Handwerk Bildung > Beratung. Unternehmensnachfolge im Handwerk
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- Louisa Bader
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1 Handwerk Bildung > Beratung Unternehmensnachfolge im Handwerk
2 Inhaltsverzeichnis 3 Editorial... 5 I. Unternehmensnachfolge im Handwerk sichern warum? Unternehmen erhalten Arbeitsplätze sichern Altersversorgung des Unternehmers und seiner Familie sichern Erbschaftsfragen regeln Steuerstrategie entwickeln Betriebswirtschaftliche Strategie entwickeln... 8 II. Unternehmensnachfolge im Handwerk vorbereiten Den zweckmäßigen Zeitpunkt wählen Auf persönliche und fachliche Qualifikation des Nachfolgers achten Alter des Nachfolgers im Blick haben (Rentenversicherung) Finanzielle Voraussetzungen des Nachfolgers klären III. Mögliche Varianten der Unternehmensnachfolge im Handwerk Verkauf des Unternehmens Unentgeltliche Übertragung (Schenkung) des Unternehmens Verpachtung ohne Aufgabe des Unternehmens Verpachtung mit Aufgabe des Unternehmens Nachfolge nach Tod des Unternehmers Aufgabe des Unternehmens Beteiligung am Unternehmen IV. Häufige Rechtsformen der Unternehmensnachfolge im Handwerk Einzelunternehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Kommanditgesellschaft (KG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Exkurs: Betriebsaufspaltung V. Steuerrechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge im Handwerk Einkommensteuer Gewerbesteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer... 25
3 4 Inhaltsverzeichnis Editorial 5 VI. Zur Bestimmung des Unternehmenswertes vor der Übergabe bzw. Übernahme des Unternehmens Substanzwert Ertragswert Firmenwert Liquidationswert Unternehmenswert aus Sicht des Nachfolgers VII. Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Vertragsrecht Firmenrecht Handwerksrecht Arbeitsrecht Haftung für betriebliche Steuern und sonstige Verbindlichkeiten Sehr geehrte Damen und Herren, in den nächsten zehn Jahren werden sich allein im Kammerbezirk Dresden voraussichtlich mehr als Chefs von Handwerksbetrieben vor die Aufgabe gestellt sehen, ihre zum Teil seit Generationen am Markt bestehenden Unternehmen in jüngere Hände zu legen. Gute Chancen zur Fortführung dürften dabei zuallererst Handwerksbetriebe mit auch künftig gefragten, innovativen Produkten und Dienstleistungen und einem stabilen Kundenstamm haben, wie Erfahrungen von Wirtschaftsförderern aus der Handwerks organisation belegen. Auf diese Punkte aufmerksam machen und Ihnen damit eine erste Orientierungshilfe geben soll das Heft»Unternehmensnachfolge im Handwerk«, das hiermit bereits in 3., überarbeiteter und aktualisierter Auflage vorgelegt wird. Die Broschüre enthält zahlreiche Informationen und Checklisten und wendet sich nicht nur an Betriebsinhaber, die sich in absehbarer Zeit aus der Chefposition zurückziehen wollen. Angesprochen sind auch potenzielle Existenzgründer, die in der Übernahme eines Betriebes eine interessante Alternative zu einer»echten Neugründung«sehen. VIII. Aspekte der Finanzierung der Unternehmensnachfolge (Betriebsübernahme) Nutzung von Fördermitteln Sicherheiten Weitere Unterstützung für Existenzgründer IX. Informationsservice Betriebsvermittlungsbörse (der Handwerkskammer Dresden) Wichtige Schritte auf dem Weg einer Erfolg versprechenden Unternehmensnachfolge im Handwerk (Checkliste) Nützliche Ansprechpartner und Adressen Eine frühzeitige Vorbereitung auf den Führungswechsel ist allerdings unerlässlich. Sowohl auf den aktuellen Inhaber als auch auf den künftigen Nachfolger kommen bei diesem tiefgreifenden Schritt eine Reihe von Aufgaben zu, die wohldurchdacht und langfristig geplant sein wollen angefangen von der Auswahl eines geeigneten Nachfolgers über die Bestimmung des Unternehmenswertes bis hin zu Entscheidungen von betriebswirtschaft - lichen, rechtlichen und finanziellen Fragen der Betriebsübergabe/-übernahme. All dies mit dem Ziel, den Bestand des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze ebenso lang - fristig zu sichern wie die wirtschaftliche Existenz des Nachfolgers. Nicht zuletzt möchten wir Sie ermuntern, Ihre Fragen zu Ihrem konkreten Fall mit einem der Betriebs- bzw. Rechtsberater der Handwerkskammer Dresden zu erörtern auf Wunsch gern auch bei Ihnen vor Ort. Vereinbaren Sie bitte hierzu mit uns einen Gesprächstermin. Ihre Handwerkskammer Dresden Dr. Jörg Dittrich Präsident Dr. Andreas Brzezinski Hauptgeschäftsführer Welche Lösung für eine Erfolg versprechende Unternehmensnachfolge jeweils infrage kommt, hängt letztlich immer vom konkreten Einzelfall ab eine»pauschallösung für Unternehmensnachfolgen per se«gibt es nicht. Wohl aber eine Reihe von Aspekten und Kriterien, die bei einem solchen Projekt generell beachtet bzw. in Erwägung gezogen werden sollten. Hinweis: Prinzipiell wenden wir uns mit diesem Heft an Unterneh merinnen und Unternehmer gleichermaßen. Wenn wir im Gesamttext dennoch in der Regel auf die weibliche Form bei Personenbezeichnungen verzichten (und uns z. B. auf»unternehmer«beschränken), dann ausschließlich aus Vereinfachungsgründen. Lass dich gut beraten, bevor du beginnst dann aber handle sofort. Sallust
4 6 Zwänge und Ziele Zwänge und Ziele 7 I. Unternehmensnachfolge im Handwerk sichern warum? 2. Arbeitsplätze sichern Checkliste: Ermittlung der Versorgungslücke Bezeichnung Angaben in EUR Ed Bock istockphoto.com Der Verantwortung für die Beschäftigten im Unternehmen kommt bei der Betriebsübergabe ein hoher Stellenwert zu, hängt davon doch im Wesentlichen auch der künftige Erfolg des Unternehmens am Markt ab. Die Arbeitsplätze der Mitarbeiter zu sichern und zu erhalten sollte ein vorrangiges Ziel des Unternehmers sein. Allerdings sind hier auch gesetzliche Bestimmungen zu beachten. 613 a BGB regelt die Pflicht zur Übernahme der Beschäftigten (siehe auch Kapitel VII: Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge). Persönlicher Lebensunterhalt + zusätzliche Ausgaben für Urlaub, Grundstücksaufwendungen usw. + Darlehensbelastungen + Steuern vom Einkommen./. Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung./. Rente aus privater Vorsorge 1. Unternehmen erhalten Eine erfolgreiche Übergabe beginnt mit einer rechtzeitigen Vorbereitung auf den Führungswechsel, denn jede Übergabe ist eine Herausforderung für Inhaber und Nachfolger gleichermaßen. Eine wichtige Komponente dabei: Der Alt-Unternehmer muss loslassen können. Das funktioniert aber nur, wenn der Chef auch innerlich auf die Übergabe eingestellt und vorbereitet ist. Deshalb bietet sich ein präziser»fahrplan«für die Übergabe geradezu an. Gesucht und gefunden werden muss ein geeigneter Nachfolger. Kommen Angehörige (Kinder) aus der eigenen Familie aus welchen Gründen auch immer für eine Übernahme nicht in Betracht, dann sollte zunächst ein Mitarbeiter aus den Reihen der Belegschaft für die künftige Chefposition in Betracht gezogen werden. 3. Altersversorgung des Unter neh - mers und seiner Familie sichern Die Altersversorgung des bisherigen Betriebsinhabers und seiner Familie spielt im Zusammenhang mit der Betriebsübergabe eine wichtige Rolle. Im Regelfall hat der Unternehmer bei der Betriebsübergabe das Ruhestand- Alter erreicht, und er weiß, welches Alterseinkommen zu erwarten ist. Auf dieser Grundlage ist es möglich zu prüfen, inwieweit infolge der Betriebsaufgabe eine Versorgungslücke aus den Einnahmen der Rente und den notwendigen Lebenshaltungskosten entsteht../. Mieteinnahmen oder sonstige Einkünfte = Versorgungslücke oder -überschuss (Unterhalt, Rücklagen für Anschaffungen, Urlaub) Im Blick behalten werden sollten bei der Kalkulation mög - liche Folgen, falls für die Kosten ein Ehepartner allein aufkommen müsste (Witwenrente prüfen lassen). Darüber hinaus sollte das Einkommen des Lebenspartners berücksichtigt werden. Denn nicht in jedem Fall kann man davon ausgehen, dass der Verkaufserlös eines Betriebes das Einkommen des Inhabers im Ruhestand abdeckt. Angebot und Nachfrage, aber auch Konjunktur und Strukturwandel-Entwicklungen innerhalb der Branche spielen bei der Unternehmensnachfolgeregelung eine nicht unbe - deutende Rolle. Prinzipiell ratsam ist es, für die Ruhestand-Phase eine Vorsorge zu treffen. Die Altersvorsorge sollte sich allerdings nicht nur auf Erlöse aus der Betriebsübergabe beschränken. Wer im eigenen Umfeld keinen geeigneten Nachfolger findet, kann gern das unentgeltliche Angebot der seit vielen Jahren bestehenden Betriebsvermittlungsbörse der Handwerkskammer Dresden in Anspruch nehmen. In der Handwerkskammer hilft Ihnen eine Mitarbeiterin telefonisch unter oder per unter wirtschaft@hwk-dresden.de gern weiter (siehe auch Kapitel IX: Informationsservice). Handle so, wie du kannst wollen, dass auch andere handeln sollen. Friedrich Martin von Bodenstedt
5 12 Eignung und Eigenschaften Veräußerung und Verpachtung 13 Checkliste: Berechnung der Privatentnahme III. Mögliche Varianten der Unternehmensnachfolge im Handwerk Bezeichnung Miete für Wohnung, Grundstückskosten für Eigenheim einschließlich Nebenkosten Angaben monatlich in EUR Die Entscheidung, in welcher Form das Handwerksunternehmen übergeben werden soll, hängt von mehreren Über legungen und damit von der Qualität der Antworten auf folgende Fragen ab: Bewertet werden sollte zeitnah. Um den Unternehmenswert zu ermitteln, können Sie die Dienste der Fachleute der Hauptabteilung Wirtschaftsförderung und -beratung der Handwerkskammer Dresden in Anspruch nehmen. + Kranken- und Pflegeversicherung + private Altersvorsorge + private Versicherungen (Hausrat-, Unfall-, Lebensversicherung) + private Darlehensbelastungen + Lebenshaltungskosten, Haushaltskosten, Telefon, private Kfz-Kosten usw. + Sonstiges (Unterhalt, Rücklagen für Anschaffungen, Urlaub) = Summe persönliche Lebenshaltungskosten./. Nettoeinkommen des Ehepartners (nur bei gesichertem Einkommen) + private Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) = Summe Summe x 12 Monate = Privatentnahme Michele Lorenzini Fotolia.com Wird der Betrieb an Verwandte oder Fremde übergeben? Ist die Altersversorgung des Übergebenden ausreichend? Welchen Wert hat der Betrieb? Welche erbrechtlichen Konsequenzen sind zu beachten? Welchen Kapitaldienst kann das zukünftige Unternehmen leisten? Wie viel Eigenkapital besitzt der Übernehmende? Soll die Betriebsübergabe aus bestimmten Gründen nur vorübergehend erfolgen? Wie alt und vital ist der Übergebende? Bestehen Umweltaltlasten? Welche Qualifikation/Berufserfahrung besitzt der Übernehmende? Sind betriebsnotwendige Investitionen erforderlich? Im Folgenden sollen mögliche Varianten der Unternehmensnachfolge im Handwerk kurz dargestellt werden. 1. Verkauf des Unternehmens Merkmale Bei der Festlegung des Kaufpreises können die Ergebnisse der Wertermittlung für den Betrieb eine wertvolle Orientierung darstellen. Der Kaufpreis wird nicht allein durch den Unternehmenswert bestimmt; Übergeber und Übernehmer müssen sich verständigen im freien Spiel von Angebot und Nachfrage (vgl. hierzu Kapitel VI Punkt 2: Ertragswert). Verkäufer und Käufer einigen sich darauf, welche Wirtschaftsgüter auf den Nachfolger über - gehen und welcher Kaufpreis dafür gezahlt werden soll. Um eine Entscheidungshilfe für den zu vereinbarenden Kaufpreis zu erhalten, lässt man die Bewertung in der Regel durch einen unbeteiligten Dritten vornehmen. Der Verkauf stellt eine endgültige Lösung dar und berührt nicht das Erbrecht. Der Kaufpreis kann im Ganzen, aber auch in wiederkehrenden Bezügen (Raten) gezahlt werden. Die im Kaufvertrag bezeichneten Gegenstände gehen in das Eigentum des Käufers über. Achtung! Sofern das Betriebsvermögen das Hauptvermögen der Familie darstellt und während der Ehe angeschafft wurde, ist vor dem Verkauf des Unternehmens die Zustimmung des Ehegatten einzuholen (ausgenommen bei vereinbarter Gütertrennung). Verträge zwischen Verwandten müssen wie unter Fremden üblich abgeschlossen werden. Vorteile Der Verkauf schafft klare Eigentumsverhältnisse. Der Kundenstamm bleibt beim Verkauf erhalten. Der Verkäufer kann mit dem Verkaufserlös betrieb - liche und private Verbindlichkeiten ablösen bzw. den Kaufpreis für seine Alterssicherung verwenden. Der Käufer braucht keine Erbauseinandersetzungen zu befürchten. Der Käufer kann in die Zukunft planen und ist entscheidungsfrei. Nachteile Der Verkäufer muss stille Reserven aufdecken und versteuern (Veräußerungsgewinn). Die Verkaufsentscheidung kann nicht rückgängig gemacht werden. Der Verkäufer kann im Betrieb nicht mehr mitbestimmen. Der Käufer muss den Kaufpreis aufbringen.
6 20 Firmen und Formen Firmen und Formen 21 IV. Häufige Rechtsformen der Unternehmensnachfolge im Handwerk 1. Einzelunternehmen Bei einem Einzelunternehmen handelt es sich um ein sogenanntes inhabergeführtes Unternehmen. Der Inhaber haftet mit seinem gesamten Vermögen geschäftlich und privat. Er wird in die Handwerksrolle bzw. ins Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe bei der jeweils regional zuständigen Handwerkskammer eingetragen. Bei einem zulassungspflichtigen Handwerk (lt. Anlage A der Handwerksordnung) muss der Inhaber selbst oder ein Mitarbeiter die Qualifizierung (Befähigungsnachweis) zum Eintrag in die Handwerksrolle haben. Dazu zählt ein Meisterabschluss bzw. eine gleichwertige Qualifikation. Der Inhaber kann allein alle betriebsnotwendigen Entscheidungen selbst treffen. In der Regel besitzen Einzelunternehmer die höchste Bonität bei Kreditinstituten. Das hohe Haftungsrisiko des Inhabers kann jedoch ein großes Problem darstellen. Das Einzelunternehmen kann als Kleingewerbe geführt werden. Dabei muss der Betrieb mit dem Vor- und Nachnamen des Inhabers geführt werden. Ein Zusatz auf die Geschäftstätigkeit ist möglich. Wird das Einzelunternehmen als kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb (mit doppelter Buchführung und Bilanz zum Jahresabschluss) geführt, ist auch eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Der Firmenname kann frei gewählt werden, muss aber einen Zusatz (z. B.»e. K.«für»eingetragener Kaufmann«) aufweisen. Will der übergebende Unternehmer seinen Namen an den Nachfolger mit übergeben, sind Besonderheiten zu beachten. Erläuterungen hierzu finden Sie unter Kapitel VII: Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Punkt 2: Firmenrecht. 2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die Rechtsform einer Personengesellschaft eignet sich, wenn eine gleichberechtigte Partnerschaft angestrebt wird. Erforderlich ist ein hohes Maß an Vertrauen, da die Ge sellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch haften. Der Vorteil liegt in der kostengünstigen und unkomplizierten Gründungsformalität. Nachteile ergeben sich aus der Nichtanerkennung des Unternehmerlohnes der Gesellschafter als Betriebsausgabe und einer damit höheren Gewerbesteuerlast sowie aus der gesamtschuldnerischen Haftung der GbR-Gesellschafter. Das heißt, jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt persönlich für die Verbindlichkeiten der GbR. Bringt einer der Gesellschafter die handwerksrechtliche Verantwortung in die Gesellschaft (Anlage A Handwerks - ordnung) ein, muss dieser mindestens mit 30 Prozent an der GbR beteiligt sein. Erfüllt die GbR die im Handelsgesetzbuch (HGB) definierten Kaufmannseigenschaften, wird sie automatisch zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und muss in das Han - delsregister eingetragen werden. GbR Gina Sanders Fotolia.com 3. Kommanditgesellschaft (KG) Die Kommanditgesellschaft ist ebenfalls eine Personengesellschaft mit mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter, dem Komplementär. Jeder der Kom man - ditisten haftet mit seiner Einlage. Mit dieser Rechtsform können z. B. die Kinder langfristig am Unternehmen beteiligt werden. Die Vorteile im Verhältnis zur GbR liegen in der beschränk - ten Haftung der Kommanditisten. Von Nachteil bei der KG ist, dass tätige Kommanditisten als Unternehmer betrachtet werden, d. h. deren Tätigkeitsvergütung wird steuerrechtlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt. 4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist im Unterschied zu Personengesellschaften eine juristische Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Kapitalgesellschaft). Die Gesellschafter einer GmbH haften lediglich mit ihrer Einlage am Stammkapital. Sie können einen Geschäftsführer einsetzen, der ebenfalls Gesellschafter ist. Oder die Gesellschafter bestimmen eine nicht an der Gesellschaft beteiligte Person zum Geschäftsführer, der in jedem Fall gegenüber den Gesellschaftern rechenschaftspflichtig ist. Die Gründungsformalitäten sind kostenaufwendig (z. B. notwendiges Stammkapital Euro, notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister). Gina Sanders Fotolia.com GmbH Die GmbH ist in der Regel nicht kreditwürdig, da das Vermögen (z. B. Grundstücke) nicht im Betriebsvermögen der GmbH aktiviert ist. Die Gesellschafter haften gegenüber der Bank persönlich; damit wird das Haftungsrisiko teilweise wieder aufgehoben. Bei Überschuldung bzw. drohender Zahlungsunfähigkeit ist die fristgerechte Anmeldung der Insolvenz beim Amts - gericht zwingend, ansonsten entsteht eine persönliche Haftung des Geschäftsführers, auch wenn dieser nicht als Gesellschafter beteiligt ist. Gesellschafteranteile können schrittweise an den Nachfolger abgetreten werden. Vorteil: Damit kann das Unternehmen auch schrittweise übergeben werden. Nachfolger können so langfristig an ihre neue Aufgabe herangeführt werden. Die Tätigkeitsvergütung der Gesellschafter wird steuerrechtlich als Betriebsausgabe anerkannt. Das betriebliche Vermögen des Unternehmens kann in einer Vorgesellschaft (Einzelunternehmen oder GbR) verwaltet werden, damit es nicht zum Haftungskapital wird. Man spricht dann von einer Betriebsaufspaltung. Allerdings ist Vorsicht geboten, damit diese Form der Unternehmensorganisation nicht zur Steuerfalle wird. Hier soll - te unbedingt Rat vom Steuerexperten eingeholt werden.
7 24 Bemessung und Belastung Bemessung und Belastung 25 V. Steuerrechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge im Handwerk Im Falle einer Betriebsaufgabe muss der Unternehmer neben dem Gewinn aus laufendem Geschäftsverkehr auch den Aufgabegewinn bzw. -verlust bei der Einkommensteuer geltend machen. Der Aufgabegewinn/-verlust berechnet sich aus der Differenz der Buchwerte zu den Verkehrswerten. Der Aufgabegewinn entspricht der Summe der sogenannten stillen Reserven in den einzelnen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abzüglich eventueller Aufgabekosten (Steuerberater, Anwalt, Kosten für Wertermittlung von Grund und Boden und Gebäude sowie Maschinen und Einrichtungen). Wird ein Wirtschaftsgut verkauft, entspricht der Verkehrs - wert dem Verkaufspreis. Wird ein Wirtschaftsgut ins Privatvermögen überführt, ist der Zeitwert zu ermitteln. Jede neue Steuer hat etwas erstaunlich Ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll. Stefan Rajewski Fotolia.com Otto von Bismarck 1. Einkommensteuer Nach 16 EStG erhält der Unternehmer einen Freibetrag von Euro auf den Aufgabegewinn, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt auch bei Teilbetriebsveräußerungen in voller Höhe. Der Freibeitrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn Euro übersteigt. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH ( 17 EStG), wenn der Veräußerer in den zurückliegenden fünf Jahren zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Hierbei beträgt der Freibetrag Euro. Dieser ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn Euro übersteigt. Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Aufgabegewinn zählt zu außerordentlichen Einkünften und ist im Tarif begünstigt ( 34 EStG). Versteuert wird nach der sogenannten Fünftel-Methode. Danach wird der Aufgabegewinn zwar rechnerisch über fünf Jahre verteilt, aber bereits im Jahr der Betriebsaufgabe versteuert. Ist der Unternehmer älter als 55 Jahre oder dauernd berufsunfähig, hat er ein Wahlrecht: Er kann den Veräußerungsgewinn nur mit dem ermäßigten Steuersatz (mindestens Eingangssteuersatz) versteuern. Maßnahmekatalog: Lassen Sie den Wert der Wirtschaftsgüter ermitteln (z. B. durch die technische Berater der Handwerkskammer Dresden). Ermitteln Sie den Aufgabegewinn und die Steuer - belastung mit Ihrem Steuerberater. Sondieren Sie, ob Sie in der Lage sind, die fälligen Steuern zu zahlen. Legen Sie gemeinsam mit dem Steuerberater den optimalen Übergabetermin fest (zu beachten: Jahres- und Veräußerungsgewinn addieren sich). 2. Gewerbesteuer Der bei einem Verkauf erzielte Veräußerungsgewinn eines Betriebes oder Teilbetriebs unterliegt nicht dem Gewerbe - steuerrecht. 3. Erbschaft- und Schenkungsteuer Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit ungleicher Steuer-Bemes sungs - werte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer vom 7. No - vember 2006 (Az.: 1 BvL 10/02) ist die Besteuerung des Betriebsvermögens seit 2009 neu geregelt. Für alle Vermögensarten gilt ein einheitlicher Bewertungsmaßstab: Gemeiner Wert (Verkehrswert). Um die Unternehmensnachfolge zu erleichtern, wird inländisches Betriebsvermögen begünstigt. Gleichzeitig werden die persönlichen Freibeträge erhöht (Ehegatten Euro, Kinder Euro). Zur Gegenfinanzierung werden die Tarife in den Steuerklassen II und III erhöht. Bewertet werden Unternehmen aller Rechtsformen einheitlich mit dem Verkehrswert. Für die Ermittlung des Verkehrswertes können Verkäufe unter fremden Dritten, Ertragswertverfahren (z. B. AWH-Standard*) sowie andere anerkannte außersteuerrechtliche Verfahren herangezogen werden. Als Mindestbemessungsgrundlage dient der Sub stanzwert (Summe aller einzelnen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden). *AWH = Arbeitsgemeinschaft der Wert ermittelnden Betriebsberater im Handwerk. Siehe hierzu auch Kapitel VI: Punkt 2 Ertragswert. N o t i z e n Gina Sanders Fotolia.com
8 28 Wünsche und Werte Wünsche und Werte 29 VI. Zur Bestimmung des Unternehmenswertes vor der Übergabe bzw. Übernahme des Unternehmens Erfahrungsgemäß möchte der Übergebende für sein»lebenswerk«einen möglichst hohen Preis erlösen und der Übernehmende einen möglichst geringen Preis bezahlen. Den Wert zu ermitteln wird also immer dann notwendig sein, wenn es zum Verkauf des Betriebes kommt bzw. wenn ein realistischer Wert für steuer- und erbrechtliche Auseinandersetzungen erhoben werden muss. Insbesondere bei Finanzierung der Übernahme durch eine Bank muss der Kaufpreis nachvollziehbar sein. Bis heute gibt es kein wissenschaftlich bestätigtes Verfahren, um den»wahren Wert«eines Unternehmens fest - stellen zu können. Bei allen Verfahren ist das Ergebnis mit Unsicherheiten behaftet und von subjektiver Einschätzung des Beraters geprägt. Den absoluten Unternehmenswert gibt es nicht, sodass das Ergebnis nur als Orientierung bei Verhandlungen dienen kann. Der tatsächliche (Verkehrs-)Wert ergibt sich letztlich als Ergebnis von Angebot und Nachfrage (Definition: Verkehrswert nach BauGB). 1. Substanzwert Bei der Bewertung eines Unternehmens stellt der Substanzwert (Sachwert) die Summe der Wiederbeschaffungswerte (Tageswerte) aller bilanzierungsfähigen Vermögensteile eines Unternehmens nach Abzug der Verbindlichkeiten dar. Der Substanzwert gibt somit an, welcher Betrag aufgewendet werden müsste, um ein vergleichbares Unternehmen mit gleicher Leistungs - fähigkeit zu errichten. Diese Methode der Wertermittlung ist insbesondere in Kleinbetrieben verbreitet und stellt eine nachvollziehbare Preisuntergrenze dar. Den Zeitwert eines Unternehmens ermitteln z. B. technische Berater der Hauptabteilung Wirtschaftsförderung und -beratung der Handwerkskammer Dresden. 2. Ertragswert Wer einen Betrieb weiterführen will, interessiert sich weniger für den Substanzwert des Unternehmens, sondern mehr für die Chancen, auch künftig gewinnbringend wirtschaften zu können. Mit dem sogenannten AWH-Standard hat die Handwerksorganisation ein Ertragswert-Verfahren entwickelt, das auf Besonderheiten von kleinen und mittleren Handwerksunternehmen abgestimmt ist. Bewertet wird zu den am Bewertungsstichtag vorhandenen Erfolgsfaktoren und der daraus abgeleiteten Ertragskraft. Die Zukunftserfolgswert-Berechnung mit Hilfe einer Planungsrechnung ist naturgemäß mit einem hohen Unsicherheitsgrad belastet. Da im Regelfall kein die Strategie des Alteigentümers fortschreibendes, betriebswirtschaftl - ich fundiertes Planungsmodell existiert, bilden zunächst die Jahresabschlüsse der vergangenen drei bis fünf Jahre ausgehend vom jüngsten erstellten Jahresabschluss die Grundlage. Die steuerrechtlichen Ergebnisse sind um betriebsfrem de und außerordentliche Aufwendungen/Erträge zu korrigieren und auf der Basis persönlich oder familiär bedingter Wert ansätze (z. B. Angemessenheit des Ehegattengehaltes) zu überprüfen. Auch Zinsen und Skonti sind häufig durch eine persönlich motivierte Finanz- und Entnahmepolitik beeinflusst. Beim Ansatz kalkulatorischer Kosten stellt im Einzelunter - nehmen und in der Personengesellschaft die Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohnes eine wesentliche, den Wert beeinflussende Größe dar. Die Angemessenheit der Unternehmervergütung ist im praktischen Einzelfall kaum unstrittig zu ermitteln, hängt diese doch von Zeitaufwand, Qualität und Effizienz des unternehmerischen Engagements ab. Der sogenannte AWH-Standard geht deshalb von einem pragmatischen Ansatz aus. Für die sich über den Betrachtungszeitraum ergebende Zahlenreihe wird vor allem mit Blick auf jüngste Vergangenheitsdaten ein gewichteter Durchschnittswert ermittelt und dieser dann kapitalisiert. Auf diese Weise lässt sich der Unternehmenswert darstellen. Den Ertragswert können Sie durch Betriebswirtschaftsberater der Hauptabteilung Wirtschaftsförderung und -be ratung der Handwerkskammer Dresden ermitteln lassen. 3. Firmenwert Ein Firmenwert lässt sich nur dann erzielen, wenn der Ertragswert den Substanzwert übersteigt. Der Firmenwert ist Ausdruck dafür, wie erfolgreich das Unternehmen am Markt war, was insbesondere auf das persönliche Engagement des Unternehmers zurückzuführen ist, wobei jedoch auch Wettbewerbsbedingungen eine Rolle spielen. Der Firmenwert speist sich aus der Übernahme des Kundenstamms, der Beibehaltung des Standortes, der Übernahme eingearbeiteter Mitarbeiter sowie aus dem am Markt erlangten Know-how. Wenn du den Wert des Geldes kennenlernen willst, versuche, dir welches zu leihen. Benjamin Franklin 4. Liquidationswert Der Liquidationswert ergibt sich bei Beendigung und Abwicklung eines Unternehmens als Überschuss der erwarteten Verkaufserlöse der Vermögensgegenstände des Unternehmens über die Verbindlichkeiten und Liquidationskosten. Der Liquidationswert ist auch bei nachhaltig unrentablen Unternehmen anzusetzen und stellt die absolute Wertuntergrenze eines jeden Unternehmens dar, die bei keiner Methode der Wertermittlung unterschritten werden darf. 5. Unternehmenswert aus Sicht des Nachfolgers Nachdem der Unternehmenswert festgestellt ist, wird der Verkäufer daraus einen Verkaufspreis für seinen Betrieb ableiten. In den wenigsten Fällen kann der Kaufpreis durch den Übernehmer mit Eigenmitteln finanziert werden, sodass Fremdmittel (Darlehen, Beteiligungen, Bürgschaften) in Anspruch genommen werden müssen. Aus Sicht des Übernehmers stellt sich bei einem vorliegenden Kaufpreis daher noch folgende Frage: Kann der Kaufpreis nach der Übernahme überhaupt aus den Er - trägen des Unternehmens heraus finanziert werden? Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich die Kostenstruktur des Unternehmens nach der Übernahme entscheidend verändern kann, z. B. wenn die Immobilie vom bisherigen Inhaber gemietet oder gepachtet werden muss (siehe auch Kapitel III: Mögliche Varianten der Unternehmensnachfolge Gewinn-und-Verlust-Rechnung vor und nach Kaufpreisfinanzierung).
9 30 Gesetze und Grundlagen Gesetze und Grundlagen 31 VII. Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge 1. Vertragsrecht Bei einem Einzelunternehmen bzw. bei einer Personengesellschaft tritt der Nachfolger nicht automatisch in die Verträge seines Vorgängers ein. Sollen bestehende Verträge auf den Nachfolger übergehen, ist hierzu das Einverständnis der Vertragsparteien einzuholen. Das gilt auch für den Übergang teilfertiger Leistungen bzw. Aufträge, wobei nach Möglichkeit keine teilfertigen Leistungen bzw. Aufträge übergeben werden sollten. Der Erwerb von Anteilen einer Kapitalgesellschaft hat dagegen keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit und Verflechtung der Gesellschaft. Rat zu diesen Fragen können Sie in der Hauptabteilung Recht/Steuern der Hand werkskammer Dresden oder bei einem Rechtsanwalt einholen. 2. Firmenrecht Bei Kaufleuten d. h. bei Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind wird im Regelfall der Name des Unternehmens fortgeführt. Der Übernehmer firmiert mit dem Zusatz»e. K«,»e. Kfr.«bzw.»e. Kfm.«(für eingetragener Kaufmann bzw. Kauffrau). Wenn der Name des bisherigen Betriebsinhabers übernommen werden soll, kann eine Handelsregistereintragung vor Übergabe durch den Übergeber sinnvoll sein. Dazu berät Sie die Hauptabteilung Recht/Steuern der Handwerkskammer Dresden. 3. Handwerksrecht Bei Übernahme eines zulassungspflichtigen Handwerks - gewerbes (gemäß Anlage A der Handwerksordnung) muss der neue Inhaber die handwerksrechtlichen Anforderungen erfüllen entweder er selbst oder einer seiner Mitarbeiter. Über alle handwerksrechtlichen Voraussetzungen beraten Sie die Mitarbeiter im»startercenter«der Handwerks - kammer Dresden. Zudem sei auf das Heft»Existenzgründung im Handwerk Checklisten«(5., umfassend überarbeitete und erweiterte Auflage 2012) aus der Schrif - tenreihe der Handwerkskammer Dresden verwiesen. 4. Arbeitsrecht Eine Betriebsübergabe ist im Sinne des 613a BGB als Gesamtrechtsnachfolge zur betrachten, d. h., beschäftigten Arbeitnehmern darf nicht wegen»betriebsübergabe«gekündigt werden. Folglich sind alle Beschäftigten des Unternehmens vom Nachfolger zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Entsprechende Vereinbarungen (z. B. zu übertariflichen Löhnen, Weihnachtszuwendungen, längeren Kündigungsfristen etc.) gehen uneingeschränkt auf den neuen Betriebsinhaber über. Zu beachten ist, dass der bisherige und der neue Betriebsinhaber verpflichtet sind, die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schriftlich über nachfolgende Punkte zu informieren: Voraussichtlicher Zeitpunkt des Übergangs Grund des Betriebsübergangs Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Betriebsübergangs für die Beschäftigten. Im Falle einer Betriebsaufgabe muss allen Beschäftigten unter Einhaltung der Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. Eine Betriebsübergabe liegt in der Regel immer dann vor, wenn in unmittelbarer zeitlicher Reihenfolge am gleichen Ort, mit den gleichen Wirtschaftsgütern die gleiche Leistung erbracht wird. Weitere Informationen und eine umfassende Beratung hierzu erhalten Sie bei Bedarf in der Hauptabteilung Recht/Steuern der Handwerkskammer Dresden. 5. Haftung für betriebliche Steuern und sonstige Verbindlichkeiten Beim Übergang eines Unternehmens im Ganzen haftet der Nachfolger nach 75 AO für alle betrieblichen Steuern des Vorgängers, jedoch nicht für dessen persönliche Steuerschulden (z. B. Einkommensteuer). Stellt das betriebliche Vermögen des bisherigen Inhabers dessen Hauptvermögen dar, haftet der Nachfolger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für dessen Gesamtschulden. Allerdings beschränkt sich die Haftung auf den Wert des übernommenen Betriebsvermögens. Deshalb sollte sich jeder Erwerber eines Betriebes vor Übernahme anhand der Bilanzen der zurückliegenden drei bis fünf Jahre über die betrieblichen Vermögenswerte und Schulden sachkundig machen. Gewährleistungsansprüche gehen immer dann auf den Nachfolger über, wenn eine bestehende»firma«ohne Ein - schränkung weitergeführt wird. Im Regelfall sind dafür Gewährleistungsbürgschaften in Form von Avalrahmen oder Versicherungen vereinbart. philipus Fotolia.com Ist das zu übernehmende Unternehmen im Handelsregister eingetragen und führt der Erwerber die Firma fort, haftet dieser für alle im Betrieb des früheren Inhabers begründeten Verbindlichkeiten. Ein vertraglicher Ausschluss der Haftung kann nur dann wirksam werden, wenn die Haftungsbeschränkung im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht ist oder den einzelnen Gläubigern ausdrücklich mitgeteilt wurde. Empfohlen wird, mit dem Versicherer über diese Auswirkungen zu sprechen. Forderungen und Verbindlichkeiten sowie flüssige Zahlungsmittel werden im Regelfall (mit Ausnahme der Schenkung) nicht mit übergeben. Diese Information muss dem Arbeitnehmer nachweisbar zugehen. Ein einfacher Aushang im Betrieb reicht nicht aus! Beim Kauf eines Betriebes kann entweder ein Kaufpreisabschlag und Rücklage bei Nichteintritt von Gewährleis - tungsansprüchen oder die Übernahme der gewährten Sicherheiten vereinbart werden.
10 36 Anregungen und Adressen Anregungen und Adressen Nützliche Ansprechpartner und Adressen (Auswahl) Handwerkskammer Dresden (zuständig für das Handwerk im Kammerbezirk Dresden) Hauptsitz Tel Fax Hauptabteilung Wirtschaftsförderung und -beratung Tel Fax Startercenter Tel Fax Hauptabteilung Recht und Steuern Handwerksrolle Tel Fax Berufsbildungs- und Technologiezentrum Großenhain (Handwerkskammer Dresden) Kleinraschützer Straße Großenhain Tel Fax Berufsbildungs- und Technologiezentrum Pirna (Handwerkskammer Dresden) Feistenbergstraße Pirna Tel Fax Geschäftsführung der Handwerkskammer Dresden Tel Tel Fax Falls Sie die betriebswirtschaftliche Beratung der Handwerkskammer Dresden in Anspruch nehmen möchten, bitten wir um telefonische Terminvereinbarung: Handwerkskammer Dresden Hauptabteilung Wirtschaftsförderung und -beratung Tel Fax Hauptabteilung Wirtschaftsförderung und -beratung Büro Görlitz Bahnhofstraße 26/ Görlitz Tel Fax Die betriebswirtschaftlichen Berater der Handwerkskammer Dresden beraten Sie an bestimmten Sprechtagen nach vorheriger Termin - vereinbarung gern auch direkt an folgenden Standorten: Kreishandwerkerschaft Südsachsen (zuständig für die Region Sächsische Schweiz Osterzgebirge) Bahnhofstraße Pirna Tel Fax info@kh-suedsachsen.de Kreishandwerkerschaft Region Meißen (zuständig für die Region Riesa Großenhain Meißen) Hauptstraße Riesa Tel info@khs-meissen.de Lessingstraße Meißen Tel Kreishandwerkerschaft Bautzen (zuständig für die Region Bautzen Hoyerswerda Kamenz) Hauptabteilung Berufsbildung Tel Fax berufsbildung@hwk-dresden.de Hauptabteilung Organisation/Finanzen Tel Fax orgfinanzen@hwk-dresden.de Bildungszentrum Handwerk (Handwerkskammer Dresden) Weitere Handwerkskammern im Freistaat Sachsen Handwerkskammer Chemnitz (zuständig für das Handwerk im Kammerbezirk Chemnitz) Limbacher Straße Chemnitz Tel Fax info@hwk-chemnitz.de Handwerkskammer zu Leipzig (zuständig für das Handwerk im Kammerbezirk Leipzig) Dresdner Straße Leipzig Tel Fax info@hwk-leipzig.de Wallstraße Bautzen Tel Fax kreishandwerkerschaft-bautzen@t-online.de Kreishandwerkerschaft Görlitz (zuständig für die Region Görlitz Zittau) Standort Zittau (Geschäftsstelle) Heinrich-Heine-Platz Zittau Tel Fax zittau@khs-goerlitz.de Standort Görlitz Bahnhofstraße Görlitz Tel Fax goerlitz@khs-goerlitz.de Kundenberatung Tel Fax kundenberatung@hwk-dresden.de
11 38 Anregungen und Adressen Informationsservice 39 Ansprechpartner/Adressen weiterer Institutionen (Auswahl) Förderinstitute Bürgschaftsbank Sachsen GmbH / Mittelständische Beteiligungsgesellschaft mbh Anton-Graff-Straße Dresden Tel Fax Sächsische Aufbaubank Förderbank Pirnaische Straße Dresden Tel Fax Leitstelle des Handwerks beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) Mohrenstraße Berlin Tel Rationalisierungskuratorium der Deutschen Wirtschaft (RKW) Sachsen GmbH Freiberger Straße 35 (World Trade Center) Dresden Tel Fax info@rkw-sachsen.de Berufsständische Kammern und Einrichtungen Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen Emil-Fuchs-Straße Leipzig Tel Fax kammer@sbk-sachsen.de Steuerberaterverband Sachsen e.v. (Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe) Bertolt-Brecht-Allee Dresden Tel info@stbverband-sachsen.de Notarkammer Sachsen Königstraße Dresden Tel Fax notarkammer@notarkammer-sachsen.de Rechtsanwaltskammer Sachsen Glacisstrasse Dresden Tel Fax info@rak-sachsen.de Berufsständische Versicherungen / Versorgungswerke Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (ehemals LVA Thüringen, LVA Sachsen-Anhalt und LVA Sachsen) Sitz Leipzig Georg-Schumann-Straße Leipzig Tel Deutsche Rentenversicherung Geschäftsstelle Dresden Holbeinstraße Dresden Tel Fax service@drv-md.de Inter Versicherungen Bezirksdirektion Dresden Tel Fax Signal Iduna Versicherungen Filialdirektion Dresden Antonstraße Dresden Tel Signal Iduna Bezirksdirektion Sinn und Partner Tel Fax Münchener Verein Versicherungsgruppe Hoyerswerdaer Straße Dresden Tel Berufsgenossenschaften Sozialkassen (Auswahl) SOKA Bau Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK) Wettiner Straße Wiesbaden Tel Landesverband Bayern/Sachsen Gewerblicher Berufsgenossenschaften Geschäftsstelle Dresden (regional zuständig für ganz Sachsen) Königsbrücker Landstraße Dresden Tel Trotz sorgfältiger Recherchen und Prüfung kann für die Richtigkeit aller Angaben im Kapitel IX Informationsservice keine Gewähr übernommen werden. In der Schriftenreihe der Handwerkskammer Dresden bisher erschienen und verfügbar: Heft»Der Werkvertrag. Rechtliche Grundlagen und praktische Hinweise für Unternehmer im Handwerk«, ca. 40 Seiten; 1. Auflage 2013 Heft»Existenzgründung im Handwerk Checklisten«, ca. 30 Seiten; 5., umfassend über arbeitete und erweiterte Auflage 2012 Heft»Handwerk weltweit. Ein Wegweiser«, ca. 40 Seiten; 2., überarbeitete und ergänzte Auflage 2012 Heft»Von A wie Abgaben bis Z wie Zünfte. Ein kleines Abc rund um Handwerk und Mittelstand«, ca. 40 Seiten, 1. Auflage 2011 Heft»Controlling im Wirtschaftsbereich Handwerk«, ca. 30 Seiten, 1. Auflage 2010 Heft»Berufsnachwuchs fürs Handwerk gewinnen. Ein Leitfaden für Ausbildungsbetriebe«, ca. 40 Seiten; 1. Auflage 2010 Heft»Sachverständige im Wirtschaftsbereich Handwerk«, ca. 40 Seiten; 1. Auflage 2009
12 Impressum Schriftenreihe der Handwerkskammer Dresden»Unternehmensnachfolge im Handwerk«Herausgeber: Handwerkskammer Dresden, vertreten durch Präsident und Hauptgeschäftsführer Autoren: Harald Burkhardt Uta Görbert Andreas Leidig Christian Prasse Claudia Rommel Manuela Salewski Redaktion: Frank Wetzel, April 2014 Realisierung: Ö Grafik, Agentur für Marketing und Design, Dresden Titelfoto: Wolfgang Amri Fotolia.com Druck: SDV Die Medien AG, Dresden 3., überarbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Alle Rechte vorbehalten. Reproduktionen aller Art, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers und Quellenangabe. Schutzgebühr: 5,00
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