Versicherungsvermittler und -berater

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1 Versicherungsvermittler und -berater 1. Wie war die Rechtslage bis Mai 2007? Stand: Juni 2010 Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen war vor dem 22. Mai 2007 in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Allerdings bestand gem. 14 der Gewerbeordnung (GewO) die Pflicht des Gewerbetreibenden, dem Gewerbeamt die Aufnahme seiner Tätigkeit anzuzeigen. Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung bestand für alle Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen. Die Umsetzung erfolgte mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts. Es ist am 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) ist ebenfalls seit dem 22. Mai 2007 in Kraft. Sie regelt unter anderem das Verfahren der Sachkundeprüfung und der Registereintragung. 2. Was ist das Ziel der gesetzlichen Regelungen? Ziel der Regelungen sind die Harmonisierung des Vermittlermarktes und die Verbesserung des Verbraucherschutzes. Im Ergebnis soll durch die Harmonisierung der Vorschriften über die Versicherungsvermittlung in den EU-Staaten der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr gefördert werden. Jeder Versicherungsvermittler, der in seinem Heimatstaat registriert ist, soll in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seine Dienste ohne Restriktionen anbieten dürfen. Der Verbraucherschutz soll unter anderem dadurch gestärkt werden, dass alle Versicherungsvermittler bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen müssen. Durch die Eintragungspflicht der Gewerbetreibenden in das Versicherungsvermittlerregister soll Transparenz geschaffen werden. 3. Was hat sich geändert? Bis zur Änderung der Gesetzeslage konnte die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung ausgeübt werden, wenn dies dem Gewerbeamt angezeigt wurde. Je nach Umfang der Tätigkeit war zusätzlich eine Erlaubnis nach 34c GewO oder, wenn bestimmte Finanzdienstleistungen vermittelt wurden, nach 32 Kreditwesengesetz erforderlich. Seit Mai 2007 besteht nun auch für die Versicherungsvermittlung und -beratung eine Erlaubnispflicht. Die Industrieund Handelskammern (IHK) erteilen diese Erlaubnis nach Maßgabe der 34d und e GewO. Zudem ist die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit erforderlich geworden. Dies ist ein zentrales Register, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) eingerichtet wurde und von den Industrieund Handelskammern elektronisch geführt wird. Versicherungsunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Vermittler auch selbst in das Versicherungsvermittlerregister eintragen. Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, Bochum Telefon: 02 34/ , Fax: -1 10, ihk@bochum.ihk.de, Internet: Sparkasse Bochum, Konto , BLZ

2 2 4. Wie ist der Verfahrensablauf? Bei einer Erlaubniserteilung oder -befreiung durch die IHK mit anschließender Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister müssen zuvor immer die entsprechenden Anträge nebst erforderlichen Nachweisen eingereicht werden. Dabei ist zwischen Versicherungsmaklern, Versicherungsvertretern sowie Versicherungsberatern zu unterscheiden. Die Erlaubnis- und Registrierungspflicht der Versicherungsberater wird durch den 34e GewO geregelt. Dieser verweist in weiten Teilen auf die Vorschriften des 34d GewO für die Versicherungsvermittler (Makler und Vertreter). Daher wird hier auf eine gesonderte Darstellung verzichtet. Versicherungsberater benötigen zur Ausübung des Gewerbes immer eine Erlaubnis von der IHK. Auch Versicherungsmakler benötigen immer eine Erlaubnis von der IHK und werden über diese in das Vermittlerregister eingetragen. Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung richten sich dabei nach 34d Abs. 2 GewO. Bei den Versicherungsvertretern wird zwischen Ungebundenen und Gebundenen unterschieden. Jeder Versicherungsvertreter kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. 34d Abs. 2 GewO) über die IHK eine Erlaubnis erhalten und sich in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen (ungebundene Versicherungsvertreter). Unter bestimmten Voraussetzungen ist alternativ zur Eintragung über die IHK die Registrierung über das Versicherungsunternehmen möglich, von dem der Vermittler beauftragt ist (gebundene Versicherungsvertreter). Sofern die vermittelten Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen, ist auch eine Tätigkeit für mehrere Unternehmen denkbar. In diesem Fall muss von jedem Versicherungsunternehmen die volle Haftung für das Tätigwerden des Versicherungsvermittlers übernommen werden. Eine Begrenzung auf einzelne Sparten ist nicht möglich. Die gebundenen Vermittler erhalten keine Erlaubnis von der IHK und sowohl die Registrierung als auch die Löschung aus dem Versicherungsvermittlerregister erfolgen durch die Versicherungsunternehmen. Als sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler werden Gewerbetreibende bezeichnet, die Versicherungen nur zusätzlich als Ergänzung zu ihrer Haupttätigkeit, die auf einem anderen Gebiet liegt, anbieten. Die Versicherung muss dabei derart in Zusammenhang mit der Hauptleistung stehen, dass sie ohne das Bestehen der Hauptleistung keinen Sinn macht (produktakzessorisch = abhängig von dem Produkt). Konkret heißt das, dass durch die Versicherung ein Risiko abgedeckt werden muss, das aus Besitz, Gebrauch oder Inanspruchnahme einer Ware oder Dienstleistung (= die Hauptleistung) folgt. Produktakzessorische Vermittler können den Status Makler oder Vertreter haben. Wenn eine Vermittlung als Vertreter erfolgt, stehen dem Vermittler drei Möglichkeiten zur Verfügung, wie er in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen werden kann: über die IHK (als ungebundener Vertreter) mit Erlaubnisbefreiung oder mit Erlaubnis über das oder die Versicherungsunternehmen, für die der produktakzessorische Vermittler tätig ist (gebundener Vertreter).

3 3 Wird die Tätigkeit als Versicherungsmakler ausgeübt, hat der Vermittler zwei Möglichkeiten, wie er sich über die IHK eintragen lassen kann: mit Erlaubnisbefreiung ( 34d Abs. 3 GewO) mit Erlaubnis ( 34d Abs. 1 GewO). Welcher Weg für die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister gewählt wird, sollte der Vermittler davon abhängig machen, in welchem Umfang und welche Art von Versicherungen angeboten werden, da z. B. Restschuldversicherungen zum Autoverkauf nicht produktakzessorisch sind. Bitte beachten Sie: Die Tätigkeitsart wird der IHK von dem Vermittler bei Antragstellung mitgeteilt. Die IHK prüft den angegebenen Status nicht. Die Einordnung der Tätigkeit hat für den Antragsteller rechtliche Konsequenzen. Die Pflichten eines Versicherungsmaklers unterscheiden sich erheblich von denen eines sog. Mehrfachagenten (Versicherungsvertreter) und der Umfang der Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO ist bei einem Makler weitgehender als bei einem Vertreter. Die gesetzlichen Definitionen von Makler, Vertreter und Berater finden sich in 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). 5. Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen? Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind in 34d Abs. 2 GewO aufgeführt. Danach muss der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, in geordneten Vermögensverhältnissen leben, eine Berufshaftpflichtversicherung und die Sachkunde nachweisen. Welche Unterlagen zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind, haben wir für Sie bei den jeweiligen Anträgen zusammengestellt. 6. Wer muss die Sachkunde nachweisen und welche Möglichkeiten gibt es dazu? Die Sachkunde ist grundsätzlich vom Antragsteller (bei juristischen Personen den Geschäftsführern bzw. Vorstandsmitgliedern) nachzuweisen; unter bestimmten Voraussetzungen kann sie jedoch auf einen oder mehrere leitende Angestellte delegiert werden. Folgende Nachweise werden anerkannt: 1. Sachkundeprüfung ( Geprüfter Versicherungsfachmann/frau IHK ) 2. Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit als Vermittler/Berater seit 31. August 2000 für zur Zeit unselbständig tätige Vermittler 3. Vorlage des Abschlusszeugnisses/einer beglaubigten Kopie über eine gleichgestellte andere Berufsqualifikation (bei Buchstaben e bis j mit zusätzlichem Nachweis der Dauer der Berufstätigkeit): a) Versicherungskaufmann/frau oder Kaufmann/frau für Versicherungen und Finanzen; b) Versicherungsfachwirt/in; c) abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft oder als Diplom-Betriebswirt/in sowie als Bachelor oder Master (Fachhochschule oder Berufsakademie), Fachrichtung Versicherungen; d) Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK); e) Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn ein Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann/frau oder eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann; f) Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann;

4 4 g) Bank- oder Sparkassenkaufmann/frau, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann; h) Investmentfondskaufmann/frau, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann; i) Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung vorliegt; j) Abschlusszeugnis einer Hochschule oder Berufsakademie sowie zusätzlicher Nachweis über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung; 4. Vorlage des Originals oder beglaubigte Kopie des Abschlusses als Versicherungsfachmann/frau (BWV), wenn die Prüfung vor dem abgelegt wurde. 5. Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt werden, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittlandes ausgestellt worden sind. Gegebenfalls ist zusätzlich eine spezifische, auf bestimmte Sachgebiete bezogene, Sachkundeprüfung erforderlich. 7. Welche Voraussetzungen sind an die Erlaubnisbefreiung geknüpft? Gem. 34d Abs. 3 GewO müssen für eine Erlaubnisbefreiung folgende Nachweise erbracht werden: die Tätigkeit wird unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausgeübt; es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung; Bestätigung der Zuverlässigkeit, angemessenen Qualifiziertheit sowie der geordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers; für den Nachweis ist eine entsprechende Erklärung jedes Auftraggebers ausreichend. 8. Wer ist von der grundsätzlichen Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen? Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind gem. 34d Abs. 9 GewO Gewerbetreibende, wenn sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln, sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind, sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln, die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,

5 5 die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Sämtliche Voraussetzungen müssen kumulativ, d.h. gemeinsam, vorliegen. Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern; als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. Bitte beachten Sie: Ob die vorgenannten Ausnahmen vorliegen, hat jeder Gewerbetreibende selbst zu prüfen. 9. Was steht in dem Register? Im Register werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert: 1. der Familienname und der Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, 2. das Geburtsdatum 3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige a) als Versicherungsmakler aa) mit Erlaubnis oder ab) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsmakler b) als Versicherungsvertreter ba) mit Erlaubnis, bb) als gebundener Versicherungsvertreter oder bc) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis tätig wird, 4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde, 5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung, 6. die betriebliche Anschrift, 7. die Registrierungsnummer, 8. bei einem gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen. Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.

6 6 10. Welche Folgen hat die Nicht-Registrierung? Seit dem müssen alle bis zu diesem Zeitpunkt bereits gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittler in dem Versicherungsvermittlerregister eingetragen sein. Jeder Vermittler oder Berater, der das Gewerbe neu ausübt, muss sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit registrieren lassen. Die Vermittlung ohne Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden kann. 11. Welche Informationspflichten bestehen? Der Gewerbetreibende hat bereits beim ersten Geschäftskontakt nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung Informationspflichten gegenüber dem Kunden. In bestimmten Ausnahmefällen ist zunächst eine mündliche Übermittlung der Informationen ausreichend. Spätestens mit Übermittlung des Versicherungsscheines müssen die folgenden Angaben in Textform erfolgen: 1. der Vor- und Familienname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, 2. die betriebliche Anschrift, 3. die Tätigkeitsart, d. h. ob er a) als Versicherungsmakler aa) mit Erlaubnis oder ab) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsmakler b) als Versicherungsvertreter ba) mit Erlaubnis, bb) als gebundener Versicherungsvertreter oder bc) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder c) als Versicherungsberater bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt, 4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist, 5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt, 6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen, 7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann. Zu Ziffer 4: Hinsichtlich der gemeinsamen Stelle sind folgende Angaben mitzuteilen: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V. Breite Straße Berlin Telefon: (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen)

7 7 Zu Ziffer 7: Hinsichtlich der Schlichtungsstellen für die außergerichtliche Streitbeilegung ist folgendes anzugeben: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach Berlin Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach Berlin Bitte beachten Sie, dass sich weitere Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag ( 60 ff VVG) ergeben. 12. Internet-Impressum Nach dem Telemediengesetz müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde machen, wenn der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Erlaubnis bedarf. Seit dem ist das Internet-Impressum daher um die zuständige Industrie- und Handelskammer mit Postanschrift zu ergänzen. Ferner empfehlen wir, sobald eine Eintragung im Versicherungsvermittlerregister erfolgt ist, die elektronische Adresse des Versicherungsvermittlerregisters ( und die Registrierungsnummer anzugeben. 13. Weitere Informationen Nähere Informationen finden Sie bei dem jeweiligen Antrag auf unserer Homepage. Auch der DIHK hat zu den einzelnen Tätigkeitsarten die wichtigsten Informationen in Form von Merkblättern zusammengestellt. Diese finden Sie auf der Internetseite des DIHK unter in der Rubrik Recht und Fairplay unter Gewerberecht, Versicherungsvermittlung. HINWEIS: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

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