Betonwerk: Völs, Innsbruckerstrasse gültig ab 01.Jänner 2017 Dispo Tel.:

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1 Arge Beton Innsbruck Kfm. Verwaltung Telefon +43 (0)5265/51 90 Ing. Kastner Strasse 182b Telefax +43 (0)5265/ A-6460 Imst Preisliste Transportbeton Betonwerk: Völs, Innsbruckerstrasse gültig ab 01.Jänner 2017 Dispo Tel.: Beton nach Ö-NORM B Teil, Konsistenz F 45, Größtkorn 22, Zement CEM II 42,5 N Betonsorte ZONE 1 ZONE 2 ZONE 3 ZONE 4 ZONE 5 ZONE 6 C 8 / 10 X0 F38 81,0 84,0 87,0 90,0 93,0 C 12 / 15 X0 82,0 85,0 88,0 91,0 94,0 C 16 / 20 XC 1 87,0 90,0 93,0 96,0 99,0 C 20 / 25 XC 1 89,0 92,0 95,0 98,0 101,0 C 25 / 30 XC 2 91,0 94,0 97,0 100,0 103,0 C 25 / 30 B 1 93,0 96,0 99,0 102,0 105,0 C 25 / 30 B 2 95,0 98,0 101,0 104,0 107,0 C 25 / 30 B 3 99,0 102,0 105,0 108,0 111,0 C 25 / 30 B 4 100,0 103,0 106,0 109,0 112,0 C 25 / 30 B 5 102,0 105,0 108,0 111,0 114,0 C 25 / 30 B 6 C³A-frei 119,0 122,0 125,0 128,0 131,0 C 25 / 30 B 7 110,0 113,0 116,0 119,0 122,0 C 25 / 30 B 8 F59 100,0 103,0 106,0 109,0 112,0 C 25 / 30 B 9 F59 102,0 105,0 108,0 111,0 114,0 C 25 / 30 B 10 F59 106,0 109,0 112,0 115,0 118,0 C 25 / 30 B 11 F59 108,0 111,0 114,0 117,0 120,0 C 25 / 30 B 12 F59 110,0 113,0 116,0 119,0 122,0 C 30 / 37 XC 2 97,0 100,0 103,0 106,0 109,0 C 30 / 37 B 1 98,0 101,0 104,0 107,0 110,0 C 30 / 37 B 2 99,0 102,0 105,0 108,0 111,0 C 30 / 37 B 3 101,0 104,0 107,0 110,0 113,0 C 30 / 37 B 4 102,0 105,0 108,0 111,0 114,0 C 30 / 37 B 5 105,0 108,0 111,0 114,0 117,0 C 35 / 45 XC 2 106,0 109,0 112,0 115,0 118,0 C 40 / 50 XC 2 110,0 113,0 116,0 119,0 122,0 TK SpB 380 kg-gk8-c0 106,0 109,0 112,0 115,0 118,0 SOMI-250 kg-gk4-c1 98,0 101,0 104,0 107,0 110,0 SOMI-300 kg-gk4-c1 102,0 105,0 108,0 111,0 114,0 SOMI-350 kg-gk4-c1 106,0 109,0 112,0 115,0 118,0 EK-Beton 100 kg GK32 81,0 84,0 87,0 90,0 93,0 C 25/30 BS1A C3Afrei 118,0 121,0 124,0 127,0 130,0 C 25/30 XC1 SCC GK16 ** 115,0 118,0 121,0 124,0 127,0 Mindermengenzuschlag 18,0 21,0 24,0 27,0 30,0 * ohne Betonkühlung ** zuzüglich Labor auf Regie Pumpleistungen lt. Liste: PUMI Aufstellung 160,00 Größere bzw. Spezialpumpen pumpen/m3 12,00 lt. Preisliste Betonpumparbeiten 2017 oder. Sonderleistungen lt. Liste für 2017: Preise frei Zonen in netto zuzügl. Mwst.

2 ARGE BETON INNSBRUCK Innsbruckerstraße 66 A 6176 VÖLS KAUFM. VERWALTUNG: Ing. Kastner Strasse 182B A-6465 Nassereith Telefon +43 (0)5265/5190 Telefax +43 (0)5265/ beton.tirol@strabag.com PREISLISTE BETONPUMPARBEITEN (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) Gültig ab 1. Jänner 2017 Betonwerk Völs Tel.: 0512 / Wir vermieten Betonpumpen je Tageseinsatz zu folgenden Leistungsbedingungen: AUTOBETONPUMPE: Pauschale für die Aufstellungs- und Reinigungskosten, sowie Kosten der An- und Abfahrt pro Einsatz: 32 m, 36m, 38m Mast 300,00 EUR 44 m Mast 360,00 EUR 47 m Mast 390,00 EUR 52 m Mast Schwertransport-Begleitung ab 52m: Zuzüglich der geförderten Menge Pumpleistung: bis 32 m, 36m, 38m Mast 44 m Mast 47 m Mast 52 m Mast 10,00 EUR/m³ 11,00 EUR/m³ 13,50 EUR/m³ FAHRMISCHERPUMPE: Pauschale wie Pumpe je gepumpten m³ Beton CITY-BETONPUMPE: Pumparbeit in Regie Cityschläuche Umstellen Pumpe: Umstellen 160,00 EUR 12,00 EUR 150,00 EUR/Std (Mindestverrechnung 8 Std./Tag) 6,00 EUR/lfm 65,00 EUR/PAU Größere bzw. Spezialpumpen! ALLGEMEINES: Die oben angeführten Preise verstehen sich je Pumpeinsatz und innerhalb der normalen Betriebszeiten: Beim Einsatz von Montag bis Freitag, jeweils von Uhr bis Uhr und Uhr bis Uhr, sowie am Samstag von Uhr bis Uhr, verrechnen wir einen Zuschlag von 20% auf Rechnungsbetrag. Für hier nicht aufgezeigte Einsatzleistungen und -zeiten müssen gesonderte Preise vereinbart werden. Die Mindestpumpleistung beträgt 10 m³ pro Stunde, bei baustellenbedingter Minderleistung wird ein entsprechender Mindermengenzuschlag verrechnet. Für nicht in unserem Einflussbereich liegende Steh- und Wartezeiten verrechnen wir pro angefangener ¼ Stunde für die Autobeton- und Fahrmischerpumpe 40,00 EUR. Wird zusätzlich zum Auslegermast eine Verlängerungsleitung benötigt, verrechnen wir unabhängig von der Pumpmenge 6,00 EUR/lfm Rohrleitung (incl. Zubehör) und Einsatz für Rohre und erhöhte Pumpleistung. Zum Anpumpen ist von der Baustelle kostenlos ausreichend Zementschlämme (mindestens 1 Sack Zement) zur Verfügung zu stellen. Zur Reinigung der Pumpe und der Rohrleitungen ist ein Wasseranschluss zur Verfügung zu stellen. Wenn auf der Baustelle keine Auswaschmöglichkeit vorhanden ist, verrechnen wir einen Reinigungszuschlag von 40,00 EUR/Einsatz für die Entsorgung und Deponie des Restbetons und der Reinigungswässer. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Voraussetzungen für einen unbehinderten Einsatz der Betonpumpe zu schaffen. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass befahrbare Anfahrtswege, ein für die Aufstellung der Pumpe geeigneter Standort und ausreichend kostenloses Hilfspersonal zum Auf- und Ab- und evt. Umbau der Pumpe und der Förderanlagen vorhanden sind. Der Auftraggeber hat die erforderlichen behördlichen Genehmigungen - insbesondere für Straßen- und Gehsteigabsperrungen - rechtzeitig zu beschaffen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen. Etwaige Verschmutzungen der Straßen, Gehsteige, Gebäudeteile, Ländereien und Gewässer sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu entfernen. Für Folgeschäden, die durch den Ausfall oder durch Gebrechen der Betonpumpe entstehen, haften wir nicht. IM ÜBRIGEN GELTEN DIE LEISTUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN FÜR BETONPUMPENARBEITEN IN DER LETZTGÜLTIGEN FASSUNG

3 ARGE BETON INNSBRUCK Innsbruckerstraße 66 A 6176 VÖLS KAUFM. VERWALTUNG: Ing. Kastner Strasse 182B A-6465 Nassereith Telefon +43 (0)5265/5190 Telefax +43 (0)5265/ beton.tirol@strabag.com PREISLISTE SONDERLEISTUNGEN (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) Gültig ab 1. Jänner 2017 Betonwerk Völs Tel.: 0512 / EUR/m³ Konsistenzbereich F 52 3,50 F 59 10,00 Körnungszuschlag GK 16 6,00 GK 8 (SM) 9,00 GK 4 (SM) Sonderzement CEM II A-S 42,5R, für alle Betongüten 6,50 CEM I 52,5R CEM I 42,5R HS 17,00 CEM III / A 32,5 N (HOZ) VA-Erstarrungsverzögerer VA bis 4 Stunden 6,60 VA bis 6 Stunden 9,80 FLM-Fließmittel, mindestens jedoch 8,00 LP-Luftporenmittel, jedoch nach Betonsorte, mindestens jedoch 4,60 FS-Frostschutzmittel (chloridfrei) 4,60 WZ-Wintererschwerniszuschlag für Lieferungen vom ,00 ÜZ-Überstundenzuschlag für Lieferungen außerhalb der normalen Betriebs- Zeit, das ist wochentags von Mo Fr von Uhr und Uhr sowie Sa von Uhr Außerhalb liegende Zeiten, sowie Sonn- und Feiertage werden pauschal abgegolten: für den Einsatz Mischmeister je eingesetzten LKW Restbetonentsorgung: die Fahrzeuge sind auf der Baustelle vollkommen zu entleeren, oder wir verrechnen für die Restbetonentsorgung an Entsorgungsund Deponiekosten 6,00 12,00 480,00 PA 900,00 PA 50,00 Bei Mindermengenzufuhr unter 7 m³ Fahrmischerauslastung wird die entsprechende Leefracht (Frachtsatz) verrechnet, mindestens jedoch bei Zone 1 Áb Ankunft Bst. bis Abfahrt Bst. verrechnen wir bei Überschreitung der kostenfreien ½-stündigen Entlade- und Wartezeit je begonnener Viertelstunde 18,00 16,00 Stornierungen und Umbestellungen von Betonlieferungen ab 50m³ bis 200 m³ sind bis 15:00 des Vortages kostenfrei. Stornierungen und Umbestellungen nach 15:00 Uhr des Vortages und am am selben Tag werden mit einem Unkostenbeitrag pauschal verrechnet: 650,00 PA (Bei Stornierungen und Umbestellungen über 200 m³ sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen) Rüttlerbeistellung 2,00 Beimischen von beigestellten Stahl- / Kunststofffasern 2,50 Beimischen von beigestellten Zusatzmittel bzw. Zusatzstoffe 2,50 Kunststofffaserbeimischung 0,9 kg / m³ 14,00 Stahlfaserbeimischung 25 kg / m³ 35,00 Umweltschutzabgabe 0,30 Kettenmontage 55,00 Pau. Roadpricingkostenanteil für Bezugs- und Vertriebsfrachten 1,00 Zugabe von Frostschutz entbindet nicht von der vorsorglichen Nachbehandlung auf der Baustelle ( B ). Gleichzeitige Zugabe von Frostschutz und Verzögerer ist nicht möglich. GRUNDLAGE JEDER BETONLIEFERUNG SIND DIE ALLGEMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN FÜR TRANSPORTBETONWERKE IN DER LETZTGÜLTIGEN FASSUNG. Mit erscheinen dieser Preisliste werden alle vorhandenen Preislisten ungültig.

4 Transportzonenliste Werk Völs 2017 F ZONE 1 ZONE 2 ZONE 3 ZONE 4 ZONE 5 Axams Absam Telfs Axamer Lizum St.Sigmund/Sellrain Buch b. Jenbach Brennerpaß Amras Aldrans Thaur Buchen Stams Gries a. Brenner Brixlegg Birgitz Ampass Vill Ellbögen Stans Krößbach Bruck am Ziller Eigenhofen Baumkirchen Volders Fulpmes Steinach a. Brenner Leutasch - Klamm Falbeson Götzens Flaurling Wattens Giessenbach Telfes Leutasch - Mühle Fügen Innsbruck-Stadt Flaurlingerberg Weer Gnadenwald Terfens Münster Gschnitz Inzing Fritzens Gries/Sellrain Trins Navis-Außerweg Kapfing Kematen Grinzens Jenbach Tulfes Navis-Oberweg Kramsach - Ort Kranebitten Hall Kampl Vomp Navis-Unterweg Küthai Mutters Hatting Kolsaß Vomperbach Nößlach Obernberg Natters Hattingerberg Kolsaßberg Vomperberg Rotholz Pertisau Neu - Rum Igls Leutasch - Platzl Weerberg - Dorf Schaller Praxmar Oberperfuß Innsbruck-Hungerburg Matrei a. Brenner St.Jodok Ranalt Pettnau Inzingerberg Maurach b. Jenbach Tulferberg Rattenberg Ranggen Judenstein Medraz Vals Ried i. Zillertal Unterperfuß Kreith Mieming Vinaders Schlitters Völs Lans Milders Volderberg Schmirn Zirl Leithen ( Zirler-Berg) Mösern Wiesing St.Gertraudi Mieders Mühlbachl Strass i. Zillertal Mils Neder Uderns Oberhofen Neustift Oberperfuss-Berg Pfons Patsch Pill Pfaffenhofen Pollingerberg Polling Reith b. Seefeld Raitis Rietz Rinn Scharnitz Rum Schwaz Schönberg Seefeld Sistrans Sellrain-Ort

5 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton und Betonpumpleistungen 1 Auftragsgrundlage und Anwendung der Verkaufs- und Lieferbedingungen 1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen (AGB) gelten zwischen Auftraggeber (AG) und Lieferanten Auftragnehmer (AN) bei allfälligen Widersprüchen in der angeführten Reihenfolge: - Das Auftragsschreiben samt Lieferverzeichnis (Beschreibung des Leistungsgegenstandes) - Diese AGB - Die für Beton (die Ware ) einschlägige technische ÖNORM B 4710 Teil 1. und Teil 2., sowie die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter der Österreichische Bautechnik Vereinigung. 1.2 Abweichungen von diesen AGB sowie Geschäftsbedingungen des AG sind wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie vom AN ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden. 1.3 Gegenüber Konsumenten gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. Unternehmerische AG sind Auftraggeber, die keine Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind. 2 Lieferung und Leistung 2.1 Die Zufahrt zur Entladestelle muss für das Befahren mit Fahrzeugen bis 40 t Gesamtgewicht geeignet sein. Der AG hat auf seine Kosten die behördliche Genehmigung rechtzeitig zu beschaffen und nachzuweisen, Schutzmaßnahmen durchzuführen und für die Reinigung der Straße und der Gehsteige zu sorgen. 2.2 Als Ankunftszeit des Mischwagens gilt das Eintreffen auf der Baustelle. 2.3 Die Leistungspflicht des AN ruht, wenn der Lieferung nicht beeinflussbare Behinderungen entgegen stehen. Dazu gehört insbesondere der Fall, dass die Außentemperatur unter +3 C, gemessen im Lieferwerk, liegt. Wird durch die Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der AN von der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung befreit. 2.4 Sollte die abgerufene Liefermenge nicht fristgerecht an die Baustelle geliefert werden, so treffen den AN die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges erst nach Ablauf einer Respirofrist von eineinhalb Stunden, die mit der Einmahnung der Leistung durch den AG zu laufen beginnt. 2.5 Wenn Aufträge nur zum Teil vom AG abgerufen werden, hat der AN das Recht, für die tatsächlich durchgeführten Lieferungen Listenpreise nachzuverrechnen. Für bestellte und nicht abgenommene Mengen steht dem AN das Recht zu, diese sowie deren Entsorgungs- und Deponiekosten zu verrechnen. 2.6 Wird das Betonieren oder der Pumpeneinsatz durch den AG verschoben, so hat er den AN hievon mindestens zwölf Betriebsstunden vor der abgesprochenen Lieferzeit schriftlich zu verständigen. Die durch die Verschiebung verursachten Mehraufwendungen hat der AG zu ersetzen. Die Fahrer des AN sind nicht berechtigt, für diesen Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. 2.7 Der AG sorgt für eine reibungslose Übernahme des Transportbetons. Die den Lieferschein unterzeichnenden Leute des AG sind zur Übernahme bevollmächtigt. 3 Pumpleistungen 3.1 Der AG hat eine geeignete Fläche für die Aufstellung der Betonpumpe bzw. des Fahrmischers zur Verfügung zu stellen Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer sind nur zum Betreiben der Betonpumpe bzw. der Fahrmischer berechtigt. Für das bautechnisch fachgerechte Einbringen des Betons ist ausschließlich der AG verantwortlich. 3.3 Wird über Wunsch des AG der Frischbeton nach Verlassen des Schlauchendes der Betonpumpe, des Übergabetrichters, des Förderbandes, des Rutschenendes des Mischfahrzeuges durch eine darüber hinausgehende Rohrund Schlauchleitung gepumpt oder anderweitig befördert, kann eine Veränderung der Betongüte eintreten, die eine geänderte Rezeptur verlangt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der AG. 3.4 Der AN stellt Rohr- und Schlauchleitung zur Verfügung. Für den Zusammenund Abbau sowie deren Reinigung ist der AG verantwortlich. Er haftet auch für den Verlust Für die Ausschlämmung der Rohrleitungen ist der AG auf seine Kosten verantwortlich. Der AG hat auf seine Kosten für die Möglichkeit zum Auswaschen der Mischfahrzeuge und der Betonpumpen im Bereich der Baustelle zu sorgen und das beim Reinigen der Rohrleitungen bzw. der Fahrmischerrutschen auf der Baustelle anfallende Schmutzwasser zu entsorgen. 4 Prüfung am Frischbeton 4.1 Grundsätzlich sind für die Betonprüfung die facheinschlägigen Normen und Regelwerke anzuwenden. Prüfungen am Frischbeton sind von einem befugten Fachmann durchzuführen. Ein Fachmann gilt als befugt, wenn er Kenntnisse im Sinne des Punkts der ÖNORM B 4710, Teil 1, nachweist Werden in der Sphäre des AG Betonprüfungen durchgeführt oder erlangt dieser Kenntnis von Prüfungsergebnissen und werden dabei negative Ergebnisse festgestellt, sind diese unverzüglich schriftlich dem AN mitzuteilen. 5 Gewährleistung und Schadenersatz 5.1 Der AN leistet Gewähr nach Maßgabe der Bestimmungen der 922 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch und den Konkretisierungen in den folgenden Punkten. 5.2 Als Übergabe gilt der Zeitpunkt, in welchem der Beton die Sphäre des AN verlässt. 5.3 Die Gewährleistungspflicht des AN erstreckt sich insbesondere nicht auf Mängel, die dem AG zuzurechnen sind. Der AN leistet daher keine Gewähr für Mängel, die durch vom AG veranlasste Veränderungen am Produkt (z.b. Wasserzugabe, Faserzugabe, usw.) verursacht werden. Der AN leistet darüber hinaus vorbehaltlich einer gesonderten Zusage keine Gewähr für jenen Betonierabschnitt, in welchem der AG den gelieferten Beton mit Beton anderer Hersteller zusammen einbringt. Eine Warnpflicht des AN ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen. 5.4 Bei Herstellung nach Rezepten des AG haftet der AN lediglich für die bestellte Zusammensetzung, nicht aber für eine bestimmte Betongüte oder -eigenschaft. Der AG ist verpflichtet, solche Rezepte unter fachkundiger Anleitung zu erstellen. Eine Warnpflicht des AN ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen. 5.5 Werden dem Beton vor der Übergabe im Sinne des Punkts 5.2 auf Wunsch des AG von ihm beigestellte Stoffe (Fasern, Zusatzmittel, etc.) beigemengt, so beschränkt sich die Gewährleistung des AN im Rahmen der sonstigen Bedingungen auf Mängel, die erwiesenermaßen unabhängig von den beigemengten Stoffen entstanden sind. Eine Warnpflicht des AN ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen. 5.6 Ist der AG ein Unternehmer, so hat er den gelieferten Beton unverzüglich bei Übergabe zu untersuchen und allfällige Mängel sofort geltend zu machen. Unterlässt der AG diese Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt. Mündliche oder telefonische Bemängelungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die unterlassene, verspätete oder nicht formgerechte Bemängelung hat den Verlust der Gewährleistungs- und allfälliger Schadenersatzansprüche zur Folge. 5.7 Für die eventuell erforderliche Entnahme und Prüfung von Bohrkernen ist nur eine akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten trägt im Falle vertragskonformer Lieferung der AG. 5.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 6 Monate. Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe hat der unternehmerische AG zu beweisen. 5.9 Für Produkthaftungsansprüche wird nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Davon abgesehen setzt eine Schadenersatzpflicht des AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus und ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Mangelschadens beschränkt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, von Folgeschäden, mittelbaren Schäden oder Drittschäden ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen Ist der AG ein Unternehmer, so trägt er die Beweislast für ein Verschulden des AN. Seine Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, unabhängig davon jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung. Ist der AG ein Konsument, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 6 Preise, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen 6.1 Angebotene Preise und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Änderungen der Kalkulationsbestandteile berechtigen den AN zu entsprechenden Preiskorrekturen. Kostenänderungen ab Vertragsabschluss werden gemäß den vom Fachverband der Stein- und keramischen Industrie herausgegebenen Index für Transportbeton oder eine an seine Stelle tretende Preisgleitregelung berücksichtigt. 6.2 Die Abrechnung der von AN erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen erfolgt auf Grund der von AG bestätigten Lieferscheine. 6.3 Sofern keine besonderen Zahlungskonditionen vereinbart wurden, sind Rechnungen des AN sofort und ohne Abzug fällig. Die Annahme von Wechseln und Schecks bleibt vorbehalten und erfolgen jedenfalls immer nur zahlungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG. 6.4 Ist der AG ein Unternehmer, so werden sämtliche Forderungen des AN sofort fällig, wenn der AG mit der Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögens abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen. 6.5 Bestehen Forderungen aus verschiedenen Lieferungen bzw. Leistungen, entscheidet über die Verrechnung von Geldeingängen der AN. Ein Zurückbehaltungsrecht des unternehmerischen AG ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist ihm nur dann möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6.6 Im Falle des schuldhaften Zahlungsverzuges schuldet der AG dem AN unbeschadet weiterer Ansprüche die Listenpreise. Darüber hinaus hat der AN unbeschadet der gesetzlichen Rechtsfolgen das Recht, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Entgegengenommene Wechsel können vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung gefordert werden. 7 Gefahrenübergang 7.1 Die Gefahr geht bei Selbstabholung in dem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem der Beton (die Ware) den Misch- oder Dosierturm verlässt. Im Falle der Lieferung geht die Gefahr in jenem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem der Beton (die Ware) die Sphäre des AN verlässt. 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand 8.1 Der Erfüllungsort ist der Sitz des AN. 8.2 Ist der AG ein Unternehmer, so ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Sitz des AN örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht maßgebend. 8.3 Es gilt österreichisches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Stand

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