Nr. 41. QS-Infobrief Spezial Revisionen. Inhalt. Ausgabe Nr Liebe Leser,
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- Gotthilf Kohler
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1 Ausgabe Nr QS-Infobrief Spezial Revisionen Inhalt Revisionen zum 1. Juli 2007 Leitfaden Tier- und Pflanzenproduktion 2 Leitfaden Salmonellenmonitoring...2 Leitfaden Schlachtung/Zerlegung...3 Leitfaden Verarbeitung...3 Leitfaden Handel...4 Leitfaden Zertifizierungsstellen...4 Wirksamkeit...4 Impressum...5 Liebe Leser, mit diesem QS-Infobrief Spezial möchten wir Sie über die wichtigsten Änderungen informieren, die im QS-System zum 1. Juli 2007 wirksam werden. Wesentlich ist die Straffung der Leitfäden und Checklisten. Durch eine Zusammenlegung konnte ihre Anzahl wesentlich verringert, das System damit übersichtlicher gestaltet werden. So wurde ein Leitfaden für die gesamte landwirtschaftliche Produktion erstellt. Der neue Leitfaden Tier- und Pflanzenproduktion Betriebsaudit enthält alle Anforderungen aus den Leitfäden für die Produktion von Rind, Schwein, Geflügel, Obst und Gemüse, Kartoffeln sowie Drusch- und Hackfrüchte. Zudem wurde der neue Leitfaden um die Betriebszweige Grünland und Feldfutterbau sowie Milchproduktion ergänzt. In den Stufen Schlachtung/Zerlegung, Verarbeitung und Handel wurden die zuvor nach Tierarten getrennten Leitfäden zu jeweils einem Leitfaden bzw. einer Checkliste je Stufe zusammengefasst. Die Anzahl der Leitfäden für die genannten Stufen konnte von 15 auf 4 stark reduziert werden. Die zusammenhängende Darstellung für jede Stufe trägt zum besseren Verständnis des Systems und seiner praktikablen Umsetzung bei. Ihr QS-Team Nr. 41 Seite 1 von 5
2 Leitfaden Tier- und Pflanzenproduktion Aufgaben und Pflichten der Bündler Stufe Tier- und Pflanzenproduktion Betriebsaudit Der Leitfaden Tier- und Pflanzenproduktion Betriebsaudit fasst die Leitfäden für die Produktion von Rind, Schwein, Geflügel, Obst und Gemüse, Kartoffeln sowie Drusch- und Hackfrüchten zusammen. Hierdurch konnte der Umfang der Dokumentation von bislang sechs auf nunmehr einen Leitfaden reduziert werden. Neu ist die Möglichkeit, die Betriebszweige Grünland, Feldfutter und Milchproduktion zertifizieren zu lassen. Inhaltlich entspricht der neue Leitfaden im Wesentlichen den bisherigen Anforderungen. Lediglich beim Bezug von Futtermischungen, die durch fahrbare Mahl- und Mischanlagen hergestellt werden, ist es zu signifikanten Änderungen gekommen: Fahrbare Mahl- und Mischanlagen Ab dem 1. Juli 2007 dürfen QS-Betriebe der Stufe Landwirtschaft nur noch Futtermischungen von solchen fahrbaren Mahl- und Mischanlagen herstellen lassen, die zum QS-System zugelassen sind. Zum Zweck der Qualitätssicherung bietet das QS-System seit dem 1. Januar 2007 die QS-Inspektion für fahrbare Mahl- und Mischanlagen an. Die QS-Inspektion berücksichtigt die Besonderheiten von fahrbaren Mahl- und Mischanlagen und umfasst die Dienstleistung Mahlen und Mischen von Einzel- und Mischfuttermitteln auf dem Hof des Landwirts für den eigenen Bedarf. Der Verkauf von Futtermitteln (Misch-, Ergänzungs- und/oder Einzelfuttermittel) oder Zusatzstoffen ist nicht Bestandteil des Leitfadens. Die Aufgaben und Pflichten der Bündler Fleisch und der Bündler Frisches Obst, Gemüse, Kartoffeln wurden in einem Dokument zusammengefasst. Neben diversen redaktionellen Änderungen wurde das Muster einer Teilnahme- und Vollmachtserklärung aufgenommen. Leitfaden Salmonellenmonitoring Durch die Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine- Salmonellen-Verordnung), die am 24. März 2007 in Kraft getreten ist, sind geringfügige Änderungen im Leitfaden Salmonellenmonitoring notwendig geworden. Da sich die Verordnung in der Vorgehensweise am QS-Salmonellenmonitoring orientiert, beschränken sich die Änderungen auf folgende Punkte: Der Leitfaden Salmonellenmonitoring gilt für alle Schweinemastbetriebe, auch für Betriebe mit weniger als 100 Mastplätzen. Der Stichprobenschlüssel wird für Betriebe mit 201 bis 400 Schlachtschweinen pro Jahr an den Stichprobenschlüssel der Salmonellenverordnung angepasst. Diese Betriebe müssen nunmehr 60 Proben anstatt 40 oder 50 Proben untersuchen lassen. Für Betriebe mit weniger als 200 Mastschweinen gilt zunächst weiterhin der QS- Stichprobenschlüssel (10 bis 30 Proben) Die Erstkategorisierung der Schweinemastbetriebe mit mehr als 201 Schlachtschweinen pro Jahr erfolgt nach spätestens 12 Monaten. Seite 2 von 5
3 Der Versand der Proben an ein anerkanntes Labor hat unverzüglich zu erfolgen. Bislang galt eine Frist von drei Wochen. Die Eingabe der Probenbegleitdaten muss stets vor dem Versand der Proben erfolgen. Die Schwellenwerte der Kategorisierungsgrenzen werden an die Schwellenwerte (20% und 40% positive Befunde) der Salmonellenverordnung angepasst. Die en für Unterlagen zur Probenahme und Kategorisierung betragen fortan drei statt bisher zwei Jahre. Die Kategorisierung erfolgt ab Juli 2007 jeweils am 29. Tag eines Quartals, so dass auch Proben, die zum Ende eines Quartals entnommen wurden, bei der Kategorisierung berücksichtigt werden können. Leitfaden Schlachtung/Zerlegung Die bisherigen Leitfäden der Stufe Schlachtung/Zerlegung für Rind, für Schwein und für Geflügel sind zum Leitfaden Schlachtung und Zerlegung Rind, Schwein, Geflügel zusammengefasst worden. Selbstverständlich wurden die Anforderungen an die Prozessabläufe der aktuellen Rechtslage angepasst. So galt es, die gesetzlichen Anforderungen an die zu erreichende Innentemperatur für Schlachtkörper von Rindern und Schweinen im Leitfaden abzubilden. die Anforderungen an die Kontrolle der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu überarbeiten, da Oberflächenuntersuchungen gemäß der VO (EG) 2073/2005 nicht mehr dezidiert vorgeschrieben sind, vom QS-System aber weiterhin gefordert werden. die gesetzlichen Vorschriften des Tierschutzes sowie die Vorschriften der Anfang 2005 verkündeten EU Verordnung zum Tierschutz beim Transport (EU VO 1/2005) anzuwenden und im Leitfaden abzubilden. Darunter fällt auch der vom Transportunternehmen zu erbringende Sachkundenachweis. Zudem wurden die Kriterien der VO (EG) 2073/2005 betreffend der Prozesshygiene für Schlachtkörper zwischen Schlachtung und Kühlung nunmehr tabellarisch dargestellt. Dokumente und Aufzeichnungen, die für die QS-Auditierung relevant sind, müssen aus Gründen der Sorgfalts- und Nachweispflicht gegenüber Dritten nunmehr einheitlich zwei Jahre statt bislang fünf Jahre aufbewahrt werden. Diese Anforderung gilt selbstverständlich nur für die Fälle, in denen gesetzliche Regelungen keine längeren Zeiträume vorsehen. Leitfaden Verarbeitung Auch die Leitfäden der Stufe Verarbeitung für Rind, für Schwein und für Geflügel sind im Leitfaden Verarbeitung Rind, Schwein, Geflügel zusammengefasst worden. Ähnlich wie auf der Stufe Schlachtung/Zerlegung waren auch hier die Anforderungen der VO (EG) 2073/2005 in den Leitfaden einzuarbeiten. Obwohl Oberflächenuntersuchungen nach der Verordnung nicht mehr vorgeschrieben sind, verlangt das QS-System im Einklang mit den ISO-Normen deren Durchführung. Zudem wurden die Kriterien der VO (EG) 2073/2005 betreffend der Prozesshygiene für Fleisch und Fleischerzeugnisse am Ende des Seite 3 von 5
4 Herstellungsprozesses und betreffend der Lebensmittelsicherheit für in den Verkehr gebrachtes Fleisch und Fleischerzeugnisse auch hier tabellarisch abgebildet. Die von Dokumenten und Aufzeichnungen beträgt nun einheitlich zwei Jahre statt bislang fünf Jahre (vgl. Revision des Leitfadens Schlachtung/Zerlegung). Leitfaden Handel Im Leitfaden Handel war das Kriterium Anforderungen an den Produktionsprozess an die neuen gesetzlichen Anforderungen der VO (EG) 853/2004 (Abschnitt V, Kapitel III) anzupassen. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Temperaturen bei der Zerlegung, Lagerung und Beförderung von Fleisch sind in das System eingearbeitet worden. Zudem war der Leitfaden für die Stufe Handel betreffend der Einhaltung, Dokumentation und Verifizierung des betrieblichen Eigenkontrollsystems an die Anforderungen der Verordnungen (EG) 178/2002, 852/2004, 853/2004 und 854/2004 anzupassen. Die von Dokumenten und Aufzeichnungen beträgt nun einheitlich zwei Jahre statt bislang fünf Jahre (vgl. Revision des Leitfadens Schlachtung/Zerlegung). die Frist zur Eingabe und Freigabe des Prüfberichts in die QS-Software-Plattform. Der Prüfbericht soll zukünftig innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung des Audits in der QS-Datenbank ein- und freigegeben werden. Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass das Verfahren zur Lieferfreigabe des Systemteilnehmers schneller abgeschlossen werden kann. die Erst-, Folge- und Stichprobenaudits. Neu ist, dass der Leitfaden diese Bezeichnungen definiert. den Wechsel der Zertifizierungsstelle. Bei einem Wechsel der Zertifizierungsstelle durch den Systemteilnehmer kann die Zertifizierung übertragen werden. Änderungen werden zum wirksam Neben den hier ausdrücklich erwähnten Änderungen gibt es weitere, die zum 1. Juli 2007 im QS-System wirksam werden. Die vollständigen Revisionsinformationen stehen unter zur Einsichtnahme bzw. zum Abruf bereit. Die nächste Revision des QS-Systems und seiner Leitfäden ist zum 1. Januar 2008 vorgesehen. Leitfaden Zertifizierungsstellen Zuletzt wurden auch im Leitfaden für Zertifizierungsstellen Anpassungen vorgenommen. Diese betreffen Seite 4 von 5
5 Impressum Dr. Hermann-Josef Nienhoff (verantwortlich) Oliver Thelen Nicole Westkämper Dr. Iris Rudat-Schwarz Herausgeber: QS Qualität und Sicherheit GmbH Margaretenstraße Bonn Tel +49 (0) Fax +49 (0) info@q-s.info Der Informationsbrief wird mit äußerster Sorgfalt erarbeitet, eine Haftung wird jedoch ausgeschlossen. QS Qualität und Sicherheit GmbH 2007 QS Qualität und Sicherheit GmbH behält alle Rechte an Texten, Grafiken und Bildern, die in diesem Brief verwendet werden. Eine Vervielfältigung oder anderweitige Verwendung des Briefes oder von Auszügen ist nur mit schriftlicher Genehmigung von QS Qualität und Sicherheit GmbH gestattet. Seite 5 von 5
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