Programm zur Unterstützung der Sicherung des Fachkräftebedarfs mit Mitteln des Aufenthaltsrechts
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- Kurt Fürst
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Daniela Kolbe (Leipzig), Rüdiger Veit, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Gabriele Fograscher, Wolfgang Gunkel, Michael Hartmann (Wackernheim), Petra Hinz (Essen), Frank Hofmann (Volkach), Ute Kumpf, Christine Lambrecht, Kirsten Lühmann, Thomas Oppermann, Aydan Özogŭz, Gerold Reichenbach, Dr. Dieter Wiefelspütz, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD Programm zur Unterstützung der Sicherung des Fachkräftebedarfs mit Mitteln des Aufenthaltsrechts Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DeutschlandistreichanVielfaltundreichanErfahrungimZusammenlebenvon MenschenunterschiedlicherHerkunft.DerdemographischeWandelwirddiese EntwicklungfortsetzenunddieZukunftunsererGesellschaftprägen:Wirwerdenweniger,älterund bunter.damitderarbeitsmarktunterdiesenbedingungenzukunftsfähigbleibt,mussderfachkräftebedarfunsereslandesgesichert sein.dabeispieltauchdieweiterentwicklungdesaufenthaltsrechtseinewichtigerolle.danebenbedarfesaberauchweitereranstrengungenzurbesseren IntegrationallerMenscheninunseremLand.Aussozial-,bildungspolitischen undauchhumanengründenmüssenwirdasaufenthaltsrechtändern,umeinerseitsmehrqualifiziertefachkräfteinunseremlandzuhaltenundandererseits DeutschlandattraktiverfürdieEinwanderungqualifizierterFachkräftezumachen.DafürbedarfesAnstrengungenindreiBereichen.Erstensmüssendie ChancenderhierlebendenMenschenfüreinenberuflichenEin-undAufstieg verbessertwerden,umdieintegrationindenarbeitsmarktzuverbessernunddie Erwerbsbeteiligungdeutlichzuerhöhen.ZweitensbrauchenwirattraktiveArbeitsplätzeundOrdnungaufdemArbeitsmarkteinschließlichgerechterLöhne undwirksamerweiterqualifizierung.drittensmussdeutschlandattraktiverfür qualifizierteundhochqualifizierteeinwandererwerden.einefortentwicklung deseinwanderungsrechtsdarfbemühungeninderarbeitsmarkt-undbildungspolitikwederersetzennochzurückdrängen.vielmehristsieeinbausteinneben denebengenannten.auchdarfsienichtzurgezieltendauerhaftenabwerbung dringend benötigter Fachkräfte in Entwicklungsländern führen (brain drain). ZurArbeitsmarkt-undBildungspolitikliegendetaillierteVorschlägevor (siehe PapierdesSPD-Präsidiumsvom6.Dezember2010,AllianzfürFachkräfte). Zur Einwanderungspolitik sollen die folgenden Vorschläge umgesetzt werden.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einaufenthaltsrechtlichesprogrammzursicherungdesfachkräftebedarfsfolgenden Inhalts aufzulegen: 1. Erschließung von Potentialen im Inland a)diebemühungenumausländischehochschulabsolventenwerdenverstärkt: DasBeratungsangebotfürinDeutschlandstudierendeDrittstaatsangehörigewirdunabhängigevaluiert.Zuklärenist,obsieausreichendeInformationsangebotedarübererhalten,welcheAufenthalts-undBeschäftigungsmöglichkeitensieinDeutschlandimAnschlussandasStudium haben.dabeisindinsbesondereabsolventenspezifischeprivilegierungen wiedieeinjährigefristzurarbeitssuchenach 16Absatz4Satz1des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)oderdervorrangprüfungsloseZugang zumarbeitsmarktnach 27Satz2derBeschäftigungsverordnung (BeschV) in den Blick zu nehmen. DiebislangeinjährigeFristnach 16Absatz4AufenthG,innerhalbderer ausländischeabsolventeneinerdeutschenhochschulesicheinenarbeitsplatz suchen können, wird auf 18 Monate verlängert. Dienach 16Absatz4AufenthGgeforderteAngemessenheitderBeschäftigungvonausländischenHochschulabsolventenwirdgesetzlichwiefolgt konkretisiert:angemessenistdieangestrebtetätigkeit,dieunabhängig vonderfachrichtungderhochschulausbildungüblicherweiseeinenakademischenabschlussvoraussetztundbeiderdiemitderhochschulausbildungerworbenenkenntnissezumindestteilweiseodermittelbarbenötigt werden.dieweiterhinerforderlicheprüfungdergleichwertigkeitderarbeitsbedingungen bleibt hiervon unberührt. DieZuverdienstmöglichkeitenfürstudentischeNebentätigkeitennach 16Absatz3Satz1AufenthGwerdenvonderzeit90ganzenbzw.180 halben Tagen auf 120 ganze bzw. 240 halbe Tage ausgeweitet. b) Die Arbeitsmarktintegration von Geduldeten wird weiter verbessert: EswirdeineweitergehendeBleiberechtsregelungfürlangjährigGeduldetegeschaffen.Diemit 25aAufenthGeingeführtestichtagsunabhängigeRegelungwirdnachdemVorbilddesGesetzentwurfsaufBundestagsdrucksache 17/7933 ausgebaut. BeiMinderjährigen,dieeinenSchulabschlussinDeutschlandgemacht haben,sollkeingebrauchvon 11derBeschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)gemachtwerden,wennsieeinebetrieblicheAusbildung aufnehmen möchten. c)subsidiärschutzberechtigtemiteinemaufenthaltstitelnach 25Absatz3 AufenthGerhaltenmitderErteilungderAufenthaltserlaubniseinegesetzliche Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. 2.Nachfrageorientierte Regelungen InnerhalbdernachfrageorientiertenArbeitsmigrationfürqualifizierteFachkräftenach 18i.V.m. 39AufenthGwerdenfolgendeSchritteunternommen: a)umengpässenamarbeitsmarktzubegegnen,werdenfolgendemaßnahmen ergriffen: DerBedarfanFachkräftenwirdjährlichermittelt.Dabeisindauchdie TarifparteienzubeteiligenundBedarfsmeldungenderBundesagenturfür Arbeit zu berücksichtigen.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9029 AufGrundlagedesermitteltenBedarfswirdgegebenenfallsdieListeder Beschäftigungen,beidenendieBundesagenturfürArbeitderErteilung einesaufenthaltstitelsnachdenabschnitten2bis5beschvzustimmen kann,durchverordnunggemäß 42Absatz1Nummer2AufenthGerweitert.DiesesVerfahrenbeinhaltetdieVorrangprüfungebensowiedie Prüfung gleichwertiger Arbeitsbedingungen. AufGrundlagedesermitteltenBedarfswirdaußerdemverstärktGebrauchvon 39Absatz2Nummer2ersteAlternativeAufenthGgemacht.HiernachkanndieBundesagenturfürArbeitfüreinzelneBerufsgruppenfeststellen,dassdieBesetzungderoffenenStellenmitausländischenBewerbernarbeitsmarkt-undintegrationspolitischverantwortbar ist.fürdieseberufsgruppenwirdsomiteingenerellerbedarffestgestellt, sodassimeinzelfallkeinevorrangprüfungmehrerforderlichist.die Prüfung gleichwertiger Arbeitsbedingungen erfolgt auch hier. b)jenseitsderinbuchstabeadritterspiegelstrichgenanntenmangelberufe bleibtesbeimerfordernisdervorrangprüfung.siewirdaberdurcheinen neuen 39Absatz2Satz4AufenthGergänzt:ErfolgtdieEntscheidungüber dievorrangprüfungtrotzbeachtungallerformalienseitensdesantragstellers nichtinnerhalbvonvierwochen,giltdievorrangprüfungalszugunstendes Antragstellers entschieden (Entscheidungsfiktion). c)eswirdeineunabhängigeevaluationderbestehendenaufenthaltsrechtlichen Beratungsangebote für potentielle Arbeitgeber durchgeführt. 3.UmsetzungderRichtlinie2009/50/EG (sog.bluecard-hochqualifizierten- Richtlinie) DieRichtlinie2009/50/EG,diesog.Hochqualifizierten-RichtliniederEU,wird europarechtskonformundunterbeachtungeinesqualifikationsangemessenen Lohnes umgesetzt. Dafür ist unter anderem Folgendes zu berücksichtigen: a)fürdieberechnungdesanderthalbfachendesjährlicheninnerstaatlichen durchschnittlichenbruttoeinkommensi.s.d.artikels5absatz2derrichtlinie2009/50/egwirdauf 1Absatz2derVerordnungderBundesregierung übermaßgebenderechengrößendersozialversicherungfür2012zurückgegriffen.dasanderthalbfachedesdortfür2012genanntenbetragesvon Euro liegt bei Euro. b)eswirdkeingebrauchvonderöffnungsklauselgemacht,wonachdie MindestgehaltsschwellenachArtikel5Absatz5derRichtlinie2009/50/EG fürbestimmtemangelberufeaufdas1,2-fachedesjährlicheninnerstaatlichen durchschnittlichen Bruttoeinkommens reduziert werden kann. 4.Angebotsorientierte Regelungen ImRahmeneinesModellprojektswirdeinPunktesystemeingeführt.Hiernach könnenausländer,dieanhandihrerqualifikationeneinenbestimmtenpunktestanderreichen,unabhängigvoneinemkonkretenarbeitsplatzangeboteine Aufenthalts-undBeschäftigungserlaubniserhalten.EsgeltenfolgendeMaßgaben: DieBewertungskriterienorientierensichandemKonzeptdes 20des Zuwanderungsgesetzes (ZuwG)2003 (Bundestagsdrucksache15/420).InsbesonderesindalsBewertungskriteriendasAlterdesAntragstellers,die schulischeundberuflichequalifikation,berufserfahrung,derfamilienstand, diesprachkenntnisseundbeziehungenzurbundesrepublikdeutschlandzu berücksichtigen. DasPunktesystemwirdbefristetundvonBeginnanfortlaufendunabhängig evaluiert. Anschließend wird über eine Verlängerung entschieden.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AntragstellererhaltenzunächsteineaufeinJahrbefristeteAufenthaltserlaubnis.Diesewirdnurverlängert,wennsieeineBeschäftigunggefunden haben.imübrigengeltendieallgemeinenregelnzuraufenthaltsverfestigung. ZurnäherenAusgestaltungwirdeineVerordnungsermächtigungfürdas BundesministeriumdesInnerngeschaffen.Insbesonderewirddieseszur EinführungeinerjährlichenQuoteermächtigt.SosolldasKonzeptmiteiner zunächstengbegrenzten,gleichwohlrepräsentativenmengeanpersonen erprobt werden. 5. Evaluierung der Einwanderung Selbständiger DieAnwendungvon 21AufenthGwirdevaluiert.Insbesonderewirdgeprüft, obdasregelbeispieldes 21Absatz1Satz2AufenthG,wonachdieVoraussetzungenalsinderRegelgegebenangesehenwerden,wennmindestens EuroinvestiertundfünfArbeitsplätzegeschaffenwerden,dazuführt, dassaufenthaltstitelfürandere,unterhalbdieserzahlenliegendevorhaben trotzerfolgversprechendengeschäftsmodellsnichterteiltwerden.auchwirdin dieprüfungeinbezogen,obdiesbezüglichdiesituationausländischerabsolventen deutscher Hochschulen besonders zu berücksichtigen ist. 6. Werbung um Potentiale im Ausland DasInformationsangebotüberdasStudiuminDeutschlandundanschließende AufenthaltsperspektiveneinschließlichspeziellerAngebotefürAbsolventen deutscher Auslandsschulen wird evaluiert. 7. Aufenthaltsrechtliche Rahmenbedingungen attraktiver gestalten a)derkindernachzuginsonstigenfällennach 32Absatz4AufenthGwird erweitert.minderjährigenkindernkannüberdieregelfälledeskindernachzugsnach 32Absatz1und2AufenthGhinausderNachzuggestattetwerden,wennderElternteil,zudemsienachziehen,einenAufenthaltstitelnach Abschnitt 4 AufenthG Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit hat. b)daserfordernisdesspracherwerbsvoreinreisebeimehegattennachzug nach 30 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG wird abgeschafft. c)indeutschlandlebendeausländersollenihreaufenthaltserlaubnisinsbesondereinzweikonstellationennichtnach 51Absatz1Nummer7erste AlternativeAufenthGwegeneinerlängeralssechsMonatedauerndenAbwesenheit verlieren: SiesollendieAufenthaltserlaubnisnichtverlieren,wennsiezurPflege vonverwandtenvorübergehend,aberlängeralssechsmonatedasland verlassen. SiesollendieAufenthaltserlaubnisauchnichtverlieren,wennsieim Rahmeneinervorübergehenden,entwicklungspolitischsinnvollenTätigkeitindasHerkunftslandbzw.die-regionwandern,umbeispielsweise amaufbauvonbetriebenoderanderschaffungvonarbeits-undausbildungsplätzen mitzuwirken. UmeinedementsprechendenAnwendungvon 51Absatz1Nummer7zweite AlternativeAufenthG,deraufdieMöglichkeitderEinräumungeinerlängeren FristdurchdieAusländerbehördeverweist,sicherzustellen,sindentsprechende HinweiseindieAllgemeineVerwaltungsvorschriftzumAufenthaltsgesetzaufzunehmen.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ Initiative Bei uns sind Sie gut aufgehoben EswirdeinländerübergreifenderAustauschüberBest-Practice-Beispielefür integrationsfreundlichere,offensivumqualifizierteeinwandererwerbende Ausländerbehörden organisiert. 9. Registrierung und statistische Erfassung von Entsendetatbeständen InBezugaufentsandteArbeitnehmerwirdimBereichderKontrolleundRegistrierung dafür gesorgt, dass eineregistrierungvonentsendungenbeidersozialversicherungzurpflicht wird.diesemeldungmussvoraufnahmedertätigkeitstattfindenundmuss für alle Branchen verpflichtend sein und eine statistische Erfassung von Entsendetatbeständen geschaffen wird. 10.Zirkuläre Migration DieBundesregierunglegteinenBerichtzudenbisherigenErfahrungenmit PilotprojektenzurtemporärenArbeitsmigrationmitIndonesien,Vietnam, AlbanienundBosnienundHerzegowinavor.SieziehtzurBewertungdeninterfraktionellenBeschlussdesDeutschenBundestages Diaspora Potenzialevon MigrantinnenundMigrantenfürdieEntwicklungderHerkunftsländernutzen (Bundestagsdrucksachen16/4164sowie16/5119)heranundberücksichtigtinsbesondere,dassderGewinnfürbeidePartnerländer (braingain)einwesentliches Ziel sein muss. Berlin, den 20. März 2012 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion Begründung Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Insgesamt DieAnzahlausländischerAbsolventenhatsichseitdenspäten90er-Jahren mehralsverdreifacht (BundesministeriumdesInnern,BundesamtfürMigration und Flüchtlinge, Migrationsbericht 2010, S. 66). 2010haben35472ausländischeStudentenihrStudiuminDeutschlandabgeschlossen (a.a.o.,s.67).diehohequalitätderlehrebeigleichzeitigniedrigen Studiengebühren macht den Studienstandort Deutschland beliebt. DieBedingungenfürausländischeAbsolventendeutscherHochschulenwurden indenletztenjahrenverbessert.diesehabenzumeinennachabschlussihres Studiumsgemäß 27Satz2BeschVohneVorrangprüfungZugangzumArbeitsmarkt.Zumanderenkönnensienach 16Absatz4AufenthGeinebislang aufeinjahrbefristeteaufenthaltserlaubniszursucheeinesihrerqualifikation angemessenenarbeitsplatzeserhalten.dieseentwicklunggiltesfortzuschreiben,umhierausgebildetefachkräftezumbleibenzumotivieren.derzeitbleibennachabschlussdesstudiumsrund26prozentallerabsolventen (OECD, InternationalMigrationOutlook2011SOPEMI,OECDPublishing2011,S.67). Diese Zahl gilt es zu erhöhen.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Erster Spiegelstrich Unklarist,obdrittstaatsangehörigeStudentenausreichendeBeratungsangebote überihrenmöglichenweiterenaufenthaltindeutschlandhaben.befragungen weisendaraufhin,dasshiereinerheblichesmaßanunsicherheitherrscht.so gaben201072prozentderdrittstaatsangehörigenstudentenan,dasssieinformationenzumaufenthaltsrechtnachdemstudiumfürsehrwichtighielten (BundesministeriumfürBildungundForschung,InternationalisierungdesStudiums AusländischeStudierendeinDeutschland DeutscheStudierendeim Ausland,Ergebnisseder19.SozialerhebungdesDeutschenStudentenwerks durchgeführtdurchhishochschul-informations-system,berlin2010,s.54). ZufriedenodersehrzufriedenmitdenentsprechendenAngebotenwarenaber nur 17Prozent (a.a.o., S. 55). AusländischeStudierendewerdenzuBeginnundwährendihresAufenthaltes vondenstudentenwerkenbetreut.diesebieteneinumfassendesangebotdurch Wohnheimtutoren,BeratungzuAlltagsangelegenheitenwieUnterkunft,Verpflegung,SemestergebührenundVersicherungsfragen,besondereBegrüßungsveranstaltungen,Kontakt-undPatenprogramme,finanzielleUnterstützungin Not-oderExamensphasensowieInfopointsmitspeziellemInformations-und Veranstaltungsangebotan.DiessichertdieIntegrationderBetroffenen,istaber insbesondereaufdiestudienphaseselbstausgerichtet.spezielleprogramme, dieaufdaszielderandasstudiumanschließendenbeschäftigungindeutschland gerichtet sind, gibt es nicht oder nur vereinzelt. AuchdieAkademischenAuslandsämterbietenProjektezurIntegrationinden Arbeitsmarktan,welchesichabergrundsätzlichanalleStudierendenwenden stattspeziellandrittstaatsangehörige.dasgleichegaltlangeauchfürdie CareerServicesderHochschulen.VereinzelteHochschulenbietenjedochspezielleProgrammezumBerufseinstiegfürausländischeStudentenan.Insgesamt istzuevaluieren,obinnerhalbderbestehendenangeboteaufdieinformationsbedürfnisseausländischerstudentenausreichendeingegangenwirdoderobes weiterer, eigenständiger Programme bedarf. Zweiter Spiegelstrich FürdieAbsolventenmussdasBleibenermöglichtundattraktivgestaltetwerden.DazugehörtaucheineVerlängerungderZeit,währendderersieeinen Arbeitsplatzsuchenkönnen.Dasgiltinsbesondere,umkonjunkturelleSchwankungenauffangenzukönnen.Hiergiltes,dieerfolgreicheSuchenacheinem ArbeitsplatzauchbeiSchwächephasen wieetwawährenddeskonjunktureinbruchs 2008/2009 realistisch zu ermöglichen. Dritter Spiegelstrich InderPraxiskommtesvielfachzuAuseinandersetzungenwegenunterschiedlicherAuslegungendesBegriffes angemessen.diesersolltejedochgroßzügiggehandhabtwerden.nursokanndieabwanderunghochqualifizierter, hier ausgebildeter Akademiker in andere Industrieländer vermieden werden. DerFormulierungsvorschlagfolgtdemdesFreistaatesSachsenaufBundesratsdrucksache185/11inArtikel1Nummer8BuchstabebDoppelbuchstabebb,der auchvonderhamburgerbürgerschaftübernommenwordenist (HambB20/1811). ZurBegründungheißtesinBundesratsdrucksache185/11,S.10zutreffend: Die EntwicklungeninderArbeitsweltzeigen,dassArbeitsstellenausschreibungen nichtmehrüberallklassischenberufsbildernentsprechen.häufigwerdenfachübergreifendeexpertengesucht.derbegriffdes,angemessenenarbeitsplatzes istdaherweitzuverstehenundrichtetsichnachdenimeinzelfallbestehenden Besonderheiten.DieÄnderungnimmteineKonkretisierungdesBegriffes,ange-
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9029 messen vorunderöffnetmehrflexibilität.zielderhochschulausbildungsind nichtnurfachlichespezialkenntnisse,sondernvorallemauchwissenschaftliche Methodik,diefächerübergreifendegrundlegendeBefähigungist.Beispielsweise sindtheologenoderphysikerauchgesuchtequalifikationeninunternehmensberatungen.diegefahrdesmissbrauchsistalsgeringeinzuschätzen,dazunächstfürdenaufenthaltstitelnach 16Absatz4einerfolgreichabgeschlossenesStudiumerforderlichistundderAufenthaltstitelohnehinaufeinJahrbefristetist.FernerliegtdieArbeitslosigkeitbeiAkademikernderzeitbeiunter3 %. Vierter Spiegelstrich InderPraxiswirdvielfachbeklagt,dassdieZuverdienstmöglichkeitennicht ausreichten.dasmussgeändertwerden,damitausländischestudentenihrstudiumausreichendfinanzierenkönnen.gleichzeitigistzuberücksichtigen,dass 16Absatz3Satz1AufenthGverhindernsoll,dassderAufenthaltzumStudiumfaktischzueinemAufenthaltzuErwerbszweckenumgewidmetwird, womitdiediesbezüglichenkontrollmöglichkeiteninbezugaufzugangund Arbeitsbedingungenumgangenwürden.DieNeuregelunggreiftbeideAspekte auf,indemsiediestundenzahlausweitet,sichdabeiaberimmernocheindeutig im Rahmen einer Teilzeittätigkeit bewegt. Zu Buchstabe b Erster Spiegelstrich TrotzverschiedenerBleiberechtsregelungenlebtenam30.Juni2011nachwie vor87312ausländergeduldetindeutschland,davon51224längeralssechs Jahre (Bundestagsdrucksache17/6816,S.6).Hiergiltes,dieimInlandvorhandenenPotentialezunutzenunddenBetroffeneneinePerspektivefüreine gesellschaftlicheintegrationzugeben.füreinzelheitenwirdaufbundestagsdrucksache 17/7933 verwiesen. Zweiter Spiegelstrich Nach 11BeschVerfVdarfgeduldetenAusländerndieAusübungeinerBeschäftigungnichterlaubtwerden,wennsiesichindasInlandbegebenhaben, umleistungennachdemasylbewerberleistungsgesetzzuerlangen,oderwenn beidiesenausländernausvonihnenzuvertretendengründenaufenthaltsbeendendemaßnahmennichtvollzogenwerdenkönnen.zuvertretenhateinausländerdiegründehiernachinsbesondere,wennerdasabschiebungshindernis durchtäuschungüberseineidentitätoderseinestaatsangehörigkeitoderdurch falsche Angaben herbeiführt. 11BeschVerfVwirdinderPraxishäufigangewandt.EristeinwichtigesMittel,umMissbrauchzubekämpfen.GeradebeiMinderjährigenstelltsichjedoch oftdasproblem,dasserrestriktivangewandtwirdoderhandlungendereltern demminderjährigenangelastetwerden.gerademinderjährigenwerdenjedoch langfristigperspektivenverbaut,wennsiekeinerleizugangzuausbildung haben.dasistfürdiebetroffeneneinlangfristigesproblem.esistjedochauch fürdieaufnahmegesellschafteinlangfristigesintegrationsproblem,wennsich herausstellt, dass der Betroffene dauerhaft nicht wird ausreisen können. FürAusnahmefällewirddenBehördendurchdieSoll-FormulierungeinSpielraum belassen. Zu Buchstabe c EshandeltsichumeineüberfälligeAnpassunganArtikel26Absatz1derRichtlinie2011/95/EU (zuvorartikel26absatz3derrichtlinie2004/83/eg,sog.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Qualifikationsrichtlinie).NachderzeitigerinnerstaatlicherRechtslagekannsubsidiärSchutzberechtigtenimErmessenswegenach 39Absatz3AufenthGeine Arbeitserlaubniserteiltwerden.EuroparechtlichgebietetArtikel26Absatz3 derrichtlinie2004/83/egjedochdiezwingendeerteilungeinerarbeitserlaubnis. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Erster Spiegelstrich FürdieErmittlungdesFachkräftebedarfskannaufdasArbeitskräfte-Monitoringzurückgegriffenwerden,wieesvomBundesministeriumdesInnernund vombundesministeriumfürarbeitundsozialesimrahmendesaktionsprogrammsderbundesregierungzursicherungdesfachkräftebedarfsinder 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages vorgeschlagen wurde. Zweiter Spiegelstrich EineAufenthaltserlaubniszumZweckederBeschäftigungkannnachgeltendemRechtnurerteiltwerden,wennessichumeineBeschäftigunghandelt,die inderbeschvalszustimmungsfähigaufgeführtist.jenseitsvoneinzelnenberufsgruppenistschonjetztdiebeschäftigungvonakademikernunabhängig vonderfachrichtunggemäß 27BeschVzustimmungsfähig.Folglichisteine gegebenenfallserforderlicheerweiterungderzustimmungsfähigenberufeinsbesondereinbezugaufnichtakademischefachkräfte etwaimpflege-und Gesundheitsbereich zu prüfen. Dritter Spiegelstrich WoeinstarkerBedarfanbestimmtenBerufsgruppenbesteht,sindAntragsteller dieserfachrichtungenvonderindividuelldurchzuführendenvorrangprüfung zubefreien.sokannschnellundflexibelaufengpässeamarbeitsmarktreagiert werden. Zu Buchstabe b DiedurchschnittlicheDauerderVorrangprüfungwirdnichtstatistischerfasst. DieBundesagenturfürArbeit (BA)gehtjedochvoneinerBearbeitungszeitvon durchschnittlicheinerbisvierwochenaus (Bundestagsdrucksache17/4444, S.3).Arbeitgeberberichtendennoch,dassesbisweilenzuVerzögerungen kommt.istdiesderfall,kannderarbeitgeberdiestellenichtbesetzen.der ArbeitnehmerkannnichtplanenundnimmtmöglicherweiseeineandereStelle an. DieVorrangprüfungalssolcheistalsKontrollinstrumentsinnvoll.Siedarfaber keinübermäßigeshindernisfürarbeitgeberund-nehmerwerden.dienunmehreingeführtefristvonvierwochenorientiertsichamoberenendedessen, wasdiebaalsgeschätztedurchschnittlichebearbeitungszeitangibt.diefrist setztdiearbeitsverwaltungalsonichtübergebührunterdruck.sieverhindert lediglich zeitliche Ausreißer nach oben. Zu Buchstabe c BereitsjetztgibtesverschiedeneBeratungsangeboteimIn-undAusland.Die BundesagenturfürArbeitbietetOnlineinformationenanundunterhältdie ZentraleAuslands-undFachvermittlung,dieArbeitgeberund-nehmerinaufenthaltsrechtlichen Fragen berät.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9029 AuchInstitutionenwiedieIndustrie-undHandelskammern,HandwerkskammernoderdieBundesvereinigungderArbeitgeberverbändehaltenInformationsmaterial oder individuelle Beratungsangebote vor. InHamburgbietetdasvonderStadtunterhalteneWelcomeCenterebenfalls eineaufenthaltsrechtlicheberatungfürpersonalabteilungenan.auchgibtes KooperationenwiedenBusinessImmigrationServiceinBerlin,wodieIndustrie-undHandelskammereinegemeinsameBeratungmitderAusländerbehörde anbietet. BislanggibtesaberkeineumfassendenErkenntnissedarüber,obsolcheAngeboteflächendeckendvorhandensindundobsieallepotentiellenAdressatenerreichen.GeradekleinereUnternehmenohneRechtsabteilungsindangesichts deskompliziertenarbeitsmigrationsrechtesaufeffektiveberatungsstrukturen angewiesen.dasgiltumsomehr,alsarbeitgeberverbändeberichten,dass manchkleinerebetriebedierekrutierungausländischerfachkräftemangels rechtlichenwissensbislanggarnichtinbetrachtziehen.durcheinbreiteres, auchregionalverfügbaresberatungsangebotkönntensiekünftighierzuermuntertwerden.deshalbsollmitderevaluationgeprüftwerden,obdiesbezüglich Verbesserungsbedarf besteht. Zu Nummer 3 DieBundesregierunghatimDezember2011einenGesetzentwurfvorgelegt, derunteranderemderumsetzungdergenanntenrichtliniedient (Bundesratsdrucksache 848/11). Zu Buchstabe a Artikel5Absatz3derRichtlinie2009/50/EGforderteinMindestgehaltvon mindestensdemanderthalbfachendesdurchschnittlichenbruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat. DasdurchschnittlicheJahresgehaltbeträgtfürdasJahr2012,wennmandas vorläufigedurchschnittsentgeltfür2012nach 1Absatz2derVerordnungder BundesregierungübermaßgebendeRechengrößenderSozialversicherungfür 2012zugrundelegt,32446Euro.DasAnderthalbfachehiervonliegtbei48669 Euro. Indemneuen 41aAbsatz1BeschVdesobengenanntenGesetzentwurfsder BundesregierungwirddasMindestgehalthingegenfestgesetztmitzweiDritteln derjährlichenbeitragsbemessungsgrenzedergesetzlichenrentenversicherung. Dasseien,sodieBegründung (Bundesratsdrucksache848/11,S.34),44000 Euro. DieBeitragsbemessungsgrenzeliegtnach 3dergenanntenVerordnungbei 67200Euro.ZweiDrittelhiervonsind44800Euro.Damitistnichtnurderin derbegründungangegebenewertfalsch.vielmehrliegtauchderin 41aAbsatz1BeschVabstraktangegebeneWert,alsodieBezugsgrößevon3869Euro, unterdemeuroparechtlichgebotenenmindestgehalt.dievonderbundesregierung vorgesehene Umsetzung ist europarechtswidrig. Zu Buchstabe b Artikel5Absatz5derRichtlinie2009/50/EUerlaubteineAbweichungfür Mangelberufenachunten.DieGehaltsschwelledarfbeidiesenbeidem1,2-Fachen des durchschnittlichen Jahresbruttogehalts liegen. DieGehaltsgrenzefürMangelberufesollnichtgenutztwerden.Sieistpolitisch kritikwürdig:artikel5absatz5derrichtlinie2009/50/euerlaubtdieabweichungnachunten.erverpflichtetabernichtdazu.diemaximaleabweichung
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nachunten zumalhierdereuroparechtlicherlaubtebetragnochunterschrittenwird birgtdiegefahrdeslohndumpingsindenhochqualifiziertenberufsgruppen der Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure. Das1,2-Fachedesin 1Absatz2derVerordnungderBundesregierungüber maßgebenderechengrößendersozialversicherungfür2012angegebenen Durchschnittsgehaltsvon32446Eurobeträgt38935Euro.Nimmtmanetwa dieentgeltstufe13destarifvertragsfürdenöffentlichendienstalsbezugsgruppefürakademiker,soliegthierschondaseinstiegsgehalteinesberufseinsteigers in der Entgeltstufe 1 bei Euro über der genannten Größe. EsbestehtkeinBedarf,beiMangelberufendieHöhedesGehaltsnachuntenzu drücken.vielmehrkannaufeinenmangelmiteinemgenerellenaussetzender VorrangprüfunginMangelberufenreagiertwerden (s.hierzuabschnittiinummer 1 Buchstabe a dritter Spiegelstrich). ImÜbrigenseidaraufverwiesen,dassdieBundesregierungauchhierin 41a Absatz 2 BeschV eine fehlerhafte Bezugsgröße zugrunde legt. Zu Nummer 4 DasPunktesystemwarbereitsimursprünglichenEntwurfdesZuwanderungsgesetzes2003vorgesehen (Bundestagsdrucksache15/420, 20).Essolldas traditionellnachfrageorientiertedeutschearbeitsmigrationsrechtumeinangebots- bzw. potentialorientiertes Element ergänzen. BislanggibtesinDeutschlandkeineErfahrungenmitdiesemAnsatz.Insbesonderewirdzuerprobensein,inwiefernessichbeidenStrukturendesdeutschen Arbeitsmarktesbewährt.Sowirdetwazuklärensein,welcheErfahrungenaus anderenländernangesichtsunterschiedlicherarbeitsrechtlicherregelungen unddarausresultierenderunterschiedlicherflexibilitätübertragbarsind.insofernkanndaspunktesystempotentialentfalten,solltezunächstabererprobt werden.sowirdauchausreichendeakzeptanzfürdaskonzeptgeschaffen. DeshalberhältesvorläufigModellcharakterdurcheineBefristungsamtEvaluation,zunächstengeQuotierungundeinekonditionalbefristeteAufenthaltserlaubnis. DieQuotierungkannimÜbrigenländerspezifischausgestaltetwerden.Sofern HochqualifizierteausEntwicklungs-undSchwellenländerneinwandern,giltes Brain-drain-Effekte zu vermeiden. Zu Nummer 5 21Absatz1Satz1AufenthGformuliertalsVoraussetzungfürdieErteilung einesaufenthaltstitelsanselbständige,dasseinübergeordneteswirtschaftliches InteresseodereinbesonderesregionalesBedürfnisbestehenmuss,dieTätigkeit positiveauswirkungenaufdiewirtschafterwartenlassenmussunddiefinanzierungderumsetzungdurcheigenkapitaloderdurcheinekreditzusagegesichertseinmuss. ImÜbrigenrichtetsichdieBeurteilungderVoraussetzungen nachsatz1insbesonderenachdertragfähigkeitderzugrundeliegendengeschäftsidee,denunternehmerischenerfahrungendesausländers,derhöhedes Kapitaleinsatzes,denAuswirkungenaufdieBeschäftigungs-undAusbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Satz2formuliertzudeninSatz1genanntenVoraussetzungeneinRegelbeispiel.DieVoraussetzungensinddanachinderRegelgegeben,wennmindestens Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. AusderPraxiswirdvielfachberichtet,dassdasRegelbeispielzurfaktischen Tatbestandsvoraussetzungwird.EineeigenständigePrüfungderTatbestandsvoraussetzungenfinde,soberichtenRechtsanwälte,oftmalsnichtstatt,wenn
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/9029 dasmindestinvestitionsvolumenunddiemindestanzahlzuschaffenderstellen unterschritten würden. Zu Nummer 6 AuchimAuslandgibtesbereitsjetztInformationsangebote,etwadurchden DeutschenAkademischenAuslandsdienst.Auchhierfehltjedochbislangeine systematische Übersicht über bestehende Angebote und ihre Effektivität. NebendergenerellenWerbungumausländischeStudierendeistauchzuevaluieren,obesspezielleInformationsangebotefürAbsolventendeutscherAuslandsschulengibt.SiesindbeimZugangzumArbeitsmarktprivilegiert:Nach 27Satz1Nummer4i.V.m.Satz2BeschVkannihrerBeschäftigungohne Vorrangprüfungzugestimmtwerden.EinequalifiziertebetrieblicheAusbildung könnensiegemäß 2Absatz1BeschVohneZustimmungaufnehmen.Gerade diese Zielgruppe sollte deshalb gesondert angesprochen werden. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a DieRegelungsollinsbesonderedieEinwanderungalleinerziehender,abernicht alleinsorgeberechtigterfachkräfteermöglichen.dieseistbislangverbaut:der NachzugvonKindernsetztindenRegelfällendes 32Absatz1oder2 AufenthGvoraus,dassbeideElternoderderalleinpersonensorgeberechtigte ElternteilinDeutschlandleben.EineAusnahmebestehtnach 32Absatz4 AufenthG für besondere Härten. DiebesondereHärtewirdengausgelegt.Siekann inbetrachtkommen,wenn einefamiliäresituationvorliegt,indernachdeutschemkindschaftsrechteine Personensorgerechtsübertragungmöglichwäre [ ],jedochdieherbeiführung einesalleinigenpersonensorgerechtsdesimbundesgebietansässigenelternteilsentsprechenddemnach 1626BGBvorgesehenenRechteumfangnach derrechtsordnungoderderrechtspraxisimheimatstaatnichtvorgesehen bzw.aussichtslosist. (AllgemeineVerwaltungsvorschriftzumAufenthaltsgesetz, Bundesratsdrucksache 669/09, Nummer ). BeiderArbeitsmigrationkannesFällegeben,indenenderZuzugdesElternteilswünschenswert,derKindernachzugabernachgeltendemRechtnichtmöglichist.EinBeispielwäreeinalleinerziehenderElternteil,dersichdasSorgerechtmitseinemehemaligenPartnerteilt.Esistdenkbar,dassdieserElternteil nachdeutschlandeinwandernmöchte,umeinebeschäftigunganzunehmen unddieelternsicheinigsind,dassdaskindweiterbeidiesemelternteilleben soll.einehärteimebengenanntensinneliegtnichtvor.hierkanndiefehlende MöglichkeitdesKindernachzugsdenmigrationswilligenElternteilvomSchritt nachdeutschlandabhalten.umaufsolchefälleangemessenreagierenzukönnen, ist eine Ermessensnorm zu schaffen. Zu Buchstabe b DasSpracherfordernisvorEinreisebeimEhegattennachzugbegegnetKritik unterverschiedenengesichtspunkten.auchfürdennachzugqualifizierter FachkräftekanneseineHürdedarstellen.ZwarsindnachziehendeEhegatten gemäß 30Absatz1Satz2Nummer1AufenthGvomNachweiseinfacher Deutschkenntnissebefreit,sofernderEhegatte,zudemsienachziehen,eine AufenthaltserlaubnisalsHochqualifizierternach 19,alsForschernach 20 oder als Selbständiger nach 21 AufenthG hat. InhaberderebengenanntenAufenthaltstitelmachenaberdieMinderheitaus. 2010erhielten219PersoneneineAufenthaltserlaubnisnach 19,54einenach
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 20und711einenach 21AufenthG (BundesministeriumdesInnern,BundesamtfürMigrationundFlüchtlinge,Migrationsbericht2010,S.98,101, 100). DieMehrheitausländischerFachkräfte,geradeimakademischenBereich,erhält eineaufenthaltserlaubnisnach 18Absatz4AufenthG.AufdieserGrundlage erhieltenimjahr fachkräfte,alsoakademikerodersolchemit einerqualifiziertenberufsausbildung,eineaufenthaltserlaubnis (a.a.o., S.79).FürderenEhegattenkanndasSpracherforderniseineHürdesein.Bei ihnenwirdgemäß 30Absatz1Satz2Nummer3AufenthGnurvomNachweis einfacherdeutschkenntnisseabgesehen,wennsieerkennbargeringenintegrationsbedarfnach 4Absatz2derIntegrationskursverordnung (IntV)haben insbesonderealso,wennsieselbstakademikersind oderausanderengründen keinenanspruchnach 44AufenthGaufeinenSprachkurshaben.Soferndie EhegattennichtunterdieAusnahmefallen,müssensievorihrerEinreiseeinfacheSprachkenntnissenachweisen.DaskannqualifizierteArbeitskräfte,die schnellundunkompliziertmitihrenehegatteneinwandernwollen,abschrecken. Eswirdallerdingsdaranfestgehalten,dassnachziehendeEhegattenausDrittstaatenDeutschkönnenoder,wodiesnichtderFallist,Deutschlernenmüssen. DieVerpflichtungzumDeutschLernensollallerdingserstinDeutschlandbestehen,alsonachderEinreise.DasistfürdieehelicheLebensgemeinschaftweniger belastend. Zu Buchstabe c Erster Spiegelstrich BisweilenwünschenjungeAusländer,Deutschlandvorübergehendzuverlassen,umAngehörigeimAuslandzupflegen.IndiesenFällensollteihnendie Rückkehrwederverbautnochverkompliziertwerden.Diesistaufgrundderin 51Absatz1Nummer7zweiteAlternativeAufenthGenthaltenenMöglichkeit einerlängerenfristsetzungmöglich.umeineentsprechendeanwendungsicherzustellen,erfolgtjedocheinhinweisinderallgemeinenverwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. Zweiter Spiegelstrich Häufigzeigtsich,dassInvestitionsprojektevonMigrantenaufgrundderKenntnissedesHerkunftslandesaufsoliderenBeinenstehenalsdievonausländischenInvestoren.DurchdieneuenKommunikationsmittelistWissenstransfer nichtmehrnurandiedauerhafterückkehrvonfachkräfteninihreherkunftsländergebunden.bedeutsameristdiemobilitätinbeiderichtungenbzw.die globalemobilität.wirtschaftlicheshandelnvonindeutschlandlebendenund arbeitendenmigranteninihrenherkunftsländernistwirtschafts-undentwicklungspolitischerwünscht.dierückkehrnachdeutschlanddarfindiesenfällen deshalbauchnachsechsmonatennichtverwehrtwerden.maßgebendsollte vielmehrderfürdieerfolgreichewirtschaftlichetätigkeitnotwendigezeitraum sein.auchdiesistaufgrundderin 51Absatz1Nummer7zweiteAlternative AufenthGenthaltenenMöglichkeiteinerlängerenFristsetzungmöglich.Um eineentsprechendeanwendungsicherzustellen,erfolgtauchhiereinhinweis in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. Zu Nummer 8 InvielenLandkreisenundStädtengibtesAusländerbehörden,dienacheinem modernenleitbildumstrukturiertwurden.stattverwaltungsrechtlichergefahrenabwehr steht der Integrationsgedanke im Vordergrund.
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/9029 DieSchaffungeinesoffenen,willkommenheißendenKlimasspieltgeradefür qualifizierteeinwanderereinewichtigerolle.derbesuchderausländerbehörde gehörtzudenerstenkontaktenmitvertreterndesneuenaufenthaltsstaates.hier gilt es, diejenigen, die umworben werden sollen, nicht abzuschrecken. DerBundhatfürdieAusgestaltungdesBehördenverfahrenskeineKompetenz. DaallerdingsBundesrechtvollzogenwird,haterzumindesteinInteresseander AusgestaltungdesBehördenvollzugs.Deshalbliegtesnahe,hiereinenländerübergreifenden inhaltlichen Austausch zu organisieren. Zu Nummer 9 DerzeitgibteskeineErfassungvonEntsendetatbeständenaußerhalbdesAnwendungsbereichsdesArbeitnehmer-Entsendegesetzes.EineMöglichkeitdazu isteinegewerberechtlicheerfassungbeigrenzüberschreitendendienstleistungen. Zu Nummer 10 DieDeutscheGesellschaftfürInternationaleZusammenarbeitunddieBundesagenturfürArbeitführenderzeitPilotprojektezurtemporärenArbeitsmigrationinZusammenarbeitmitdenStaatenIndonesien,Vietnam,Albanien und Bosnien und Herzegowina durch. DasKonzeptdertemporärenoderzirkulärenMigrationhatdurchausPotential: EskanndemWunschvielerMigrantennachvorübergehenderArbeitsmigration begegnen,esbirgtentwicklungspolitischechancenfürdieherkunftsstaaten undeskanndiebeschäftigungspolitischenbedürfnissedesaufnahmestaates aufgreifen.zugleichwirdesaberauchkritisiert,etwaweilbefürchtetwird, dassmandiefehlerdersogenanntengastarbeiteranwerbungwiederholen könnteundnebenökomomischenaspektensolchederintegrationzukurz kommenkönnten.fürdieweiteredebatteistzunächsteineklärungwünschenswert,nachwelchemkonzeptundmitwelchenzwischenergebnissendie obengenanntenprojektedurchgeführtwerdenundwelcheerfahrungenausder Praxisbislangvorliegen.Deshalbsollensieevaluiertwerden.Dabeisolldie Evaluationauchaufgreifen,inwiefernundmitwelchenaufenthalts-undsozialpolitischenZielenderartigeProjektenichtnurBestandteileinesentwicklungs-, sondern auch eines einwanderungsrechtlichen Gesamtkonzepts sein können.
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