TARIFREGLEMENT FÜR DIE VERRECHNUNG VON KOSTENPFLICHTIGEN FEUERWEHREINSÄTZEN

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1 Stadt Stein am Rhein StR Regionale Stützpunktfeuerwehr Stein am Rhein - Hemishofen TARIFREGLEMENT FÜR DIE VERRECHNUNG VON KOSTENPFLICHTIGEN FEUERWEHREINSÄTZEN vom 12. März 2014 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieses Tarifreglements gelten - ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform - für beide Geschlechter.

2 Inhalt I. Allgemeines... 3 Grundsatz... 3 II. Verrechnungsansätze... 4 Allgemeines... 4 Fahrzeugkosten... 4 Anhänger... 4 Aggregate und Gerätschaften... 5 Hilfeleistungen... 5 Personalkosten... 5 Verpflegung... 5 Material... 6 Fehlalarme... 6 III. Finanzen... 6 Rechnungsstellung... 6 Tarifanpassung... 6 IV. Schlussbestimmungen... 7 Rechtsmittel... 7 Inkrafttreten... 7 Steiner Rechtsbuch - 2

3 Der Stadtrat Stein am Rhein, gestützt auf Art. 27, 28 und 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz; BSG) vom 8. Dezember 2003, 26 Abs. 3 der Verordnung über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung; BSV) vom 14. Dezember 2004 sowie Art. 35 und Art. 38 Feuerwehrverordnung der Stadt Stein am Rhein, erlässt folgendes Reglement Grundsatz I. Allgemeines Art. 1 1 Hilfeleistungen und Einsätze der Feuerwehr bei Ereignissen, die nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen versichert sind, sind unentgeltlich. 2 Hilfeleistungen der Feuerwehr bei Ereignissen, die nicht nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen versichert sind, werden nach Aufwand verrechnet, und zwar in folgenden Fällen: a) alle Einsätze in Thurgauer Gemeinden dem Feuerschutzamt des Kantons TG gemäss dem aktuellen, gültigen Preisen in der VRR b) bei Verkehrsunfällen dem Verursacher; c) bei Wasserschäden im Gebäude, welche nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden, dem Gebäudeeigentümer; d) bei Aufräumarbeiten dem Eigentümer; e) bei Dienstleistungen an Veranstaltungen dem Veranstalter; f) bei technischen Einsätzen oder Rettungen, die nicht Folgen eines versicherten Ereignisses im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes oder eines Verkehrsunfalles sind, dem Verursacher g) bei allen übrigen Einsätzen der Verursacherin oder dem Verursacher Steiner Rechtsbuch - 3

4 Allgemeines Fahrzeugkosten Anhänger II. Verrechnungsansätze Art Die massgebliche Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrmagazin und endet mit dessen Rückkehr. Es können nur diejenigen Fahrzeuge, Anhänger und Aggregate verrechnet werden, welche für den Einsatz erforderlich waren. Aggregate oder Gerätschaften, welche in den Fahrzeugen mitgeführt werden sind in den Fahrzeugkosten inbegriffen. 2 Es werden nur die effektiven Einsatzstunden verrechnet. Die kleinste Verrechnungseinheit beträgt 1 Stunde. Die massgebliche Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet nach der vollständigen Retablierung. 3 Eine allfällige Mehrwertsteuer (MWSt) ist in den folgenden Ansätzen nicht inbegriffen. Art. 2.2 Grundgebühr pro Einsatz Gebühr pro Einsatzstunde Tanklöschfahrzeug Autodrehleiter oder Hubretter Rüstfahrzeug Wechselladefahrzeug (inkl. Container) Andere Fahrzeuge über 3,5t Gesamtgewicht Andere Fahrzeuge bis 3,5t Gesamtgewicht Art Mechanische Anhängeleiter Anhänger Steiner Rechtsbuch - 4

5 Aggregate und Gerätschaften Hilfeleistungen Pauschalbetrag bei Hubrettereinsatz Rettungen und Bergungen mit technischer Hilfe Einsatzkosten pro Stunde Traghilfe Firstresponder-Einsätze Einsätze bei Wassernot Einsatzkosten für 1. Stunde, Pauschale Jede weitere Einsatzstunde Tierrettungen und alle weiteren Einsätze werden nach effektivem Aufwand verrechnet. Personalkosten Art. 2.4 Erste Einsatzstunde Jede weitere Einsatzstunde Löschwasserpumpe Motorspritzen Typ II Andere Pumpen Wassersauger Notstromaggregate bis 4kVA Notstromaggregate 4-10kVA Notstromaggregate über 10kVA Andere technische Aggregate wie: Lüfter, Strassenrettungsgeräte, Kettensäge usw Ölabscheider mobil Ölsperre schwimmend Lenoir Wasser- und Oelsperre Kleinmaterial, Verbrauchsmaterial Art. 2.5 Art. 2.6 Einsatz der Angehörigen der Feuerwehr (ADF) Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten ADF/Std ADF/Std Art. 2.7 Verpflegung 1. Verpflegung nach einer Mindesteinsatzdauer von 3 Std. 2. Verpflegung bei einer Einsatzdauer von mehr als 8 Std. Ansatz: max. CHF pro Person / Mahlzeit Steiner Rechtsbuch - 5

6 Material Fehlalarme Rechnungsstellung Tarifanpassung Art. 2.8 Der Ersatz von Ausrüstungen, Verbrauchsmaterial (z.b. Schaummittel, Löschpulver, Ölbinder, Sand und Sandsäcke etc.), Drittfahrzeugen, Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten sowie allfällige Reparaturen durch Dritte sind zum Selbstkostenpreis zuzüglich 10 Prozent Umtriebsentschädigung zu verrechnen. Art Einsätze infolge vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Fehlverhaltens, sowie Einsätze von Brandmeldeanlagen aus technischen Gründen oder nach Fehlmanipulation und unsachgemässer Handhabung sind nach Aufwand zu verrechnen. 2 Der erste Alarm einer neuen Gefahrenmeldeanlage im Erstellungsjahr wird nicht verrechnet. Erster Fehlalarm im laufenden Kalenderjahr Jeder weitere Fehlalarm im Kalenderjahr 1' Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr widerrechtlich und grob fahrlässig veranlasst haben, kann für alle Kosten des Einsatzes Rückgriff genommen werden. 4 Das Kommando erlässt über den Rückgriff eine Verfügung. Sie wendet dabei den Art. 50 f des Obligationenrechts sinngemäss an. III. Finanzen Art. 3 Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Kommando der Feuerwehr. Art. 4 Die Ansätze basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom 30. November 2013: 99.1 Punkte Basis, Dezember 2010 = Punkte Sie werden automatisch jeweils auf den Anfang eines Jahres, erstmals per angepasst, sofern sich der Indexstand um mindestens 10 Punkte verändert hat. Massgebend ist der jeweilige Indexstand per Ende September des Vorjahres. Steiner Rechtsbuch - 6

7 Rechtsmittel Inkrafttreten IV. Schlussbestimmungen Art. 5 1 Einsprachen gegen die Rechnungsstellung sind innert 20 Tagen schriftlich an den Stadtrat Stein am Rhein zu richten. Die Einsprache ist schriftlich zu begründen. 2 Gegen Entscheide des Stadtrates kann innerhalb von 20 Tagen schriftlich Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG). Art. 4 1 Dieses Tarifreglement tritt auf den 1. Mai 2014 in Kraft. 2 Sie ersetzt die Tarifbestimmungen der Feuerwehr Stein am Rhein vom Stein am Rhein, 12. März 2014 Namens des Stadtrates Die Stadtpräsidentin gez. Claudia Eimer Der Stadtschreiber gez. Stephan Brügel Steiner Rechtsbuch - 7

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