Gesteinskörnungen richtig kennzeichnen. Informationen und Hinweise zur Umsetzung der. EU Bauprodukteverordnung und der zweiten Generation

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesteinskörnungen richtig kennzeichnen. Informationen und Hinweise zur Umsetzung der. EU Bauprodukteverordnung und der zweiten Generation"

Transkript

1 MIRO-info Ein Exklusiv-Service für die Unternehmen der Mitgliedsverbände sowie die Direktmitglieder von MIRO 32/2012 Gesteinskörnungen richtig kennzeichnen Informationen und Hinweise zur Umsetzung der EU Bauprodukteverordnung und der zweiten Generation europäischer Normen für Gesteinskörnungen sowie zur weiteren Kennzeichnung MIRO-Geschäftsstelle September 2012

2 Gesteinskörnungen richtig kennzeichnen Informationen und Hinweise zur Umsetzung der EU Bauprodukteverordnung und der zweiten Generation europäischer Normen für Gesteinskörnungen sowie zur weiteren Kennzeichnung Inhalt Vorbemerkung 1 Grundlagen 1.1 Bauprodukteverordnung und nachgeordnete Gesetze - Zeitplan 1.2 Änderungen und Neuerungen für die Praxis Begriffe Abgrenzung von Hersteller, Importeur und Händler 2 Kennzeichnungs- und Informationspflichten, produktbezogene Dokumente 2.1 CE-Zeichen, Leistungserklärung und Bescheinigung der Konformität 2.2 Angaben und Zeichen auf dem Lieferschein 2.3 Weitere Kennzeichnungen jenseits der Normen und freiwillige Zeichen 2.4 Verfügbarkeit und Aushändigung der Informationen, Rückverfolgbarkeit und Aufbewahrung 2.5 Handelsware, Zukauf, Auslieferung aus einem Lager oder von einem Zwischenhändler 2.6 Marktüberwachung und Rechtsfolgen 2.7 Kennzeichnung nach CLP-Verordnung 3 Die zweite Normengeneration für Gesteinskörnungen - Änderungen 3.1 Struktur 3.2 Anforderungen 3.3 Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit 3.4 Nationale Anwendungsdokumente und mitgeltende Normen 4 Empfehlungen und Beispiele für die Praxis 4.1 Sortenverzeichnis wird zur Übersicht der erklärten Leistungen 4.2 Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung 4.3 Lieferschein - Muster 4.4 Ein Produkt nach mehreren Normen oder für mehrere Verwendungszwecke 5 Die Änderungen im Überblick 6 5-Punkteplan zur Vorbereitung auf BauPVO und neue Normen 7 Literatur und Internetrecherche Anhang I: Grundanforderungen an Bauwerke und Wesentliche Merkmale von Bauprodukten Anhang II: Vorgaben für das CE-Zeichen 2

3 Vorbemerkung Seit Juni 2004 gelten für Gesteinskörnungen für den Hoch- und Tiefbau harmonisierte europäische Anforderungsnormen. Damit verbunden ist seitdem die CE-Kennzeichnungspflicht. Mit der Weiterentwicklung der Bauprodukterichtlinie zur Bauprodukteverordnung gelten ab dem 1. Juli 2013 veränderte Regeln zur Dokumentation der Übereinstimmung mit den Normen. Die vorliegende Broschüre ist auf Basis des aktuellen Informationsstandes zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erarbeitet worden. Sie enthält wesentliche Informationen für die Umstellung der erforderlichen Dokumente und Angaben im Zuge der Umsetzung der neuen Bauprodukteverordnung im Zusammenhang mit den kurz vor Veröffentlichung stehenden harmonisierten Produktnormen der 2. Generation. Aufgrund der mittlerweile gesammelten Erfahrungen mit der Bauprodukterichtlinie ist nicht auszuschließen, dass sich auch bei der Umsetzung der Bauprodukteverordnung der Sachstand und die praktische Umsetzung in bestimmten Grenzen entwickeln. Kurzfristige Änderungen zu den Darstellungen in dieser Broschüre sind daher möglich. Mit Blick auf die große Vielfalt an Gesteinskörnungsprodukten in der Praxis - mit und auch ohne Bezug zu harmonisierten Normen und CE-Zeichen - enthält die vorliegende Broschüre eine Übersicht und Beispiele zu den erforderlichen bzw. zulässigen Kennzeichnungen und Angaben auf den Lieferscheinen, mit besonderem Augenmerk auf CE-Kennzeichnungsgebote bzw. -verbote. Beispieldokumente und Grafiken sind durch andere Schriftarten kenntlich gemacht. Die Broschüre wurde in der Ad-hoc-Gruppe Kennzeichnung und Musterlieferschein im MIRO Arbeitsausschuss Anwendungstechnik, Normung erarbeitet. Köln und Duisburg im September 2012 Bundesverband Mineralische Rohstoffe e. V. (MIRO) 3

4 1 Grundlagen 1.1 Bauprodukteverordnung und nachgeordnete Gesetze - Zeitplan Seit 1988 ist die Bauprodukterichtlinie [1] in Kraft. Auf dieser Basis wurde die erste Generation europäischer Normen für Bauprodukte - also auch für Gesteinskörnungen - erarbeitet. Die europäischen Normen lösten im Juni 2004 diejenigen nationalen Normen ab, die den Europäischen inhaltlich entgegenstanden. Die Umsetzung der Bauprodukterichtlinie (BPR) in das deutsche Recht erfolgte durch das Bauproduktegesetz [2] und die Musterbauordnung [3]. Damit wurde die CE-Kennzeichnung von Produkten nach harmonisierten europäischen Normen in Deutschland verbindlich festgelegt. Ausgenommen von der CE-Kennzeichnung (Verbot) sind Gesteinskörnungen und verwandte Produkte, für die es keine harmonisierte Norm gibt, oder solche, die nicht dem Bausektor zugeordnet sind (z. B. Filtermaterialien). Die vorgenannten Grundsätze gelten auch mit der Ablösung der Bauprodukterichtlinie durch die Bauprodukteverordnung [4]. Die Bauprodukteverordnung (BauPVO) tritt am 1. Juli 2013 vollständig und verbindlich in Kraft. Eine Übergangsphase gibt es nicht. Obwohl die BauPVO - im Gegensatz zur bisherigen Richtlinie - unmittelbar (1:1, ohne nationalen Handlungsspielraum) in allen EU-Mitgliedstaaten gelten wird, erfolgt die Umsetzung in Deutschland durch ein Anpassungsgesetz [5] zum bisherigen Bauproduktegesetz. Dieses regelt dann nur noch die Aufgaben, die den Mitgliedstaaten durch die BauPVO übertragen werden, u. a. die Benennung der Notifizierungsstelle (wie bisher das DIBt) und die Festlegung der Akkreditierungspflicht für notifizierte (Zertifizierungs-)Stellen. Mit der Umstellung der Dokumente des Herstellers auf die Anforderungen der BauPVO sollte unmittelbar begonnen werden, damit diese zum Stichtag 1. Juli 2013 vollständig vorliegen (siehe auch Abschnitt 6). Auf die Normung wirkt sich die BauPVO ebenfalls aus. Werden harmonisierte Normen oder Normüberarbeitungen vor dem Stichtag 1. Juli 2013 veröffentlicht, gelten noch die Grundsätze der Bauprodukterichtlinie, da die Arbeiten deutlich vor der Einführung der Verordnung begonnen wurden. Alle Normen, die nach dem Stichtag veröffentlicht werden, müssen vollständig den Vorgaben der Bauprodukteverordnung entsprechen. Das CEN/TC 154 Gesteinskörnungen strebt daher die Veröffentlichung der zweiten Normengeneration (vgl. 2) vor dem Stichtag an. Die grundsätzlichen Festlegungen der alten BPR, wie sie noch bis zum 30. Juni 2013 gelten, sind für Gesteinskörnungen u. a. in [6] beschrieben. Der Zeitplan im Überblick: (März 2011) Ende 2012 / Anfang 2013 erstes Halbjahr 2013 Stichtag 1. Juli

5 1.2 Änderungen und Neuerungen für die Praxis Begriffe Die BauPVO führt neue Begriffe ein, mit denen in einigen Fällen bereits bekannte Sachverhalte aus der BPR beschrieben werden. Altbekannte Begriffe aus der BPR werden aber in manchen Fällen neu definiert, haben also eine veränderte Bedeutung. Tabelle 1 gibt eine Übersicht über die Neuerungen, die für Gesteinskörnungen relevant sind. Tabelle 1: Begriffsdefinitionen nach BPR und BauPVO im Vergleich Begriff nach BPR (alt) Begriff nach BauPVO (neu) Definition / Bedeutung nach BauPVO Bauprodukt Bauprodukt Produkt oder Bausatz Merkmal oder wesentliche Eigenschaft* (harmonisierte) technische Spezifikation Wesentliche Anforderung Bescheinigung der Konformität Systeme der Konformitätsbescheinigung Wesentliches Merkmal Harmonisierte technische Spezifikation Inverkehrbringen Bereitstellung auf dem Markt Spezifische Technische Dokumentation Grundanforderungen an Bauwerke Notifizierende Behörde Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Merkmale (= Eigenschaften), die sich auf die Grundanforderungen an ein Bauwerk beziehen Harmonisierte Normen und europäische Bewertungsdokumente (Zulassungen) Erstmalige Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Markt der EU Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der EU im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Dokumentation, mit der belegt wird, dass Verfahren im Rahmen der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des geltenden Systems durch andere Verfahren ersetzt wurden, wobei Voraussetzung ist, dass die Ergebnisse, die mit diesen Verfahren erzielt werden, den Ergebnissen, die mit Prüfverfahren der entsprechenden harmonisierten Norm erzielt werden, gleichwertig sind. (in der Praxis unwahrscheinlicher Fall) Siehe BauPVO, Artikel 3 Siehe BauPVO, Artikel 40. (In Deutschland nimmt das DIBt diese Funktion wahr.) Siehe BauPVO, Artikel 28. (entspricht dem Konformitätsnachweis) Siehe BauPVO, Anhang V. (Für Gesteinskörnungen System 2+ mit WPK und deren Zertifizierung - unverändert) Konformitätserklärung Leistungserklärung Siehe BauPVO, Artikel 4 bis 7. (vgl. auch 3.3 und 4.2 dieser Broschüre) Erstprüfung Werkseigene Produktionskontrolle Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung, einer Typberechnung, von Wertetabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung Werkseigene Produktionskontrolle Siehe BauPVO, Anhang V. Siehe BauPVO, Anhang V. (für die Praxis unverändert) *) diese Begriffe werden derzeit im gleichen Sinne in der Richtlinie und in den Grundlagendokumenten sowie in den Normen (Anhang ZA) verwendet. Ein klares Pendant zum Wesentlichen Merkmal nach BauPVO gibt es nicht. 5

6 1.2.2 Abgrenzung von Hersteller, Importeur und Händler Die Wirtschaftsakteure werden in der BauPVO Artikel 2 Nr. klar definiert und die damit verbundenen Tätigkeiten klar abgegrenzt. Danach gibt es den eigentlichen Hersteller, den Importeur und den Händler eines Bauproduktes: Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter eigenem Namen vermarktet. Die Pflichten der Hersteller sind in Artikel 11 der BauPVO festgelegt. Importeur ist ein Unternehmen, das in der EU ansässig ist und Bauprodukte aus einem Staat außerhalb der EU bezieht und auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr bringt. Die Pflichten der Importeure sind in Artikel 13 der BauPVO festgelegt. Händler sind weder Hersteller noch Importeur und stellen Bauprodukte auf dem europäischen Binnenmarkt bereit. Die Pflichten der Händler sind in Artikel 14 der BauPVO festgelegt. Siehe auch 4.3. Ein Unternehmen kann ggf. gleichzeitig als Hersteller, Importeur und Händler agieren. Die jeweiligen Pflichten nach Kapitel III der BauPVO müssen erfüllt werden. Die Inhalte dieser Broschüre behandeln im Wesentlichen die Pflichten der Hersteller von Gesteinskörnungen. 2 Kennzeichnungs- und Informationspflichten, produktbezogene Dokumente 2.1 CE-Zeichen, Leistungserklärung und Bescheinigung der Konformität Mit dem CE-Zeichen verbunden sind in der BauPVO, Artikel 9 folgende Angaben gefordert: CE-Symbol Kenn-Nr. der notifizierten Stelle (z. B. BÜV NW: Alle notifizierten Stellen sind unter [17] mit Kenn-Nr. gelistet.) Name und registrierte Anschrift des Herstellers Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung des Produktes erstmalig angebracht wurde (Wichtig: Die Jahreszahl ist bei neuen Produkten/Verwendungszwecken, z. B. bei späterer Zertifizierung als für die übrigen Produkte eines Herstellers bei neuen Normen oder Umfirmierung des Herstellers zu aktualisieren.) Nummer der Leistungserklärung (Vom Hersteller selbst festzulegen, s. auch 4.2. Die Angabe der Nr. des WPK-Zertifikats entfällt.), z. B. fortlaufende Nr., 1/2013 o. ä. Fundstelle der harmonisierten technischen Spezifikation (Nummer und Ausgabe der hen, wie bisher) Festgelegter Verwendungszweck gemäß Norm (z. B. Gesteinskörnung für Beton) Eindeutige(r) Kenncode(s) des Produkttyps (z. B. EN /16 kombiniert mit weiteren Angaben oder einer Material-Nr.) Die in der Leistungserklärung erklärte Leistung zu den wesentlichen Merkmalen nach Stufen oder Klassen (für alle hens, denen das Produkt entspricht, siehe 4.2.) Die Leistungserklärung dokumentiert die Leistung der Gesteinskörnung bezogen auf deren Wesentliche Merkmale und die Übereinstimmung mit der entsprechenden harmonisierten Norm. Die Mitgliedstaaten (wie bisher) legen fest, welche wesentlichen Merkmale (gemäß Norm) zur Anwendung 6

7 kommen und erklärt werden müssen. Es können also (wie bisher) inhaltlich verschiedene Leistungserklärungen für dasselbe Produkt gefordert sein. Beispiel: Der in Skandinavien geforderte Widerstand gegen Abrieb durch Spikereifen (AAV) ist in Deutschland nicht gefordert, da Spikereifen nicht zulässig sind. In der Leistungserklärung für Deutschland ist NR (= No Requirement = Keine Anforderung) auszuweisen. Die Leistungserklärung für eine Gesteinskörnung ist vom Hersteller auf Basis einer harmonisierten Norm zu erstellen und dem CE-gekennzeichneten Bauprodukt mit dem Inverkehrbringen beizufügen. Sie ist in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten zu verfassen und beizufügen, in denen das Bauprodukt bereitgestellt wird. 2.2 Angaben und Zeichen auf dem Lieferschein Die BauPVO legt nur die Regeln im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung fest. Ein wesentlicher Grundsatz ist, dass neben der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auch die Eindeutigkeit der Kennzeichnung eines Produktes sichergestellt werden muss. Diese Regelung ist nicht neu, sie gilt seit der Einführung der BPR und der ersten Generation harmonisierter Normen: Produkte, die für einen Verwendungszweck hergestellt werden, für den es Lieferbedingungen nach einer hen gibt, müssen entsprechend CE-gekennzeichnet werden. Typische Beispiele sind Gesteinskörnungen für Beton, für Mörtel, für Asphalt, für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische, sowie Wasserbausteine und Gleisschotter. Produkte, die nicht nach einer hen hergestellt werden, dürfen nicht CE-gekennzeichnet werden, das CE-Zeichen darf nicht anderweitig mit diesen Produkten in Verbindung gebracht werden. Missverständliche Kennzeichnungen sind auszuschließen. Typische Beispiele sind Füllsand oder Vorsiebmaterial. In der Praxis war und ist es weit verbreitet, das CE-Zeichen (wie früher das Ü-Zeichen) fest in die Lieferscheinformulare einzudrucken und dieses bei Verwendung für nicht überwachte und zertifizierte Produkte manuell oder automatisch beim Ausdruck (in der EDV hinterlegt) durchzustreichen. Diese Vorgehensweise wird u. a. von der Marktüberwachung kritisch gesehen, insbesondere wenn die Vielfalt - auch gerade der nicht überwachten und zertifizierten Produkte - sehr groß wird. Empfohlen wird daher die Erstellung individueller sortenbezogener Lieferscheine je Produkt auf Blankopapier, da so eine absolute Eindeutigkeit der Angaben möglich wird. Siehe hierzu auch Weitere Kennzeichnungen jenseits der Normen und freiwillige Zeichen Die CE-Kennzeichnung darf nicht mit anderen Zeichen oder Symbolen graphisch kombiniert oder verändert werden. Sie stellt die einzig zulässige Kennzeichnung im Hinblick auf die Konformität mit einer harmonisierten Norm dar [7]. Unter diesen Voraussetzungen dürfen freiwillige Zeichen für andere Verwendungszwecke als die nach der harmonisierten Norm, Verbandszeichen o. ä. auf dem Produkt bzw. den Begleitdokumenten wie dem Lieferschein angebracht werden. In Deutschland unterliegen Gesteinskörnungen für Beton der Überwachung und Zertifizierung gemäß Alkali-Richtlinie [8], da die harmonisierten Produktnormen bislang kein europaweit einheitliches Be- 7

8 wertungsverfahren dieser Eigenschaft festlegen. Die Überwachung und Zertifizierung führt zur verbindlichen Kennzeichnung mit dem entsprechenden Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Angabe der Zertifizierungsstelle. Das Ü-Zeichen ist ebenfalls klar getrennt vom CE-Zeichen anzubringen. 2.4 Verfügbarkeit und Aushändigung der Informationen, Rückverfolgbarkeit und Aufbewahrung Die Leistungserklärung und die Angaben in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung für jedes Bauprodukt müssen in gedruckter oder elektronischer Form bereitgestellt werden und 10 Jahre lang verfügbar sein. Gleiches gilt für die zu Grunde liegende technische Dokumentation (ggf. technisches Merkblatt, WPK-Daten oder Sicherheitsdatenblatt). Die konkreten Bedingungen für die Bereitstellung der Leistungserklärung auf einer Internetseite müssen noch von der Europäischen Kommission festgelegt werden. In Verkehr gebrachte Bauprodukte müssen eindeutig identifiziert und rückverfolgt werden können. Dies wird z. B. durch die Angabe einer Typen-, Chargen- oder Serien-Nr. sichergestellt. Im Falle von Gesteinskörnungen wird diese Forderung durch den Lieferschein mit den darauf enthaltenen Angaben erfüllt. Der Hersteller muss kontaktiert werden können; seine Kontaktdaten müssen angegeben sein. 2.5 Handelsware, Zukauf, Auslieferung aus einem Lager oder von einem Zwischenhändler Die Auslieferung von Gesteinskörnungen durch Zwischenhändler darf die Rückverfolgbarkeit nicht beeinträchtigen. Die korrekte CE-Kennzeichnung und die Verfügbarkeit der damit verbundenen Informationen (u. a. der Leistungserklärung) müssen sichergestellt sein. Händler müssen zudem dafür Sorge tragen, dass Lagerung und Transport der Gesteinskörnungen nicht zur Beeinträchtigung der Leistung zu den wesentlichen Merkmalen (= Eigenschaftskennwerte bzw. Kategorien nach Norm) führen. Siehe hierzu auch Artikel 14 der BauPVO (Pflichten der Händler). In Deutschland ist darüber hinaus für Gesteinskörnungen für Beton in der Bauregelliste A Teil 1, Anlage 1.45 des DIBt [14] festgelegt, dass der Händler Hersteller im Sinne der Bauordnung ist und die Übereinstimmung des von ihm ausgelieferten Produktes mit der harmonisierten Norm DIN EN durch eine Übereinstimmungserklärung (ÜH) dokumentieren muss. Das Mischen von CE-gekennzeichneten Gesteinskörnungen (z. B. vermeintlich gleicher Produkte unterschiedlicher Herkunft oder aus unterschiedlichen Werken) ist ein Herstellungsprozess, der zu veränderten Gesteinskörnungseigenschaften (Leistungen zu wesentlichen Merkmalen) führt, die einer neuen Leistungserklärung für das gemischte Produkt bedürfen. 2.6 Marktüberwachung und Rechtsfolgen Seit 2010 ist die so genannte Marktüberwachung in Deutschland aktiv. Sie ist in Umsetzung der entsprechenden EG-Verordnung aus 2008 [7] installiert worden. Ihre Aufgabe ist es, u. a. die Richtigkeit der CE-Kennzeichnung von Produkten aller betroffenen Wirtschaftsbereiche im europäischen Markt zu prüfen und bei Bedarf Maßnahmen zur Durchsetzung des korrekten Umgangs mit dem CE-Zeichen zu ergreifen. Dies gilt nach Kapitel VIII der BauPVO auch für Bauprodukte und damit für Gesteinskörnungen im Zusammenhang mit den harmonisierten Normen. 8

9 Im Anpassungsgesetz zur Bauprodukteverordnung [5] werden erstmals Straftatbestände und empfindliche Bußgelder für Fälle falscher CE-Kennzeichnung festgelegt. Die Bundesländer haben ihre Marktaufsicht in jeweils einem Ministerium bzw. in nachgeordneten Fachbehörden (z. B. oberste Bauaufsichtsbehörden) installiert. Das DIBt koordiniert die entsprechenden Aktivitäten bundesweit. Detailinformationen stehen auf [13] zur Verfügung. 2.7 Kennzeichnung nach CLP-Verordnung Ob und inwiefern eine Kennzeichnung von Gesteinskörnungen auch nach CLP-Verordnung (mit Blick auf Quarzfeinstaubgehalte) erforderlich ist, wird im MIRO-Info Nr. 20 [10] ausführlich beschrieben. Die überwiegende Zahl der genormten Produkte ist aufgrund der technischen Anforderungen an die Feinanteile nicht davon betroffen. Dennoch sind die Selbsteinstufung und deren Dokumentation wichtig. 3 Die zweite Normengeneration für Gesteinskörnungen - Änderungen 3.1 Struktur Die Einteilung der europäischen Normen für Gesteinskörnungen bleibt bestehen, die Normen- Nummern werden beibehalten. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass die Festlegungen zur Konformität nicht mehr in den einzelnen Produktnormen enthalten sind, sondern in einer gemeinsam für alle Produktnormen geltenden Norm DIN EN Bewertung der Konformität Werkseigene Produktionskontrolle [9] beschrieben werden, siehe auch 3.3. Ein neuer, allen Produktnormen gemeinsamer Anhang erfasst alle in mindestens einem Mitgliedstaat als Gesteinskörnung verwendeten Rohstoffe und bewertet die Anwendungserfahrungen sowie die Erfassung aller stofflich relevanten Eigenschaften durch die Norm selbst. Trotz weitgehend gleicher Gliederung sind die Normen der ersten Generation an einigen Stellen sehr unterschiedlich. Das bezieht sich u. a. auf die Darstellung von Anforderungskategorien sowie die Grenzdefinition von feiner und grober Gesteinskörnung. Diese Aspekte wurden in der zweiten Generation so weit wie möglich vereinheitlicht, mit dem Ziel einer möglichen Zusammenführung zu einer gemeinsamen Produktnorm, mit Ausnahme von Gleisschotter, Wasserbausteinen und leichten Gesteinskörnungen. 3.2 Anforderungen Neue Anforderungen gibt es nur sehr wenige, die sich in der Praxis auch nicht wesentlich auswirken werden. Im Zuge der unter 2.1 beschriebenen Vereinheitlichung wurde eine einheitliche Grenze von grober zu feiner Gesteinskörnung bei 4 mm festgelegt. 9

10 Der Widerstand gegen Frost-Tau-Salz-Beanspruchung, geprüft mittels NaCl-Versuch nach DIN EN (Dosenfrost) wird in die Normen aufgenommen Die in Deutschland bereits angewendeten Grenzwerte von 8 % bzw. 5 % Abwitterung sowie 25 % sind als Kategorien F EC (EC = engl. Extreme Conditions ) verankert. Gleichzeitig wurde der bislang als Referenz-Kriterium herangezogene Magnesiumsulfat-Wert nicht mehr als Kriterium für den Frost-Tausalz-Widerstand beschrieben. Die normativen Anhänge wurden in den Haupttext der Normen überführt und wo erforderlich entsprechende Kategorienbezeichnungen angelegt. Die Anforderungskategorien sind nun einheitlich in allen Normen angegeben, wobei durch graue Hinterlegung die für den Anwendungszweck nicht relevanten Kategorien (gemäß der ersten Normengeneration) festgelegt sind. Damit ist eine Anleitung zur Auswahl für die Normanwender gegeben. Die übrigen Eigenschaftskennwerte (künftig wesentliche Merkmale ) und entsprechenden Anforderungen sowie Prüfverfahren bleiben bestehen. 3.3 Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Wie bereits ausgeführt, ändert sich das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach BauPVO für Gesteinskörnungen nicht, es gilt System 2+ wie bisher. Zu beachten ist jedoch, dass eine Typprüfung (analog zur bisherigen Erstprüfung) neuer Produkte (erstmals produziert in einem Werk, oder Produktionsbeginn in einem neuen Werk bzw. neuem Vorkommen) erforderlich ist, die die Basis für die laufenden Prüfungen im Rahmen der Werkseigenen Produktionskontrolle bildet. Die neue Normengeneration für Gesteinskörnungen legt die Anforderungen an die Typprüfung und das WPK-System gemeinsam für alle Produktnormen für Gesteinskörnungen in der DIN EN fest. Diese neue Norm enthält auch die Mindestprüfhäufigkeiten der Produkte und Regeln für die Variation der Prüfhäufigkeiten, sowie Konformitätskriterien. Jede Produktnorm für Gesteinskörnungen kann also nur gemeinsam mit der Konformitätsnorm gelten bzw. voll erfüllt werden. Die Leistungserklärung (vgl. 2.1 und 4.2) bezieht sich nur auf die Produktnorm, da dort die Merkmale (Eigenschaften) festgelegt sind, die letztlich für den Abnehmer und Verwender entscheidend sind. Die europäische Norm DIN EN für ungebundene Gemische wird auf Beschluss des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen definitiv mandatiert; die entsprechenden Vorbereitungen zur Veröffentlichung als harmonisierte Norm mit Pflicht zur CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung und Konformitätsnachweis nach System 2+ laufen. 3.4 Nationale Anwendungsdokumente und mitgeltende Normen Nationale Anwendungsdokumente (Normen und Regelwerke) legen fest, welche Randbedingungen für die Anwendung eines harmonisierten Bauproduktes in Deutschland erfüllt sein müssen. Das gilt insbesondere für Eigenschaften, die in der jeweiligen DIN EN mit mehreren Anforderungskategorien belegt sind. Die Anwendungsregel legt dann die Auswahl der Kategorie fest, die mindestens erfüllt sein muss. Die zunächst als Vornormen veröffentlichten Anwendungsregelwerke des Hochbaus sind zwischenzeitlich weitgehend in die regulären Anwendungsnormen übernommen worden, das Straßenbauregelwerk hat mit den TL Gestein-StB [8] die Umsetzung und Kategorienauswahl direkt vollzogen. 10

11 Dieses seit 2004 bestehende Prinzip gilt weiter. Tabelle 2 gibt die wesentlichen Anwendungsdokumente (Normen und Regelwerke) zu harmonisierten europäischen Normen für Gesteinskörnungen wieder. Tabelle 2: Nationale Anwendungsdokumente zu harmonisierten europäischen Normen (undatiert) Europäische Produktnorm DIN EN Gesteinskörnungen für Beton Gesteinskörnungen für Mörtel Gesteinskörnungen für hydraulisch gebundene und ungebundene Gemische Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen Mitgeltende Deutschen Normen (DIN) und Regelwerke* Anwendungsnorm im Hochbau DIN EN 206/DIN Beton DIN V Mauermörtel mit besonderen Eigenschaften Anwendungsregelwerk im Straßenbau, Wasserbau, Gleisbau, etc. TL Gestein-StB in Verbindung mit TL Beton-StB -- TL Gestein-StB in Verbindung mit TL SoB-StB TL Pflaster-StB -- TL Gestein-StB in Verbindung mit TL Asphalt-StB Gleisschotter -- DB TL Wasserbausteine -- TL W *) Eine weiterführende Übersicht zu Normen und Regelwerken steht auf zur Verfügung

12 4 Empfehlungen und Beispiele für die Praxis 4.1 Sortenverzeichnis wird zur Übersicht der erklärten Leistungen Das bisherige Sortenverzeichnis kann die Funktion der erklärten Leistung nach BauPVO übernehmen. Alle hergestellten Gesteinskörnungen z. B. nach DIN EN können in einer wie bisher auch mit ihren Eigenschaftskennwerten/Kategorien (= erklärte Leistungen ). dargestellt werden. Genauso können je nach Produkt auch die Leistungen gemäß verschiedener Normen dargestellt werden. Das Sortenverzeichnis ist quasi eine Übersicht der erklärten Leistungen nach einer oder mehreren hen, zu jeder Sorte gibt es also eine erklärte Leistung. Bei Lieferung/Abgabe müssen der Verwendungszweck und die zugehörige CE-Kennzeichnung aber aus dem Lieferschein eindeutig hervorgehen. Es wird daher empfohlen, einen Artikel je Verwendungszweck und erklärter Leistung zu wesentlichen Merkmalen (bei Produkten nach einer hen) anzulegen, um die Eindeutigkeit zu wahren und entsprechende Verknüpfungen für die Erstellung der Lieferscheine bzw. Leistungserklärungen zu installieren. Achtung: Die alleinige Aushändigung des Sortenverzeichnisses an den Kunden reicht formal nicht mehr aus. Die Leistungserklärung muss ebenfalls - zumindest bei Erstlieferung bzw. inhaltlicher Änderung - aktiv an den Kunden übergeben werden (in Papierform oder elektronisch). 4.2 Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung Die Leistungserklärung nach BauPVO löst die bisherige Konformitätserklärung nach BPR ab. Das im Anhang III der BauPVO enthaltene Muster ist anzuwenden. Es handelt sich um eine Art Formular, das der Hersteller für jedes Produkt, soweit zutreffend, auszufüllen hat. Für Gesteinskörnungen nicht zutreffende Passagen sind im Beispiel in Abschnitt 4.2 kenntlich gemacht. Bestandteil der Leistungserklärung ist die direkte Angabe der Eigenschaftskennwerte bzw. Kategorien, also der erklärten Leistung zu den wesentlichen Merkmalen (gemäß der jeweiligen harmonisierten Norm). Das bedeutet im Falle der vergleichsweise langen Liste der Eigenschaftskennwerte von Gesteinskörnungen, dass die Leistungserklärung vermutlich zwei Seiten umfassen wird. Die Leistungserklärung richtet sich an die Verwender der Bauprodukte und sollte deshalb leicht verständlich und so übersichtlich wie möglich gestaltet werden. Die vollständige CE-Kennzeichnung entspricht weitestgehend den bisherigen Vorgaben. Zu beachten ist hier im Wesentlichen, dass sich der Aufbau an der jeweils gültigen Norm ausrichtet. Mit der zweiten Generation der Gesteinskörnungsnormen kommt also u. a. der Frost-Tausalz-Widerstand (F EC )als Dauerhaftigkeitskriterium hinzu. Die Verwendung von Firmenlayout und Logo etc. bleibt den Unternehmen vorbehalten, sofern die Vorgaben der BauPVO zur Leistungserklärung eingehalten werden. 12

13 Beispiel für eine Leistungserklärung (Blaue Schrift = vom Hersteller auszufüllen): Leistungserklärung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung) für das Produkt Gesteinskörnung für Beton 8/16 Nr (Firmen-Logo) 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: EN /16 - Material-Nr.xy 2. Typen-, Chargen- oder Serien-Nr. oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts gemäß Artikel 11 Absatz 4: Typen-Nr.: siehe Material-Nr. 3. Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck oder vorgesehene Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation: Grobe Gesteinskörnung für Beton 4. Name, eingetragener Name oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift des Herstellers gemäß Artikel 11 Absatz 5: Kies und Splitt AG, Gewinnungsstraße 1, Musterstadt 5. Gegebenenfalls Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten, der mit den Aufgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 beauftragt ist: Nicht relevant 6. System oder Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V: System Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, das von einer harmonisierten Norm erfasst wird: Die notifizierte Stelle (Baustoffüberwachungs- und Zertifizierungsverband Nordrhein-Westfalen (BÜV NW), 0778) hat die Erstinspektion des Werks und der Werkseigenen Produktionskontrolle nach dem System 2+ vorgenommen und Folgendes ausgestellt: Bescheinigung der Konformität der Werkseigenen Produktionskontrolle Nr CPR-XXXX 8. Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wird: Nicht relevant 9. Erklärte Leistung Siehe vollständige Auflistung am Ende dieser Erklärung Wenn gemäß den Artikeln 37 oder 38 die Spezifische Technische Dokumentation verwendet wurde, die das Produkt erfüllt: Nicht zutreffend 10. Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nr. 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller nach Nummer 4. Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers: Martin Mustermann, Technischer Geschäftsführer (Name, Funktion) Musterstadt, (Ort, Datum) Martin Mustermann (Unterschrift) -1-13

14 Erklärte Leistung gemäß Ziffer 9: Wesentliche Merkmale Leistung Harmonisierte Technische Spezifikation Kornform FI 50 Korngröße 8/16 Kornzusammensetzung G C 85/20 Rohdichte (angegebener Wert) 2,61 Mg/m 3 Reinheit Gehalt an Feinanteilen f 1,5 Qualität der Feinanteile MB NR, SE NR Muschelschalengehalt SC 10 Widerstand gegen Zertrümmerung LA NR Widerstand gegen Polieren PSV NR Widerstand gegen Abrieb AAV NR Widerstand gegen Verschleiß M DE NR Widerstand gegen Spike Reifen A N NR Zusammensetzung Chloride Säurelösliches Sulfat Gesamtschwefelgehalt Bestandteile, die das Erstarrungs- und Erhärtungsverhalten des Betons verändern < 0,04 M. % AS 0,8 < 1 M. % NPD Karbonatgehalt < 0,5 % CO 2 Raumbeständigkeit Schwinden infolge Austrocknung NPD Wasseraufnahme WA 24 1 Abstrahlung von Radioaktivität Freisetzung von Schwermetallen Freisetzung von polyaromatischen Kohlenwasserstoffen NPD Freisetzung sonstiger gefährlicher Substanzen Dauerhaftigkeit Magnesiumsulfat Wert MS NR Frost Widerstand F 4 Frost Tausalzwiderstand F EC 8 DIN EN 12620:

15 Beispiel für die neue CE-Kennzeichnung, nach der 2. Normengeneration (Erläuterungen grau): CE-Symbol (mindestens 5 mm groß) 0778 Nummer der notifizierten Stelle Kies und Splitt AG Gewinnnngsstraße1, Musterdorf Name des Herstellers und eingetragene Anschrift 04 (13) Letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung erstmals angebracht wurde Nummer der Leistungserklärung EN 12620:2013 Natürliche Gesteinskörnung für Beton EN /16 Material-Nr. xy Fundstelle der technischen Spezifikation (= Nummer und Ausgabejahr der Norm) Beschreibung des Produkttyps und Kenncode des Produkttyps Kornform FI 50 Korngröße 8/16 Kornzusammensetzung GC 85/20 Rohdichte (angegebener Wert) 2,61 Mg/m 3 Reinheit Gehalt an Feinanteilen f 1,5 Qualität der Feinanteile MB NR, SE NR Muschelschalengehalt SC 10 Widerstand gegen Zertrümmerung LA NR Widerstand gegen Polieren PSV NR Widerstand gegen Abrieb AAV NR Widerstand gegen Verschleiß M DE NR Widerstand gegen Spike Reifen A N NR Zusammensetzung Chloride Säurelösliches Sulfat Gesamtschwefelgehalt Bestandteile, die das Erstarrungs- und Erhärtungsverhalten des Betons verändern < 0,04 M. % AS 0,8 < 1 M. % NPD Karbonatgehalt < 0,5 % CO 2 Raumbeständigkeit Schwinden infolge Austrocknung NPD Wasseraufnahme WA 24 1 Abstrahlung von Radioaktivität Freisetzung von Schwermetallen Freisetzung von polyaromatischen Kohlenwasserstoffen NPD Freisetzung sonstiger gefährlicher Substanzen Dauerhaftigkeit Magnesiumsulfat Wert MS NR Frost Widerstand F 4 Frost Tausalzwiderstand F EC 8 Erklärte Leistung zu den festgelegten wesentlichen Merkmalen 15

16 Beispiel für eine Übersicht der erklärten Leistungen (Sortenverzeichnis), Basis: Normneuentwurf Gesteinskörnungen nach DIN EN : 2013 Erklärte Leistungen der Produkte nach Ziffer 9 der zugehörigen Leistungserklärungen gemäß BauPVO Kies und Splitt AG Gewinnungsstraße Musterstadt Datum: dd.mm.jjjj Blatt Nr.: 1/1 Petrographischer Typ: Granit Bescheinigung der Konformität der WPK: 0778-CPR-OPQR Werk: Musterstadt Beschreibung der Produkte Erklärte Leistungen der Korngruppen nach Ziffer 9 der Leistungserklärungen Nummer der Leistungserklärung 1234 Material-Nr Kornform FI 50 Korngröße (Korngruppe) 0/2 0/4 2/8 8/16 8/22 Kornzusammensetzung - Kategorie G (typische Zusammensetzung s. u.) C 85/20 Rohdichte 2,61 Mg/m 3 Reinheit Gehalt an Feinanteilen Qualität der Feinanteile Muschelschalengehalt F 1,5 MB NR, SE NR SC 10 Widerstand gegen Zertrümmerung LA NR Widerstand gegen Polieren PSV NR Widerstand gegen Oberflächenabrieb AAV NR Widerstand gegen Verschleiß M DENR Widerstand gegen Spike-Reifen A NNR Zusammensetzung Chloride Säurelösliches Sulfat Gesamtschwefel Bestandteile, die Erstarrungs- und Erhärtungsverhalten des Betons verändern Dauerhaftigkeit Magnesiumsulfat-Wert Frost-Tau-Wechselbeständigkeit Frost-Tausalzwiderstand < 0,04 M.-% AS 0,8 <1 M.-% NPD Karbonatgehalt <0,5 M.-% CO 2 Raumbeständigkeit Schwinden infolge Austrocknen NPD Wasseraufnahme 0,4 % WA 241 Abstrahlung von Radioaktivität Freisetzung von Schwermetallen NPD Freisetzung von polyaromatischen Kohlenwasserstoffen Freisetzung anderer gefährlicher Substanzen Angaben der typischen Kornzusammensetzungen feiner Gesteinskörnungen Material- Nr. (s. o.) Werktypische Kornzusammensetzung Durchgang durch das Sieb (mm) in M.-% MS NR F 4 F EC8 Kategorie der Grenzabweichung nach Tabelle 5 0,063 0, /2 0, G TC10 2 0/4 0, G TC20 Angaben der typischen Kornzusammensetzungen grober Gesteinskörnungen Material- Nr. (s. o.) Korngruppe Korngruppe Durchgang durch das mittlere Sieb in M.-% Kategorie der typischen Kornzusammensetzung und Grenzabweichung 5 8/22 50 G 20/15 16

17 4.3 Lieferschein-Muster Der Lieferschein sollte nur die Informationen enthalten, die das Regelwerk für den jeweiligen Verwendungszweck vorsieht, diese aber vollständig. Insbesondere, wenn die Produktvielfalt groß ist und sowohl CE-kennzeichnungspflichtige als auch nicht kennzeichnungspflichtige Produkte vertrieben werden. Ein fester Eindruck von Symbolen ist daher nicht in jedem Fall empfehlenswert. Ein Wechsel zu Mehrfachausdrucken auf Blankopapier aus einer Datenbank sollte vorgesehen werden. Die individuelle Gestaltung des Lieferscheines durch Firmenlogos, etc. ist nicht eingeschränkt. Die Zusammenhänge bzw. Trennungen von Zeichen und Angaben, wie sie in den nachfolgenden Beispielen gewählt wurden, sind jedoch zu beachten. Die in beschriebene Unterscheidung von Hersteller und Händler wird im zweiten Beispiel aufgegriffen. Vertreibt der Hersteller das in Werk 1 hergestellte Produkt in Werk 2 (hier als Lager bezeichnet), dann ist er gleichzeitig Händler und muss die originale Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung für das Produkt verwenden, etc. Auf Lieferscheinen für nicht überwachte und zertifizierte Produkte muss eindeutig erkennbar sein, dass diese kein CE- oder Ü-Zeichen tragen (siehe 3. Beispiel). 17

18 Lieferschein-Muster: grobe Gesteinskörnung für Beton, direkt vom Herstellwerk geliefert: Kies und Splitt AG Gewinnungsstraße Musterstadt Tel., Fax, , Internet, Geschäftsführung, Gerichtsstand, Bankverbindungen, AGB usw (13) Kies- und Splitt AG Gewinnungsstraße 1, Musterstadt EN 12620:2013 (Natürliche) Gesteinskörnung für Beton Granit EN /16 - E I - Material-Nr. xy Weitere Angaben: Herstellwerk Gewinnungsstraße Musterstadt Kunde: Lieferanschrift: Fahrzeug: Datum: Uhrzeit: Menge(t): Lieferschein Serien-Nr Eigenschaften und Kennwerte siehe Leistungserklärung TL Gestein-StB BÜV NW Unterschrift des Herstellers: Unterschrift des Empfängers: 18

19 Lieferschein-Muster: grobe Gesteinskörnung für Beton, über ein Lager des Herstellers geliefert: Kies und Splitt AG Gewinnungsstraße Musterstadt Tel., Fax, , Internet, Geschäftsführung, Gerichtsstand, Bankverbindungen, AGB usw (13) Kies- und Splitt AG Gewinnungsstraße 1, Musterstadt EN 12620:2013 Natürliche Gesteinskörnung für Beton Granit EN /16 - E I - Material-Nr. xy Weitere Angaben: Herstellwerk Gewinnungsstraße Musterstadt Lager Lagerweg Musterdorf Kunde: Lieferanschrift: Fahrzeug: Datum: Uhrzeit: Menge(t): Lieferschein Serien-Nr Eigenschaften und Kennwerte siehe Leistungserklärung TL Gestein-StB BÜV NW Unterschrift des Herstellers: Unterschrift des Empfängers: 19

20 Lieferschein-Muster: nicht überwachte und nicht zertifizierte Gesteinskörnung, die (u. a.) nicht CEgekennzeichnet werden darf: Kies und Splitt AG Gewinnungsstraße Musterstadt Tel., Fax, , Internet, Geschäftsführung, Gerichtsstand, Bankverbindungen, AGB usw. Füllsand 0/1 Material-Nr. xyz Herstellwerk Gewinnungsstraße Musterstadt Kunde: Lieferanschrift: Fahrzeug: Datum: Uhrzeit: Menge(t): Lieferschein Serien-Nr Weitere Angaben: Unterschrift des Herstellers: Unterschrift des Empfängers: 20

21 4.4 Ein Produkt nach mehreren Normen oder für mehrere Verwendungszwecke Es wird empfohlen, so weit wie möglich die Eignung einer Gesteinskörnung für sämtliche Verwendungszwecke gemeinsam zu dokumentieren und auszuweisen, wenn die gleichzeitige Erfüllung der Anforderungen verschiedener Regelwerke durch ein Produkt bekannt ist. Leistungserklärungen und Lieferscheine sollten aber nur den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck ausweisen. Dies lässt sich bei Verwendung von Lieferscheinen ohne festen Vordruck von Zeichen gut bewerkstelligen. Beispiel: Eine feine Gesteinskörnung 0/2 kann sowohl für Beton (nach DIN EN 12620) als auch für Asphalt (nach DIN EN 13043) als auch für Mörtel (nach DIN EN 13139) geeignet sein, es sind jedoch zum Teil unterschiedliche Leistungen zu den wesentlichen Merkmalen zu erklären. Zusätzlich ist das gleiche Material als Beachvolleyball-Sand nach dem DVV-Regelwerk und als Fallschutzsand nach DIN EN 1177 geprüft und zertifiziert. Daraus ergeben sich fünf unterschiedliche Kennzeichnungen: drei CE-Kennzeichnungen und zwei privatrechtliche. In Kombination mit DIN EN kommt noch das Ü-Zeichen nach Alkali-Richtlinie hinzu. Den Verwender interessiert primär nur die Information für seinen speziellen Verwendungszweck. Was die Gesteinskörnung sonst noch kann, sollte in der technischen Dokumentation (Sortenverzeichnis) des Herstellers dargelegt werden. Die Verwendung von Vordrucken mit fest vorgegebenen CE- und Ü-Zeichen wird ab einer bestimmten Produktvielfalt immer schwerer zu handhaben. Die nachfolgende Tabelle 3 erfasst die vielfältigen Verwendungszwecke von Gesteinskörnungen und die zugehörigen Angaben und Kennzeichnungen, die auf dem Lieferschein erforderlich sind bzw. freiwillig angegeben werden können. 21

22 Tabelle 3: Übersicht der Verwendungszwecke und Kennzeichnungskombinationen Kennzeichnung: Angaben und Zeichen auf dem Lieferschein Normen und Regelwerke* CE-Zeichen Notifizierte Stelle (Code) Verweis auf Leistungserklärung Jahr der CE Kennzeichnung BÜV KSS -Zeichen BENOR KOMO LUX Verbände-Empfehlung Ü-Zeichen Alkali-Richtlinie ÜH (Herstellererklärung) weitere freiwillige Zeichen Normbezug und Angaben nach Norm Verwendungszweck 1 DIN EN x x x x (x) (x) (x) (x) x x x x 2 DIN EN x x x x (x) (x) (x) (x) x x x 3 DIN EN x x x x (x) (x) (x) (x) x x x 4 DIN EN x x x x (x) (x) (x) (x) x x x 5 DIN EN (x) (x) (x) (x) x x 6 DIN EN x x x x (x) (x) (x) (x) x x x 7 DIN EN x x x x (x) (x) (x) (x) x x x 8 Handelsware nach DIN EN (Zeilen 1 bis 7) x x x x x (x) x x x 9 Füllsand** x 10 Splitt "NÜ" ** x 11 DAfStb Alkali Richtlinie x x x 12 DBS Gleisschotter x x x x x x x 13 DBS Korngemische x 14 TL SoB-StB x x x x 15 TL Gestein-StB x x 16 TL Pflaster-StB x x x x 17 TL BuBE-StB x x 18 DIN 4924 (x) x x 19 DIN EN x x 20 DIN (x) x x 21 FLL-Regelwerke x x x 22 Gabionenfüllungen (MIRO Merkblatt) x x x 23 Retentionsbodenfilter x x 24 DVV Beach1/Beach2 x x 25 DIN EN 1177 Fallschutzsand/-kies x x x 26 Spielsand (Ländererlasse) x x *) Normentitel siehe [11] bzw. [17]; **) Keine Überwachung und Zertifizierung; (x) sofern zutreffend 22

23 5 Die Änderungen im Überblick: Bis 30. Juni 2013 Ab 1. Juli 2013 EG-Konformitätserklärung Der Hersteller Kies und Sand GmbH Musterstraße 1 D Musterstadt erklärt nach 9 des Bauproduktengesetz (Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG), dass die im beiliegenden Produktverzeichnis aufgeführten Gesteinskörnungen hergestellt in dem Werk Werk Musterstadt Musterstraße 1 D Musterstadt den Bestimmungen der EN 12620: entsprechen und die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang ZA.1 von EN 12620: erfüllen. Es wurden die in Tabelle ZA.2a angegebenen Verfahren für die Bewertung der Konformität durchgeführt. Das System der Werkseigenen Produktionskontrolle wurde durch die notifizierte Stelle Baustoffüberwachungsverein Nordrhein-Westfalen (BÜV NW) e. V. Düsseldorfer Straße 50 D Duisburg (Kenn-Nr. 0778) zertifiziert. Das Zertifikat mit der Registrier-Nr CPD-OPQR wurde am >Datum< (mit einer Gültigkeit von Y Jahren) ausgestellt. (Firmen-Logo) Leistungserklärung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) für das Produkt Gesteinskörnung für Beton 8/16 Nr Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: EN /16 - Material-Nr.xy 2. Typen-, Chargen- oder Serien-Nr. oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauprodukts gemäß Artikel 11 Absatz 4: Typen-Nr.: siehe Material-Nr. 3. Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck oder vorgesehene Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation: Grobe Gesteinskörnung für Beton 4. Name, eingetragener Name oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift des Herstellers gemäß Artikel 11 Absatz 5: Kies- und Splitt AG, Gewinnungsstraße 1, Musterstadt 5. Gegebenenfalls Name und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten, der mit den Aufgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 beauftragt ist: Nicht relevant 6. System oder Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V: System Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, das von einer harmonisierten Norm erfasst wird: Die notifizierte Stelle (Baustoffüberwachungs- und Zertifizierungsverband Nordrhein-Westfalen (BÜV NW), 0778) hat die Erstinspektion des Werks und der Werkseigenen Produktionskontrolle nach dem System 2+ vorgenommen und Folgendes ausgestellt: Bescheinigung der Konformität der Werkseigenen Produktionskontrolle Nr CPR-XXXX 8. Im Falle der Leistungserklärung, die ein Bauprodukt betrifft, für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wird: Nicht relevant 9. Erklärte Leistung Siehe vollständige Auflistung am Ende dieser Erklärung Wenn gemäß den Artikeln 37 oder 38 die Spezifische technische Dokumentation verwendet wurde, die das Produkt erfüllt: Nicht zutreffend 10. Die Leistung des Produkts gemäß den Nummern 1 und 2 entspricht der erklärten Leistung nach Nr. 9. Verantwortlich für die Erstellung dieser Leistungserklärung ist allein der Hersteller nach Nummer 4. Musterstadt, >Datum< Unterschrift Name und Position des Unterzeichners Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers: Martin Mustermann, Technischer Geschäftsführer Anlagen Sortenverzeichnis, Datenblätter (Name, Funktion) Musterstadt, (Ort, Datum) Martin Mustermann (Unterschrift) 23

24 6 5-Punkte-Plan zur Vorbereitung auf BauPVO und neue Normen Leistungserklärungen rechtzeitig vor dem 1. Juli 2013 erstellen Die Leistungserklärung löst die bisherige EG-Konformitätserklärung definitiv ab. Sie ist nach den Vorgaben des Anhangs III für jedes Produkt zu erstellen und enthält neben den formalen Angaben auch die deklarierten Eigenschaftskennwerte, wie sie z. B. im Sortenverzeichnis hinterlegt sind. Dieser Teil nennt sich jetzt Erklärte Leistung zu den wesentlichen Merkmalen. WICHTIG: Eine Leistungserklärung für ein Produkt kann nach Artikel 66 der BauPVO auf Basis der bereits bestehenden WPK-Zertifizierung und EG-Konformitätserklärung (nach CPD) erstellt werden. Diese Bezugsdokumente sind dann auch in der Leistungserklärung zu nennen. In den Unternehmen kann also unmittelbar mit der Vorbereitung der Leistungserklärungen begonnen werden. Leistungserklärungen sind so lange gültig, bis sich Angaben zum Produkt oder in Bezug genommene Dokumente (z. B. WPK-Zertifikat, Normbezug) ändern. Dann müssen sie angepasst werden. Bei Änderungen der Eigenschaftskennwerte (Erklärte Leistung zu den wesentlichen Merkmalen) gilt das Gleiche auch für die CE-Kennzeichnung. CE-Kennzeichnungen anpassen Die CE-Kennzeichnungen müssen an die erklärten Leistungen der Produkte gemäß der Leistungserklärung angepasst werden. Wesentlich ist der neue Bezug auf die Bauprodukteverordnung. Es ist aber die englische Abkürzung CPR (= Construction Products Regulation) zu verwenden. ACHTUNG: In 2013 steht auch der Wechsel zur zweiten Normengeneration für Gesteinskörnungen an. Ab deren Veröffentlichung bzw. Inkrafttreten müssen diese Normausgaben in Bezug genommen werden. Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherstellen Die eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der ausgelieferten Gesteinskörnungen sollte klar im WPK-System festgelegt sein. Zehn Jahre Aufbewahrung sicherstellen Die Dokumente zu den ab dem 1. Juli 2013 ausgelieferten Gesteinskörnungen sind jeweils 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen müssen daher im WPK-System verankert werden. Alle erstellten bzw. künftig zu erstellenden Leistungserklärungen, CE-Kennzeichnungen, technische Dokumentation, weitere Produktinformationen wie ggf. Sicherheitsdatenblatt o. ä. (z. B. Selbsteinstufung nach CLP-Verordnung) fallen unter die Aufbewahrungsfrist. Es wird empfohlen, die produktrelevanten WPK-Aufzeichnungen ebenfalls 10 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Unterlagen kann in gedruckter oder auch in elektronischer Form erfolgen. Kontaktaufnahme zur notifizierten Zertifizierungsstelle Alle notifizierten Zertifizierungsstellen müssen ab dem 1. Juli 2013 eine Akkreditierung vorweisen, sonst erlischt deren Notifizierung. Hierauf sollten die Unternehmen achten. Notifizierte Stellen sind unter [16] offiziell gelistet. Die notifizierte Zertifizierungsstelle sollte darüber Auskunft geben, wie sie die Umstellung ihrer Verfahren auf die BauPVO zum 1. Juli 2013 plant, d. h. wie und wann Konformitätsbescheinigungen nach BauPVO die alten WPK-Zertifikate ablösen, da dies eine formale Anpassung der Leistungserklärungen durch die Unternehmen nach sich zieht. 24

25 7 Literatur und Internetrecherche [1] Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (89/106/EWG) geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli Bauprodukterichtlinie [2] Gesetz über das In-Verkehr-Bringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktegesetz - BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 einschließlich der Änderungen vom 29. Oktober 2001 und 15. Dezember Bauproduktegesetz [3] Musterbauordnung (MBO) in der Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008 [4] Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates - Bauprodukteverordnung [5] Gesetz zur Anpassung des Bauproduktegesetzes und weiterer Gesetze an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauprodukteverordnung) (BauPGAnpG) [6] CE-Kennzeichnung für Kies und Sand (alte BKS Broschüre); Hrsg. BV MIRO [7] Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates [8] DIN EN 12620, 13139, 13242, 13043, 13450, , 13285, 1177, 12904; DIN 4924, Technische Lieferbedingungen des Straßenbaus, etc. Übersicht der aktuellen Fassungen zum Zeitpunkt der Drucklegung auf [9] DIN EN 12620, 13139, 13242, 13043, plus DIN EN 16236; DIN EN (geplante Ausgaben 2013, derzeit unveröffentlicht, in Vorbereitung durch das DIN) [10] MIRO Info Nr. 20 Einstufung und Kennzeichnung von Produkten der Gesteinsindustrie gemäß den Vorschriften der CLP-Verordnung 1272/2008/EG [11] Die neue europäische Bauproduktenverordnung - Eine Umsetzungshilfe für die Mitgliedsunternehmen der Deutschen Bauchemie - Dt. Bauchemie, Frankfurt (Hrsg.), Juni 2012 Internet-Links [12] [13] [14] [15] [16] [17] [18] 25

26 Anhang I: Grundanforderungen an Bauwerke und Wesentliche Merkmale von Bauprodukten Die Grundanforderungen an Bauwerke bilden die Grundlage für die Erarbeitung von harmonisierten Normen. In der BPR sind 6 wesentliche Anforderungen an Bauwerke definiert, im Anhang I der BauPVO sind 7 Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt: 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. Brandschutz 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 4. Sicherheit und Barrierefreiheit der Nutzung 5. Schallschutz 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz 7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressource. Die Grundanforderungen der BauPVO unterscheiden sich an einigen Stellen von den bisherigen Wesentlichen Anforderungen der BPR. Die Grundanforderung Nr. 3 bezieht sich jetzt auf den gesamten Lebenszyklus bis zum Abriss der Bauwerke. Neben der Freisetzung gefährlicher Stoffe (Auslaugung in Boden und Grundwasser, Emission, Radioaktivität) wird auch die Freisetzung klimarelevanter Stoffe (Treibhausgase) betrachtet. Die Auslaugung ins Trinkwasser wird direkt genannt. In die Grundanforderung Nr. 4 wurde die Barrierefreiheit zusätzlich aufgenommen. Wie die neu hinzugekommene Grundanforderung Nr. 7 umgesetzt wird, ist noch offen. Sie besagt, dass ein Bauwerk derart entworfen und erstellt werden muss, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und Bauteile und Baustoffe wiederverwendet bzw. recycelt werden können (Recycling-Fähigkeit). Die Nutzung von Umweltproduktdeklarationen (EPD) nach DIN EN wird als eine Möglichkeit der Umsetzung (auch in Zusammenhang mit Grundanforderung Nr. 3) diskutiert. Die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten (Gesteinskörnungen) ergeben sich aus den entsprechenden Grundanforderungen an die Bauwerke. Sie werden konkret in den harmonisierten technischen Spezifikationen (Normen für Gesteinskörnungen) festgelegt. 26

27 Anhang II: Vorgaben für das CE-Zeichen Das CE-Zeichen ist ein Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (EU). Es ist nicht auf Bauprodukte beschränkt, sondern gilt auch in anderen Bereichen. Die EU hat festgelegt, unter welchen Bedingungen es zu nutzen ist. Das Kürzel CE steht für "Conformité Européenne". Wie es als Bildzeichen auszusehen hat, steht im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 [7]. Dort heißt es: 1. Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild: 2. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. 3. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm." 27

28 Herausgeber: Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.v. (MIRO) Geschäftsstelle Köln Annastraße Köln Tel (0) Fax 0049 (0) Geschäftsstelle Duisburg Düsseldorfer Str Duisburg Tel (0) Fax 0049 (0) /98 Ansprechpartner: Markus Schumacher; Tel.: 0049 (0)

LEISTUNGSERKLÄRUNG. Nr Mörtel/2016 für das Produktionsjahr 16

LEISTUNGSERKLÄRUNG. Nr Mörtel/2016 für das Produktionsjahr 16 1 LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr.007-2 Mörtel/2016 für das Produktionsjahr 16 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: RK 0/1 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation

Mehr

Pinkataler Schotterwerke GmbH & Co KG Steinamangererstraße Oberwart

Pinkataler Schotterwerke GmbH & Co KG Steinamangererstraße Oberwart Gesteinskörnungen für Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen EN 13043 Handelsbezeichnung: EBK 0/2 Korngruppe / Korngemisch 0/2 Korngrößenverteilung G F 85

Mehr

ONR Gesteinskörnungen im Bauwesen Leitfaden für die Erstellung von Leistungserklärungen ICS

ONR Gesteinskörnungen im Bauwesen Leitfaden für die Erstellung von Leistungserklärungen ICS ICS 93.120 ONR 23130 Gesteinskörnungen im Bauwesen Leitfaden für die Erstellung von Leistungserklärungen Aggregates for construction Guideline for the preparation of declarations of performance Agrégats

Mehr

Leistungserklärung Nr. 002BauPVo (EU Nr. 305/2011)

Leistungserklärung Nr. 002BauPVo (EU Nr. 305/2011) Leistungserklärung Nr. 002BauPVo (EU Nr. 305/2011) Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Verschlüsse für Türen in Notausgängen nach DIN EN 179 0432-CPD-0086 Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein

Mehr

Welche Auswirkungen hat die neue Bauproduktenverordnung für den Brandschutz?

Welche Auswirkungen hat die neue Bauproduktenverordnung für den Brandschutz? Seite 1 von 7 ift Rosenheim Welche Auswirkungen hat die neue Bauproduktenverordnung für den Brandschutz? Das müssen Sie beachten bei der zukünftigen CE- Kennzeichnung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen!

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil IV VORBEMERKUNG

Mehr

Die EU-Bauproduktenverordnung. (EU-BauPVO) 1. Grundsätze. 2. Leistungserklärung. 3. CE-Kennzeichnung. 4. Anwendung

Die EU-Bauproduktenverordnung. (EU-BauPVO) 1. Grundsätze. 2. Leistungserklärung. 3. CE-Kennzeichnung. 4. Anwendung Die EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) und ihre Anwendung in Deutschland 1. Grundsätze 2. Leistungserklärung 3. CE-Kennzeichnung 4. Anwendung Fiege IHK Lübeck 19.06.2015 1 Die EU-Bauproduktenverordnung

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0166 vom 18. Juni Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-12/0166 vom 18. Juni Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-12/0166 vom 18. Juni 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0492 vom 26. Juni Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0492 vom 26. Juni Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-11/0492 vom 26. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Antonio Caballero González ECSPA - European Calcium Silicate Producers Association

Antonio Caballero González ECSPA - European Calcium Silicate Producers Association Antonio Caballero González ECSPA - European Calcium Silicate Producers Association Bereitstellung der Leistungserklärung durch web-basierte Branchenlösungen Antonio Caballero González CE Kennzeichnung

Mehr

über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN und der EN 13830

über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN und der EN 13830 über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.v.m. der EN 14351-1 und der EN 13830 zwischen der RAICO Bautechnik GmbH vertreten durch Manfred

Mehr

DIE VERWENDUNG VON ABDICHTUNGSPRODUKTEN NACH EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN NORMEN

DIE VERWENDUNG VON ABDICHTUNGSPRODUKTEN NACH EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN NORMEN DIE VERWENDUNG VON ABDICHTUNGSPRODUKTEN NACH EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN NORMEN EUROPÄISCHE NORMEN FÜR ABDICHTUNGSPRODUKTE Fragen des Feuchteschutzes von Bauwerken spielen in Verbindung mit der europäischen

Mehr

CE - Kennzeichen. Fenster - Türen - Vorhangfassaden

CE - Kennzeichen. Fenster - Türen - Vorhangfassaden CE - Kennzeichen Fenster - Türen - Vorhangfassaden Produktesicherheitsgesetz Bauprodukteverordnung Was ändert sich durch die Bauprodukteverordnung? CE Kennzeichnug Folie 2 Produktesicherheit PrS Richtlinie

Mehr

ETA-11/0493 vom 15. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik

ETA-11/0493 vom 15. April Europäische Technische Bewertung. Allgemeiner Teil. Deutsches Institut für Bautechnik Europäische Technische Bewertung ETA-11/0493 vom 15. April 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Deutsches Institut für Bautechnik Handelsname

Mehr

Geltungsbereich: Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat:

Geltungsbereich: Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: Akkreditierungskriterien für Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten entsprechend Anhang V BauPVO (305/2011) beteiligt sind Produktzertifizierungsstellen

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. für das Produkt Disboxid 462 EP-Siegel NEU DIS-462-001240

LEISTUNGSERKLÄRUNG gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. für das Produkt Disboxid 462 EP-Siegel NEU DIS-462-001240 LEISTUNGSERKLÄRUNG gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 für das Produkt Disboxid 462 EP-Siegel NEU DIS-462-001240 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: EN 1504-2: ZA.1d, ZA.1e, ZA.1f und

Mehr

EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 BPR 0017

EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 BPR 0017 Marsbruchstraße 186 44287 Dortmund-Aplerbeck Telefon (0231) 4502-480 Telefax (0231) 4502 586 Internet www.mpanrw.de EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 BPR 0017 Gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen

Mehr

CE-Kennzeichnung und Leistungsnachweis Was mache ich damit auf der Baustelle?

CE-Kennzeichnung und Leistungsnachweis Was mache ich damit auf der Baustelle? CE-Kennzeichnung und Leistungsnachweis Was mache ich damit auf der Baustelle? Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka Dipl.-Ing. Guido Müller Agenda Einführung Gesetzliche Grundlagen CE-Kennzeichnung + Leistungserklärung

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0296 vom 27. August Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-15/0296 vom 27. August Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-15/0296 vom 27. August 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Zusätzliche Bitumenprüfungen nach ARS 11/2012

Zusätzliche Bitumenprüfungen nach ARS 11/2012 nach ARS 11/2012 A. Riechert Institut Dr.Ing. Gauer, Regenstauf A. Riechert / 1 Übersicht über Bitumenprüfungen Nadelpenetration Merkmal oder Eigenschaft Erweichungspunkt Ring und Kugel Verformungsverhalten

Mehr

Prüflabore für System 3 nach DIN EN ISO/IEC 17025

Prüflabore für System 3 nach DIN EN ISO/IEC 17025 Akkreditierungskriterien für Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten entsprechend Anhang V BauPVO (305/2011) beteiligt sind Prüflabore für System 3 nach

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0240 vom 7. Mai Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-11/0240 vom 7. Mai Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-11/0240 vom 7. Mai 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG. No. 9174 012 DOP 2013-06-17 Declaration of Performance (DOP)

LEISTUNGSERKLÄRUNG. No. 9174 012 DOP 2013-06-17 Declaration of Performance (DOP) LEISTUNGSERKLÄRUNG No. 9174 012 DOP 2013-06-17 Declaration of Performance (DOP) 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Einwandige Metall-Systemabgasanlage Typ EW-ALBI nach 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer

Mehr

Anforderungen Qualitätskontrollen

Anforderungen Qualitätskontrollen Fachkolloquium TBA O+G Gesteinskörnungen für ungebundene Gemische, SN 670 119-NA Anforderungen Qualitätskontrollen 1. Einsatz Kiessand bisher Grabenauffüllungen - Kiessand / Kiessand RCB Bauteil Strassenoberbau

Mehr

ENTWURF ÖNORM EN 13139

ENTWURF ÖNORM EN 13139 ENTWURF ÖNORM EN 13139 Ausgabe: 2015-07-15 Gesteinskörnungen für Mörtel Aggregates for mortar Granulats pour mortiers Hinweis: Aufgrund von Stellungnahmen kann die endgültige Fassung dieser ÖNORM vom vorliegenden

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Leitfaden zur Bauproduktenverordnung

Leitfaden zur Bauproduktenverordnung Leitfaden zur Bauproduktenverordnung 1 Einleitung Ein wesentliches Ziel der Europäischen Union ist es, den freien Warenverkehr innerhalb Europas zu gewährleisten und technische Handelshemmnisse abzubauen.

Mehr

Tore-Produktnorm DIN EN Tore ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften

Tore-Produktnorm DIN EN Tore ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften Tore-Produktnorm DIN EN 13241-1 Tore ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften Warum europäische Normen? Die Europäische Union hat zum Ziel, einen gemeinsamen Binnenmarkt zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit

Mehr

EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 CPD Türöffner ASSA ABLOY

EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 CPD Türöffner ASSA ABLOY EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 CPD 0193 Gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten

Mehr

LEISTUNGSERKLÄRUNG. Nr. 009BauPVo

LEISTUNGSERKLÄRUNG. Nr. 009BauPVo LEISTUNGSERKLÄRUNG Nr. 009BauPVo2013-07-14 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Anti-Panik-Einsteckschloss für Kindergärten 2. Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation

Mehr

Bauproduktenverordnung was Sachverständige wissen müssen

Bauproduktenverordnung was Sachverständige wissen müssen Bauproduktenverordnung was Sachverständige wissen müssen Vortrag für den Bundesverband der Sachverständigen für Raum und Ausstattung (BSR) Fachgruppe Fußboden Zur Person: Martin Kuschel Rechtsanwalt geboren

Mehr

Europäische Bauproduktenverordnung Hinweise zum Erstellen der Leistungserklärung sowie zur CE-Kennzeichnung

Europäische Bauproduktenverordnung Hinweise zum Erstellen der Leistungserklärung sowie zur CE-Kennzeichnung Seite 1 Europäische Bauproduktenverordnung Hinweise zum Erstellen der Leistungserklärung sowie zur CE-Kennzeichnung Seite 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1 Einführung... 3 2 Begriffe und Abkürzungen...

Mehr

Recycling-Baustoffe. nach europäischen Normen. Leitfaden für die Überwachung und Zertifizierung, Kennzeichnung und Lieferung

Recycling-Baustoffe. nach europäischen Normen. Leitfaden für die Überwachung und Zertifizierung, Kennzeichnung und Lieferung Recycling-Baustoffe nach europäischen Normen Leitfaden für die Überwachung und Zertifizierung, Kennzeichnung und Lieferung EINLEITUNG Recycling-Baustoffe sind in Deutschland auf sehr komplexe Weise geregelt.

Mehr

Das Metallhandwerk und die Stahlbaunorm DIN EN keine einfache Verbindung!

Das Metallhandwerk und die Stahlbaunorm DIN EN keine einfache Verbindung! Fachtagung Neues aus Europas Normenwelt München, 17. März 2012 Das Metallhandwerk und die Stahlbaunorm DIN EN 1090 - keine einfache Verbindung! Karsten Zimmer Bundesverband Metall, Ruhrallee 12, 45138

Mehr

Herzlich Willkommen!!! CE-Kennzeichnung bei Kleinkläranlagen für Anlagen nach DIN EN Teil 3 was sind die Auswirkungen?

Herzlich Willkommen!!! CE-Kennzeichnung bei Kleinkläranlagen für Anlagen nach DIN EN Teil 3 was sind die Auswirkungen? Herzlich Willkommen!!! CE-Kennzeichnung bei Kleinkläranlagen für Anlagen nach DIN EN 12566 Teil 3 was sind die Auswirkungen? 1 Vorstellung der europäischen Kleinkläranlagen-Normenreihe EN 12566 Dr.-Ing.

Mehr

- Werk Höxter - Lüchtringen (Werk Nr /1) - Großburgwedel, 28. Juli 2016 Dr.S. Prüfzeugnis Nr /16 (A)

- Werk Höxter - Lüchtringen (Werk Nr /1) - Großburgwedel, 28. Juli 2016 Dr.S. Prüfzeugnis Nr /16 (A) Güteüberwachung Kies, Sand, Splitt und Recycling-Baustoffe Niedersachsen-Bremen e.v. - Prüfstelle - 1. Ausfertigung Güteüberwachung KSSR - Prüfstelle - Schulze-Delitzsch-Str.25, 30938 Großburgwedel Union

Mehr

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit?

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit? Verantwortung und Freiheiten der im neuen Produktsicherheitsgesetz Pflichten der Wirtschaftsakteure Vortragsveranstaltung IHK Karlsruhe 12. Juni 2013 Verantwortlichkeit? Wer? Gegenüber wem? Wann???? Wofür?

Mehr

EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 CPD 0027

EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 CPD 0027 EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 CPD 0027 Gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über

Mehr

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) 21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen

Mehr

Freischneider Grastrimmer (mit Verbrennungsmotor)

Freischneider Grastrimmer (mit Verbrennungsmotor) Leitfaden zur Konformitätsprüfung 1. Überarbeitung, 09/2016 Freischneider Grastrimmer (mit Verbrennungsmotor) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf,

Mehr

Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte in der Grundstücksentwässerung

Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte in der Grundstücksentwässerung 12. Sanitärtechnisches Symposium 2011 FH Münster Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte in der Grundstücksentwässerung Unterlage zum Vortrag am 18. Februar 2011 Karl-Heinz Störrlein, LGA Materialprüfungsamt

Mehr

LEISTUNGSANGABEN G4220JPCPR

LEISTUNGSANGABEN G4220JPCPR LEISTUNGSANGABEN G4220JPCPR 1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps. TPM 100, TP 116, TP 115, TI 416, TP 416, TP 416N, ULTRACOUSTIC, TI 116, TM 100, TM 400, TI 140W, CLASSIC 037, ULTRACOUSTIC P, CLASSIC

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-05/0241 vom 12. Februar 2015. Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-05/0241 vom 12. Februar 2015. Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-05/0241 vom 12. Februar 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D PL

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D PL Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D PL 11142 01 04 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Gültigkeitsdauer: 19.12.2014 bis 18.12.2019 Ausstellungsdatum: 19.01.2015 Urkundeninhaber:

Mehr

CE-Kennzeichnung und Ü-Zeichen für Verbindungselemente und Bauprodukte

CE-Kennzeichnung und Ü-Zeichen für Verbindungselemente und Bauprodukte 14.06.2012 CE-Kennzeichnung und Ü-Zeichen für Verbindungselemente und Bauprodukte Einkäufer und Konstrukteure verlangen häufig für Bauprodukte und auch für andere Verbindungselemente eine CE-Kennzeichnung

Mehr

Vorwort. 1 Anwendungsbereich

Vorwort. 1 Anwendungsbereich EMPFEHLUNG für die Durchführung der Überwachung und Zertifizierung von Gesteinskörnungen nach dem europäischen Konformitätsnachweisverfahren System 2+ Deutscher Gesteinsverband e.v. Bundesverband der Deutschen

Mehr

Checkliste Technische Dokumentation Produktname

Checkliste Technische Dokumentation Produktname Teil 1: Allgemeines Qualitätsmanagement Nr. Vorgelegte Dokumentation Anmerkung 1 Managementhandbuch 2 Spezielle Prozessanweisungen, Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungen 3 Mitgeltende Formblätter

Mehr

Infoblatt Sicherheit von Maschinen

Infoblatt Sicherheit von Maschinen Infoblatt Sicherheit von Maschinen Die vom Hersteller zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen sind ab dem 29.12.2009 in der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt. Eine aktuelle Version

Mehr

Technische Informationen

Technische Informationen Dokument : TI-SB Datum : 01/06 Änd.Stand : 01 Seite : 1 von 5 Ausgangslage Die europäische Normung soll dem Ziel dienen, den freien Warenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes zu fördern. Die

Mehr

Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts vs. Herstellerbescheinigung DIN 18800-7. Was macht den Unterschied aus?

Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts vs. Herstellerbescheinigung DIN 18800-7. Was macht den Unterschied aus? 23. Bautechnisches Seminar NRW in Ratingen am 29.10.2014 Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts vs. Herstellerbescheinigung DIN 18800-7 Was macht den Unterschied aus? Dipl. - Ing. Jörg

Mehr

VST-SEMINAR TRENDS UND FAKTEN RUND UM DIE TÜRE

VST-SEMINAR TRENDS UND FAKTEN RUND UM DIE TÜRE VST-SEMINAR TRENDS UND FAKTEN RUND UM DIE TÜRE Mittwoch, 9. November 2011 tägi wettingen sport fun kongress 1 Konformitätserklärung in der Schweiz CE Kennzeichnung? 2 Nationales Vorwort Verordnung über

Mehr

Fräsen Motorhacken. Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015

Fräsen Motorhacken. Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015 Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015 This guide is intended to help market surveillance authorities with the checking of conformity of combustion engine powered brush-cutters and grass trimmers

Mehr

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/ EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung

Mehr

Wichtige Normen für Gesteinskörnungen und ungebundene Baustoffgemische im Überblick Stand: Januar 2014

Wichtige Normen für Gesteinskörnungen und ungebundene Baustoffgemische im Überblick Stand: Januar 2014 Wichtige Normen für und ungebundene Baustoffgemische im Überblick Stand: Januar 2014 Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie wird jährlich aktualisiert. 1 Europäische Normen und

Mehr

EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 BPR 0115

EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 BPR 0115 Marsbruchstraße 186 44287 Dortmund-Aplerbeck Telefon (0231) 4502-480 Telefax (0231) 4502 586 Internet www.mpanrw.de EG KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0432 BPR 0115 Gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen

Mehr

Stellungnahme zum Thema Verwendung von Produkten nach DIN EN 179 und DIN EN 1125

Stellungnahme zum Thema Verwendung von Produkten nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 Stellungnahme zum Thema Verwendung von Produkten nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 Dipl.-Ing. Stephan Schmidt, Fachverband der Schloss- und Beschlagindustrie e.v. Velbert Stand: 20. Mai 2004 (anhand versch.

Mehr

Soudal Küche und Bad AC

Soudal Küche und Bad AC Revision: 26/04/2014 seite 1 von 5 Referenz Nr Leistungserklärung: 230412 Eindeutiger Kenncode des Produkttyps: Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck des Bauprodukts: Dichtungsmittel für Fassaden

Mehr

Europäische Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004. Gute Herstellungspraxis nach Verordnung (EG) Nr. 2023/2006

Europäische Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004. Gute Herstellungspraxis nach Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 Seite 1 von 5 TÜV Rheinland LGA Products - Information 05/2016 Inhalt und Umfang von Konformitätserklärungen Entsprechend des Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände,

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

LED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien

LED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien Konformitätsnachweis für Leuchten mit LED Lampen Ergänzung zum Vortrag: Konformitätsnachweis gemäß Niederspannungs und EMV Richtlinie in der Praxis Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx diam consult, Wien www.diamcons.com

Mehr

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV) Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV) 6. ProdSV Ausfertigungsdatum: 06.04.2016 Vollzitat: "Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April

Mehr

Zusatzinformationen. für den Ex Bereich, nach RL94/9/EG - ATEX

Zusatzinformationen. für den Ex Bereich, nach RL94/9/EG - ATEX Zusatzinformationen für den Ex Bereich, nach RL94/9/EG - ATEX techn. Änderungen vorbehalten Seit dem 01.07.2003 ist die bestimmungsgemäße Verwendung von Geräten, die in explosionsgefährdeten Bereichen

Mehr

INFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung

INFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung / Einleitung Inhaltlich entspricht der Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 weitgehend dem bisherigen Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idgf. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 übernimmt

Mehr

Zulassungsgegenstand: Wärmedämmstoffe aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) nach DIN EN 13164:2013-03

Zulassungsgegenstand: Wärmedämmstoffe aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) nach DIN EN 13164:2013-03 Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,

Mehr

Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ZE nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013

Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ZE nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ZE-02-0-00 nach DIN EN ISO/IEC 7065:203 Gültigkeitsdauer: 8.0.206 bis 0.07.208 Ausstellungsdatum: 8.0.206 Urkundeninhaber: Gesellschaft

Mehr

Hochschule Trier Trier University of Applied Sciences Amtliche Prüfstelle für Baustoffe

Hochschule Trier Trier University of Applied Sciences Amtliche Prüfstelle für Baustoffe Hochschule Trier Trier University of Applied Sciences Amtliche Prüfstelle für Baustoffe Langstraße/Paulusplatz Postfach 1826, 54208 Trier Tel: 0651/42573 Fax: 0651/40362 E-Mail: pruefstelle@fh-trier.de

Mehr

Akkreditierungsumfang der Produktzertifizierungsstelle (EN ISO/IEC 17065:2012) TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH / (Ident.Nr.: 0944)

Akkreditierungsumfang der Produktzertifizierungsstelle (EN ISO/IEC 17065:2012) TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH / (Ident.Nr.: 0944) 1 2000/9/EG*2000/9/EC*2000/9/ 2000-03 Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Sicherheitsbauteile Anhang V CE Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr 2 2014/33/EU*2014/33/EU*2014/

Mehr

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine

Mehr

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige

Mehr

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Freistehende Einhandmischer-Waschtischarmatur der Firma Vola A/S Serie Vola FS2

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Freistehende Einhandmischer-Waschtischarmatur der Firma Vola A/S Serie Vola FS2 Nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflaboratorium DAR-Registriernummer: DAP-PL-1524.11 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Für: Freistehende Einhandmischer-Waschtischarmatur der Firma Vola

Mehr

Erfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes aus der Sicht der Bauaufsicht

Erfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes aus der Sicht der Bauaufsicht VBI Fachgruppentagung Frankfurt, 14. Mai 2013 Erfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes aus der Sicht der Bauaufsicht MR Dr. Gerhard Scheuermann Anwendung des Eurocode-Programmes Warum wurden die Eurocodes

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2009R0041 DE 10.02.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2009 DER

Mehr

EUROCODES eine Übersicht

EUROCODES eine Übersicht EUROCODES eine Übersicht Dr.-Ing. Matthias Witte Gruppenleiter Technische Gruppe 2.1 im DIN e. V. Geschäftsführer Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN e. V. 1 Inhaltsverzeichnis Was sind die Eurocodes?

Mehr

CE-Kennzeichnung Leitfaden für Hersteller und Importeure. Hier finden Sie die Antworten! März 2009. Inhalt

CE-Kennzeichnung Leitfaden für Hersteller und Importeure. Hier finden Sie die Antworten! März 2009. Inhalt CE-Kennzeichnung Leitfaden für Hersteller und Importeure Hier finden Sie die Antworten! März 2009 Inhalt 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung?... 3 2. Wann muss auf einem Produkt eine CE-Kennzeichnung

Mehr

Informationsveranstaltung zur RECYCLING-BAUSTOFFVERORDNUNG. Qualitätssicherung Dipl.-Ing. Robert Mauerhofer

Informationsveranstaltung zur RECYCLING-BAUSTOFFVERORDNUNG. Qualitätssicherung Dipl.-Ing. Robert Mauerhofer Informationsveranstaltung zur RECYCLING-BAUSTOFFVERORDNUNG Qualitätssicherung Dipl.-Ing. Robert Mauerhofer Inhalt Qualitätssicherung (QS) - Umweltverträglichkeit gemäß RecBstVO - Bautechnisch gemäß Stand

Mehr

Europäische Konformitätsbewertungsverfahren für Messgeräte

Europäische Konformitätsbewertungsverfahren für Messgeräte Europäische Konformitätsbewertungsverfahren für Messgeräte Wilfried Schulz Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig Inhaltsübersicht Anforderungen der Messgeräterichtlinie (MID) Begriffe Modulare

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Der ländliche Wegebau ZTV LW 99 Ansätze zur Integration in neue Vorschriften

Der ländliche Wegebau ZTV LW 99 Ansätze zur Integration in neue Vorschriften Der ländliche Wegebau ZTV LW 99 Ansätze zur Integration in neue Vorschriften 1 Aufgaben des ländlichen Wegebaues - Verbesserung der Lebensverhältnisse in den Gemeinden des ländlichen Raumes - Verbesserung

Mehr

Der Einfluss Europas auf das deutsche Bauordnungsrecht Eurocodes, Bauregellisten und Zulassungen

Der Einfluss Europas auf das deutsche Bauordnungsrecht Eurocodes, Bauregellisten und Zulassungen Der Einfluss Europas auf das deutsche Bauordnungsrecht Eurocodes, Bauregellisten und Zulassungen Deutscher Mauerwerkskongress 20. Januar 2016 in Darmstadt Gerhard Breitschaft Einfluss Europas auf d. Bauordnungsrecht

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

Matrixzertifizierung von Unternehmen mit mehreren Standorten/ Niederlassungen.

Matrixzertifizierung von Unternehmen mit mehreren Standorten/ Niederlassungen. Matrixzertifizierung von Unternehmen mit mehreren Standorten/ Niederlassungen Inhalt Vorgabedokumente Matrix- oder Gruppenzertifizierung Anwendungsbereich Zertifizierungsprozess Planung, Berechnung Audit

Mehr

Die neue Bauprodukte- Verordnung

Die neue Bauprodukte- Verordnung Die neue Bauprodukte- Verordnung Hinweise für Baustoffhersteller Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Die neue Bauprodukte-Verordnung 1 Inhaltsverzeichnis Einleitung [3] Neuerungen der BauPVO

Mehr

Eine Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde habe ich dem Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Eine Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde habe ich dem Unternehmen zur Verfügung gestellt. Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagementoder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz ( 5 Abs. 4 i. V. m. 4 Abs. 4 SpaEfV) Unternehmensneugründung Jahr 1 ( 55 Abs. 6 EnergieStG

Mehr

Bauproduktenverordnung. Alles klar? Grundlagen der Bauproduktenverordnung

Bauproduktenverordnung. Alles klar? Grundlagen der Bauproduktenverordnung Alles klar? Grundlagen der (BauPVO) Grundlagen der (BauPVO) Bedeutung des CE-Zeichens wandelt sich Leistungserklärung als neues Kernelement (Artikel 4) Inhalt der Leistungserklärung Die EU Bauproduktenrichtlinie

Mehr

Die CE-Kennzeichnung von Naturstein- und Kunststeinprodukten

Die CE-Kennzeichnung von Naturstein- und Kunststeinprodukten Die CE-Kennzeichnung von Naturstein- und Kunststeinprodukten CE-KENNZEICHNUNG VON KUNSTSTEIN- UND NATURSTEINPRODUKTEN ALLGEMEINES ZUR CE-KENNZEICHNUNG Bauprodukteverordnung EU 305/2011 Am 1. Juli 2013

Mehr

Die Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck

Die Kombination von Medizinprodukten. SystemCheck Die Kombination von Medizinprodukten SystemCheck Fachtagung der FKT 12.06.2008 Untertitel Die Prüfung und Bewertung von medizinischen elektrischen Systemen mit rechtssicherer Dokumentation zum Schutz von

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Mehr

ERTIFIKAT 2451-CPR-EN1O9O-2014.0424OO1. REMA Anlagenbau GmbH. Rudolf-Diesel-Weg 26

ERTIFIKAT 2451-CPR-EN1O9O-2014.0424OO1. REMA Anlagenbau GmbH. Rudolf-Diesel-Weg 26 ZERTIFIKAT ISO 9001:2008 DEKRA Certification GmbH bescheinigt hiermit, dass das Unternehmen R E M A An l a g e n b a u G m b H Zertifizierter Bereich: Konstruktion, Produktion und Errichtung von Sortier-

Mehr

Knauf Platten CE-Kennzeichnung und Einstufung nach EN 520

Knauf Platten CE-Kennzeichnung und Einstufung nach EN 520 EN 520 ÖNORM B 3410 Knauf Information 01/2010 Knauf Platten CE-Kennzeichnung und Einstufung nach EN 520 Knauf Platten gemäß EN 520 EN 520 unterscheidet mehrere Typen von Gipsplatten, die spezielle Anforderungen

Mehr

MUSTER - HANDBUCH zur Werkseigenen Produktionskontrolle. Musterhandbuch. Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

MUSTER - HANDBUCH zur Werkseigenen Produktionskontrolle. Musterhandbuch. Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) Seite 1 von 11 Musterhandbuch Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) für Hersteller von Recycling-Baustoffen Seite 2 von 11 Inhalt Seite 1 Einführung 3 2 Organisation 4 2.1 Verantwortlichkeit und Befugnis

Mehr

Agenda. Traceabilityanwendungen Qualitätsmanagementsysteme Das Festo Traceabilitysystem Prozessverriegelung

Agenda. Traceabilityanwendungen Qualitätsmanagementsysteme Das Festo Traceabilitysystem Prozessverriegelung Agenda anwendungen Qualitätsmanagementsysteme Das Festo system Prozessverriegelung PF-EQ\Sebastian Lichtenberger 1 anwendungen anwendungen Qualitätsmanagementsysteme Das Festo system Prozessverriegelung

Mehr

Der Europäische Abfallkatalog ab 2002

Der Europäische Abfallkatalog ab 2002 Der Europäische Abfallkatalog ab 2002 Dr. Hans-Dietrich Zerbe und Esther Frambach Zum 1.1.1999 wurde die bis dahin geltende Bezeichnung von Abfällen nach dem LAGA - Abfallartenkatalog im Rahmen der europäischen

Mehr

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR.

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR. RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 25. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5726/12 NLEG 5 AGRI 43 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 20. Januar 2012 Empfänger: Generalsekretariat

Mehr

Leitfaden zur. Rückverfolgbarkeit

Leitfaden zur. Rückverfolgbarkeit Leitfaden zur Rückverfolgbarkeit im Futtermittelsektor Futtermittelhygiene (Band 3) (Stand: 23. 02. 2007) Seite 2 Leitfaden zur Kontrolle der Umsetzung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln

Mehr

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Arbeitsgruppe Gesteinskörnungen, Ungebundene Bauweisen FGSV

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Arbeitsgruppe Gesteinskörnungen, Ungebundene Bauweisen FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Arbeitsgruppe Gesteinskörnungen, Ungebundene Bauweisen FGSV Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßenbau TP Gestein-StB 1 Technische

Mehr

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. 2-Griff-Waschtischarmatur der Firma E.C.A Valfsel Armatur Sanayi A.S. Serie APELSKÄR, Art.-Nr.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. 2-Griff-Waschtischarmatur der Firma E.C.A Valfsel Armatur Sanayi A.S. Serie APELSKÄR, Art.-Nr. Nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflaboratorium DAR-Registriernummer: DAP-PL-1524.11 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Für: 2-Griff-Waschtischarmatur der Firma E.C.A Valfsel Armatur Sanayi

Mehr

Bauprodukte-Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Bauprodukte-Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Leitfaden Bauprodukte-Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Abkürzungen... 2 2. Kurzdarstellung... 3 3. Zweck dieses Leitfadens... 3 4. Empfehlungen zur Anwendung der Bauprodukte-Verordnung...

Mehr

Anforderungen an Beschläge für den Einsatz in Feuerund Rauchschutzabschlüssen sowie in Flucht- und Rettungswegen

Anforderungen an Beschläge für den Einsatz in Feuerund Rauchschutzabschlüssen sowie in Flucht- und Rettungswegen Seite 1 von 3 I. Dokumenteninformationen Dipl.-Ing. (FH) Prüfstellenleiter ift Zentrum Türen-Tore-Sicherheit Anforderungen an Beschläge für den Einsatz in Feuer- und Rauchschutzabschlüssen sowie in Flucht-

Mehr

Verschärfte gesetzliche Rahmenbedingungen

Verschärfte gesetzliche Rahmenbedingungen Verschärfte gesetzliche Rahmenbedingungen für den Hafner ab 2015 Thomas Schiffert Gesetzliche Grundlagen Vereinbarung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen

Mehr

Aufgaben des Regelermittlungsausschusses

Aufgaben des Regelermittlungsausschusses Aufgaben des Regelermittlungsausschusses nach dem Mess- und Eichgesetz Sascha Mäuselein Geschäftsstelle Regelermittlungsausschuss Fachbereich Q.3 Aufgaben Ermittelt Regeln im vorgegebenen Rahmen auf der

Mehr