Aktuelle Rechtsprechung Neue Urteile zur Mängelhaftung VHV

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1 Aktuelle Rechtsprechung Neue Urteile zur Mängelhaftung VHV

2 Lennart Moebus Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau und Architektenrecht Schlichter und Schiedsrichter nach der SOBau Kienast, Hellendoorn & Moebus Sauerbruchstraße Neumünster Tel.: Fax: Mail: info@anwaelte khm.de Internet: khm.de

3 Mangel, 633 BGB frei von Sachmängeln, wenn die Leistung die vereinbarte Beschaffenheit besitzt. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen gleicher Art üblich sind und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

4 Beschaffenheitsvereinbarungen: Abreden zu der Art der Ausführung oder zu den zu erreichenden Zielen des Vertrages (z.b. Objekt mit Passivhausstandard, Einhaltung einer Baukostengrenze) Nichteinhaltung: automatisch Mangel Prämissen und Unsicherheitsfaktoren verdeutlichen! Ausführung weicht ab, da hochwertiger?!

5 VOB/B Vor der Abnahme: 4 Abs. 7 VOB/B in Verbindung mit 8 Abs. 3 VOB/B. Nach der Abnahme gilt 13 VOB/B.

6 VOB/B Vor der Abnahme 4 Abs. 7 VOB/B: Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden auf eigene Kosten durch mangelfreie Ausführung zu ersetzen.

7 4 Abs. 7 VOB/B angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel, verbunden mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (Kündigungsandrohung). AN ignoriert diese Frist: AG kann den Auftrag ganz oder teilweise schriftlich kündigen, erst dann kann er den Auftrag an einen anderen Unternehmer vergeben und die Kosten gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen ( 8 Abs. 3 VOB/B).

8 Bei Fehlern: kein Anspruch auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten Ausnahme: AN verweigert die Ausführung der vertragsgemäßen Fertigstellung endgültig

9 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeigen wir Ihnen an, dass der von Ihnen eingebrachte Estrich nicht die nach der DIN erforderliche Mindeststärke von cm aufweist. Wir fordern Sie hiermit gemäß 4 Abs. 7 VOB/B auf, diesen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch bis zum zu beseitigen. Für den Fall, dass die Mängelbeseitigung nicht fristgemäß und vollständig erfolgt, drohen wir Ihnen bereits hiermit an, Ihnen den Auftrag zu entziehen ( 8 Abs. 3 VOB/B). Mit freundlichen Grüßen

10 Die Frist muss "für die Ausführung" der Nacherfüllung gesetzt werden. Nicht ausreichend ist die Setzung einer Frist zur Hereingabe eins Sanierungskonzepts, zur Erklärung, dass die Nacherfüllung vorgenommen werden wird.

11 Beginn: Abnahme Protokolle

12 Abnahme nach (Teil-) Kündigung Abnahme erforderlich alle Abnahmeformen möglich, Ausn. fiktive Abnahme nach 12 Abs. 5 VOB/B wegen des damit verbundenen Überraschungseffektes. Abnahmefiktion nach 640 Abs. 1 Satz 3 BGB möglich. keine Überraschungen für den Besteller, da dieser zur Abnahme ausdrücklich mit Fristsetzung aufgefordert wird

13 OLG Braunschweig, Urteil vom U 7/12 Vertrag: 5 Jahre Gewährleistung ab Abnahme Abnahme am Protokoll: Gewährleistung: Ende der Gewährleistung Protokoll von den Vertragsparteien unterzeichnet Gewährleistungsfrist damit am abgelaufen

14 BGH, Urteil vom VII ZR 199/13 Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger (geringere Qualität, kleiner) Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen Wohnkomfort ist ein Vermögenswert Doppelte Miete, Mietausfall, Entschädigung

15 OLG München, Urteil vom U 3473/10; BGH, Beschluss vom VII ZR 291/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) Gesamtfläche von 700 qm, probeweise acht Bodenöffnungen, keine Probe mangelfrei (Mörtel bröselig), insgesamt mangelhaft -> Komplettsanierung Schluss auf Gesamtleistung möglich, wenn Anhaltspunkte für eine nur abschnittsweise mangelhafte Leistung fehlen Anspruch nicht erst bei gelockerten Fliesen! (Mangel Schaden)

16 BGH, Beschluss vom VII ZR 155/10 Ein Anerkenntnis im Sinne des 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht

17 BGH, Beschluss vom VII ZR 160/12 Abnahme: Umkehr der Beweislast für behauptete Mängel -> AG muss beweisen AGB des Auftraggebers: Auftragnehmer trägt auch für die Zeit nach der Abnahme die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelfreie Leistung benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

18 OLG München, Beschluss vom U 2928/11 BAU; BGH, Beschluss vom VII ZR 75/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) Ein Ausschluss der Mängelrechte aufgrund einer vorbehaltlosen Abnahme (BGB 640 Abs. 2) kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber in positiver Kenntnis des Mangels die Abnahme vornimmt. Bloßes Kennenmüssen des Mangels ist für den Verlust der Gewährleistungsrechte nicht ausreichend. Schadensersatz verbleibt immer

19 OLG Schleswig, Urteil vom U 102/09; BGH, Beschluss vom VII ZR 345/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) Ein Dachdecker, der sich zur Neueindeckung eines Daches verpflichtet hat, muss den Besteller darauf hinweisen, dass das Vorgewerk "Unterspannbahn" unübersehbare Schäden (Durchlöcherung, Herabhängen, Risse) aufweist. Kommt er dieser Hinweispflicht nicht nach, muss er Schadensersatz zahlen. Nur Nachbesserung/Schadensersatz der eigenen Bauleistungen Unterspannbahn (-), Sowiesokosten

20 OLG Koblenz, Urteil vom U 1060/13 Auftragnehmer insolvent: Kann der Bauherr vom Nachunternehmer Schadensersatz verlangen? Mangelhafte Dacharbeiten durch Nachunternehmer -> Feuchtigkeitsschäden im Innenbereich Kosten für Mängelbeseitigung am Dach (-), da kein vertraglicher Anspruch ANDERS: Innenbereich: Eigentumsverletzung -> Erstattung Haftpflichtversicherung!

21 OLG Celle, Urteil vom U 74/13 Ein Hauptunternehmer kann gegenüber seinem Nachunternehmer keinen Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Leistung geltend machen, wenn feststeht, dass der Hauptunternehmer vom Bauherrn seinerseits nicht mehr wegen dieser mangelhaften Leistung in Anspruch genommen werden kann. Ist die Mängelbeseitigung noch möglich, so steht dem Hauptunternehmer jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber seinem Nachunternehmer zu.

22 /Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 220/12, IBR 2013, 749 Juli 1999: Abschluss von Sanierungsarbeiten in einer Villa, Gebäude bezogen Abnahme durch die Denkmalschutzbehörde im Januar 2000; Leistungen im Wesentlichen erbracht; Schlussrechnung bezahlt Dezember 2005 Klage gegen den Architekten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Kellerabdichtung

23 /Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 220/12, IBR 2013, 749 konkludente Abnahme Fertigstellung der Leistung Ablauf einer angemessenen Prüffrist (hier sechs Monate) Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen gerügt

24 /Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 220/12, IBR 2013, 749 Prüfungsfrist in jedem Einzelfall zu bestimmen BGH, IBR 2010, 279: Prüffrist drei Monate 15 Abs. 1 HOAI 2013: Abnahme der Architektenleistungen Fälligkeitsvoraussetzung notfalls Abnahmeaufforderung mit Fristsetzung nach 640 Abs. 1 Satz 3 BGB

25 /Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 19/12, IBR 2013, 752 Wird auch Leistungsphase 9 beauftragt, ist die Leistung erst dann erbracht, wenn auch die Leistungen gemäß Leistungsphase 9 erfüllt sind. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Leistung abnahmereif und es kommt eine Billigung der Leistung als vertragsgemäß (konkludente Abnahme) in Betracht.

26 /Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 19/12, IBR 2013, 752 Bezahlung der Schlussrechnung nach Abschluss der Leistungen bis Leistungsphase 8 keine konkludente Abnahme der insgesamt zu erbringenden Leistungen! Ebenso wenig konkludente Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen; BGH, IBR 2006, 450!

27 /Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 19/12, IBR 2013, 752 Teilabnahme setzt grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung voraus, in der der Wille des Bauherrn zur vorgezogenen Abnahme wegen der schwerwiegenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen muss.

28 /Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 19/12, IBR 2013, 752 Anspruch auf Teilabnahme nach Abschluss der Leistungsphase 8 vereinbaren! auch in einem Formularvertrag zulässig, BGH, IBR 2001, 679 Erklärung einer Teilabnahme gleichzeitig die Vereinbarung dieser Teilabnahme? -> klar zum Ausdruck -> wohl nicht

29 /Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 19/12, IBR 2013, 751 Keine Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre in Formularvertrag! Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs: Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für auf Bauwerke bezogene Planungs- und Überwachungsleistungen auf zwei Jahre auch bei Verwendung gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unwirksam.

30 /Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 19/12, IBR 2013, 751 Grund: benachteiligt Auftraggeber vor allem im Hinblick auf zunächst verborgene Mängel unangemessen bereits fünfjährige Gewährleistungsfrist verhältnismäßig kurz (BGH, Urteil vom VII ZR 349/82, BGHZ 90/273, 277) Gewährleistungsfristen berücksichtigen nur die Zeiträume, in denen gewöhnlich Mängel auftreten Mängel bei Bauwerken, auch besonders schwerwiegende, treten oftmals erst nach Jahren hervor

31 /Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 19/12, IBR 2013, 751 formularmäßige Verlängerung der Verjährungsfrist regelmäßig wirksam (10 Jahre und ein Monat für Flachdacharbeiten, BGH, IBR 1996, 315) Unwirksam dagegen eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung: Verjährungsfrist für Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt, BGH, IBR 2013, 65

32 OLG Naumburg, Urteil vom U 1/11 Architekt ermittelt Rohbaumassen nur überschlägig, Grundlage für Kalkulation GU, Pauschale mit AG; jedoch: 256 t Baustahl; 20,4 t Spannstahl und 824 Ankerteile zu wenig, Pauschale zu niedrig Architekt: habe nur Euro Honorar vereinbart, Kalkulationsrisiko in unzulässiger Weise auf mich abgewälzt Schadensersatzanspruch! Gefälligkeit?!

33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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