Ambulantisierung stationärer Strukturen im Quartier

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1 Ambulantisierung stationärer Strukturen im Quartier Folie: 1

2 Was ist ein Quartier? Mehr oder weniger in sich geschlossener Sozialraum Örtlicher Bezugsraum und Lebensmittelpunkt für die ansässigen Bewohner Nicht immer identisch mit den kommunalen Stadtteilgrenzen Bis zu Einwohner häufig kleiner In der Regel über Jahrzehnte gewachsen Regional unterschiedlich starke Quartiersbindung der Bevölkerung Folie: 2

3 Wie identifiziere ich ein Quartier? Aufwendig: Nadel-Methode oder Lebensraum- Befragung Weniger aufwendig: Analyse und Befragung z.b. der örtlichen Vereinslandschaft oder/und Suche nach örtlichen Einkaufs- und Freizeitmittelpunkten (Buchläden etc.) Vorsicht bei Einrichtungen in Quartiersrandgebieten! Bei starker Quartiersbetonung fällt das Nachbarquartier als Einzugsgebiet ggf. teilweise weg! Folie: 3

4 Was heißt: Quartiersbezug??? Möglichst enge Anbindung an die bestehenden Strukturen im Quartier u.a. zur Erhaltung und Förderung der vorhandenen Sozialkontakte der Bewohner Zitat: Der Kunde / Bewohner steht im Mittelpunkt seine Bedürfnisse sind das Maß der Dinge!... also werden wir alles unternehmen um z.b. seine Sozialkontakte zu fördern Quartiersbezug Folie: 4

5 Was heißt: Quartiersbezug??? Quartier leben! (Einkaufen z.b. mit Bewohnern in örtlichen Geschäften etc.) Zitat: Der Kunde kennt und liebt sein Quartier dort ist er zu Hause... also werden wir alles unternehmen damit er sich zu Hause fühlt Quartiersbezug Folie: 5

6 Kürzerer Weg zum Kunden (Nicht der Bewohner kommt zu uns... Sondern wir gehen dem Bewohner auch räumlich entgegen) Zitat: Was heißt: Quartiersbezug??? Wir müssen den Kunden da abholen wo er steht!... also werden wir uns zu ihm hinbemühen müssen Quartiersbezug Folie: 6

7 Was heißt: Quartiersbezug??? Kleinere überschaubare Versorgungsstrukturen (kleinere Einheiten) Zitat: Gemütlich wie zu Hause!... also werden wir heimelige Strukturen im örtlichen zu Hause schaffen Quartiersbezug Folie: 7

8 Wir sprechen von: Ggf. auch dezentrale Pflege- und Betreuungszentren mit verschiedenen Versorgungszweigen (z.b. Stationär, Teilstationär, ambulantisierte Wohnformen, Ambulant) Innerhalb der Versorgungszweige individuell gestaltete Versorgungsangebote Ambulantisierte Angebote durch Neubau / Anmietung oder (Teil-)Umwandlung bestehender stationärer Einrichtungen Folie: 8

9 Was bedeutet Pflege- & Betreuungszentren??? z.b. Vollstationäre Einrichtung + Tagespflege (1) + Intensiv-Betreutes-Wohnen (IBW) + Wohngemeinschaften + Tagespflege (2) / Nachtpflege + Betreutes Wohnen + dezentrales Betreutes Wohnen + Betreutes Wohnen daheim + Ambulant Folie: 9

10 Was bedeutet Pflege- & Betreuungszentren??? Gemeint sind gerade auch kleinere quartiersbezogene Versorgungseinheiten / kleinere Wohnbereiche (Wohngruppen), weil: Bessere und schnellere Reaktion auf Bedarfe (Änderungen des Klientels / Zielgruppen) Intensivere und intimere / gemütlichere Pflegeund Betreuungssituationen Dezentrale Gestaltung möglich und somit... Folie: 10

11 Kleinere Wohneinheiten (evtl. dezentral) kosten Geld!! Woher nehmen und nicht stehlen?? 1. Lösung: Pflegesätze erhöhen 2. Lösung: Pflegestufen optimieren 3. Lösung??? Folie: 11

12 Warum Leistungsrechtliche Perspektiven??? 3. Lösung Wer suchet, der findet Geld suchen!!! Folie: 12

13 Ambulantisierung 3. Lösung: Ambulantisierung?? Folie: 13

14 Vergleichende Übersicht - Pflegestufe I Leistung Stationär ohne EA Ambulant ohne EA Stationär mit EA Ambulant mit EA Sachleistung 1.023,00 450, ,00 665,00 Zusätzliche Betreuung ,00 100,00 / 200, , , , ,50 Inkontinenz SGB V SGB V + 31,00 SGB V SGB V + 31,00 Behandlungspflege Tages-/Nachtpflege Pflegehilfsmittel --- SGB XI --- SGB XI Verhinderung , ,00 Wohngruppen zuschlag , ,00 Summe 1.023, , , ,00 bis 2.006,50 Folie: 14

15 Vergleichende Übersicht - Pflegestufe II Leistung Stationär ohne EA Ambulant ohne EA Stationär mit EA Ambulant mit EA Sachleistung 1.279, , , ,00 Zusätzliche Betreuung ,00 100,00 / 200, , , , ,00 Inkontinenz SGB V SGB V + 31,00 SGB V SGB V + 31,00 Behandlungspflege Tages-/Nachtpflege Pflegehilfsmittel --- SGB XI --- SGB XI Verhinderung , ,00 Wohngruppen zuschlag , ,00 Summe 1.279, , , ,00 bis 2.879,00 Folie: 15

16 Vergleichende Übersicht - Pflegestufe III Leistung Stationär ohne EA Ambulant ohne EA Stationär mit EA Ambulant mit EA Sachleistung 1.550, , , ,00 Zusätzliche Betreuung ,00 100,00 / 200, , , , ,00 Inkontinenz SGB V SGB V + 31,00 SGB V SGB V + 31,00 Behandlungspflege Tages-/Nachtpflege Pflegehilfsmittel --- SGB XI --- SGB XI Verhinderung , ,00 Wohngruppen zuschlag , ,00 Summe 1.550, , , ,00 bis 3.329,00 Folie: 16

17 Vergleichende Übersicht Pflegestufe I - III Pflegestufe Stationär ohne EA Ambulant ohne EA Stationär mit EA Ambulant mit EA Pflegestufe I 1.023, , , ,00 bis 2.006,50 Pflegestufe II 1.279, , , ,00 bis 2.879,00 Pflegestufe III 1.550, , , ,00 bis 3.329,00 EA = eingeschränkte Alltagskompetenz Folie: 17

18 Masterplan für das Heim im Quartier Folie: 18

19 Monatliche Differenz bei 32 Bewohnern Pflegestufe I - III Pflegestufe Anteil *) Ambulant ohne EA Ambulant mit EA Pflegestufe I 41 % 5.980, ,00 bis ,00 Pflegestufe II 39,3 % , ,00 bis ,00 Pflegestufe III 19,7 % 9.950, ,00 bis ,00 Summe 100,00 % , ,00 bis ,00 *) Bundesdurchschnitt stationär Folie: 19

20 Ambulantisierung??!!?? Ein Wort drei Bedeutungen: Selbständigere und biographiebezogene, weitestgehend nicht institutionalisierte Versorgung, die den Schwerpunkt auf Wohnen und nicht auf Versorgung legt, mit möglichst großer Annäherung an eine Bezugsversorgung Errichtung von ambulanten Wohnformen zur Vermeidung von Heimunterbringungen Umwandlung von Heimen oder Teilen von Heimen in ambulante Wohnformen Folie: 20

21 Warum ambulantisieren??? Bewohnernähere und mehr aufs Wohnen bezogene Versorgungsmöglichkeit Individuellere flexiblere Leistungsgestaltung Kleinere quartiersbezogene Einrichtungen möglich (z.b. Wohngruppen) Deutlich höhere Leistungen der Kassen Dadurch deutlich höhere Betreuungsdichte ( Personalschlüssel ) möglich Ggf. Nutzung von sogenannten Altheimen möglich (bei häufig deutlicher Platzzahlreduzierung ) Folie: 21

22 Warum ambulantisieren??? Aus der Gesetzesbegründung des PNG: Die stationäre Pflege ist stark trägerorientiert und in erster Linie auf die pflegerische Versorgung ausgerichtet. Insofern bedarf es ambulantisierter Betreuungsformen, die bewohnerorientiert vor hochprofessionellem, institutionengestütztem Hintergrund modulhaft individuelle Versorgung anbieten, die bedarfsweise in Anspruch genommen werden kann. Folie: 22

23 Aaaaabbbbeeeerrrrr!!!! Rechtlich ist es nicht sehr schwierig, aber Es gibt eine Menge leistungsrechtlicher Tücken Personaltechnisch ist es nicht sehr schwierig, aber Die Probleme stecken im Detail (Stichwörter: Leistungsnachweise, Dienstzimmer, etc.) Finanztechnisch ist es nicht sehr schwierig, aber Höherer Abrechnungsaufwand, ein Teil des Geldes kommt bis zu 21 Tage im Nachhinein (oder später) Baulich ist es nicht sehr schwierig, aber Es gibt in der Praxis eine Menge Details zu beachten (Badezimmer, Küche, etc.) Folie: 23

24 Achtung: Leistungsrecht ist nicht Heimrecht!!!!! Folie: 24

25 Das bedeutet u.a.... Heimrechtliche Notwendigkeiten spielen leistungsrechtlich keine Rolle (und umgekehrt)!!! Folie: 25

26 Das bedeutet u.a.... Leistungsrechtlich spielt es keine Rolle, ob Vermieter, Dienstleister und Pflegedienst aus einer Hand kommen Bei Ambulantisierung stärkere Beachtung der leistungsrechtlichen Notwendigkeiten (z.b. freie Pflegedienstwahl) Der Bewohner kann heimrechtlich stationär aber leistungsrechtlich ambulant sein!!! Folie: 26

27 Ambulante Pflege im Heim geht das? Häusliche Pflege nach SGB V und SGB XI ist nur zulässig, wenn sie durch Vertragspartner der Kranken- bzw. Pflegekassen erbracht wird. ( 132, 132a Abs. 2 SGB V sowie 72, 77 SGB XI) Ausnahmen: SGB XI: Kooperation zwischen zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Bereich Pflege ( LRV 75 SGB XI) SGB XI: Kooperationen im Bereich Hauswirtschaft SGB V: persönliches trägerübergreifendes Budget Folie: 27

28 Ambulante Pflege im Heim geht das? Aus den Richtlinien zur Verordnung häuslicher Krankenpflege nach 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 und Absatz 7 SGB V: Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt der oder des Versicherten oder ihrer oder seiner Familie erbracht. Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht auch an sonstigen geeigneten Orten, an denen sich die oder der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält... Folie: 28

29 Ambulante Pflege im Heim geht das? Orte im Sinne des Satz 2 können insbesondere Schulen, Kindergärten, betreute Wohnformen oder Arbeitsstätten sein. Folie: 29

30 Ambulante Pflege im Heim geht das? Für die Zeit des Aufenthalts in Einrichtungen, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen besteht (z. B. Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Pflegeheimen), kann häusliche Krankenpflege nicht verordnet werden. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist im Einzelfall durch die Krankenkassen zu prüfen. Folie: 30

31 Ambulante Pflege im Heim geht das? Aus der Gesetzesbegründung der Gesundheitsreform 2007 zum neuen Haushaltsbegriff: Die Beschränkung der Leistungen zur häuslichen Krankenpflege auf Haushalt und Familie des Versicherten hat sich im Hinblick auf das Ziel, vorschnelle stationäre Einweisungen zu vermeiden, als kontraproduktiv erwiesen. Folie: 31

32 Ambulante Pflege im Heim geht das? Die Neuregelung bewirkt durch eine vorsichtige Erweiterung des Haushaltsbegriffs, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung neue Wohnformen, Wohngemeinschaften und betreutes Wohnen hinsichtlich der Erbringung von häuslicher Krankenpflege gegenüber konventionellen Haushalten nicht benachteiligt werden. Folie: 32

33 Ambulante Pflege im Heim geht das? Betreute Wohnformen, deren Bewohner ambulante Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, sollen verbesserte Angebote für ambulant Pflegebedürftige darstellen; dem wird durch die Änderung Rechnung getragen. Folie: 33

34 Ambulante Pflege im Heim geht das? Ein geeigneter Ort für die Leistung häuslicher Krankenpflege durch die GKV ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich der Versicherte in einer Einrichtung befindet, in der er nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung medizinischer Behandlungspflege durch die Einrichtung hat. Folie: 34

35 Ambulante Pflege im Heim geht das? Aus dem gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI des SpitzBuP (GKV-Spitzenverbandes): 1. Allgemeines (1)Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Folie: 35

36 Ambulante Pflege im Heim geht das? Dies gilt auch dann, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder in einem Altenwohnheim lebt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht. (2) Der Anspruch auf häusliche Pflege ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der sich der Pflegebedürftige aufhält, um ein Pflegeheim nach 71 Abs. 2 i. V. m. 72 SGB XI handelt. Folie: 36

37 Ambulante Pflege im Heim geht das? In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Leistungen nach 43 SGB XI. Hält sich der Pflegebedürftige in einer nicht zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung (nicht Einrichtungen i. S. des 71 Abs. 4 SGB XI) auf, siehe Ziffer 12 zu 43 SGB XI. Folie: 37

38 Ambulante Pflege im Heim geht das? 12. Leistungen in nicht zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen Begeben sich Pflegebedürftige in nicht zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen, können keine Leistungen der vollstationären Pflege erbracht werden. Folie: 38

39 Ambulante Pflege im Heim geht das? Wird allerdings die Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst erbracht, besteht Anspruch auf die Pflegesachleistung ( 36 SGB XI). Dies gilt auch dann, wenn die stationäre Einrichtung selbst einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst betreibt, der die Leistungen erbringt. Folie: 39

40 Ambulante Pflege im Heim geht das? Dem Pflegebedürftigen muss jedoch die Möglichkeit gegeben werden, von seinem Wahlrecht ( 2 Abs. 2 SGB XI) Gebrauch machen zu können. Im Übrigen besteht aufgrund der insoweit selbst sichergestellten Pflege ein Anspruch auf Pflegegeld nach 37 SGB XI ggf. unter Berücksichtigung der Leistungshöchstbeträge nach 123 Abs. 2 bis 4 SGB XI. Folie: 40

41 Aufbau des ambulantisierten Wohnens : Wohnen (Miete) Allgemeine Betreuung & Organisation / Verwaltung Hauswirtschaft Pflege Weitergehende Betreuung Tages-/Nachtpflege = Pflichtleistung = Wahlleistung Folie 41

42 Aufbau des ambulantisierten Wohnens : Wohnen (Miete) Allgemeine Betreuung & Organisation / Verwaltung Hauswirtschaft Pflege Weitergehende Betreuung Tages-/Nachtpflege = Selbstzahler = ggf. Kostenträger Folie 42

43 Rechtliche Aspekte 1.) WBVG beachten üblicherweise kommt es zur Anwendung 2.) Heimrechtliche Vorschriften diese sind je nach Bundesland unterschiedlich. Ggf. bleibt auch die ambulantisierte Wohnform ein Heim!! 3.) Bei Kombination mit Tages-/Nachtpflege ggf. Heimrecht beachten (je nach Bundesland) 4.) Leistungsrechtliche Aspekte der ambulanten Versorgung (Voraussetzungen) beachten Folie: 43

44 Stimmt!! Das ist aber teurer???!!!??? Bewohnerorientierte Begleitung... Bezugsversorgung... Kleinere mehr aufs Wohnen bezogene Einrichtungen... brauchen mehr Personal!!! Dies ist dem Gesetzgeber schon lange bekannt und dennoch versucht er es seit 2007/2008 massiv voranzutreiben! Folie: 44

45 (Theoretische) Möglichkeiten: 1. Gesamtversorgungsvertrag 2. Poolen von Leistungen 3. Persönliches trägerübergreifendes Budget Folie: 45

46 Leistungsrechtliche Übersicht: 1. Behandlungspflege 2. Grundpflege / Hauswirtschaft / Betreuung 3. Tagespflege / Nachtpflege 4. Leistungen des 45b SGB XI (für allgemeine Betreuung, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, niedrigschwellige Betreuungsangebote) Folie: 46

47 Leistungsrechtliche Übersicht: 5. Verhinderungspflege 6. (Kurzzeitpflege) 7. Pflegehilfsmittel (SGB XI) 8. Wohngruppenzuschlag Folie: 47

48 38 a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (1)Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn 1. sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben, 2. sie Leistungen nach 36, 37 oder 38 beziehen, Folie: 48

49 38 a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen 3. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet, und Folie: 49

50 38 a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen 4. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung, dem die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften oder ihre Anforderungen an Leistungserbringer nicht entgegenstehen. Folie: 50

51 38 a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (2) Keine ambulante Versorgungsform im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die von der Gemeinschaft unabhängig getroffenen Regelungen und Absprachen sind keine tatsächlichen Einschränkungen in diesem Sinne. Folie: 51

52 38 a neu Begründung Die Leistung wird pauschal (ebenso wie das Pflegegeld) zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation sowie Sicherstellung der Pflege in der Wohngemeinschaft gewährt. Damit wird diese Versorgungsform vom Gesetzgeber gestärkt und berücksichtigt, dass in Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige besondere Aufwendungen entstehen. Folie: 52

53 38 a neu Begründung Der Zuschlag wird zwar als Pauschale, aber nur zweckgebunden gewährt: Voraussetzung für die Zahlung des Zuschlages ist, dass in der Wohngruppe mindestens eine Pflegekraft organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet (Präsenzkraft). Folie: 53

54 38 a neu Begründung Auf einen konkreten Nachweis entstandener Kosten wird bewusst verzichtet. Die Erbringung von Nachweisen über entstandene Kosten (und damit verbundene Buchführungen) wäre zu bürokratisch und würde insbesondere selbst organisierten Wohngruppen nicht gerecht. Folie: 54

55 38 a neu Begründung Der Zuschlag kann zum Beispiel auch dafür genutzt werden, eine nach 77 von den Pflegekassen anerkannte Einzelpflegekraft dafür zu entlohnen, dass sie - neben der über die Sachleistung bereits finanzierten Pflegeund Betreuungstätigkeit - verwaltende Tätigkeiten in der Wohngruppe übernimmt. Folie: 55

56 38 a neu Begründung Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag, wenn es sich um ein organisiertes gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen zum Zwecke der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung handelt. Eine Höchstgrenze wird nicht vorgesehen,... Folie: 56

57 38 a Leistungsrechtliches Rundschreiben Von einer gemeinsamen Wohnung kann ausgegangen werden, wenn der Sanitärbereich, die Küche und, wenn vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden. Die Wohnung muss von einem eigenen, abschließbaren Zugang vom Freien, von einem Treppenhaus oder von einem Vorraum zugänglich sein. Folie: 57

58 38 a Leistungsrechtliches Rundschreiben Es handelt sich nicht um eine gemeinsame Wohnung, wenn die Bewohner jeweils in einem Apartment einer Wohnanlage oder eines Wohnhauses leben. Hinweise darüber können sich z.b. aus dem abgeschlossenen Mietvertrag, der Teilungserklärung (notarielle Differenzierung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum) oder dem Wohnungsgrundriss ergeben. Folie: 58

59 38 a Leistungsrechtliches Rundschreiben Die heimrechtlichen Vorschriften der Bundesländer dürfen der ambulant betreuten Wohnform nicht entgegenstehen. Folie: 59

60 39 SGB XI: Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu Euro belaufen. Folie: 60

61 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Folie: 61

62 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Folie: 62

63 Gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen zu Nr. 2 Abs Abs. 4 SGB XI Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen liegt auch vor, wenn den Besonderheiten des Einzelfalles durch einen Umzug in eine... entsprechende Wohnung Rechnung getragen werden kann. Folie: 63

64 Erträge: Teilstat. SGB V Stationär: SGB XI Stat. Eigen- Anteil Heim (Invest +U+V + Rest Pflege) Ambulant: SGB XI Amb. Eigen- Anteil Amb. (Miete +NK + Rest Pflege, Btr. + HaWi) Folie: 64

65 Mietvertrag ( & NK) Verträge: (evtl. allgemeiner Betreuungsvertrag Notruf, Beratung etc. gekoppelt an Mietvertrag) Betreuungs- und Dienstleistungsvertrag (nicht gekoppelt) Hoch & Sachleistung kappen oder Niedrig & Sachleistung spitz abrechnen Pflegevertrag (nicht gekoppelt) Ggf. Mieterbeschluss zu Haushaltsgeld (nicht gekoppelt) Folie: 65

66 Ambulant 1: Teilstat. Verträge: (Stationär:) Ambulant 2: Teilstat. SGB V SGB V SGB XI Kappen Betreuung / HaWi Miete SGB XI Stat. Eigen- Anteil Heim (Invest +U+V + Rest Pflege) Spitzabrech. Pflege Nur Sachleistung SGB XI Amb. Betreuung / HaWi Miete Folie: 66

67 Personal: Die Frage der Personalanbindung ist unbedingt im Vorfeld zu klären!!! Präsenzkräfte beim Heim angestellt und amb. Dienst zusätzlich??? Oder alle beim ambulanten Dienst angestellt??) Folie: 67

68 Konzepterstellung: Auf was ist zwingend zu achten: Rechtliche und tatsächliche Wählbarkeit der ambulanten Leistungen ( Risiko der Ablösung durch einen anderen Pflegedienst) Korrekte Mietkalkulation (Einbeziehung der Gemeinschaftswohnflächen in die Mietflächenoder Quadratmeterpreiskalkulation) Anderer Auslastungsgrad (keine pflege- und betreuungsbedingte Vergütung bei Abwesenheit) Folie: 68

69 Konzepterstellung: Auf was ist zwingend zu achten: Konkrete und korrekte Formulierungen bei der Vertragsgestaltung (z.b. Zimmer und nicht Appartement bei Wohngruppen etc.) Folie: 69

70 z.b. Chancen / Vorteile: Höhere zur Verfügung stehende Beträge durch die Leistungsträger Dadurch geringere Zuzahlungen der Bewohner oder Höheres Personalbudget bei gleicher Zuzahlung der Bewohner wie im klassischen Pflegeheim Kleinere quartiersbezogene Einrichtungen möglich Folie: 70

71 z.b. Chancen / Vorteile: Große Konzeptfreiheit Üblicherweise ist eine Einbindung von Angehörigen in die Versorgung/Betreuung leichter möglich (Kosten zu finanzieren über 82b SGB XI und Nutzung des 39 SGB XI) Gute Einbindung z.b. der Tages-/Nachtpflege ins Konzept möglich Hohe Akzeptanz bei Bewohnern/Angehörigen durch höhere Pflege- und Betreuungsdichte Folie: 71

72 z.b. Risiken / Nachteile: Geringerer Auslastungsgrad (keine Vergütung für Pflege und Betreuung bei Abwesenheit) Hoher Verwaltungsaufwand durch ambulante Abrechnung Abwahl des Pflegedienstes möglich Krankenkassen sperren und blockieren häufig Bisweilen Einzelkampf um jede Behandlungspflege und Wohngruppenzuschlag Folie: 72

73 z.b. Risiken / Nachteile: Für Versorgungsvertrag nach SGB V ist eine PDL mit einem Jahr ambulanter Erfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre meist erforderlich Bei Abrechnung über das persönliche trägerübergreifende Budget geringere Vergütung im Bereich des SGB V Folie: 73

74 z.b. Risiken / Nachteile: Vor Beginn hohe Skepsis bei Leitung und stationärem Personal Vor Beginn hohe Skepsis bei Betreuern bzgl. Kosten und Betreuungsintensität Gewöhnung der stationären Mitarbeiter/-innen an die ambulante Leistungsdokumentation (Leistungsnachweise) und ambulantes Denken Folie: 74

75 Beispiel 1 Teil 1 Stand Peter Dürrmann Folie: 75

76 Beispiel 1 Teil 2 Stand Peter Dürrmann Folie: 76

77 Vom Pflegeheim zum Mietshaus mit Whg. u. WG ( ) Stand Peter Dürrmann Folie: 77

78 Stand Folie: 78

79 Haus Silberkamp 34 Mieter Ambulante WGs 6 im Frühdienst Zzgl. 2 x Mitteldienst Wohnküche (Zzgl. 2 x Betreuung 38a SGB XI) 6 im Spätdienst Tagespflege am Silberkamp 18 Tagesgäste Personal 1 : 5 zzgl. Hauswirtschaft Öffnungszeiten: bis Uhr + Samstags 3 zu 18 Tagesgäste Zzgl. Hauswirtschaft Zzgl.: PDL & Nachtwache Stand Folie: 79

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