Vorlesung Familienrecht SS 2006

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1 1 Juristische Fakultät HDin Dr. iur. Eva Hein Vorlesung Familienrecht SS 2006 Thema V: Gesetzliches Güterstandsrecht Übungsfälle 1. Ohne ihren Mann (M) zu kontaktieren, verkauft die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (ZGG) lebende F im März 2005 an den K ein ihr gehörendes Grundstück und lässt es ihm auf. In der Auflassungserklärung heißt es, die Verkäuferin versichere, damit nicht über ihr gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen zu verfügen. Wenige Wochen später erfährt K kurz vor der grundbuchlichen Umschreibung, dass das Grundstück etwa 95 % des Gesamtvermögens der F darstellt. Im November 2005 wird die Ehe zwischen M und F geschieden. Als M von dem Geschäft erfährt, ist er empört und verlangt wutentbrannt die Berichtigung des Grundbuchs. Zu Recht? 2. M und F sind verheiratet. Ein Ehevertrag besteht nicht. Seit langem ärgert sich F, dass sich die gemeinsamen Unternehmungen nur noch im Fernsehen erschöpfen. Sie verkauft ohne Einwilligung ihres Mannes den gemeinsam genutzten und von ihrem Geld angeschafften Plasmafernseher an D und übergibt ihn ihm. Der Plasmafernseher war als Ersatz für einen von M mit in die Ehe gebrachten alten Fernseher angeschafft worden. Als M von dem eigenmächtigen Handeln der F erfährt, ist er empört und verlangt von D die Herausgabe des Gerätes. Dieser weigert sich mit der Begründung, er habe die F wegen ihres jugendlichen Aussehens für unverheiratet gehalten. Hat M einen Herausgabeanspruch gegen D? 3. M und F haben 1970 geheiratet, ein Ehevertrag wurde nicht geschlossen. Im Jahre 2005 wird die Ehe geschieden (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Anfang 2004). F hat selbst zu diesem Zeitpunkt kein nennenswertes Vermögen. Sie hatte aber zu Beginn des Güterstandes Schulden in Höhe von DM, die sie aus Erwerbseinkünften während der Ehe beglichen hat. M hatte zu Beginn des Güterstandes Grundbesitz, damals im Wert von DM. Der Wert beträgt nunmehr Steht F ein Zugewinnausgleichsanspruch zu? 4. M macht am Ende des gesetzlichen Güterstandes durch E- hescheidung Zugewinnausgleichsansprüche auf der Basis folgender Angaben geltend. Seine Ex-Frau hatte bei der Trennung ein Vermögen von (F hat dies auch für

2 den späteren Zeitpunkt der Scheidung bestätigt). Ob sie darüber hinaus noch Vermögen besaß oder nach Trennung erwarb, weiß M nicht. Ihr Anfangsvermögen vor 15 Jahren ist ihm nicht bekannt. Ein Vermögensverzeichnis wurde nicht erstellt. Vor vier Jahren hat die F von ihrem Vater geerbt und vor zwei Jahren hat sie ihrem Freund, durch den die Ehe letztlich gescheitert ist, geschenkt, um ihm damit den Kauf eines Hauses zu ermöglichen. M habe kein Anfangsvermögen besessen. Gegenwärtig verfüge er über ein Sparguthaben in Höhe von , Ergebnis eines erfolgreichen Abends in der Spielbank. Abwandlung: Zunächst wie oben. M hat keinen Zugewinn erzielt. F hat keine Erbschaft gemacht, ihr Endvermögen beträgt bei bestehenden Verbindlichkeiten von Ihrem Freund hat sie unentgeltlich zugewendet, um diesen Betrag möglichen Ansprüchen des M zu entziehen. Hinweise Eheliches Güterrecht, BGB = normiert die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Güterstände sind: Zugewinngemeinschaft, BGB; Gütertrennung, 1414 BGB; Gütergemeinschaft, BGB. Ehevertrag, BGB = formbedürftiger Vertrag zwischen Eheleuten/Verlobten zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse, 1408,1410 BGB. Inhalt: 1408 BGB, Grenze: 1409 BGB, 134,138 BGB. Inhaltskontrolle: Eheverträge bedürfen keiner richterlichen Genehmigung, unterliegen aber einer gerichtlichen Inhaltskontrolle zur Vermeidung sittenwidriger oder gegen Treu und Glauben verstoßender Ergebnisse. Neue Maßstäbe für die Zulässigkeit von ehevertraglichen Vereinbarungen durch BVerfG NJW 2001, 957. Güterrechtsregister, BGB Funktion: Umfassende Publizitätsfunktion bezüglich aller güterrechtlich bedeutsamen Umstände. Eintragung hat nur beurkundenden Charakter, dem Güterrechtsregister kommt kein öffentlicher Glaube zu. Rechtsfolgen der Eintragung oder Nichteintragung: 1412 BGB, 1357 II 2, 1418 IV BGB. Zugewinngemeinschaft (ZGG) als gesetzlicher Güterstand Gilt immer, solange die Ehegatten keine abweichenden Vereinbarungen treffen, 1363 I BGB. Beginnt mit der Eheschließung, endet mit dem Tod eines Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Vereinbarung eines anderen Güterstandes oder der Aufhebung der ZGG. 2

3 3 Grundzüge der ZGG 1. Getrennte Vermögensmassen der Ehegatten, 1363 II 1 BGB. 2. Selbständige Verwaltung des Vermögens, aber: Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen, 1365,1369 BGB. 3. Zugewinnausgleich (ZGAG) nach Beendigung des Güterstandes, 1363 II 2 BGB. Getrennte Vermögensmassen der Ehegatten, 1363 II 1 BGB ZGG ist- der dinglichen Vermögenszuordnung nach- gesetzliche Gütertrennung. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen in seinem Eigentum und in eigner Verwaltung und zieht auch selbst die Nutzungen. Es entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen kraft Gesetzes und es besteht keine gesetzliche Haftung für Schulden des anderen Ehegatten. Entstehung gemeinschaftlichen Vermögens nach allgemeinen Vorschriften ist möglich. Besondere Eigentumszuweisung kraft dinglicher Surrogation nach 1370 BGB Gilt nur für den gesetzlichen Güterstand, dispositive Regelung. Anliegen: Rechtsklarheit über die Eigentumsverhältnisse, Ausgleich des Vermögensnachteils, den ein Ehegatte dadurch erleidet, dass er einen ihm persönlich gehörenden Gegenstand für den gemeinsamen Haushalt zur Verfügung stellt. Voraussetzungen: 1. Güterstand der Zugewinngemeinschaft; 2. Ersatzbeschaffung für einen dem Ehegatten gehörenden nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstand. Wertlos = nicht wörtlich, bereits dann, wenn Gegenstand den persönlichen Zwecken der Ehegatten nicht mehr genügt. Gleichartigkeit oder Gleichwertigkeit nicht erforderlich. Ersatzanschaffung = jeder rechtsgeschäftliche Erwerb, unerheblich, wer Kaufpreis zahlt, keine Anschaffung bei ererbten Gegenständen. Wirkung: Eigentum am Ersatzgegenstand hat der Ehegatte, dem der ersetzte Gegenstand bisher gehörte. Verfügungsbeschränkungen, 1365, 1369 BGB 1365 BGB Anliegen: Vorschrift dient dem Erhalt der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft und soll den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaft auf ZGAG bei Beendigung des Güterstandes schützen. Inhaltlich gehen die 1365, 1369 BGB über reine Verfügungsbeschränkungen hinaus. Nicht nur die Verfügung selbst ist zustimmungsbedürftig, sondern schon das auf diese Verfügung gerichtete Verpflichtungsgeschäft. Voraussetzungen: 1. Bestehen einer Ehe im Güterstand der ZGG. 2. Verpflichtung zur Vornahme einer Verfügung oder eine Verfügung.

4 3. Verpflichtung oder die Verfügung betrifft das gesamte Vermögen des Ehegatten. Auslegung des Begriffs Vermögen im Ganzen : Gesamttheorie = 1365 BGB nur auf Rechtsgeschäfte anwendbar, die das Vermögen en bloc zum Gegenstand haben. Durchgesetzt sog. Einzeltheorie (h.m.), 1365 BGB auch dann anwendbar, wenn sich das Rechtsgeschäft auf einen oder mehrere Einzelgegenstände bezieht, diese aber tatsächlich wirtschaftlich das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmachen (grundlegend BHGZ 35, 135; ). Folgefragen der Einzeltheorie: 1.Objetiver Wert des Einzelgegenstand im Verhältnis zum Gesamtvermögen? Nach BGH zulässig, Verhältnis zwischen Einzelgegenstand und Gesamtvermögen nach festen Prozentzahlen zu beurteilen (BGH NJW 1991,1739). Bei kleineren Vermögen greift 1365 BGB nicht ein, wenn dem verfügenden Ehegatten noch 15 % des ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben. Bei größeren Vermögen ist 1365 BGB bereits dann noch nicht betroffen, wenn dem verfügenden Ehegatten noch 10% des Gesamtvermögens als Restvermögen verbleiben (BGH ebenda). Die Belastung eines nahezu das gesamte Vermögen ausmachenden Gegenstandes mit einem beschränkt dinglichen Recht ist von 1365 BGB erfasst, sofern dieses Recht unter Berücksichtigung von etwaigen Vorbelastungen den Grundstückswert nahezu erschöpft (sog. Erschöpfungstheorie, BGHZ 123,93). 2.Schutz des gutgläubigen Rechtsverkehrs? Tatbestände des gutgläubigen Erwerbs, 892,932ff BGB greifen direkt nicht ein, analoge Anwendung der Gutglaubensvorschriften, 135 II BGB, scheidet aus, denn 1365 BGB stellt ein absolutes Veräußerungsverbote dar (BGHZ 40,218). Zum Schutz der Interessen des Rechtsverkehrs geht die h.m. und die Rechtsprechung davon aus, dass 1365 BGB bei der Verfügung über Einzelgegenstände nur dann Anwendung findet, wenn der Geschäftsgegner positiv weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich ergibt, dass durch das Rechtsgeschäft über den einen Gegenstand im wesentlichen das ganze Vermögen erfasst wird, sog. subjektive Einzeltheorie,(BGHZ 4, 246;43, 174). Maßgeblicher Zeitpunkt für Kenntnis: Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (BGHZ 106,253), h.m BGB Anliegen: Primär Sicherung der Lebensgrundlage der Familie. Lex specialis gegenüber 1356 I 1 BGB. Voraussetzungen: 1. Ehe im Güterstand der ZGG 1369 BGB findet auch Anwendung, wenn die Ehegatten getrennt leben (str.). 4

5 2. Verpflichtung zu einer Verfügung oder eine Verfügung über einen dem Ehegatten gehörenden Gegenstand des ehelichen Haushalts. = alle Gegenstände, die dem ehelichen Haushalt, d.h. Hauswirtschaften und familiären Zusammenleben, dienen. Keine Anwendung der subjektiven Theorie. Problem: Anwendung des 1369 BGB auf Haushaltsgegenstände, die im Miteigentum des Ehegatten oder im Alleineigentum des anderen Ehegatten oder eines Dritten stehen. Anwendung des 1369 BGB auf Gegenstände, die im Miteigentum des anderen Ehegatten stehen (+). Str. bei Alleineigentum des anderen Ehegatten. Theorie der analogen Anwendung des 1369 BGB (+), denn Interesse am Erhalt eigener Hausratsgegenstände muss mindestens ebenso stark geschützt werden, wie das an Gegenständen des anderen Ehegatten. Gegenmeinung: Wortlaut des 1369 BGB trifft eine eindeutige Begrenzung des Normbereichs. Für Verfügungen über fremdes Eigentum beinhalten die 932ff BGB eine abschließende Regelung, die nicht zum Nachteil des Rechtsverkehrs unterlaufen werden darf. Der übergangene Ehegatte wird durch 935 BGB hinreichend geschützt. Bedeutung des Meinungsstreits: Unbedeutend bezüglich der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts, unterschiedliche Ergebnisse bezüglich des Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts. Rechtsfolgen der Verfügungsbeschränkungen nach 1365,1369 BGB Materielle Rechtslage: 1366, 1367 BGB. Prozessuale Rechtslage: 1368 BGB. Schutzvorschrift für übergangenen Ehegatten. Er kann die Ansprüche gegen den Dritten, die dem verfügenden Ehegatten aus der Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts zustehen ( 985ff, 894 BGB), geltend machen (sog. Revokationsrecht, revokatorische Klage = gesetzliche Prozessstandschaft.). In den Fällen des 1369 BGB können auch eigene Rechte des übergangenen Ehegatten (Recht auf Mitbesitz, Miteigentum) verletzt sein. Insoweit kann der andere Ehegatte auch eigene Rechte etwa aus 861, 985, 1007 II BGB haben, die nicht durch 1368 BGB verdrängt werden. Zugewinnausgleich Findet bei Beendigung des Güterstandes der ZGG statt, 1363 II S.2 BGB. Unterscheiden: 1. Beendigung des Güterstandes durch Tod eines Ehegatten, erbrechtlichen Lösung, 1371 BGB, Ausnahme: 1371 II, III BGB 2. Beendigung des Güterstandes durch sonstige Beendigungsgründe (in anderer Weise als durch Tod) güterrechtliche Lösung, 1372 ff BGB. Güterrechtlicher Zugewinnausgleich 5

6 1378 I BGB = Grundlage der Zugewinnausgleichsforderung = Anspruchsgrundlage und gibt zugleich Berechnung der Ausgleichsforderung vor. Zugewinn: 1373 BGB = Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt BGB keine Anspruchsgrundlage, nur Norm, die eine Voraussetzung der Anspruchsgrundlage 1378 I BGB- den Zugewinndefiniert. Präzisierung der Norm durch 1374 BGB (Anfangsvermögen) und 1375 BGB (Endvermögen). Anfangsvermögen, Endvermögen, Zugewinn keine realen Vermögensmassen, sondern nur Rechnungsgrößen. Anfangsvermögens (AV), 1374 BGB Definition: Abs. 1, Stichtag: Beginn des Güterstandes (Normalfall: Eheschließung; Wechsel des Güterstandes; möglich, im Ehevertrag anderen Zeitpunkt festzulegen). Vermögen: = alle geldwerten, rechtlich geschützten Positionen,= alle Sachen die dem Ehegatten gehören, Forderungen, die objektiv bewertbar sind und bei Eintritt in den Güterstand bereits bestanden. Hausrat ist nicht in das AV einzustellen, da er auch im Endvermögen nicht dem ZGAG unterliegt (gesonderte Verteilung), ebenso Anwartschaften und Aussichten, die dem Versorgungsausgleich unterliegen. Ausschluss eines negativen AV, 1374 I 2.HS BGB. Hinzurechnungen zum AV, 1374 II BGB (Privilegierter Erwerb) Zweck: Vermögensbestandteile, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen, sollen der Ausgleichsforderung entzogen sein. Hinzurechnungstatbestände in Abs. 2 enumerativ aufgezählt. Problem: Schenkungen der Ehegatten untereinander. Nach h.m. unterfallen sie nicht dem Schutzzweck des 1374 II BGB. Ausstattungen, 1624 BGB Prozessuales: Verzeichnis über das AV, 1377 BGB. Anderenfalls trägt jeder Partner die Beweislast für AV, einschließlich werterhöhender Faktoren. Endvermögens (EV), 1375 BGB Definition: Abs.1, Stichtag für die Berechnung des EV = grundsätzlich Tag der Beendigung des Güterstandes; aber: wichtige Ausnahme: 1384 BGB. Abzug von Schulden auch über das EV hinaus, 1375 I 2 BGB Hinzurechnung zum EV: 1375 II BGB Anliegen: Vermögensverschiebungen, die das EV und damit den Zugewinn auf unredliche Weise mindern, sollen unschädlich gemacht werden, deshalb Hinzurechnung zum EV. Ausnahme: 1375 III BGB. Abschließende Regelung, 1375 II BGB entfaltet keine Außenwirkung. Die illoyale Vermögensverschiebung ist wirksam. 6

7 7 Wertermittlung des AV und EV, 1376 BGB 1374,1375 BGB geben an, wie die für den Zugewinn, 1373 BGB, maßgeblichen Rechnungsgrößen gebildet werden BGB dagegen Regelung zur Bewertung des AV und EV, dispositive Regelung. Zeitpunkt der Bewertung des AV, 1376 I, III BGB. Zeitpunkt der Bewertung des EV, 1376 II, III BGB. Grundsätze: Vermögensgegenstände sind mit ihren vollen wirklichen Wert einzustellen. Berechnungsmethode schreibt Gesetz mit Ausnahme der Bewertung eines land- und- forstwirtschaftlichen Betriebs, 1376 IV BGB, nicht vor. Zwingend: Indexierung des AV Eine bloße Gegenüberstellung der ermittelten Werte bei AV und EV berücksichtigt nicht, dass der jeweils in DM oder ausgedrückte Geldwert nur nominell gleich ist. Ein Kaufkraftschwund muss bei der Wertermittlung berücksichtigt werden, denn sonst würden auch inflationsbedingte Scheingewinne ausgeglichen (BGHZ 61,385). Der inflationäre Scheingewinn ist aus dem EV herauszurechnen. Dies erfolgt in der Weise, dass der Nominalwert des AV auf denjenigen Betrag hochgerechnet wird, der am Endstichtag die gleiche Kaufkraft hat wie der Nominalbetrag am Anfangsstichtag. Wert ergibt sich aus Verbraucherpreisindex (Statistisches Jahrbuch). Umrechnungsformel lautet: AV bei Beginn des Güterstandes X Verbraucherpreisindex bei Ende des Güterstandes : Verbraucherpreisindex zu Beginn des Güterstandes. Auskunftspflicht bei Beendigung des Güterstandes, 1379 BGB Zwingende Vorschrift regelt zwei Arten des Informationsanspruchs. 1. Auskunftsanspruch, 1379 I 1 BGB. 2. Anspruch auf Wertermittlung, 1379 I 2 BGB. Daneben besteht Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen, nicht im Gesetz geregelt, beruht auf Analogie zu 1377 II 3 BGB.. Ausgleichsforderung, 1378 BGB Wird der Güterstand auf andere Weise als durch Tod beendet oder kommt es bei Beendigung durch Tod zu einer güterrechtlichen Lösung, so wird der Zugewinn jedes Ehegatten berechnet, 1373ff, und der Betrag, um den der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, durch Beteiligung des anderen am Überschuss ausgeglichen. Keine dingliche Beteiligung, Beteiligung besteht lediglich in einer auf Geld gerichteten persönlichen Forderung. Höhe der Ausgleichsforderung: 1378 I BGB = Hälfte des Zugewinnüberschusses des anderen Ehegatten. Begrenzung der Forderung: 1378 II BGB. Zweck der Begrenzung. Schutz der übrigen Gläubiger des Schuldners.

8 Entstehung der Ausgleichsforderung: 1378 III BGB, von diesem Zeitpunkt an ist sie vererblich und übertragbar 1378 III BGB. Beachte: 1378 III S.3 BGB. Einwendungen und Einreden gegen den Anspruch auf ZGAG Ausschluss oder Beschränkung des ZGAG aufgrund Ehevertrag, 1408,1410 BGB oder durch eine Vereinbarung nach 1378 III 2 BGB. Begrenzung des hälftige Anspruch der Höhe nach auf das vorhandene Vermögen, 1378 II BGB. Anrechnung von Vorausempfängen, 1380 BGB. Verjährung des Ausgleichsanspruchs, 1378 IV BGB. ZGAG ist grob unbillig, 1381 BGB. Ausgleichsanspruch ist gestundet, 1382 BGB. Rückabwicklung unbenannter (ehebedingter Zuwendungen) im gesetzlichen Güterstand BGB analog (-). Ungerechtfertigte Bereicherung, 812 I 2 1. Alt BGB (-), e- benso 812 I 2 2. Alt BGB (-). Ausgleich erfolgt grundsätzlich durch ZGAG (BGHZ 115,132). Zuwendung fällt in das EV des Ehegatten und erhöht den Zugewinn des bedachten Ehegatten und wird beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des ZGAG nach 1378 I BGB ausgeglichen = Vorschriften des Güterrechts sind abschließend. Ausnahme: Schuldrechtlicher Ausgleichanspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist (BGH FamRZ 1997,933). Kein Anspruch auf dingliche Rückübertragung, in Betracht kommt nur eine Ausgleichzahlung. 8

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