Eckpunkte zum Thema Inklusion Novellierung des Schulgesetzes

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1 Eckpunkte zum Thema Inklusion Novellierung des Schulgesetzes Arbeitsgemeinschaft der Elternbeiratsvorsitzenden fer Gymnasien im Regierungsbezirk Karlsruhe 7. Februar 2015

2 UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung Was will diese Konvention? erstes universelles Rechtsdokument, das die bestehenden Menschenrechte bezogen auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen konkretisiert Ziel ist, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden Was sagt diese Konvention zum Bereich Bildung? (Vor dem Hintergrund, dass 98% der Kinder mit Behinderung weltweit keinen Zugang zu Bildung haben) Menschen mit Behinderungen sollen nicht aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Schulsystem ausgeschlossen werden Leitbild ist das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen (Regel - Ausnahme - Verhältnis) bei allen Maßnahmen ist vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen

3 UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung Wie ist diese Konvention rechtlich zu bewerten? völkerrechtlicher Vertrag, der durch Gesetz in nationales Recht umgesetzt und seit dem geltendes Recht ist Art und Weise der Umsetzung der vertraglichen Verpflichtungen obliegt den einzelnen Vertragsstaaten die Konvention selbst enthält keine Vorgaben dazu, wie die Ziele der Konvention erreicht werden sollen - Umsetzungsspielraum für die Länder ist gegeben Wozu verpflichtet die Konvention? Beteiligung und Transparenz Bestandsaufnahme Entwicklungsrichtung Maßnahmen bezogen auf die Entwicklungsrichtung

4 Inklusion International Inklusive Bildungssysteme bestehen international gesehen aus mehreren Stufen... Mainstreaming; inclusive classroom ( full inclusion ) Special classes Special schools (Quelle: Hillenbrand 2011)

5 Ausgangslagen BW unterschiedliche Trägerschaften alle Bildungsgänge unter einem Dach oder nur ein Bildungsgang Einrichtungen ohne / mit Schulbezirke unterschiedliche Professionen unter einem Dach nicht alle sonderpädagogischen Förderschwerpunkte in einer Raumschaft / einem SSA vertreten Bildungspläne

6 Ausgangslagen BW Bilanzen junge Menschen mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in Sonderschulen (über alle Bildungsgänge) Rund junge Menschen mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs- und Unterstützungsangebot in allgemeinen Schulen Ca Schülerinnen und Schüler in 650 Außenklassen an insgesamt 628 allgemeinen Schulen (davon über 1500 Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Sinne der Schule für Geistigbehinderte) Rund 700 Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an der GMS ca junge Menschen mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in allg. Schulen auf Grundlage der Schulversuchsbestimmungen rund Lwstd. wöchentlich außerhalb sonderpädagogischer Einrichtungen

7 Schritte Baden-Württemberg 2008/2009: Bestandsaufnahme 2009: Ratifizierung der UN-BRK durch die Bundesrepublik Deutschland 2009/2010: Berufung eines Expertenrat - Erarbeitung von Empfehlungen Schulische Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, Beeinträchtigungen, Benachteiligungen oder chronischen Erkrankungen und einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot in Baden-Württemberg 2010: Ausarbeitung von Schulversuchsbestimmungen 2010/2011: Start Schulversuch in fünf Schulversuchsregionen 2013: Auswertung der Erfahrungen und Erkenntnisse 2014: Kabinettsvorlage mit Eckpunkten zur Schulgesetzänderung 2014/2015: Überbrückungsregelungen, Arbeiten zur Änderung des Schulgesetzes 2015/2016: In Kraft treten des neuen Schulgesetzes

8 Leitbild

9 Beratungs- und Unterstützungsangebote hier: Sonderpädagogischer Dienst Die sonderpädagogischen Dienste werden in den allgemeinen Schulen in subsidiärer Funktion, insbesondere in folgenden Formen tätig: sie beraten die beteiligten Lehrer und Eltern sie klären den sonderpädagogischen Förderbedarf, und zwar im Rahmen einer kooperativen Diagnostik, in die auch die Eltern, die Lehrer der allgemeinen Schule und gegebenenfalls Vertreter weiterer Fachdisziplinen einbezogen werden sie leisten im Rahmen des Unterrichts in arbeitsteiligen Verfahren auf gemeinsamer Grundlage eine unmittelbare sonderpädagogische Förderung der betroffenen Schüler sie leisten im Rahmen des Unterrichts in arbeitsteiligen Verfahren auf gemeinsamer Grundlage eine unmittelbare sonderpädagogische Förderung der betroffenen Schüler sie unterstützen die Schulen beim Aufbau geeigneter Hilfesysteme und Förderkonzepte. Quelle: VwV (K. u. U. 2008, S. 149 ber. S. 179): Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderung Hinweis: Aktuell wird an einer neuen Rahmenkonzeption Sonderpädagogischer Dienst gearbeitet, die die Weiterentwicklungen im Bereich der schulischen Bildung vom jungen Menschen mit Behinderung aufnimmt.

10 Weitere mögliche Beratungs- und Unterstützungsangebote der sonderpädagogischen Dienste in enger Absprache mit der Schulverwaltung und weiteren an der Förderung beteiligten Partnern Hilfestellung bei der Vorbereitung eines inklusiven Schulbesuchs Aufklärung über die Bandbreite sonderpädagogischer Unterstützungsmöglichkeiten Unterstützung bei der Festlegung des Nachteilsausgleichs Beratung bei der individuellen Gestaltung der Lernumgebung Konkrete Beratung bei der Beantragung von Hilfsmitteln Informations- und Fortbildungsangebote für Lehrer und Eltern Gezielte Hinweise zum Einsatz geeigneter Hilfsmittel im Unterricht und zu Hause

11 Beratungs- und Unterstützungsangebote (schulisch) Regional Fachberater (LRS, Dykalkulie, ADHS..) Schulpsychologische Beratungsstelle Autismusbeauftragte bei den Staatlichen Schulämtern Arbeitsstelle Kooperation bei den Staatliche Schulämtern Ansprechpersonen Inklusion bei den Staatliche Schulämtern (Hinweis: Auskünfte über die Angebotsstrukturen vor Ort können über die regionalen Arbeitsstellen Kooperation eingeholt werden)

12 Beratungs- und Unterstützungsangebote (schulisch) Überregional Medienberatungszentren für die unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte Landesarbeitsstelle Kooperation Baden-Württemberg Fachberater Sonderschulen bei den Regierungspräsidien und Staatlichen Schulämtern (RP S: Kranke Schülerinnen und Schüler) (RP K: Blinde Schülerinnen und Schüler) (RP TÜ: Körperbehinderte Schülerinnen und Schüler) (RP FR: Hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler) ( SSÄ: z.t. Fachberater Sonderschulen) Landesakademie für Lehrerfortbildung und Personalentwicklung (Hinweis: Aktuell wird an einer Fortbildungskonzeption gearbeitet, die die Unterstützung der Ausgestaltung inklusiver Bildungsangebote im Sinne einer Praxisbegleitung zum Ziel hat.)

13 Bericht der staatlichen Schulämter MA S FR KN BC

14 Ergebnisse (2011/2012)

15 Eckpunkte für die Schulgesetznovelle

16 Koalitionsvertrag Gleichberechtigte Teilnahme aller: Inklusion umsetzen Die Inklusion behinderter Kinder ist integraler Bestandteil eines Bildungswesens, das sich durch Chancengerechtigkeit und die gleichberechtigte Teilhabe aller auszeichnet. Wir werden Artikel 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung im Schulbereich konsequent umsetzen. Der Anspruch von der Kinder mit Behinderung auf sonderpädagogische Förderung in der Regelschule wird gesetzlich verankert. Die Eltern behinderter Kinder erhalten ein Wahlrecht: Sie sollen nach einer qualifizierten Beratung selbst entscheiden, ob ihre Kinder eine Sonderschule oder eine Regelschule besuchen. Die Schulen erhalten die für die Inklusion notwendige personelle, räumliche und sächliche Ausstattung. Dabei folgen die Mittel dem Kind und werden der entsprechenden Schule zugewiesen. Es gilt das Zwei- Pädagogen-Prinzip, wobei die Kompetenz der Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen ausdrücklich erforderlich ist. Umgekehrt öffnen sich auch Sonderschulen für Kinder ohne Behinderung.

17 Pflicht zum Besuch der Sonderschule aufheben Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird vom Staatlichen Schulamt festgestellt. Ihm kann an unterschiedlichen Lernorten (Sonder-schule/Allgemeine Schule) Rechnung getragen werden. Die Pflicht zum Besuch der Sonderschule soll aufgehen in der Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer darauf aufbauenden weiterführenden Schule.

18 Wahlrecht der Eltern stärken Die Eltern eines Kindes mit festgestelltem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot sollen sich zukünftig zwischen einer Sonderschule und einer allgemeinen Schule entscheiden können (der Wunsch soll für die Schulverwaltung handlungsleitend sein). Ein absolutes Elternwahlrecht wird nicht geschaffen.

19 Aufnahme des zieldifferenten Unterrichts ins Schulgesetz Gemeinsamer Unterricht soll für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot auch dann in der Primarstufe und der Sekundarstufe I grundsätzlich an allen allgemeinen Schulen erfolgen, wenn diese Schüler die jeweiligen Bildungsziele dieser allgemeinen Schulen nicht erreichen können (zieldifferenter Unterricht). Für die Sekundarstufe II der beruflichen und der allgemein bildenden Schulen gelten die jeweiligen Aufnahmevoraussetzungen.

20 Gruppenbezogene inklusive Bildungsangebote Inklusive Bildungsangebote sollen im zieldifferenten Unterricht möglichst gruppenbezogen angelegt werden (zum einen ist diese Lösungsform ressourcenschonender, zum anderen zeigt die Erfahrung, dass die Interessen von Schülergruppen im Unterrichtsalltag eher Berücksichtigung finden als die Interessen und Bedürfnisse einzelner Schülerinnen und Schüler). Im begründeten Einzelfall ist auch die Möglichkeit gegeben, eine zieldifferente Einzelfalllösung einzurichten.

21 Weiterentwicklung der Sonderschulen Sonderschulen werden ihre Beratungs- und Unterstützungsleistungen ausbauen, inklusive Bildungsangebote an allgemeinen Schulen unterstützen (Beteiligung an der Entwicklung regionaler Angebotsstrukturen), eigene Bildungsangebote vorhalten und sich für Kinder ohne Behinderungen öffnen.

22 Verortung der Lehrkräfte Lehrkräfte der Sonderschulen sollen, wenn sie mit mehr als der Hälfte ihres Deputats an der allgemeinen Schule arbeiten, dorthin versetzt werden.

23 Steuerungsfunktion der Schulverwaltung stärken Die Staatlichen Schulämter steuern sowohl den Prozess der Schülerlenkung als auch des Lehrereinsatzes. Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot sollen bei der Klassenbildung der allgemeinen Schulen berücksichtigt werden.

24 Aufbau eines Sonderpädagogischen Dienstes an beruflichen Schulen Im Rahmen der Umsetzung der Handlungsempfehlung der Enquete- Kommission "Fit fürs Leben in der Wissensgesellschaft" haben die beruflichen Schulen mit der Einrichtung eines Sonderpädagogischen Dienstes begonnen, der auch wichtige Aufgabenstellungen in Bezug auf inklusiven Unterricht übernimmt und damit einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung von Jugendlichen mit Behinderung auf dem Weg zu einer Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung leistet.

25 Gelingensfaktoren im Gemeinsamen Unterricht Individualisierung und Differenzierung Einbezug sonderpädagogischer Fachkompetenzen zwei-pädagogen-prinzip bei zieldifferentem Unterricht Aufbau und Bereitstellung notwendiger Unterstützungssysteme angepasste schulische Organisationsstrukturen Einbettung in die Schulentwicklung fachlicher Austausch, Weiterqualifizierung und Vernetzung der Lehrkräfte aus: Endbericht zum Schulversuch, Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung, Juli 2013, S. 15

26

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