Vorbemerkung der Bundesregierung DieKleineAnfragebeziehtsichaufdasin 22adesEinkommensteuergesetzes
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Gisela Piltz, Dr. Hermann Otto Solms, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/874 Datenschutz bei Alterseinkünften Vorbemerkung der Fragesteller MitdemAlterseinkünftegesetzwurdedieBesteuerungderAlterseinkünftegeändert.RentenausderBasisversorgungsindnichtmehrmitdemErtragsanteil steuerpflichtig.siesindvielmehrbeirentenbeginnimjahr2005zu50prozent zuversteuern.dieseranteilerhöhtsichumjeweils2prozentpunktefürjedes späteresjahrdesrentenbeginns.imjahr2040sinddieserentenzu100prozentzuversteuern.zurerfassungdiesereinkünftehatdiebundesregierungdie sogenanntezentralezulagenstellefüraltersvermögen (ZfA)inBrandenburg anderhaveleingerichtet.diestellen,diegelderanruheständlerüberweisen, müssendasderzfamelden.diesesammeltdieinformationenundleitetsiean die Finanzämter weiter. DieBerichtedernordrhein-westfälischenLandesbeauftragtenfürDatenschutz undinformationsfreiheit,bettinasokol,habengrobemängelderbehördlichen PraxisimUmgangmitdenKontodatenderBürgerinnenundBürgeroffenbart. Esistdeshalbwichtigsicherzustellen,dassimZusammenhangmitdemAlterseinkünftegesetzmitdenDatenderRentnerinnenundRentnerverantwortungsbewusst umgegangen wird. Vorbemerkung der Bundesregierung DieKleineAnfragebeziehtsichaufdasin 22adesEinkommensteuergesetzes (EStG)geregelteRentenbezugsmitteilungsverfahren,dasmitdemAlterseinkünftegesetzvom5.Juli2004 (BGBl.IS.1427)eingeführtwurde.DieRegelung siehtvor,dassu.a.dieträgerdergesetzlichenrentenversicherung,dergesamtverbandderlandwirtschaftlichenalterskassenfürdieträgerderalterssicherung derlandwirte,dieberufsständischenversorgungseinrichtungen,diepensionskassen,diepensionsfondsunddieversicherungsunternehmendierentenzahlungenanihremitgliederundkundenjährlichderzfa diebereitsmitdereinführungdeszulageverfahrensnach 10aAbschnittXIEStGeingerichtetwurde mitteilen.diedatenübermittlungsollgrundsätzlichaufelektronischemwegerfolgen.beiderzfasollendiedatennach 5Abs.1Nr.18desFinanzverwal- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom22.März2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode tungsgesetzesgesammelt,ausgewertetundsodannandiejeweilszuständigen Landesfinanzbehörden (z.b.landesrechenzentren)übermitteltwerden. BeiderAusgestaltungdergesetzlichenRegelungenwurdenauchdiedatenschutzrechtlichenBelangeangemessenberücksichtigt.VertreterdesBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheitunddesBundesministeriumsderJustizwurdenfrühzeitigundintensivanderKonzeptionund FormulierungdergesetzlichenRegelungenbeteiligt.Sokonntendatenschutzrechtliche Anregungen aufgenommen und angemessen berücksichtigt werden. DasRentenbezugsmitteilungsverfahrendientderverfassungsrechtlichgebotenenVerifikationdersteuerlichenErfassungvonAltersbezügen.OhnediesesInstrumentkönntendieFinanzbehördenihremAuftrag,dieSteuerngleichmäßig festzusetzen und zu erheben, nicht wirksam nachkommen. AlseinheitlichesZuordnungskriteriumsolldieIdentifikationsnummernach 139bderAbgabenordnung (AO)dienen,sodassdievomMitteilungspflichtigen übersandtenrentenbezugsmitteilungeneindeutigzugeordnetwerdenkönnen. NachdengegenwärtigenPlanungenderBundesregierungsolldieVergabeder IdentifikationsnummerimLaufedesJahres2007beginnenundzum31.Dezember2007abgeschlossensein.Mitder auchaussichtdersteuerpflichtigen praktischenumsetzungdesrentenbezugsmitteilungsverfahrensistdaherfrühestensanfang2008zurechnen.ausdiesemgrundhatdasbundeszentralamtfür Steuernnach 52Abs.38aEStGdieMitteilungspflichtigenmitSchreibenvom 5.Dezember2005 (BStBl.IS.1029)darüberinformiert,dassderZeitpunktfür dieerstmaligeübermittlungvonrentenbezugsmitteilungenfürdieveranlagungszeiträumeab2005erstzueinemspäterenzeitpunktineinemgesonderten Schreibenmitgeteiltwird. DieVerfahrenbeiderZfAsindzumjetzigenZeitpunktwederentwickeltnoch installiert.beiderausgestaltungdesverfahrenswerdendatenschutzrechtliche Belange berücksichtigt. DieFinanzbehördengehenmitdenDatenderSteuerzahlerunddamitauchmit dendatenderrentnerinnenundrentnerverantwortungsbewusstum.sogibt auchdervollzugdeskontenabrufverfahrensnach 93AOdurchdieFinanzbehördennachAuffassungderBundesregierungkeinenAnlasszuBeanstandungen (vgl.dazudieantwortderbundesregierungzuderkleinenanfrageder AbgeordnetenDr.VolkerWissingu.a.undderFraktionderFDP Rechtliche MängelbeiKontoabfragen aufbundestagsdrucksache16/535vom6.februar 2006). Klarstellendistdaraufhinzuweisen,dassfürdenUmstiegzurnachgelagerten Besteuerungeine35-jährigeÜbergangszeit (2005bis2040)vorgesehenist,bei derdersteuerlichzuerfassendeanteilderrentefürjedenneuhinzukommenden RentnerjahrgangbiszumJahr2020inSchrittenvonzweiProzentpunktenauf 80ProzentundanschließendinSchrittenvoneinemProzentpunktbiszumJahr 2040 auf 100 Prozent angehoben wird. 1.WievieleRentnerinnenundRentnermüssennachKenntnisderBundesregierungnachdemAlterseinkünftegesetzSteuernaufihreAlterseinkünfte entrichten? NachBerechnungenderBundesregierungwerdenimJahr2005rund3,3Mio. Rentenempfängersteuerlichbelastetsein.ImJahr2004warenbereitsrund 2 Mio. Rentenempfänger steuerlich belastet.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ MitwelchenzusätzlichenEinnahmendurchdasAlterseinkünftegesetz rechnet die Bundesregierung in den Jahren 2006 bis 2010? Durch das Alterseinkünftegesetz entstehen keine zusätzlichen Einnahmen. 3.WievieleRenterinnenundRentnermüssenkeineSteuernentrichten,weil ihre Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags liegen? SteuerlichunbelastetbleibenimJahr2005rund10,9Mio.Rentnerhaushalte,da ihrzuversteuerndeseinkommendengrundfreibetragnichtübersteigt.erkenntnissedarüber,beiwievielendavonbereitsdiesummedereinkünfteunterhalb des Grundfreibetrags liegt, sind nicht vorhanden. 4.WelcheundwievieleStellensindnachKenntnisderBundesregierungverpflichtet, Daten an die ZfA weiterzuleiten? DieZfAwirdimRahmendesRentenbezugsmitteilungsverfahrensmiteiner VielzahlvonunterschiedlichenStellenkommunizieren (vgl.vorbemerkungder Bundesregierung).DieZfAgehtinihrenPlanungenvonca.5700Kommunikationspartnernaus.ZuderüberwiegendenAnzahldieserKommunikationspartner (undzwarzu95prozent)bestehenbereitsaufgrunddeszulageverfahrensnach 10aAbschnittXIEStGdieerforderlichenDatenverbindungenzuderZfA,sodassinsoweitaufeinebestehendeDateninfrastrukturzurückgegriffenwerden kann. 5. Welche Daten werden seitens der ZfA gesammelt und weitergeleitet? DievondenMitteilungspflichtigenimRahmendesRentenbezugsmitteilungsverfahrenszuübermittelndenDatensindin 22aAbs.1EStGabschließend aufgezählt.nebenderidentifikationsnummernach 139bAOundbestimmten persönlichendatendesleistungsempfängers (Familienname,Vorname,Geburtsdatum,Geburtsort)sindinsbesonderederBetragderLeibrenteundderanderenLeistungenimSinnedes 22Nr.1Satz3Buchstabeaund 22Nr.5 EStG,sowiederZeitpunktdesBeginnsunddesEndesdesjeweiligenLeistungsbezugs mitzuteilen. 6. Wie lange werden die Daten vom Finanzamt und der ZfA gespeichert? DieDatenmüssensolangegespeichertwerden,wiesiefürdieErfüllungderin derzuständigkeitderspeicherndenstelleliegendenaufgabenbenötigtwerden. EinzelheitendesRentenbezugsmitteilungsverfahrens,damitauchdieDauerder Speicherung,sindnochnichtfestgelegtworden (vgl.dazudievorbemerkung der Bundesregierung). 7.AufwelcheSummebelaufensichnachKenntnisderBundesregierungdie durchdieweiterleitungvondatenentstehendenkostenbeidieseninstitutionen? IchverweiseaufdieVorbemerkungderBundesregierung.EineDurchleitung von Daten hat noch nicht stattgefunden.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 8.WievieleDatensätzewurdenbislangandieZfAübermittelt,undwieviele Datensätze hat die ZfA ihrerseits an die Finanzämter übermittelt? Ich verweise auf die Vorbemerkung der Bundesregierung. 9.WieprotokolliertdieZfAdenUmgangmitdeneingegangenenund weitergeleitetendaten,undaufwelcheweisewirdderumgangmitdiesen Datenkontrolliert? EinzelheitendesRentenbezugsmitteilungsverfahrenssind wiebereitsinder VorbemerkungderBundesregierungausgeführt nochnichtfestgelegtworden. DieMitarbeiterinnenundMitarbeiterderZfAmüssenimRahmendesRentenbezugsmitteilungsverfahrensdasSteuergeheimniswahren ( 30AO).DerBundesbeauftragtefürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheitkanndieEinhaltungdatenschutzrechtlicherRegelungendurchdieZfAüberprüfen ( 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG). 10.AufwelcheWeisewerdendieBetroffeneninformiert,welcheDatenüber siebeiderzfavorliegenundwelchedieserdatenandiefinanzämterweitergeleitet wurden? ImRahmendesRentenbezugsmitteilungsverfahrenshatderMitteilungspflichtigedenLeistungsempfängernach 22aAbs.3EStGjeweilszuunterrichten, dass die Leistung der ZfA mitgeteilt wird. 11.WelcheMöglichkeitenhabendieBetroffenen,dieSpeicherungbzw.Weiterleitung ihrer Daten gerichtlich überprüfen zu lassen? DieRechtmäßigkeitderSpeicherungundWeiterleitungderdurcheineRentenbezugsmitteilungerlangtenDatenkannvomFinanzgerichtimWegederallgemeinen Leistungsklage überprüft werden. 12.SindnachAnsichtderBundesregierungAnfragennachdengespeicherten personenbezogenendatenaufgrundlagedesinformationsfreiheitsgesetzeszulässig,undwiebegründetdiebundesregierungihrediesbezügliche Auffassung? 13.WelcheGebührenwürdennachKenntnisderBundesregierungfüreine solche Anfrage erhoben werden? Die Fragen 12 und 13 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet: Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind zulässig. AllerdingshättedieZfAbeiAnträgeneinesVerfahrensbeteiligten,dienichtauf dasifggestütztwerden,imrahmenderausübungeinespflichtgemäßenermessenszuprüfen,obundinwieweitakteneinsichtgewährtoderauskunfterteiltwerdenkönnen.denndasverfahrenderzfaunterliegtdenregelnderao. EineGewährungvonAkteneinsichtodereineAuskunftserteilungimRahmen derermessensausübungmüssteunterbleiben,wenndadurchderermittlungszweckgefährdetwürde.diegewährungvonakteneinsichtbzw.dieauskunftserteilung auf dieser Grundlage wären immer kostenlos. WürdederAntragaufInformationszugangnachdemIFGgestellt,müsstediesemgrundsätzlichentsprochenwerden,wennkeinAusnahmetatbestandvorliegt,etwawenndasBekanntwerdenderInformationaufdieKontrollaufgaben
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1056 derfinanzbehördennachteiligeauswirkungenhabenkann (vgl. 3Nr.1BuchstabedIFG).ImFallederGewährungvonZugangzudenInformationenrichtet sichdieerhebungvongebührennachdenvorschriftenderinformationsgebührenverordnung. EinerInformationDritterstündegrundsätzlichdasSteuergeheimnis ( 30AO) entgegen, das auch nach 3 Nr. 4 IFG zu wahren ist. 14.AufwelcheSummebelaufensichdiejährlichenAusgabenimZusammenhangmitderZfA,undwielassensichdieseaufschlüsselnnachPersonalund Sachkosten? FürdasJahr2006hatdieDeutscheRentenversicherungBund,andiedieZfA organisatorischangegliedertist,fürdiezfaerstmaligkostenimzusammenhangmitdemaufbauundderentwicklungdesbereichsrentenbezugsmitteilungsverfahren veranschlagt. Danach ergeben sich Personalkosten in Höhe von ,30 Euro Sachkosten in Höhe von ,50 Euro. 15.WiehochsinddieKosten,diebislangdurchdenAuf-undAusbaudesDatenverarbeitungssystems bei der ZfA entstanden sind? DieZfAhatfürdasJahr2006KostenfürdenAuf-undAusbaudesDatenverarbeitungssystems in Höhe von Euro veranschlagt. 16.WievielePersonensindinderZfAmitderÖffentlichkeitsarbeitbeschäftigt, und wie hoch sind die jährlichen Ausgaben in diesem Bereich? Für Öffentlichkeitsarbeit sind bisher keine Ausgaben veranschlagt. 17.WiesollsichnachVorstellungderBundesregierungderPersonalbestand der ZfA in den nächsten 5 Jahren entwickeln? EswurdenfürdenBereichZfAPersonalkostenfürelfStellenveranschlagtund anerkannt.dieweitereentwicklungdespersonalbestandswirdsichamarbeitsaufkommen orientieren und ist derzeit noch nicht absehbar. 18.WievieleNeueinstellungenerfolgtenimZusammenhangmitderGründungderZfA,undwievielePersonenkonntendabeivonanderenBehörden übernommen werden? DieimBereichZfAwahrzunehmendenAufgabennach 22aEStGwerdenbishervomPersonalderDeutschenRentenversicherungBunderledigt.Eserfolgten weder Neueinstellungen noch Übernahmen von anderen Behörden. 19.WielangewirdesnachAnsichtderBundesregierungdauern,bisdie persönlichen steuerlichen Identifikationsnummern ausgearbeitet sind? Ich verweise auf die Vorbemerkung der Bundesregierung.
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 20.AufwelcheWeisewerdendieDatenbiszudiesemZeitpunktdeneinzelnenPersonenzugeordnet,undwievielePersonenstundenwirddienachträglicheZuordnungderpersönlichensteuerlichenIdentifikationsnummern beanspruchen? IchverweiseaufdieVorbemerkungderBundesregierung.Danachhabendie MitteilungspflichtigendieDatenabdemVeranlagungszeitraum2005vorzuhaltenunddiesezueinemspäterenZeitpunktzusammenmitderIdentifikationsnummer an die ZfA zu übermitteln. 21.WelcheGründesindnachAnsichtderBundesregierungausschlaggebend dafür,dassdiepersönlichensteuerlichenidentifikationsnummernnoch nicht vergeben werden können? DieVergabederIdentifikationsnummerndurchdasBundeszentralamtfürSteuernsetztvoraus,dassdieMeldebehördendienach 139bAbs.6AOmitzuteilendenDateninelektronischerFormübermittelnkönnen.DadieMeldebehördenfürdasmelderechtlicheRückmeldeverfahrenabererstab1.Januar2007zur elektronischendatenübertragungverpflichtetsind,stehtdiefürdievergabeder IdentifikationsnummernbeidenMeldebehördenerforderlichetechnischeInfrastrukturebenfallserstab2007flächendeckendzurVerfügung.Diesmusstebei derfestlegungdeszeitplansfürdieerstmaligevergabederidentifikationsnummernberücksichtigtwerden.imübrigenwirdaufdievorbemerkungderbundesregierung verwiesen.
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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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