Gemeindeordnung der Volksschulgemeinde Nollen w 2018

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1 Gemeindeordnung 2018

2 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Die Volksschulgemeinde Nollen umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinde Wuppenau, Schönholzerswilen ohne die Weiler Habisreuti, Häusern und Toos sowie Teile der Politischen Gemeinden Bussnang (Mettlen) und Kradolf-Schönenberg (Buhwil und Neukirch a.d.thur). Schliessung, Verlegung und Neueröffnung von Schulstandorten sowie die Anpassung der jeweiligen Angebote orientieren sich primär an den dortigen Schülerzahlen. Änderungen erfolgen auch unter Berücksichtigung der geografischen und finanziellen Gesichtspunkte. Die Volksschulgemeinde erfüllt die ihr von der kantonalen Gesetzgebung und dieser Gemeindeordnung übertragenen Aufgaben. Die Volksschulgemeinde kann weitere Aufgaben übernehmen, die der Zielsetzung der Schule entsprechen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich mit anderen Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zusammenschliessen und sich an weiteren Institutionen im Dienste der Schule beteiligen. Die Entscheidungs-, Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse werden durch die nachfolgend aufgeführten Organe wahrgenommen: 1. die Gemeinde 2. die Behörde 3. das Präsidium 4. die Rechnungsprüfungskommission 5. das Wahlbüro 6. die Schulverwaltung Weitere Organe können im Rahmen dieser Gemeindeordnung durch die Schulbehörde bezeichnet werden. II. Die einzelnen Organe A. Gemeinde Die Gesamtheit der Stimmberechtigten ist das oberste Organ der Gemeinde. Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung, soweit nicht die Urnenabstimmung oder Urnenwahl vorgeschrieben ist. Der Gemeinde müssen folgende Geschäfte zur Abstim- 2 Gebiet Grundsatz Aufgabe Organe Befugnisse

3 mung unterbreitet werden: a) Urne - Wahl des Präsidiums und der übrigen Mitglieder der Behörde - Erlass und Änderung der Gemeindeordnung - Zusammenschluss mit anderen Gemeinden oder Teilen davon und Änderung des Bestandes der Gemeinde - Kreditbegehren über Fr. 500' jährlich wiederkehrende Aufwendungen von über Fr Definitive Schliessung von Schulstandorten - Sachgeschäfte, für welche an der Gemeindeversammlung die Urnenabstimmung beschlossen wurde b) Gemeindeversammlung - Wahl der Rechnungsprüfungskommission - Genehmigung von Krediten, sofern es sich um einmalige Aufwendungen von über Fr. 100'000.- oder jährlich wiederkehrende Aufwendungen von über Fr handelt - Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Steuerfusses - Genehmigung der Jahresrechnung - Kauf, Verkauf und Tausch von Liegenschaften, sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt - Belastung von Liegenschaften und Grundstücken, sofern der Wert Fr übersteigt Art. 6 Art. 7 Art. 8 Bei einem Verkauf schulischer Liegenschaften wird den Politischen Gemeinden ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Für Stimmrecht, Wahlen und Abstimmungen gelten die Bestimmungen im Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht. Der Versand der Einladung zur Gemeindeversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Mit der Einladung sind die Traktanden und in der Regel die Anträge der Gemeindebehörde bekanntzugeben. Botschaften und Vorlagen können pro Haushalt nur einmal zugestellt werden, sofern nicht ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied die persönliche Zustellung verlangt. 10% der Stimmberechtigten können eine ausserordentliche Schulgemeindeversammlung über einen formuliert und begründet eingereichten Antrag verlangen. Die Behörde hat innert einer Frist von drei Monaten die ausser- 3 Vorkaufsrecht Wahl- und Abstimmungsverfahren Einberufung der Gemeindeversammlung

4 ordentliche Schulgemeindeversammlung durchzuführen. Art. 9 Nicht Stimmberechtigte können an der Gemeindeversammlung teilnehmen haben aber keine Mitwirkung. Rolle von nicht Stimmberechtigten Art. 10 Die Stimmberechtigten können Anträge zu nicht traktandierten Geschäften mit einfachem Mehr zur Prüfung und Berichterstattung an die Gemeinde erheblich erklären. Anträge zu nicht traktandierten Geschäften Die Behörde hat innert 12 Monaten der Gemeinde einen Antrag vorzulegen. Art. 11 Über Sachgeschäfte wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Viertel der Stimmenden die geheime Abstimmung verlangt. Offene Abstimmung B. Behörde, Präsidium, Schulverwaltung Art. 12 Die Behörde besteht aus fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich die Behörde selbst. Art. 13 Die Behörde vollzieht die Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie die Beschlüsse der Gemeinde. Sie beschliesst in eigener Kompetenz im Rahmen des genehmigten Budgets über alle Geschäfte, welche nicht nach Gesetz, Verordnung oder Reglemente in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Organs fallen. Zusammensetzung und Konstituierung der Behörde Aufgaben und Befugnisse der Behörde Sie ordnet die vorübergehende Schliessung von Schulstandorten an (maximal drei Jahre). Art. 14 Die Behörde kann einzelne Aufgaben und Befugnisse einer Kommission, dem Präsidium, einem einzelnen Mitglied, dem Schulleiter oder der Schulverwaltung übertragen. Delegation von Aufgaben Zur Vorbereitung von Geschäften kann sie Dritte beiziehen oder diesen die Vorbereitung übertragen. Art. 15 Die Behördensitzungen werden vom Präsidium einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder drei Mitglieder es verlangen. Art. 16 Die Behörde ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sitzungen Beschlussfassung Es entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. 4

5 Aufgrund besonderer Umstände kann die Behörde auf dem Zirkulationsweg entscheiden. Dabei gilt das einfache Mehr aller Behördemitglieder. Art. 17 Über die Sitzungen der Behörde ist ein Protokoll nach Massgabe des Gesetzes über die Gemeinden zu führen. Zirkularbeschlüsse sind in geeigneter Form protokollarisch festzuhalten. Protokoll und Information Die Behörde informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit regelmässig und in geeigneter Form. Art. 18 Das Präsidium steht der Volksschulgemeinde vor und vertritt sie nach aussen. Er leitet die Sitzungen der Behörde und führt die Aufgaben aus, welche ihm von der Gesetzgebung und der Behörde übertragen werden. Geschäfte die eine sofortige Erledigung erfordern, hat das Präsidium von sich aus zu besorgen und die Behörde nachher unverzüglich darüber zu orientieren. Art. 19 Die Aufgaben der Schulleitung richten sich nach dem Volksschulgesetz. Die Schulbehörde kann weitere Aufgaben und Kompetenzen an die Schulleitung übergeben. Art. 20 Die Schulverwaltung führt das Rechnungswesen sowie weitere von der Behörde übertragenen Aufgaben. Aufgaben des Präsidiums Schulleitung Schulverwaltung C. Rechnungsprüfungskommission (RPK) Art. 21 Die RPK besteht aus fünf Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Art. 22 Die RKP ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Art. 23 Die RPK beaufsichtigt und kontrolliert das gesamte Rechnungswesen nach Massgabe der kantonalen Vorschriften. Sie kann bei ihrer Aufgabe durch eine anerkannte externe Revisionsstelle unterstützt werden. Der Auftrag wird in gegenseitiger Absprache von der Schulbehörde erteilt. Zusammensetzung der Rechnungsprüfungskommission Entscheide, Beschlüsse Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission D. Wahlbüro Art. 24 Das Wahlbüro besteht aus dem Präsidium (Vorsitz), dem Aktuar und den Urnenoffizianten der Politischen Gemeinden im Einzugsgebiet der Volksschulgemeinde. Art. 25 Das Wahlbüro überwacht die Abstimmungen und Wahlen 5 Zusammensetzung des Wahlbüros Aufgaben des

6 nach Massgabe der kantonalen Vorschriften. Der Vorsitzende kommuniziert die Ergebnisse. Wahlbüros III. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 26 Die Gemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Genehmigung durch das Departement für Erziehung und Kultur in Kraft. Inkrafttreten Sie ersetzt die Gemeindeordnung 1. Mai Art. 27 Die Gemeindeordnung der Volksschulgemeinde Nollen wurde: - von der Schulbehörde am 16. April 2013 beschlossen - an der Gemeindeversammlung vom 25. Juni 2013 angenommen - vom Departement für Erziehung und Kultur am 6. August 2013 genehmigt Genehmigung Sie wurde - anlässlich der Urnenabstimmung vom 04. März 2018 geändert und - die Änderung vom Departement für Erziehung und Kultur am 03. April 2018 genehmigt. 6

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