Die Leitlinien zu den 9 und 10 der Trinkwasserverordnung als Vollzugsunterstützung
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- Ursula Beutel
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1 Die Leitlinien zu den 9 und 10 der Trinkwasserverordnung als Vollzugsunterstützung Uta Rädel, Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Oliver Schmoll, Umweltbundesamt
2 Anforderungen der 9 und 10 TrinkwV Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten 10 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter
3 Die Leitfragen Ist bei einer Grenzwertüberschreitung eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen? In welchen Situationen ist im ungünstigsten Fall eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit gegeben? Ist die Wasserversorgung zu unterbrechen? Ist eine Verwendungseinschränkung auszusprechen? Ist ein Abkochgebot auszusprechen? Sind Desinfektionsmaßnahmen einzuleiten? Können Abweichungen von Grenzwerten chemischer Parameter zugelassen werden? Welche Vorbereitungen sind ratsam?
4 Die Leitlinien Bereitstellen von Fachinformationen zur Bewertung von Grenzwertüberschreitungen Empfehlung für Gesundheitsämter zur Unterstützung des Vollzugs Behördenintern Unterstützung eines harmonisierten Vollzugs
5 Werdegang Alte Leitlinien aus 2004 Erarbeitung durch BLAG: Breites Spektrum an Fachwissen Konsensorientiert Begutachtung durch TWK und Länderbehörden Geplante Veröffentlichung: Jetzt! ( also Ende Februar 2013 )
6 Inhalt
7 Zeitlinie des Störfallmanagements ZEIT Feststellung Grenzwertüberschreitung und/oder Auslöseereigniss 24 Stunden Prüfung, Entscheidung und Anordnung von Sofortmaßnahmen Abklärung und Beseitigung der Ursachen Normalisierung Abschließende Auswertung und Präventionsmaßnahmen Wochen bis Monate
8 Notwendigkeit für proaktives Handeln Vorbereitung auf unerwartete und komplexe Situationen Vorab mit allen Akteuren notwendige organisatorische Festlegungen vor Ort treffen (Abläufe, Zuständigkeiten) Angemessene Maßnahmepläne nach 16 (5) erstellen: mögliche Szenarien erfassen Information und Risikokommunikation: gemeinsame Sprachregelung und Musterwarnhinweise Planspielartige Übung der Abläufe
9 Management-Team Aufgaben: Ortsbesichtigung und Gefährdungsanalyse Festlegung notwendiger Untersuchungen Bewertung der Ergebnisse Auswahl angemessener Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Mögliche Komposition: Wasser-, Lebensmittel- und/oder Ordnungsbehörden Feuerwehr und/oder THW Landesinstitut Hygieneinstitut
10 Mikrobiologische Parameter Erläuterungen für jeden Parameter der Anlagen 1 und 3 Steckbriefe: Gesetzliche Anforderungen Untersuchungsverfahren Charakterisierung des Parameters Indikatorfunktion Gesundheitliche Bedeutung Handlungsempfehlungen Handlungsalgorithmen
11 Steckbrief für E. coli
12 Handlungsempfehlungen für E. coli 1/2 Grenzwertüberschreitung nicht tolerierbar: Sofortmaßnahmen sind einzuleiten Nach kritischer Würdigung der Umstände des Einzelfalls: Abkochgebot zur Gefahrenabwehr bis weitere Abhilfemaßnahmen wirksam werden Konsequente Ursachenklärung und die Feststellung über die räumliche Ausdehnung
13 Handlungsempfehlungen für E. coli 2/2 Desinfektionsmaßnahmen einleiten: Mögliche Bildung von DNP ist unterzuordnen Desinfektionsmittel an allen Entnahmestellen sicherstellen (Kontrollmessungen, Nachdosierung im Netz) Spülung von Leitungsteilen, in denen sich das Wasser bereits im Netz befand Verwendungseinschränkung nur auszusprechen, wenn eine Desinfektion nicht möglich ist Weitergehende Differenzierung der E. coli-pathovare bei systemischer Kontamination
14 Phase 1: Sofortiges Handeln
15 Phasen 2 und 3: Ursachenklärung und -beseitigung Wirksamkeitsprüfung der Maßnahmen Abschlussbewertung
16 Krankheitserreger im Trinkwasser Untersuchung nur unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll Wenn erforderlich, richtige Auswahl: Erreger Untersuchungsstelle Untersuchungsverfahren Aussagekraft positiver Befunde? Steckbriefe für ausgewählte Erreger (P. aeruginosa, Campylobacter, Giardien, Cryptosporidien, enteropathogene Viren)
17 Krankheitserreger im Trinkwasser Bestehen Hinweise darauf, dass möglicherweise Krankheitserreger das Trinkwasser kontaminieren, kann das positive Untersuchungs-ergebnis nicht abgewartet werden, bevor Maßnahmen ( ) angeordnet werden Je eindeutiger die Hinweise sind ( ), umso rascher ist zu handeln Sollten fäkal-oral übertragbare Krankheitserreger im Trinkwasser nachgewiesen werden, so ist wie beim Nachweis von E. coli oder Enterokokken zu verfahren Es sollte unabhängig von der nachgewiesenen Konzentration gehandelt werden ( ) Nachweisverfahren haben teilweise eine niedrige Wiederfindungsrate und deshalb ist eher mit einer Untererfassung zu rechnen
18 Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Höchstwerten chemischer Parameter 1/3 Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen? ( 9 Absatz 1) Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ist im Grundsatz immer dann zu besorgen, wenn ein gesundheitlich motivierter Grenzwert überschritten wird. Die Überschreitung eines anderweitig motivierten Grenzwertes (siehe Tabelle 2) bis zur Höhe eines gesundheitlichen Höchstwertes würde nur dann zur gesundheitlichen Besorgnis führen, wenn dabei gesundheitsschädliche Konzentrationen erreicht würden; dies ist allerdings nur selten zu erwarten. Anmerkung zu Tabelle 2: Gesundheitlich höchstmöglicher Wert bei lebenslanger Exposition
19 Charakterisierung und Gefährdungsbeurteilung chemischer Parameter ( Tabelle 2 )
20 Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Höchstwerten chemischer Parameter 2/3 Wenn eine Gefährdung der Gesundheit zu besorgen ist, gilt: ( 9 Absatz 2) Ausweichen Beim Ausweichen auf eine andere Wasserversorgung ist zuvor die Verhältnismäßigkeit der Ausweichmaßnahme zu prüfen.
21 Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Höchstwerten chemischer Parameter 3/3 Wenn das Ausweichen nicht zumutbar ist, gilt: Weiterführung der betroffenen Wasserversorgung mit Auflagen Es ist zu prüfen, ob vom GA für eine Dauer von bis zu 30 Tagen ein von den Grenzwerten der TrinkwV 2001 abweichender Maßnahmenwert (MW) festgelegt werden kann ( 10 Absatz 1) Ist zu erwarten, dass die Überschreitung länger als 30 Tage anhält, kann ein vom Grenzwert abweichender MW für eine Dauer von bis zu 3 Jahren festgelegt werden ( 10 Absätze 2 und 3), jedoch nur solche Werte, die nicht höher sind als die in Tabelle 3 angegebenen Maßnahmenhöchstwerte (MHW). Falls ein MHW für Säuglinge und Kleinkinder bis zum Alter von 2 Jahren überschritten ist, ist vom UsI für die betroffenen Familien ein einwandfreies Trinkwasser oder ein abgepacktes Wasser bereitzustellen. ( )
22 Maßnahmenhöchstwert und Maßnahmenwert Maßnahmenhöchstwert (MHW) ist ein ( ) abgeleiteter gesundheitlicher Höchstwert, dessen Einhaltung während bis zu 10 Jahren keine Gesundheitsgefährdung besorgen lässt. Die Einhaltung des MHW A schützt die Allgemeinbevölkerung, die Einhaltung des MHW SK -Werts dagegen Säuglinge und Kleinkinder bis zum Alter von 2 Jahren gesondert ( ). Maßnahmenwert (MW) ist ein vom Gesundheitsamt festzulegender Höchstwert für einen Stoff zwischen dessen Grenzwert und seinem MHW, der bis zur Wiedereinhaltung des betreffenden Grenzwertes nicht überschritten werden darf Nitratkonzentration NO3 Grenzwert MHWA MW
23 MHW für chemische Parameter ( Tabelle 3 )
24 Stoffe ohne Grenzwert 6 Abs. 1 TrinkwV 2001: Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Fehlen toxikologisch ausreichend gut bewertbarer Daten Bewertung nach UBA-Empfehlung: Bewertung der Anwesenheit teil- oder nicht bewertbarer Stoffe im Trinkwasser aus gesundheitlicher Sicht Festlegung eines GOW-basierten MHW
25 Anhänge zu den Leitlinien A.1 Grafische Darstellungen und Erläuterungen zu den 9 und 10 TrinkwV 2001 A.2 Empfehlung Abkochgebot A.3 Beispielvorlagen für Verbraucher A.4 Literaturhinweise A.5 Ansprechpartner bei den zuständigen Bundesbehörden
26 Grafische Darstellungen und Erläuterungen Für jeden Absatz der 9 und 10: Verordnungstext Grafische Darstellung des Ablaufs Weitergehende Erläuterungen und Hinweise zum Vorgehen Begründung zu Änderungsverordnungen
27 9 Absatz 1 TrinkwV 2001 Maßnahmen des Gesundheitsamtes bei Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Nichterfüllung von Anforderungen gemäß 5 bis 7 i. V. m. Anlagen 1 bis 3 TrinkwV 2001 Dem Gesundheitsamt wird durch den UsI gemäß 16 (1) bekannt gemacht, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Grenzwerte und Anforderungen nicht eingehalten oder erfüllt sind. Unverzügliche Entscheidung des Gesundheitsamtes, - ob eine Gefährdung der Gesundheit der betroffenen Verbraucher zu besorgen ist und - ob die betroffene Wasserversorgung oder Teile davon bis auf weiteres weiterbetrieben werden kann. 9 (1) Satz 1 Das Gesundheitsamt informiert unverzüglich den UsI der verursachenden WVA über seine Entscheidung. 9 (1) Satz 3 Ist dem Gesundheitsamt die Ursache nicht bekannt: - ordnet es eine unverzügliche Untersuchung an oder - führt eine solchen Untersuchung selbst durch. 9 (1) Satz 4 Hinweis: - Bei Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung: Geldbuße bis zu Euro - Bei Vorsatz und Verbreitung einer Krankheit ( 6 (1) Nr. 1 IfSG) oder eines Krankheitserregers ( 7 IfSG): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe Das Gesundheitsamt ordnet die Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. 9 (1) Satz 3 Hinweis: Die Festlegungen dieses Absatzes gelten gemäß 9 (9) Satz 1 auch für Kleinanlagen zur Eigenversorgung. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Anlage der ständigen Wasserverteilung zurückzuführen, gilt 9 (7). 9 (1) Satz 5
28 Situation Abkochgebot Zahlreiche Angaben im Internet und in der Literatur mit unterschiedlichen Aussagen Versuch der Einführung einheitlicher Maßgaben für ein bundesweit einheitliches Abkochgebot
29 Wann ist ein Abkochgebot sinnvoll? Plausible Hinweise auf fäkale Verunreinigungen Umstände im Einzugs- oder Verteilungsgebiet deuten auf fäkale Einträge hin Spezifische Erkrankungshäufungen ABER: Keine überstürzten Maßnahmen bei Vorliegen einzelner, isolierter, zahlenmäßig niedriger Nachweise von Nicht-Fäkalindikatoren!
30 Empfehlung Abkochgebot Keine oder wenig Trübung: Einmal sprudelnd Aufkochen (~100 C) mit einzuhaltender nachfolgender Abkühlzeit von ca. 10 Minuten. Handelsübliche Wasserkocher sind dazu gut geeignet. Hinreichende Inaktivierung der klassischen wassergetragenen Seuchenerreger (Viren, Bakterien, Einzeller) durch Abkochen bzw. schon bei 80 C innerhalb von 1 min Besonders hitzeresistente Sporen von Clostridien sind auch durch längeres Abkochen nur schwer hinreichend abzutöten Stärkere Trübung oder Verfärbung: Prüfung einer weitergehenden Nutzungseinschränkung
31 Aufhebung Abkochgebot Verfügung und Aufhebung durch Gesundheitsamt Sicherer Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte und Anforderungen Schriftliche Mitteilung an UsI UsI hat Pflicht zur Information des Verbrauchers: zweckmäßig und ortsübliche Art Leitlinien enthalten Vorlagen für Infomaterial für die Betroffenen
32 Zusammenfassung: Grundsätze der Leitlinien LL sind eine Empfehlung nicht mehr, nicht weniger LL richten sich an Fachleute in den Gesundheitsämtern LL geben Hinweise für proaktives Management von Störfällen LL gelten bei Grenzwertüberschreitungen und Beanstandungen im normalen Betrieb LL gelten nicht in außergewöhnlichen Situationen LL empfehlen enge Zusammenarbeit der jeweils erforderlichen Fachleute
33 Zusammenfassung: Grundsätze der Leitlinien Die Empfehlungen in diesen Leitlinien ersetzen für das Gesundheitsamt nicht eine sorgfältige Abwägung der Eignung, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der ggf. anzuordnenden Maßnahmen, die immer unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls erfolgen müssen.
34 Praxisbewährung Erprobung der LL in der Praxis Bitte um Rückmeldung an BMG und UBA Kontinuierliche Fortschreibung und Aktualisierung
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