Versicherungsvermittler und -berater
|
|
- Ursula Böhm
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Versicherungsvermittler und -berater 1. Wie war die Rechtslage bis Mai 2007? Stand: Juni 2010 Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen war vor dem 22. Mai 2007 in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Allerdings bestand gem. 14 der Gewerbeordnung (GewO) die Pflicht des Gewerbetreibenden, dem Gewerbeamt die Aufnahme seiner Tätigkeit anzuzeigen. Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung bestand für alle Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen. Die Umsetzung erfolgte mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts. Es ist am 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) ist ebenfalls seit dem 22. Mai 2007 in Kraft. Sie regelt unter anderem das Verfahren der Sachkundeprüfung und der Registereintragung. 2. Was ist das Ziel der gesetzlichen Regelungen? Ziel der Regelungen sind die Harmonisierung des Vermittlermarktes und die Verbesserung des Verbraucherschutzes. Im Ergebnis soll durch die Harmonisierung der Vorschriften über die Versicherungsvermittlung in den EU-Staaten der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr gefördert werden. Jeder Versicherungsvermittler, der in seinem Heimatstaat registriert ist, soll in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seine Dienste ohne Restriktionen anbieten dürfen. Der Verbraucherschutz soll unter anderem dadurch gestärkt werden, dass alle Versicherungsvermittler bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen müssen. Durch die Eintragungspflicht der Gewerbetreibenden in das Versicherungsvermittlerregister soll Transparenz geschaffen werden. 3. Was hat sich geändert? Bis zur Änderung der Gesetzeslage konnte die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung ausgeübt werden, wenn dies dem Gewerbeamt angezeigt wurde. Je nach Umfang der Tätigkeit war zusätzlich eine Erlaubnis nach 34c GewO oder, wenn bestimmte Finanzdienstleistungen vermittelt wurden, nach 32 Kreditwesengesetz erforderlich. Seit Mai 2007 besteht nun auch für die Versicherungsvermittlung und -beratung eine Erlaubnispflicht. Die Industrieund Handelskammern (IHK) erteilen diese Erlaubnis nach Maßgabe der 34d und e GewO. Zudem ist die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit erforderlich geworden. Dies ist ein zentrales Register, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) eingerichtet wurde und von den Industrieund Handelskammern elektronisch geführt wird. Versicherungsunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Vermittler auch selbst in das Versicherungsvermittlerregister eintragen. Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, Bochum Telefon: 02 34/ , Fax: -1 10, ihk@bochum.ihk.de, Internet: Sparkasse Bochum, Konto , BLZ
2 2 4. Wie ist der Verfahrensablauf? Bei einer Erlaubniserteilung oder -befreiung durch die IHK mit anschließender Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister müssen zuvor immer die entsprechenden Anträge nebst erforderlichen Nachweisen eingereicht werden. Dabei ist zwischen Versicherungsmaklern, Versicherungsvertretern sowie Versicherungsberatern zu unterscheiden. Die Erlaubnis- und Registrierungspflicht der Versicherungsberater wird durch den 34e GewO geregelt. Dieser verweist in weiten Teilen auf die Vorschriften des 34d GewO für die Versicherungsvermittler (Makler und Vertreter). Daher wird hier auf eine gesonderte Darstellung verzichtet. Versicherungsberater benötigen zur Ausübung des Gewerbes immer eine Erlaubnis von der IHK. Auch Versicherungsmakler benötigen immer eine Erlaubnis von der IHK und werden über diese in das Vermittlerregister eingetragen. Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung richten sich dabei nach 34d Abs. 2 GewO. Bei den Versicherungsvertretern wird zwischen Ungebundenen und Gebundenen unterschieden. Jeder Versicherungsvertreter kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. 34d Abs. 2 GewO) über die IHK eine Erlaubnis erhalten und sich in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen (ungebundene Versicherungsvertreter). Unter bestimmten Voraussetzungen ist alternativ zur Eintragung über die IHK die Registrierung über das Versicherungsunternehmen möglich, von dem der Vermittler beauftragt ist (gebundene Versicherungsvertreter). Sofern die vermittelten Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen, ist auch eine Tätigkeit für mehrere Unternehmen denkbar. In diesem Fall muss von jedem Versicherungsunternehmen die volle Haftung für das Tätigwerden des Versicherungsvermittlers übernommen werden. Eine Begrenzung auf einzelne Sparten ist nicht möglich. Die gebundenen Vermittler erhalten keine Erlaubnis von der IHK und sowohl die Registrierung als auch die Löschung aus dem Versicherungsvermittlerregister erfolgen durch die Versicherungsunternehmen. Als sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler werden Gewerbetreibende bezeichnet, die Versicherungen nur zusätzlich als Ergänzung zu ihrer Haupttätigkeit, die auf einem anderen Gebiet liegt, anbieten. Die Versicherung muss dabei derart in Zusammenhang mit der Hauptleistung stehen, dass sie ohne das Bestehen der Hauptleistung keinen Sinn macht (produktakzessorisch = abhängig von dem Produkt). Konkret heißt das, dass durch die Versicherung ein Risiko abgedeckt werden muss, das aus Besitz, Gebrauch oder Inanspruchnahme einer Ware oder Dienstleistung (= die Hauptleistung) folgt. Produktakzessorische Vermittler können den Status Makler oder Vertreter haben. Wenn eine Vermittlung als Vertreter erfolgt, stehen dem Vermittler drei Möglichkeiten zur Verfügung, wie er in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen werden kann: über die IHK (als ungebundener Vertreter) mit Erlaubnisbefreiung oder mit Erlaubnis über das oder die Versicherungsunternehmen, für die der produktakzessorische Vermittler tätig ist (gebundener Vertreter).
3 3 Wird die Tätigkeit als Versicherungsmakler ausgeübt, hat der Vermittler zwei Möglichkeiten, wie er sich über die IHK eintragen lassen kann: mit Erlaubnisbefreiung ( 34d Abs. 3 GewO) mit Erlaubnis ( 34d Abs. 1 GewO). Welcher Weg für die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister gewählt wird, sollte der Vermittler davon abhängig machen, in welchem Umfang und welche Art von Versicherungen angeboten werden, da z. B. Restschuldversicherungen zum Autoverkauf nicht produktakzessorisch sind. Bitte beachten Sie: Die Tätigkeitsart wird der IHK von dem Vermittler bei Antragstellung mitgeteilt. Die IHK prüft den angegebenen Status nicht. Die Einordnung der Tätigkeit hat für den Antragsteller rechtliche Konsequenzen. Die Pflichten eines Versicherungsmaklers unterscheiden sich erheblich von denen eines sog. Mehrfachagenten (Versicherungsvertreter) und der Umfang der Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO ist bei einem Makler weitgehender als bei einem Vertreter. Die gesetzlichen Definitionen von Makler, Vertreter und Berater finden sich in 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). 5. Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen? Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind in 34d Abs. 2 GewO aufgeführt. Danach muss der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, in geordneten Vermögensverhältnissen leben, eine Berufshaftpflichtversicherung und die Sachkunde nachweisen. Welche Unterlagen zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind, haben wir für Sie bei den jeweiligen Anträgen zusammengestellt. 6. Wer muss die Sachkunde nachweisen und welche Möglichkeiten gibt es dazu? Die Sachkunde ist grundsätzlich vom Antragsteller (bei juristischen Personen den Geschäftsführern bzw. Vorstandsmitgliedern) nachzuweisen; unter bestimmten Voraussetzungen kann sie jedoch auf einen oder mehrere leitende Angestellte delegiert werden. Folgende Nachweise werden anerkannt: 1. Sachkundeprüfung ( Geprüfter Versicherungsfachmann/frau IHK ) 2. Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit als Vermittler/Berater seit 31. August 2000 für zur Zeit unselbständig tätige Vermittler 3. Vorlage des Abschlusszeugnisses/einer beglaubigten Kopie über eine gleichgestellte andere Berufsqualifikation (bei Buchstaben e bis j mit zusätzlichem Nachweis der Dauer der Berufstätigkeit): a) Versicherungskaufmann/frau oder Kaufmann/frau für Versicherungen und Finanzen; b) Versicherungsfachwirt/in; c) abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft oder als Diplom-Betriebswirt/in sowie als Bachelor oder Master (Fachhochschule oder Berufsakademie), Fachrichtung Versicherungen; d) Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK); e) Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn ein Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann/frau oder eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann; f) Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann;
4 4 g) Bank- oder Sparkassenkaufmann/frau, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann; h) Investmentfondskaufmann/frau, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann; i) Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung vorliegt; j) Abschlusszeugnis einer Hochschule oder Berufsakademie sowie zusätzlicher Nachweis über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung; 4. Vorlage des Originals oder beglaubigte Kopie des Abschlusses als Versicherungsfachmann/frau (BWV), wenn die Prüfung vor dem abgelegt wurde. 5. Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt werden, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittlandes ausgestellt worden sind. Gegebenfalls ist zusätzlich eine spezifische, auf bestimmte Sachgebiete bezogene, Sachkundeprüfung erforderlich. 7. Welche Voraussetzungen sind an die Erlaubnisbefreiung geknüpft? Gem. 34d Abs. 3 GewO müssen für eine Erlaubnisbefreiung folgende Nachweise erbracht werden: die Tätigkeit wird unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausgeübt; es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung; Bestätigung der Zuverlässigkeit, angemessenen Qualifiziertheit sowie der geordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers; für den Nachweis ist eine entsprechende Erklärung jedes Auftraggebers ausreichend. 8. Wer ist von der grundsätzlichen Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen? Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind gem. 34d Abs. 9 GewO Gewerbetreibende, wenn sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln, sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind, sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln, die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,
5 5 die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Sämtliche Voraussetzungen müssen kumulativ, d.h. gemeinsam, vorliegen. Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern; als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. Bitte beachten Sie: Ob die vorgenannten Ausnahmen vorliegen, hat jeder Gewerbetreibende selbst zu prüfen. 9. Was steht in dem Register? Im Register werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert: 1. der Familienname und der Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, 2. das Geburtsdatum 3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige a) als Versicherungsmakler aa) mit Erlaubnis oder ab) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsmakler b) als Versicherungsvertreter ba) mit Erlaubnis, bb) als gebundener Versicherungsvertreter oder bc) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis tätig wird, 4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde, 5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung, 6. die betriebliche Anschrift, 7. die Registrierungsnummer, 8. bei einem gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen. Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.
6 6 10. Welche Folgen hat die Nicht-Registrierung? Seit dem müssen alle bis zu diesem Zeitpunkt bereits gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittler in dem Versicherungsvermittlerregister eingetragen sein. Jeder Vermittler oder Berater, der das Gewerbe neu ausübt, muss sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit registrieren lassen. Die Vermittlung ohne Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden kann. 11. Welche Informationspflichten bestehen? Der Gewerbetreibende hat bereits beim ersten Geschäftskontakt nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung Informationspflichten gegenüber dem Kunden. In bestimmten Ausnahmefällen ist zunächst eine mündliche Übermittlung der Informationen ausreichend. Spätestens mit Übermittlung des Versicherungsscheines müssen die folgenden Angaben in Textform erfolgen: 1. der Vor- und Familienname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, 2. die betriebliche Anschrift, 3. die Tätigkeitsart, d. h. ob er a) als Versicherungsmakler aa) mit Erlaubnis oder ab) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsmakler b) als Versicherungsvertreter ba) mit Erlaubnis, bb) als gebundener Versicherungsvertreter oder bc) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder c) als Versicherungsberater bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt, 4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist, 5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt, 6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen, 7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann. Zu Ziffer 4: Hinsichtlich der gemeinsamen Stelle sind folgende Angaben mitzuteilen: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V. Breite Straße Berlin Telefon: (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen)
7 7 Zu Ziffer 7: Hinsichtlich der Schlichtungsstellen für die außergerichtliche Streitbeilegung ist folgendes anzugeben: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach Berlin Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach Berlin Bitte beachten Sie, dass sich weitere Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag ( 60 ff VVG) ergeben. 12. Internet-Impressum Nach dem Telemediengesetz müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde machen, wenn der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Erlaubnis bedarf. Seit dem ist das Internet-Impressum daher um die zuständige Industrie- und Handelskammer mit Postanschrift zu ergänzen. Ferner empfehlen wir, sobald eine Eintragung im Versicherungsvermittlerregister erfolgt ist, die elektronische Adresse des Versicherungsvermittlerregisters ( und die Registrierungsnummer anzugeben. 13. Weitere Informationen Nähere Informationen finden Sie bei dem jeweiligen Antrag auf unserer Homepage. Auch der DIHK hat zu den einzelnen Tätigkeitsarten die wichtigsten Informationen in Form von Merkblättern zusammengestellt. Diese finden Sie auf der Internetseite des DIHK unter in der Rubrik Recht und Fairplay unter Gewerberecht, Versicherungsvermittlung. HINWEIS: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt
Merkblatt Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und -berater die Pflicht, dem
MehrNeue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007
Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007 1. Wie ist die derzeitige Rechtslage? Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist derzeit in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Allerdings
MehrNeue Regeln für Versicherungsvermittler
INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU DÜSSELDORF Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 02 11/35 57-0 Neue Regeln für Versicherungsvermittler
MehrINFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT
MERKBLATT INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater die Pflicht, dem
MehrMerk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT
Stand: 1. September 2015 Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und
MehrINFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT
MERKBLATT Recht und Fairplay INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater
MehrAnsprechpartner: Stand: September 2010 Astrid Schenk Assessor Jürgen Redlin
MERKBLATT Recht und Steuern INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKON- TAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater
MehrDiese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.
Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende Versicherungsvermittler
MehrVorschriften über den Beruf des Versicherungsvermittlers
Vorschriften über den Beruf des Versicherungsvermittlers Ihre Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 Telefax: 02 03-285349-346 1. Wie ist die aktuelle Rechtslage? Für die gewerbsmäßige
MehrAntrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO
Firma / Name IHK-Kundennummer IHK Reutlingen VVR Hindenburgstraße 54 72762 Reutlingen Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO - Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG,
MehrVersicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung
GEWERBERECHT G64 Stand: März 2013 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung Im Zuge
MehrMERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen
MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges
Mehr2. Warum gibt es neue Regelungen und seit wann sind diese in Kraft?
MERKBLATT Bereich Recht Gewerberecht - Versicherungsvermittler Stand: Januar 2009 Neue Regeln für Versicherungsvermittler 1. Wie war die Rechtslage zuvor? Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen
Mehra) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater die Pflicht, dem Kunden beim
MehrVersicherungsvermittler Kundeninformation
Stand: August 2015 Versicherungsvermittler Kundeninformation und Dokumentation 1. Welche Informationspflichten bestehen beim ersten Geschäftskontakt mit dem Kunden? Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrVERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG
MERKBLATT VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007
MehrNeue Regeln für Versicherungsvermittler und -berater
Aktualisierte Fassung: Stand Juli 2014 Neue Regeln für Versicherungsvermittler und -berater Nachdem das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts und die Versicherungsvermittlerverordnung
MehrERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER
Stand: 9. Mai 2007 ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen?...1 2. Wer benötigt eine Erlaubnis?...1 3. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird
MehrInformationspflichten beim ersten Geschäftskontakt
Stand: 1. August 2015 Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende
MehrMERKBLATT. Neue Regeln für Versicherungsvermittler. Bereich Recht Gewerberecht - Versicherungsvermittler
MERKBLATT Bereich Recht Gewerberecht - Versicherungsvermittler Stand: 17.07.2007 Neue Regeln für Versicherungsvermittler 1. Wie war die Rechtslage zuvor? Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen
MehrGebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14
Gebundene Versicherungsvermittler Nr. 171/14 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax:
MehrDer Kreisausschuss des Landkreises Gießen
Der Kreisausschuss des Landkreises Gießen Fachbereich Service, Sicherheit und Ordnung FD 14 - Aufsichts- und Ordnungswesen Sie möchten Immobiliardarlehen vermitteln? Was ist zu tun? Sie benötigen eine
MehrNACHWEIS VERTRETUNGSBERECHTIGTER AUFSICHTSPERSONEN NACH 34d ABSATZ 2 NR. 4 GEWERBEORDNUNG
NACHWEIS VERTRETUNGSBERECHTIGTER AUFSICHTSPERSONEN NACH 34d ABSATZ 2 NR. 4 GEWERBEORDNUNG Sie können die Formulare auf der Homepage der IHK Mittleres Ruhrgebiet (www.bochum.ihk.de) herunterladen. Lassen
MehrV E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R K U N D E N I N F O R M A T I O N U N D D O K U M E N T A T I O N
Stand: 14. Dezember 2011 V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R K U N D E N I N F O R M A T I O N U N D D O K U M E N T A T I O N 1. Welche Informationspflichten bestehen beim ersten Geschäftskontakt
MehrAnsprechpartner: Telefon: Stand: Barbara Fichte 0355 365-1600 August 2015 E-Mail: recht@cottbus.ihk.de
INFORMATION Ansprechpartner: Telefon: Stand: Barbara Fichte 0355 365-1600 August 2015 E-Mail: recht@cottbus.ihk.de Gewerberecht P 06 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler
MehrAntrag auf Wechsel der Tätigkeitsart nach 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a GewO
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweis Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,
MehrInformations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler
Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler Übersicht: 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? 2. Kann der Vermittler für die Erstinformation
MehrVersicherungsvermittler und Versicherungsberater - gewerbliche Voraussetzungen im Überblick
MERKBLATT Versicherungsvermittler und Versicherungsberater - gewerbliche Voraussetzungen im Überblick Stand: Oktober 2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Tel.: 0371 6900-1350 Fax: 0371 6900-1399 E-Mail:
MehrErlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler, beispielsweise Kfz.-Händler
Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler, beispielsweise Kfz.-Händler Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen
MehrVersicherungsvermittler mit Erlaubnis
GEWERBERECHT G52 Stand: März 2013 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Versicherungsvermittler mit Erlaubnis Im Zuge der Umsetzung
MehrSACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER
MERKBLATT SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER ALLGEMEINES Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die
MehrInformationspflichten für Versicherungsvermittler/ -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater
Informationspflichten für Versicherungsvermittler/ -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
MehrErlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler
Stand: 16. Mai 2011 Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen? Nach 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) bedarf einer Erlaubnis der zuständigen
MehrAnnexvermittler. Nr. 172/09
Annexvermittler Nr. 172/09 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax: 0911/13 35-150390
Mehr_ Dieses Formular ist für juristische Personen z.b. AG, GmbH, e.g., UG (haftungsbeschränkt)
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Dieses Formular ist für juristische Personen z.b. AG,
MehrIndustrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweise Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,
MehrVERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG
MERKBLATT Recht und Fairplay VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Versicherungsvermittler, die als gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grds.
MehrANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34i Abs. 8, 11a Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO)
(Absender) (PLZ) (Ort) Handelskammer Hamburg GI/3 Adolphsplatz 1 20457 Hamburg ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34i Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO) IM REGELVERFAHREN ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS
MehrERLAUBNISBEFREIUNG FÜR PRODUKTAKZESSORISCHE VERSICHERUNGSVERMITTLER
Stand: Juni 2014 ERLAUBNISBEFREIUNG FÜR PRODUKTAKZESSORISCHE VERSICHERUNGSVERMITTLER 1. Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen?... 1 2. Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnisbefreiung
MehrSachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn*
Bereich Sach- und Fachkundeprüfung Merkblatt zur Februar 2007 Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn* Anmerkung: Wir haben in dieser Fassung bereits den Verordnungsentwurf vom 18.12.2006
MehrInformations-, Beratungs- und Dokumentations- pflichten für Versicherungsvermittler
Informations-, Beratungs- und Dokumentations- pflichten für Versicherungsvermittler 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrZusätzlich bleibt weiterhin die Gewerbeanzeige nach 14 GewO beim örtlichen Gewerbeamt erforderlich.
Erlaubnisverfahren für Versicherungsmakler und Mehrfachagenten Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter, die gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln wollen, bedürfen nach 34d Abs.
MehrINFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER/-BERATER, FINANZ- ANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER
MERKBLATT INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER/-BERATER, FINANZ- ANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER Stand: 11. August 2015 Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrMERKBLATT SACHKUNDEPRÜFUNG GEPRÜFTE FACHFRAU/GEPRÜFTER FACHMANN FÜR IMMOBILIARDARLEHENSVERMITTLUNG IHK WER BENÖTIGT EINEN SACHKUNDENACHWEIS?
MERKBLATT Aus- und Weiterbildung SACHKUNDEPRÜFUNG GEPRÜFTE FACHFRAU/GEPRÜFTER FACHMANN FÜR IMMOBILIARDARLEHENSVERMITTLUNG IHK nach 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung Am 21.3.2016 wurde die europäische
MehrVersicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung. Nr. 173/15
Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung Nr. 173/15 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13
MehrUmsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie
Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie IHK Heilbronn-Franken www.heilbronn.ihk.de/versicherungsvermittler Versicherungsvermittlerrichtlinie - Stefan Gölz 1 Historie Warum gibt es diese Richtlinie?
MehrVersicherungsvermittler- Forum 2007
Versicherungsvermittler- Forum 2007 Die Neuordnung des Versicherungsvermittlerrechts Warum neue Regelungen? Umsetzung der EG- Versicherungsvermittlerrichtlinie Ziele der EG- Richtlinie: - Harmonisierung
MehrEs gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden.
Stand: 22. November 2011 Die Sachkunde 1. Wer benötigt die Sachkunde? Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis
MehrTätigkeiten als Versicherungsvermittler oder -berater. Nr. 168/13
Tätigkeiten als Versicherungsvermittler oder -berater Nr. 168/13 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.:
MehrErteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs.
(Absender) Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Geschäftsbereich Recht und Steuern Kerschensteinerstr. 9 63741 Aschaffenburg Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnisbefreiung
MehrRegeln für Versicherungsvermittler gem. 34d, e GewO
Regeln für Versicherungsvermittler gem. 34d, e GewO Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Februar 2014 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Postfach
MehrINFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITT- LER/-BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER
MERKBLATT Recht und Steuern INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITT- LER/-BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrR E G E L U N G E N F Ü R P R O D U K T A K Z E S S O R I S C H E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R
Stand: Juli 2012 R E G E L U N G E N F Ü R P R O D U K T A K Z E S S O R I S C H E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R 1. Welche Regelungen gelten für Gewerbetreibende, die ergänzend zu ihrer
MehrWas müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende
Stand: Oktober 2015 Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende beachten? Regeln für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler 1. Welche Veränderungen kommen auf die Gewerbetreibenden zu,
MehrInternet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater
Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater Versicherungsvermittler und -berater sowie Finanzanlagenvermittler
MehrNEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER
MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrINTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:
MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Versicherungsvermittler und berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach 11
MehrMerk blatt. Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich:
Stand: 1. Januar 2014 Merk blatt INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich: Versicherungsvermittler und -berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht
Mehr3. Angaben zu einer bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler
IHK Ulm Versicherungsvermittler Olgastraße 97-101 89073 Ulm Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO - Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g., e.v.) - Hinweise:
MehrDie Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK
Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK Stand: Mai 2013 Ansprechpartner: Christoph Müller Rechtsassessor, Bereich Recht und Steuern Telefon 07121 201-285 oder E-Mail: c.mueller@reutlingen.ihk.de
Mehr2. Was sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung?
Stand: Juni 2014 DIE SACHKUNDE 1. Allgemeines zum Sachkundenachweis Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis
MehrInformationspflichten Versicherungsvermittler/-berater Finanzanlagenvermittler Honorar-Finanzanlagenberater. Nr. 180/15
Informationspflichten Versicherungsvermittler/-berater Finanzanlagenvermittler Honorar-Finanzanlagenberater Nr. 180/15 Ansprechpartnerin: Ass. iur. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg
MehrMerkblatt für Versicherungsvermittler/Versicherungsberater
Ein Merkblatt Ihrer IHK Merkblatt für Versicherungsvermittler/Versicherungsberater Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist in Deutschland entsprechend 34 d der Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges
MehrEU-Versicherungsvermittler-Richtlinie Stand der Umsetzung in deutsches Recht
EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie Stand der Umsetzung in deutsches Recht Die neue EU-Richtlinie will den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr fördern. Im Ergebnis führt die Harmonisierung der
MehrVersicherungsvermittler & Versicherungsberater Erlaubnispflichten und Vermittlerregister
MERKBLATT Versicherungsvermittler & Versicherungsberater Erlaubnispflichten und Vermittlerregister Stand: Januar 2014 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Tel.: 0371 / 6900-1350 Fax: 0371 / 6900-1399 E-Mail:
MehrAfW: Häufig gestellte Fragen zur Regulierung der Finanzanlagenvermittlung
AfW - Pressemeldung 07.05.2012 AfW: Häufig gestellte Fragen zur Regulierung der Finanzanlagenvermittlung Unabhängige Finanzdienstleister erleben die Regulierung ihres Berufsstandes durch den Gesetzgeber.
MehrHerzlich willkommen. Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler 28.2.2013
Herzlich willkommen Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler Vermittlertreff Chart-Nr. 1 Agenda I II III Das neue Finanzanlagenvermittlerrecht: Überblick und Fragen aus der Praxis
MehrInternetimpressum Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung Honorar-Finanzanlagenberater. Nr. 179/14
Internetimpressum Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung Honorar-Finanzanlagenberater Nr. 179/14 Ansprechpartner: Ass. jur. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken
MehrInformationen zur Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
Seite 1 / 5 Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne
MehrN E U E R E G E L N F Ü R D I E P R O D U K T A K Z E S S O R I S C H E N V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R
Stand: 22. November 2011 W A S M Ü S S E N K F Z - H Ä N D L E R U N D A N D E R E G E W E R B E T R E I B E N D E A B 2 2. M A I 2 0 0 7 B E A C H T E N? N E U E R E G E L N F Ü R D I E P R O D U K T
MehrWas müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende. Neue Regeln für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler
Stand: 12. November 2011 Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende ab 22. Mai 2007 beachten? Neue Regeln für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler 1. Welche Veränderungen kommen auf
MehrInternet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich
Stand: 21. Dezember 2011 Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Aufgrund der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und
MehrVersicherungsvermittler Informations-, Dokumentations- und Beratungspflichten
GEWERBERECHT G56 Stand: August 2015 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Versicherungsvermittler Informations-, Dokumentations-
MehrINTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:
MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Versicherungsvermittler und berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach 11a,
MehrNeue Regeln für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister
Neue Regeln für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister Sylva Gäbler Geschäftsführerin Recht & Fairplay IHK Trier Beatrice Weidemann Referentin Recht IHK Koblenz 12. Mai 2011 Agenda Teil 1: Neues
MehrErteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach 34d Abs. 1 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34d Abs.
(Absender) Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern III B 4 FAV/VVR 80323 München Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach 34d
MehrNeue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO)
Ansprechpartner: Kerstin Krüger Isabell Eisenbach Telefon: 03681 362-321 Telefon: 03681 362-412 E-Mail: krueger@suhl.ihk.de E-Mail: eisenbach@suhl.ihk.de Seite 1 / 7 Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler
MehrINFORMATIONEN FÜR VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN: EINTRAGUNG GEBUNDENER VERSICHERUNGSVERTRETER IM VERMITTLERREGISTER
MERKBLATT INFORMATIONEN FÜR VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN: EINTRAGUNG GEBUNDENER VERSICHERUNGSVERTRETER IM VERMITTLERREGISTER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht
MehrErlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler
Stand: 01. Januar 2012 Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter), die gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln,
MehrNewsletter für Versicherungsvermittler
Newsletter für Versicherungsvermittler August 2007 Thema: Pflichtangaben im Internet-Impressum Rechtsfolgen bei Verstößen: Abmahnung und Schadensersatz Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg
MehrUmsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Stand Gesetz vom 19.02.2016 Stand ImmVermV vom 22.04.2016
Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Stand Gesetz vom 19.02.2016 Stand ImmVermV vom 22.04.2016 Zeitplan zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichlinie 2016 2017 Febr. März April Juni Sept. Dez.
MehrINTERNET-IMPRESSUM ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR VER- SICHERUNGS- UND FINANZANLAGEN- VERMITTLER ERFORDERLCH
Stand: Juli 2015 INTERNET-IMPRESSUM ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR VER- SICHERUNGS- UND FINANZANLAGEN- VERMITTLER ERFORDERLCH Im Aufgrund der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und
MehrVersicherungsvermittler
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 24607 Versicherungsvermittler Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von
MehrOldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach 25 45 26015 Oldenburg Hinweise: Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Bitte verwenden Sie hierzu Formular
Mehrverantwortlich: Stand 28. August 2007 Hinweis:
verantwortlich: Christian Grupe Geschäftsbereich Berufsbildung IHK Nürnberg für Mittelfranken, IHK Akademie Mittelfranken, Walter-Braun-Straße 15, 90425 Nürnberg Tel.: 0911/1335-124 Fax: 0911/1335-131
MehrINTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:
MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Stand: 28. Januar 2014 INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler
MehrMakler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO. Makler- und Bauträgerverordnung
MERKBLATT Makler, Bauträger, Baubetreuer nach 34 c GewO Makler- und Bauträgerverordnung Stand: März 2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn +49 371 6900-1350 +49 371 6900-1333 nora.mehlhorn@chemnitz.ihk.de
Mehrmöglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt
für Finanzanlagenvermittler und Seite 1 / 6 Ich bin seit oder Anlageberater gem. 34 c GewO und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 01.01. 2006 oder später ja, erforderlich abhängig
MehrVersicherungsvermittlung/-beratung Mitteilungsverfahren für die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit
MERKBLATT Versicherungsvermittlung/-beratung Mitteilungsverfahren für die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit Stand 23. Juli 2015 1. Tätigkeit in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat
MehrNeue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO
Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO Stand: Dezember 2015 Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, daher können sich bei den folgenden Informationen noch
MehrInformations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO
Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO Gemäß Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hat der Finanzanlagenvermittler
MehrDie Zukunft aktiv gestalten!
Die Zukunft aktiv gestalten! Zukunft der Versicherungen Antworten und Angebote des BWV Dr. Katharina Höhn Berufsbildungswerk der der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.v. 2 3 4 5 6 7 8 Regulierung:
MehrDas Rechtsdienstleistungsgesetz
Das Rechtsdienstleistungsgesetz Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, welches am 1. Juli 2008 in Kraft tritt, wird das alte Rechtsberatungsgesetz ablösen. Es regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
MehrMerkblatt Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler
Merkblatt Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler (Stand: Juli 2013) Einleitung Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom
Mehrhttp://www.gesetze-im-internet.de/gewo/ 34e.html http://www.gesetze-im-internet.de/versvermv/bjnr073300007.html
MERKBLATT VERSICHERUNGSBERATER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht werden Versicherungsberater, die bis zum 22.05.2007 eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
MehrAngaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter):
(zurück an) Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam HINWEIS: Bei Personengesellschaften (z.b. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co. KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte
MehrIm Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform:
(zurück an) Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam HINWEIS: Bei Personengesellschaften (z.b. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co. KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte
Mehrhttp://www.gesetze-im-internet.de/gewo/ 34d.html http://www.gesetze-im-internet.de/versvermv/bjnr073300007.html
MERKBLATT VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNIS Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als
MehrFirma Finest Brokers GmbH Weinbergweg 2 97080 Würzburg
Firma Finest Brokers GmbH Weinbergweg 2 97080 Würzburg Tel.: 0931 / 460 09 61 Fax: 0931 / 460 09 68 service@finest-brokers.de Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren,
MehrA Einleitung 5. B Die neuen Regelungen 7
Inhaltsverzeichnis A Einleitung 5 B Die neuen Regelungen 7 1 Vorbemerkungen 7 1.1 Was ist neu und anders als bisher? 8 1.2 Zahlenund Fakten: Werist betroffen? 10 1.3 Finanzanlagenvermittler als Fachberuf?
Mehr