Rektorat Prorektorin für Studium und Lehre

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1 Rektorat Prorektorin für Studium und Lehre Universität Bielefeld Postfach Bielefeld An die Dekaninnen und Dekane Nachrichtlich: Studiendekaninnen und Studiendekane Prüfungsämter Fachschaften AStA Prof. Dr. Claudia Riemer Raum: C3-234 Tel.: Sekretariat DW: Fax: Ansprechpartnerin: Mira Schneider Referentin der Prorektorin für Studium und Lehre Raum B3-125 DW: Bielefeld, Seite 1 von 2 Papier Gute wissenschaftliche Praxis bei schriftlichen Arbeiten von Studierenden an der Universität Bielefeld Sehr geehrte Frau Dekanin, sehr geehrter Herr Dekan, das Rektorat hatte in seiner Sitzung am und der Senat in seiner Sitzung am die Universitätskommission für Studium und Lehre (Lehrkommission) beauftragt, eine grundsätzliche Diskussion über die angemessene Nutzung von Anti- Plagiatssoftware, den Umgang mit Plagiaten und die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis in schriftlichen Arbeiten von Studierenden zu führen. Zur Vorbereitung der Diskussion hatte die Lehrkommission daraufhin eine Arbeitsgruppe eingesetzt und auf Grundlage der Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe auf ihrer Sitzung am zum Thema unter folgenden Leitlinien beraten: - Aufgrund der unterschiedlichen Fachkulturen kann es keine universitätseinheitlichen Kriterien für das Vorliegen eines Plagiates geben, sondern die Fakultäten müssen jeweils eigene Definitionen erstellen. - Der Einsatz einer Plagiatserkennungssoftware kann ein Werkzeug zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sein. - Im Sinne einer guten wissenschaftlichen Praxis muss der Fokus jedoch auf der Prävention von Plagiaten liegen. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission das Papier im Anhang beschlossen, das als eine Empfehlung an die Fakultäten verstanden wird, gemäß dem dargestellten Leitfaden Maßnahmen zur Etablierung einer guten wissenschaftlichen Praxis, im Sinne einer Prävention zur Verhinderung von Plagiaten, sowie eigene Regelungen für den Umgang mit Plagiatsverdachtsfällen zu entwickeln. Das Rektorat hat das Papier auf seiner Sitzung am zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Senat hat das Papier auf seiner Sitzung am zur Kenntnis genommen.

2 Seite 2 Desweiteren hat die Lehrkommission sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, die Plagiatserkennungssoftware Turnitin weiterhin zur Verfügung zu stellen, unter der Maßgabe, dass Maßnahmen zur Verhinderung von (versehentlichen) Urheberrechtsverletzungen ergriffen werden. Auch dieser Empfehlung hat sich das Rektorat angeschlossen. Detaillierte Informationen über die Änderungen bezüglich Turnitin werden derzeit erarbeitet und werden Ihnen voraussichtlich Anfang Februar zur Verfügung gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Claudia Riemer

3 Gute wissenschaftliche Praxis bei schriftlichen Arbeiten von Studierenden an der Universität Bielefeld Voranzuschicken ist, dass Plagiate selbstverständlich nur einen Aspekt des wissenschaftlichen Fehlverhaltens darstellen. Einige der in diesem Papier gemachten Vorschläge beziehen sich explizit auf den Umgang mit Plagiaten, andere sind exemplarisch zu verstehen und lassen sich prinzipiell auch auf andere Aspekte, beispielsweise das Abschreiben bei Klausuren, anwenden. 1. Was wir im Folgenden unter einem Plagiat verstanden? Der Begriff Plagiat kommt aus dem Urheberrecht. Ein Plagiat lässt sich in diesem Zusammenhang als diejenige Urheberrechtsverletzung bezeichnen, bei der sich jemand fremde Urheberschaft bewusst anmaßt (BGH GRUR 1960, 500/503; OLG Köln GRUR- RR 2003, 26/27). Im Kontext von Prüfungsleistungen (z.b. Bachelorarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) steht jedoch nicht im Vordergrund, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, sondern ob der Verstoß prüfungsrechtliche Konsequenzen hat und insbesondere ein Nichtbestehen der Prüfungsleistung rechtfertigt. Der Begriff Plagiat wird hier als Synonym für eine vorsätzliche und erhebliche Täuschung verwendet. Im Kontext von schriftlichen Arbeiten von Studierenden ist daher mit einem Plagiat eine vorsätzliche und erhebliche Täuschung darüber gemeint, dass die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die genannten Quellen genutzt wurden. Ein Plagiat ist ein Täuschungsversuch und kann bei mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Fällen zur Exmatrikulation (s. 31 Abs.2 BPO 1 ) oder zur Aberkennung des akademischen Grades (s. 33 BPO) führen. 2. Plagiaten vorbeugen Als wichtigstes und wohl wirksamstes Werkzeug im Umgang mit Plagiaten wurde Prävention identifiziert. Hierbei sind vier Ebenen auszumachen, an denen angesetzt werden kann, um Plagiate zu verhindern: a) die Ebene der individuellen Betreuung und Begleitung Beim Schreiben sollten Studierende durch konstruktives Feedback unterstützt werden. Ideal sind Betreuungsformen, die die Besprechung von Zwischenprodukten (Gliederungen, Skizzen, Rohfassungen) und von Fragen der Studierenden zur Gestaltung von Arbeitsprozessen, Anforderungen an die Texte und vor allem auch zur Eingrenzung von Themen vorsehen. b) die Ebene der Lehrveranstaltung Studierende sollten vom ersten Semester an in ihren Lehrveranstaltungen dabei unterstützt werden, die Funktion von Texten in der wissenschaftlichen Kommunikation zu verstehen. Bevor sie wissen wie sie zitieren müssen, sollten sie verstanden haben warum sie zitieren. In Lehrveranstaltungen sollte offensiv thematisiert werden, dass sich Autor/innen durch die absichtliche Verletzung der wissenschaftlicher Regeln von der jeweiligen Fachcommunity ausschließen, dass sie das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrenden und Lernenden gefährden und sowohl dem eigenen als auch dem Ruf der Hochschule schaden. 1 bzw. jeweils analoge Regelung in den anderen Rahmenprüfungsordnungen der Universität Bielefeld

4 c) die Ebene der Fakultät Um Plagiaten vorzubeugen, sollte es auf Fakultätsebene Hinweise und Regeln für gutes wissenschaftliches Arbeiten sowie einheitliche Grundsätze zum Umgang mit Plagiaten (s.u.) geben, die für alle Fakultätsangehörigen einsehbar sind. Studierende könnten verpflichtet werden, bei Abgabe von schriftlichen Prüfungsleistungen analog zur Erklärung über die eigene Verfasserschaft eine Erklärung darüber abzugeben, dass sie diese Grundsätze zur Kenntnis genommen haben und sich über die Konsequenzen eines Verstoßes bewusst sind. So verlangt beispielsweise die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel eine unterschriebene Erklärung folgenden Wortlauts: Hiermit bestätige ich, dass ich vertraut bin mit den von der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel herausgegebenen Regeln zur Sicherung wissenschaftlicher Redlichkeit und diese gewissenhaft befolgt habe. d) die Ebene der Hochschule An der Universität Bielefeld existiert ein breites Beratungs- und Unterstützungsangebot für Studierende und Lehrende (z.b. Informationskompetenzangebote der Bibliothek; Lehren & Lernen, PeP-Lehre; Schreiblabor; Punkt.Um, Peer Learning, Angebote im Lernzentrum der Bibliothek, SCS Erziehungswissenschaft, Examinatoriumsbüro Rechtswissenschaft). Dieses sollte gut auffindbar und zugänglich sein. 3. Plagiate nachweisen Zum Nachweis eines Plagiats ist die Zuhilfenahme verschiedener Werkzeuge denkbar, von denen eines die Plagiatserkennungssoftware Turnitin ist. Der Verfahrensablauf an der Fakultät bei Vorliegen eines Plagiatsverdachtes sollte einheitlich und transparent geregelt sein. Dies schafft Verfahrenssicherheit sowohl bei den Personen, die eine Arbeit überprüfen, als auch bei den Studierenden, für die nachvollziehbar ist, was mit ihrer Arbeit passiert. Es wird daher empfohlen, sich auf Richtlinien zu einigen und diese in geeigneter Form zu veröffentlichen (Beispiel: Merkblatt der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie zum Umgang mit Plagiaten Folgende Punkte sollten in der Beschreibung des Verfahrensablaufes auftauchen: Wenn bei einer/einem Lehrenden der Verdacht eines Plagiats auftaucht, sollte das Einreichen des Textes in elektronischer Form verlangt werden (s. 14 Abs.8 BPO). Der Verdacht muss in geeigneter Form überprüft werden, hierzu kann sich beispielsweise einer Plagiatserkennungssoftware als Werkzeug bedient werden. Unabhängig davon, welches Überprüfungsergebnis durch die Abfrage mit einer Plagiatserkennungssoftware vorliegt, ist die/der Lehrende anschließend zu einer sorgfältigen Prüfung des Ergebnisses verpflichtet. Ergebnis einer Überprüfung kann sein: o Das Programm identifiziert keine nicht korrekt zitierten Textstellen. Dies ist jedoch kein Beweis, dass kein Plagiat vorliegt. (Es kann sich z.b. immer noch um ein Übersetzungsplagiat handeln, oder der plagiierte Text ist nicht in der Datenbank gespeichert.) o Das Programm identifiziert korrekt gekennzeichnete Zitate als Plagiat. Dies ist jedoch kein Beweis, dass ein Plagiat vorliegt, Zitate, die als solche gekennzeichnet sind, können ebenfalls als fremde Textübernahme gekennzeichnet sein.

5 o Das Programm identifiziert nicht gekennzeichnete Zitate. Dies ist jedoch kein Beweis, dass ein Plagiat vorliegt, es könnte sich auch um ungenaues Arbeiten handeln. Bei nicht korrekt gekennzeichneten Zitaten muss nachgewiesen werden, dass Vorsatz und Erheblichkeit vorliegen (s.o. Definition Plagiat). o Mögliche Hilfsfrage zur Feststellung des Vorsatzes: Kann das falsche Zitieren versehentlich passiert sein? o Mögliche Hilfsfrage zur Feststellung der Erheblichkeit: Ist es an einer Stelle platziert, die eine (gewisse) Wichtigkeit hat und/oder ist der Umfang erheblich? Hinweis: Es könnte sich als hilfreich erweisen, wenn innerhalb der Fakultät eine Verständigung über Kriterien für Erheblichkeit stattfindet. Die letztliche Bewertung der Ergebnisse im konkreten Einzelfall obliegt der/dem Lehrenden. Hier wird immer ein nicht objektivierbarer Beurteilungsspielraum bleiben. Bei Unsicherheiten ist es möglich Rücksprache mit der Dekanin/ dem Dekan zu halten oder sich an die Ombudsperson für wissenschaftliches Fehlverhalten (z.z. Herr Prof. Dr. Beckermann) zu wenden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Verfahren zur Plagiatsüberprüfung vertraulich ist. Über das Ergebnis der Überprüfung muss ein Gutachten angefertigt werden, das möglichst exakt die ungekennzeichneten Textübernahmen dokumentiert. Es muss in einer Gesamtschau zu einem Urteil darüber kommen, ob ungenaues wissenschaftliches Arbeiten vorliegt, das eine Notenreduktion bis zum Nichtbestehen nach sich zieht oder ob eine vorsätzliche und erhebliche Täuschung vorliegt, welche zum Nichtbestehen der Prüfungsleistung führt. Im zweiten Fall ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ( 31 Abs.3 BPO), bevor der Täuschungsversuch aktenkundig gemacht wird ( 31 Abs.1 BPO). Angesichts der Tatsache, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrenden und Studierenden belastet werden könnte und der zeitliche Aufwand für die/den einzelne/n Lehrenden relativ hoch ist, wird empfohlen, eine Plagiatserkennungssoftware als Werkzeug nur zur Überprüfung in Verdachtsfällen zu nutzen und in der Regel auf Abschlussarbeiten zu beschränken. Von einer Regelüberprüfung, insbesondere von Studienleistungen und Modul(teil)prüfungen, wird dringend abgeraten.

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