Ziele und Strategien bauenschweiz
|
|
- Otto Giese
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ziele und Strategien bauenschweiz
2 1. Zielsetzung bauenschweiz nimmt Einfluss auf baupolitisch relevante Entscheidungen. bauenschweiz schafft die Basis für einen gemeinsamen Auftritt der Bauwirtschaft in definierten Bereichen. Ihre Anliegen werden überzeugend vorgetragen und publik gemacht. bauenschweiz unterstützt als Plattform des Dialogs unter den Mitgliedern die Verbesserung des Prozesses des Planens und Bauens. bauenschweiz wird für Themen mit definiert gemeinsamem Interessen aller Stammgruppen ziel- und strategieorientiert aktiv. bauenschweiz ist in der Öffentlichkeit Ansprechpartner für bauwirtschaftliche Fragen und Sprachrohr der gesamten Bauwirtschaft in Fragen gemeinsamer politischer und bauwirtschaftlicher Interessen. bauenschweiz schliesst zur Verstärkung der politischen Einflussnahme zusätzlich zum internen Netzwerk bei Bedarf Koalitionen mit anderen Verbänden. 2. Prozessablauf 2.1 Grundauftrag Der Grundauftrag von bauenschweiz ergibt sich aus der Zielsetzung gemäss Ziff. 1 in Verbindung mit der Themenliste gemäss Ziff. 6 und den entsprechenden Vorgaben der statutarischen Organe. Die Geschäftsstelle stellt die erforderlichen Unterlagen zusammen und bereitet die Meinungsbildung zu Handen des Vorstands oder allenfalls anderer Organe oder Gremien, die zum Entscheid befugt sind, vor. bauenschweiz führt keine Kampagnen im Zusammenhang mit Volksabstimmungen. 2.2 Themen, die über den Grundauftrag hinausgehen Anträge über Themen zusätzlich zum Grundauftrag, die durch bauenschweiz bearbeitet werden sollen, sind an die Geschäftsstelle zu richten. Die Geschäftsstelle erarbeitet die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zu Handen des Vorstands über Annahme oder Ablehnung von Anträgen. Der Vorstand entscheidet über die: - Annahme oder Ablehnung von Anträgen; - Auftragserteilung an die Geschäftsstelle, eine Stammgruppe, einen Verband oder an Dritte zur Bearbeitung des Themas; 2
3 - definitive Stellungnahme als bauenschweiz auf Antrag der mit der Bearbeitung beauftragten Instanz. 2.3 Meinungsbildung Laufende Konsultationen, namentlich über politische Geschäfte, erfolgen primär über die Geschäftsführungen der Stammgruppen, die über eine Weiterleitung der Informationen entscheiden. Ausserhalb der Vorstandssitzungen werden dem Vorstand von der Geschäftsstelle nur wichtige Geschäfte und solche, für welche die Positionen noch nicht definiert sind, direkt zugestellt. Den Stammgruppen ist entsprechend der Bedeutung des Themas und im Rahmen des Möglichen genügend Zeit zur Vernehmlassung / internen Beratung einzuräumen. Die Geschäftsstelle sorgt für eine zeitgerechte und umfassende Zustellung aller relevanten Dokumente an die Stammgruppen bzw. Verbände. 2.4 Kommunikation Der Vorstand entscheidet über die Grundsätze der Kommunikation nach aussen. Dabei berücksichtigt er soweit möglich die Interessen der einzelnen Stammgruppen und deren Verbände. Einzelne Stammgruppen oder Verbände können unter Information des Vorstands eine abweichende Meinung nach aussen kommunizieren. Bei grundlegenden Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Dachorganisation weist bauenschweiz auf abweichende Meinungen hin oder verzichtet auf eine gemeinsame Stellungnahme. 3. Früherkennung Die Geschäftsstelle von bauenschweiz betreibt die Früherkennung von bauwirtschaftlich relevanten Themen mit einer besonderen Sensibilität und Systematik (Quellen: Internet, Kontakte, Politik und Verwaltung, Medien). Sie erstellt periodisch ein Politscreening, das über bauwirtschaftlich relevante politische Geschäfte auf schweizerischer Ebene in Vernehmlassungen/Anhörungen und im Parlament informiert. Über die Aktivitäten in den Projekten, Arbeitsgruppen und bei den Vertretungen von bauenschweiz informiert ein vierteljährliches Projektreporting. 3
4 4. Organisation Der Vorstand umfasst 6 9 stimmberechtigte Mitglieder, wobei eine angemessene Berücksichtigung der Sprachregionen zu beachten ist. Dies bedeutet, dass mindestens ein Vorstandsmitglied die Romandie vertreten muss. Der Leiter/die Leiterin der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. Der Vorstand formuliert die Ziele und Strategie von bauenschweiz, kontrolliert deren Erreichung und überwacht die Tätigkeit der Geschäftsstelle. Der Vorstand ist zuständig für die Genehmigung des Budgets zu Handen der Plenarversammlung. Arbeitsgruppen werden vom Vorstand eingesetzt und mit einem Mandat versehen, das Auftrag und Arbeitsweise festhält. 5. Finanzen Den Finanzierungsmodus von bauenschweiz regelt Art. 20 der Statuten. Die Mitwirkung bei bauenschweiz basiert mit Ausnahme der Geschäftsstelle und unter Vorbehalt der Entschädigung für das Präsidium und vom Vorstand bewilligter, begründeter Ausnahmen auf dem Milizsystem, das von den Stammgruppen bzw. Mitgliedorganisationen getragen wird. Es ist eine genügende Reservebildung mit einem Eigenkapital von ca. der Hälfte der ordentlichen laufenden Einnahmen sowie einer minimalen Reserve von rund CHF für Projekte/Aktionen anzustreben. 6. Themenfelder Es werden spezifisch bauwirtschaftliche Themenfelder für bauenschweiz definiert, beispielsweise: Politische Meinungsbildung in bauwirtschaftlich relevanten Dossiers, namentlich: - bauspezifische rechtspolitische Fragen (z.b. Bauhandwerkerpfandrecht) - formelle Baurechtsharmonisierung - Infrastrukturpolitik - Kartellgesetzgebung - Klimapolitik (mit Schwergewicht Gebäudebereich) - Umweltrecht (ohne technische Fachfragen Mitgliedorganisationen) - Wohneigentumsbesteuerung und Bausparen 4
5 Schwergewichtsgebiete mit Arbeitsgruppen: - öffentliches Beschaffungswesen - Bauproduktefragen - KBOB-Verträge - Raumplanung Konjunkturentwicklung im Bauwesen - Verkehrsinfrastrukturen als wesentliche Standortfaktoren zeitgerechte Realisierung der nötigen Infrastrukturen und Gewährleistung des erforderlichen Unterhalts unter Berücksichtigung des Postulats gesunder öffentlicher Finanzen - Verstetigung der öffentlichen Bauinvestitionen - Beobachtung der Konjunkturentwicklung und Berichterstattung (insbesondere im Newsletter) Planungs- und Bauprozesse - Unterstützung von Aktionen und Projekten im Einzelfall Zürich, 27. Juni 2012 Der Vorstand bauenschweiz 5
Statuten Verein Naturschule St. Gallen
Statuten Verein Naturschule St. Gallen l. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Verein Naturschule St. Gallen" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in St. Gallen. ll. Ziel, Zweck,
MehrDie nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.
981 Satzung der Heidelberg Karlsruhe Research Partnership einer gemeinsamen Einrichtung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Zur Verbesserung ihrer
MehrFörderverein für Aus- und Weiterbildung in der Verpackungswirtschaft
Förderverein für Aus- und Weiterbildung in der Verpackungswirtschaft Statuten Adresse Schweizerisches Verpackungsinstitut SVI Brückfeldstrasse 28/Postfach 3000 Bern 26 e-mail: info@svi-verpackung.ch Homepage:
MehrVerordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
MehrStatuten Inhaltsverzeichnis
Statuten 21.11.2012 Inhaltsverzeichnis Art.1 Allgemeines, Name und Sitz Art. 2 Zweck Art. 3 Mitgliedschaft Art. 4 Verhältnis DLV Logopädie Luzern Art. 5 Organisation Art. 6 Finanzen Art. 7 Schlussbestimmungen
MehrRB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)
RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der
MehrStatuten der JUSO Kanton St. Gallen
Statuten der JUSO Kanton St. Gallen Wesen Art. 1 Art. 2 Unter dem Namen JungsozialistInnen des Kantons St. Gallen (JUSO Kanton St. Gallen) schliessen sich natürliche Personen (nachfolgend «Mitglieder»)
MehrStadtbildkommission Schaffhausen Pflichtenheft
Stadtbildkommission Schaffhausen Pflichtenheft vom 20. August 2013 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 9 der Bauordnung vom 10. Mai 2005 (Stand 1. Juni 2010), beschliesst: 1. Aufgaben Die Stadtbildkommission
MehrDER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften
MehrAlters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n
Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach S t a t u t e n Art. 1 Unter dem Namen ZWECKVERBAND ALTERS- UND PFLEGEHEIM BAUMGARTEN besteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
MehrDie OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen Neufassung 2000
Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen Neufassung 2000 ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG Verfahrenstechnische Anleitungen I. Nationale Kontaktstellen Die Rolle
MehrTREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich. Statuten
TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich vom 5. Dezember 2014 I. Name, Sitz und Dauer 1. Unter dem Namen TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich besteht
MehrCORPORATE GOVERNANCE-KODEX der Ärztekammer für Wien
CORPORATE GOVERNANCE-KODEX der Ärztekammer für Wien Präambel Die Ärztekammer für Wien sieht sich als professionell organisierten Dienstleistungsbetrieb für ihre Mitglieder, der die ihr übertragenen Aufgaben
MehrDer Bischof von Augsburg
- 98 - Der Bischof von Augsburg Ordnung für die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese Augsburg Präambel Der Beruf des Pfarrhelfers/der Pfarrhelferin bezeichnet einen hauptberuflich ausgeübten
MehrTeilrevision der Gemeindeordnung
Politische Gemeinde Bassersdorf Teilrevision der Gemeindeordnung vom 27. November 2005 Synopse Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bassersdorf 2 2. Die Stimmberechtigten 2. Die Stimmberechtigten
MehrGeschäftsordnung des Seniorenbeirates der Gemeinde Ritterhude
Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Gemeinde Ritterhude 1 Zweck 1. In der Gemeinde Ritterhude wird zur Wahrnehmung der besonderen Belange der Seniorinnen/Senioren ein Seniorenbeirat gebildet. 2.
MehrSatzung. für das. Kinder- und Jugendparlament. der Gemeinde Kürten
Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Kürten 1 Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Kürten Präambel (1) Kinder und Jugendliche sind gleichberechtigte Mitglieder unserer
MehrDas Netzwerk Risikomanagement ist ein Verein gemäss ZGB Art. 60ff. Das Netzwerk Risikomanagement hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle.
Statuten Netzwerk Risikomanagement Art. 1 Name und Sitz Das Netzwerk Risikomanagement ist ein Verein gemäss ZGB Art. 60ff. Das Netzwerk Risikomanagement hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle. Art.
MehrFrauenstatut 64 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. I. Rahmenbedingungen 1 MINDESTQUOTIERUNG
Frauenstatut I. Rahmenbedingungen 1 MINDESTQUOTIERUNG Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die unge-raden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität).
MehrSatzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSTATUTEN. Schweizerischen KMU Verbandes
STATUTEN des Schweizerischen KMU Verbandes mit Sitz in Zug 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Schweizerischer KMU Verband besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. 2. Zweck Der Verein
MehrPflichtenheft Präsident
Pflichtenheft Präsident 1. Der Präsident vertritt die Thurgauer Unteroffiziersgesellschaft nach aussen. 2. Er sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Geschäfte gemäss den Statuten der Dachverbände und
MehrNeuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung
Neuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung 11. September 2008 Vorgeschichte und Meilensteine Auftrag des EDI: Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen und der politischen Machbarkeit eines «Präventionsgesetzes»
MehrBundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung
Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2
MehrVerordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen
Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und (VKP-KMU) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 55 und 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
MehrGruppe Nr. 225 der Schweizer Sektion von Amnesty International
Statuten Gruppe Nr. 225 der Schweizer Sektion von Amnesty International Name, Rechtsform, Sitz 1. Unter dem Namen Amnesty International Students an der Universität St. Gallen besteht im Sinne der Art.
MehrReglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel 1)
Personalausschuss Bürgerspital: Reglement BaB 69.400 Reglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel ) Vom. Februar 0 (Stand. April 0) Der Leitungsausschuss des Bürgerspitals, gestützt auf des Reglements
MehrEidgenössischer Hornusserverband EHV. Funktionsbeschreibungen und Stellenbeschreibung für:
Eidgenössischer Hornusserverband EHV Funktionsbeschreibungen und Stellenbeschreibung für: - Zentralpräsident - Finanzchef - Ressortleiter Wettkämpfe - Ressortleiter Ausbildung/Nachwuchs - Ressortleiter
MehrFreundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung
Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.
MehrStatuten. Zur Gründung des Vereins Jublex Bösingen (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)
Statuten Zur Gründung des Vereins Jublex Bösingen (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) Namen Ex-Jublaner Ex-Leiter Blauring und Jungwacht Ex-Mitglieder Ehemaligenverein der Jubla Bösingen
MehrDer Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Satzung vom 26. November 2006 Artikel 1 Name Der am 12. November 2006 gegründete Radsportverein führt den Namen RC Racing Elephants und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
MehrVerein Wohnen in Genossenschaften e.v. Satzung. 1 Name und Sitz
Verein Wohnen in Genossenschaften e.v. Satzung 1 Name und Sitz (1) Der Verein Wohnen in Genossenschaften e.v. - im Folgenden Verein genannt - führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz
MehrSatzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. 1 - Name und Sitz 1. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verband den Namen: Land- und
MehrStatuten von actionuni der Schweizer Mittelbau Stand: 20.03.2015
Statuten von actionuni der Schweizer Mittelbau Stand: 0.03.015 I. Allgemeine Bestimmungen Definition 1 1 actionuni der Schweizer Mittelbau ist die Dachorganisation des wissenschaftlichen Mittelbaus der
MehrNETZWERK NACHHALTIGES BAUEN SCHWEIZ NNBS
NETZWERK NACHHALTIGES BAUEN SCHWEIZ NNBS Novatlantis Bauforum 27. August 2013, Zürich Joe Luthiger, NNBS Netzwerk Nachhaltiges Bauen Schweiz NNBS Bestandteil der vierten Strategie «Nachhaltige Entwicklung»
MehrVerein Jurtenhotel Balmeggberg
Verein Jurtenhotel Balmeggberg Balmeggberg CH-3556 Trub Telefon +41 34 495 50 88 palmeggberg@bluewin.ch Postkonto 85-541107-1, IBAN-Nr. CH09 0900 0000 8554 1107 1 Vereinsstatuten Jurtenhotel Balmeggberg
MehrSatzung. der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Mecklenburg/Vorpommern
Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Mecklenburg/Vorpommern 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.1. Der Zusammenschluss der Werkstätten für behinderte Menschen trägt
MehrOrganisationsreglement der EMS-CHEMIE HOLDING AG
Organisationsreglement der EMS-CHEMIE HOLDING AG 1. Grundlagen Dieses Reglement wird vom Verwaltungsrat der EMS-CHEMIE HOLDING AG (GESELLSCHAFT) gestützt auf Art. 716b OR und auf Art. 14 der Statuten erlassen.
MehrStatuten. ARV Baustoffrecycling Schweiz. Ausgabe vom 7. April Tel Fax
Statuten ARV Baustoffrecycling Schweiz Ausgabe vom 7. April 2016 ARV Baustoffrecycling Schweiz Bahnhofstrasse 6 8952 Schlieren Tel. +41 44 813 76 56 Fax +41 44 813 76 70 www.arv.ch, admin@arv.ch A Name,
MehrPhilosophisch-Theologische Hochschule SVD St. Augustin
Philosophisch-Theologische Hochschule SVD St. Augustin Theologische Fakultät Staatlich und kirchlich anerkannte wissenschaftliche Hochschule Leitlinien des QM-Ausschusses Inhalt Präambel... 2 1 Aufgaben
MehrVolleyballclub Spada Academica Zürich
Volleyballclub Spada Academica Zürich Statuten des Volleyballclub Spada Academica Zürich vom 14. Juni 2014 1. Name und Sitz 1.1. Der Volleyballclub Spada Academica Zürich (im weiteren Text Verein genannt)
MehrSatzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz
Satzung der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.12.2006 in Altena. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt nachdem er mit Eintragung am 08.10.1963 die Bezeichnung Lennetaler
MehrI. Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum Baldeggersee
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden Hochdorf, Hohenrain, Kleinwangen und Römerswil im Pastoralraum Baldeggersee I. Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum
Mehrseit 1862 Gemeinnützige Gesellschaft des Bezirkes Meilen Ausschnitt aus Stich von Meilen ca. 1860 Gerichtsgebäude Kirche Löwen Pfarrhaus Statuten
Gemeinnützige Gesellschaft des Bezirkes Meilen Ausschnitt aus Stich von Meilen ca. 1860 Gerichtsgebäude Kirche Löwen Pfarrhaus Statuten Statuten der Gemeinnützigen Gesellschaft des Bezirkes Meilen Neufassung
MehrVereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Zürich und den Gemeinden im Bereich E-Government
Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Zürich und den Gemeinden im Bereich E-Government Vom Regierungsrat genehmigt am 24. Oktober 2012 1 Präambel Unter E-Government verstehen die Vereinbarungspartner
MehrDer Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den Problemen Lernbehinderter werben.
Seite 1 der Vereinsatzung des Freunde- und Förderkreises. Vereinssatzung 1: Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen e. V.. Er hat seinen Sitz in Pforzheim und wird in das Vereinsregister beim
MehrSatzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.
e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt
MehrSelbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung -
Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung - 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim mit Sitz in Pforzheim. 2. Geschäftsjahr
MehrStatut des Römisch-Katholischen Seelsorgerates
Statut des Römisch-n Seelsorgerates Alle Gläubigen sind kraft ihrer Taufe Glieder der einen. Sie haben als solche zusammen mit dem Bischof Verantwortung für das Leben der in ihrem Bistum. Aus diesem Grund
MehrKantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) Von der Regierung erlassen am 7. Februar
MehrDas Funktionieren des Hochschulsports Schweiz
Das Funktionieren des Hochschulsports Schweiz 1. HSO: Die Hochschulsportorganisationen Einführung An allen Hochschulen sind im Verlaufe der Jahre lokale HSO entstanden, meist aus akademischen Turnerschaften.
Mehrdes Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v. (1) Der Maschinenring führt den Namen Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v.
S A T Z U N G des Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v. I. Name, Sitz und Geschäftsjahr 1 (1) Der Maschinenring führt den Namen Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v. (2) Der
MehrStatuten der Stiftung Schweizer Zentrum für Heil- und Sonderpädagogik (SZH)
2.6.2. Statuten der Stiftung Schweizer Zentrum für Heil- und Sonderpädagogik (SZH) vom 13. Januar 2009 1. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Schweizer
MehrSatzung. des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen
Satzung des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen beschlossen von der Bereichsvertreterversammlung am 1.10.1998, geändert durch die Bereichsvertreterversammlung
MehrWEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS
WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS Zweck Artikel 1 In Anlehnung an das kantonale Gesetz über die Information der Öffentlichkeit,
MehrDie Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein
Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein bezüglich Errichtung und Betrieb einer Koordinationsstelle für die
Mehr_...-... ICTSWITZERLAND Information & Communicorlon Technology
_...-... Information & Communicorlon Technology Organisationsreglement des Vereins ICTswitzerland" 0 PRÄAMBEL 1 Der Verein ICTswitzerland (nachfolgend 11 ICTswitzerland") ist die Dachorganisation von ICT
MehrStatuten vom 4. Dezember 2014
Statuten vom 4. Dezember 2014 Art. 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Unter dem Namen SQMH (Schweizerische Gesellschaft für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen) besteht ein Verein von unbestimmter
MehrSatzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.
Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen "Landfrauenverband im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V.".
MehrSTATUTEN Verein KITA ZOTTELBÄR
STATUTEN Verein KITA ZOTTELBÄR STATUTEN Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name 3 Art. 2 Zweck 3 II. Mitgliedschaft Art. 3 Voraussetzungen 3 Art. 4 Beitritt 3 Art. 5 Ende der Mitgliedschaft
MehrGeschäftsordnung des Forums Kerntechnik West (FKWest)
Geschäftsordnung des Forums Kerntechnik West (FKWest) Inhalt 1 Name und Sitz... 3 2 Geschäftsjahr... 3 3 Zweck des FKWest... 3 4 Mitgliedschaft... 4 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 4 6 Beendigung
MehrSATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.
TSG DOSSENHEIM SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. l Name, Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr Die Tennisabteilung arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung der TSG GERMANIA
MehrGeschäftsordnung der Jury Spenden für Flüchtlinge an die Stadt Gelsenkirchen
Geschäftsordnung der Jury Spenden für Flüchtlinge an die Stadt Gelsenkirchen 1. Aufgabe der Jury Die Jury Spenden an die Stadt Gelsenkirchen im Rahmen der Flüchtlingshilfe entscheidet über die Verwendung
MehrKantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 0 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von
MehrSatzung für den Behindertenrat der Stadt Fürth vom 24. Mai 2012
Satzung für den Behindertenrat der Stadt Fürth vom 24. Mai 2012 (Stadtzeitung Nr. 11 vom 6. Juni 2012) i.d.f. der Änderungssatzung vom 28. Juni 2016 (Stadtzeitung Nr. 13 vom 6. Juli 2016) Inhaltsverzeichnis:
MehrInhalt: 1 Bildung Runder Tisch Leitbild, Ziele und Aufgaben. 3 Zusammensetzung. 4 Einberufung des Runden Tisches 50+
Geschäftsordnung Runder Tisch 50+ vom 22.08.2007 (zuletzt geändert durch den Beschluss des Runden Tisches 50+ vom 05.03.2008) in der Fassung vom 18.12.2013 Inhalt: 1 Bildung Runder Tisch 50+ 2 Leitbild,
MehrGESCHÄFTS- ORDNUNG. der Frauen-Vollversammlung
GESCHÄFTS- ORDNUNG der Frauen-Vollversammlung I Frauen-Vollversammlung 1 Aufgaben (1) Die Frauen-Vollversammlung im DOSB unterstützt und fördert die in der Satzung des DOSB verankerten Ziele der tatsächlichen
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrStatuten des Ehemaligen-Vereins des Blauring Ruswil
Statuten des Ehemaligen-Vereins des Blauring Ruswil 1. Name und Sitz Art. 1 Der Heimweh Blauring ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. Art. 2 Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Ruswil.
MehrSatzung des Landschaftserhaltungsverbandes Bodenseekreis e.v.
Satzung des Landschaftserhaltungsverbandes Bodenseekreis e.v. 1 Name, Wirkungsbereich und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Landschaftserhaltungsverband Bodenseekreis e.v. Sein Wirkungsbereich erstreckt
MehrORGANISATIONS- REGLEMENT
ORGANISATIONS- REGLEMENT STIFTUNG WOHNEN IM ALTER CHAM Stiftung Wohnen im Alter Cham - Organisationsreglement Seite 2 ORGANISATIONSREGLEMENT 1. Stiftungsrat Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung.
MehrUnterrichtung. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/44. durch das Europäische Parlament
Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/44 24.11.94 Unterrichtung durch das Europäische Parlament Entschließung zur Finanzierung der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik (GASP) DAS EUROPÄISCHE
Mehr2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen.
Satzung Freifunk Rheinland e.v. Gründungssatzung vom 21.03.2011 in der geänderten Fassung vom 20.04.2016 ( 3 Absatz 1 und 9, 4 Absatz 6 Ziffer 1) 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen
MehrStatuten des Vereins foodwaste.ch
Statuten des Vereins foodwaste.ch vom 14. Februar 2013 Artikel 1: Name und Sitz Unter dem Namen foodwaste.ch besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in der Stadt Bern. Artikel 2: Zweck
MehrSATZUNG. des Vereins. Name und Sitz
SATZUNG des Vereins Handikap, wir müssen draußen bleiben, Verein für Behinderten und deren Freunde Netphen e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Handikap, wir müssen draußen bleiben, Verein
MehrVerordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung
Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
MehrSatzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.
Satzung des Vereins 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim
MehrINTEGRATION JUGEND SPORT
INTEGRATION JUGEND SPORT STATUTEN Art. 1. Name, Sitz und Dauer der Stiftung 1. Bezeichnung Unter der Bezeichnung "Stiftung Sport-Up" wird eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 und folgende des Schweizerischen
Mehr1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates
1 Allgemeine Verwaltung 1/3 Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates Der Stadtrat der Stadt Landau in der Pfalz hat am 30. August 1994 auf Grund des 24 und des
MehrSatzung des Beirates der Menschen mit Behinderung der Stadt Wuppertal vom
Aktuelle Fassung gültig ab 01.03.2014 Satzung des Beirates der Menschen mit Behinderung der Stadt Wuppertal vom 20.05.2010 Aufgrund der 7, 41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrGeschäftsordnung (GO) der DJK Lübeck e.v.
Geschäftsordnung (GO) der DJK Lübeck e.v. 1. Mitgliederversammlung 1 Aufgaben Die Aufgaben der DJK-Mitgliederversammlung sind insbesondere: 1. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher
MehrVoneinander profitieren Genossenschaftsgründung in der Kreativwirtschaft
Voneinander profitieren Genossenschaftsgründung in der Kreativwirtschaft - Impulsvortrag - Hannover 20. Mai 2010 Hans-Wolfgang Richter, 20. Mai 2010 Seite 1 Übersicht Allgemeines Ziel und Zweck der Genossenschaft
Mehr( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden.
Geschäftsordnung Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretung Polizei beim Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden
MehrSTATUTEN Verein Tra gerschaft ZAD
1 STATUTEN Verein Tra gerschaft ZAD I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Trägerschaft ZAD (Zürich Affinity Domain) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person.
MehrKommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Landesseniorenrat Brandenburg 29. Oktober 2009 Jens Graf Städte- und Übersicht Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
MehrStatuten. Seite 1 von 5
Statuten 1. Name, Sitz Art. 1.1 und Zweck Unter dem Namen «Schweizerische Vereinigung der Katzenhaus-Freunde», gegründet am 29. April 2007, besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB, der einen gemeinnützigen
MehrRichtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest. 1 Aufgabe des Beirates
Stadt Soest Der Bürgermeister Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest Präambel: Der Anteil der älteren Menschen an der Gesamtbevölkerung nimmt zu. Die Bemühungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse
MehrSTATUTEN Netzwerkarena Revidiert 2. Juli 2008
STATUTEN Netzwerkarena Revidiert 2. Juli 2008 Netzwerkarena Statuten vom 25. Juni 2007 2 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck... 3 Art. 1 Name und Sitz... 3 Art. 2 Zweck... 3 II. Mitgliedschaft...
MehrOrganisationsreglement Regulatorische Organe ORGANISATIONSREGLEMENT DER SIX GROUP AG HINSICHTLICH DER REGULATORISCHEN ORGANE FÜR DIE BÖRSEN DER GRUPPE
Organisationsreglement Regulatorische Organe ORGANISATIONSREGLEMENT DER SIX GROUP AG HINSICHTLICH DER REGULATORISCHEN ORGANE FÜR DIE BÖRSEN DER GRUPPE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 04/09
MehrLEITLINIEN DER ZUSAMMENARBEIT
Nestlé Deutschland AG DER NESTLÉ VERBRAUCHERBEIRAT LEITLINIEN DER ZUSAMMENARBEIT AUFSICHTSRATSVORSITZENDER: PROF. DR. WERNER BAUER VORSTAND: GERHARD BERSSENBRÜGGE (VORSITZENDER), PETER HADASCH, HUBERT
MehrTISCHTENNIS CLUB WOLLERAU STATUTEN DES TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU
TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU www.ttc-wollerau.ch Postfach 603 8832 Wollerau STATUTEN DES TISCHTENNIS CLUB WOLLERAU I. Name und Zweck 1. Unter dem Namen Tischtennis Club Wollerau' (TTC Wollerau) besteht ein
Mehr1/6. Studentenhütte Fletschhorn / Vereinsstatuten. Studentenhütte Fletschhorn Simplon. Vereinsstatuten
1/6 Studentenhütte Fletschhorn Simplon Vereinsstatuten 2/6 Präambel Die Studentenhütte Fletschhorn * ist eine private Berghütte; sie liegt auf dem östlichen Ausläufer des Mattwaldhorns, auf 3040 M.ü.M.
MehrGrundsätze für die Arbeit der Ausschüsse und regionalen Gremien der Industrie- und Handelskammer zu Köln
Stand: 14.04.2015 Grundsätze für die Arbeit der Ausschüsse und regionalen Gremien der Industrie- und Handelskammer zu Köln Das Präsidium der Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) hat am 14.04.2015
Mehr(1) Der Verein führt den Namen Club zur ländlichen Elektrifizierung C.L.E. (3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg eingetragen.
Club zur ländlichen Elektrifizierung C.L.E. Satzung 1 (Name, Sitz) (1) Der Verein führt den Namen Club zur ländlichen Elektrifizierung C.L.E. (2) Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau. (3) Er wird
MehrSatzung des Vereins Travel Industry Club e.v., Frankfurt am Main, Stand
Seite 1 von 6 Satzung des Vereins Travel Industry Club e.v., Frankfurt am Main, Stand 27.05.2014 1 Name und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Travel Industry Club e.v. 2. Er führt nach Eintragung
MehrVerein Infozentrum Eichholz über die Ökologie des Aareraumes
WWW.IZ-EICHHOLZ.CH INFO@IZ-EICHHOLZ.CH INFOZENTRUM EICHHOLZ, POSTFACH 145 STRANDWEG 60, 3084 WABERN 078 781 82 47 Statuten Verein Infozentrum Eichholz über die Ökologie des Aareraumes 1. Name und Sitz
MehrVereinsstatuten Opendata.ch Version
Vereinsstatuten Opendata.ch Version 1.0030 Stand: 19. Januar 2012[ ] 2013 1. Name und Sitz... 1 2. Zweck... 1 3. Aufgaben... 2 4. Mittel... 2 5. Vereinsjahr... 2 6. Mitgliedschaft... 3 7. [gestrichen]...
MehrStatuten BÜNDNER KUNSTVEREIN
Statuten BÜNDNER KUNSTVEREIN I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz 1.1 Unter dem Namen «Bündner Kunstverein» besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur. Der Verein wurde im Jahre
MehrLeitfaden Fachgruppe Höhere Berufsbildung Dentalhygiene HF
Leitfaden Fachgruppe Höhere Berufsbildung Dentalhygiene HF A: Grundlagen 1 Schweizerische der Höheren Fachschulen 2 Schweizerische Konferenz der Höheren Fachschulen 3 Schweizerischer Verband Bildungszentren
MehrSatzung. Deutsche Kindergärten Apenrade
1: Name und Zugehörigkeit Satzung Deutsche Kindergärten Apenrade 1.1. Die körperschaftseigene Einrichtung ("Selvejende institution) trägt den Namen Deutsche Kindergärten Apenrade und hat seinen Sitz in
Mehr