Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Amtsgericht Bitburg

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1 - G 5253/1 - Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst beim Amtsgericht Bitburg Die Geschäftsverteilung für den richterlichen Dienst für das Geschäftsjahr 2018 wird wie folgt gefasst: Es bearbeiten: I. (0,75): 1. die seit dem eingehenden Zivilsachen einschließlich Rechtshilfesachen und die Anträge außerhalb anhängiger Zivilsachen (H) mit den Anfangsbuchstaben A - E sowie den am bestehenden Bestand des bisherigen Dezernats 6 C mit den Endziffern 0 6; 2. die Entscheidungen über die Ablehnung eines anderen Richters nach 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO; 3. die Entscheidungen über Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden des Schöffengerichts, des erweiterten Schöffengerichts, des Jugendschöffengerichts und des Jugendrichters; 4. die Unterbringungs- und Betreuungssachen einschließlich der Rechtshilfesachen für die Bezirke der Stadt Bitburg und der Verbandsgemeinde Speicher einschließlich Bestand, jeweils mit geraden Endziffern; 5. die Nachlasssachen; 6. die Angelegenheiten, die nach der Schiedsmannsordnung Rheinland-Pfalz dem Amtsgericht zur Entscheidung zugewiesen sind, 7. alle in der Geschäftsverteilung nicht ausdrücklich aufgeführten Geschäfte. Richter am Amtsgericht Krumeich (Ziffer 4) - 1 -

2 II. Richter am Amtsgericht Krumeich: 1. die seit dem eingehenden Zivilsachen einschließlich Rechtshilfesachen und die Anträge außerhalb anhängiger Zivilsachen (H) mit den Anfangsbuchstaben F - Z sowie den am bestehenden Bestand des bisherigen Dezernats 5 C und des bisherigen Dezernats 6 C mit den Endziffern 7, 8, 9; 2. die Entscheidungen über die Ablehnung eines anderen Richters nach 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO betreffend Direktorin des Amtsgerichts Stadler; 3. die Unterbringungs- und Betreuungssachen einschließlich der Rechtshilfesachen für die Bezirke der Stadt Bitburg und der Verbandsgemeinde Speicher einschließlich Bestand, jeweils mit ungeraden Endziffern. (Ziffer 3) III. : 1. die Schöffengerichtssachen und die Sachen des erweiterten Schöffengerichts 2. die Jugendschöffengerichtssachen und Jugendeinzelrichtersachen sowie die Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende einschließlich der Rechtshilfesachen für diese Zuständigkeit 3. die Schöffengerichtssachen, Jugendschöffengerichtssachen, Jugendeinzelrichtersachen sowie die Bußgeldsachen gegen Heranwachsende und Jugendliche, die gemäß den 354 Abs. 2, 210 Abs. 3 StPO an ein benachbartes Gericht verwiesen sind 4. die Einzelrichterstrafsachen, die durch Strafbefehl (RA 120) eingeleitet wurden oder werden, einschließlich der am anhängigen Verfahren

3 5. die Einzelrichterstrafsachen gegen Erwachsene mit den Buchstaben A-D mit Ausnahme der vor dem eingegangenen Verfahren 6. der Vorsitz im Schöffenwahlausschuss und bei der Schöffenauslosung 7. die Privatklagesachen 8. die GS Sachen 9. die Insolvenzsachen 10. die Abschiebehaftsachen 11. die Freiheitsentziehungssachen nach 415 ff FamFG soweit sie keinem anderen Richter zugewiesen sind und die Entscheidungen nach POG 12. die Beratungshilfesachen Richter am Amtsgericht Krumeich IV. : 1. die Einzelrichterstrafsachen gegen Erwachsene soweit sie keinem anderen Richter zugewiesen sind 2. die Bußgeldsachen einschließlich der Erzwingungshaftsachen soweit sie keinem anderen Richter zugewiesen sind 3. die Geschäfte des richterlichen Beisitzers beim erweiterten Schöffengericht 4. die Wiederaufnahmeverfahren gemäß 140 a GVG für die Zuständigkeit des Strafrichters 5. die Jugendschöffensachen sowie Strafsachen gegen Heranwachsende und Jugendliche, die gemäß den 354 Abs. 2, 210 Abs. 3 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bitburg verwiesen sind 6. die Rechtshilfesachen in Strafsachen und Bußgeldsachen soweit kein anderer Richter zuständig ist - 3 -

4 7. die Unterbringungs- und Betreuungssachen einschließlich der Rechtshilfesachen für den Bezirk der Verbandsgemeinde Südeifel 8. die Unterbringungs- und Betreuungssachen einschließlich der Rechtshilfesachen soweit sie nicht einem anderen Richter zugewiesen sind. 9. die Grundbuchsachen (Ziffer 7) Richter am Amtsgericht Krumeich (Ziff. 8) Richter am Amtsgericht Krumeich (Ziffer 7) (Ziffer 8) Richter am Amtsgericht Krumeich V. Familiensachen entsprechend der Verteilerzahl sowie den Bestand des Dezernates 2b Richter am Amtsgericht Krumeich VI. : 1. Familiensachen entsprechend der Verteilerzahl sowie den Bestand der Dezernate 2a und 2e 2. die Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen Richter am Amtsgericht Krumeich (Ziffer. 2) - 4 -

5 VII. Güterichter Güterichter sind die Güterichter des Landgerichts Trier (Präsident des Landgericht Dr. Grüter, Vorsitzender Richter am Landgericht Speicher und Richterin am Landgericht Dr. Schmitz-Valckenberg) als ersuchte Richter. Ergänzungsbestimmungen in Zivilsachen: 1. Die Verteilung nach Buchstaben gilt nur, soweit nicht eine besondere Bestimmung über die Zuständigkeit getroffen ist. Der maßgebende Buchstabe ergibt sich aus der Bezeichnung des Beklagten oder des Antragsgegners. Spätere Änderungen der Bezeichnungen bleiben außer Betracht. Bei mehreren Beklagten oder Antragsgegnern ist der Name der ersten in der Klage- oder Antragsschrift vermerkten Person maßgebend. 2. Im Übrigen gilt für die Verteilung nach Buchstaben folgendes: a) Bei Klagen gegen natürliche Personen gilt der Anfangsbuchstabe des Familiennamens. Die zum Namen gehörenden Adelsbezeichnungen und Zusätze wie Graf, Freiherr, von, van, ten und dergleichen bleiben unberücksichtigt. b) Bei Klagen gegen Städte, Gemeinden, Ämter, Landkreise, Ortskrankenkassen, Kirchengemeinden gilt der Anfangsbuchstabe der örtlichen Bezeichnung. c) Bei Klagen gegen den Staat oder öffentlich - rechtliche Körperschaften, soweit sie nicht unter b) fallen, gilt der Anfangsbuchstabe des ersten Hauptwortes der amtlichen Bezeichnung des Staates oder der Körperschaft, wobei jedoch das Wort Land, sofern es nicht Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes ist, außer Betracht bleibt; der Zunahme Singh gilt nicht als Familienname; maßgebend ist zunächst der vorangestellte, dann der nachgestellte Name. d) Bei Klagen gegen Firmen, Gesellschaften, Vereine, Anstalten und andere juristische Personen, die einen Vor-, Familien oder Ortsnamen enthalten, gilt dieser, gleichgültig, ob er als Hauptwort, Eigenschaftswort oder Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes vorkommt; sind Vor-, Familienund Ortsnamen enthalten, ist zunächst der Familienname, dann der Vorname und dann der Ortsname maßgebend; bei mehreren Namen gilt der erste. e) Bei Fehlen eines Familien-, Vor- oder Ortsnamens ist der erste Buchstabe der Firmenbezeichnung oder der Buchstabenkombination, wie sie im Register eingetragen ist, maßgebend

6 f) Bei Klagen gegen den Testamentsvollstrecker ist der Name des Erblassers maßgebend. g) Bei Klagen gegen den Verwalter einer Insolvenzmasse ist der Name des Gemeinschuldners maßgebend. h) Bei Klagen gegen den Verwalter einer Zwangsverwaltung ist der Name des Schuldners maßgebend. 3. Hat der Richter über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, so bleibt er in jedem Fall auch für die Bearbeitung der Sache zuständig. 4. Ist bei einem Richter ein Rechtsstreit zur Hauptsache anhängig, dann ist dieser auch für einstweilige Verfügungen mit umgekehrtem Rubrum zuständig, soweit es sich um denselben Streitgegenstand handelt. Das gleiche gilt, wenn ein Richter in der Hauptsache entschieden hat und die Klage nach 767 ZPO unter demselben Rubrum anhängig wird. 5. Soweit Sachen von einem Richter an einen anderen abgegeben werden, bezieht sich die Abgabe auf alle, auch zum Ruhen gebrachte oder weggelegte Sachen. Besondere Bestimmungen in Familiensachen: Für die Familienrichter ist ein Turnusverfahren eingeführt. Die Eingänge werden täglich gesammelt. Die Eingänge werden jeweils alphabetisch geordnet; maßgebend hierfür ist die Bezeichnung des Antragsgegners und, falls ein Antragsgegner nicht vorhanden ist, der Name des ersten Beteiligten. Gehen an einem Tag mehrere Anträge gegen denselben Antragsgegner ein, so bestimmt sich ihre Reihenfolge nach dem Vornamen des Antragstellers. Gehen an einem Tag mehrere Sachen gegen verschiedene Antragsgegner desselben Familiennamens ein, so bestimmt sich ihre Reihenfolge nach dem Vornamen des Antragsgegners. Die Eingänge werden anschließend nach folgender Verteilerzahl beginnend in dieser Reihenfolge den einzelnen Richtern zugeordnet: : Verteilerzahl: 2 : Verteilerzahl: 1 Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, werden demselben Dezernat unter Anrechnung des Verteilerschlüssels zugeordnet. War eine der an einer Familiensache beteiligten Personen in einer seit Einführung von "MAJA" beim Amtsgericht Bitburg anhängig gewesenen Familiensache beteiligt, so wird das - 6 -

7 neue Verfahren dem Dezernat zugewiesen, in dem das frühere Verfahren anhängig war; waren mehrere Dezernate vorbefasst, so wird die Sache dem Dezernat zugewiesen, bei dem die nach dem Aktenzeichen jüngere Sache anhängig war. Auch diese Zuteilung erfolgt unter Anrechnung auf den Turnus. Abgaben sind innerhalb des Familiengerichts im Rahmen des Verteilerschlüssels auszugleichen, einschließlich der nach 137 Abs. 3, 5 S. 2 FamFG abgetrennten Verfahren, nicht jedoch abgetrennte Verfahren nach 137 II, 140 FamFG. Wurde vorstehender Sachverhalt bei der Zuteilung zunächst übersehen, so wird das Verfahren nachträglich dem Dezernat zugeordnet, bei dem die erste Sache des betreffenden Personenkreises anhängig ist. Ruhende oder weggelegte Verfahren verbleiben in dem Dezernat, in welchem sie anhängig waren. Besteht ein solches Dezernat nicht mehr, werden sie dem nunmehr zuständigen Dezernat zugewiesen. Für Familiensachen ist der heutige oder frühere gemeinsame Familienname (Ehename) der Parteien oder Beteiligten maßgebend, hilfsweise der Name des Antragsgegners. Eilsachen werden - unabhängig von dem normalen Verteilungsmodus - mit der ersten freien Ordnungsnummer des laufenden Erfassungszeitraums versehen und dem Dezernat unter Anrechnung auf den Verteilerschlüssel sofort zugeleitet, das turnusmäßig an der Reihe ist. Eilsachen sind Verfahren, die sofort entschieden werden müssen; das sind Unterbringungssachen nach 1631 b BGB; Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls nach 1666 BGB, 8a SGB VIII; Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz; Verfahren betreffend die Herausgabe eines Kindes, die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn eine Entführung droht oder akute Gefahr für Leib und Leben besteht. Ändert sich nach dem Eingang der Sache bei Gericht der für die Einteilung maßgeblichen Name oder scheidet eine Partei, deren Name für die Einteilung maßgeblich war, aus dem Verfahren aus, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Dezernenten unverändert erhalten. Auch bei einer Erweiterung der Sache bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Dezernats unverändert. Bis letzten Tag vor Beginn dieses Geschäftsverteilungsplanes anhängige Familiensachen bleiben im bisherigen Dezernat. Besondere Bestimmungen in Strafsachen: - 7 -

8 Soweit sich die Eingänge nach Buchstaben richten, ist bei mehreren Erwachsenen der höchste Anfangsbuchstabe des Familiennamens nach dem Alphabet maßgebend. Die zum Namen gehörenden Adelsbezeichnungen und Zusätze wie Graf, Freiherr, von, van, ten und dergleichen bleiben unberücksichtigt. In Fällen, in denen gemäß 354 Abs. 2 StPO die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen wird, ist derjenige Richter der Abteilung zuständig, der nach vorstehender Geschäftsverteilung der aktuelle Vertreter des Richters ist, in dessen Dezernat die betreffende Strafsache gehört. In den Fällen, in denen dem Amtsgericht Sachen gemäß 354 Abs. 2 StPO als "anderem Gericht" durch Entscheidung der oberen Gerichte zugewiesen worden sind oder gemäß 140 a GVG das Amtsgericht Bitburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt ist, sind das Schöffengericht und die Strafrichter gemäß vorstehender Geschäftsverteilung zuständig. Werden Entscheidungen, die nach 453 StPO zu treffen sind, gemäß 462 a Abs. 2 StPO ganz oder teilweise an das Amtsgericht abgegeben, so sind, wenn die Abgabe von einem Amtsgericht oder Schöffengericht erfolgt, die Strafrichter entsprechend den ihnen dort zugewiesenen Geschäften, und wenn die Abgabe von einem höheren Gericht erfolgt, der zuständig. Bitburg, den 14. Dezember 2017 Das Präsidium des Amtsgerichts Bitburg Dr. Grüter Kasel Krumeich May Scholz Stadler Dr. Strauß - 8 -

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