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1 Neuer Wall 11, Hamburg Telefon: 040 / Telefax: 040 / M a n d a n t e n i n f o r m a t i o n 1 4 / 0 7 Eckpunkte eines neuen Erbschaftsteuerrechts 09. November 2007 I. Einführung Die politische Arbeitsgruppe zur Reform des Erbschaftsteuerrechts in Deutschland hat unter Leitung des Bundesfinanzministers Peer Steinbrück und des Hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch ihre Arbeit beendet und stellte die Eckpunkte eines neuen Erbschaftsteuerrechts vor. Die erzielten Ergebnisse werden nun dem Koalitionsausschuss vorgestellt und werden anschließend Gegenstand der konkreten Gesetzgebungsarbeit der Bundesregierung. Das neue Erbschaftsteuergesetz soll ab seiner Verkündung in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt anzuwenden sein. Die Verkündung ist für das erste Halbjahr 2008 geplant. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuerrechts soll es ein antragsgebundenes Wahlrecht geben, auf Erwerbe, die vom 01. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuerrechts vollzogen worden sind, bereits das neue Recht anzuwenden. Der Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und der Hessische Ministerpräsident Roland Koch gehen davon aus, dass die Umsetzung der beschlossenen Eckpunkte in Deutschland wieder zu einem verfassungskonformen Erbschaftsteuerrecht führen wird. In seinem Beschluss v. 07. November 2006 (Az.: 1 BvL 10/02) hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn der Erhebung der Steuer lägen Werte zugrunde, die in wesentlichen Bereichen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz ermittelt worden seien (Mandanteninformation 9/2007). Inhaltlich sehen die Eckpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts im Wesentlichen folgende Änderungen vor: Für Ehegatten, Kinder und Enkel soll durch eine Anhebung der persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I auf für Ehegatten, für jedes Kind und für jeden Enkel sichergestellt werden, dass es beim Übergang des privat genutzten Wohneigentums auch künftig im Regelfall zu keiner zusätzlichen Belastung kommt. Das Erben eines normalen Einfamilienhauses soll damit auch weiterhin steuerfrei bleiben. Die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens soll eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen nach Verkehrswerten sicherstellen. Für die Unternehmensnachfolge, insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, will die Koalition ihre Zusage einhalten, dass der Betriebsübergang steuerfrei bleiben soll, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleiben werden und der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird. Die nachfolgenden Ausführungen gelten bei Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen II. Die Ergebnisse im Einzelnen 1. Freibeträge und Tarife Zentrale Änderung des Erbschaftsteuerrechts ist die Steigerung der Freibeträge. So sollen Ehegatten künftig ,00 (bisher: ,00) steuerfrei erben können. Für Kinder ist eine Erhöhung des persönlichen Freibetrages von ,00 auf ,00 vorgesehen. Für Enkel des Erblassers steigt der Freibetrag von ,00 auf ,00; für sonstige Personen (Eltern) der Steuerklasse I beträgt der Freibetrag künftig ,00. Der sachliche Freibetrag soll für Erben der Steuerklasse I für vererbte andere bewegliche körperliche Gegenstände als Hausrat, einschließlich Wäsche und 1

2 Kleidungsstücke leicht von ,00 auf ,00 steigen. Für vererbten Hausrat soll es für Erben der Steuerklasse I bei einem sachlichen Freibetrag in Höhe von ,00 bleiben. Der sachliche Freibetrag für Hausrat und andere körperliche Gegenstände soll bei Erben der Steuerklasse II und III von ,00 auf ,00 steigen. Am Tarif für Ehegatten, Kinder und Enkelkinder (Steuerklasse I) soll nichts geändert werden, nachdem lange diskutiert worden war, ihn kräftig zu senken. Je nach ererbtem Vermögen sollen zwischen 7 und 30 Prozent an den Fiskus zu zahlen sein. In den Steuerklassen II und III soll ein zweistufiger Tarif eingeführt werden. Auf der ersten Stufe würden dann 30 % des steuerpflichtigen Erwerbs an das Finanzamt abgeführt werden, auf der zweiten Stufe 50 %. Die erste Stufe soll für steuerpflichtige Erwerbe bis ,00 gelten. Die zweite Stufe soll für steuerpflichtige Erwebe gelten, deren Wert ,00 übersteigt. 2. Bewertung der Vermögensarten a) Betriebsvermögen Dem Grunde nach ist das nach ertragsteuerlichen Grundsätzen abgegrenzte Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben zu bewerten. Zu diesen Gewerbebetrieben zählen: Einzelunternehmen Freiberuflerpraxen Beteiligungen an Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Als Bewertungsmaßstab soll dabei der gemeine Wert (Verkehrswert) vorgegeben werden. Der gemeine Wert wird gem. 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetztes (BewG) durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert (des Betriebsvermögens) soll nach dem Eckpunktepapier vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, abgeleitet werden. Kann der gemeine Wert auf diese Weise nicht ermittelt werden, weil keine zeitnahen Verkäufe stattgefunden haben, soll der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Betriebs (Ertragswertverfahren) oder einer anderen anerkannten Methode geschätzt werden. Der im Wege der Schätzung ermittelte gemeine Wert (des Betriebsvermögens) soll nach unten durch einen Mindestwert begrenzt sein. Der Mindestwert des Betriebsvermögens soll in jedem Fall der Summe der einzelnen Wirtschaftsgüter (einzeln 2 bewertet mit dem gemeinen Wert) des Betriebes abzüglich der Schulden des Betriebes entsprechen. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung der Regelungen über die Bewertung des Betriebsvermögens soll das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt werden, mit Zustimmung des Bundesrates durch eine Rechtsverordnung Einzelheiten zu bestimmen. Das Eckpunktepapier sieht dafür inhaltlich schon vor, dass in der Rechtsverordnung der Kapitalisierungszinssatz für die Anwendung des Ertragswertverfahrens zur Schätzung des gemeinen Wertes festgelegt werden soll. Dieser soll in Anlehnung an die Rendite einer längerfristigen öffentlichen Anleihe um einen Risikozuschlag (fixiert auf 4,5 %) erhöht werden und rund 9 % betragen. b) Anteile an Kapitalgesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften sollen ebenfalls mit dem gemeinen Wert bewertet werden. Bei Anteilen an börsennotierten Kapitalgesellschaften soll der Börsenkurs den gemeinen Wert darstellen. Bei nicht notierten Anteilen ist der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten im letzten Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt abzuleiten. Fehlen derartige zeitnahe Verkäufe, soll der gemeine Wert geschätzt werden. Für die Schätzung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Schätzung des gemeinen Wertes von Betriebsvermögen. c) Grundvermögen Wie Grundvermögen definiert wird und wie Grundvermögen von Betriebsvermögen abgegrenzt wird, soll entsprechend der geltenden Regelungen in 68, 69 des BewG erfolgen. Bewertungsmaßstab soll auch beim Grundvermögen der gemeine Wert sein. Grundvermögen soll sich unterteilen in unbebaute Grundstücke, bebaute Grundstücke und Sonderfälle. Zu den Sonderfällen gehören Erbbaurechte, Gebäude auf fremden Grund und Boden und Grundstücke im Zustand der Bebauung. aa) Unbebaute Grundstücke Der gemeine Wert unbebauter Grundstücke soll sich wie nach geltendem Recht aus der Grundstücksfläche multipliziert mit dem aktuellen Bodenrichtwert ergeben.

3 bb) Bebaute Grundstücke Die Ermittlung des gemeinen Wertes von bebauten Grundstücken soll nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren erfolgen. In Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung sollen diese Verfahren durch Rechtsverordnung typisierend geregelt werden. Das Vergleichswertverfahren soll zur Anwendung kommen, wenn das Grundstück mit Gebäuden bebaut ist, die am Grundstücksmarkt vergleichbar sind. Das wird regelmäßig für Wohneigentum, für Teileigentum und für Ein- und Zweifamilienhäuser gelten. Beim Vergleichswertverfahren soll der Marktwert eines Grundstücks aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen Grundstücken abgeleitet werden, die in Lage, Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Zuschnitt und sonstiger Beschaffenheit hinreichend mit dem zu vergleichenden Grundstück übereinstimmen. Das Ertragswertverfahren soll insbesondere dann zur Anwendung kommen, wenn der nachhaltig erzielbare Ertrag eines Grundstücks (z.b. durch Vermietung) für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund steht, typisch bei Renditeobjekten. Beim Ertragswertverfahren wird der Wert von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des für diese Grundstücke nachhaltig erzielbaren Ertrags ermittelt. Das Sachwertverfahren kommt insbesondere bei den bebauten Grundstücken in Betracht, bei denen es für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt nicht in erster Linie auf den Ertrag ankommt, sondern die Herstellungskosten im gewöhnlichen Verkehr Wert bestimmend sind. Im Sachwertverfahren sind daher Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser, soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt, typische Renditeobjekte, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt, sowie sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten. Beim Sachwertverfahren wird von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des Substanzwertes (Summe aus Herstellungswert sämtlicher auf dem Grundstück befindlicher baulicher und nicht baulicher Anlagen und Bodenwert) ermittelt. cc) Sonderfälle - Erbbaurecht Bei Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht sind die Werte für das Erbbaurecht und für das belastete Grundstück gesondert zu ermitteln. Bei der Wertermittlung sind neben dem Bodenwert und des Gebäudewerts bei bebauten Grundstücken die Höhe des Erbbauzinses, die Restlaufzeit des Erbbaurechts und die Höhe der Heimfallentschädigung angemessen zu berücksichtigen. - Gebäude auf fremden Grund und Boden 3 Die Werte für das Gebäude auf fremden Grund und Boden und für das belastete Grundstück sind gesondert zu ermitteln. Bei der Wertermittlung sind neben dem Bodenwert und dem Gebäudewert die Höhe des Pachtzinses und die Restlaufzeit des Nutzungsrechts angemessen zu berücksichtigen. - Grundstücke mit Gebäuden im Zustand der Bebauung Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit bereits im Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen. d) Übriges Vermögen Übriges Vermögen soll das Vermögen sein, das nicht als Vermögen im Sinne der vorgenannten Buchstaben a) bis c) angesehen werden kann. Nach dem geltenden Recht wird solches Vermögen weitgehend nach Verkehrswertgesichtspunkten bewertet. Die bestehenden Regelungen sollen zum großen Teil übernommen werden. Im Einzelnen soll folgendes gelten: - Für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften, die an der Börse notiert sind, soll der Kurswert maßgeblich sein. Andere Wertpapiere sollen als Kapitalforderungen mit dem Nennwert bewertet werden. Hinsichtlich der nicht notierten Anteile an Kapitalgesellschaften sollen die Ausführungen unter 2. b) gelten. - Kapitalforderungen und Schulden sollen regelmäßig mit dem Nennwert anzusetzen sein. Noch nicht fällige Versicherungsansprüche sollen künftig nicht mehr mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien, sondern mit dem Rückkaufswert zu bewerten sein. Für Sachleistungsansprüche soll wie bisher der Verkehrswert der maßgebliche Wert sein. - Bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (z.b. Nießbräuche und Renten) soll wie bisher der Kapitalwert zugrunde zu legen sein. - Für die zum übrigen Vermögen rechnenden Gegenstände des Hausrats und andere bewegliche körperliche Gegenstände soll der gemeine Wert maßgeblich sein. 3. Inhalt und Voraussetzungen für die Begünstigung von Betriebsvermögen Im ersten Schritt sieht das Eckpunktepapier eine Definition vor, was als begünstigtes Betriebsvermögen gelten soll und beschreibt die Verschonungsmaßnahme für das begünstigte Betriebsvermögen. Das begünstigte Betriebsvermögen soll normativ bestimmt werden. In Betracht kommt das nach ertragsteuerlichen Grundsätzen notwendige und ge-

4 willkürte Betriebsvermögen eines Betriebs. Da das Betriebsvermögen nach normativen Gesichtspunkten bestimmt werden soll, entfällt die bisher vom Gesetzgeber favorisierte Unterscheidung zwischen produktiven und nicht produktiven Betriebsvermögen. Begünstigt sollen nach entsprechender Abgrenzung wie schon nach geltender Rechtslage auch Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sein, an denen der Erblasser zu mehr als 25 % beteiligt war. Der Anteil des begünstigten Vermögens soll pauschal mit 85 % des (gemeinen) Wertes des gesamten Betriebsvermögens angenommen werden. Das so ermittelte begünstigte Vermögen soll von der Bemessungsgrundlage des steuerpflichtigen Erwerbs bei einer gleitenden Freigrenze in Höhe von ,00 - abgezogen werden. Mindestens 15 % des vererbten Betriebsvermögens unterliegen mithin als steuerpflichtiger Erwerb immer der Besteuerung. Das begünstigte Betriebsvermögen soll in vollem Umfang steuerfrei gestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden: a) Nicht überwiegend Verwaltungsvermögen Es darf sich bei dem Betriebsvermögen nicht überwiegend um Verwaltungsvermögen handeln. Ansonsten soll eine Begünstigungsausnahme greifen, in deren Folge das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt gelten soll. Das Verwaltungsvermögen soll überwiegen, wenn es 50 % des Betriebsvermögens übersteigt. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gesamten Betriebsvermögen soll sich nach dem Verhältnis der erbschaftsteuerlichen Bewertungsansätze für die Gegenstände des Verwaltungsvermögens als Einzelwirtschaftsgüter zum erbschaftsteuerlichen Unternehmenswert bestimmen. Beispiel: Unternehmenswert (Ertragswert): TEUR Darin Verwaltungsvermögen: TEUR Anteil Verwaltungsvermögen am gesamten Betriebsvermögen (Unternehmenswert): 58 %. Damit wäre in diesem Fall das gesamte Vermögen nicht begünstigt. Als Verwaltungsvermögen soll gelten: - Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Es sei denn, das Grundstück wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder als Sonderbetriebsvermögen an einen verbundenen Unternehmer überlassen. - Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt, 4 - Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (gewerbliche Personengesellschaften) oder 18 Abs. 4 EStG (gesellschaftlicher Zusammenschluss selbstständig Tätiger) und an entsprechenden Gesellschaften im Ausland sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter oben genannten Ausführungen fallen, soweit bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt, - Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, - Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des gewerblichen Betriebs ist. b) Lohnsumme des Betriebs Die Lohnsumme des Betriebs darf in den zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer sein als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung. Ein Unterschreiten der Lohnsumme soll zum Wegfall der Begünstigung führen. Für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, soll ein Zehntel des gewährten Abschlags entfallen. Arbeitsplatzunabhängige Zuwächse der Lohnsumme infolge von Lohn- und Gehaltserhöhungen im Zehnjahreszeitraum sollen durch eine jährliche Dynamisierung der Ausgangslohnsumme ausgeglichen werden. c) Verhaftungsregelungen Verwaltungsvermögen mit einem Anteil von unter 50 % des Betriebsvermögens soll nur dann begünstigt sein, wenn es zum Besteuerungszeitpunkt bereits zwei Jahre dem Betrieb zuzurechnen war. Das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene Betriebsvermögen muss über 15 Jahre im Betreib erhalten werden. Verstöße gegen die Verhaftungsregelungen sollen eine Nachversteuerung auslösen. d) Nachversteuerung Die Betriebsveräußerung oder die Betriebsaufgabe oder Teilveräußerung sowie die Veräußerung oder Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb der 15 Jahre soll in dem entsprechenden Umfang zum Wegfall der Begünstigung führen, es sei denn es erfolgt in zeitlichem Zusammenhang eine Reinvestition in diesem Umfang im Betrieb (Reinvestitionsklausel). Überentnahmen sollen in ihrem Umfang zum Wegfall der Begünstigung führen

5 Das Eckpunktepapier sieht schlussendlich vor, dass die Regelungen zur Nachversteuerung im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren auf die Frage einer möglichen Doppelbelastung mit Einkommenund Erbschaftsteuer näher geprüft werden sollen. Falls Sie nähere Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte jederzeit an uns! Ihre Ansprechpartner: StB Prof. Dr. Günther Strunk StB Benjamin Karten Telefon: 040 / Telefon: 040 / strunk@strunk-kolaschnik.de karten@strunk-kolaschnik.de RA/StB Matthias Hofacker, M.I.Tax Telefon: 040 / hofacker@strunk-kolaschnik.de 5

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