2 E 350/10 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
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- Rainer Straub
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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, K, O bevollmächtigt: Rechtsanwalt Marco Schütz, Lindenstr.22, Friedrichroda - Antragsteller - gegen den Landkreis Schmalkalden-Meiningen, vertreten durch den Landrat, Obertshäuser Platz 1, Meiningen - Antragsgegner - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Michel, die Richterin am Verwaltungsgericht Wimmer und die Richterin am Verwaltungsgericht Meinhardt am 19. August 2010 beschlossen: I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 8.750,- Euro festgesetzt. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 Gründe: Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom , mit dessen Nr. 1. ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, M, T/S entzogen wurde. Er wurde aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Nr. 3.), widrigenfalls ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht wurde (Nr. 4.). 1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg Nach 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch nach 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in anderen durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung haben vorliegend nach 4 Abs. 7 Satz 2 StVG keine aufschiebende Wirkung. In einem solchen Fall kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat dann Erfolg, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Das Gericht überprüft dabei summarisch, ob der eingelegte Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg haben wird. Ergibt die rechtliche Überprüfung, dass der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, richtet sich die Entscheidung über den Antrag grundsätzlich hiernach. Es gibt nämlich kein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Ist hingegen festzustellen, dass das Rechtsmittel voraussichtlich nicht zum Erfolg führen wird, ist der Antrag regelmäßig abzulehnen, da es vorliegend der Intention des Gesetzgebers entspricht, dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Das Gericht hat somit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vollziehungsanordnung zu prüfen und eine eigene Ermessensentscheidung über die Aussetzung zu treffen, ohne an die im Bescheid genannten Gründe gebunden zu sein (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, Rdnr. 146 zu 80; Redecker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, Rdnr. 52 zu 80 m.w.n.). 2
3 Nach summarischer Überprüfung werden Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid erfolglos bleiben; das öffentliche Interesse an der gesetzlich normierten sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse, die Fahrerlaubnis zu behalten Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vorliegend rechtmäßig. Nach 4 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachkommt. Nach 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Abs. 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte im Verkehrszentralregister ( 28 StVG) ergeben. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Aufbauseminars als solche sind vorliegend nicht mehr zu überprüfen. Der Bescheid vom , dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde am zugestellt, ist unanfechtbar geworden. Ein Widerspruch wurde nicht erhoben. Der Antragsteller legte innerhalb der gesetzten Frist (spätestens ) die angeforderte Teilnahmebestätigung nicht vor, so dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend nach 4 Abs. 7 Satz 1 StVG zu entziehen war. Auf die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die ihm nach seinen Angaben die Absolvierung des Aufbauseminars unmöglich gemacht hat, kommt es nicht an. Nach der sich aus 4 Abs. 3 Nr. 2 i.v.m. Abs. 7 Satz 1 StVG ergebenden Wertung des Gesetzgebers stellt ein Fahrerlaubnisinhaber, der 14 Punkte oder mehr erreicht, eine Gefährdung der Verkehrssicherheit für die Allgemeinheit dar, die nur durch Teilnahme an einem Aufbauseminar für die Zukunft behoben werden kann. Nimmt der Fahrerlaubnisinhaber an diesem Aufbauseminar nicht teil, bleibt die von ihm ausgehende Gefährdung der Allgemeinheit erhalten, so dass ihm sofort zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Dabei kann es auf persönliche finanzielle Umstände des Verkehrsteilnehmers nicht ankommen, weil die von einem mit geringen finanziellen Mitteln ausgestatteten Führerscheininhaber ausgehende Gefährdung nicht geringer ist als diejenige, die von einem finanziell gut gestellten ausgeht. Aus diesen Erwägungen heraus ist es auch für die Entscheidung ohne Belang, dass der Antragsteller Berufskraftfahrer und damit in besonderem Maße auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Kraftfahrer, die ständig am Straßenverkehr teilnehmen, haben ihr jeweiliges Fahrver- 3
4 halten an den maßgeblichen Geboten, Hinweisen und Verboten der Straßenverkehrsordnung auszurichten. Geschieht dies in rechtlich beachtlicher Weise nicht, so muss sich der Fahrzeugführer vergegenwärtigen, dass er seine Fahrerlaubnis verliert. Er muss dieses Ergebnis auch dann dulden, wenn es für ihn zu schwerwiegenden beruflichen Nachteilen führen kann (Thür- OVG, B. v , 2 ZEO 392/99, juris). Bei der vorliegenden Fallgestaltung kann deshalb offenbleiben, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise dann unverhältnismäßig sein könnte, wenn der Fahrerlaubnisinhaber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nur die Frist zur Vorlage der Bestätigung über das Aufbauseminar nicht einhält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v , NJW 2006, 2715 = NZV 2006, 612). Hieran könnte man in Fällen denken, in denen etwa ein geplantes Aufbauseminar kurzfristig ausfällt oder im Falle einer Erkrankung des Fahrerlaubnisinhabers eine Teilnahme zeitweise nicht möglich ist. Dieser Problemstellung dürfte im Übrigen schon deshalb entgegengetreten sein, weil der Antragsgegner eine außergewöhnlich lange Frist von vier Monaten für den Besuch des Aufbauseminars einräumt. Der Antragsteller trägt zwar vor, seine wirtschaftliche Lage werde sich durch den Umzug Ende August so verbessern, dass er dann Mittel für ein Aufbauseminar freimachen könne. Diesen Sachvortrag hat er nach seinem eigenen Vorbringen mit einem Schreiben, das beim Antragsgegner nicht eingegangen ist, erstmals nach Ablauf der Frist für das Aufbauseminar, nämlich als Antwort auf das Schreiben des Antragsgegners vom , gemacht. Außerdem wird auch aus dem Sachvortrag des Antragstellers nicht klar, ob er die eingesparten Mittel tatsächlich für ein Aufbauseminar verwenden können wird, da er andererseits von der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens spricht. Dies wird aber dazu führen, dass er jedenfalls einen Teil seiner erheblichen Außenstände gegenüber seinen Gläubigern wird bedienen müssen. Es liegt also kein Fall vor, in dem die Durchführung des Aufbauseminars sich etwa nur um kurze Zeit verschoben hätte. Nicht aufzuklären war deshalb auch, ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft, dass er sich in dieser Angelegenheit zweimal zu - allerdings nicht näher bezeichneten - Zeitpunkten, mit Schreiben, die im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt wurden, an die Behörde gewandt habe Gegen Nr. 3. des Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins ergibt sich aus 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Bezüglich der Androhung des Zwangsgeldes ist auf 19 Nr. 2, 44 Abs. 2 Nr. 1, 48, 46 ThürVwZVG zu verweisen. Bedenken bestehen insofern nicht. 4
5 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf 52, 53 GKG. Für den Entzug der Fahrerlaubnisse der Klassen A und B war jeweils der Auffangwert anzusetzen, für den Entzug der Klasse C der 1 ½-fache Auffangwert. Die übrigen dem Antragsteller entzogenen Fahrerlaubnisklassen sind in den genannten jeweils enthalten und führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes. Der so gewonnene Wert war im vorliegenden summarischen Verfahren auf die Hälfte zu reduzieren. 3. Auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Gemäß 166 VwGO i.v.m. 114 ZPO ist einer Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus den genannten Gründen hat der Antrag von vorneherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen Nrn. I und II des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Hinweis: Für dieses Verfahren besteht, mit Ausnahme der Streitwertbeschwerde und der Prozesskostenhilfeentscheidung, Vertretungszwang nach 67 Abs. 2 und 4 VwGO. Gegen Nr. III des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gegen Nr. IV steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. 5
6 Hinweis: Für die Beschwerde gegen Nr. III und IV des Beschlusses besteht kein Vertretungszwang. gez.: Michel Wimmer Meinhardt 6
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