Newsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter

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1 Newsletter Arbeitsrecht 07/09 Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Liebe Leserinnen, liebe Leser, es ist schön, im Rahmen des Berufslebens in einem Unternehmen die Beförderungsstufen nach oben zu gehen und schließlich zu einem leitenden Angestellten zu werden. Ist man auf dieser Position, muss man sich eingestehen, dass man sich auf einer Art Zwischenstufe zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite bewegt. Das hängt damit zusammen, dass man Arbeitgeberfunktionen von der Unternehmensleitung übertragen bekommen hat, dennoch aber weiterhin weisungsbefugt in einem Arbeitsverhältnis steht und damit auch eine gewisse Nähe zu den Kollegen hat. Für uns Arbeitsrechtler spielt die Stellung als leitender Angestellter im Kündigungsschutzverfahren eine nicht unerhebliche Rolle. Aus diesem Grunde ist häufig zu klären, ob neben der Bezeichnung im Arbeitsvertrag tatsächlich eine leitende Stellung vorliegt. Mit diesem Newsletter geben wir eine kurze Übersicht darüber, worum es sich bei einem leitenden Angestellten handelt und welche Auswirkung das auf einen Kündigungsprozess hat. Mit herzlichen Grüßen aus Hamburg Ihr Christian Oberwetter

2 I. Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf leitende Angestellte Die Vorschriften über den Allgemeinen Kündigungsschutz finden nach 14 Abs. 2 KSchG auf leitende Angestellte grundsätzliche Anwendung. Leitende Angestellte sind stets Arbeitnehmer. Das Gesetz nennt die Begriffe Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit sie zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmer berechtigt sind. Geschäftsführer meint Arbeitnehmer, die Leitungsfunktionen im Unternehmen wahrnehmen, ohne allerdings gesetzlicher Vertreter zu sein. Vielmehr ist damit ein Generalbevollmächtigter oder Prokurist gemeint, der das Unternehmen in wesentlichen Bereichen nach außen vertritt. Betriebsleiter ist, wer für die Leitung des zu einem Unternehmen gehörenden Betriebs zuständig ist. Dabei muss der Betriebsleiter den Betrieb eigenverantwortlich führen. Ähnliche leitende Angestellte sind solche, die den beiden vorgenannten Bezeichnungen vergleichbar sind. Das bedeutet, dass sie unternehmensbezogene Aufgaben wahrnehmen müssen, einen eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum besitzen müssen und Arbeitgeberaufgaben ausüben. Als leitende Angestellte kommen der kaufmännische oder der technische Leiter des Betriebes, der Leiter einer Rechtsabteilung oder ein Filialleiter in Betracht. Nicht leitend im kündigungsschutzrechtlichen Sinn sind Werkmeister, Poliere, Lagerverwalter oder auch Chefärzte eines Krankenhauses. Nicht zu vernachlässigen ist die Voraussetzung, dass der leitende Angestellte eine Berechtigung zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern haben muss. Die Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis muss vom leitenden Angestellten selbstständig wahrgenommen werden. Daran fehlt es, wenn die Entscheidung über eine Einstellung oder Entlassung noch von der Zustimmung einer anderen Person abhängt. Wichtig ist, dass die Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis vom Arbeitnehmer auch tatsächlich ausgeübt werden muss.

3 II. Einschränkung des Allgemeinen Kündigungsschutzes für leitende Angestellte 14 Abs. 2 KSchG hält fest, dass für die leitenden Angestellten zwar grundsätzlich die Regelung des Allgemeinen Kündigungsschutzes gelten. Allerdings bestehen Ausnahmen: Zunächst einmal ist 3 KSchG ausgeschlossen. Nach dieser Norm kann ein gekündigter Arbeitnehmer, wenn er die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält, binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Diese Regelung hat allerdings in der Praxis keine erhebliche Bedeutung. Weitaus wichtiger für den Kündigungsschutzprozess ist die Regelung, dass 9 KSchG derart modifiziert wird, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. Was bedeutet das? In 9 Abs. 1 KSchG ist geregelt, dass auch bei einer sozialwidrigen Arbeitgeberkündigung das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen ist, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienende weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Den betroffenen Arbeitnehmer muss dann eine Abfindung gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann den Auflösungsantrag also grundsätzlich nur stellen, wenn er nachweist, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Das ist für den Arbeitgeber nicht so einfach, es müssen schon wichtige Gründe vorliegen. Solche Gründe können z.b. heftige Anfeindungen der Parteien im Arbeitsgerichtsprozess sein. Für leitende Angestellte gilt das Erfordernis eines wichtigen Grundes nicht. Es kann mithin der Auflösungsantrag gestellt werden, ohne dass dem leitenden Angestellten eine Chance verbleibt, den Arbeitsplatz zu behalten. Das also sind die Differenzen zu einem normalen Arbeitnehmer: Der normale Arbeitnehmer wird, wenn die Kündigung als sozialwidrig erachtet worden und damit

4 unwirksam ist, an seinen Arbeitsplatz zurückkehren können. Der leitende Angestellte besitzt diese Möglichkeit grundsätzlich nicht. Nun ist es Fakt, dass auch bei den normalen Kündigungsschutzprozessen nur wenige Arbeitnehmer tatsächlich nach einem Verfahren an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Die Vereinbarung einer Abfindung ist eher die Regel. Insoweit könnte man die Frage stellen, ob die Modifizierung des 9 KSchG für den leitenden Angestellten überhaupt nennenswerte Auswirkungen hat. Die Antwort lautet: Ja. Grund dafür ist der Folgende: Kündigt der Arbeitgeber einem normalen Arbeitnehmer ohne leitende Funktion, so trägt er für den Fall, dass die Kündigung unwirksam ist, das Risiko, unter Umständen jahrelange Bezüge an den Arbeitnehmer nachzahlen zu müssen; denn das Arbeitsverhältnis ist nicht beendet worden, sondern besteht unverändert fort. Aufgrund der Gefahr der Entgeltfortzahlung für einen erheblichen Zeitraum ist der Arbeitgeber häufig bereit, eine Abfindung von einer relativ beachtlichen Höhe an den Arbeitnehmer zu leisten, auch in solchen Fällen, in denen halbwegs gute Chancen bestehen, den Prozess zu gewinnen. Bei einem leitenden Angestellten muss sich der Arbeitgeber keine Sorgen bezüglich Lohnfortzahlung machen: Stellt er den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so muss er zwar auch eine Abfindung zahlen, begibt sich jedoch nicht in die Gefahr der Lohnfortzahlung, da das Arbeitsverhältnis zu dem ordentlichen Kündigungstermin aufgehoben wird. Zu beachten ist, dass nur der Arbeitgeber die Möglichkeit besitzt, den Auflösungsantrag ohne Begründung zu stellen. Möchte der leitende Angestellte das Arbeitsverhältnis beenden, weil es ihm nach den Vorfällen im Kündigungsschutzprozess nicht mehr zumutbar erscheint, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, so kann er den Antrag nur erfolgreich durchsetzen, wenn ihm der Nachweis der Unzumutbarkeit tatsächlich gelingt. III. Die Stellung des leitenden Angestellten bei personenbedingter, verhaltensbedingter und betriebsbedingter Kündigung Auch bei den Kündigungsgründen steht der leitende Angestellte schlechter da als ein normaler Arbeitnehmer.

5 So verhält es sich beim personenbedingten Grund der Krankheit. Eine krankheitsbedingte Kündigung wird bei einem leitenden Angestellten leichter auszusprechen sein. Grund dafür ist, dass eine Vertretung des leitenden Angestellten aufgrund der Eigenart der Tätigkeit häufig nicht möglich sein wird. In Bezug auf die verhaltensbedingte Kündigung ist es so, dass den leitenden Angestellten in der Regel eine höhere Sorgfalts- und Treuepflicht trifft. Nichteinhaltung dieser Pflichten kann deshalb auch schneller eine Kündigung nach sich ziehen, als das bei anderen Arbeitnehmern der Fall ist. Insbesondere dürfte in den meisten Fällen vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung gegenüber einem leitenden Angestellten keine Abmahnung erforderlich sein. Im Bereich der betriebsbedingten Kündigung kann es wiederum so sein, dass im Bereich der Sozialauswahl der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer gering ist. Insofern kann eine Sozialauswahl entfallen. IV. Leitender Angestellter kraft Bezeichnung? In Kündigungsschutzprozessen wird von der Arbeitgeberseite häufig auf den Arbeitsvertrag verwiesen, indem festgehalten ist, dass der Arbeitnehmer leitender Angestellter ist und somit die Kündigung unter erleichterten Bedingungen möglich ist. Die alleinige Bezeichnung in einem Arbeitsvertrag sagt jedoch nichts über die tatsächliche Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen aus. Vielmehr muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass der leitende Angestellte entsprechende Leistungsfunktionen wahrgenommen hat, insbesondere zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt war. Gerade an dieser Voraussetzung scheitern die meisten Arbeitgeber, denn selbst wenn, was bereits selten ist, die nach dem Papier leitenden Angestellten Personal eingestellt oder entlassen haben, so durften sie das in den meisten Fällen nicht selbstständig, sondern es waren noch Gegenzeichnungen durch die Unternehmensleitung erforderlich.

6 Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Oberwetter Mönckebergstraße Hamburg Tel Fax: verantwortlich i.s. d. 55 Abs.2 RStV Haftungsausschluss: Dieser Newsletter im Arbeitsrecht ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung im Einzelfall übernehmen wir mit der Herausgabe des Newsletter Arbeitsrecht nicht.

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