Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kirchendemenreuth (BGS-EWS)

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1 Seite 1 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die der (BGS-EWS) 1 - Beitragserhebung Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen Altenparkstein, Denkenreuth, Kirchendemenreuth/Döltsch, Klobenreuth, Obersdorf, Püllersreuth, Scherreuth, Steinreuth und Wendersreuth einen Beitrag. 2 - Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn (1) für sie nach 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder (2) sie auch aufgrund einer Sondervereinbarung an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind 3 - Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgelblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die zusätzliche Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. 4 - Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 5 - Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten, bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch m², bei unbebauten Grundstücken auf m² begrenzt. (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht

2 Seite 2 angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1. (4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs.1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfältigung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. (5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. (1) Der Beitrag beträgt im Gebiet der Einrichtung 6 - Beitragssatz 1.1 Altenparkstein a) pro m² Geschossfläche 10, Denkenreuth a) pro m² Grundstücksfläche 0,70 b) pro m² Geschossfläche 2, Kirchendemenreuth und Döltsch a) pro m² Grundstücksfläche 1,20 b) pro m² Geschossfläche 5, Klobenreuth a) pro m² Grundstücksfläche 0,70 b) pro m² Geschossfläche 2, Obersdorf a) pro m² Geschossfläche 12, Püllersreuth a) pro m² Grundstücksfläche 0,70 b) pro m² Geschossfläche 2, Scherreuth a) pro m² Grundstücksfläche 0,70 b) pro m² Geschossfläche 2,45

3 Seite Steinreuth a) pro m² Grundstücksfläche 0,70 b) pro m² Geschossfläche 2, Wendersreuth a) pro m² Geschossfläche 16,17 (2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben. 7 - Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 7 a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 8 - Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner ( Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte ) sind Gesamtschuldner. 7 gilt entsprechend. (3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 9 - Gebührenerhebung Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren Einleitungsgebühr (1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachn Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt für die Einrichtung a) Altenparkstein 2,70 b) Denkenreuth 0,61 c) Kirchendemenreuth und Döltsch 2,70

4 Seite 4 d) Klobenreuth 0,37 e) Obersdorf 1,25 f) Püllersreuth 0,70 g) Scherreuth 0,56 h) Steinreuth 0,31 i) Wendersreuth 2,70 (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh oder fünf Stück Kleinvieh (Kleinvieh sind Pferde und Rinder bis zu einem Jahr sowie Schafe, Schweine und Ziegen) eine Wassermenge von 15 m³/jahr als nachgewiesen. Ein fiktiver Nachweis von 15 m³ Wasserverbrauch je Großvieheinheit wird insofern begrenzt, als damit 30 m³ Abwassereinleitung je Einwohner jährlich (zum Stichtag des Abrechnungsjahres) unterschritten würden. Maßgebend für den fiktiven Nachweis ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung ( 14) stattgefunden haben. (3) Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Verbrauch nicht angibt. (4) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen a) Wassermengen bis zu 20 m³ jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. (5) Wird die Menge des aus der Eigengewinnungsanlage entnommenen Wassers nicht durch gesonderte Wasserzähler ermittelt, die gegebenenfalls auch die Einspeisung von Trinkwasser in die Eigengewinnungsanlage erfassen, werden pauschal 15 m³/jahr und Einwohner als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge angesetzt. Es steht dem Gebührenschuldner frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen Gebührenzuschläge Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.h. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben Entstehen der Gebührenschuld Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

5 Seite Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner Abrechnung - Fälligkeit - Vorauszahlung (1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung vom und die 1. Änderungssatzung vom , die 2. Änderungssatzung vom und die 3. Änderungssatzung vom außer Kraft. Neustadt a.d.waldnaab, gez. Schneider Schneider 1. Bürgermeister Nachfolgend: 1. Änderungssatzung

6 Seite 6 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die 1. Änderungssatzung zur der vom Absatz 1 Satz 2 der Satzung lautet: 1 Die Gebühr beträgt für die Einrichtung a) Altenparkstein 2,80 b) Denkenreuth 0,19 c) Kirchendemenreuth und Döltsch 2,80 d) Klobenreuth 0,18 e) Obersdorf 2,00 f) Püllersreuth 1,42 g) Scherreuth 0,16 h) Steinreuth 1,09 i) Wendersreuth 2,80 Diese Satzung tritt am in Kraft. 2 - Inkrafttreten Neustadt a.d.waldnaab, gez. Schneider Schneider 1. Bürgermeister Nachfolgend: 2. Änderungssatzung

7 Seite 7 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die 2. Änderungssatzung zur der vom wird wie folgt geändert: 1 a) Absatz 1 Satz 2 erhält Fassung: Die Gebühr beträgt für die Einrichtung a) Altenparkstein 2,80 b) Denkenreuth 0,14 c) Kirchendemenreuth und Döltsch 2,80 d) Klobenreuth 0,19 e) Obersdorf 2,20 f) Püllersreuth 0,44 g) Scherreuth 0,27 h) Steinreuth 0,38 i) Wendersreuth 2,80 b) In Absatz 2 wird in Satz 3 und 4 die Zahl 15 durch 12 ersetzt. c) Absatz 2 Satz 5, 6 und 7 erhalten Fassung: Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl 15 durch 12 ersetzt. Diese Satzung tritt am in Kraft. 2 - Inkrafttreten Neustadt a.d.waldnaab, gez. Dr. Gerhard Kellner 2. Bürgermeister Nachfolgend: 3. Änderungssatzung

8 Seite 8 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die 3. Änderungssatzung zur der vom wird wie folgt geändert: 1 a) Absatz 1 Satz 2 erhält Fassung: Die Gebühr beträgt für die Einrichtung a) Altenparkstein 2,80 b) Denkenreuth 0,29 c) Kirchendemenreuth und Döltsch 2,80 d) Klobenreuth 0,43 e) Obersdorf 2,50 f) Püllersreuth 0,59 g) Scherreuth 0,45 h) Steinreuth 0,14 i) Wendersreuth 2,80 b) In Absatz 2 wird r Satz 3 angefügt: Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Diese Satzung tritt am in Kraft. 2 - Inkrafttreten Neustadt a.d.waldnaab, gez. Franz Schneider Erster Bürgermeister Nachfolgend: 4. Änderungssatzung

9 Seite 9 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die 4. Änderungssatzung zur der vom wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 2 der Satzung lautet: a) Die Gebühr beträgt für die Einrichtung 1 a) Altenparkstein 2,90 b) Denkenreuth 0,17 c) Kirchendemenreuth und Döltsch 2,90 d) Klobenreuth 0,19 e) Obersdorf 2,65 f) Püllersreuth 0,74 g) Scherreuth 0,16 h) Steinreuth 0,55 i) Wendersreuth 2,90 b) In Absatz 4 Buchstabe a wird die Zahl 20 durch 12 ersetzt. Diese Satzung tritt am in Kraft. 2 - Inkrafttreten Neustadt a.d.waldnaab, gez. Dr. Kellner 1. Bürgermeister Nachfolgend: 5. Änderungssatzung

10 Seite 10 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die 5. Änderungssatzung zur der vom wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 2 der Satzung lautet: a) Die Gebühr beträgt für die Einrichtung 1 j) Altenparkstein 3,00 k) Denkenreuth 0,12 l) Kirchendemenreuth und Döltsch 3,00 m) Klobenreuth 0,25 n) Obersdorf 2,85 o) Püllersreuth 0,55 p) Scherreuth 0,20 q) Steinreuth 0,60 r) Wendersreuth 3,00 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. 2 - Inkrafttreten Neustadt a. d. Waldnaab, gez. Dr. Kellner 1. Bürgermeister

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