Betriebliche Rahmenbedingungen

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1 organisation EInleitung Betriebliche Arbeitsrecht Globalisierung Standort Deutschland Arbeitsrecht Umweltschutz Mitarbeiter Produkte Betriebliche Ausrichtung organisation Prof. Dr. Ing Dieter Bobbert TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 1/28 Stand: 02/03

2 Arbeitsrecht Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht Tarifautonomie Mitbestimmung in Betrieb Unternehmen Tarifvertragsgesetz Betriebsverfassungsgesetz Mitbestimmungsgesetz Sprecherschußgesetz organisation TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 2/28 Stand: 02/03

3 Betriebliche : Ca. 40 Gesetze mit arbeitsrechtlicher Komponente sind im Betriebsgeschehen beachten. Ausg: Grlagen Grlagen Grgesetz Grgesetz Arbeitsvertragsrecht Arbeitsvertragsrecht Bürgerliches Bürgerliches Gesetzbuch Gesetzbuch BGB BGB Handelsgesetzbuch Handelsgesetzbuch HGB HGB Überblick Gewerbeordnung Gewerbeordnung Reichsversicherungsordnung Reichsversicherungsordnung Umweltschutzrecht Lohnfortzahlungsgesetz Lohnfortzahlungsgesetz Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzgesetz Arbeitsschutz Arbeitsförungsgesetz Arbeitsförungsgesetz Einkommenssteuergesetz Einkommenssteuergesetz EStG EStG Arbeitsrecht schutz schutz Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitssicherheitsgesetz Berufsbildungsgesetz Berufsbildungsgesetz Arbeitszeitordnung Arbeitszeitordnung Mutterschutzgesetz Mutterschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Schwerbehintengesetz Schwerbehintengesetz Berufsbildungsgesetz Berufsbildungsgesetz organisation Tarifautonomie Tarifautonomie Tarifvertragsgesetz Tarifvertragsgesetz Mitbestimmung Mitbestimmung in in Betriebsverfassungsgesetz Betriebsverfassungsgesetz Betrieb Betrieb Unternehmen Unternehmen Mitbestimmungsgesetz Mitbestimmungsgesetz TU Harburg Sprecherschußgesetz Sprecherschußgesetz Kapitel 2.3 Seite 3/28 Stand: 02/03

4 Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht Tarifvertragsrecht: Übersicht Tarifverträge gewerbliche Manteltarifvertrag gewerbliche Angestellte Lohnrahmentarifvertrag Lohntarifvertrag Tarifvertrag über Prämienlohn Tarifvertrag über Monatslohn Monatslohntabellen Verfahrensregelung r Vorgabezeit durch Zeitaufnahmen Gießereiabkommen Bestarifvertrag besonen Arbeitsbedingungen Montagearbeiter Tarifvertrag Auslösungssätze Erschwernislagen m Besmontagetarifvertrag Tarifverträge Angestellte Manteltarifvertrag Angestellte Gehaltsrahmentarifvertrag Gehaltstarifvertrag organisation Tarifverträge Ausbildende Arbeitsbedingungen Ausbildenden Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen Sonstige Tarifverträge Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen Abkommen m Schutze vor Folgen Rationalisierung Tarifvertrag über den Schutz gewerkschaftlichen Vertrauensleute Vorruhestandstarifvertrag Tarifvertrag über Tarifschiedsgericht Einigungsstelle Tarifvertrag über betriebliche Sonzahlungen TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 4/28 Stand: 02/03

5 Die Tarifautonomie Betriebliche : Die Tarifautonomie ist Grlage r eigenständigen Regelung Belange Arbeitgeber ohne staatlichen Eingriff. Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht Das Tarifvertragsrecht regelt Durchführung Tarifautonomie organisation Verhandlung Abschluß Tarifverträgen finden schließlich zwischen Arbeitgebervertretern Gewerkschaften statt. TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 5/28 Stand: 02/03

6 Tarifverträge nen Festlegung Einzelregelungen ein Tarifgebiet Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Beispiel: Tarifvertrag Metall Elektroindustrie in Hamburg, SchleswigHolstein MecklenburgVorpommern Manteltarifvertrag Arbeiter Angestellte (generelle Regelung Arbeitszeit, Urlaub, Kurzarbeit usw.) Arbeitsrecht Lohnrahmentarifvertrag ( Lohngruppen, Akkordregelungen ) organisation Gehaltsrahmentarifvertrag ( Gehaltsgruppen ) Lohn / Gehaltstarifvertrag ( Festlegung tariflichen Löhne / Gehälter ) TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 6/28 Stand: 02/03

7 Manteltarifvertrag Inhaltsverzeichnis Betriebliche : Manteltarifvertrag Metallindustrie Hamburgs Umgebung sowie SchleswigHolstein 1 1 Geltungsbereich Geltungsbereich 2 2 Beginn Beginn Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnisses 3 3 Arbeitszeit Arbeitszeit Überblick 4 4 Sonregelung Sonregelung Kraftfahrer, Kraftfahrer, Beifahrer, Beifahrer, Pförtner Pförtner Wächter Wächter Feuerwehrpersonal Umweltschutzrecht Feuerwehrpersonal 5 5 Kurzarbeit Kurzarbeit Arbeitsschutz 6 6 Mehr, Mehr, Nacht, Nacht, Sonntags Sonntags Feiertagsarbeit Feiertagsarbeit Arbeitsrecht 7 7 Zuschläge Zuschläge Mehr, Mehr, Nacht, Nacht, Sonntags Sonntags Feiertagsarbeit Feiertagsarbeit 8 8 Berechnung Berechnung Durchschnittsvernstes Durchschnittsvernstes 9 9 Vernstsicherung Vernstsicherung ältere ältere Erholungsurlaub Erholungsurlaub Arbeitsfall, Arbeitsfall, Arbeitsverhinung, Arbeitsverhinung, Arbeitsfreistellung Arbeitsfreistellung Lohn Lohn Gehaltsfortzahlung Gehaltsfortzahlung im im Krankheitsfall Krankheitsfall organisation Leistungen Leistungen im im Sterbefall Sterbefall Beendigung Beendigung Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnisses Wieeinstellung Wieeinstellung Erlöschen Erlöschen Ansprüchen Ansprüchen TU Harburg Übergangs Übergangs Schlußbestimmungen Schlußbestimmungen Kapitel 2.3 Seite 7/28 Stand: 02/03

8 Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht Kurzarbeit Ziel Kurzarbeit ist Sicherung Arbeitsplätze bei vorübergehendem Arbeitsmangel. Beim Arbeitsamt nachweisende betriebliche Vorsetngen: mind. 4 Wochen muß 1/3 Beschäftigten mehr als 10 % Arbeitszeit fallen ( 64 AFG) Arbeitsfall wegen wirtschaftlicher Ursachen vorübergehen Arbeitsfall Unvermeidbarkeit Arbeitsfalls, d.h., Maßnahmen vorgezogene Urlaubsnahme, Abbau Freischichten, Aufbau Beständen Umsetng/Versetng müssen geschöpft sein. innerbetriebliche Vorsetngen: Abschluß einer Betriebsvereinbarung Beachtung tarifvertraglicher Ankündigungs Einführungsfristen organisation Dauer: mind. 4 Wochen, höchstens 6 Monate ab erstem Kurzarbeitstag Kurzarbeitergeld: MA ohne Kin MA mind. 1 Kind > 63 % letzten Nettoentgelts > 68 % letzten Nettogehalts Je nach Tarifgebiet ist unterschiedlicher Zuschuß m Kurzarbeitergeld vereinbart; TU Harburg z.b. NW/NB: Garantie 80 % Bruttomonatsentgelts Kapitel 2.3 Seite 8/28 Stand: 02/03

9 Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht Die Zeitachse im Tarifkonflikt Die Kündigung eines bestehenden Tarifvertrages durch mind. einen Tarifpartner unter Beachtung Kündigungsfristen ist Vorsetng Aufnhame Tarifverhandlungen. Kündigung zeitigen Tarifvertrages m Ende Laufzeit Kündigungsfrist Ende Laufzeit zeitigen Tarifvertrages 4. Wochen Friedenspflicht Ende Friedenspflicht Verhandlungen Warnstreiks Förmliche Erklärung Scheiterns Verhandlungen Schlichtung organisation Urabstimmung vor Streikbeginn (bei Scheitern Schlichtung) Streik Aussperrung Verhandlungen Urabstimmung vor Streikbeendigung TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 9/28 Stand: 02/03

10 Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht organisation Der Streik seine Auswirkungen den Arbeinehmer Streiks ohne Urabstimmung Protestkgebungen wilde Streiks noch während Friedenspflicht sind rechtlich unlässig! Warnstreiks nach Ende Friedenspflicht (ohne Erklärung Scheiterns) sind rechtlich lässig, wenn Gewerkschaft getragen (BAGUrteil vom ) (ultimaratioprinzip) Sie gelten als Streiks mit allen rechtlichen Konsequenzen (z.b. Aussperrung). Streiks nach Urabstimmung Nach erfolgloser Verhandlung Schlichtung folgt Urabstimmung; bei positivem Ergebnis > Festlegung durch Gewerkschaft hinsichtlich Streikbeginn bestreiken Betriebe. Auswirkung auf Keine Lohn bzw. Gehaltszahlung (bei Warnstreiks, wilden Streiks Teilnehmer Zeiten exakt festhalten). Bei Krankheit während Streiks keine Lohn/Gehaltsforzahlung. Lohn/Gehaltsfortzahlung nur dann, wenn Krankheit bereits vor Streikbeginn vorlag. Kein Arbeitgeberschuß m Mutterschaftsgeld. Streiktage können nicht in Urlaub umgewandelt werden. Besteht Urlaub bei Streikbeginn, ist er weitergewähren; ebenso ist bereits bewilligter Urlaub gewähren. Darüber hingehende Urlaubsanträge sind ablehnen, es sei denn: Urlaubswunsch steht mit Urlaubsplanung im Einklang, Arbeitswillige begehren Urlaub. Grsätzlich keine Feiertagsvergütung. Keine Zahlung vermögenswirksamen Leistungen. TU Harburg Sozialversicherung: Differenzierte Einzelregelungen. Kapitel 2.3 Seite 10/28 Stand: 02/03

11 Vorbereitende Maßnahmen Streikfälle Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht organisation Festlegung Festlegung Verantworlichkeiten Verantworlichkeiten : : Durchführung Durchführung / / Beaufsichtigung Beaufsichtigung Notnstarbeiten; Notnstarbeiten; Sicherung Sicherung Betriebsanlagen; Betriebsanlagen; Betreuung Betreuung ländischer ländischer (Information, (Information, Dolmetscher); Dolmetscher); Innerbetriebliche Innerbetriebliche Information Information (im (im Werk, Werk, nach nach He); He); Tatsachenfeststellung Tatsachenfeststellung / / Beweissicherung Beweissicherung (Aufzeichnungen, (Aufzeichnungen, Fotos, Fotos, Zeugen); Zeugen); Verbindung Verbindung Behörden Behörden (Polizei, (Polizei, Arbeitsamt); Arbeitsamt); Verbindung Verbindung m m Arbeitgeberverband; Arbeitgeberverband; Kontakt Kontakt Öffentlichkeit Öffentlichkeit (Funk, (Funk, Presse, Presse, Fernsehen); Fernsehen); Kontakt Kontakt anen anen Werken Werken / / Unternehmen; Unternehmen; Kontakt Kontakt Zentralstellen; Zentralstellen; Kontakt Kontakt Lieferanten. Lieferanten. TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 11/28 Stand: 02/03

12 Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht organisation Stillegung Die Stillegung ist keine Arbeitskampfmaßnahme, sonn zwangsläufige Folge eines Arbeitskampfs, durch den Betrieb mittelbar betroffen ist Vorsetng: Vorsetng: Vor Vor Stillegung Stillegung ist ist nachweisen, nachweisen, daß daß Arbeitsfall Arbeitsfall unvermeidlich unvermeidlich ist, ist, d.h. d.h. Arbeitsfortführung Arbeitsfortführung wirtschaftlich wirtschaftlich nicht nicht sinnvoll sinnvoll o o technisch technisch nicht nicht möglich möglich ist. ist. Folgen Folgen Stillegung: Stillegung: Stillegung Stillegung muß muß genau genau nachprüfbar nachprüfbar sein, sein, d.h. d.h. exakte exakte Dokumentation Dokumentation Notwendigkeit Notwendigkeit Produktionseinschränkung Produktionseinschränkung ist ist erforlich erforlich Es Es besteht besteht stillgelegte stillgelegte kein kein Lohn Lohnbzw. bzw. Gehaltsanspruch Gehaltsanspruch Gem. Gem AFG AFG darf darf das das Arbeitsamt Arbeitsamt kein kein Kurzarbeiter Kurzarbeiterbzw. bzw. Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld zahlen; zahlen; ggf. ggf. werden werden jedoch jedoch sog. sog. Gleichwohlzahlungen Gleichwohlzahlungen fällig, fällig, wenn wenn Stillegung Stillegung in in Betrieben Betrieben vermeidbar vermeidbar gewesen gewesen wäre wäre Prüfung Prüfung durch durch Arbeitsamt Arbeitsamt möglich möglich Beweislast Beweislast liegt liegt beim beim Arbeitgeber. Arbeitgeber. TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 12/28 Stand: 02/03

13 Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht Betriebsverfassungsgesetz Hauptinhalte Kernstück BetrVG bilden Regelungen über Mitbestimmungs Mitwirkungsrechte Mitarbeiter eines Unternehmens Das Das BetrVG BetrVG enthält enthält im im Wesentlichen Wesentlichen Regelungen Regelungen r r Einrichtung Einrichtung Aufgabenabgrenng Aufgabenabgrenng betriebsverfassungsrechtlicher betriebsverfassungsrechtlicher Organe Organe (Betriebsrat, (Betriebsrat, Gesamt Gesamt Konzernbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Jugend Jugend Ausbild.Vertretung); Ausbild.Vertretung); Information, Information, Beratung Beratung Mitbestimmung Mitbestimmung bei bei Sozialen Sozialen Angelegenheiten Angelegenheiten Gestaltung Gestaltung Arbeitsplatz, Arbeitsplatz, Arbeitsablauf Arbeitsablauf Arbeitsumgebung Arbeitsumgebung personelle personelle Angelegenheiten Angelegenheiten wirtschaftliche wirtschaftliche Anglegenheiten Anglegenheiten organisation TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 13/28 Stand: 02/03

14 Betriebsrat Betriebliche : Beteiligungsrechte Betriebsrats Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht Mitwirkungsrechte Rechte, endgültige Entscheidungsbefugnis Arbeitsgebers unberührt lassen Mitbestimmungsrechte Rechte, bei denen Arbeitgeber endgültige Entscheidung nicht ohne Zustimmung Betriebsrats durchführen kann organisation Informationsrechte Anhörungsrechte Beratungsrechte Wispruchsrechte Rechte, bei denen Betriebsrat Zustimmung bestimmten Gründen verweigern kann Echte Mitbestimmungsrechte Rechte, bei denen Betriebsrat Zustimmung freiem Ermessen verweigern kann TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 14/28 Stand: 02/03

15 Mitwirkungsrecht Betriebsrats Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht Unterrichtungs Beratungspflicht Arbeitgebers Mitwirkung bei Planungsangelegenheiten (90) Neu, Um, Erweiterungsbauten, technische Anlagen Arbeitsverfahren abläufe Änungen an Arbeitsplätzen, Mitwirkung bei personellen Angelegenheiten (92) Personalmanagement Personalbedarfsplanung. organisation Anmerkung: Information Beratung mit BR sollte frühzeitig umfassend erfolgen, damit kritische Auseinansetng bei BR möglich ist Vorschläge Bedenken berücksichtigt werden können. Letztentscheidung liegt beim Arbeitgeber! TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 15/28 Stand: 02/03

16 Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht Wirtschaftliche Angelegenheiten Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten Information Wirtschaftsschusses Beratung mit dem Wirtschaftsschuß über wirtschaftliche ANgelegenheiten BetrVG Wirtschaftliche Angelegenheiten, 106 ff. BetrVG Betriebsänungen, BetrVG Einschränkungen Stillegungen gesamten Betriebs o wesentlichen Betriebsstellen Verlegung gesamten Betriebs o wesentlichen Betriebsteilen Zusammenschluß mit anen Betrieben Grlegende Änung Betriebsorganisation Betriebszwecks Betriebsanlagen Einführung grelegen neuer Arbeitsmethoden Fertigungsverfahren organisation Versuch eines Interessengleichs Abschluß eines Sozialplans TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 16/28 Stand: 02/03

17 Mitbestimmung Betriebsrats Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten (87) Ordnung im Betrieb > (Arbeitsordnung) Arbeitszeitregelungen Urlaubsgrsätze Einführung techn. Einrichtungen, Leistung bzw. Verhalten AN überwachen (besones Thema z.b. bei Einführung BDE). Regeln r Unfallverhütung, Ausgestaltung Pen u. sonst. Sozialräumen, Mitbestimmung bei Fragen Berufsbildung (9698) Beratung bildungspolitischen Grfragen (Förung beruflichen Bildung, Einrichtungen r beruflichen Bildung, Maßnahmenplanung). Durchführung Bildungsmaßnahmen (Bestellung Ausbiln, Teilnahme an außerbetrieblichen Schulungen). organisation Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten (99104). Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetng TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 17/28 Stand: 02/03

18 Arbeitsordnung bei DaimlerBenz Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht organisation Die Arbeitsordnung ist Inhalt einer Betriebsvereinbarung, festgeschrieben in BetrVG. I. I. Allgemeines Allgemeines Geltungsbereich Geltungsbereich Ansprechpartner Ansprechpartner II. II. III. III. IV IV V VI VI VII VII VIII VIII IX IX X XI XI XII XII XIII XIII Beginn Beginn Dauer Dauer Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnisses Arbeitszeit Arbeitszeit Lohn Lohn Gehaltszahlung Gehaltszahlung Urlaub Urlaub Arbeitsversäumnis Arbeitsversäumnis Betriebliches Betriebliches Vorschlagswesen Vorschlagswesen Erfindungen Erfindungen Allgemeine Allgemeine Ordnungsbestimmungen Ordnungsbestimmungen Allgemeine Allgemeine Sicherheitsbestimmungen Sicherheitsbestimmungen Freiwillige Freiwillige Sozialleistungen Sozialleistungen Beilegung Beilegung Unstimmigkeiten Unstimmigkeiten Verwarnung Verwarnung Beendigung Beendigung Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnisses XIV XIV Inkrafttreten, Inkrafttreten, Abänung Abänung Kündigung Kündigung TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 18/28 Stand: 02/03

19 Betriebliche : Der Betriebsrat Anzahl Zusammensetng In Betrieben mit in Regel mintens 5 ständigen wahlberechtigten Artbeitnehmern, denen 3 wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. (BetrVG 1) Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht organisation 9 9 Zahl Zahl Betriebsratsmitglie Betriebsratsmitglie Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in Regel Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in Regel 5 20 wahlberechtigten 5 20 wahlberechtigten einer einer Person Person (Betriebsobmann) (Betriebsobmann) wahlberechtigten wahlberechtigten 3 Mitglien 3 Mitglien 51 wahlberechtigten 51 wahlberechtigten Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, Mitglien, in in Betrieben Betrieben mit mit mehr mehr als als erhöht erhöht sich sich Zahl Zahl Mitglie Mitglie Betriebsrats Betriebsrats je je angefangene angefangene weitere weitere um 2 Mitglie. um 2 Mitglie Vertretung Vertretung Minheitsgruppen Minheitsgruppen (1) Arbeiter Angestellte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis (1) Arbeiter Angestellte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im im Betriebsrat Betriebsrat vertreten vertreten sein, sein, wenn wenn ser ser mintens mintens drei drei Mitglien Mitglien besteht. besteht. (2) Die Minheitsgruppe erhält (2) Die Minheitsgruppe erhält mintens mintens bei bei Gruppenangehörigen Gruppenangehörigen 1 1 Vertreter, Vertreter, Gruppenangehörigen 2 Vertreter, Gruppenangehörigen 2 Vertreter, Gruppenangehörigen 3 Vertreter, Gruppenangehörigen 3 Vertreter, Gruppenangehörigen Gruppenangehörigen 4 4 Vertreter, Vertreter, Gruppenangehörigen Gruppenangehörigen 5 5 Vertreter, Vertreter, Gruppenangehörigen 6 Vertreter, Gruppenangehörigen 6 Vertreter, Gruppenangehörigen Gruppenangehörigen 7 7 Vertreter, Vertreter, Gruppenangehörigen Gruppenangehörigen 8 8 Vertreter, Vertreter, über Gruppenangehörigen 9 Vertreter. über Gruppenangehörigen 9 Vertreter. (3) (3) Eine Eine Minheitsgruppe Minheitsgruppe erhält erhält keine keine Vertretung, Vertretung, wenn wenn ihr ihr nicht nicht mehr mehr als als fünf fünf angehören angehören se se nicht nicht mehr mehr als als ein Zwanzigstel Betriebs ein Zwanzigstel Betriebs darstellen. TU Harburg darstellen. Kapitel 2.3 Seite 19/28 Stand: 02/03

20 Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht organisation Der Betriebsrat Geschäftsführung Freistellungen Die Kosten gesamten BRArbeit trägt Arbeitgeber Geschäftsführung: Der Betriebsrat wählt einen Vorsitzenden einen stellv. Vorsitzenden Zur Wahrnehmung lfd. Geschäfte wird ein Betriebsschuß eingerichtet (27) Freistellung Mitglie Betriebsrates Die Mitglie Betriebsrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (37, Abs. 1) Sie sind ihrer beruflichen Tätigkeit befreien, soweit es r ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgabe erforlich ist. (37, Abs. 2) 38, (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mintens freistellen in Betrieben 38, (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mintens freistellen in Betrieben mit in Regel mit in Regel Betriebsratmitglied Betriebsratmitglied TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 20/28 Stand: 02/03

21 Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht organisation Betriebsversammlung Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalenvierteljahr eine Betriebsversammlung einberufen Zusammensetng Zusammensetng Betriebsversammlung Betriebsversammlung Die Die Betriebsversammlung Betriebsversammlung besteht besteht den den Betriebs Betriebs wird wird vom vom Vorsitzenden Vorsitzenden Betriebsrats Betriebsrats geleitet. geleitet. Der Der Betriebsrat Betriebsrat ist ist Hherr Hherr!! Verbände Verbände (AGV (AGV IGM) IGM) können können vom vom Betriebsrat Betriebsrat eingeladen eingeladen werden. werden. Themen Themen Betriebsversammlung Betriebsversammlung Rechenschaftsbericht Rechenschaftsbericht Betriebsrats Betriebsrats inkl. inkl. seiner seiner Ausschüsse. Ausschüsse. Unternehmensleitung Unternehmensleitung ist ist Gast Gast gibt gibt in in Regel Regel einen einen Bericht Bericht r r Unternehmenssituation. Unternehmenssituation. Anmerkung Anstelle Betriebsversammlungen können auch Abteilungsversammlungen durchgeführt werden. TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 21/28 Stand: 02/03

22 Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht organisation Wirtschaftsschuss Mitwirkungsrechte Aufgabe Wirtschaftsschusses ist es, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Vorstand beraten den Betriebsrat unterrichten. Der Der Vorstand Vorstand informiert informiert den den Wirtschaftsschuß Wirtschaftsschuß regelmäßig regelmäßig umfassend umfassend über über wirtschaftlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten Angelegenheiten Unternehmens. Unternehmens. Hier Hier gehören gehören insbesone insbesone wirtschaftliche wirtschaftliche finanzielle finanzielle Lage Lage Unternehmens; Unternehmens; Produktions Produktions Absatzlage; Absatzlage; das das Produktions Produktions Inestitionsprogramm; Inestitionsprogramm; Rationalisierungsvorhaben Rationalisierungsvorhaben Fabrikations Fabrikations Arbeitsmethoden, Arbeitsmethoden, insbesone insbesone Einführung Einführung neuer neuer Arbeitsmethoden; Arbeitsmethoden; Einschränkung Einschränkung o o Stillegung Stillegung Betrieben Betrieben o o Betriebsteilen Betriebsteilen Zusammenschluß Zusammenschluß Betrieben; Betrieben; Änung Änung Betriebsorganisation Betriebsorganisation o o Betriebszweccks Betriebszweccks sowie sowie sonstige sonstige Vorgänge Vorgänge Vorhaben, Vorhaben, welche welche Interessen Interessen Unternehmens Unternehmens wesentlich wesentlich berühren berühren können. können. TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 22/28 Stand: 02/03

23 Betriebsänungen Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht organisation Über Über Durchführung Durchführung geplanter geplanter Betriebsänungen Betriebsänungen soll soll zwischen zwischen Arbeitgeber Arbeitgeber Betriebsrat Betriebsrat ein ein Interessengleich Interessengleich herbeigeführt herbeigeführt werden. werden. Hierin Hierin soll soll insbesone insbesone geklärt geklärt werden, werden, wann wann in in welcher welcher Weise Weise unternehmerische unternehmerische Maßnahme Maßnahme durchgeführt durchgeführt werden werden soll. soll. Die Die letzte letzte Entscheidung Entscheidung über über Durchführung Durchführung liegt liegt jedoch jedoch beim beim Arbeitgeber. Arbeitgeber. Der Der Betriebsrat Betriebsrat kann kann aber aber eine eine Einigung Einigung über über den den Ausgleich Ausgleich o o Milung Milung wirtschaftlicher wirtschaftlicher Nachteile Nachteile betroffenen betroffenen (Sozialplan) (Sozialplan) verlangen. verlangen. Kommt Kommt es es keiner keiner Einigung, Einigung, so so kann kann Präsident Präsident Lanarbeitsamts Lanarbeitsamts um um Vermittlung Vermittlung ersucht ersucht werden; werden; auch auch kann kann Einigungsstelle Einigungsstelle vom vom Betriebsrat Betriebsrat wie wie auch auch vom vom Arbeitgeber Arbeitgeber angerufen angerufen werden, werden, welche welche dann dann verbindlich verbindlich entscheidet. entscheidet. TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 23/28 Stand: 02/03

24 Betriebliche : Rechte einzelnen s Das BetrVG regelt nicht nur das Verhältnis zwischen Arbeitgeber Betriebsrat, sonn räumt auch dem einzelnen Erörterungs Anhörungsrechte ein. Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht Unterrichtungs Belehrungspflichten (z.b. Aufgabe Art Tätigkeit AN, Sicherheitsmaßnahmen) Anhörungsrecht s ( betrieblichen Angelegenheiten, eigene Perosn betreffen) Erörterung Leistung, Arbeitsentgelt beruflicher Entwicklung (z.b. Leistungsbeurteilung, Entgeltsammsetng) Einsicht in Personalakte organisation Beschwerecht s (z.b. über ungerechte Behandlung, Benachteiligung) TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 24/28 Stand: 02/03

25 Leitende Angestellte Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht Definition sind sind leitende leitende Angestellte, Angestellte, wenn wenn sie sie nach nach Dienststellung Dienststellung Dienstvertrag Dienstvertrag r r selbständigen selbständigen Einstellung Einstellung Entlassung Entlassung im im Betrieb Betrieb o o in in Betriebsabteilung Betriebsabteilung beschäftigten beschäftigten berechtigt berechtigt sind sind o o Generalvollmacht Generalvollmacht o o Prokura Prokura haben haben o o im im Wesentlichen Wesentlichen eigenverantwortlich eigenverantwortlich Aufgaben Aufgaben wahrnehmen, wahrnehmen, ihnen ihnen regelmäßig regelmäßig wegen wegen en en Bedeutung Bedeutung den den Bestand Bestand Entwicklung Entwicklung Betriebs Betriebs im im Hinblick Hinblick auf auf besone besone Erfahrungen Erfahrungen Kenntnisse Kenntnisse übertragen übertragen werden. werden. organisation TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 25/28 Stand: 02/03

26 Sprecherschußgesetz Auszüge Zusammenfassung Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht organisation Der Arbeitgeber hat vor Abschluß einer Betriebsvereinbarung o sonstigen Vereinbarung mit dem Betriebsrat, rechtliche Interessen leitenden Angestellten berührt, den Sprecherschuß anhören. Der Sprecherschuß vertritt Belange leitenden Angestellten Betriebs. Der Sprecherschuß ist r Durchführung seiner Aufgaben nach sem Gesetz rechtzeitig umfassend vom Arbeitgeber unterrichten. Auf Verlangen sind ihm erforlichen Unterlagen jezeit r Verfügung stellen. Der Arbeitgeber hat den Sprecherschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten leutenden Angestlelten unterrichten: 1. Änung Gehaltsgestaltung sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen. 2. Einführung doer Änung allgemeiner Beurteilungsgrsätze. Er hat vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherschuß beraten. Der Sprecherschuß ist vor je Kündigung eines leitenden Angestellten hören. Der Arbeitgeber hat ihm Gründe Kündigung mitteilen. eine ohne Anhörung Sprecherschusses gesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Unternehmer hat den Sprecherschuß mintens einmal im Kalenhalbjahr über wirtschaftlichen Angelegenheiten Betriebs Unternehmens im Sinne 106 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetzes unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs o Geschäftsgheimnisse Unternehmens gefährdet werden. Der Unternehmer hat den Sprecherschuß über geplante Betriebsänungen im Sinne 111 Betriebsverfassungsgesetzes, auch wesentliche Nachteile leitende Angestellte r folge haben können, rechtzeitig umfassend unterrichten. Entstehen leitenden Angestellten infolge geplanten Betriebsänung wirtschaftliche Nachteile, hat Unternehmer mit dem Sprecherschuß über Maßnahmen m Ausgleich o r Milung ser Nachteile beraten. TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 26/28 Stand: 02/03

27 Betriebsvereinbarungen Betriebliche : Überblick Umweltschutzrecht Arbeitsschutz Arbeitsrecht organisation Betriebsvereinbarungen beinhalten betriebsorientierte Ausgestaltung tariflicher Vorschriften sowie sonstige betriebliche Regelungsnotwendigkeiten Verhandlung Abschluß Betriebsvereinbarungen finden schließlich zwischen Geschäftsleitung Betriebsrat statt. Beispiel: Beispiel: Arbeitszeit Arbeitszeit Arbeitszeitordnung Arbeitszeitordnung legt legt Grenzen Grenzen Arbeitszeit Arbeitszeit fest fest bestimmt bestimmt Sonregelungen Sonregelungen ( ( z. z. B. B. max. max Std. Std. / / Tag; Tag; nach nach max. max. 6 6 Std. Std. Arbeit Arbeit min min Pe Pe ) ) Tarifvertrag Tarifvertrag legt legt Rahmen Rahmen Arbeitszeit Arbeitszeit z. z. B. B. in in Metallindustrie Metallindustrie fest fest ( ( z. z. B. B. 36StenWoche, 36StenWoche, Anzahl Anzahl möglicher möglicher 40Std.Verträge, 40Std.Verträge, ) ) Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung legt legt fest, fest, wie wie unter unter Beachtung Beachtung Tarifvertrages Tarifvertrages betriebliche betriebliche Arbeitszeit Arbeitszeit geregelt geregelt wird. wird. ( ( z. z. B. B. Schichtmodelle, Schichtmodelle, Gleitende Gleitende Arbeitszeit, Arbeitszeit, ) ) Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag beinhaltet beinhaltet Festlegung Festlegung den den einzelnen einzelnen ( ( z. z. B. B. ob ob er er Sten Sten o o Sten Sten arbeitet arbeitet ) ) TU Harburg Kapitel 2.3 Seite 27/28 Stand: 02/03

28 Betriebsvereinbarungen Übersicht DCAG (Ausg) Werk Hamburg Betriebsverfassung Berufliche Bildung Mitgliezahl Gesamtbetriebsrats Mitarbeiterförung bei externen beruflichen Bildungsveranstaltungen Personelle Angelegenheiten, Weiterbildung Angestellte/Arbeiter Betriebliche : Mitbestimmungs u. Beschwerecht Auswahlrichtlinie Urlaub, Freistellung Arbeit, Innerbetriebliche Stellenschreibung Arbeitsverhinung Strukturänung in MB AG Sonurlaub Wehrübungen Vergütung Wahrnehmung Ehrenämtern Überblick Grlagen Entlohnung Leistungsbeurteilung Wehrnst Umweltschutzrecht Anwendung MTMVerfahrens Reisekosten Verschiedenes Arbeitsschutz Schichtlage Arbeitsordnung Begsartenfestlegung Arbeitsrecht Soziale Leistungen Familie Beruf Arbeitsverhinung FirmenangehörigenGeschäft Persönliche Kleindarlehen Betriebliches Vorschlagswesen Entfernungslage Einrichtung Werkstattkreisen Erholungs Jubilaraufenthalt Jubiläumswendung Betriebsvereinbarungen Werke Unterstütng bei Tofällen Kurzarbeit Weihnachtsgeld Sonvergütung Dienstreisen Spindbelegung organisation Datenverarbeitung, Datenschutz Penregelung/Durcharbeiten Pen Bildschirmarbeitsplätze Probebetrieb diverser DV Systeme Individuelle Datenverarbeitung Vorgabezeitermittlung TU Harburg Verarbeitung Mitarbeiterdaten Gleitzeit Führung Personalunterlagen BDE Kapitel 2.3 Seite 28/28 Stand: 02/03

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