Vorlesung Zivilprozessrecht

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1 Vorlesung Zivilprozessrecht Dienstag, 18. Mai 2010 Wolfgang Zenker Ins=tut für Interdisziplinäre Restrukturierung (iir) e. V.

2 Übersicht Beweisrecht (Forts.) Beweisverbote Beweiswürdigung Beweislast gerichtliche Entscheidungen Arten und Abgrenzungen Urteil Kategorien Erlass und Kundgabe Form Korrekturen Wirkungen

3 Beweisverbote Beweiserhebungsverbot betreffend das Beweisthema Bsp.: Verschwiegenheitspflicht ( 383 III); Ausforschungsbeweis betreffend das BeweismiYel Bsp.: bes=mmte Verfahren ( 595 II), Fragen ( 314), Formen ( 294) betreffend die Beweismethode Bsp.: Blutentnahme (außer 372a); allg. Grundrechtseingriffe sowie bei Bestehen eines Beweisverwertungsverbots

4 Beweisverbote Beweisverwertungsverbot Frage: Können/müssen rechtswidrig erlangte BeweismiYel vom Gericht berücksich=gt werden? Grundsatz: Abwägungsentscheidung Schutzzweck der Norm, betroffene Grundrechte, Funk=onstüch=gkeit der Rechtspflege und ggf. sons=ge Beweisnot der Partei disku=erte Beispiele: TelefonmitschniYe / Lauschzeugen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3619) Diebstahl von Unterlagen / Steuersünder- CD / Tagebücher heimliches DNA- Gutachten (vgl. BVerfG, NJW 2007, 753) fruits of the poisonous tree grundsätzlich verwertbar

5 Beweiswürdigung 286 I: freie Beweiswürdigung Ziel: Wahrheit/Unwahrheit von strei=gen Behauptungen Gegenstand: Beweisaufnahme und Inhalt der Verhandlung nicht aber: externes Wissen, wenn nicht offenkundig ( 291) Richter entscheidet grundsätzlich nach seiner freien Überzeugung, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein Ausnahme: 286 II vgl. etwa 314, 415f. außerdem: vollständig, widerspruchs- und willkürfrei, Bindung an Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht an=zipiert Parteien haben Recht auf den Beweis Begründung, 286 I 2, diszipliniert und erlaubt Kontrolle Erweiterung: richterliche Schätzung gem. 287

6 Beweislast Ist der Richter nicht von Wahrheit oder Unwahrheit einer strei=gen, erheblichen Behauptung überzeugt (non liquet), wird nach obj. Beweislast entschieden. Bietet nur die obj. nicht beweisbelastete Partei Beweis an, so wird dieser nicht erhoben (subj. Beweislast / Beweisführungslast). Wird zu einer Frage keine (genügend substan=ierte) Behauptung aufgestellt, entscheidet die (idr gleichlaufende) Darlegungs- /Behauptungslast. Ausnahme vom Gleichlauf: sekundäre Behauptungslast bei fehlendem Einblick des primär Darlegungspflich=gen

7 Beweislast hm: Frage des materiellen Rechts (wich=g im IPR) teilweise ausdrückliche Zuweisung im Gesetz Bsp.: 179 I, 355 II 4, 363 BGB, 1 IV ProdHG, 93 II 2 AktG ansonsten Grundsatz: Jede Partei muss die tatsächl. Voraussetzungen der für sie güns=gen Rechtsnormen (darlegen und) beweisen. sog. Rosenbergsche Normentheorie / Formel vereinfacht (Leistungsklage): Kläger müssen Anspruchsbe- gründung beweisen, Beklagte die Einwendungen/Einreden lässt sich op der Formulierung von Normen entnehmen Bsp.: 280 I, 286 IV, 932 I BGB

8 Beweislast Beweisverlagerung (miyelbarer Beweis): Umkehr der Beweislast durch gesetzl. Vermutungen Darlegung/Beweis der Anknüpfungstatsachen erforderlich 292 Satz 1: i.zw. widerleglich durch Beweis d. Gegenteils Bsp.: 1253 II BGB (Tatsachenv.), 1006 I BGB (Rechtsv.) anders bei unwiderleglichen Vermutungen/Fik=onen Bsp.: 1566 BGB (u.v.), 108 II 2 BGB (Fik=on) Indizienbeweis ( Beweisanzeichen ) Anscheinsbeweis (prima facie): typischer Ablauf Bsp.: Hörsturz durch Rockkonzert; Decke im Neubau bricht ein; Abkommen von Straße; Auffahren; Tupfer in Wunde

9 Beweislast Beweiserleichterungen ( bis hin zur Umkehr ) [Bsp.]: Beweisvereitelung beweisbelasteter Partei wird die Beweisführung durch (idr schuldhapes) Verhalten der anderen Partei unmöglich geregelt in 371 III, 427, 441 III, 444, 446, 453 II; sonst str. Bsp.: variierte Unterschrip (BGH, NJW 2004, 222) ähnlich: Vernichtung des verfilmten Originals (BGH, ZIP 2000, 2329) Produzentenhapung gem. 823 I BGB (BGHZ 51, 91) Arzthapung Beweislastumkehr: Kausalität groben Behandlungsfehlers Dokumenta=onslücken Fehler (BGH, NJW 1995, 1611)

10 gerichtliche Entscheidungen: Arten und Abgrenzungen Urteil, Beschluss, Verfügung Abgrenzung teilweise schwer und ggf. kurios 887 II, 891: durch Beschluss verurteilt 936, 922 I: einstw. Verfügung durch Beschluss / Urteil Faustregeln: Urteil entscheidet (ganz oder teilweise) über Streit selbst, Verfügung und Beschluss idr über Nebenfragen/Verfahren Urteil erfordert idr mündliche Verhandlung (Ausn. zb 128 II, III, 331 III), Beschluss/Verfügung nicht ( 128 IV) Beschluss ist Kollegialentscheidung, op anfechtbar, wich=ger, ggf. vollstreckbar; Verfügung regelt op nur Ordnungsfragen, idr durch einzelnen Richter, unanfechtbar

11 Urteil: Kategorien Leistungsurt. Feststellungsurt. Gestaltungsurt. Sachurteil Prozessurteil Sachurteil entscheidet über die Begründetheit, Prozessurteil nur über die (dann idr fehlende) Zulässigkeit kontradiktorisches Urteil nicht- strei=ges Urteil nicht strei=g sind (echte) Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile Endurteil Zwischenurteil Vorbehaltsurteil Vollurteil Teilurteil (+ Schlussurteil )

12 Kategorien 300: Endurteil als Endentscheidung 301: Teilurteil als Endurteil über einen abgrenzbaren Teil des Streits nicht also zb über einzelne Anspruchsgrundlagen bei einheitlichem prozessualem Anspruch wich=g: keine Gefahr eines Widerspruchs zum Schlussurteil vgl. 301 I 2: ggf. Verbindung mit Grundurteil erforderlich Erlass steht im richterlichen Ermessen ( 301 II) als Endurteil selbständig anfechtbar die Kostenentscheidung erfolgt idr erst im Schlussurteil

13 Kategorien 302: Vorbehaltsurteil auflösend bedingtes Urteil nur in den gesetzl. bes=mmten Fällen ( 302, 599) beendet den Rechtsstreit nicht ( Nachverfahren ) gilt aber für Anfechtung und Vollstreckung als Endurteil bestä=gt es sich im Nachverfahren, wird es für vorbehaltlos erklärt, sonst wird es aufgehoben (ggf. + Schadensersatz) 303: Zwischenurteil meist Entscheidung ver- fahrensrechtl. Vorfragen, idr unanfechtbar; Ausn.: im Verhältnis zu DriYen, zb 71, 135, 387 Zwischenurteil über die Zulässigkeit, 280 Unterfall: Grundurteil, 304

14 Erlass und Kundgabe Urteil ergeht (bei Kollegialgerichten) nach geheimer Beratung und Abs=mmung ( 192ff. GVG) es wirken (nur) die an der letzten mündlichen Verhandlung beteiligten Richter mit, 309 sie sind an die Sachanträge gebunden, 308 I Wirksamkeit erst mit förmlicher Kundgabe Regelfall: Verkündung, 310f.; Ausn.: Zustellung, 310 III Verkündung prak=sch op in besonderem Verkündungstermin in Abwesenheit der Parteien Zustellung aber in jedem Fall erforderlich, 317 ab Zustellung laufen idr Fristen für den Empfänger (Ausn.: 310 III, wo es für den Fristbeginn auf die letzte Zustellung ankommt)

15 Form - Beispiel

16 Form Überschrip: Im Namen des Volkes, 311 I ggf. Bezeichnung der Urteilsart, 313b I 2 auch andere Bezeichnungen sind üblich (etwa: Teilurteil ) Rubrum : Gericht, Richter, Parteien, Vertreter, Anwälte, Verhandlungsschlussdatum, 313 I Nr. 1-3 Tenor = Urteilsformel, 313 I Nr. 4 Tatbestand, 313 I Nr. 5 (Ausn. 313a, b) Entscheidungsgründe, 313 I Nr. 6 (Ausn. 313a,b) Unterschripen der Richter, 315 I Verkündungsvermerk der Geschäpsstelle, 315 III

17 Korrekturen Berich=gung offenbarer Unrich=gkeiten, 319 unbefristet möglich muss von der ursprünglichen Willensbildung gedeckt sein Berich=gung des Tatbestandes, 320 ggf. wich=g zur Vorbereitung von RechtsmiYeln (vgl. 314) nur auf Antrag binnen 2 Wochen Ergänzung des Urteils bei übergangenen Anträgen oder fehlender Kostenentscheidung, 321 nur auf Antrag binnen 2 Wochen sonst idr nur ordentliche Rechtsbehelfe/- miyel bei Urteilen v.a. Einspruch, Berufung, Revision, Gehörsrüge

18 Wirkungen auch falsche Urteile sind idr wirksam und müssen ggf. angefochten werden extreme Ausn.: Nicht- bzw. Schein- Urteile (zb Urteil des Bürgermeisters) und ganz oder teilweise wirkungslose Urteile (zb Urteil gegen nicht- existente Partei) innere Wirkung: Bindung des Gerichts, 318 zu Korrekturen innerhalb der Instanz vgl. zb 321a, 343 äußere Wirkung: Rechtskrap, 322 formelle Rechtskrap, 705: Unanfechtbarkeit materielle Rechtskrap: Bindungswirkung / Sperre erneuten Streits (res iudicata Forts. d. Rechtshängigkeit)

19 Wirkungen der materiellen Rechtskrap fähig sind v.a. Endurteile nach hm trotz 322 I auch Prozessurteile daneben best. Beschlüsse, zb Kostenfestsetzung, 104 Vollstreckungsbescheid, 699 ggf. Zwischenurteile ggü. DriYen Voraussetzung: formelle Rechtskrap Reichweite wird idr durch Grenzen bes=mmt objek=ve Grenzen der Rechtskrap subjek=ve Grenzen der Rechtskrap zeitliche Grenzen der Rechtskrap Durchbrechungen der Rechtskrap

20 Wirkungen objek=ve Grenzen der (materiellen) Rechtskrap Entscheidung über den erhobenen Anspruch, 322 I daher: Streitgegenstand entscheidend Wiederholung: zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff Antrag + wesentlicher Lebensvorgang nur, soweit entschieden ist relevant bei (offenen und auch verdeckten) Teilklagen weder tatsächliche Feststellungen noch Entscheidung über Vorfragen erwachsen in materielle Rechtskrap deshalb ggf. Zwischenfeststellungsklage, 256 II Erweiterung aber bei der Aufrechnung durch 322 II (gilt über den Wortlaut hinaus auch bei Erfolg der Aufrechnung)

21 Wirkungen subjek=ve Grenzen der (materiellen) Rechtskrap Wirkung zunächst nur zwischen den Parteien (inter partes) Erweiterung auf Rechtsnachfolger/BesitzmiYler bei Erwerb nach Rechtshängigkeit (vgl. auch 407 II BGB), 325 I Schutz redlichen Erwerbs gem. 325 II (Ausn.: III, IV) Maßstab und Bezugspunkt sehr str.; hm: doppelte Gutgläubigkeit weitere Erstreckungen zb 326f., 11 UKlaG, 124 VVG zeitliche Grenzen der (materiellen) Rechtskrap vgl. 323 II, 767 II, 238 II FamFG: alles, was bis zur letzten mündlichen Verhandlung oder durch Einspruch häye geltend gemacht werden können, ist präkludiert

22 Wirkungen Durchbrechung der (materiellen) Rechtskrap muss Ausnahme sein (Rechtssicherheit) Wiedereinsetzung, 233 Nich=gkeits- /Res=tu=onsklage, 578ff. über 826 BGB: siyenwidriges Erschleichen eines Titels uu auch: siyenwidriges Ausnutzen eines unrich=gen Titels Reichweite und Grenzen von 826 BGB str. und probl. setzt jedenfalls besonders siyenwidrige Umstände voraus Anerkennung ausländischer Urteile, 328 betrifft nicht automa=sch die Vollstreckbarkeit, s. 722f. Sonderregelungen durch Staatsverträge und EU- Recht

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