Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement Fach

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1 Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement Fach Recht der Pflege Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-REP-P Datum Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen Ort, Datum Name in Druckbuchstaben und Unterschrift Aufsichtführende(r) Ort, Datum Prüfungskandidat(in) Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit 2 von 5 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte Note Prüfer ggf. Gutachter im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Prüfer (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift ggf. Gutachter (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift MANTELBOGEN, PRÜFUNGSLEISTUNG RECHT DER PFLEGE, PFLEGEMANAGEMENT PM-REP-P

2 Anmerkungen zur Korrektur: Datum, Unterschrift Sonstige Anmerkungen: Datum, Unterschrift MANTELBOGEN, PRÜFUNGSLEISTUNG RECHT DER PFLEGE, PFLEGEMANAGEMENT PM-REP-P

3 Studiengang Pflegemanagement Fach Recht der Pflege Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-REP-P Datum Die Klausur besteht aus 2 Aufgabenblöcken. In Aufgabenblock A lösen Sie bitte beide Fälle; in Aufgabenblock B bearbeiten Sie bitte nur 2 der 5 Aufgaben! Sollten Sie im Block B mehr als 2 Aufgaben bearbeiten, werden nur die ersten 2 bearbeiteten Aufgaben gewertet. Ihnen stehen 120 Minuten für die Lösung zur Verfügung. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Zum Bestehen der Klausur müssen mindestens 50% der Gesamtpunktzahl erzielt werden. Lassen Sie 1/3 Rand für die Korrekturen und schreiben Sie unbedingt leserlich! Denken Sie an Name und Matrikelnummer auf den von Ihnen benutzten Lösungsblättern! Bearbeitungszeit: 120 Minuten Höchstpunktzahl: 100 zulässige Hilfsmittel: BGB, SGB V, SGB XI, Arbeitsgesetze Bewertungsschlüssel Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit 2 von 5 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. Punktezahl Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 PM-REP-P AUFGABEN SEITE 1 VON 3

4 Aufgabenblock A 60 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 30 Punkte Die im Pflegeheim lebende K ist auf die Initiative ihrer Angehörigen und der Heimleitung hin seit September 2008 mit einem gebrauchten Multifunktionsrollstuhl versorgt. Der Rollstuhl wurde selbst angeschafft und von K bezahlt, nachdem die Krankenkasse mündlich eine Bewilligung des Rollstuhles abgelehnt hat. K leidet unter Altersdemenz (Morbus Alzheimer) und ist deshalb schwerpflegebedürftig (Pflegestufe II). Seit September 2007 wird sie vollstationär gepflegt. Seit August 2008 kann sie weder selbstständig gehen und stehen, noch aus eigener Kraft aufrecht auf dem Stuhl sitzen. Sie ist deshalb ständig auf einen Rollstuhl angewiesen. Die im Heim vorrätigen Rollstühle stehen ihr nicht zur Verfügung, weil sie bereits durch andere Heimbewohner belegt sind. Die Kinder der K und ihr Lebensgefährte besuchen regelmäßig die K und nehmen sie zu Aktivitäten außerhalb des Pflegeheimes mit. Der schriftliche Antrag der K bei der Krankenkasse, die Kosten für den selbst angeschafften Rollstuhl zu übernehmen, der als solcher vertragsärztlich verordnet worden war, lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, dass die K den Rollstuhl nicht selbst bedienen könne, sondern stets auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sei (Heimpersonal, Angehörige, Lebensgefährte). Da es wegen ihrer geistigen Verwirrung nicht um die Ermöglichung des allgemeinen Grundbedürfnisses auf aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben innerhalb und außerhalb des Heimes gehe, entfalle eine Leistungspflicht der Krankenkasse nach 33 Abs. 1 SGB V. Soweit wie hier bei dem Einsatz eines Rollstuhls die pflegerische Zielsetzung im Vordergrund stehe, komme bei häuslicher Pflege nur eine Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung nach 40 Abs. 1 und 3 SGB XI und bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim eine Leistungspflicht des Heimträgers aufgrund des privatrechtlichen Heimvertrages in Betracht. Lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme zu Recht ab oder kann K eine Erstattung ihrer Kosten für den Rollstuhl von der Krankenkasse verlangen? Fall 2 30 Punkte Der Unternehmer U in Bochum stellt Fahrräder her. Da Räder mit 10-Gang-Schaltung derzeit weniger gekauft werden, möchte U von den in der entsprechenden Abteilung in der Fahrradherstellung arbeitenden 50 Arbeitnehmern einigen Arbeitnehmern kündigen. Der Betriebsrat ist zu den beabsichtigten Kündigungen ordnungsgemäß angehört worden. Er hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Von den gekündigten Arbeitnehmern könnten aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Fähigkeiten einige in der Nachbarabteilung desselben Betriebes weiterarbeiten. Dort werden Mopeds hergestellt, die reißenden Absatz finden. Für A und B sind dort geeignete Arbeitsplätze frei. A könnte nur nach einer Umschulung von einem halben Jahr weiterarbeiten. B könnte nur zu schlechteren Arbeitsbedingungen als bisher beschäftigt werden; damit hat er sich auch vor Ausspruch der Kündigung durch U einverstanden erklärt. Die seit mehr als sechs Monaten bei U beschäftigten A und B klagen vor dem zuständigen Arbeitsgericht zwei Wochen nach Zugang der Kündigung auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit U durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Ist die Kündigungsschutzklage von A und B begründet? Bearbeitungshinweis : Auf 17 ff. KSchG ist nicht einzugehen. PM-REP-P AUFGABEN SEITE 2 VON 3

5 Aufgabenblock B 40 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 2 der 5 Aufgaben! Aufgabe 1 20 Punkte Führen folgende Tatbestände zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses? (ja/nein) je a) Tod des Arbeitgebers b) Tod des Arbeitnehmers c) mündliche Kündigung des Arbeitgebers, gegen die der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt d) schriftliche Kündigung des Arbeitgebers ohne Anhörung des Betriebsrats, gegen die der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt Aufgabe 2 20 Punkte Worin unterscheidet sich die Änderungskündigung von einer reinen Kündigung? Aufgabe 3 20 Punkte Der 45-jährige Herr Gremels ist seit 13 Jahren beim Getränkeabfüller Franken-Bräu beschäftigt. Am wird ihm rechtswirksam ordentlich gekündigt. Wann endet das Arbeitsverhältnis? Aufgabe 4 20 Punkte Neben den in 15 KSchG genannten Personen genießen noch weitere Personengruppen besonderen Kündigungsschutz. Nennen Sie 4 dieser Personengruppen! Aufgabe 5 20 Punkte Neben dem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis gibt es verschiedene Sonderformen des Arbeitsverhältnisses. Zählen Sie 4 davon auf! PM-REP-P AUFGABEN SEITE 3 VON 3

6 Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Pflegemanagement Recht der Pflege Prüfungsleistung PM-REP-P Datum Um größtmögliche Gerechtigkeit und Gleichbehandlung zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denkbare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die als richtig angegebene Lösung, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Richtige Gedanken und Lösungsansätze sollten positiv bewertet werden. Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Korrektor überlassen. 50% der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen. Sollten im Block B mehr als 2 Aufgaben bearbeitet werden, gehen nur die ersten 2 bearbeiteten Aufgaben in die Bewertung ein. Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie nach folgendem Bewertungsschema vor: Bewertungsschlüssel Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit 2 von 5 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. Punktezahl Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 8. Juli 2009 bei Ihrem Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrum anzuzeigen. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 1 VON 5

7 Aufgabenblock A 60 Punkte Lösung zum Fall 1 SB 7, Kap. 1, 2 30 Punkte K könnte nach 13 Abs. 3 SGB V einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Rollstuhl haben. Voraussetzung dafür ist, dass die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, die Leistung aber notwendig war. K könnte einen Anspruch auf Bewilligung des Rollstuhles gem. 33 Abs. 1 SGB V haben. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf eine Versorgung u.a. mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. K hat die Fähigkeit zum selbstständigen Gehen und Stehen verloren aufgrund einer Krankheit oder Behinderung. Ein Rollstuhl ist auch kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil er von Gesunden nicht benutzt wird. Rollstühle fallen auch nicht unter 34 Abs. 4 SGB V. Die Anwendung des 33 SGB V ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass K pflegebedürftig ist ( 14,15 SGB XI) und der Rollstuhl auch der Erleichterung der Pflege dient. Ein Anspruch gegen die Pflegekasse auf Versorgung mit dem Rollstuhl als Pflegehilfsmittel gem. 40 Abs. 1 S. 1 SGB XI scheidet aus, weil die Pflegekasse nur für die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln im häuslichen Bereich zuständig ist, nicht aber im stationären Bereich. Denn die Vorschrift des 40 SGB XI gehört zum Dritten Abschnitt Leistungen und dort zum Ersten Titel Leistungen bei häuslicher Pflege. Der Dritte Titel Vollstationäre Pflege enthält keine dem 40 SGB XI vergleichbare Regelung und verweist auch nicht darauf. Die Begrenzung auf die häusliche Pflege ist auch sachgerecht, weil individuelle Pflegehilfsmittel im Pflegeheim wegen der dort vorhandenen Ausstattung regelmäßig nicht benötigt werden. Nach der Konzeption des SGB V und des SGB XI endet die Pflicht der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Die Krankenversicherung hat nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht dieser Sphäre der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das sind individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt sind und Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (wie Kommunikation oder Mobilität) außerhalb des Pflegeheimes dienen. Rollstühle sind in der Regel keine individuell angepassten Hilfsmittel. Der Heimträger hat dafür einzustehen, dass jeder Heimbewohner, der nicht mehr selbst gehen kann und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, diesen auch zur Verfügung gestellt bekommt. Hier reicht aber ein heimeigener Rollstuhl für die Befriedigung des allgemeinen Grundbedürfnisses des K nicht aus, denn K wird nahezu täglich von einem ihrer Kinder oder ihrem Lebensgefährten besucht und zu Aktivitäten außerhalb des Heimes mitgenommen. Da K damit regelmäßig die Sphäre des Heimes verlässt und damit ein Grundbedürfnis befriedigt, stand ihr ein Anspruch auf Versorgung mit dem Rollstuhl gegen die Krankenkasse zu. Die Krankenkasse hat daher die Leistung zu Unrecht abgelehnt und K kann die Erstattung der Kosten verlangen. 7 P. 12 P. 1 P. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 2 VON 5

8 Lösung zum Fall 2 SB 5, Kap. 2.3, Punkte Kündigungsschutzklage A: Die Klage des A ist begründet, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen A und U durch die genannte Kündigung nicht aufgelöst worden ist. 1. Anhörung des Betriebsrates: Die Kündigung gegenüber A ist nicht schon wegen 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam, denn der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört worden. Dass er keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nach 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG für die Wirksamkeit der Kündigung unerheblich. 4 P. 2. Sozialwidrigkeit: Die Kündigung könnte nach 1 KSchG sozialwidrig sein. a.) Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Das KSchG ist hier anwendbar, denn bei U sind mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt ( 23 Abs. 1 S. 2 KSchG) und A ist bereits mehr als sechs Monate Arbeitnehmer bei U ( 1 Abs. 1 KSchG). b.) Einhaltung der Klagefrist: Die Kündigung ist nicht nach 4, 7 KSchG wirksam geworden, da A zwei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erhoben hat. 4 P. 4P. c.) betriebsbedingte Kündigung: Die Kündigungsschutzklage des A ist unbegründet, wenn die Kündigung durch U i.s. des 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall kann eine betriebsbedingte Kündigung nach 1 Abs. 2 S. 1 KSchG vorliegen. Ein betriebliches Erfordernis für die Kündigung ergibt sich daraus, dass die Nachfrage nach Fahrrädern mit 10-Gang Schaltung zurückgegangen ist. U hat deshalb die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Produktion zu drosseln und einigen Arbeitnehmern der entsprechenden Abteilung zu kündigen. Die Entscheidung des U zieht die Konsequenzen aus dem geringeren Arbeitskräftebedarf. Auch der Arbeitsplatz des A ist von der unternehmerischen Entscheidung betroffen. Die Entscheidung des U, dem Nachfragerückgang durch Abbau von Arbeitsplätzen Rechnung zu tragen, ist nicht offenbar willkürlich und daher als Datum hinzunehmen. 6P. Voraussetzung für die soziale Rechtfertigung ist jedoch ein dringendes betriebliches Erfordernis. Ein dringendes betriebliches Erfordernis liegt nur dann vor, wenn die Kündigung gegenüber diesem Arbeitnehmer ein geeignetes und erforderliches Mittel ist; an der Erforderlichkeit fehlt es, wenn es gegenüber der Kündigung ein milderes Mittel gibt. Als milderes, im Gesetz normiertes Mittel gegenüber einer Kündigung kommt hier eine Weiterbeschäftigung des A in demselben Betrieb gemäß 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b), S. 3 KSchG in Betracht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist diese Weiterbeschäftigungsmöglichkeit allerdings nur dann beachtlich, wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat. Das ist hier nicht geschehen. Aber nach der herrschenden Meinung ist eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch dann beachtlich, wenn es an einem Widerspruch des Betriebsrates fehlt. A könnte in der Nachbarabteilung desselben Betriebes weiterbeschäftigt werden. Zwar bedarf es dazu bei A einer Umschulung; doch gilt 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b) gem 1 Abs. 2 S. 3 KSchG entsprechend auch in einem derartigen Fall. Das Gesetz verlangt aber weiter, dass die Umschulungsmaßnahme zumutbar ist. Eine Umschulung, die wie bei A, ein halbes Jahr dauert, ist jedoch sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber nicht zumutbar. Diese Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist daher außer Betracht zu lassen. Damit ist die Kündigung nicht wegen Verstoßes gegen 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b), S. 3 KSchG unwirksam. Die Klage des A ist damit unbegründet. 6 P. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 3 VON 5

9 Kündigungsschutzklage B: Im Hinblick auf die grundsätzlichen Fragen kann auf das bei A Ausgeführte verwiesen werden. Als milderes Mittel kommt hier in Betracht, dass B zu veränderten, schlechteren Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden kann. B hat hier schon vor Ausspruch der Kündigung ein Angebot auf Weiterbeschäftigung auch zu schlechteren Bedingungen abgegeben. Eine solche Weiterbeschäftigung des B wäre möglich. Damit sind die Voraussetzungen des 1 Abs. 2 S Alt. KSchG erfüllt. Die Kündigung gegenüber B ist sozial nicht gerechtfertigt und daher unwirksam. 6 P. Die Kündigungsschutzklage des B ist begründet. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 4 VON 5

10 Aufgabenblock B 40 Punkte Lösung zu Aufgabe 1 SB 3, 4, 5 20 Punkte a) Tod des Arbeitgebers: nein b) Tod des Arbeitnehmers: ja c) mündliche Kündigung des Arbeitgebers, gegen die der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt: nein d) schriftliche Kündigung des Arbeitgebers ohne Anhörung des Betriebsrats, gegen die der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt: ja Lösung zu Aufgabe 2 SB 5, Kap Punkte Die Änderungskündigung beinhaltet die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die gleichzeitig mit dem Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen verbunden wird. 10 P. 10 P. Lösung zu Aufgabe 3 SB 5, Kap Punkte Da das Arbeitsverhältnis von Gremels 13 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist für eine vom Arbeitgeber erklärte Kündigung gemäß 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BGB fünf Monate zum Ende eines Kalendermonates. Das Arbeitsverhältnis endet damit am Lösung zu Aufgabe 4 SB 5, Kap Punkte Schwerbehinderte Schwangere Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub Auszubildende Wehrpflichtige Ersatzdienstleistende je (max. 20 P.) Lösung zu Aufgabe 5 SB 4, Kap Punkte Teilzeitbeschäftigung befristete Arbeitsverhältnisse Job-Sharing Arbeit auf Abruf Leiharbeit Heimarbeit Tele-Arbeit je (max. 20 P.) PM-REP-P KORREKTUR SEITE 5 VON 5

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