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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Berlin Herrn Sven Kuhne HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON REFERAT Mohrenstraße 37, Berlin Berlin Dr. Stephan Hammer IA2 TEL (030) AKTENZEICHEN 3473/7-5 II /2014 DATUM Berlin, 16. April 2014 Sehr geehrter Herr Kuhne, vielen Dank für Ihre vom 4. April Ihre ist vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an mich weitergeleitet worden, weil das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz innerhalb der Bundesregierung für das Sorge- und Umgangsrecht zuständig ist. Ich habe Ihre Ausführungen mit Interesse und Verständnis gelesen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt die derzeitige Debatte zum Wechselmodell sehr aufmerksam und ist sich der Bedeutung der Thematik bewusst. Das Kindschaftsrecht trifft aufgrund der Vielzahl der im täglichen Leben vorkommenden Fälle keine Regelung über die Ausgestaltung des Umgangs. Umfang und Ausgestaltung des Umgangs im Einzelfall festzulegen, ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. Sie vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll. Sie können sich hierbei der Hilfe des Jugendamtes bedienen. Bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll das Jugendamt vermitteln oder in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten. Im Streitfall entscheidet auf Antrag das zuständige Familiengericht. Maßstab einer gerichtlichen Umgangsentscheidung ist das Kindeswohl. Was dem Kindeswohl entspricht, müssen die Familiengerichte in jedem Einzelfall entscheiden. Wenn Eltern sich trennen, müssen sie LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Kronenstraße 41, Berlin U-Bahnhof Hausvogteiplatz (U2)

2 SEITE 2 VON 2 insbesondere auch entscheiden, bei welchem Elternteil sich das Kind künftig gewöhnlich aufhalten und wer es betreuen soll. Die Eltern können dabei auch eine hälftige Betreuung vereinbaren, bei der sich das Kind abwechselnd zu etwa gleich langen Zeiten bei dem einen und dem anderen Elternteil aufhält (sog. Wechselmodell ). Treffen die Eltern eine solche Vereinbarung, geht das Gesetz davon aus, dass dies dem Wohl des Kindes entspricht; eine abweichende Regelung kann das Gericht nur treffen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Trennung und Scheidung bedeuten sowohl für Eltern als auch für die betroffenen Kinder eine hohe emotionale, soziale und auch ökonomische Belastung. Oft suchen die früheren Partner die Distanz voneinander und sind auch in Angelegenheiten des Kindes nicht mehr bereit, miteinander zu kooperieren. Gleichzeitig gilt es, das Bedürfnis des Kindes nach Fortbestand der Beziehungen zu beiden Elternteilen zu berücksichtigen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird die Prüfung der Frage, ob das gesetzliche Instrumentarium als Grundlage für Lösungen, die diesem Anliegen bestmöglich Rechnung tragen, ausreicht, nicht aus dem Blick verlieren und den weiteren Verlauf der Debatte selbstverständlich mit großem Interesse begleiten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Goerdeler

3 Sven Kuhne Altmummen Blaichach Tel.: / Mobil: 0171 / svenkuhne@t-online.de Sven Kuhne I Altmummen 24 I Blaichach Blaichach, Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Frau Dr. Goerdeler Herr Dr. Hammer Berlin Rechtsanspruch auf Wechselmodell Sehr geehrte Frau Dr. Goerdeler, Sehr geehrter Herr Dr. Hammer, ich darf mich ganz herzlich für Ihre Ausführungen zum Thema "Rechtsanspruch auf Wechselmodell" bedanken. Wenn Sie gestatten, möchte ich hierzu gern noch ein paar Worte anmerken: Es steht sicher außer Frage, dass im Lichte des Grundgesetzes (Art. 6) die Eltern zunächst die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht und das Recht haben für das Wohl des Kindes zu sorgen, so wie es auch das BVerfG zutreffend festgestellt hat: diejenigen, die einem Kinde das Leben geben, von Natur aus bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen. (BVerfGE 24, 119 (150)) und in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution. (BVerfGE 59, 360 (376)). Dabei unterscheidet das GG auch nicht zwischen Mutter und Vater ebenso wenig wie zwischen Getrennt- oder Zusammenleben der Eltern. Dem Staat kommt bei der Ausgestaltung der Elterlichen Sorge hierbei zunächst nur ein Wächteramt zu. Von dieser Ausgangslage ausgehend ist es sicher auch richtig zu sagen, dass es zunächst die Eltern sind, die über Art und Umfang des Umgangs mit den Kindern zu entscheiden haben, wenn sie sich trennen. Leider ist dies in der Praxis oft genug viel schwieriger als es sich der Gesetzgeber hierbei macht ( 1627 BGB), denn die Ausgangslage der Eltern ist im Trennungsfalle derzeit noch so unterschiedlich, dass auf Basis von 1627 BGB in puncto 1

4 Umgangsrecht meist keine Einigung zu erzielen ist. Die Mutter geht sehr häufig davon aus, dass sie die Alleinvertretung für das Kind inne hat, so wie es bspw. bis 1958 der Vater war, dem die "Elterliche Gewalt" allein zustand. Dies wird der Mutter sowohl durch die aktuelle Rechtsprechung als auch durch weitverbreitete überholte Ideologien in der Gesellschaft "...das Kind gehört zur Mutter..." suggeriert. Aufgrund von Veränderungen im Selbstverständnis der Menschen und im Rollenverhalten in der Gesellschaft stehen aber immer mehr Väter auf dem Standpunkt, dass sie gleichberechtigte und gleichwichtige Bezugspersonen für ihre Kinder sind und dies auch aktiv im Sinne ihrer Kinder leben wollen. Der Rechtsalltag in unserem Land sieht nun aber meist so aus, dass, wenn die Eltern sich nach einer Trennung über die Betreuung ihrer Kinder nicht einigen können und die Mutter freiwillig keine weiteren Zugeständnisse gegenüber dem Vater macht, dem Vater vom Familiengericht in aller Regel allenfalls ein 14-tägiges Besuchsrecht seiner Kinder eingeräumt wird, was ihn lediglich in die Lage versetzen soll, sich vom Wohlergehen und von der Entwicklung seiner Kinder in regelmäßigen Abständen überzeugen zu können. Einfluss auf die Erziehung oder die Entwicklung seiner Kinder kann er hierbei nicht nehmen. Er wird somit an der Ausübung seines Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG gehindert, was, wie bereits erwähnt, sowohl eine Diskriminierung wegen des Geschlechts als auch eine Menschenrechtsverletzung darstellt, denn Elternrecht ist Menschenrecht. Jugendämter erweisen sich in solchen Fällen meist auch nicht als besonders hilfreich, da auch hier oft genug überholte bzw. veraltete Ideologien anzutreffen sind und es kaum ein Mitarbeiter des JAs wagen wird sich gegen die derzeitige Rechtspraxis zu stellen. Die Mutter erhält somit die Macht ihr vermeintliches Alleinvertretungsrecht für das Kind vor Gericht auch gegen den Willen des Vaters durchsetzen zu können. Meist spielen, bei einer solchen Haltung der Mutter, weniger Aspekte des Kindeswohls, sondern oft genug auch monetäre Interessen 1 bzw. verletzte Befindlichkeiten gegenüber dem Vater, eine Rolle - dies darf nicht länger so sein, denn unsere Kinder wollen naturgemäß den gleichwertigen Kontakt sowohl zum Vater als auch zur Mutter behalten, auch wenn die Eltern sich trennen. Und das, und nur DAS, sollte primäre Richtlinie des Kindeswohls in einer modernen, emanzipierten und kinderfreundlichen Gesellschaft sein. Andere Länder machen es uns bereits erfolgreich vor, allen voran Schweden, Belgien, Australien, USA, Frankreich etc. 2 Sehr geehrte Frau Dr. Goerdeler, Sehr geehrter Herr Dr. Hammer, ich möchte Sie inständig bitten bald zu handeln, und dabei reicht es eben nicht mehr "die derzeitige Debatte zum Wechselmodell... nur...aufmerksam zu verfolgen" oder "nicht aus dem Blick zu verlieren", es 2

5 muss baldmöglichst gehandelt werden, zum Wohle unserer Kinder und zum Wohle unserer Gesellschaft. Ich bitte Sie im Namen vieler Tausender von ihren Kindern ganz oder teilweise getrennten Elternteile (meist Väter), die nichts weiter wollen, ebenso wie es die Mutter darf, als für ihre Kinder da zu sein, sie beschützen, erziehen und umsorgen zu dürfen, sie zu lieben und von ihnen geliebt zu werden. Helfen Sie mit, damit das mit der derzeitigen Rechtsprechung / Rechtspraxis oft genug verbundene Leid bei vielen Tausend Kindern und oft auch Vätern, hervorgerufen durch Trennung voneinander (und ein Umgangsrecht nur alle 14 Tage stellt de facto eine Trennung, die nicht selten bis hin zur Entfremdung führt, dar), endlich beendet wird. Unsere Kinder wollen und brauchen beide Eltern, egal ob diese zusammenleben oder getrennt sind. Bitte lassen Sie nicht, wie im Falle der am in Kraft getretenen Sorgerechtsreform, so viele Jahre vergehen, bis es dem nichtverheirateten Vater endlich möglich geworden ist das Sorgerecht für seine Kinder auch gegen den Willen der Mutter zu erreichen oder bis es wieder eine "Weisung" aus Strasbourg gibt. Denn dass es möglich ist Gesetze innerhalb von wenigen Monaten zu ändern bzw. Entwürfe hierfür vorzulegen, zeigt uns der "Fall Edathy". Hier hat das Justizministerium in vorbildlicher Art und Weise in kürzester Zeit zum Wohle und zum Schutz unserer Kinder gehandelt und einen Gesetzentwurf vorgelegt. Warum soll das nicht auch beim Wechselmodell möglich sein...? Es stehen genügend Experten, Wissenschaftler, Juristen 3 bereit, die gewillt sind, dem Wechselmodell zum Durchbruch zu verhelfen. Handeln Sie jetzt, denn die Zeit ist reif für das Wechselmodell und es gibt keine Alternative dazu. Herzlichst, Ihr Sven Kuhne 1 vgl. Sünderhauf, FamRb 9/2013, S. 293 "Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung" 2 Sünderhauf, "Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis", S. 869 ff 3 s. bspw. 20. DFGT 2013, AK 7 zum Thema "Wechselmodell" 3

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