ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN. der RECHNUNGSHOF. Kontrollsektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol Sitz Bozen

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1 ÜBERSETZUNG Beschluss Nr. 6/2017/SCBOLZ/PRSE REPUBLIK ITALIEN der RECHNUNGSHOF Kontrollsektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol Sitz Bozen zusammengesetzt aus den Richtern: Josef Hermann Rössler Irene Thomaseth Alessandro Pallaoro Präsident Rat Rat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 29. und 30. November 2017 zur Beschlussfassung hinsichtlich einer gesunden Finanzgebarung der Gemeinden der Provinz Bozen (insbesondere im Hinblick auf jene Gemeinden, welche buchhalterische Probleme bezüglich des Haushaltgleichgewichts, der Einhaltung des Stabilitätspakts und der Verschuldung aufweisen), auf der Grundlage der Fragebögen betreffend die Rechnungslegung und den Haushaltsvoranschlag, die von den entsprechenden Organen für die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung im Sinne von Art. 1, Absätze 166 und folgende, des Gesetzes Nr. 266/2005 und von Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 174/2012, umgewandelt in das Gesetz Nr. 213/2012, übermittelt wurden; nach Einsichtnahme in Art. 100, zweiter Absatz, der Verfassung; nach Einsichtnahme in die Art. 79 und 80 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, betreffend die Genehmigung des Sonderstatuts für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol; nach Einsichtnahme in Art. 6, Absatz 3/ter, des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305, in geltender Fassung, betreffend die Durchführungsverordnungen des Sonderstatuts für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol zur Errichtung der Kontrollsektionen des Rechnungshofs von Trient und Bozen; nach Einsichtnahme in den Einheitstext der Gesetze zum Rechnungshof, genehmigt mit Königlichem Dekret vom 12. Juli 1934, Nr. 1214, in geltender Fassung; nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 14. Januar 1994, Nr. 20, in geltender Fassung, betreffend Vorschriften über die Gerichtsbarkeit und die Kontrolle des Rechnungshofs; nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 5. Juni 2003, Nr. 131, betreffend Vorschriften für die Anpassung der Rechtsordnung der Republik an das Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3; nach Einsichtnahme in Art. 1, Absätze 166 und folgende, des Gesetzesdekrets vom 23. Dezember 2005, Nr. 266 (Finanzgesetz für das Jahr 2006), das die Überprüfungsorgane der örtlichen Körperschaften verpflichtet, die einschlägigen Berichte über die Haushaltsvoranschläge und die Jahresabrechnungen der Körperschaften an die regionalen Kontrollsektionen des Rechnungshofs zu übermitteln; 1

2 nach Einsichtnahme in das gesetzesvertretende Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, Bestimmungen im Bereich der Harmonisierung der Buchführungssysteme und der Bilanzmuster der Regionen, der örtlichen Körperschaften und ihrer Organisationen gemäß der Artikel 1 und 2 des Ermächtigungsgesetzes vom 5. Mai 2009, Nr. 42; nach Einsichtnahme in die Artikel 3 und 11/bis des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2012, Nr. 174, umgewandelt in das Gesetz vom 7. Dezember 2012, Nr. 213, in geltender Fassung; nach Einsichtnahme in das Landesgesetz der Autonomen Provinz Bozen vom 23. April 1992, Nr. 10 (Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung); nach Einsichtnahme in das Gesetz der Autonomen Provinz Bozen vom 22. Dezember 2015, Nr. 17, in geltender Fassung (Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften der Autonomen Provinz Bozen); nach Einsichtnahme in das Gesetz der Autonomen Provinz Bozen vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, in geltender Fassung (Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften der Autonomen Provinz Bozen) und insbesondere in Art. 35 (Aufhebung von Bestimmungen und Übergangsbestimmung), der, ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Januar 2017), die Abschaffung des ganzen genannten Landesgesetzes Nr. 17/2015 verfügt hat; nach Einsichtnahme in das Landesgesetz der Autonomen Provinz Bozen vom 16. November 2017, Nr. 18 (Neuordnung der örtlichen Körperschaften); nach Einsichtnahme in die Verordnung zur Organisation der Kontrollfunktionen des Rechnungshofs, genehmigt mit Beschluss der Vereinigten Sektionen vom 16. Juni 2000, Nr. 14, in geltender Fassung (Nr. 14/2000); nach Einsichtnahme in die Beschlüsse der Sektion für die autonomen Körperschaften des Rechnungshofs Nr. 22/2016, 24/2016 und Nr. 6/2017, mit denen die Richtlinien und die Kriterien genehmigt wurden, an die sich die Organe für die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung der örtlichen Körperschaften, im Sinne von Art. 1, Absätze 166 und folgende, des Gesetzes Nr. 266/2005, bei der Abfassung der Berichte über die Rechnungslegungen der Gebarung des Haushaltsjahres 2015 bzw. die Haushaltsvoranschläge und die Rechnungslegung der Gebarung des Haushaltsjahres 2016 halten müssen; festgestellt, dass die Kontrollsektionen der Regionen mit Sonderstatut und der autonomen Provinzen, im Sinne der genannten Beschlüsse der Sektion für die autonomen Körperschaften des Rechnungshofs, die Richtlinien und die entsprechenden Berichte- Fragebögen unter Berücksichtigung der auf sie anwendbaren autonomen Sonderbestimmungen verwenden können. In dieser Hinsicht können die Rechnungsprüfer der genannten Körperschaften in den eigenen Feldern für Klarstellungen die eventuell eingeführten Bereichsbestimmungen anstelle der in den Fragebögen angeführten staatlichen Bestimmungen angeben ; nach Einsichtnahme in die Beschlüsse Nr. 1/2016 und Nr. 1/2017, mit denen die Kontrollsektion Bozen des Rechnungshofs das Programm der Kontrolltätigkeiten und Untersuchungen für die Jahre 2016 und 2017 verabschiedet hat; nach Einsichtnahme in die von den Organen für die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung im Informationssystem Fragebogen örtliche Körperschaften (SIQuEL) des Rechnungshofs gemachten Angaben der Gemeinden der Provinz Bozen; nach Einsichtnahme in die Schreiben, die von den Gemeinden und deren Organen für die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung, aufgrund der Aufforderungen des Rechnungshofs, übermittelt wurden; festgestellt, dass, bezüglich der oben genannten Gebarungen, bei der Kontrollsektion Bozen Bemerkungen vonseiten der Abteilung Örtliche Körperschaften der Autonomen Provinz Bozen eingelangt sind (Schreiben vom 2. November 2016, vom 23. Dezember 2016, vom 6. April 2017, vom 11. April 2017, vom 10. Mai 2017, vom 23. Oktober 2017 und vom 29. 2

3 November 2017), und zwar im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Sinne von Art. 79, Absatz 3, des Autonomiestatuts; nach Einsichtnahme in das Dekret des Präsidenten Nr. 6 vom 20. November 2017, mit dem das Richterkollegium der Kontrollsektion Bozen für den heutigen Tag einberufen wird; nach Anhörung des Berichterstatters Rat Alessandro Pallaoro in der nichtöffentlichen Sitzung und nach Prüfung der aktenkundigen Unterlagen; VORAUSGESETZT DASS - das genannte Gesetz Nr. 266/2005 beim Vorliegen schwerwiegender Unregelmäßigkeiten bei der Gebarung der Gemeinden vorsieht, dass entsprechende Feststellungen vonseiten der Kontrollsektion des Rechnungshofs ausgesprochen werden, was unter anderem dann der Fall ist, wenn es sich um die Verletzung der geltenden staatlichen Bestimmungen betreffend finanzielle und buchhalterische Angelegenheiten im engen Sinne handelt, sodass die Ausgeglichenheit der Bilanz gefährdet ist und die Körperschaft aufgrund dessen nicht in der Lage ist, sich an der Realisierung der allgemeinen Ziele der öffentlichen Finanzen zu beteiligen (Beschluss der Sektion für die autonomen Körperschaften Nr. 18/2013); - Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 174/2012, umgewandelt in das Gesetz Nr. 213/2012, im Falle der Feststellung von wirtschaftlich-finanzieller Unausgeglichenheit, fehlender Deckung der Ausgaben, der Verletzung von Bestimmungen zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Finanzgebarung oder der Nichteinhaltung der mit dem Stabilitätspakt gesetzten Ziele durch die regionale Kontrollsektion, die Verpflichtung vonseiten der Gemeinden vorsieht, geeignete Maßnahmen zur Behebung der Unregelmäßigkeiten und zur Wiederherstellung einer ausgeglichenen Bilanz innerhalb von sechzig Tagen ab der Mitteilung der Hinterlegung des Feststellungsbeschlusses zu treffen; - die Organe der Gemeinde und die Aufsichtskörperschaft auf jede (auch nicht schwerwiegende) buchhalterische Unregelmäßigkeit oder auf einfache Anzeichen von Mängeln hingewiesen werden können, damit geeignete Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden können (das Fehlen spezifischer Anmerkungen über nicht geprüfte Sachverhalte stellt für sich genommen noch keine positive Bewertung dar); - das Verfassungsgericht bestätigt hat, dass die dem Rechnungshof übertragene Kontrolle auf einer anderen Ebene stattfindet, als die der Autonomen Provinz Bozen übertragenen Kontroll- und Aufsichtsfunktionen über die Verwaltungsgebarung, und dass die oben genannte Kontrolle des Rechnungshofs über die wirtschaftlich-finanzielle Gebarung die Einführung weiterer Kontrollen durch die Landesverwaltung, im Sinne von Art. 79, dritter Absatz, des D.P.R. Nr. 670 von 1972, in keiner Weise ausschließt, da die Kontrollfunktionen, die dem Rechnungshof, beziehungsweise der Landesverwaltung, übertragen wurden, auf verschiedenen Ebenen stattfinden, auch wenn sie bei der Überprüfung der Bedingungen für die Solidität des wirtschaftlichen und finanziellen Systems des Staates zusammenwirken (Urteil 60/2013); - laut dem Verfassungsgericht, die Ergebnisse der Landesaufsicht über das Erreichen der Ziele der öffentlichen Finanzen vonseiten der ihrer Koordinierung unterworfenen Körperschaften unter anderem nämlich eine nützliche Untersuchungsquelle für die Einzelüberprüfung der genannten Körperschaften durch den Rechnungshof sind, der - zusammen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen natürlich der Adressat dieser Berichte ist (Urteil Nr. 228/2017); - der Verfassungsrichter auch die Gültigkeit des Grundsatzes der Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen und den engen funktionalen Zusammenhang zwischen der «Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen», der «Koordinierung der öffentlichen Bilanzen», der «wirtschaftlichen Einheit der Republik» bei der Einhaltung der von den europäischen Institutionen vorgegebenen wirtschaftlichen Verpflichtungen (Urteil Nr. 80/2017) unterstrichen hat; - es im Sinne von Art. 4 (Aufgaben der Region) des D.P.R. Nr. 670/1972 (Autonomiestatut der Autonomen Region Trentino-Alto Adige/Südtirol) Zuständigkeit der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol ist, Gesetzesbestimmungen im Bereich der Ordnung der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Gebietsabgrenzung zu erlassen; 3

4 - es im Sinne von Art. 8 des Statuts (Aufgaben der Provinzen) Zuständigkeit der autonomen Provinzen Trient und Bozen ist, Gesetzesbestimmungen im Bereich der Übernahme öffentlicher Dienste in Eigenverwaltung und deren Wahrnehmung durch Sonderbetriebe zu erlassen; - Art. 80 des Statuts den Provinzen eine primäre Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet der Lokalfinanzen überträgt; - das gesetzesvertretende Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, Bestimmungen im Bereich der Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Bilanzmuster der Regionen, der örtlichen Körperschaften und ihrer Organisationen, gemäß Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2009, Nr. 42, enthält, mit der Vorschrift unter Artikel 1, Absatz 1, dass mit dem 1. Januar 2015 (in der Provinz Bozen ab dem 1. Januar 2016) die mit dem gegenständlichen Dekret unvereinbaren regionalen Gesetzesbestimmungen ihre Gültigkeit verlieren ; - im Sinne von Art. 56 des Gesetzes der Autonomen Region Trentino Alto Adige/Südtirol vom 22. Dezember 2004, Nr. 7 (Bestimmungen über das Rechnungswesen und Koordinierung der öffentlichen Finanzen), die Harmonisierung der Haushalte und die Koordinierung des öffentlichen Finanzwesens unter Berücksichtigung der öffentlichen Finanzen und der Finanzpolitik der Provinzen durch Landesgesetze geregelt werden; - das Landesgesetz der Autonomen Provinz Bozen vom 23. Dezember 2014, Nr. 11 (Finanzgesetz 2015) unter Art. 23, in geltender Fassung, Folgendes vorsieht: (1) Die Bestimmungen im Bereich der Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Bilanzgliederungen, die vom gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen sind, werden in die Buchhaltungsordnungen des Landes, der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Hilfskörperschaften übernommen und finden auf das nachfolgende Finanzjahr Anwendung, das für die Regionen mit Normalstatut vorgesehen ist. (2) Die Übernahme der Prinzipien der zivilrechtlichen Buchhaltung und die daraus folgende parallele Führung der zivilrechtlichen Buchhaltung und der finanzrechtlichen Buchhaltung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, auf das Jahr 2017 verschoben wurde. (3) Ab 2016 übernehmen die Autonome Provinz Bozen und die örtlichen Körperschaften des Landes die Haushalts- und Rechnungslegungstabellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, der eine Ermächtigungsfunktion beinhaltet. (3/bis) Die Bestimmungen laut Artikel 11 Absatz 8 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, werden in Bezug auf die Hilfsorganismen, die bereits die Bestimmungen über die Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Haushaltsmodelle übernommen haben, angewandt. (4) Die im 2. Titel des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen gelten nur für den Sanitätsbetrieb und finden ab 1. Jänner 2017 Anwendung. (5) Die von der Landesregierung bestimmten Hilfskörperschaften des Landes können die zivilrechtliche Buchhaltung übernehmen; in diesem Fall wenden sie die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung dieser Hilfskörperschaften, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Absatzes, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt. (6) Die durch Sondergesetze des Landes autorisierten Gebarungen außerhalb des Haushaltes, wenden die entsprechenden Bestimmungen, die im gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind, ab 1. Jänner 2018 an, außer die Landesregierung sieht bezüglich bestimmter Gebarungen mittels eigenem Beschluss vor, dass obgenannte Regelung ab 1. Jänner 2019 anzuwenden ist ; - das Gesetz der Autonomen Region Trentino-Alto Adige/Südtirol vom 15. Dezember 2015, Nr. 31, in Abänderung des RG vom 4. Januar 1993, Nr. 1, die Bestimmungen im Bereich der internen Kontrolle der Gemeinden des Gesetzesdekrets Nr. 174/2012, in geltender Fassung, umgewandelt in das Gesetz Nr. 213/2012, übernommen hat; - das Landesgesetz vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, mit Wirkung 1. Januar 2017, besondere Vorschriften betreffend die Bilanz und die Programmierung der örtlichen Körperschaften des Landes (Titel I), den Haushaltsvollzugsplan (Titel II), die Haushaltsgebarung (Titel III), den Schatzamtsdienst (Titel IV), die Erfassung und 4

5 Aufzeichnung der Gebarungsergebnisse (Titel V), die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung (Titel VI), die örtlichen Körperschaften mit Defizit oder mit Zahlungsschwierigkeiten (Titel VII) und die Kontrolle (Titel VIII) eingeführt hat; - Artikel 26 des Landesgesetzes vom 7. August 2017, Nr. 12, Art. 12 des vorhin genannten Landesgesetzes Nr. 25/2016 abgeändert und Folgendes verfügt hat: 1. Die örtlichen Körperschaften mit gleich oder über Einwohnern erstellen den konsolidierten Abschluss ab dem Haushaltsjahr 2018, mit Bezug auf das Haushaltsjahr Die örtlichen Körperschaften mit weniger als Einwohnern erstellen den konsolidierten Abschluss ab dem Haushaltsjahr 2019, mit Bezug auf das Haushaltsjahr ZUM SACHVERHALT Die Programme der Kontrolltätigkeiten der Sektion für die Jahre 2016 und 2017 (Beschluss Nr. 1/2016 und Nr. 1/2017) umfassen unter anderem die Prüfung der Finanzgebarung der Gemeinden der Provinz Bozen (Haushalte 2015 und 2016) auf der Grundlage der von den jeweiligen Organen für die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung ausgefüllten Fragebögen, im Sinne von Art. 1, Absätze 166 und folgende des Gesetzes Nr. 266/2005 und von Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 174/2012, umgewandelt in das Gesetz Nr. 213/2012, insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben betreffend den Stabilitätspakt (das Landes), die Verschuldung und das wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht dieser Körperschaften. Es ist hilfreich, daran zu erinnern, dass die Autonome Provinz Bozen (Körperschaft welche die Aufsicht und die Kontrolle über die Gemeindeverwaltungen im Sinne von Art. 54, Absatz 1, des Autonomiestatuts ausübt) mittels der Abteilung Örtliche Körperschaften die Kontrolle über die örtlichen Körperschaften (Anlage A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10) sowie die Durchführung von Kontrollen, die der Aufsicht über das Erreichen der Ziele der öffentlichen Finanzen dienen (Art. 24, Absatz 3, des Landesgesetzes Nr. 10/1992), durchführen muss, auch mit dem Ziel der Überwachung der Salden der öffentlichen Finanzen laut Art. 79, Absatz 3, des Autonomiestatuts, und zwar im Rahmen der Finanzbeziehungen zwischen dem Staat, dem Land und den Gemeinden des Landes, laut dem genannten Artikel 79 des Statuts, welcher ein erweitertes territoriales Regionalsystem eingeführt hat. In diesem Gesetzeszusammenhang hat der Rechnungshof einige Führungskräfte der Aufsichtskörperschaft, die von der Abteilung Örtliche Körperschaften des Landes namhaft gemacht wurden, zum Zugang am genannten Informationssystem SIQuEL ermächtigt, um eine wirksame Synergie zwischen den Kontrollen innerhalb der Rechtsordnung des Landes und den externen Kontrollen des Rechnungshofs auf der Grundlage geteilter Finanzinformationen zu erzielen. Es ist nämlich eine gemeinsame Besonderheit der Vorschriften der autonomen Provinzen von Trient und Bozen, im Sinne der geltenden Bestimmungen des Statuts, dass es den Provinzen obliegt, den Beitrag und die Verpflichtungen der Körperschaften des erweiterten territorialen Regionalsystems in ihrer Zuständigkeit festzulegen, und dass diese andererseits...über das Erreichen der Ziele der öffentlichen Finanzen vonseiten der Körperschaften wachen ( ) und, zum Zweck der Überwachung der Salden der öffentlichen Finanzen, dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen die festgelegten Ziele und die erreichten Ergebnisse mitteilen. Das oben Gesagte veranlasst die Sektion, so wie es schon im Hinblick auf die vergangenen Haushalte der Fall war, aus einer Sicht größerer Wirksamkeit der Kontrollen und der Transparenz der Finanzinformationen und auch in Anwendung der genannten Statutsbestimmungen, mit diesem Beschluss über die Ergebnisse der Überprüfungen der hundertsechszehn Gemeinden des Landes über die Haushaltsjahre 2015 und 2016 zu berichten, besonders im Hinblick auf die vom Richterkollegium der Sektion im Zuge der Programmierung der Kontrolle (Beschluss Nr. 17/2017) auf der Grundlage der vom eigenen Informationssystem SIQuEL genommenen und analysierten Angaben und der des Personals des unterstützenden Dienstes der Kontrollsektion sowie der vonseiten der betroffenen Körperschaften eingegangenen Klarstellungen im Zuge der Untersuchung. A) Die Haushaltsgleichgewichte Die Fragebögen SIQuEL, die sich auf die Rechnungslegung der Gebarung 2015 beziehen, geben im zweiten Abschnitt Auskunft über die genannten Gleichgewichte. 5

6 Ein kompetenzbezogenes Gebarungsergebnis mit negativem Zeichen (Tab. 1.1 des Fragebogens) ist in folgenden Gemeinden festzustellen: Barbian, Brenner, Kuens, Tscherms, Kurtinig a.d.w, Laas, Lüsen, Margreid, Welsberg-Taisten, Moos in Passeier, Partschins, Plaus, Ritten, St. Leonhard in Passeier, Sarnthein, Schenna, Mühlwald, Schluderns, Stilfs, Ahrntal und Vintl. Bei einigen Körperschaften wurde das Gesamtgleichgewicht des laufenden Anteils mit der Verwendung des Verwaltungsüberschusses erreicht (im Sinne von Art. 17 des Einheitstextes der Regionalgesetze über die buchhalterische und finanzielle Rechtsordnung der Gemeinden der Region Trentino Alto Adige/Südtirol, gemäß D.P.R.A. vom 28. Mai 1999, Nr. 4/L, i.g.f., und der entsprechenden erklärenden Rundschreiben der Aufsichtskörperschaft) und mit speziellen Einnahmenposten, welche die Sonderbestimmungen, wenn auch ausnahmsweise, zu verwenden erlauben, um das Gleichgewicht selbst zu gewährleisten (insbesondere in den Gemeinden Branzoll, Kurtinig a.d.w, St. Martin in Thurn, Schenna); hingegen führen die Gemeinden Stilfs und Ahrntal im Erhebungssystem (Siquel) ein Ungleichgewicht beim laufenden Teil an. Die Überschreitung der Richtwerte strukturellen Defizits, im Sinne des Ministerialdekrets vom 18. Februar 2013, in Umsetzung von Art. 242, Absatz 2, des GvD Nr. 267/2000, i.g.f., scheint bei den folgenden Gemeinden auf: Abtei (Richtwert Nr. 1), Freienfeld (Richtwert Nr. 7), Auer (Richtwerte Nr. 2, 3 und 7), Partschins (Richtwerte Nr. 1 und 7), Ritten (Richtwert Nr. 1), Stilfs (Richtwert Nr. 3), Pfatten (Richtwert Nr. 2). Eine Verwendung des Kassavorschusses des Schatzamtes in mehr als 180 Tagen im Laufe des Haushaltsjahres findet sich bei den folgenden Gebarungen (Frage des Fragebogens): Sand in Taufers (329 Tage), Stilfs (319 Tage), Wengen (251 Tage), Ratschings (193 Tage). Innerhalb 31. Dezember 2015 weisen folgende Gemeinden noch nicht gelöschte Schatzamtsvorschüsse auf: Wengen, Naturns. Was die im SIQuEL vorhandenen Finanzinformationen, bezogen auf den Haushaltsvoranschlag , betrifft, haben die Rechnungsprüfer der hundertsechzehn Gemeinden des Landes beim Ausfüllen des Fragebogens bescheinigt (Frage 1.1 des ersten Abschnitts), dass der Haushaltsansatz die Einhaltung des Gleichgewichts, im Sinne von Art. 162 des GvD Nr. 267/2000, i.g.f., gewährleistet. Die Finanzdaten betreffend die Rechnungslegung der Gebarung 2016 wurden aus dem genannten System SIQuEL sowie von den Finanzinformationen genommen, welche die Körperschaften pflichtgemäß an die eigene Datenbank der öffentlichen Verwaltungen (Bdap) des Generalrechnungsamtes des Staates übermittelt haben, im Sinne von Art. 13 des G Nr. 196/2009, i.g.f., und von Art 4 des GvD Nr. 118/2011, i.g.f., sowie der von der Autonomen Provinz Bozen infolge der Untersuchungsanfrage des Rechnungshofs übermittelten Informationen (z.b. Daten der Rechnungslegung, entsprechende verpflichtende Anlagen, Ergebnisse der Überprüfungen und der Überwachungen). Insbesondere weisen die Aufstellungen des Systems einen ausgeglichenen laufenden Anteil aus, der auch mit verschiedenen Posten wie dem Verwaltungsüberschuss und den speziellen Einnahmenposten erreicht wurde, deren Verwendung das Gesetz und die Buchführungsgrundsätze zur Gewährleistung der Ausgeglichenheit im Sinne von Art. 162, Absatz 6, des GvD Nr. 267/2000 und von Art. 36 des LG Nr. 17/2015 (letztere Bestimmung wurde mit Wirkung 1. Januar 2017 abgeschafft) ausnahmsweise erlauben, und zwar in folgenden Gemeinden: Bozen, Andrian, Kaltern a.d.w, Waidbruck, Prad, Schenna, Terlan, Gsies, Villanders; hingegen weist die Gemeinde Stilfs in der Datenbank Bdap ein Ungleichgewicht beim laufenden Teil auf. Keine Gemeinde weist in der allgemeinen zusammenfassenden Aufstellung, eine verpflichtende Anlage der Rechnungslegung, die auch der Bdap übermittelt wurde, einen Fehlbetrag bezogen nur auf die Kompetenz des Haushaltsjahres auf. Das System gibt auch Auskunft über die Verwendung des Kassavorschusses für mehr als 180 Tage im Laufe des Haushaltsjahres vonseiten der folgenden Gemeinden (Frage des Fragebogens): Sand in Taufers (344 Tage), Sarnthein (308 Tage) und Naturns (191 Tage). Nicht innerhalb 31. Dezember 2016 gelöschte Schatzamtsvorschüsse weisen die Gemeinden Sand in Taufers und Martell auf. 6

7 Die Aufstellungen der Zusammensetzung der Verwaltungsergebnisse (Anlage a), die pflichtgemäß den Rechnungslegungen beizulegen sind und von den Körperschaften auf Untersuchungsanfrage übermittelt wurden, zeigen Folgendes: a) Keine Gemeinde des Landes hat ein negatives Verwaltungsergebnis. b) Im Rahmen des zurückgelegten Anteils des Verwaltungsergebnisses, haben die folgenden siebenundzwanzig Gemeinden keine Rückstellungen in den Fonds schwer einbringbarer Forderungen verfügt: Aldein, Abtei, Kuens, Tscherms, Kiens, Kurtinig a.d.w, Neumarkt, Franzensfeste, Gargazon, Algund, Lana, Enneberg, Martell, Welsberg- Taisten, Moos in Passeier, Nals, Riffian, St. Christina, Schenna, Wolkenstein, Stilfs, Tramin a.d.w, Tisens, Tirol, Olang, Vintl, Feldthurns; nur die Gemeinde Bruneck hat Rückstellungen in den Fonds Verluste der Gesellschaften mit ihrer Beteiligung, im Sinne von Art. 1, Absatz 552, des Gesetzes Nr. 147/2013 und von Art. 21 des GvD Nr. 175/2016, getätigt; folgende acht Gemeinden haben Rückstellungen in den Fonds Streitfälle getätigt: Andrian, Bozen, Bruneck, Leifers, Mals, St. Leonhard in Passeier, St. Martin in Passeier und Mühlwald. c) Die folgenden sechsundzwanzig Gemeinden geben keinen für Investitionen bestimmten Teil des Verwaltungsergebnisses an (nicht ausgegebene Investitionseinnahmen ohne Bindungen mit besonderer Zweckbestimmung laut Absatz 4 von Art. 42 des GvD Nr. 267/2000, i.g.f.): Brenner, Brixen, Branzoll, Kuens, Freienfeld, Kiens, Kurtatsch a.d.w, Toblach, Villnöß, Glurns, Wengen, Latsch, Algund, Lüsen, Martell, Natz-Schabs, Auer, Prettau, Ritten, Riffian, St. Christina, Schlanders, Stilfs, Taufers, Ulten, Vintl. - Die folgenden sechsundsiebzig Gemeinden weisen keinen zweckgebundenen Teil des Verwaltungsergebnisses auf (aufgrund von Gesetzesbestimmungen des Staates oder Landes, von Zuweisungen, der Aufnahme von Darlehen oder von anderen der Körperschaft selbst zugeteilten Bindungen): Aldein, Altrei, Hafling, Barbian,Prags, Branzoll, Kuens, Kaltern a.d.w, Freienfeld, Kastelruth, Kiens, Kurtatsch a.d.w, Kurtinig a.d.w, Graun im Vinschgau,Toblach, Neumarkt, Pfalzen, Franzensfeste, Villnöß, Gais, Gargarzon, Glurns, Latsch, Algund, Laurein, Lüsen, Margreid a.d.w, Mals, Enneberg, Marling, Martell, Welsberg-Taisten, Montan, Moos in Passeier, Nals, Natz-Schabs, Auer, Partschins, Percha, Plaus, Waidbruck, Burgstall, Prad, Prettau, Proveis, Ritten, Riffian, Mühlbach, St. Leonhard in Passeier, St. Lorenzen, St. Martin in Thurn, St. Martin in Passeier, St. Christina, Sarnthein, Schenna, Mühlwald, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Schnals, Schlanders, Stilfs, Terenten, Terlan, Tramin, Tisens, Tirol, Taufers, Ulten, Pfatten, Olang, Gsies, Vintl, Vahrn, Feldthurns, Vöran, Niederdorf und Villanders. - die Aufstellung wurde von folgenden elf Gemeinden in berichtigter Form von neuem übermittelt: Franzensfeste, Lüsen, Natz-Schabs, Percha, Plaus, Burgstall, Prettau, Mühlwald, Schnals, Vintl und Pfatten. B) Der Landesstabilitätspakt Das System SIQuEL gibt Auskunft über das Erreichen der mit der Autonomen Provinz Bozen vereinbarten jährlichen Ziele bezüglich des Vertragsabschlusses im zweiten Abschnitt des Fragebogens (Punkt 5); auch dieser Aspekt ist Gegenstand der Überprüfung vonseiten der Aufsichtskörperschaft im Rahmen der Tätigkeit der Koordinierung der lokalen Finanzen und der damit verbundenen Überwachungen, wobei das Ergebnis dem Rechnungshof und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen berichtet wird. Insbesondere hat die zuständige Abteilung, im Hinblick auf die Gebarung 2015, noch im Rahmen der Überprüfungen betreffend die jährliche Billigung des Landeshaushalts, das Nichterreichen des vereinbarten jährlichen Einsparungsziels (betreffend den Finanzsaldo) vonseiten folgender siebenundzwanzig Gemeinden mitgeteilt: Barbian, Brenner, Kuens, Kiens, Graun im Vinschgau, Pfalzen, Villnöß, Glurns, Lajen, Leifers, Laas, Mals, Mölten, Percha, Plaus, Waidbruck, Burgstall, St. Leonhard in Passeier, Sarnthein, Mühlwald, Wolkenstein, Schlanders, Tisens, Tiers, Taufers, Vintl, Feldthurns. Bezogen auf das Haushaltsjahr 2016 hat das Land, als Ergebnis der Überprüfungen und der Kontrollen im Sinne von Art. 79, Absatz 3, des Autonomiestatuts, des LG Nr. 10/1992 und des DPLA Nr. 21/1996, das in der Anlage 1 die Zuständigkeiten der einzelnen Landesämter festlegt, bekanntgegeben, dass folgende achtundzwanzig Gemeinden das vorgesehene jährliche Ziel nicht erreicht haben: Andrian, Barbian, Prags, Branzoll, Tscherms, Kurtatsch a.d.w, 7

8 Neumarkt, Martell, Montan, Moos in Passeier, Welschnofen, Deutschnofen, Partschins, Prad, Proveis, Ratschings, Mühlbach, Jenesien, St. Martin in Passeier, Schnals, Schlanders, Stilfs, Terenten, Tramin a.d.w, Tiers, Pfatten, Olang, Vintl. C) Die Auflagen bei den öffentlichen Finanzen im Sinne von Art. 9 des G Nr. 243/2012, i.g.f.. Was die Pflicht der Einhaltung der Auflagen bei den öffentlichen Finanzen (kein negativer Saldo bei den endgültigen Einnahmen und Ausgaben), laut der Regelung von Art. 1, Absätze 710 und folgende, des Gesetzes Nr. 208/2015 (Stabilitätsgesetz 2016) betrifft, so ist aus den Fragebögen über den Haushaltsvoranschlag (vgl. erster Abschnitt - Frage 1.2) hervorgegangen, dass die Rechnungsprüfer der Gemeinden des Landes darauf hingewiesen haben, dass der Haushaltsansatz dergestalt ist, die Einhaltung des Saldos der öffentlichen Finanzen sicherzustellen (diesbezüglich hat die Gemeinde Bozen präzisiert, dass die allgemeinen Bestimmungen, im Sinne von Art. 12 des LG Nr. 15/2016, i.g.f., welcher auch die Reglung des Stabilitätspakts gemäß Buchstabe B) für alle örtlichen Körperschaften des Landes auf die Jahre 2016 und 2017 verschiebt, nicht anwendbar sind). Daraus folgt, dass die finanziellen Informationen über den Haushaltsvoranschlag und über die Rechnungslegungen 2016, die in der Datenbank (Bdap), bei verschiedenen Gemeinden einen Saldo bei den endgültigen Einnahmen und Ausgaben mit negativem Zeichen ausweisen. D) Die Verschuldung Bezüglich der Gebarung 2015 weisen die im zweiten Abschnitt des Fragebogens vorhandenen Daten (Frage 3.3) eine Zunahme der Verschuldung in folgenden neunzehn Gemeinden auf: Hafling, Barbian, Prags, Sand in Taufers, Tscherms, Karneid, Gais, Algund, Mals, Nals, Natz- Schabs, Ratschings, Salurn, Wolkenstein, Schlanders, Stilfs, Vahrn, Vöran. In den folgenden Gemeinden scheint zum 31. Dezember 2015 auch ein Prozentanteil der Passivzinsen bei den laufenden Einnahmen von mehr als 10% auf: Freienfeld (10,07%) und Tramin (11,19%). Im Haushaltsjahr 2016 haben folgende neunundvierzig Gemeinden neue Schulden aufgenommen (vgl. Frage 2.4 des Fragebogens): Aldein, Eppan a.d.w, Barbian, Bozen, Prags, Brenner, Brixen, Bronzoll, Bruneck, Sand in Taufers, Kastelbell-Tschars, Tscherms, Kiens, Neumarkt, Pfalzen, Gais, Algund, Wengen, Latsch, Lana, Laurein, Lüsen, Margreid a.d.w, Mals, Enneberg, Meran, Welsberg-Taisten, Moos in Passeier, Naturns, Welschnofen, Deutschnofen, Partschins, Prettau, Proveis, Sarnthein, Schenna, Ritten, Salurn, Innichen, Sexten, Schlanders, Terenten, Terlan, Tramin, Tiers, Truden, Taufers, Olang und Sterzing. Nur in der Gemeinde Tramin übersteigt der Anteil des Jahresbetrags der Zinsen, bezogen auf die ersten drei Titel der Einnahmen (Tabelle des zweiten Abschnitts des Fragebogens), im Sinne von Art. 204 des GvD Nr. 267/2000, i.g.f., wenn auch geringfügig, die Obergrenze laut Staatsgesetz (10%). Die Aufsichtskörperschaft hat mitgeteilt, dass die folgenden elf Gemeinden, im Laufe von 2016, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die Schulden durch die vorzeitige Tilgung der Darlehen, mit der Verwendung der Mittel des Verwaltungsüberschusses, zu reduzieren: Andrian, Eppan a.d.w, Bozen, Kaltern a.d.w, Laas, Laurein, Meran, Proveis, Terlan, Pfitsch und Villanders (Art. 6 des LG vom 21. Juli 2016, Nr. 17 sieht vor, dass der eventuell gewährte mehrjährige Landesbeitrag mit der Verpflichtung der Verwendung der Einnahmen dieser Beiträge für die ausschließliche Finanzierung von Investitionsausgaben nicht verlorengeht). A) Die Haushaltsgleichgewichte RECHTSAUSFÜHRUNGEN Als Ergebnis der Kontrollen betreffend die Sicherstellung der Gleichgewichte (des laufenden Anteils und des Investitionsanteils, kompetenz- und kassabezogen, bei der Veranschlagung und zum Abschluss, wie sie aus den im SIQuEL vorhandenen und der folgenden Untersuchung hervorgehen) muss daran erinnert werden, dass die Finanzierung von Ausgaben durch Einnahmen außerordentlicher Natur (in einigen Gebarungen, die Gegenstand der Kontrolle 8

9 sind, aufgetretene Eventualität), wenn auch innerhalb der gesetzlich erlaubten Grenzen, die Körperschaft jedenfalls und unausweichlich Risiken der Unausgeglichenheit des Haushalts aussetzt; ebenso ist ein negatives Ergebnis der kompetenzbezogenen Gebarung (das in verschiedenen Gemeinden auch angetroffen wurde) im Allgemeinen mit einer falschen oder unzuverlässigen Programmierung der Ressourcen verbunden, einer Überbewertung der Einnahmen und/oder einer Unterbewertung der vorgesehenen Ausgaben. Die Abteilung Örtliche Körperschaften des Landes hat, in Beantwortung des eigenen Untersuchungsschreibens, die Ergebnisse der kompetenzbezogenen Überprüfungen zu erfahren, im November 2016 Folgendes dargelegt: - Die Zuweisungen des Landes werden nach dem Kassabedarf ausgezahlt (von den Schatzmeistern dokumentiert), und zwar in vier Raten, im Sinne von Art. 1, Absatz 3, des LG Nr. 6/ Das Land sieht regelmäßig Kontrollen der Finanzflüsse vor. - Die vierte Rate der laufenden Zuweisungen wird erst nach dem Beleg der erfolgten Deckung, im Ausmaß von 90 Prozent, der Trinkwasserdienste, der Entsorgung der Abwässer und der Abfälle (einschließlich der Straßenreinigung) ausgezahlt. - Betreffend die Einhaltung der Haushaltsgleichgewichte sind genaue Kontrollen vorgesehen (sowohl in der Phase der Veranschlagung als auch der Rechnungslegung) und jedenfalls gibt es in der Provinz Bozen bis auf den heutigen Tag keine strukturell defizitären Gemeinden oder solche mit einem Verwaltungsfehlbetrag. - Das endgültige Gleichgewicht laut GvD Nr. 118/2011, i.g.f., wird von allen Gemeinden des Landes bereits seit Jahrzehnten eingehalten; die genannten Gemeinden verzeichnen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Überschusses nämlich einen Überschuss oder wenigstens einen Ausgleich. Die Körperschaft hat auch auf die Besonderheit von Art. 33 des LG Nr. 21/2016, i.g.f., hingewiesen, der es den Gemeinden des Landes erlaubt, die Mittel zur Gänze zu verwenden, einschließlich der Verwaltungsüberschüsse (dazu sei auf den Abschnitt Buchstabe C dieses Berichts verwiesen). Besondere aktualisierte Informationen bezüglich der Sicherstellung der laufenden Gleichgewichte, bezogen auch auf die laufende Gebarung, müssen von der Aufsichtskörperschaft hinsichtlich jener Gemeinden geliefert werden, deren Gebarungen des laufenden Anteils 2015 (Stilfs und Ahrntal) und 2016 (Prad) negative Werte im Hinblick dessen aufweisen, was die Artikel 162 und 193 des GvD 267/2000, i.g.f., heute vorsehen. Die Gemeinde Stilfs hat mit Schreiben vom 24. November 2017 mitgeteilt, dass aufgrund der neuen Bestimmungen im Bereich der Harmonisierung einige Einnahmen (z.b.: Tarife Abfallentsorgung und Schwarzwasser) bezogen auf das Jahr 2015 dem folgenden Haushaltsjahr angerechnet wurden ( technischer Fehlbetrag ). Die Gemeinde Ahrntal hat mit Schreiben vom 23. November 2017 ebenso dargelegt, dass das negative Ergebnis der laufenden Gebarung (2015) auf eine erhebliche Reduzierung der Feststellungen im Vergleich zu dem zurückzuführen ist, was für einige Gemeindedienste im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten (1. Januar 2016) der neuen, harmonisierten Bestimmungen im Bereich der Feststellungen (Abwasser, Abfallbewirtschaftung) vorgesehen ist. Die Gemeinde Prad hat am 24. November 2017 die eigene Übersicht 8 (Anlage zur Rechnungslegung) der Überprüfung der Gleichgewichte übermittelt, aus der ein Gleichgewicht beim laufenden Anteil hervorgeht ( ,18 Euro), und gleichzeitig vorgebracht, dass dieser Betrag ein Darlehen ohne Zinsen nicht enthält, das von der Autonomen Provinz Bozen im Ausmaß von 0,5 Millionen, in Anwendung der Hinweise der Aufsichtskörperschaft und des Gemeindenverbands der Provinz Bozen, gewährt wurde. Die Sektion, die sich weitere Untersuchungen bei der nächsten Prüfung der Buchführungsdokumente vorbehält, fordert die Körperschaften auf, jede geeignete Maßnahme zur Reduzierung der Ausgaben und der Zunahme der laufenden Einnahmen zu ergreifen, um nicht in Situationen der Unausgeglichenheit zu geraten, wobei insbesondere die Vorschrift laut Art. 162, Absatz 6, des GvD Nr. 267/2000, i.g.f., streng anzuwenden ist. Es ist vor allem darauf hinzuweisen, dass infolge der Abschaffung der gesamten vorher geltenden Regelung der Buchführungsordnung der Gemeinden der Provinz Bozen, mit Art. 35 des LG Nr. 25/2016, laut dem LG Nr. 17/2015 (in Kraft bis zum 31. Dezember 2016) und der 9

10 Erklärung der Verfassungswidrigkeit von Art. 7 des LG Nr. 25/2016, die Vorgaben betreffend die Haushaltsgleichgewichte, betreffend die Sicherstellung der Haushaltsgleichgewichte (vgl. Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 228 vom 26. September 2017), allein von den Staatsbestimmungen im Bereich der Harmonisierung der öffentlichen Konten geregelt sind (insbesondere von den Artikeln 162 und folgende des GvD Nr. 267/2000, i.g.f., wie sie von Art. 74 des GvD Nr. 118/2011, i.g.f., ergänzt und angeführt wurden). Der Art. 7 des LG Nr. 17/2015 sah unter den Formen der Finanzierung der laufenden Ausgaben, zur Sicherstellung des kompetenzbezogenen finanziellen Gleichgewichts, zusätzlich zu den Ausnahmen laut dem genannten GvD, insbesondere auch die anderen vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen vor. Dieser Einschub hatte bereits anlässlich der vorherigen Kontrollen Zweifel der Vereinbarkeit mit den staatlichen Bestimmungen hervorgerufen (vgl. Beschluss Kontrollsektion Bozen Nr. 4/2016), und zwar angesichts der Auswirkungen auf das konkrete Erreichen der Haushaltsgleichgewichte und der ausschließlichen Zuständigkeit des Staates im Bereich der Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen. Das Verfassungsgericht hat, mit Urteil Nr. 80 vom 7. Februar 2017, neben der Erklärung der Verfassungswidrigkeit einer ganzen Reihe von Artikeln des genannten LG Nr. 17/2015 (Artikel 2, 3, Absatz 1, 4, Absätze 1 und 4, 7, Absatz 4, 8, Absatz 1, 14, Absatz 3, 15, Absätze 1 und 3, 17, Absatz 2, 18, 37, Absatz 1, des LG Nr. 17/2015, sowie Artikel 1, Absätze 2 und 3, 3, 4, Absatz 1 und 8, Absatz 1 des LG Nr. 25/2016), Folgendes bemerkt: - Die Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Staates, die keine lokalen Abweichungen erfahren darf, auch nicht innerhalb der verfassungsmäßig garantierten Sonderautonomien. - Die Homogenität des finanziellen und buchhalterischen Ausdrucks muss nicht nur die Muster und die zusammenfassenden Aufstellungen umfassen, sondern auch die einheitliche Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Phänomene, die der mathematischen Struktur der Bilanzen zugrunde liegen. So muss zum Beispiel die Regelung der Aktiv- und Passivrückstände einheitlich sein, weil die Guthaben und die Schulden der öffentlichen Verwaltungen denselben einheitlichen Nenner in der Bilanz haben müssen, deren Typik ein wesentlicher Bestandteil für die Eintragung in die Buchführung der Gebietskörperschaften ist. - Die nicht erfolgte getreue Übertragung der staatlichen Bestimmung auf die Landesgesetzgebung kann nicht wesentlich die Nichtanwendung ersterer im Bereich der Autonomen Provinz Bozen zur Folge haben. Die Sektion unterstreicht die Wichtigkeit von regelmäßigen finanziellen, wirtschaftlichen und vermögensbezogenen Kontrollen (die Hinzunahme der wirtschaftlichen und vermögenbezogenen Buchhaltung zur finanziellen und die Erstellung der entsprechenden Buchführungsdokumente ist in der Provinz Bozen ab dem 1. Januar 2017 vorgesehen) vonseiten der verantwortlichen Gemeindestrukturen der Gleichgewichte (wie es auch von Art. 56/sexies des RG Nr. 1/1993 und von Art. 1 des RG Nr. 31/2015 vorgesehen ist), im Zusammenhang mit einer ständigen Aufsicht durch das Überprüfungsorgan der örtlichen Körperschaft, um strukturelle Gleichgewichte (kompetenz- und kassabezogen), transparente und wahrheitsgetreue zu gewährleisten, welche alle Passiva berücksichtigen, auch die möglichen und jene, welche die Anwendung von sofortigen Korrekturmaßnahmen noch im Laufe der Gebarung erlauben, wenn in den entsprechenden Salden negative Werten zum Vorschein kommen sollten. Diesbezüglich ist auch an die Notwendigkeit der Aktualisierung der Verordnungen der Gemeinden und der Buchführung zu erinnern, die mit den normativen Entwicklungen und denen der Rechtsprechung, die noch folgten, übereinstimmen müssen. Insbesondere sei die Aufsichtskörperschaft auf das hingewiesen, was vom Verfassungsgericht (im Hinblick gerade auf Art. 7 des LG Nr. 25/2016) bemerkt wurde, nämlich dass der Bereich des Ausgleichs der Bilanzen und der entsprechenden Strafen stark vom Grundsatz der Einheitlichkeit auf dem gesamten Staatsgebiet gekennzeichnet ist und dass sowohl die nicht erfolgte Genehmigung der Bilanzen als auch die Vernachlässigung ihrer strukturellen Unausgeglichenheit angesichts einer absoluten Anmaßung das Vertrauensverhältnis unterbrechen, welches das Mandat aufgrund der Wahlen und die demokratische Vertretung der Gewählten kennzeichnet, was, im Falle der Nichtanwendung der Maßnahmen des Wiederausgleichs, die Sanktion der Auflösung des Gemeinderates rechtfertigt (genanntes Urteil Nr. 228/2017). 10

11 Der Einheitstext der Gesetze über die lokale Rechtsordnung (GvD Nr. 267/2000, i.g.f.) sieht, unter den Artikeln 193, letzter Absatz, und 141, nämlich vor, dass wenn die Gebarungsdaten einer Gemeinde einen Fehlbetrag (der Gebarung oder Verwaltung) vermuten lassen, das regionale Kontrollorgan (bzw. das des Landes) dem Gemeinderat eine Frist zuteilen muss, nach deren Ablauf die Ersatzbefugnisse aktiviert werden und das Verfahren für die Auflösung der Gemeindevertretung beginnt. Jedenfalls bleibt die Befugnis der Überprüfung (Art. 148, Absatz 2) der Ordnungsmäßigkeit der Gebarungen der Gemeinde aufrecht (die für die Körperschaften der gewöhnlichen Regionen dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen übertragen ist), wenn offenkundige Situationen der finanziellen Unausgeglichenheit hervortreten, die sich auf die folgenden Indikatoren beziehen: a) wiederholte Verwendung des Schatzamtsvorschusses, b) konsolidierte Unausgeglichenheit beim laufenden Anteil der Bilanz, c) anomale Modalitäten der Gebarung der Dienste im Auftrag Dritter (Durchlaufposten) und d) nicht begründete Zunahme der Ausgaben der politisch institutionellen Organe. Im Hinblick auf die Prüfung der einzelnen Körperschaften, ist insbesondere festzustellen, dass die Gemeinde Brixen einen Verwaltungsfehlbetrag bezogen auf das Haushaltsjahr 2015 verzeichnet hat, da der zweckgebundene Teil (7,2 Millionen) höher ist als das insgesamt verzeichnete Verwaltungsergebnis (5,8 Millionen), sowie einen Fehlbetrag bei der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände im Zusammenhang mit dem Übergang zur neuen harmonisierten Regelung der Buchführung, im Sinne von Art. 3, Absatz 7, Buchstabe e) des GvD Nr.118/2011, i.g.f., von 0,2 Millionen im Zusammenhang mit der Errichtung des Fonds schwer einbringbare Forderungen. Diese Ergebnisse waren Gegenstand der genaueren Untersuchung; die oben genannten Fehlbeträge wurden als eigenständiger Posten in den Haushaltsvoranschlag 2016 eingetragen, im Sinne der Art. 30, Absatz 1, 32, Absatz 1, und 36, Absatz 1, des LG Nr. 17/2015 (Beschluss Gemeinderat Nr. 19/2016 zur Wiederherstellung der Gleichgewichte). Bezogen auf die entsprechende Deckung, hat das Überprüfungsorgan dem Rechnungshof und der Aufsichtskörperschaft das Bestehen von noch einzunehmenden Finanzmitteln bis Ende 2015 vorgebracht bzw. Einnahmen ohne Ausgabenzweckbindung, die von den Rückständen gestrichen und im Jahr der vorgesehenen Einnahme wieder angelastet wurden ; die Gemeindeverwaltung hat dazu präzisiert, dass es sich um Beträge handelt, die von Landesbeiträgen und Rückvergütungen stammen, deren Ausgaben von der örtlichen Körperschaft im Voraus mit Eigenmitteln getragen wurden, und dass die Eintragung der entsprechenden Einnahmen in den Haushaltsvoranschlag 2016 eine Zunahme der frei zur Verfügung stehenden Gelder mit sich gebracht hat. Die Gemeinde Leifers hat 2016 einen technischen Fehlbetrag aus der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände, im Sinne von Art. 3, Absatz 13, des genannten GvD 118/2011, i.g.f. verzeichnet (über 7,4 Millionen im Zusammenhang hauptsächlich mit der Neuanlastung 2017 und 2018 der Beiträge der Autonomen Provinz Bozen), welche die Deckung, nach positivem Gutachten des Rechnungsprüfers, mit der Maßnahme des Gemeinderates Nr. 53 vom 8. November 2016, Abänderung des Haushaltsvoranschlags , mit verfügbaren Mitteln gefunden hat. Immer im Zusammenhang mit der erfolgten außerordentlichen Neufeststellung der oben genannten Rückstände, die im Laufe von 2016 alle Gemeinden des Landes betraf, haben, als Ergebnis einer Untersuchungsanfrage vom 20. März 2017 im Rahmen des jährlichen Berichts an das Parlament, folgende vier Gemeinden Fehlbeträge an den Rechnungshof (Sektion für die autonomen Körperschaften) mitgeteilt: Freienfeld, Pfatten, Pfalzen und Montan. Auskünfte wurden diesbezüglich von der Sektion mit Schreiben vom 17. November 2017 angefordert; aus den übermittelten Daten geht ein technischer Fehlbetrag aus der Neufeststellung in den Anlagen Nr. 5/1 zu den Beschlüssen der außerordentlichen Neufeststellung der im Laufe von 2016 verzeichneten Rückstände (Zeile Überschuss der neu zugewiesenen Ausgaben gegenüber den mehrjährigen zweckgebundenen Einnahmen und den neu festgestellten Einnahmen) im Ausmaß von ,69 Euro bei der Gemeinde Pfatten und ,35 Euro bei Montan hervor; diese Fehlbeträge haben, nach positivem Gutachten der entsprechenden Rechnungsprüfer, mit Maßnahmen der Änderung der Haushaltsvoranschläge Nr. 36 vom 26. September 2016 des Gemeinderates von Pfatten und Nr. 19 vom 10. Oktober 2016 der des Gemeinderates Montan mit verfügbaren Mitteln Deckung gefunden. Die Gemeinden Pfalzen und Freienfeld haben mit Schreiben vom 27. bzw. 28. November 2017 mitgeteilt, dass es sich in Wirklichkeit um einen bloß materiellen Fehler beim Ausfüllen und der Übermittlung des Untersuchungsfragebogens handelt. 11

12 Dazu ist zu sagen, dass, im Sinne von Absatz 13 des Artikels 3, des GvD Nr. 118/2001, i.g.f., dann Situationen technischen Fehlbetrags gegeben sind, wenn infolge der außerordentlichen Neufeststellung die einem Haushaltsjahr wieder angelasteten Passivrückstände höher sind als der Betrag des mehrjährigen Fonds der Einnahmen und der demselben wieder angelasteten Aktivrückstände, dass diese Differenz mit Mitteln des Haushalts finanziert werden oder einen Fehlbetrag ausmachen kann, der in den Bilanzen der folgenden Haushaltsjahre, mit den diesen Haushaltsjahren wieder angerechneten Aktivrückständen, abzudecken sind und dass, aufgrund ausdrücklicher Gesetzesbestimmung, die Haushalte, in denen der technische Fehlbetrag entstand, mit dem kompetenzbezogenen Fehlbetrag verabschiedet werden kann, der nicht höher als der technische Fehlbetrag ist. Das Verfassungsgericht hat übrigens betont, dass diese Regel nicht im Sinne eines einfachen numerischen Vergleichs der Komponenten der Buchführung zu verstehen ist, sondern als ein analytisches Dokument, das von der Liste der einzelnen betroffenen Posten begleitet ist, von den entsprechenden juristischen Gründen und vom Verfall der einzelnen Verpflichtungen. Insbesondere ist die Anwendung des technischen Fehlbetrags als Form eines wirklich wirtschaftlich finanziellen Ergebnisses negativen Charakters zu verstehen, auch wenn es begrenzt ist auf die Zeiträume der zeitlichen Fälligkeiten der betroffenen Verpflichtungen ( ). Anders ausgedrückt ist der technische Fehlbetrag, für den Zeitraum zwischen dem Haushaltsjahr der Anwendung in der Bilanz und jenem der Deckung, ein wirklicher Fehlbetrag und ohne einer korrekten, namentlichen und analytischen Feststellung der Gläubiger und der Schuldner, welche in die Berechnung der Operationen zur Zulassung des Fehlbetrags selbst einfließen, und ohne eine angemessene Festlegung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds nicht verfassungskonform, weil er das Haushaltsgleichgewicht sowohl jahres- als auch mehrjahresbezogen untergräbt (Urteil Nr. 6/2017). Die Sektion behält sich die Durchführung von Kontrollen in den entsprechenden Bilanzzyklen vor. Hinsichtlich der Kassagebarungen der hundertsechzehn Gemeindeverwaltungen des Landes ist vor allem festzustellen, dass verschiedene Gemeinden sowohl 2015 als auch 2016 Vorschüsse des Schatzamtes, auch über erhebliche Zeiträume, in Anspruch genommen haben. Die Gemeinde Sarnthein hat, mit Schreiben vom 22. November 2017, als Grund der längeren Verwendung von Vorschüssen angegeben, dass insbesondere bezogen auf die Investitionseinnahmen vonseiten des Landes für Maßnahmen im Bereich Umwelt, die Einnahme nicht innerhalb des Kompetenzjahres erfolgte (2016), sondern für das laufende Jahr vorgesehen ist. Die Gemeinde Wengen hat mit Schreiben vom 22. November 2017 mitgeteilt, dass der längere Bedarf von Geldern 2015 auf die Zahlung von verschiedenen Rechnungen des vorigen Haushaltsjahres zurückzuführen ist und dass ab März 2016 die Kassagebarung neuerlich positiv ist; diese Dynamik bedarf weiterer Klärungen. Die Gemeinde Stilfs hat mit Schreiben vom 22. November 2017 mitgeteilt, im Febraur 2015 Baufortschritte von 0,3 Millionen ausgezahlt zu haben, welche zu 90% vom Land finanziert wurden und deren Inkasso erst Ende November des Jahres erfolgte, und die Kassasituation wurde so saniert. Schließlich hat die Gemeinde Naturns mit Schreiben desselben Datums mitgeteilt, sich in einer schwierigen finanziellen Situation aufgrund der Notwendigkeit befunden zu haben, Beträge im Zusammenhang mit der Durchführung von öffentlichen Bauarbeiten und dem Saldo von Rechnungen im darauffolgenden Jahr für Dienste bezogen auf die Haushaltsjahre 2015 und 2016 vorzuschießen zu müssen; dies hat sich seit 2017 nicht mehr ereignet. Außerdem haben die Gemeinden Wengen (0,08 Millionen) und Naturns (0,49 Millionen) innerhalb 31. Dezember 2015, und jene von Sand in Taufers (1,4 Millionen) und Martell (0,16 Millionen) innerhalb 31. Dezember 2016, bei der Verpflichtung der Löschung der Vorschüsse innerhalb des Haushaltsjahres (die ausdrücklich von Punkt 3.26 der Anlage II zum GvD Nr. 118/2011, i.g.f., vorgesehen ist), den Vorschuss dem eigenen Schatzmeister nicht rückvergütet. Die Sektion weist darauf hin, dass der Rückgriff auf eine solche Form kurzfristiger Finanzierung, wenn sie konstant ist und sich in der Zeit wiederholt, eine gebarungsmäßige Anomalie bezeugt, da Spannungen bei der Kassagebarung allgemein eines der ersten Zeichen der finanziellen Unausgeglichenheit darstellen bzw. der Schwierigkeit der Körperschaft, die nötigen Mittel aufzubringen, um den eigenen Verpflichtungen nachzukommen. 12

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