ArtPLUS Bedingungen Eigentum

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1 ArtPLUS Bedingungen Eigentum Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Eigentum (AVB ArtPLUS 2007)

2 Inhalt Umfang des Versicherungsschutzes 5 1 Versicherte Sachen 5 2 Versicherte Gefahren und Schäden, Versicherungsfall 5 3 Nicht versicherte Sachen 5 4 Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen 5 5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden 6 6 Versicherungsort 6 7 Wohnungswechsel und Risiken im Ausland 7 8 Außenversicherung 7 9 Transporte von Kunstgegenständen 7 10 Versicherungssumme/-wert 8 11 Vorsorgeversicherung 8 12 Anpassung der Versicherungssumme für Hausrat 8 13 Fehlender oder fehlerhafter Rechtstitel (Defective Title) 9 Prämie, Versicherungsbeginn und Laufzeit des Vertrages 9 14 Anpassung des Prämiensatzes 9 15 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der Erst- oder Einmalprämie Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der Folgeprämie SEPA-Lastschriftverfahren Ratenzahlung Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Dauer und Ende des Vertrages Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsnehmers 12 2

3 Besondere Anzeigepflicht und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss Gefahrerhöhung nach Antragstellung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall (Sicherheitsvorschriften) Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 15 Entschädigung Entschädigungsberechnung/Versicherungsleistung Entschädigungsgrenzen Selbstbehalt Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Zurückerlangte versicherte Sachen Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderem Grund 17 Sonstige Vertragsbestimmungen Überversicherung Mehrere Versicherungen Sachverständigenverfahren Mehrere Versicherungsnehmer Versicherung für fremde Rechnung Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten Verjährung Bedingungsanpassungsklausel Zuständiges Gericht Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Anzuwendendes Recht Beginn und Ende der Versicherung 20 3

4 Inhalt Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen 21 A Definitionen 21 1 Allgemein 21 2 Gefahren 21 B Sicherheitsbestimmungen 23 1 Transporte 23 2 Unterbringung in Gebäuden 24 4

5 Umfang des Versicherungsschutzes 1 Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Kunstgegenstände sowie der gesamte Hausrat. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers dienen, einschließlich überwiegend beruflich genutzter Gegenstände, außerdem Bargeld. Es gelten Entschädigungsgrenzen (siehe Ziffer 28). Versichert sind ferner in das Gebäude zusätzlich eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Versichert sind außerdem privat genutzte Antennenanlagen, Markisen und Fahrräder sowie sonstige Gegenstände im Freien. Für Fahrräder und sonstige Gegenstände im Freien gelten Entschädigungsgrenzen (siehe Ziffer 28). Die genannten Sachen sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind. 2 Versicherte Gefahren und Schäden, Versicherungsfall Die versicherten Sachen sind gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust als Folge aller Gefahren versichert (Allgefahrenversicherung). 3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: a) Gebäude und Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Ziffer 1 genannt; b) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger sowie deren Teile und Zubehör. Selbstfahrende Rasenmäher, die nicht zugelassen oder zulassungspflichtig sind, gelten als mitversichert; c) Luft- und Wasserfahrzeuge einschließlich nicht eingebauter Teile; d) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen; e) Sachen, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind; f) Handelsware; g) Nutz- und Haustiere aller Art. 4 Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen 4.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen a) Aufräumungskosten Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen (siehe Ziffer 1) sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. b) Bewegungs- und Schutzkosten Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe Ziffer 1) andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. c) Hotelkosten Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die Wohnung (siehe Ziffer 6 b) unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. d) Transport- und Lagerkosten Kosten für Transport und Lagerung der versicherten Sachen, wenn die Wohnung (siehe Ziffer 6 b) unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. e) Schlossänderungskosten Kosten für Schlossänderungen der Wohnung (siehe Ziffer 6 b), wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertbehältnisse durch einen Versicherungsfall (siehe Ziffer 2) abhanden gekommen sind. f) Reparaturkosten für Gebäudeschäden Kosten für Reparaturen von Gebäudeschäden, die im Bereich der Wohnung (siehe Ziffer 6 b) durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind. g) Reparaturkosten für gemietete Wohnungen Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen (siehe Ziffer 6 b) an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten, die durch Leitungswasser beschädigt worden sind. h) Wiedererlangungskosten für Kunstgegenstände Kosten, die aufgewendet wurden, um Kunstgegenstände wiederzuerlangen oder vergleichbare Kunstgegenstände wieder zu erwerben (z. B. Reisekosten, Transportkosten, Rechtsanwaltskosten, öffentliche Gebühren, Sicherheitsleistungen u. ä.) bis zu einem Betrag von Euro je Versicherungsfall. 5

6 Umfang des Versicherungsschutzes i) Kosten von unplanmäßigen Reisen Kosten für eine zusätzliche unplanmäßige Reise an den Schadenort, die kurzfristig oder dringend erforderlich wird, um den Versicherungsfall zu klären oder die polizeilichen Ermittlungen zu unterstützen. 4.2 Die nach Ziffer 4.1 versicherten Kosten werden je Versicherungsfall zusammen mit der Entschädigung für versicherte Sachen bis zu 10 % auch über die Gesamtversicherungssumme hinaus ersetzt. Für Ziffer 4.1 e entfällt die Begrenzung. 4.3 Versichert sind notwendige Kosten für auch erfolglose Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte (Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten). 4.4 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfe leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden 5.1 Nicht versichert sind Schäden ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen entstanden durch: a) Kriegsereignisse jeder Art oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Kernenergie; b) Sturmflut, Erdbeben, Bergschäden, Erdfall/Erdrutsch, Überschwemmung, Rückstau, Grundwasser, Lawinen, Schneedruck, Vulkanausbruch, Plantsch und Reinigungswasser außerdem Witterungsniederschläge, soweit nicht Folge eines Gebäudeschadens, falls im Versicherungsschein nicht anders ausgewiesen; c) Computerviren, Programmierungs- und Softwarefehler. 5.2 Nicht versichert sind Schäden verursacht durch die folgenden Ereignisse und Einwirkungen, es sei denn, dass diese als unmittelbare Folge eines versicherten Ereignisses eintreten: a) allmähliche Einwirkung von Kälte, Hitze, Temperaturund Luftdruckschwankungen, Feuchtigkeit, Rauch, Ruß, Staub, Licht und Strahlen, Rost und Oxydation sowie innerer Verderb (Allmählichkeitsschäden); b) Abnutzung, Verschleiß, Verderb und Beschädigung infolge des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der versicherten Sachen (Gebrauchsschäden); c) Schädlinge und Ungeziefer aller Art sowie Nagen, Kauen, Kratzen, Zerreißen oder Verschmutzen durch Haustiere (Tierschäden); für Schäden, die bei der Restaurierung von Kunstgegenständen durch Restauratoren mit Diplom- oder Masterausbildung entstanden sind. e) Vergrößerung von Altschäden (Vergrößerungsschäden); f) fehlende oder nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder mangelhafte Sicherung bei Transporten (Verpackungsschäden); g) Schimmelpilz, Schwamm (Pilzschäden). 5.3 Soweit Risiken im Ausland versichert sind, gelten Ansprüche, die auf nationalen Gesetzgebungen des Auslandes beruhen, ausgeschlossen, insbesondere a) Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von Catastrophes Naturelles in Frankreich ergeben würden; b) Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschadenversicherung in der Schweiz vom 18. November 1992 oder aus entsprechenden Nachfolgeregelungen ergeben würden. c) oder vergleichbare Regelungen anderer Staaten. 6 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen innerhalb des Versicherungsortes. a) Dies gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. b) Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück oder besonders benannten weiteren Grundstücken. c) Sofern mehrere Versicherungsorte im Versicherungsvertrag dokumentiert sind, besteht Versicherungsschutz an jedem der Orte. d) Waschmaschinen, Wäschetrockner, Krankenfahrstühle, Kinderwagen und Fahrräder des Versicherungsnehmers sind auch in Räumen auf dem Versicherungsgrundstück versichert, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern benutzt. e) Für Antennenanlagen, Markisen und Gegenstände im Freien gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. d) Bearbeitung, Reinigung, Reparatur und Restaurierung (Bearbeitungsschäden). Versicherungsschutz besteht bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von Euro 6

7 7 Wohnungswechsel und Risiken im Ausland 7.1 Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. 7.2 Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern AXA ART schriftlich anzuzeigen. 7.3 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist AXA ART schriftlich mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe Ziffer 24.1). 7.4 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Ziffer 6 b) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. 7.5 Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe Ziffer 6 b) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. 8 Außenversicherung 8.1 Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als sechs Monaten gelten nicht als vorübergehend. 8.2 Im Rahmen der Außenversicherung sind die versicherten Sachen gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust als Folge aller Gefahren versichert (Allgefahrenversicherung). 8.3 Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, Studium oder, um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten, außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne von Ziffer Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt. Für Kunstgegenstände, die sich bis zur Dauer von sechs Monaten bei einem Restaurator befinden, gilt die Entschädigung auf insgesamt Euro erhöht. Eine Erhöhung der Versicherungssumme ist nach vorheriger Vereinbarung gegen Mehrprämie möglich. 8.5 Der Versicherungsschutz gegen Diebstahl aus Kraftfahrzeugen besteht nur, solange sich die versicherten Sachen (für Kunstgegenstände siehe Ziffer 9) im verschlossenen Kraftfahrzeug befinden. Nicht versichert sind Bargeld und auf Geldkarten gespeicherte Beträge, Kreditkarten, Wertpapiere, Fahrausweise und Sparbücher. Versicherungsschutz für Schmucksachen, Armbanduhren, optische und elektronische Geräte besteht nur, wenn diese Sachen zudem im nicht einsehbaren Kofferraum untergebracht sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt. 9 Transporte von Kunstgegenständen 9.1 Transporte von Kunstgegenständen sind weltweit versichert. 9.2 Die Entschädigung ist auf Euro je Versicherungsfall begrenzt. Eine Erhöhung der Versicherungssumme ist nach besonderer Vereinbarung gegen Mehrprämie möglich. 9.3 Der Versicherungsnehmer wird die Sicherheitsbestimmungen AXA ART (siehe Anhang) einhalten. 9.4 Erkennt der Versicherungsnehmer ausdrücklich oder stillschweigend Haftungsbeschränkungen in verkehrsüblichen Beförderungsbestimmungen von Lagerhaltern oder Beförderungsunternehmen an, berührt das die Leistungspflicht von AXA ART nicht. 7

8 Umfang des Versicherungsschutzes 10 Versicherungssumme/-wert 10.1 Für die im Versicherungsschein bezeichneten Kunstgegenstände gelten die zwischen AXA ART und dem Versicherungsnehmer vereinbarten und dokumentierten Werte als feste Taxe gemäß 76 VVG. Vereinbaren AXA ART und der Versicherungsnehmer keinen Versicherungswert, gilt der vom Versicherungsnehmer deklarierte Wert. Dieser ist vom Versicherungsnehmer im Schadenfall nachzuweisen Für nicht im Versicherungsschein benannte Kunstgegenstände ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte Bei Sammelpositionen für Kunst- und Sammlungsgegenstände bestimmt sich die Teilversicherungssumme nach dem zwischen AXA ART und dem Versicherungsnehmer vereinbarten Wert. Erleidet diese Position einen Totalschaden stellt diese Teilversicherungssumme den Höchstbetrag der von AXA ART zu erbringenden Versicherungsleistung dar. Bei Teilschäden entschädigt AXA ART maximal den vom Versicherungsnehmer nachzuweisenden Versicherungswert der beschädigten Gegenstände. Bei der Wertermittlung wird AXA ART den Versicherungsnehmer durch Inanspruchnahme marktüblicher Recherchemittel unterstützen Stellt sich heraus, dass ein versicherter Kunstgegenstand eine Fälschung ist, gilt der tatsächliche Wert als Versicherungswert. AXA ART wird für die laufende Versicherungsperiode die zuviel gezahlte anteilige Jahresprämie erstatten Für Hausrat ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert) Die versicherten Sachen sind mit ihrem Versicherungswert jeweils bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert. Ist die Entschädigung auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe Ziffer 28), so werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes der dort genannten Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt AXA ART verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung. 11 Vorsorgeversicherung 11.1 AXA ART haftet bis 25 % über die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme für Kunst-, Hausrat- und Schmuckgegenstände hinaus und innerhalb dieser Vorsorge: a) für Neuanschaffungen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, AXA ART diese innerhalb von drei Monaten nach Anschaffung zu melden und deren Wert zu deklarieren. Werden die Neuanschaffungen nicht innerhalb der genannten Frist angemeldet, ist im Versicherungsfall die Entschädigung für diese Sachen gemäß Ziffer 28 begrenzt. b) für Werterhöhungen bis zu 100 % der Teilversicherungssumme von im Versicherungsschein einzeln bezeichneten Kunstgegenständen, soweit diese in der laufenden Versicherungsperiode entstanden sind AXA ART haftet für Transporte von nachweislich neu angeschafften Kunstgegenständen, die vom Ort des Erwerbs bis zum Versicherungsort durchgeführt werden. Es gelten hierfür die unter Ziffer 9 genannten Bestimmungen. 12 Anpassung der Versicherungssumme für Hausrat 12.1 Die Versicherungssumme für Hausrat erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet. Die neue Versicherungssumme wird auf volle Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben. Die Prämie wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer der Anpassung durch schriftliche Erklärung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Anpassung nicht wirksam Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung (siehe Ziffer 33) bleibt unberührt. 8

9 Prämie, Versicherungs beginn und Laufzeit des Vertrages 13 Fehlender oder fehlerhafter Rechtstitel (Defective Title) 13.1 Für Kunstgegenstände, die nach Versicherungsbeginn vom Versicherungsnehmer käuflich erworben werden und die der Versicherungsnehmer mangels wirksamen Eigentumerwerbs aufgrund fehlender oder fehlerhafter Rechtstitel des Verkäufers an den rechtmäßigen Eigentümer herausgeben muss, erstattet AXA ART den vereinbarten und dokumentierten Versicherungswert (Taxe), jedoch nicht mehr als den tatsächlich bezahlten Kaufpreis. Eine Erstattungspflicht seitens AXA ART besteht nur, wenn dem Versicherungsnehmer in dieser Höhe ein Schaden entstanden ist, beim Kauf die im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfaltsmaßstäbe beachtet worden sind und wenn der Schaden während der Vertrags laufzeit angezeigt wurde (vgl. hierzu auch Ziffer 26) Werden gegen den Versicherungsnehmer von dem rechtmäßigen Eigentümer aus dessen Eigentumsrecht heraus Ansprüche geltend gemacht, ersetzt AXA ART außerdem die Rechtskosten, die der Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers dienen und denen AXA ART vorher zugestimmt hat Die Höchstentschädigung für Schäden und Kosten nach 13.1 und 13.2 beträgt je Versicherungsjahr Euro. 14 Anpassung des Prämiensatzes 14.1 Der Prämiensatz pro Tausend Euro Versicherungssumme wird unter Berücksichtigung der in den Kalkulationsgrundlagen der AXA ART niedergelegten Prämienfaktoren (z. B. Schaden- und Kostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für eine ausreichend große Anzahl gleichartiger Risiken eines Tarifs (Bestandsgruppe) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt AXA ART überprüft jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Werte der letzten drei Kalenderjahre, ob sich die von ihr kalkulierten Werte der einzelnen Bestandsgruppen bestätigt haben Bei einer Abweichung ist AXA ART zu Beginn jeder Versicherungsperiode, zu der sie ein ordentliches Kündigungsrecht gemäß Ziffer 20 hat, berechtigt, den für bestehende Verträge geltenden Prämiensatz pro Tausend Euro Versicherungssumme für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen wenn a) die Abweichung auf Veränderungen der unternehmensbezogenen Prämienfaktoren beruht, die seit Vertragsabschluss bzw. der letzten Prämienanpassung eingetreten sind und weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren und b) die Abweichung mindestens 3 Prozent beträgt. Der neue Prämiensatz ist unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik den tatsächlichen Werten angemessen anzupassen und darf nicht höher sein als der Prämiensatz des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang. Kostenveränderungen, die bereits in die Anpassung der Versicherungssumme nach Ziffer 12 eingeflossen sind, bleiben unberücksichtigt. Ist der Prämiensatz nach der festgestellten Abweichung zu senken, so ist AXA ART dazu verpflichtet Steht AXA ART zum Ende einer Versicherungsperiode kein ordentliches Kündigungsrecht gemäß Ziffer 20 zu, darf sie die Prämie nach obigen Grundsätzen zu Beginn einer neuen Versicherungsperiode nur anpassen, wenn und soweit der kalkulierte Schaden und Kostenaufwand von den tatsächlichen Werten abweicht. Die weiteren Prämienfaktoren bleiben bei einer solchen Anpassung außer Betracht Der neue Prämiensatz wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Für eine Prämienerhöhung gilt dies aber nur, wenn AXA ART dem Versicherungsnehmer die Prämienerhöhung unter Hinweis auf den Unterschied zwischen alter und neuer Prämie einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und ihn schriftlich über sein Recht nach Ziffer 14.7 belehrt hat. 9

10 Prämie, Versicherungs beginn und Laufzeit des Vertrages 14.6 Sieht AXA ART von einer Prämiensatzerhöhung ab, ist die festgestellte Abweichung bei der nächsten Anpassung zu berücksichtigen Bei Erhöhung des Prämiensatzes kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AXA ART mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, schriftlich kündigen. 15 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der Erst- oder Einmalprämie 15.1 Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder Einmalprämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist AXA ART nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn sie den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder Einmalprämie nicht rechtzeitig, kann AXA ART vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. AXA ART kann nicht zurück treten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 16 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der Folgeprämie 16.1 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. AXA ART ist berechtigt, Ersatz des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann AXA ART dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziffer 16.3 und Ziffer 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Abs. 2 darauf hingewiesen wurde Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann AXA ART den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat AXA ART gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 17 SEPA-Lastschriftverfahren Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von AXA ART nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung der AXA ART erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist AXA ART berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Betrages erst verpflichtet, wenn er von AXA ART hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 18 Ratenzahlung Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann AXA ART für die Zukunft jährliche Prämienzahlung verlangen. 10

11 19 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 19.1 Allgemeiner Grundsatz a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht AXA ART für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht AXA ART die Prämie zu, die sie hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem AXA ART vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat AXA ART nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass AXA ART in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat AXA ART zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt der AXA ART beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen AXA ART vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht AXA ART die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt der AXA ART beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht AXA ART eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. AXA ART steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem sie von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 20 Dauer und Ende des Vertrages 20.1 Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem AXA ART vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Haushaltes nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung bzw. nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der AXA ART über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung der AXA ART wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht AXA ART die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. AXA ART kann je doch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 11

12 Prämie, Versicherungs beginn und Laufzeit des Vertrages Besondere Anzeigepflicht und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 21 Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall 23 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss 21.1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann AXA ART oder der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei AXA ART wirksam. Der Versicherunsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird Eine Kündigung durch AXA ART wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 22 Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsnehmers Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann AXA ART während der Dauer des Insolvenzverfahrens den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung AXA ART alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen AXA ART in Textform gefragt hat und die für deren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme AXA ART in Textform Fragen im Sinne der Ziffer 23.1 stellt Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte AXA ART bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen der AXA ART rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt AXA ART die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AXA ART ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat AXA ART den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 23.1, kann AXA ART vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht der AXA ART ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass AXA ART den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt AXA ART nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist sie nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der AXA ART ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist AXA ART nicht zur Leistung verpflichtet. 12

13 c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 23.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann AXA ART den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, AXA ART hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. d) Ausschluss von Rechten der AXA ART Die Rechte der AXA ART zur Vertragsänderung (a), zum Rück tritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn AXA ART den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. e) Anfechtung Das Recht der AXA ART, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt Frist für die Ausübung der Rechte der AXA ART Die Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer 23.2 a), zum Rücktritt (Ziffer 23.2 b) oder zur Kündigung (Ziffer 23.2 c) muss AXA ART innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die sie ihre Erklärung stützt; zur Begründung kann sie nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem AXA ART von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihr jeweils geltend gemachte Recht begründen Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer 23.2 a), zum Rücktritt (Ziffer 23.2 b) und zur Kündigung (Ziffer 23.2 c) stehen AXA ART nur zu, wenn sie den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Ziffer 23.1 und Ziffer 23.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt Erlöschen der Rechte der AXA ART Die Rechte der AXA ART zur Vertragsänderung (Ziffer 23.2 a), zum Rücktritt (Ziffer 23.2 b) und zur Kündigung (Ziffer 23.2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 24 Gefahrerhöhung nach Antragstellung 24.1 Der Versicherungsnehmer darf nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung von AXA ART keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung (z.b. Ausfall der Alarmanlage, Errichtung eines Baugerüstes) liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von AXA ART wahrscheinlicher wäre. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; b) anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Ziffer 7) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält; d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Ziffer 7) Sobald der Versicherungsnehmer erkennt, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies AXA ART unverzüglich anzeigen. Tritt nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie AXA ART unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt Eine ohne Zustimmung von AXA ART vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt AXA ART, den Vertrag fristlos zu kündigen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt hat, wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt AXA ART, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. AXA ART hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestand. Das Kündigungsrecht von AXA ART erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem AXA ART von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. 13

14 Besondere Anzeigepflicht und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 24.4 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb der AXA ART geltenden Grundsätzen nur für eine höhere Prämie übernommen, hat AXA ART anstelle des Kündigungsrechts Anspruch auf diese Prämie vom Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung an; dies gilt nicht, soweit AXA ART für einen Schaden wegen der Gefahrerhöhung keine Entschädigung zu leisten hat. Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt AXA ART die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der AXA ART ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat AXA ART den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist AXA ART nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 24.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist AXA ART berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 24.2 Abs. 1 und Abs. 2 ist AXA ART für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige der AXA ART hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 24.5 a Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht der AXA ART bleibt bestehen, wenn ihr die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht der AXA ART bleibt bestehen, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung der AXA ART abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder wenn AXA ART statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine ihren Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt Die Regelungen der Ziffer 24.1 bis 24.5 finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat; b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll, oder c) die Gefahrerhöhung im Interesse von AXA ART lag oder durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das sie eintrittspflichtig ist, oder einem Gebot der Menschlichkeit entsprach. 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall (Sicherheitsvorschriften) 25.1 Der Versicherungsnehmer hat 25.2 a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften (z. B. seitens AXA ART verlangte Sicherheitsauflagen, Installation einer Einbruchmeldeanlage etc.) sowie sämtliche sonstigen ausdrücklich vereinbarten Obliegenheiten zu beachten; b) bei Frostgefahr die Wohnung zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; c) für die Zeit, in der sich niemand in den Versicherungsräumlichkeiten aufhält, alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarte Einbruchmeldeanlage einzuschalten. Dies findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheiten dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann; d) alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen; e) vereinbarte Einbruchmeldeanlagen jährlich von einer von der VdS Schadenverhütung GmbH, Köln, anerkannten Errichterfirma warten zu lassen. Bei im Ausland gelegenen Risiken sind vereinbarte Einbruchmeldeanlagen jährlich von einer im jeweiligen Land anerkannten Errichterfirma warten zu lassen. a) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen über AXA ART zu erfüllen hat, so kann AXA ART innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht der AXA ART ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 25.1 vorsätzlich, so ist AXA ART von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist AXA ART berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers 14

15 entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. c) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist AXA ART jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der AXA ART ursächlich ist Ist mit der Verletzung einer der Verpflichtungen eine Gefahrerhöhung verbunden, so findet auch Ziffer 24 Anwendung. 26 Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 26.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles (siehe Ziffer 2) a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, AXA ART unverzüglich zu informieren und soweit möglich Weisungen zur Schadenminderung oder -abwendung einzuholen und zu beachten; b) Schäden durch Diebstahl (Einbruchdiebstahl, Trickdiebstahl o. ä.), Vandalismus oder Beraubung sofort der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; c) AXA ART und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen sowie für abhanden gekommene Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einzuleiten; b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist AXA ART jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der AXA ART ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, ist AXA ART nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn sie den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. d) Sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt, so kann AXA ART für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein Ferner ist der Versicherungsnehmer soweit zumutbar verpflichtet, AXA ART Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden Dritten zu erteilen, insbesondere auch Ersatzansprüche gegen Dritte (z. B. Bahn, Post, Frachtführer, Fluggesellschaften) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen Befand sich der versicherte Gegenstand bei Schadeneintritt im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, so muss der Schaden diesem unverzüglich gemeldet werden. Der Versicherungsnehmer wird die Meldung durch eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmens nachweisen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung des Schadens aufzufordern, den Schaden innerhalb der jeweiligen Reklamationsfristen zu besichtigen und zu bescheinigen. e) die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie durch AXA ART freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch AXA ART aufzubewahren; f) AXA ART soweit möglich jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu auf Verlangen schriftlich zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 26.1 vorsätzlich, so ist AXA ART von der Verpflichtung zur Leistung frei. a) Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist AXA ART berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 15

16 Entschädigung 27 Entschädigungsberechnung/ Versicherungsleistung Ersetzt werden im Versicherungsfall: 27.1 Bei zerstörten oder abhanden gekommenen Kunstgegenständen der Versicherungswert gegebenenfalls zuzüglich der Vorsorgeversicherung (siehe Ziffern 10 und 11) Bei beschädigten Kunstgegenständen eine Entschädigung in Höhe der Wertminderung oder die Restaurierungskosten zuzüglich einer eventuell dann noch verbleibenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles Bei Schäden an Paaren, Pendants, Serien und mehrteiligen, zusammengehörenden Sachen: a) die Restaurierungskosten oder b) die Kosten für die Neuanschaffung einer vergleichbaren Sache oder c) die Wertminderung der Sachgesamtheit, wenn ein gemäß Ziffer b) geeigneter Gegenstand nicht beschafft werden kann, jedoch insgesamt nicht mehr als der Versicherungswert der Paare, Pendants etc. (gegebenenfalls zuzüglich Vorsorgeversicherung siehe Ziffern 10 und 11) Bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Ziffer 10) bei Eintritt des Versicherungsfalles Bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. 28 Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf a) Euro für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge; b) Euro für Urkunden, Sparbücher und sonstige Wertpapiere; c) Euro insgesamt, jedoch Euro pro Einzelobjekt für nicht im Versicherungsschein bezeichnete Schmucksachen, Armbanduhren, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold, Platin oder Edelmetallen. Unberührt davon bleiben die Entschädigungsgrenze gemäß Ziffer 8.5 und die Sicherheitsbestimmungen; d) Euro für Pelze; e) Euro insgesamt, jedoch Euro je Einzelobjekt für nicht im Versicherungsschein bezeichnete Kunst f) Euro für Kunst- und sonstige Gegenstände im Freien g) Euro für Fahrräder h) Euro für beruflich genutzte Gegenstände einschließlich Folgekosten i) Euro für Verlieren, Liegen, Hängen und Stehen lassen von versicherten Sachen. 29 Selbstbehalt Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz und Ersatz für sonstige versicherte Kosten wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 30 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 30.1 Steht der Anspruch des Versicherungsnehmers dem Grunde und der Höhe nach fest, hat die Entschädigungszahlung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist Die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird zu verzinsen. Der Zinssatz liegt ein Prozent unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens vier Prozent und höchstens sechs Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig Der Lauf der Fristen gemäß Ziffer 30.1 und 30.2 Satz 1 ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann AXA ART kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles läuft Mit Zahlung der Entschädigung bei abhanden gekommenen Sachen tritt der Versicherungsnehmer seinen Herausgabeanspruch nach 931 BGB einschließlich sämtlicher sonstiger mit den Gegenständen verbun- 16

17 dener Rechte an AXA ART ab. Dies gilt nicht, soweit AXA ART bereits vor Entschädigungszahlung auf die Abtretung des Herausgabeanspruches verzichtet. Die Rechte des Versicherungsnehmers aus Ziffer 31 bleiben davon unberührt Hat AXA ART den Schadenfall auf Totalschadenbasis reguliert, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, AXA ART auf Verlangen den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm in Bezug auf die entschädigte Sache zustehen. 31 Zurückerlangte versicherte Sachen 31.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies AXA ART unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer und AXA ART werden sich über das weitere Vorgehen und die Wahl der nachstehend beschriebenen Alternativen verständigen Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen AXA ART zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung oder auf den gemeinen Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache AXA ART zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung von AXA ART auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf AXA ART über Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung von AXA ART nicht bereit, hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit AXA ART öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält AXA ART den Anteil, welcher der von ihr geleisteten Entschädigung entspricht Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, als ob er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist Hat der Versicherungsnehmer AXA ART zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er AXA ART den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm in Bezug auf diese Sachen zustehen Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, kann der Versicherungsnehmer die notwendigen Restaurierungs- oder Reparaturkosten (Ziffer 27) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß Ziffern 31.2 bis 31.4 bei ihm verbleiben Gelangt AXA ART in den Besitz einer abhanden gekommenen Sache, gelten Ziffern 31.1 bis 31.8 entsprechend. 32 Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderem Grund 32.1 Hat der Versicherungsnehmer AXA ART arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist AXA ART von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen gemäß Satz 1 als bewiesen Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Ist die Herbeiführung des Schadens gemäß Satz 1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Versicherungsmissbrauchs festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 17

18 Sonstige Vertragsbestimmungen 33 Überversicherung 33.1 Ist die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert (siehe Ziffer 10), können der Versicherungsnehmer und AXA ART verlangen, dass die Versicherungssumme dem Versicherungswert unverzüglich angepasst und die Prämie entsprechend herabgesetzt wird Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag ab Beginn nichtig. 34 Mehrere Versicherungen 34.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Ziffer 34.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen. 35 Sachverständigenverfahren 35.1 Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung gegenüber AXA ART verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können AXA ART und der Versicherungsnehmer auch vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 18

19 c) AXA ART darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen versicherten Sachen sowie deren Werte gemäß Ziffern 10 und 27 bei Eintritt des Versicherungsfalles; b) bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß Ziffer 27; c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen; d) die nach Ziffer 4 versicherten Kosten; e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt AXA ART sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für AXA ART und den Versicherungsnehmer verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnet AXA ART die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 36 Mehrere Versicherungsnehmer Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen. 37 Versicherung für fremde Rechnung 37.1 Schließt der Versicherungsnehmer die Versicherung im eigenen Namen für einen anderen (Versicherter) ab, kann nur der Versicherungsnehmer und nicht der Versicherte die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt AXA ART kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen Das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten werden dem Verhalten und der Kenntnis des Versicherungsnehmers gleichgestellt Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht angebracht war Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und AXA ART nicht darüber informiert hat. 38 Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. 39 Verjährung 39.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei AXA ART angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung von AXA ART bei der Fristberechnung nicht mit. 40 Bedingungsanpassungsklausel 40.1 AXA ART ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedingungen des Versicherungsvertrages zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert, c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit geltendem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen. 19

20 Sonstige Vertragsbestimmungen 40.2 Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Prämienanpassung, Vertragsdauer und Kündigung Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen AXA ART, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekanntgegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag bis und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. 41 Zuständiges Gericht 41.1 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen AXA ART bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der AXA ART oder dem Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen AXA ART Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt in Deutschland, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt in Deutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, können wir den Versicherungsnehmer vor dem für unseren Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach seinem Sitz oder seiner Niederlassung Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen. 42 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 42.1 Alle für AXA ART bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung AXA ART oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift AXA ART nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte AXA ART bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde. 43 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 44 Beginn und Ende der Versicherung 44.1 Die Versicherung beginnt am Mittag des Tages, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn und sie endet am Mittag des Tages, der im Versicherungsschein als Versicherungsablauf ausgewiesen wird Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn, damit keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. 20

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