Vortrag für den 2. Fachtag des Netzwerks Frühe Kindheit am 17. Juli Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg

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1 Vortrag für den 2. Fachtag des Netzwerks Frühe Kindheit am 17. Juli 2013 Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg

2 Um was geht s beim Kinderschutzgesetz? Frühe Hilfen und Kinderschutz Kooperation im Kinderschutz als Einzelfallaufgabe Datenschutz in der beraterischen Praxis Schweigepflicht nach 203 StGB Befugte Datenweitergabe bei Kindeswohlgefährdung nach 4 KKG Anspruch auf Beratung zum Sachverhalt der Kindeswohlgefährdung Umsetzung in der Praxis Ausblick

3 Der Gesetzgeber hat beim präventiven und intervenierenden Kinderschutz gesetzgeberischen Handlungsbedarf identifiziert. Als ein Lösungsansatz wird mit dem Bundeskinderschutzgesetz der Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen) vorgeschlagen.

4 Handelt es sich bei den Frühen Hilfen um ein Instrument des Kinderschutzes?

5 Gesetzgeber beschreibt die Frühen Hilfen wie folgt: Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen).

6 Frühe Hilfen setzen einen Unterstützungsbedarf voraus. Dieser reicht je nach Einzelfall - von allgemeinen Informationen bis hin zu konkreten Hilfen in spezifischen Situationen. Der Begriff Frühe Hilfen ist also nicht auf einen konkreten Leistungsinhalt eingrenzbar, sondern bezieht sich vor allem auf eine besondere Lebenslage.

7 Eine besondere Lebenslage ist nicht gleichzusetzen mit einem Risiko oder einer Gefährdung für das Kind. Eine solche Fokussierung enthält eine Engführung auf den Kinderschutz, die die spezifischen Angebote und ihre Identität entfremdet, indem sie den Beitrag zum Schutz von Kindern zum eigentlichen Zweck erklärt.

8 Auswirkungen fehlender Kooperationsstrukturen

9 Verbesserung von Kooperationsstrukturen im Rahmen der Netzwerke Frühe Hilfen Datenschutz als Randthema Vernetzung als Merkmal Früher Hilfen ist von der Zusammenarbeit im Einzelfall der Kindeswohlgefährdung zu unterscheiden.

10 verbindliche Netzwerke im Kinderschutz Teilnehmer ( 3 Abs. 2 KKG) Jugendamt freie Träger der JuHi und Eingliederungshilfe nach SGB XII Gesundheitsämter Sozialämter gemeinsame Servicestellen Schulen Polizei- und Ordnungsbehörden Agenturen für Arbeit Krankenhäuser Sozialpädiatrische Zentren Frühförderstellen Beratungsstellen für soziale Problemlagen Schwangerschaftsberatungsstellen Einrichtungen/Dienste der Müttergenesung zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen Familienbildungsstätten Familiengerichte Angehörige der Heilberufe

11 verbindliche Netzwerke im Kinderschutz ( 3 Abs. 3 KKG) Verpflichtungen anderer zur Zusammenarbeit Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen ( 4 Abs. 2 SchKG) und die anderen???

12 Frühe Hilfen im Sinne einer selektiven sekundären Prävention sind mit Abwendung von Gefährdungen eng verwoben. Wie können bzw. dürfen die Netzwerke Frühe Hilfen genutzt werden bzw. wie gestaltet sich die Kooperation zwischen den Netzwerkpartnern im Einzelfall?

13

14 Aufgabe ( ich soll ): Aus dem SGB VIII (Jugendamt) oder wie sie mit dem Jugendamt und dem Klientel vereinbart ist (freie Träger). Befugnis ( ich darf ): Erlaubnis, etwas zu tun, was in Grundrechte der Beteiligten eingreift, etwa Informationen weiterzugeben. Pflicht ( ich muss ): Ein vertraglicher oder gesetzlicher Befehl, etwas im Verhältnis zu jemand Anderen erfüllen zu müssen.

15 Erhebung nur, wenn zur Aufgabenerfüllung erforderlich ( 62 Abs. 1 SGB VIII = Befugnis) Pflicht folgt allenfalls aus der Aufgabe Gewichtigen Anhaltspunkten ist nachzugehen ( 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) Untersuchungsgrundsatz ( 20 SGB X)

16 Grundsatz: Erhebung, wenn erforderlich Grundsatz: Erhebung beim Betroffenen ( 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) Gemeinsame Problemkonstruktion Gemeinsame Erarbeitung des Hilfekonzepts Aufbau eines Vertrauensverhältnisses

17 Ausnahmen vom Grundsatz Austausch über andere im Familiensystem fordert schon die Aufgabe ( 62 Abs. 3 SGB VIII) Erhebung der Daten beim Betroffenen nicht möglich und die Kenntnis der Daten ist erforderlich für die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII ( 8a Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 62 Abs. 3 Nr. 2 d SGB VIII) Zugang zur Hilfe ansonsten ernsthaft gefährdet ( 62 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII)

18 Keine soziale/beraterische Arbeit ohne Vertrauensschutz. Keine Kooperation ohne Austausch von Informationen.

19 dürfen weiter gegen werden: Zu dem Zweck, zu dem sie erhoben worden sind (Abs. 1) Für weitere Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch, wenn der Erfolg der Hilfe nicht in Frage gestellt wird (Abs. 2) Pseudonymisierung bzw. Anonymisierung der Daten soweit möglich (Abs. 2a)

20 sind einem Mitarbeiter/ einer Mitarbeiterin persönlich unter dem Siegel der Verschwiegenheit zugänglich gemacht worden.

21 65er-Daten: sog. anvertraute Daten Weitergabebefugnisse im Kontext Kindeswohlgefährdung Einverständnis Fachteam/Fachberatung bei Vertretung/Wechsel der Fachkraft es ist nicht mehr zu verantworten Anrufung des FamG ( 8a Abs. 3 Satz 1) Gefahr im Verzug ( 8a Abs. 4 Satz 2)

22 Grundlage für zulässige Informationsgewinnung ist allein der Hilfekontrakt (ein Vertrag) Erhebung bei Dritten erfordert auch hier die Aufgabe Erweiterung des Hinschauens erfordert Erweiterung des Hilfekontrakts das ist ein bewusster Akt des Helfers/der Helferin und des/der Klient/in

23 Die Leistung als Ort der absoluten Vertraulichkeit!

24 Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. [...], 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3. [...] 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. [...] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

25 Datenschutzrechtliche Befugnisse ergeben sich in allen Bereichen durch qualifizierte Einwilligung Vertrag oder eine Rechtsvorschrift aus der Notfallhilfe nach 34 StGB

26 Nicht immer so einfach. Einwilligung muss qualifiziert erfolgen: Welche Informationen? bekommt wer? zu welchem Zweck? idr schriftlich ( 4a BDSG; 67b SGB X)

27 Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

28 Zunächst also auch bei Kindeswohlgefährdung keine Übermittlungsbefugnis für schweigepflichtige Berufsgruppen. Seit Mitte erstes Jahrzehnt 21. Jh zunehmende Diskussion über ausdrückliche Befugnisnorm Seit 2007 Beginn der Ländergesetzgebung zum Kinderschutz, teilweise mit Ansätzen von Rechtsgrundlagen Früher Hilfe und überwiegend Befugnisnormen auf Landesebene

29 Zielgruppe: Ärzt/inn/e/n, Hebammen, andere Heilberufe Berufspsycholog/inn/en Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugendberatung Suchberatung Schwangerschafts(konflikt)beratung Sozialarbeiter/innen Schulen

30 Werden den genannten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird

31 Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Verständigung über Gefährdungsbegriff Situation mit Kind und Eltern erörtern auf Inanspruchnahme von weitergehenden Hilfen hinwirken Ausnahme: wirksame Schutz dadurch in Frage gestellt

32 Anspruch auf Fachberatung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung durch insoweit erfahrene Fachkraft Verpflichteter: Jugendamt Erfüllung nicht durch Jugendamt, sondern spezialisierte Beratungsstellen etc. Nicht als Misstrauensbeweis gegenüber Jugendamt, sondern aus funktionalen Gründen.

33 Scheidet eine Abwendung der Gefährdung dennoch aus oder ist das Vorgehen erfolglos und halten die genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen infrage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die genannten Personen befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

34 Die Sorgfalt im Umgang mit persönlichen Informationen wurzelt in der Gesundheitsund Jugendhilfe auch und vor allem darin, dass eine vertrauensvolle Beziehung Grundlage für den Erfolg von Beratungs- und Unterstützungsleistungen ist.

35 Abwägung zwischen notwendiger Kommunikation im Hilfesystem einerseits Vertrauensschutz und Erhalt der Hilfebeziehung andererseits

36 Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten vermutete Gefährdung für das Kindeswohl Grad des Gefährdungspotenzials Grad der Gewissheit ( gewichtige Anhaltspunkte, Gefährdung : näher heranrücken) gering Gefahr hoch Gewissheit gering hoch

37 Tragfähigkeit der eigenen Hilfebeziehung Möglichkeit, Gefährdung mit eigenen Mitteln abzuwenden? Verantwortbar bzw. hilfreicher, (weiter) für Inanspruchnahme weitergehender Hilfe zu werben? ( bei Personensorgeberechtigten auf Inanspruchnahme der erforderlichen weitergehenden Hilfen hinwirken ) gut Hilfemöglichkeit schlecht Tragfähigkeit gut schlecht

38 Rechtsgrundlage für die Kooperation im Einzelfall unter Beachtung des Datenschutzes ist geschaffen. Für die Umsetzung bedarf es des Vertrauens zwischen den Beteiligen, dass die erforderliche Sensibilität im Umgang mit den höchstpersönlichen Daten aufgebracht wird. Die Netzwerke sollen Raum geben, dieses Vertrauen herzustellen.

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