TO-DO-LISTE 2017 BETRIEBSAUSGABEN VORZIEHEN

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1 TO-DO-LISTE 2017 Das Jahr 2017 geht bald zu Ende und aus diesem Grund möchten wir für Sie die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen vor Jahresende nochmals zusammenfassen: BETRIEBSAUSGABEN VORZIEHEN Unternehmer_innen, die Ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können Ausgaben vorziehen um ihren steuerlichen Gewinn für 2017 zu minimieren. Beispielsweise kann auf Basis einer Berechnung die voraussichtliche Nachzahlung an Versicherungsbeiträgen heuer noch an die SVA geleistet werden. Es ist jedoch zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. GEWINNFREIBETRAG AUSNUTZEN Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns (maximal EUR ,00 pro Jahr). Bis zu einem Gewinn von EUR ,00 steht jedem der 13%ige GFB automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = EUR 3.900,00). Ist der Gewinn höher als EUR ,00, kann der Gewinnfreibetrag nur durch Investitionen voll ausgenutzt werden. Als Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren (z.b. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen) oder bestimmte Wertpapiere in Frage. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. INVESTITIONEN VOR DEM JAHRESENDE Neben dem Gewinnfreibetrag kann außerdem eine Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden, wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen und das betreffende Wirtschaftsgut bis zum in Betrieb nehmen. Das gilt unabhängig von der Bezahlung. Investitionen mit Anschaffungskosten bis EUR 400,00 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden. Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen von natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden. Seite 1

2 SONDERAUSGABEN NOCH 2017 BEZAHLEN Als Sonderausgabe absetzbar: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (Einmalzahlungen können mit Antrag auf 10 Jahre verteilt werden) Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag Spenden bis zu 10% des Jahreseinkommens an bestimmte Einrichtungen bzw. Organisationen. Die Liste der spendenbegünstigten Empfänger ist auf der Homepage des BMF abrufbar: Topf-Sonderausgaben Topf-Sonderausgaben können seit der Veranlagung 2016 nur mehr dann abgesetzt werden, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen bzw. mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem begonnen wurde. Topf- Sonderausgaben sind: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Die Absetzbarkeit ist nur mehr bis zur Veranlagung 2020 möglich. ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG VON SONDERAUSGABEN AB 2017 Die Absetzbarkeit von Beiträgen für eine freiwillige Weiterversicherung und einen Nachkauf von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge sowie Spenden an begünstigte Organisationen als Sonderausgabe ist ab der Veranlagung 2017 nur mehr möglich, wenn die jeweiligen Organisationen den Empfang des Geldbetrags mittels elektronischer Datenübermittlung den zuständigen Abgabenbehörden bestätigt haben. Der Spender oder Beitragszahler muss dafür rechtzeitig Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt gegeben. GSVG-BEFREIUNG FÜR KLEINSTUNTERNEHMER Gewerbetreibende und Ärzte können bis spätestens rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2017 maximal EUR 5.108,40 (Stand ab ) und der Jahresumsatz 2017 maximal EUR ,00 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Der Antrag für 2017 muss spätestens am bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2017 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags. Zusätzliche Voraussetzungen: Jungunternehmer: maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren Vollendung des 60. Lebensjahres Vollendung des 57. Lebensjahres und keine Überschreitung der maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen in den letzten 5 Jahren Seite 2

3 ANTRAGSLOSE ARBEITNEHMERVERANLAGUNG Bereits seit Juli diesen Jahres werden vom Finanzamt Arbeitnehmerveranlagungen 2016 automatisch durchgeführt, wenn bis Ende Juni keine Erklärung für das Vorjahr eingereicht wurde. Das gilt nur, wenn aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind, die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und nicht anzunehmen ist, dass noch Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) bzw. Absetzbeträge (z.b. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener- /Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden. Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren durch die Einbringung einer Steuererklärung für das betreffende Jahr aufgehoben werden. REGISTRIERKASSENPRÄMIE IHV EUR 200,00 SICHERN Unternehmer_innen, die bis zum eine manipulationssichere Registrierkasse angeschafft haben, können die Prämie von EUR 200,00 (und EUR 30,00 je weiterer Eingabestation) mit dem Formular E 108c beantragen, sollte dies nicht bereits für nicht aufrüstbare Vorgängermodelle erfolgt sein. Die Anschaffungskosten der Registrierkassa sind sofort als Betriebsausgabe absetzbar und müssen nicht aktiviert werden. Trotzdem können diese Anschaffungskosten für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Ferner stellt die Prämie keine Betriebseinnahme dar und ist somit nicht steuerbar. WEIHNACHTSGESCHENKE BIS EUR 186,00 STEUERFREI (Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer_innen sind innerhalb eines Freibetrages von EUR 186,00 pro Mitarbeiter jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.b. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Für Geschenke, die über bloße Aufmerksamkeiten (z.b. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte). BETRIEBSVERANSTALTUNGEN (Z.B. WEIHNACHTSFEIERN) BIS EUR 365,00 STEUERFREI Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.b. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer_in und Jahr einen Steuerfreibetrag von EUR 365,00. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Seite 3

4 ANTRAG AUF GRUPPENBESTEUERUNG Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag gestellt werden, somit bei Bilanzstichtag bis spätestens Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften (nur EU-Staaten oder Drittstaaten, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht) können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. FORSCHUNGSPRÄMIE Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann für 2017 eine Forschungsprämie von 12% beantragt werden. Gefördert werden generell Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Grundlagenforschung und angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, z.b. auch Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs muss elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Die Forschungsprämie wurde ab auf 14% angehoben. REMINDER BESCHÄFTIGUNGSBONUS Der Beschäftigungsbonus kann seit beantragt werden. Förderungsfähig sind alle Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, wenn diese zusätzliche förderfähige Arbeitsplätze schaffen. Das neu geschaffene Arbeitsverhältnis muss einem Mindestbeschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden entsprechen, das sich aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen zusammensetzen kann. Die Förderung wird als Zuschuss in Höhe von 50% der nachweislich bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zur Mitarbeitervorsorge, Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer etc.) für die Dauer von bis zu 3 Jahren gewährt. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein. Wir stehen Ihnen selbstverständlich für Fragen zur Verfügung. Ihr ECOVIS-Team Seite 4

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