteren beratenden Kommissionen erhalten für ihre Amtstätigkeit ein Sitzungsgeld. Art. 22 Feuerwehr Kommandant Fr Kommandant-Stv. Fr Ausbildungsschef Fr Zugschef (Oblt + Lt) Fr Wachtmeister Fr Korporal Fr Materialverwaltung Fr Rechnungsführung Fr Alarmchef Fr Administration Allgemein Fr Administration Personal Fr Administration Einsatzrapport Fr PR-Verantwortliche/r Fr Homepageverantwortliche/r Fr Fahrschulverantwortliche/r Fr Jugendfeuerwehr Fr Atemschutzverantwortlicher Fr Übungssold für alle Übungen Fr Alarmbereitschaft Fr Pikett Samstag Nachmittag Fr Pikett Sonntag Fr Pikett Samstag und Sonntag Fr Ernstfallentschädigung 1. Stunde Fr pro Stunde Ernstfallentschädigung ab 2. Stunde Fr pro Stunde Seite 5
6 Fahrlehrer/in für Neuausbildung Fr pro Stunde Fahrschüler/in und Beifahrer/in Fr pro Stunde Für die einzelnen Funktionen erlässt die Freiwillige Feuerwehr Rüti Aufgabenbeschreibungen. D. Nebenamtliche Funktionäre und Funktionärinnen Entschädigung pro Jahr Fr. 16' Art. 23 Friedensrichteramt Art. 24 Weitere Funktionäre und Funktionärinnen III. Schulgemeinde E. Schulpflege Art. 25 Entschädigung Siehe Anhang 1 Art. 26 Schulbesuche Siehe Anhang 1 Art. 27 Protokollführung Siehe Anhang 1 IV. Der/die Friedensrichter/in erhält neben der Jahresentschädigung eine Entschädigung von Fr pro Geschäftsfall. Das Amtslokal wird durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt. Das Büromaterial, die Telefonspesen und uneinbringbaren Gebühren fallen zu Lasten der Gemeinde. Die Entschädigung von weiteren nebenamtlichen Funktionären und Funktionärinnen wird durch den Gemeinderat geregelt. Gemeinsame Bestimmungen F. Behördenessen und Behördenreisen Art. 28 Behördenessen und Behördenreisen Gemeinderat Jahresschlussessen, pauschal max. Fr pro Jahr Abschlussreise, pauschal max. Fr pro Amtsdauer Andere Behörden und Kommissionen Jahresschlussessen und Behördenreise, je Person max. Fr pro Amtsdauer Teilnahmeberechtigt an den Behördenessen und reisen sind die gewählten Mitglieder, der/die Sekretär/in sowie die ständigen Berater/innen. Dieselbe Regelung gilt sinngemäss auch für die Schulpflege. G. Tag- und Sitzungsgelder Art. 29 Sitzungsgeld Offizielle Sitzung mit Protokoll Fr Art. 30 Taggeld Ganzer Tag (inkl. Verpflegungskosten) Fr Halber Tag (inkl. Verpflegungskosten) Fr Art. 31 Repräsentationen Art. 32 Sitzungsdauer Art. 33 Verwaltungspersonal Mit offiziellem Mandat Fr (Abordnungen an Veranstaltungen von Vereinen, Firmen, Privaten usw.). Keine Entschädigung wird bei Anlässen wie Gemeindeversammlung, Neujahrsapéro und Bundesfeier ausgerichtet. Sofern die Sitzung länger als drei Stunden dauert, so gilt diese als Halbtagessitzung mit Anspruch auf ein halbes Taggeld. Ein volles Taggeld wird sinngemäss bei Sitzungen von mehr als sechs Stunden Dauer ausgerichtet. Die Angestellten der Gemeinde oder der Schule erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen keine Entschädigung. Ausgenommen davon ist der Sitzungsgeldanspruch, sofern die Sitzung nach Uhr beginnt und keine Arbeitszeit geltend gemacht wird. Seite 6
7 H. Besonderheiten Art. 34 Stellvertretung Bei längeren Stellvertretungen infolge Unfall, Krankheit oder eines anderen Grundes des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin entscheidet die Exekutive über die Aufteilung der Entschädigung zwischen dem Amtsinhaber oder der Amtsinhaberin und der Stellvertretung. Art. 35 Delegationen Art. 36 Verwaltungsratsmandate Art. 37 zusätzliche Aufgaben Art. 38 Spesenvergütung Für die Teilnahme an Sitzungen bei von der Exekutive bestimmten Delegationen wird ein Sitzungs- oder Taggeld ausgerichtet. Eine allfällige Entschädigung als Mitglied in einem Verwaltungsrat oder Zweckverband ist nicht der Gemeinde abzutreten. In diesem Falle hat das Mitglied keinen Anspruch auf ein Sitzungs- oder Taggeld. Übernimmt ein Behörden- oder Kommissionsmitglied oder ein/eine Funktionär/in Aufgaben, welche zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand führen, kann die Exekutive eine zusätzliche Entschädigung ausrichten. Den Mitgliedern von Behörden und Kommissionen sowie den Funktionären und Funktionärinnen werden die aus der amtlichen Tätigkeit erwachsenen Barauslagen gegen Vorweisung einer Quittung entschädigt. Autofahrspesen werden nur für Amtstätigkeiten ausserhalb des Gemeindegebietes ausgerichtet, sofern die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht sinnvoll oder aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Für die Nutzung privater Bürogeräte inkl. Telefon für Amtshandlungen wird durch Beschluss der Exekutive eine individuelle und auf die Bedürfnisse ausgewiesene Spesenentschädigung von maximal Fr pro Person und Jahr ausgerichtet. I. Weiterbildung/Fachkurse Art. 39 Kursbesuch Die fachliche Weiterbildung der Mitglieder von Behörden und Kommissionen wird gefördert. J. Teuerung Art. 40 Teuerungszulagen Die Kosten der Weiterbildung oder des Fachkurses fallen nach Beschluss der Exekutive zu Lasten der Gemeinde. Die für das Behördenamt notwendigen Kosten für die Weiterbildung oder für den Besuch des Fachkurses werden sep. entschädigt. Auf den Entschädigungen werden weder Teuerungszulagen noch Reallohnerhöhungen ausgerichtet. K. Auszahlung Art. 41 Auszahlung Die Auszahlung von Entschädigungen und Sitzungsgeldern im Rahmen dieser Verordnung erfolgt jeweils per Ende eines Amtsjahres. V. Versicherung L. Grundsätzliches Art. 42 Unfall- und Haftpflichtversicherung Davon ausgenommen sind die Entschädigungen pro Amtsjahr von mehr als Fr Solche Beträge werden anteilsmässig in den Monaten Mai und November ausbezahlt. Die Entschädigungen von nebenamtlichen Funktionären und Funktionärinnen werden per Ende eines Kalenderjahres ausgerichtet. Alle Behörden- und Kommissionsmitglieder sowie die Funktionäre und Funktionärinnen werden für ihre amtlichen Tätigkeiten auf Kosten der Gemeinde gegen Unfall und Haftpflicht versichert. Seite 7
8 Art. 43 Pensionskasse Art. 44 Sozialversicherung Zum Zeitpunkt des Amtsantrittes wird die Beitragspflicht in die Pensionskasse individuell abgeklärt. Es gelten sinngemäss dieselben Bestimmungen wie sie in der Personalverordnung umschrieben sind. Von allen Entschädigungen (ausgenommen Spesenrückzahlungen) werden die Arbeitnehmeranteile abgezogen. VI. Schluss- und Übergangsbestimmung Art. 45 Inkrafttreten Art. 46 Aufhebung bisheriges Recht Art. 47 Änderungen Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung auf Beginn der Amtsdauer in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle damit im Widerspruch stehenden Verordnungen, Reglemente, Beschlüsse, Weisungen aufgehoben. Änderungen in dieser Verordnung erfolgen auf Beginn einer neuen Amtsdauer durch die Gemeindeversammlung auf Antrag des Gemeinderates nach Anhörung der Schulpflege. Von der Gemeindeversammlung Rüti am 16. Juni 2014 genehmigt. Mit Beschluss vom 25. März 2014 vom Gemeinderat Rüti per 1. Juni 2014 bzw. auf Beginn der Amtsdauer in Kraft gesetzt. Mit Beschluss vom 26. August 2014 von der Schulpflege Rüti per 01. August 2014 bzw. auf Beginn der Amtsdauer in Kraft gesetzt. Seite 8
9 Anhang 1 Schulgemeinde Zusatzregelung Behördenentschädigung M. Schulpflege Dieser Anhang 1 zur Verordnung über die Entschädigung der Behörden der Gemeinde Rüti regelt die Behördenentschädigung der Mitglieder der Schulpflege, die Entschädigung für Schulbesuche sowie diejenige für die Protokollführung. Die übrigen Bestimmungen der Behördenentschädigungsverordnung gelten für die Schulpflege sinngemäss. Art. 25 Entschädigung Präsidium Fr übrige Mitglieder Schulpflege Fr Für aufgabenbezogene Amtshandlungen kann die Schulpflege durch Beschluss insgesamt eine zusätzliche Entschädigung bis Fr ausrichten. Für aufgabenbezogene Amtshandlungen der Fortbildungskommission kann das Präsidium der Fortbildungskommission an Kursleiter/in, Verwalter/in und Aktuar/in eine Entschädigung von insgesamt Fr nach Beschluss der Schulpflege ausrichten. Art. 26 Schulbesuche Schulbesuch Fr je Stunde Art. 27 Protokollführung Wird bei offiziellen Sitzungen das Protokoll nicht durch Mitarbeitende der Schulverwaltung geführt, so erhält das entsprechende Mitglied für die Protokollführung eine Entschädigung von Fr je Stunde. Von der Gemeindeversammlung Rüti am 16. Juni 2014 genehmigt. Mit Beschluss vom 26. August 2014 von der Schulpflege Rüti per 01. August 2014 bzw. auf Beginn der Amtsdauer in Kraft gesetzt. Seite 9
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