NATIONAL ARBITRATION FORUM ENTSCHEIDUNG. DaimlerChrysler AG v. Claudio Mastrillo Verfahren Nr.: FA

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1 NATIONAL ARBITRATION FORUM ENTSCHEIDUNG DaimlerChrysler AG v. Claudio Mastrillo Verfahren Nr.: FA PARTEIEN Der Beschwerdeführer ist die DaimlerChrysler AG, D Stuttgart, vertreten durch RA Dr. Jan Zecher, Gleiss Lutz Rechtsanwaelte, Maybachstr. 6, D Stuttgart. Der Beschwerdegegner ist Claudio Mastrillo, Bulzingen 120, D Rietheim- Weilheim. DOMAINNAME UND DOMAINVERGABESTELLE Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <daimler-chrysler.org>. Die Domainvergabestelle ist Schlund + Partner AG, Brauerstraße 48, D Karlsruhe. BESCHWERDEPANEL Der Unterfertigte bestätigt, dass er bei seiner Entscheidung völlig unbefangen und unabhängig war und dass nach seiner Kenntnis und Überzeugung keine vergangenen, gegenwärtigen oder in absehbarer Zukunft zu erwartenden Tatsachen oder Umstände vorliegen, die offengelegt werden müssten, da sie in den Augen einer Partei oder beider Parteien ihrer Art nach Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen könnten. Dr. Reinhard Schanda als Einzelpanelist. VERFAHRENSABLAUF Am 16. September 2005 ging die Beschwerdeschrift per beim National Arbitration Forum ein. Am 23. September 2005 ging dieselbe Beschwerdeschrift in körperlicher Form per Post beim National Arbitration Forum ein. Mit vom 16. September 2005 bestätigte die Domainvergabestelle, gegenüber dem National Arbitration Forum, dass die verfahrensgegenständliche Domain bei ihr registriert sei, dass der Beschwerdegegner der derzeitige Domaininhaber des verfahrensgegenständlichen Domainnamens sei und dass die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, im nachstehenden kurz Richtlinie genannt, Bestandteil der Registrierungsvereinbarung sei und damit Anwendung auf den hier gegenständlichen Domainnamen finde. Mit diesem stellte die Domainvergabestelle dem National Arbitration Forum auch einen aktuellen Auszug der WHOIS-Datenbank für die Domain <daimler-chrysler.org> zur Verfügung und informierte das National Arbitration Forum, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung deutsch sei.

2 Mit vom 29. September 2005 wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner davon unterrichtet, dass ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde. Die Beschwerdeschrift wurde daher ordnungsgemäß zugestellt. Dem Beschwerdegegner wurde weiters mitgeteilt, dass er innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens, also bis zum 19. Oktober 2005, die Möglichkeit habe, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Ergänzend wurde der Beschwerdegegner über die Säumnisfolgen informiert. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung beim National Arbitration Forum einging, wurde in Entsprechung des Antrags des Beschwerdeführers, demnach das Beschwerdeverfahren durch einen Einzelpanelist entschieden werden soll, Herr Rechtsanwalt Dr. Reinhard Schanda vom National Arbitration Forum als Einzelpanelist bestellt. BESCHWERDEANTRAG Der Beschwerdeführer beantragt die Übertragung des Domainnamens vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer. SACHVERHALT A. Beschwerdeführer Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen Attachment 1 bis Attachment 4 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter anderem Inhaber der folgenden eingetragenen Marken ist: Deutsche Marke Nr DAIMLERCHRYSLER mit Priorität vom 7. Mai 1998, eingetragen und benutzt unter anderem für Kraftfahrzeuge und Schmuck, Internationale Marke Nr DAIMLERCHRYSLER mit Priorität vom 2. Juli 1998, eingetragen und benutzt unter anderem für Kraftfahrzeuge und Schmuck mit Schutz unter anderem in Österreich, Benelux, China, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz und Spanien, U.S.-amerikanische Marke Nr DAIMLERCHRYSLER mit Priorität vom 17. Juni 1998, eingetragen und benutzt unter anderem für Kraftfahrzeuge, U.S.-amerikanische Marke Nr DAIMLERCHRYSLER mit Priorität vom 6. November 1998, eingetragen und benutzt unter anderem für Uhren und Uhrenzubehör. B. Beschwerdegegner Der Beschwerdegegner ließ sich am 18. November 2002 den Domainnamen <daimlerchrysler.org> eintragen. Unter diesem Domainnamen wurde zumindest am 12. Mai 2005, jedoch wahrscheinlich für längere Zeit, Schmuck bei ebay angeboten, wobei für nähere

3 Anfragen auf dieser Seite die Adresse angeführt wurde. Derzeit erscheint unter dem Domainnamen eine Fehlermeldung. PARTEIVORBRINGEN A. Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer behauptet die Marke DAIMLERCHRYSLER sei auf der ganzen Welt berühmt. Der Bestandteil DAIMLER sei im Betrieb des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvorgänger seit dem Jahr 1886 für Kraftfahrzeuge benutzt worden, das Element CHRYSLER seit dem Jahr In den letzten zehn Jahren hat der Beschwerdeführer und seine Rechtsvorgänger jährlich weltweit über eine Million Kraftfahrzeuge verkauft. In der gleichen Zeit hat der Beschwerdeführer Milliarden von Dollars ausgegeben, um Kraftfahrzeuge unter seinem Namen in einem breiten Spektrum von Medien zu bewerben, einschließlich Druckerzeugnissen, Hörfunk, Fernsehen und Internet. Die Marke DAIMLERCHRYSLER genießt weltweit Bekanntheit. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass der Domainname <daimler-chrysler.org> identisch oder verwechselbar ähnlich ist mit Marken, welche dem Beschwerdeführer gehören, der Beschwerdegegner kein Recht oder legitimes Interesse an dem Domainnamen hat und die Registrierung und der Gebrauch des Domainnamens Treu und Glauben widerspreche. Dieses Vorbringen wird unter anderem auf Auszüge diverser markenrechtlicher Datenbanken gestützt, demnach der Beschwerdeführer Inhaber der Marke DAIMLERCHRYSLER ist, welche in vielen Ländern der Welt eingetragen und geschützt ist. Diese Marken beanspruchen und schützen verschiedene Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, aber auch im Zusammenhang mit Schmuck bzw Uhren und Uhrenzubehör. Der Beschwerdegegner habe weder Rechte noch berechtigte Interessen bezüglich der gegenständlichen Domain. Weder hat der Beschwerdegegner die Domain vor Beginn der Streitigkeit in guten Glauben für ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen genutzt, noch war der Beschwerdegegner allgemein bekannt unter der Domain, noch ist es zu einer legitimen nicht gewerblichen oder angemessenen Benutzung der Domain gekommen. Ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers bestätigt darüber hinaus in einer eidesstattlichen Versicherung, dass der Beschwerdeführer nie in einer Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdegegner stand. Der Beschwerdeführer hatte auch sonst keine Kenntnisse des Beschwerdegegners und hat ihn insbesondere nicht angewiesen oder ermächtigt, den gegenständlichen Domainnamen einzutragen. Eine Suche in diversen Markenregistern hat keine Marken des Beschwerdegegners ergeben. Diese Tatsache erlaube den Schluss des ersten Anscheins, dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an der gegenständlichen Domain habe. Die Domain wurde vielmehr dazu benutzt um für Silberschmuck zu werben, der vom Beschwerdegegner auf die Internetauktionsplattform ebay zum Kauf angeboten wurde. Beim Aufruf der URL zeigte die Seite zumindest am 12. Mai 2005 einen Link mit dem Titel Schmuck bei EBay. Beim anklicken dieses Links wurde der User zu den Auktionen des Beschwerdegegners auf ebay weitergeleitet.

4 B. Beschwerdegegner Der Beschwerdegegner hat es versäumt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen, und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu erwidern bzw zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweisangeboten Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat das Vorbringen der Beschwerde nicht bestritten und das Panel wird auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers entscheiden, wobei das Panel gemäß 14 (b) der Verfahrensanordnung die aus der Säumnis von ihm als angemessen erachteten Schlüsse ziehen wird. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Gemäß 15 (a) der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die Verfahrensanordnung ) hat das Beschwerdepanel die Beschwerde aufgrund des Parteienvorbringens, der eingereichten Schriftstücke sowie nach der Richtlinie, der Verfahrensanordnung und sämtlichen Regeln und Rechtsgrundsätzen, die es für anwendbar hält, zu entscheiden. 4 (a) der Richtlinie nennt drei Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist: (1) Der registrierte Domainname ist mit einem Warenzeichen oder einer Dienstleistungsmarke, aus welchem der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich; (2) Der Beschwerdegegner hat kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen; (3) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen bösgläubig registriert und benützt ihn weiterhin bösgläubig. ad. 1 Identität oder Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet. Der Domainname <daimler-chrysler.org> ist zwar nicht identisch mit der vom Beschwerdeführer vielfach geschützten Marke DAIMLERCHRYSLER, der Bestandteil.org ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Domainnamen und Marken jedoch irrelevant und bleibt daher unberücksichtigt. Die Tatsache, dass die Marke DAIMLERCHRYSLER in Großbuchstaben geschrieben ist, während die streitgegenständliche Domain in Kleinbuchstaben geschrieben ist ebenfalls unerheblich, da die Eingabe des Domainnamens in Großbuchstaben ebenfalls zur Website des Beschwerdegegners führen würde. Während die Marke DAIMLERCHRYSLER keinen Bindestrich aufweist, wird der Bestandteil daimler-chrysler der verfahrensgegenständlichen Domain mit einem Bindestrich zwischen daimler und chrysler geschrieben. Die Einfügung von Bindestrichen in eine Domain, die

5 ansonsten identisch mit einer Marke ist, reicht nicht aus die Domain unterscheidungsfähig zu machen. Im Ergebnis ist daher eine Verwechslungsgefahr des verfahrensgegenständlichen Domainnamens mit den zugunsten des Beschwerdeführers eingetragenen Marken gegeben. ad. 2 Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen. Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer des Beschwerdeführers. Es ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bzw den Begriff daimler-chrysler vor Mitteilung über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat. Der Beschwerdegegner hat kein entsprechendes Warenzeichen oder eine Dienstleistungsmarke erworben und ist unter den verfahrensgegenständlichen Domainnamen auch als Einzelperson nicht bekannt, insbesondere trägt er nicht den Nachnamen Daimler bzw Chrysler. Weiters ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen verwendet, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen. Im Gegenteil behauptet der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner den Namen daimler-chrysler.org ganz bewusst dazu benutzt habe, Benutzer auf von ihm betriebene Silberschmuckauktionen bei ebay weiterzuleiten. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner derzeit unter dem Domainnamen daimler-chrysler.org keine eigenen Aktivitäten betreibt, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er kein berechtigtes Interesse an der Verwendung des Domainnamens hat. Mangels eines Vorbringens des Beschwerdegegners kommt das Panel daher aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen <daimler-chrysler.org> hat. Ad. 3 Bösgläubige Eintragung und Benützung Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass der Domainname nicht nur damals bösgläubig eingetragen wurde, sondern auch während der gesamten Zeit bösgläubig benutzt wird. Das Panel hat daher aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers und aufgrund der vorliegenden Unterlagen anhand der Bestimmung des 4 (b) der Richtlinie überprüft, ob Umstände darauf hinweisen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, um ihn in weiterer Folge gegen Entgelt an den Beschwerdeführer oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen. Derartige Umstände konnten vom Panel nicht festgestellt werden, wenngleich sie auch nicht ausgeschlossen werden können.

6 Da es sich beim Beschwerdegegner um eine natürliche Einzelperson handelt, ist gemäß 4 (a) (iii) der Richtlinie nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert hat, um das Geschäft eines Wettbewerbers zu behindern. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Domainnamen eventuell in der Absicht registriert hat, den Inhaber einer Dienstleistungsmarke an dessen Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, oder ob der Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht hat, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer auf seine Seite oder zu einer anderen Onlinepräsenz zu lenken, in dem der Beschwerdegegner eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder der von auf seiner Website angebotenen Produkte oder Dienstleistungen geschaffen hat. Der Beschwerdegegner hat zwar nicht versucht, den Domainnamen an den Beschwerdeführer zu verkaufen, er hat den Domainnamen jedoch in einer Weise benützt, die als bösgläubig anzusehen ist und gleichzeitig ein Hinweis darauf ist, dass der Domainname auch bösgläubig eingetragen wurde. Es ist für das Beschwerdepanel unvorstellbar, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen in irgendeiner Art und Weise benützen kann ohne den irrigen Eindruck einer Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu erwecken. Das Beschwerdepanel geht davon aus, dass dem Beschwerdegegner die Marke DAIMLERCHRYSLER zum Zeitpunkt der Registrierung bekannt war. Dieser Eindruck wird durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beilage 7 bestärkt, demnach der Beschwerdegegner unter anderem auch den Domainnamen Maybach-Center.de registriert hat. Aufgrund der Berühmtheit des Begriffes DaimlerChrysler geht das Beschwerdepanel davon aus, dass der Beschwerdegegner die Marke DAIMLERCHRYSLER kannte als er den Domainnamen <daimler-chrysler.org> eintragen ließ. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Beilage 5 ist für das Beschwerdepanel ein schlüssiger Beweis dafür, dass der Domainname bösgläubig verwendet wurde. Das Beschwerdepanel ist daher davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <daimler-chrysler.org> gemäß 4(b) (iv) der Richtlinie vorrangig in der Absicht registriert hat, um durch seine Verwendung Internetbenutzer auf seine Website oder zu einer anderen Onlinepräsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website geschaffen hat. ENTSCHEIDUNG Gemäß 4 (i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung des Domainnamens <daimler-chrysler.org> auf den Beschwerdeführer an

7 Dr. Reinhard Schanda, Einzelpanelist Datum: 9. November 2005 Click Here to return to the main Domain Decisions Page. Click Here to return to our Home Page NATIONAL ARBITRATION FORUM

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