Kostenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene

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1 Kostenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene Auf Grundlage der VO (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 Ober amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmit tel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier schutz (ABI. EU Nr. L 165, S.1, ber. ABI. EU Nr. L 191, S.1, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 652/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014, ABI. EU. Nr. L 189, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Gesetz über die Übertragung und Finanzierung amtlicher Kontrollen bei be stimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Veterinärbeleihungs- und Kostengesetz - VetbKostG) vom (GVOBI. S.- H. S. 476, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVOBI. S.-H. S. 127) in der jeweils geltenden Fassung Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Le bensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veteri närverwaltung vom (GVOBI S.-H. S. 586, zuletzt geändert durch Verord nung vom , GVOBI. S.-H. S. 398) in der jeweils geltenden Fassung Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom (GVOBI. S.-H. S. 37, zuletzt geändert durch Art. 8 der Landesverordnung v , GVOBI. S.-H. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung werden die zu entrichtenden Kosten für Amtshandlungen nach der VO (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ur sprungs (ABI. EU Nr. L 139 S.55, ber. ABI. EU Nr. L 226 S.26, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 2016/355 der Kommission vom 11. März 2016, ABI. EU Nr. L 67, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung VO (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABI. EU Nr. L 139 S. 206, ber. ABI. EU Nr. L 226 S.83, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 633/2014 der Kommission-vom 13. Juni 2014, ABI..EU Nr. L 175, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tieri schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABI. EG Nr. L 125, S. 10, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABI. EU Nr. L 158, S, 234) in der jeweils geltenden Fassung 1

2 zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften VO (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kon trolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. Nr. L 147 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016, ABI. Nr. L 225, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich des Kreises Nordfriesland wie folgt festgelegt. 1 Gegenstand der Kostenpflicht, Kostenschuldner (1) Die Kosten für die Untersuchungen und die Kontrollen nach diesem Kostenver zeichnis werden kostendeckend erhoben. (2) Kostenschuldner ist der Besitzer der Schlachttiere, des Fleisches oder der Flei scherzeugnisse und der Schlacht- und Zerlegebetriebe. (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 2 Begriffsbestimmungen (1) Großbetriebe im Sinne dieses Kostenverzeichnisses sind Schlachtbetriebe mit Schlachtungen, in denen im Durchschnitt des vergangenen Jahres mehr als 20 Großvieheinheiten wöchentlich geschlachtet wurden. (2) Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, bei denen das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll. 3 Grundsatz der Gesamtkosten Die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gesamtkosten für Tätigkeiten im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, im Rahmen der Überwachung von Zer legebetrieben und im Rahmen der der Überwachung in der Umsetzung des Nationa len Rückstandskontrollplanes, auch durch das Landeslabor Schleswig-Holstein, setzt sich aus den in den 4 bis 7 dieses Kostenverzeichnisses festgesetzten Kostenan teilen zusammen. 2

3 4 Kostenanteil für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in zugelassenen Betrieben außerhalb von Großbetrieben und für Hausschlachtungen (1) Der Kostenanteil für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schlachttier und Fleischuntersuchung beträgt je Tier Euro/ Tier Zugelassene Betriebe Hausschlach tung Betrieb Hansen, Ladelund Betrieb Kühn, Oldenswort Rinder einschl. Kälber 24,51 21,71 18,77 Schweine 11,16 8,70 8,17 Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer 8,23 7,65 6,23 (2) Die Kostenanteile sind auch dann zu entrichten, wenn der Untersucher / die Untersucherin sich infolge der Anmeldung zur Untersuchungsstelle begeben hat und die Untersuchung unterbleibt, weil das angemeldete Schlachttier vor Ankunft des Unter suchers / der Untersucherin verendet ist oder getötet wurde. (3) Soweit Reisekosten anfallen, beträgt der Kostenanteil für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung 4,50 pro Anfahrt. 5 Kostenanteil für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in zugelassenen Großbetrieben (1) Im Betrieb Danish Crown / Husum beträgt der Kostenanteil für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier: Euro/Tier Rinder einschl. Kälber 9,06 Schafe, Ziegen 1,88 (2) Im Betrieb Skare / Niebüll beträgt der Kostenanteil für Amtshandlungen im Zu sammenhang mit der Schiachttier- und Fleischuntersuchung je Tier: Euro/Tier Rinder einschl. Kälber 15,10 3

4 (3) Im Betrieb E. Kinsky / Bredstedt beträgt der Kostenanteil für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier: Euro/Tier Rinder einschl. Kälber 13,54 Schweine 3,62 Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer 6,60 (4) Im Betrieb Landschlachterei Burmeister / Viöl beträgt der Kostenanteil für Amts handlungen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier: Euro /Tier, Rinder einschl. Kälber 15,17 Schweine 4,30 Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer 3,21 6 Kostenanteil für die Untersuchungen und Kontrollen bei der Zerlegung von fri schem Fleisch im Zerlegungsbetrieb Danish Crown Der Kostenanteil für die Überwachung, Untersuchungen und Kontrollen bei der Zer legung von frischem Fleisch beträgt je Tonne tatsächlich zerlegten Fleisches. Euro/Tonne Betrieb Danish Crown / Flusum 2,35 7 NRKP-Kostenanteil Der Kostenanteil für amtliche Kontrollen und Untersuchungen zur Feststellung nicht zugelassener Stoffe und der Kontrolle geregelter Stoffe nach dem nationalen Rück standsüberwachungsplan wird der Höhe nach entsprechend der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsge genständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom , Tarifstelle (GVOBI S.-H. S. 586; zuletzt geändert durch Verordnung vom , GVOBI. S.-H. S. 398) in der jeweils geltenden Fassung je Schlacht tier festgelegt. 4

5 8 Kosten für BSE-Untersuchungen Die Kosten für die Probenahme sowie für die Untersuchung der BSE-Proben von Rindern werden nach den tatsächlich angefallenen Kosten bzw. Gebühren erhoben. 9 Kosten für die Schlachttieruntersuchungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten mit Ausnahme von Hausschlachtungen (1) Die Kosten für die Schlachttieruntersuchung außerhalb gewerblicher Schlacht stätten mit Ausnahme von Hausschlachtungen einschließlich Ausstellen des Begleit scheins beträgt 9.00 ie Tier (Notschlachtungen). (2) Die Kosten sind auch dann zu entrichten, wenn der Untersucher / die Untersucherin sich infolge der Anmeldung zur Untersuchungsstelle begeben hat und die Unter suchung unterbleibt, weil das angemeldete Schlachttier vor Ankunft des Untersu chers / der Untersucherin verendet ist oder getötet wurde. 10 Kosten der Trichinenuntersuchung sonstiger Tiere, die nicht der Schlachttier und Fleischuntersuchung unterliegen Die Kosten für die Trichinenuntersuchung von Wildschweinen, Bären, Sumpfbibern, Dachsen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können und bei denen keine Fleischuntersuchung durchgeführt wird, beträgt 6.00 ie Tier. 11 Zulassung von Betrieben Für Kontrollen von Schlachtbetrieben zum Zwecke der Zulassung sowie sonstige Kontrollen durch die Zulassungsbehörde einschließlich Erteilung der Zulassung so wie Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Aussetzens, bzw. Aufhebung der Anord nung des Aussetzens der Zulassung 51 bis 664. nach Zeitaufwand 12 Einziehung, Fälligkeit, Rechtsmittel (1) Die zu entrichtenden Kosten werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. (2) Ein gegen die kostenpflichtige Handlung oder gegen die Kostenfestsetzung ge richtetes Rechtsmittel entfaltet gem. 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der aktuellen Fassung keine aufschiebende Wirkung und befreit nicht von der Zahlungs verpflichtung. 5

6 (3) Die Kosten sind mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. 13 Inkrafttreten Das Kostenverzeichnis tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gebührenverzeichnis des Kreises Nordfriesland über Untersu chungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom außer Kraft. 6

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