Vorlage der Landesregierung. Verordnung
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- Karoline Kurzmann
- vor 8 Jahren
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1 Nr 155 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der nähere Bestimmungen zur Sicherstellung einer risikoaversen Finanzgebarung im Land Salzburg erlassen werden (Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung) Auf Grund des 3 Abs 4 des Salzburger Finanzgebarungsgesetzes S.FG, LGBl Nr 59 /2013, wird verordnet: Zulässige Finanzgeschäfte 1 Als Finanzgeschäfte, die dem Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung entsprechen oder mit denen nur ein geringes finanzielles Risiko verbunden ist, gelten folgende Finanzgeschäfte: 1. Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite, die auf Euro lauten und für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR- Zinssatz gebundener, nicht strukturierter Zinssatz vereinbart ist; 2. folgende derivative Finanzgeschäfte: a) Cap zur Begrenzung der Zinsobergrenze; b) Cap gekoppelt mit einem Floor ("Collar") zur Schaffung und Eingrenzung eines Zinskorridors; c) der Tausch von einem fixen auf einen an einen EURIBOR-Zinssatz gebundenen Zinssatz und umgekehrt; 3. folgende, auf Euro lautende Veranlagungsformen: a) Sicht- und Spareinlagen; b) Termineinlagen; c) Anleihen mit nicht strukturiertem Zinssatz, wenn die Bonität des Emittenten der Anleihe als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die Anleihe mindestens senior unsecured ist. Eine Anleihe ist senior unsecured, wenn diese, ohne besichert zu sein, im Konkursfall des Emittenten gegenüber nachrangigen Forderungen bevorzugt bedient wird.
2 Vorrausetzungen für die Zulässigkeit derivativer Finanzgeschäfte 2 (1) Derivative Finanzgeschäfte dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des 3 Abs 3 S.FG sowie der in den Abs 2 bis 6 festgelegten weiteren Voraussetzungen abgeschlossen werden. (2) Derivative Finanzgeschäfte dürfen nur als Absicherungsgeschäfte zur Begrenzung von Zinsänderungs- und anderen Marktrisiken eines bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Grundgeschäfts abgeschlossen werden. (3) Der Nominalbetrag eines derivativen Finanzgeschäfts darf zu keinem Zeitpunkt der Laufzeit des Finanzgeschäfts höher sein als der des Grundgeschäfts. (4) Die Laufzeit eines derivativen Finanzgeschäfts hat spätestens mit dem Grundgeschäft zu enden. (5) Sofern ein Rechtsträger nicht selbst über das notwendige einschlägige professionelle Fachwissen verfügt, dürfen derivative Finanzgeschäfte nur nach Beratung durch ein vom Anbieter des Finanzgeschäfts verschiedenes Wertpapierunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitut, das in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen ist, oder durch einen Wirtschaftstreuhänder oder einen Angehörigen einer ähnlichen, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannten Berufsgruppe abgeschlossen werden. Zwischen dem beratenden Unternehmen usw und dem Anbieter des Finanzgeschäfts darf eine gesellschaftsrechtliche Verbindung oder ein Verhältnis im Sinn des 244 Abs 2 Z 1 bis 4 UGB, drgbl S 219/1897, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 50/2013, dieses einschließend, nicht bestehen. (6) Der Rechtsträger hat vor dem Abschluss eines derivativen Finanzgeschäfts von dessen Anbieter einen Nachweis darüber einzuholen, dass dieses als Absicherungsgeschäft zur Begrenzung von Zinsänderungs- und anderen Marktrisiken des Grundgeschäfts gemäß Abs 1 geeignet ist. (7) Abs 5 ist auf derivative Finanzgeschäfte nicht anzuwenden, die von einem Rechtsträger mit der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) oder ihrem Rechtsnachfolger abgeschlossen werden. Inkrafttreten 3 Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 2
3 Erläuterungen 1. Allgemeines: 1.1. Ziel des Gesetzes zur Sicherstellung einer risikoaversen Finanzgebarung im Land Salzburg, LGBl Nr../2013, ist die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und bestimmter anderer Rechtsträger. Dem Gesetz liegt dabei die Unterscheidung zwischen Maßnahmen im Rahmen der Finanzgebarung, die von vorneherein risikoavers sind und die in aller Regel auch nicht spekulativ ausgestaltet werden, wie etwa Kauf-, Dienst- oder Werkverträge, und Maßnahmen der Finanzgebarung, bei denen dies nicht der Fall ist, zu Grunde. Letztere werden unter dem Begriff der "Finanzgeschäfte" ( 2 Z 2) zusammengefasst. Dabei handelt es sich um solche Rechtsgeschäfte, mit denen Fremdfinanzierungsverpflichtungen eingegangen werden oder die sonst der Mittelbeschaffung dienen oder die der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen und der Veranlagung von Geldmitteln dienen ( 2 Z 2 lit a), sowie um Differenz- und Optionsgeschäfte ( 2 Z 2 lit b und c). Bei diesen zit Rechtsgeschäften kann die Gefahr einer nicht-risikoaversen Ausrichtung oder Verwendung zu spekulativen Zwecken nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, weshalb die vom Begriff des Finanzgeschäfts erfassten Maßnahmen der Finanzgebarung neben weiteren Voraussetzungen nur dann weiterhin abgeschlossen werden dürfen, wenn das Finanzgeschäft einem Geschäftstyp entspricht, der in einer Verordnung der Landesregierung gemäß 3 Abs 4 (Z 1) für zulässig erklärt worden ist ( 3 Abs 3 Z 3). Zentrale Bedeutung kommt daher einer von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden "Positivliste" zu, welche jene Finanzgeschäfte bezeichnet, die von der Landesregierung auf Grund ihres Typ (ihrer Art), auf Grund einer Gesamtrisiko-Analyse oder wegen ihres Umfangs als risikoavers beurteilt werden und daher von den Rechtsträgern auch weiterhin abgeschlossen werden dürfen. Umgekehrt dürfen nicht in dieser Liste enthaltene Finanzgeschäfte von den Rechtsträgern nicht mehr abgeschlossen werden. Zudem hat die Landesregierung weitere Voraussetzungen durch Verordnung festzulegen, unter denen bestimmte Finanzgeschäfte abgeschlossen werden dürfen ( 3 Abs 4 Z 2) In inhaltlicher Hinsicht orientiert sich der Verordnungsvorschlag an der Oö. Finanzgeschäfte - Verordnung, Oö. LGBl Nr. 21/ Gesetzliche Grundlage: 3 Abs 4 des Gesetzes zur Sicherstellung einer risikoaversen Finanzgebarung im Land Salzburg. 3. Kosten: Das Verordnungsvorhaben hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf die derzeitigen Haushalte der Gebietskörperschaften und der sonstigen Rechtsträger, sollte sich aber pro futuro ausleihungs- wie veranlagungsseitig als die Risiken beschränkend erweisen. 3
4 4. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens: Im Begutachtungsverfahren haben die Landesgruppe Salzburg des österreichischen Städtebundes, der Salzburger Gemeindeverband, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg und der (Bundes-)Rechnungshof inhaltliche Stellungnahmen abgegeben. Die darin gemachten inhaltlichen Anregungen sind, soweit dem nicht fachliche Erwägungen entgegenstanden, in den 1 Z 3 lit c und 2 Abs 5 sowie in den Erläuterungen aufgegriffen. 5. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 1: Diese Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung der Finanzgeschäftstypen, die von den vom Gesetz erfassten Rechtsträgern auch weiterhin abgeschlossen werden dürfen. Zu Z 1: Die Voraussetzung, dass bei den Fremdmittelaufnahmen der vereinbarte Zinssatz ein nicht strukturierter Zinssatz zu sein hat, soll Produkte ausschließen, die zwar (primär) einen fixen oder einen an einen EURIBOR-Zinssatz gebundenen Zinssatz aufweisen, bei welchen aber in diesen Zinssatz implizit auch ein Derivat "eingebettet" ist. Dennoch handelt es sich dabei um ein Darlehen (und damit unter Z 1 fallend) und nicht um ein derivatives Finanzgeschäft, das unter die strengen Beschränkungen der Z 2 fiele. Es wäre aber unter dem Gesichtspunkt der risikoaversen Finanzgebarung völlig unerwünscht, wenn die Z 1 den Abschluss von EURIBOR-Zinssatz-gebundenen Darlehen mit einer in diesem Zinssatz eingebetteten Derivatkomponente zuließe. Dem gegenüber soll es möglich sein, ein Darlehen mit einem an einen EURIBOR-Zinssatz gebundenem Zinssatz samt Zinsen-Cap (Z 2) auch schon in einem Vertrag aufzunehmen, weil dieser Cap den Darlehenszinssatz nicht zu einem "strukturierten Zinssatz" macht. Die "Struktur" im Sinn der zu einem Basiswert (EURIBOR-Zinssatz) hinzutretenden derivativen Komponente bezieht sich hier nicht auf den Zinssatz selbst. Sinngemäßes gilt auf der Veranlagungsseite für Anleihenkäufe (Z 3 lit c). Zu Z 2 lit a: Der Begriff "Cap" bezeichnet hier eine Vereinbarung über eine Zinsobergrenze und damit ein Instrument zur Absicherung gegen steigende Zinsen. Dabei garantiert der Cap-Verkäufer dem Cap-Käufer (in der Regel einem Darlehensnehmer) die Zahlung der Differenz zwischen der vereinbarten Zinsobergrenze dem Cap und dem darüber hinausgehenden realen Marktzinssatz für ein variabel verzinsliches Finanzierungsinstrument. Der Schuldner begrenzt so sein Zinsänderungsrisiko auf den Cap. Der Cap-Verkäufer erhält bei Vertragsabschluss eine einmalige Prämie, die im Wesentlichen von der Höhe des Cap (je höher, um so billiger), dem aktuellen Marktzinssatz, der Laufzeit und der Volatilität (Schwankungsbreite) des Referenzzinssatzes abhängig ist. Zu Z 2 lit b: Das hier angeführte Finanzgeschäft ("Collar") bezeichnet eine Vereinbarung über eine Zinsbandbreite, die aus einer Kombination von Cap und Floor besteht. Der Begriff "Floor" steht für eine Vereinbarung über eine Zinsuntergrenze und damit ein Instrument des Kreditgebers zur Absicherung gegen fallende Zinsen. Dabei garantiert der Floor- Verkäufer (in der Regel der Darlehensnehmer) dem Floor-Käufer (dem Darlehensgeber) die Zahlung der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem darunter liegenden realen Marktzinssatz. Der Gläubiger begrenzt so bei vari- 4
5 abel verzinsten Krediten sein Zinsänderungsrisiko auf den Floor. Der Verkäufer erhält bei Vertragsabschluss eine einmalige Prämie, die sich analog der Prämie für einen Cap ergibt. Das Instrument des "Collar" dient zur Absicherung sowohl gegen das Steigen des Zinsniveaus über eine bestimmte Grenze als auch gegen ein entsprechendes Absinken und definiert für den Darlehensnehmer die Maximalbelastung (Cap) und die Mindestbelastung (Floor) bezogen auf den Zinsaufwand exkl. Kreditmarge. Der Darlehensnehmer tritt dabei im Regelfall zugleich als Käufer eines Cap und als Verkäufer eines Floor auf. Gleichzeitig dient ein Collar einer Reduzierung der Kosten eines reinen Cap: Der Käufer des Collar tritt wirtschaftlich sowohl als Käufer des Cap als auch als Verkäufer des Floor auf. Damit finanziert die Prämie aus dem Floor (zumindest teilweise) die Prämie für den Cap, bei entsprechender Gestaltung und Fristenstruktur ist auch ein völliger Ausgleich der Prämien möglich ("Zero Cost Cap"). Zu Z 3 lit c: Zur Veranlagung in Anleihen werden besondere Voraussetzungen verlangt: "Senior unsecured" sind Forderungen, die im Konkursfall des Schuldners bevorzugt bedient werden. Die Anleihe ist "senior" (bessergestellt) gegenüber nachrangigen Forderungen, kann aber "unsecured", also nicht besichert sein. Darüber hinaus muss die Bonität der Gegenpartei zweifelsfrei als vorhanden erachtet werden. Diese weitere Voraussetzung ist der im 446 Abs 1 ASVG festgelegten Voraussetzung für die Zulässigkeit der Veranlagung der verfügbaren Mittel der Versicherungsträger oder des Hauptverbandes nachgebildet. Im Falle des Vorliegens eines externen Ratings ist diese Bonität jedenfalls dann zweifelsfrei vorhanden, wenn ein A-Rating vorliegt (das ist bei den Ratingagenturen Standard & Poor s oder Fitch ein Rating von AAA, AA+, AA, AA-, A+, A oder A- und bei der Ratingagentur Moody s ein Rating von Aaa, Aa1, Aa2, Aa3, A1, A2 oder A3). Ein solches Rating entspricht dem so genannten oberen Investment-Grade (sichere Anlage). Sollte die Gegenpartei über kein externes Rating verfügen, bedeutet das jedoch nicht, dass der Erwerb von deren Anleihen unzulässig wäre. In diesem Fall kann die Voraussetzung der zweifelsfrei vorhandenen Bonität selbstverständlich auch anhand interner (Banken-) Ratings geprüft werden. Zu 2: In den Abs 2 bis 7 werden weitere Voraussetzungen festgelegt, unter denen die im 1 Z 2 angeführten Typen von derivativen Finanzgeschäften abgeschlossen werden dürfen. Die im Abs 2 verwendete Formulierung "zur Begrenzung von Zinsänderungs- und anderen Marktrisiken" steht einem Derivat zum Umtausch eines fixen in einen variablen (EURIBOR) Zinssatz nicht entgegen. Zu Abs 3: Der Abschluss eines Finanzgeschäftes gemäß 1 Z 2 lit b, bei dem es sich genau betrachtet um zwei Finanzgeschäfte handelt ("Collar" Kauf eines Cap und Verkauf eines Floor) entspricht der in der Z 3 festgelegten Voraussetzung, wenn sowohl der Cap als auch der Floor in voller Höhe des Nominalbetrags des Grundgeschäftes abgeschlossen werden. Eine Aufteilung des Nominalbetrags auf die beiden, ein Finanzgeschäft gemäß 1 Z 2 lit b konstituierenden Derivate (Cap und Floor) findet im Fall eines Collar daher nicht statt. Zu Abs 5: Die im ersten Satz festgelegte Ausnahme von der Beratungspflicht lässt offen, auf welche Art der Rechtsträger das notwendige einschlägige professionelle Fachwissen erwirbt und setzt daher nicht die Einrichtung oder das Vorhandensein einer spezialisierten Organisationseinheit seitens des Rechtsträger voraus. So kann eine Beratung durch die im 5
6 ersten Satz angeführten Wertpapierunternehmen, Kreditinstitute etc auch dann entfallen, wenn einem Rechtsträger das geforderte Fachwissen von dritter Seite, etwa einer Gebietskörperschaft, zur Verfügung gestellt wird. Eine dem Abs 5 entsprechende Beratung hat insbesondere zu gewährleisten, dass alle möglichen Risiken eines derivativen Finanzgeschäftes angesprochen werden, und zwar nicht nur abstrakt (dh isoliert für ein bestimmtes Produkt), sondern speziell gemessen an dem schon beim Rechtsträger vorhandenen Gesamtportfolio. Außerdem hat die Eignung des Absicherungsgeschäftes zur Begrenzung von Zinsänderungs- und anderen Marktrisiken des Grundgeschäftes notwendiger Gegenstand der Beratung zu sein. Die Landesregierung stellt sohin den Antrag, der Salzburger Landtag wolle beschließen: 1. Der vorstehenden Verordnung wird die Zustimmung gemäß 3 Abs 5 des Salzburger Finanzgebarungsgesetzes erteilt. 2. Die Verordnungsvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen. 6
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