Steuern & Wirtschaft aktuell Ausgewählte Informationen von Ihren Beratungsexperten Sonderrundschreiben: Erbschaftsteuerreform

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1 Steuern & Wirtschaft aktuell Ausgewählte Informationen von Ihren Beratungsexperten Sonderrundschreiben: Erbschaftsteuerreform Inhaltsübersicht I. Ausgangslage 2 II. Tarif 2 III. Freibeträge 1. Persönliche Freibeträge 3 2. Sachliche Freibeträge 3 IV. Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften) 1. Bewertung a) Grundsätze 3 b) Ertragswertverfahren 3 c) Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften 4 2. Begünstigung ( Verschonung ) 4 3. Voraussetzungen für die Begünstigung 4 V. Grundvermögen 1. Bewertung a) unbebaute Grundstücke 6 b) bebaute Grundstücke 7 c) Erbbaurecht 7 d) Gebäude auf fremdem Grund und Boden 7 e) Grundstücke mit Gebäuden im Zustand der Bebauung 8 2. Begünstigung (Verschonung) 8 VI. Land- und Forstwirtschaft 1. Bewertung 8 2. Begünstigung 8 VII. Übriges Vermögen 8 VIII. Konsequenzen und Handlungsempfehlungen 1. Betriebsvermögen a) Werterhöhung 9 b) Risiken des späteren Wegfalls der Begünstigung 9 c) Handlungsempfehlungen 9 d) Zeitliche Aspekte Grundvermögen Sonstiges Vermögen Kein Vorrang für steuerliche Gründe 11 Seite

2 - 2 - Die Regierungskoalition hat in den vergangenen Tagen grundsätzliche Einigkeit über die Erbschaftsteuerreform erzielt. Die sogen. Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe hat die Eckpunkte erarbeitet, so dass jetzt mit der Gesetzesformulierung begonnen werden kann. Ein erster Gesetzentwurf soll am 5. oder 12. Dezember 2007 dem Kabinett vorgelegt werden. Nach den uns vorliegenden Informationen sind außer den in der Presse veröffentlichten Eckpunkten bereits weitere Einzelheiten vereinbart, die wir Ihnen im Folgenden darstellen möchten: I. Ausgangslage Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, das Erbschaftsteuergesetz entspreche insoweit nicht dem Gleichbehandlungsgebot, als ein einheitlicher Steuertarif auf höchst unterschiedlich ermittelte Bemessungsgrundlagen angewendet wird. Beanstandet wurde, dass Kapitalvermögen (z.b. Bankguthaben, Wertpapierdepots) mit dem Nominalwert anzusetzen ist, wohingegen Grundvermögen mit dem teilweise erheblich vom Verkehrswert abweichenden Bedarfswert angesetzt wird und Betriebsvermögen mit dem Steuerbilanzwert (und bei Kapitalgesellschaften mit dem sogen. Stuttgarter Verfahren, einer Mischung aus Ertrags- und Substanzwert) Eingang in die Bemessungsgrundlage findet vermindert zusätzlich um einen Freibetrag von bis zu EUR ,00 sowie einem Wertabschlag von 35 %. Das Bundesverfassungsgericht mahnt insbesondere beim Grundvermögen und Betriebsvermögen einen einheitlichen Wertansatz nahe am Verkehrswert an, lässt aber bei Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe in einem zweiten Schritt auch sogen. Verschonungsregelungen zu. Der Gesetzgeber muss nach dem Urteil eine Neuregelung bis zum treffen. Bis zum Zeitpunkt der Neuregelung ist das bisherige Recht nach ausdrücklichem Diktum des Bundesverfassungsgerichts weiter anwendbar. Folglich kann z.zt. Vermögen noch nach altem Erbschaftsteuerrecht übertragen werden. Das im Folgenden dargestellte neue Recht soll ab Gesetzesverkündung (ca. März/April 2008) gelten. II. Tarif Nach den Koch/Steinbrück-Eckpunkten werden die Grenzen der Tarifstufen zugunsten der Steuerpflichtigen nach oben geglättet. In Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkelkinder etc.) bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen, für die Steuerklassen II (Geschwister, Neffen etc.) und III (Nicht- bzw. weiter entfernte Verwandte) wird ein zweistufiger Tarif wie folgt eingeführt. Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuerklasse I II (bisher) III (bisher) EUR 7 % 30 % (12 %) 30 % (17 %) EUR 11 % 30 % (17 %) 30 % (23 %) EUR 15 % 30 % (22 %) 30 % (29 %) EUR 19 % 30 % (27 %) 30 % (35 %) EUR 23 % 50 % (32 %) 50 % (41 %) EUR 27 % 50 % (37 %) 50 % (47 %) und darüber 30 % 50 % (40 %) 50 % (50 %) Die kräftige Aufstockung der Tarifsätze in den Steuerklassen II und III soll die Ausfälle durch die Begünstigung des Betriebsvermögens ausgleichen.

3 - 3 - III. Freibeträge 1. Persönliche Freibeträge Steuerklasse I - Ehegatten EUR (bisher EUR ) - Kinder EUR (bisher EUR ) - Enkel EUR (bisher EUR ) - Sonstige Personen der Steuerklasse I EUR (bisher EUR ) Steuerklasse II EUR (bisher EUR ) Steuerklasse III EUR (bisher EUR 5.200) eingetragene Lebenspartner (grundsätzlich Steuerklasse III) EUR (bisher EUR 5.200) 2. Sachliche Freibeträge Steuerklasse I - Hausrat EUR (unverändert) - andere bewegliche körperliche Gegenstände EUR (bisher EUR ) Steuerklasse II und III EUR (bisher EUR ) IV. Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften) 1. Bewertung a) Grundsätze Für das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben (Einzelunternehmen, Freiberuflerpraxen, Beteiligungen an Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften) gilt als Bewertungsmaßstab der sogen. gemeine Wert (= Verkehrswert). Maßgebend ist nicht die Addition der Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter, sondern der Verkehrswert des Unternehmens als solches. Der gemeine Wert des Unternehmens ist in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt liegen. Fehlen derartige zeitnahe Verkäufe, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten - auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen - Methode zu schätzen. Als Mindestwert wird die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens abzüglich der Schulden festgelegt. Einzelheiten sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden. b) Ertragswertverfahren Für die Bewertung von Unternehmen soll auch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren angeboten werden, das den Beteiligten eine verlässliche und angemessene Bewertung ermöglicht. Andere übliche Bewertungsverfahren können angewendet werden, wenn sie zu vergleichbaren Ergebnissen führen.

4 - 4 - In einer Rechtsverordnung wird der im Ertragswertverfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz festgelegt. Ausgangswert ist die Rendite für längerfristige öffentliche Anleihen, die von der Deutschen Bundesbank für den Besteuerungszeitpunkt benannt wird. Im Schnitt der letzten zehn Jahre betrugen die Renditen für öffentliche Anleihen in etwa viereinhalb Prozent. Dieser Ausgangszins wird um einen angemessenen "Risikozuschlag" erhöht, der auf 4,5 % fixiert wird. Nach den aktuellen Umlaufrenditen für öffentliche Anleihen ergibt sich hieraus ein Kapitalisierungszinssatz von rund 9 %, der entsprechend der künftigen Entwicklung des Basiszinssatzes variiert. Grundsätzlich ist also das Jahresergebnis mit dem Faktor 11 (= 100 : 9) zu multiplizieren, um den Unternehmenswert zu erhalten. Ob durchschnittliche oder gewichtete Vergangenheitsergebnisse zugrunde zu legen sind oder auch Planungsergebnisse herangezogen werden können bzw. müssen, ist noch offen. Zur Missbrauchsvermeidung und zur korrekten Wertfindung bei kurzfristigen Einlagen innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt sind die aus der Vergangenheit abgeleiteten Erträge um fiktive Erträge zu erhöhen, die diesen Einlagen für den Referenzzeitraum beizumessen wären. c) Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Bei Anteilen an börsennotierten Kapitalgesellschaften stellt der Börsenkurs den gemeinen Wert dar. Bei nicht notierten Anteilen ist der gemeine Wert in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt liegen. Fehlen derartige zeitnahe Verkäufe, ist der gemeine Wert zu schätzen. Dabei gelten die vorstehenden Regelungen zum Ertragswert entsprechend. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften werden also grundsätzlich gleich bewertet. 2. Begünstigung ("Verschonung") Betriebsvermögen soll grundsätzlich nicht mit den nach den vorstehenden Grundsätzen berechneten Werten voll der Erbschaftsteuer unterliegen, sondern teilweise begünstigt werden. Der Anteil des begünstigten Vermögens wird pauschal mit 85 % angenommen. Die 85 % werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen (bei einer gleitenden Freigrenze von EUR ,00). Mindestens 15 % des Betriebsvermögens unterliegen daher immer der Besteuerung. Die pauschale Besteuerung von 15 % des Unternehmenswerts soll insbesondere die in dem bisherigen Gesetzentwurf vorgesehene gesonderte Besteuerung des sogen. nichtproduktiven Vermögens abdecken und damit die zahlreichen Abgrenzungsprobleme vermeiden. Denn nach dem Einkommensteuerrecht besteht die Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur nach der privaten Lebensführung dienen, zu "gewillkürtem" Betriebsvermögen zu erklären. Dadurch können praktisch alle Gegenstände, die üblicherweise privates Vermögen darstellen (Geld- und Kapitalanlagen, vermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude) auch in Form eines Gewerbebetriebs gehalten werden, soweit sie einen gewissen betrieblichen Zusammenhang aufweisen. Dieses meist nichtproduktive Vermögen wird zukünftig mit einem pauschalen Anteil von 15 % unterstellt und nicht begünstigt. Das begünstigte Vermögen (85 %) bleibt steuerfrei, wenn die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden. 3. Voraussetzungen für die Begünstigung a) Das sogen. Verwaltungsvermögen, das nunmehr letztlich an Stelle des nichtproduktiven Vermögens tritt, darf einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens eines Unternehmens nicht überschreiten. Ansonsten gilt das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt. Als Verwaltungsvermögen eines Unternehmens gelten:

5 Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte ("Betriebsaufspaltung") oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft den Vermögensgegenstand der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hatte, und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist. - Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt. Ob diese Grenze unterschritten wird, ist nach der Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter unwiderruflich untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich ausüben (sogen. Poolvereinbarung). - Beteiligungen an Personengesellschaften sowie Anteile über 25 % an Kapitalgesellschaften, soweit bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent beträgt. - Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen. - Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des gewerblichen Betriebes ist. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gesamten Betriebsvermögen bestimmt sich nach dem Verhältnis der erbschaftsteuerlichen Bewertungsansätze für die Gegenstände des Verwaltungsvermögens als Einzelwirtschaftsgüter zum erbschaftsteuerlichen Unternehmenswert. Beispiel: EUR Mio Bewertungsansatz Unternehmen (Ertragswert) 10,0 darin enthalten: Bewertungsansatz vermietetes Betriebsgrundstück (wie Grundvermögen) 3,0 Bewertungsansatz börsennotierte Streubesitzanteile (Kurswert) 0,5 Bewertungsansatz nicht notierter GmbH-Anteil im Streubesitz (Ertragswert) 1,5 Bewertungsansatz Kunstgegenstände (gemeiner Wert) 0,8 Verwaltungsvermögen insgesamt 5,8 Anteil Verwaltungsvermögen am gesamten Betriebsvermögen 58 % d.h. der gesamte Unternehmenswert ist nicht begünstigt, weil die Grenze von 50 % überschritten ist. b) Unmittelbare (d.h. von Privatpersonen gehaltene) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften über 25 % im In- und Ausland gelten grundsätzlich als begünstigtes Betriebsvermögen. Begünstigt sind unmittelbare Anteile an Kapitalgesellschaften ausnahmsweise auch bei Beteiligungen unter 25 %, wenn über die Anteile nur einheitlich verfügt werden kann oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich ausgeübt werden kann (sogen. Poolvereinbarung). Ansonsten sind unmittelbare Anteile bis zu 25 % an Kapitalgesellschaften nicht begünstigt.

6 - 6 - Durch die vorstehenden Regelungen wird auch erreicht, dass das gesamte ausländische Betriebsvermögen einschließlich ausländischer Beteiligungen grundsätzlich unter die Begünstigung fällt. c) Die Lohnsumme darf in den 10 Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer sein als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung. Maßgebend ist wahrscheinlich die Lohnsumme innerhalb der EU. Für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, entfällt ein Zehntel des gewährten Abschlags (d.h. 8,5 % pro Jahr). Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt. Die Verschonung bleibt für die Jahre, in denen die Mindestlohnsumme dann wieder eingehalten wird, erhalten. Arbeitsplatzunabhängige Zuwächse der Lohnsumme infolge von Lohn- und Gehaltserhöhungen werden durch eine jährliche Dynamisierung der Ausgangslohnsumme ausgeglichen. Das Statistische Bundesamt ermittelt fortlaufend einen sogen. Tariflohnindex in einer Zeitreihe, der branchenübergreifend die durchschnittlichen jährlichen Lohn- und Gehaltsveränderungen abbildet. Auf Antrag kann ein auf eine bestimmte Branche bezogener Index angewendet werden, wenn dieser nachweislich unter dem durchschnittlichen Tariflohnindex des Statistischen Bundesamts liegt (Öffnungsklausel). Einzelunternehmen, die ausschließlich vom Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer betrieben werden und Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die unter 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG fallen (Betriebe mit höchstens 10 Arbeitnehmern), unterliegen nicht dem Verschonungsparameter Lohnsumme, sondern sind nur den allgemeinen Behaltensregelungen (s.u.) unterworfen. d) Das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene Betriebsvermögen muss 15 Jahre (bei Land- und Forstwirtschaft 20 Jahre) im Betrieb erhalten werden (Verhaftung). Das Unternehmen oder wesentliche Betriebsgrundlagen dürfen in dieser Zeit nicht verkauft werden. Die Betriebsveräußerung/-aufgabe oder Teilveräußerung sowie Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb dieser 15 Jahre führen in dem entsprechenden Umfang zum Wegfall der Verschonung mit der Folge der Nachversteuerung, es sei denn es erfolgt in zeitlichem Zusammenhang eine Reinvestition in diesem Umfang im Betrieb (Reinvestitionsklausel). Überentnahmen (= Entnahmen aus dem im Besteuerungszeitpunkt vorhandenen Eigenkapital) führen in ihrem Umfang zum Wegfall der Verschonung. Die Steuer wird dann nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt. e) Verwaltungsvermögen (s.o.) mit einem Anteil von unter 50 % des Betriebsvermögens ist im Übrigen nur dann begünstigt, wenn es zum Besteuerungszeitpunkt bereits zwei Jahre dem Betrieb zuzurechnen war. Dadurch soll verhindert werden, dass kurzfristig Gegenstände des Privatvermögens in den Betrieb als Gewilltes Betriebsvermögen eingelegt werden mit dem Ziel, insoweit auch die Verschonungsbegünstigung in Anspruch nehmen zu können. V. Grundvermögen 1. Bewertung Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert, der im Einzelnen wie folgt ermittelt wird: a) unbebaute Grundstücke Der Wert unbebauter Grundstücke ist wie nach geltendem Recht nach der Fläche und den jeweils aktuellen Bodenrichtwerten zu ermitteln.

7 - 7 - b) bebaute Grundstücke Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln. Die Wertermittlungsverfahren werden in Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung durch Rechtsverordnung typisierend geregelt. - Vergleichswerte Das Vergleichswertverfahren kommt bei der Ermittlung des gemeinen Werts von bebauten Grundstücken nur bei Grundstücken in Betracht, die mit weitgehend gleichartigen Gebäuden bebaut sind und bei denen sich der Grundstücksmarkt an Vergleichswerten orientiert. Das Vergleichswertverfahren ist daher regelmäßig für Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser anzuwenden. Beim Vergleichswertverfahren wird der Marktwert eines Grundstücks aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen Grundstücken abgeleitet, die in Lage, Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Zuschnitt und sonstiger Beschaffenheit hinreichend mit dem zu vergleichenden Grundstück übereinstimmen. - Ertragswert Das Ertragswertverfahren kommt insbesondere bei bebauten Grundstücken in Betracht, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund steht (typische Renditeobjekte). Das Ertragswertverfahren ist daher regelmäßig für Mietwohngrundstücke sowie Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, anzuwenden. Beim Ertragswertverfahren wird der Wert von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des für diese Grundstücke nachhaltig erzielbaren Ertrags ermittelt. - Sachwert Das Sachwertverfahren kommt insbesondere bei den bebauten Grundstücken in Betracht, bei denen es für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt nicht in erster Linie auf den Ertrag ankommt, sondern die Herstellungskosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wertbestimmend sind. Im Sachwertverfahren sind daher Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser, soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt, sowie sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten. Beim Sachwertverfahren wird der Wert von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des Substanzwerts - Summe aus Herstellungswert der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen und nicht baulichen Anlagen sowie Bodenwert - ermittelt. c) Erbbaurecht Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks gesondert zu ermitteln. Bei der Wertermittlung sind neben dem Bodenwert und dem Gebäudewert bei bebauten Grundstücken die Höhe des Erbbauzinses, die Restlaufzeit des Erbbaurechts und die Höhe der Heimfallentschädigung angemessen zu berücksichtigen. d) Gebäude auf fremdem Grund und Boden In Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks gesondert zu ermitteln. Bei der Wertermittlung sind neben dem Bodenwert und dem Gebäudewert die Höhe des Pachtzinses und die Restlaufzeit des Nutzungsrechts angemessen zu berücksichtigen.

8 - 8 - e) Grundstücke mit Gebäuden im Zustand der Bebauung Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits im Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen. 2. Begünstigung (Verschonung) Eine Begünstigung ist nur für vermietete Wohnimmobilien vorgesehen und zwar in Höhe eines Abschlags von 10 % der Bemessungsgrundlage. VI. Land- und Forstwirtschaft 1. Bewertung Grundsätzlich der gemeine Wert, der im Einzelnen wie folgt ermittelt wird: - Da der gemeine Wert in der Regel aus Verkäufen nicht abgeleitet werden kann, erfolgt die Ermittlung des gemeinen Wertes im Ertragswertverfahren. - Für die Wertermittlung ganzer Betriebe wird der im Ertragswertverfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz gesetzlich mit 5,5 % festgelegt. Die Ermittlung der nutzungsartbezogenen Ansätze wird zur Dynamisierung des Verfahrens im Wege einer Rechtsverordnung geregelt. - Als Mindestwert ist die regional übliche mit 5,5 % kapitalisierte Netto-Pacht für den Grund und Boden zuzüglich eines betriebsformabhängigen prozentualen Anteils vom landesspezifischen Nettopachtpreis, ermittelt auf der Grundlage von länderspezifischen Hektarwerten, für das Besatzkapital anzusetzen. Hilfsweise sind durchschnittliche Kaufpreise anstelle der kapitalisierten Pacht anzusetzen, wenn Besonderheiten bei den einzelnen Nutzungen dies erfordern. - Bei Veräußerung des gesamten Betriebs oder von Teilen des Betriebs sowie bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren (sogen. Nachversteuerungsvorbehalt) kommt es zu einer Neubewertung. 2. Begünstigung Es gelten die gleiche Begünstigung und die gleichen Voraussetzungen wie beim Betriebsvermögen (s.o.). Die Verhaftungsgrenze (für Entnahmen, Veräußerung etc.) beträgt jedoch 20 Jahre statt 15 Jahre. VII. Übriges Vermögen Da Vermögen, das unter keine der drei vorgenannten Vermögensarten fällt (übriges Vermögen), schon im geltenden Recht weitgehend nach Verkehrswertgesichtspunkten bewertet wird, können die bestehenden Regelungen zum großen Teil übernommen werden. Z.B.: 1. Für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften, die an der Börse notiert sind, ist der Kurswert maßgeblich. Andere Wertpapiere werden als Kapitalforderungen mit dem Nennwert erfasst. Hinsichtlich der nicht notierten Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Ausführungen unter IV. 3. b). 2. Kapitalforderungen und Schulden sind regelmäßig mit dem Nennwert anzusetzen. Noch nicht fällige Versicherungsansprüche sind künftig nicht mehr mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien, sondern mit dem Rückkaufswert zu bewerten. Für Sachleistungsansprüche gilt wie bisher der Verkehrswert. 3. Bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (z. B. Nießbräuche und Renten) ist wie bisher der Kapitalwert zugrunde zu legen.

9 Für die zum übrigen Vermögen rechnenden Gegenstände des Hausrats und andere bewegliche körperliche Gegenstände gilt der gemeine Wert. VIII. Konsequenzen und Handlungsempfehlungen Sämtliche Vermögensarten werden zukünftig entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts mit dem Verkehrswert (gemeiner Wert) bewertet. Dadurch ergeben sich z.t. beträchtliche Werterhöhungen: 1. Betriebsvermögen a) Werterhöhung Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden die bisherigen steuerlichen Buchwerte (vereinfacht: bilanzielles Eigenkapital) ersetzt durch den Verkehrswert des Unternehmens. Dies führt insbesondere bei ertragsstarken Unternehmen zu drastischen Erhöhungen. Selbst bei ertragsschwachen oder defizitären Unternehmen kann es noch zu Erhöhungen kommen, weil die Summe der Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Unternehmens (Mindestwert) noch über den bisherigen Buchwerten liegen kann. Dies gilt auch für ertragsschwache Kapitalgesellschaften. Bei ertragsstarken Kapitalgesellschaften wird es zwar auch zu einer nennenswerten Erhöhung kommen, jedoch bei weitem nicht in dem Ausmaß wie bei Personengesellschaften. Die Erhöhung dürfte bei ertragsstarken Kapitalgesellschaften in der Regel zwischen 50 und 200 % liegen und bei ertragsstarken Personengesellschaften (und Einzelunternehmen) u.u. sogar ein Vielfaches betragen. b) Risiken des späteren Wegfalls der Begünstigung Die 85%ige Begünstigung des Betriebsvermögens (einschl. Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften) kann durch zukünftige Entwicklungen teilweise entfallen: 1. Indexierte Lohnsumme sinkt innerhalb von 10 Jahren unter durchschnittlich 70 % der Lohnsumme, die sich aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor der Übertragung ergibt. 2. Das Unternehmen oder die Beteiligung an dem Unternehmen werden innerhalb der nächsten 15 Jahre verkauft. 3. Wesentliche Teile des Unternehmens werden innerhalb der nächsten 15 Jahre veräußert, ohne dass der Erlös reinvestiert wird. 4. Das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene Betriebsvermögen wird innerhalb der nächsten 15 Jahre teilweise entnommen. Sofern die vorstehenden schädlichen Tatbestände eintreten, entfällt die Vergünstigung für das jeweilige Jahr zeitanteilig bzw. wertanteilig (bei Überentnahmen). Es ist noch nicht geklärt, ob bei einer Veräußerung eine vollständige oder zeitanteilig Nachbesteuerung in Betracht kommt. c) Handlungsempfehlungen Eine vorzeitige Schenkung noch nach altem Recht kann in Betracht kommen, 1. wenn das sogenannte Verwaltungsvermögen mehr als 50 % des Unternehmenswerts ausmacht, weil es dann zukünftig zu keiner Begünstigung kommt. Insbesondere gewerbliche Gesellschaften (GmbH & Co. KG, Kapitalgesellschaften), die im Wesentlichen Vermögen verwalten (fremdvermietete Immobilien, Wertpapiere etc.), sollten also nach altem Recht verschenkt werden. 2. wenn die derzeitigen Werte und Freibeträge zu keiner oder einer geringeren Steuer führen (z.b. kleine oder ertragsschwache Unternehmen und Unternehmen mit hohem, fremdfinanzierten Immobilienbestand),

10 wenn größeres Privatvermögen (Wertpapiere, Immobilien) in eine GmbH & Co. KG oder GmbH eingebracht wird, um noch den 35%igen Abschlag gemäß 13a ErbStG zu nutzen. Eine solche Einbringung sollte wegen einer anderweitigen Gesetzesänderung ( 42 AO) noch in 2007 erfolgen. 4. weil trotz des zukünftig 85%igen Abschlags die Bemessungsgrundlage höher sein wird als nach geltendem Recht, was im Zweifel nur bei besonders ertragsstarken Personengesellschaften (und Einzelunternehmen) der Fall sein dürfte. 5. wenn die Gefahr besteht, dass die (indexierte) Lohnsumme unter 70 % sinkt, insbesondere wenn dies zeitnah der Fall sein könnte. Wegen der zeitanteiligen Berücksichtigung dürfte ein Sinken der Lohnsumme z.b. gegen Ende der 10-Jahres-Frist nicht entscheidungserheblich sein. 6. wenn die Gefahr besteht, dass das Unternehmen bzw. die Beteiligung an dem Unternehmen in den nächsten 15 Jahren verkauft wird, wobei u.u. auch in diesem Fall ein Verkauf gegen Ende der 15-Jahres-Frist hinnehmbar sein dürfte. 7. wenn aus dem im Übertragungszeitpunkt vorhandenen Vermögen in den nächsten 15 Jahren größere Entnahmen getätigt werden müssen oder wesentliche Betriebsgrundlagen ohne Reinvestitionen verkauft werden müssen (außer gegen Ende des 15-Jahres-Zeitraums). 8. wenn das Eintreten mehrerer der vorstehend genannten schädlichen Kriterien nicht unwahrscheinlich ist. Falls nicht doch noch über die Ausnahme in IV. 3. b) hinaus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von bis zu 25 % in die Begünstigung einbezogen werden, sollte eine Vorabschenkung dieser Beteiligungen unbedingt erwogen werden, obwohl darauf die derzeitige Begünstigung des 13 a ErbStG (35%iger Abschlag) nicht zum Tragen kommt und sich deswegen bereits jetzt eine sehr hohe Steuer ergeben wird. Da in der Zukunft der Steuersatz aber auf den Verkehrswert der Beteiligung angewandt wird, dürfte die Steuer noch wesentlich steigen. Auf eine vorzeitige Schenkung könnte insbesondere verzichtet werden, wenn man davon ausgeht, dass sich die Ertragslage in der Zukunft für eine gewisse Zeit so stark verschlechtert, dass der Verkehrswert des Unternehmens unter den derzeitigen Wert lt. Stuttgarter Verfahren sinkt. Falls die Lohnsummenregelung und die diversen Verhaftungsregelungen auf absehbare Zeit wahrscheinlich nicht zum Tragen kommen, dürfte es in der Regel kann empfehlenswert sein, nur wegen der höheren Wertansätze eine vorzeitige Schenkung durchzuführen. Zumindest stellt dann die im Begünstigungsfall zu zahlende zukünftige Erbschaftsteuer ein überschaubares Risiko dar, weil im Begünstigungsfall die Steuer letztlich nur 4,5 % (= 30 % maximaler Steuersatz von 15 % des Unternehmenswerts) des Verkehrswerts des Unternehmens bzw. der Unternehmensbeteiligung beträgt. d) Zeitliche Aspekte Die Erbschaftsteuerreform soll mit Verkündung des Gesetztes in Kraft treten. Dies wird voraussichtlich im März/April 2008 sein. Bis dahin gilt grundsätzlich das bisherige Recht weiter. Jedoch soll bei Erbfällen ab ein Wahlrecht gegeben sein, das neue Recht rückwirkend anzuwenden. Für Schenkungen ist zwar kein Wahlrecht vorgesehen, jedoch besteht die Möglichkeit, ab Vorliegen des endgültigen Gesetzestextes und vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch nach altem Recht zu schenken. Für die Fälle, in denen das neue Recht günstiger ist, muss dann mit Schenkungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gewartet werden. Eine endgültige Entscheidung und Durchführung der Schenkung nach altem Recht sollte auf Basis der vorliegenden Eckpunkte noch nicht erfolgen, weil davon auszugehen ist, dass sich noch zahlreiche kleinere Änderungen ergeben werden und weil derzeit noch viele Punkte offen sind. Der erste Gesetzentwurf wird wahrscheinlich am 5. oder vom Bundeskabinett verabschiedet, so dass ab diesem Zeitpunkt erstmals eine Basis für konkrete Vergleichsrechnungen gegeben ist. Zwar können sich dann in den folgenden Wochen und Monaten noch Änderungen ergeben, diese dürften jedoch nicht mehr grundlegender Art sein. Bei einer Entscheidung für eine Schenkung nach altem Recht sollte aber trotzdem das Gesetzgebungsverfah-

11 ren abgewartet werden und erst nach der Verabschiedung durch den Bundestag (und eventuell Bundesrat), d.h. ca. im Februar/März 2008) die Schenkung kurzfristig vollzogen werden. Mit den Vorbereitungen sollte jedoch möglichst bald begonnen werden. 2. Grundvermögen Beim Grundvermögen wird es generell zu beträchtlichen Erhöhungen kommen. Lediglich bei Immobilien in schlechten Lagen bzw. mit einer geringen Rendite (bezogen auf die Herstellungskosten) wird die Erhöhung moderat sein. Bei den übrigen Immobilien dürfte die Erhöhung zwischen 50 und 100 % der derzeit maßgebenden Werte (Bedarfswerte) betragen, und zwar auch unter Berücksichtigung des 10%igen Begünstigungsabschlags für vermietete Wohnimmobilien. Unabhängig von dem weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens empfiehlt es sich daher bereits jetzt, größere Immobilien zu verschenken. Bei kleineren Immobilien ist zu beachten, dass die Freibeträge zukünftig nennenswert höher sein werden, so dass u.u. eine Schenkung nach neuem Recht günstiger sein kann. 3. Sonstiges Vermögen Auch bei Lebensversicherungsverträgen sollte eine Schenkung nicht nach neuem, sondern nach altem Recht erfolgen. 4. Kein Vorrang für steuerliche Gründe Es sollten keine Entscheidungen allein aus steuerlichen Gründen getroffen werden. Die wirtschaftlichen und persönlichen bzw. familiären Fragen sollten stets vorrangig berücksichtigt werden. Soweit bei Ihnen Handlungsbedarf besteht oder Sie Fragen zu Einzelpunkten haben, stehen wir Ihnen zur weiteren Erläuterung gern zur Verfügung.

M a n d a n t e n i n f o r m a t i o n 1 4 / 0 7

M a n d a n t e n i n f o r m a t i o n 1 4 / 0 7 Neuer Wall 11, 20354 Hamburg Telefon: 040 / 82 22 42-0 Telefax: 040 / 82 22 42-2 42 M a n d a n t e n i n f o r m a t i o n 1 4 / 0 7 Eckpunkte eines neuen Erbschaftsteuerrechts 09. November 2007 I. Einführung

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