HAFTPFLICHTVERSICHERUNG AUFGRUND DER FÜHRUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT ODER NUTZUNG DES GUTS GEGENSTAND UND UMFANG DER VERSICHERUNG

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1 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG AUFGRUND DER FÜHRUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT ODER NUTZUNG DES GUTS GEGENSTAND UND UMFANG DER VERSICHERUNG 69 Gegenstand der Versicherung ist die Haftpflicht der Personen, die mit der Versicherung für die Schäden umfasst sind an der Person oder im Gut, zugefügt den Geschädigten im Zusammenhang mit: 1) in der Grundvariante - Führung der wirtschaftlichen Tätigkeit, aufgezeigt im Versicherungsvertrag, sowie der Nutzung des Guts, im Bereich der Risikos, die im Versicherungsvertrag bestimmt wurden, mit Ausnahme von Schäden, die im Zusammenhang mit der Einführung des Produktes in den Umsatz entstanden sind (Produkthaftpflicht), 2) in der erweiterten Variante - Führung der wirtschaftlichen Tätigkeit, aufgezeigt im Versicherungsvertrag und der Nutzung des Guts, sowie der Einführung des Produktes in den Umsatz (Produkthaftpflicht), im Bereich der Risiken, die im Versicherungsvertrag bestimmt wurden Mit dem Versicherungsumfang sind Schäden umfasst, die unabsichtlich sowie aufgrund der groben Fahrlässigkeit zugefügt wurden. 2. Die verlorenen Vorteile und andere Schäden, die sich aus dem Ereignis ergeben, sind mit dem Versicherungsschutz umfasst, soweit der Schaden im Gut oder an der Person mit dem Versicherungsschutz umfasst ist auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 71 Der Versicherungsvertrag umfasst Schäden, die eine Folge des Ereignisses sind, welches während der Versicherungsperiode vorgefallen ist, ohne Rücksicht auf die Zeit der Anmeldung der Forderungen von den geschädigten Personen, wobei alle Schäden, die eine Folge des gleichen Ereignisses sind, oder die sich aus der gleichen Ursache ergeben, unabhängig von der Anzahl der geschädigten Personen, werden als ein Ereignis angesehen und es wird angenommen, dass sie im Moment der Entstehung des ersten Schadens stattgefunden haben. AUSSCHLÜSSE Mit dem Versicherungsvertrag sind nicht umfasst die Forderungen um die Ausführung der Verträge, um gehörige Ausführung der Verträge, Forderungen aufgrund der Behelfsausführung der Verträge, Forderungen um die Rückgabe der Leistungen, sowie Forderungen um die Rückgabe der Kosten, die für oder zwecks der Ausführung der Verträge getragen wurden. 2. Die Versicherung umfasst keine Schäden, die vorsätzlich vom Versicherten sowie den Personen, für die er Verantwortung trägt, zugefügt wurden, wobei wird das Bewusstsein der Einführung in den

2 Umsatz eines fehlerhaften Produktes oder der Fehlerhaftigkeit der ausgeführten Arbeit oder der Dienstleistung als gleichbedeutend mit der vorsätzlichen Schuld gehalten. 73 Der Versicherungsumfang umfasst keine Haftpflicht für Schäden: 1) für die die mit der Versicherung umfasste Person verantwortlich ist aufgrund der vertraglichen Übernahme der Haftpflicht eines Dritten, oder aufgrund der Erweiterung des Bereichs der eigenen Haftpflicht, die sich aus dem Gesetz ergibt, 2) die Verwandten der mit der Versicherung umfassten Personen sind, 3) die Forderungen verursachen unter den Personen, die mit der Versicherung umfasst sind auf der Grundlage des gleichen Versicherungsvertrags, sowie unter den mit der Versicherung umfassten Personen und den Unterlieferanten, 4) die auf der Entstehung von reinen finanziellen Verlusten beruhen, 5) entstanden im Zusammenhang mit der Verletzung von Autorenrechten, Patenten, Warenzeichen und Fabriknamen, 6) in den Geldwerten, Dokumenten, Planen, Archivsammlungen, philatelistischen, Münzsammlungen oder Kunstwerken, 7) in den mechanischen Fahrzeugen, die das Eigentum der Angestellten bilden, die von den mit der Versicherung umfassten Personen oder den Verwandten der Angestellten beschäftigt wurden, 8) die sich aus der Übertragung der ansteckenden Krankheiten ergeben, über deren Existenz die mit der Versicherung umfasste Person wusste oder bei der Einhaltung der gehörigen Sorgfalt erfahren konnte, 9) die sich aus dem Schimmelbefall, der langsamen Einwirkung des Lärms, Vibration, Temperatur, Wassers, Gase, Staub, Bakterien, Viren ergeben; für eine langsame Wirkung wird eine solche Einwirkung der genannten Faktoren gehalten, die die Umgebung auf eine ständige Art beeinflusst, indem sie zu einem Schaden führt, dem kein Merkmal des plötzlichen und unerwarteten Schadens zugeschrieben werden kann, 10) die auf der Grundlage des geologischen und Bergbaurechts gedeckt werden, 11) die sich aus der Einwirkung der Kernenergie, radioaktiven Verseuchung, Laser- und Maserstrahlen, sowie des magnetischen und elektromagnetischen Feldes ergeben, 12) entstanden direkt oder indirekt aus der Förderung, Verarbeitung, Herstellung, Vertrieb, Aufbewahrung von Asbest oder Produkten, die Asbest enthalten, 13) die sich ergeben aus der Nutzung der Produkte, die ganz oder teilweise aus Asbest angefertigt wurden, 14) entstanden aufgrund der Körperverletzung, Schlägerei oder des Raubs, 15) in einem in den Umsatz eingeführten Produkt, 16) in einem Gegenstand der ausgeführten Arbeit oder der Dienstleistung, 17) gedeckt auf der Grundlage der Garantie oder Gewährleistung für Mängel oder der Vorschriften des Gesetzes vom 27. Juli 2002 über besondere Bedingungen des Konsumentenverkaufs, sowie über die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches,

3 18) in denen die Ursache ein offensichtlicher Mangel des Gegenstandes oder der ausgeführten Arbeit oder der Dienstleitung war, im Zusammenhang mit dem ihr Preis gesenkt wurde, 19) zugefügt durch einen Gegenstand, der kein gültiges Attest, Zertifikat, technische Bewilligung, die den Gegenstand zum Umsatz zulassen, nicht besitzt, soweit sie erforderlich sind durch die Vorschriften, die im gegebenen Land gelten, 20) zugefügt durch genetisch modifizierte Produkte, 21) zugefügt durch Formaldehyd oder hormonelle Verhütungsmittel, 22) entstanden infolge der Beschädigung des genetischen Codes, 23) die sich aus der Abnutzung der Sachen während ihrer Nutzung ergeben, 24) zugefügt durch die Fehler in der ärztlichen Kunst, sowie der Fehlerhaftigkeit der ausgeführten medizinischen Leistungen, 25) entstanden aufgrund der direkten oder indirekten Einwirkung der Tabakerzeugnisse, 26) entstanden aufgrund der Senkung, der Einsinkung der Erde, des Abrutschens der Erde, der Überflutung durch stehende oder fließende Gewässer, die sich aus der Tätigkeit oder der Unterlassung von dem Versicherten, der Dritten, ergeben, oder unabhängig von diesen Tätigkeiten oder Unterlassungen, 27) Im Gegenstand der Ladearbeiten, 28) in den Böden, die von den Personen genutzt werden, die von der Versicherung umfasst werden auf der Grundlage des Mietvertrags, Pachtvertrags, Leasings, Verleihung oder eines verwandten Rechtverhältnisses, 29) zugefügt durch Sachen, die zur Nutzung in der Luftfahrt oder zum Einsatz in den Flugzeugen bestimmt sind, 30) die auf der Notwendigkeit des Kostentragens beruhen für die Beseitigung und Ersetzung der fehlerhaften Sache durch eine fehlerfreie Sache Die Versicherung deckt keine Geldstrafen, Bußzahlungen und Vertragsstrafen, Verwaltungs- oder Gerichtsstrafen, sowie anderen Strafen mit dem Geldcharakter, die auf die mit der Versicherung umfassten Personen auferlegt werden. 2. Mit dem Versicherungsumfang sind auch die Kosten nicht umfasst, die getragen wurden im Zusammenhang mit dem Zurückziehen der fehlerhaften Sache vom Markt. 75 Auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ohne Rücksicht auf die Höhe der angemeldeten Forderung, ist der Versicherer nicht verantwortlich für Schäden: 1) im Bereich, der mit dem System der Pflichtversicherungen umfasst wurde, 2) entstanden aufgrund der Verstöße in der Ausführung der Berufstätigkeiten von den mit der Versicherung umfassten Personen, im Besonderen im Zusammenhang mit der Ausführung des Berufs des Arztes, Architekten und Projektanten, Lehrers, Schutzmitarbeiters, Immobilienverwalters, Vermögenssachverständigen, Geodäten, Gerichtsvollziehers,

4 3) verbunden mit der Nutzung der Schiffe, sowie der fliegenden und schwimmenden Anlagen, 4) in der Ladung, die sich aufgrund der Nichtausführung oder der nichtgebührenden Ausführung des Beförderungs- oder Speditionsvertrags ergeben haben, 5) zugefügt im Zusammenhang mit der Ausführung der Tätigkeiten des privaten Lebens Soweit der Versicherungsumfang nicht erweitert wurde durch die Einbeziehung in den Vertrag der Klausel, die in der Anlage Nr. 2 zu den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannt wurden, umfasst die Versicherung auch folgenden Schäden nicht: 1) entstanden außerhalb des Gebiets der Republik Polen, es sei denn, der Schaden wurde zugefügt (Klausel 001): a) von den Angestellten des Versicherers während der Dienstreisen mit dem Ausschluss der Schäden, die auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Neuseeland, Australien entstanden sind, b) den Verbrauchern durch die Produkte oder Dienstleistungen, die von ihnen erworben wurden auf dem Gebiet der Republik Polen, mit dem Ausschluss der Schäden, die auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Neuseeland, Australien entstanden sind, 2) in den beweglichen Sachen Dritter, die die mit der Versicherung umfassten Personen benutzt haben auf der Grundlage des Mietvertrags, Pachtvertrags, Leasings, Verleihung oder eines verwandten Rechtverhältnisses (Klausel 003), 3) die den Angestellten zugefügt wurden - Haftpflicht des Arbeitgebers (Klausel 004), 4) in den Sachen, die sich in der Obhut, unter der Aufsicht oder Kontrolle Dritter, die mit der Versicherung umfasst wurden, befinden (Klausel 005A), 5) in den mechanischen Fahrzeugen, die sich in der Obhut, unter der Aufsicht oder Kontrolle Dritter, die mit der Versicherung umfasst wurden, befinden (Klausel 005B), 6) in den Geldwerten, die sich in der Obhut, unter der Aufsicht oder Kontrolle Dritter, die mit der Versicherung umfasst wurden, befinden (Klausel 005C), 7) die sich direkt oder indirekt aus der Emission, dem Ausströmen oder einer anderen Form der Gelangung in die Luft, ins Wasser, in den Boden irgendwelcher gefährlicher Substanzen ergeben (Klausel 006), 8) in den Sachen, die Gegenstand der Bearbeitung, Reparatur oder anderer Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungen bilden, die von den mit der Versicherung umfassten Personen ausgeführt werden (Klausel 007), 9) zugefügt durch die gelieferte oder hergestellte Energie, sowie Schäden, die sich aus der Nichtlieferung der Energie in irgendwelcher Form ergeben (Klausel 008), 10) die getragen wurden vom Hersteller des Endproduktes aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Produkte, die von den mit der Versicherung umfassten Personen geliefert wurden (Klausel 009), 11) getragen vom Benutzer der Maschinen oder Anlagen die von den mit der Versicherung umfassten Personen hergestellt, repariert, geliefert oder gewartet werden, entstanden aufgrund

5 der Fehlerhaftigkeit der Produkte, die mit Einsatz von diesen Maschinen oder Anlagen hergestellt oder bearbeitet wurden (Klausel 010), 12) die sich aus der Übertragung von ansteckenden Krankheiten, Infektionen, sowie die vom HIV- Virus verursacht werden, ergeben (Klausel 011), 13) aufgrund des Rückzugs der Flüssigkeit in den Kanalisationssystemen (Klausel 012). 2. Wenn zwecks der Umfassung des Schaden mit dem Versicherungsumfang eine Erweiterung des Umfang um mindestens zwei Klauseln erforderlich ist, für die Unterlimite in verschiedenen Höhen bestimmt wurden, beschränkt sich die Verantwortung des Versicherers auf den Geldbetrag, der übereinstimmend ist mit dem Unterlimit, das im Versicherungsvertrag im niedrigsten Betrag bestimmt wurde. GARANTIESUMME Im Versicherungsvertrag wird eine allgemeine Garantiesumme festgelegt, die die obere Grenze der Verantwortung des Versicherers bildet. 2. Soweit der Vertrag nicht anders bestimmt, wird die Garantiesumme für ein und für alle Ereignisse in der Jahresperiode festgelegt, insgesamt für die Schäden im Gut und an der Person. 3. Im Verhältnis zu den bestimmten Risiken oder den zusätzlichen Klauseln können im Vertrag individuelle Verantwortungslimite im Rahmen der allgemeinen Garantiesumme bestimmt werden Nach der Auszahlung der Entschädigung verringert sich die Garantiesumme um den Betrag der ausgezahlten Entschädigung (Konsum der Garantiesumme). Der Versicherte kann mit Einwilligung des Versicherers, sowie nach der Einzahlung eines zusätzlichen Beitrags die Garantiesumme auf die vorige Höhe wiederbringen. 2. Im Falle des Aufbrauchens der Garantiesumme wird der Versicherungsvertrag aufgelöst, mit Vorbehalt der Bestimmungen des Abs. 1 oberhalb. 3. Die Grundsätze, bestimmt im Abs. 1 und 2 oberhalb werden verwendet entsprechend zu abgesonderten Limiten, über die Rede im 77 Abs. 3 ist, wobei: 1) die Auszahlungen, betreffend die Schäden aus dem von den Limiten nicht begrenzten Bereich ihre Senkung nicht verursachen, 2) die Auszahlungen, betreffend Schäden aus dem Bereich der zusätzlichen Klauseln, die mit den Limiten begrenzt sind, verursachen die Senkung der Limiten und der allgemeinen Garantiesumme. 4. Wenn die Grundlage zur Berechnung des Betrags der Umsatz ist, ist der Versicherte verpflichtet im Termin bis 60 Tagen nach der Beendung der Versicherungsperiode zur Kenntnis des Versicherers die wirklichen Werte anzugeben, die während der Versicherungsperiode erlangt wurden, zwecks der endgültigen Abrechnung des Versicherungsbeitrags, es sei denn, dass der tatsächlich erlangte

6 Umsatz in der Versicherungsperiode 120% des Umsatzes nicht übersteigt, welcher die Grundlage zur Berechnung des Beitrags ist. VERANTWORTUNG DES VERSICHERERS 79 In den Grenzen des erteilten Versicherungsschutzes hat der Versicherer die Pflicht der Vornahme der Beurteilung der tatsächlichen und juristischen Situation, sowie Treffen der Entscheidung über die Anerkennung der Forderung und der Auszahlung der Entschädigung oder die Führung des Schutzes des Versicherten vor einer unbegründeten Forderung Der Versicherer zahlt der berechtigten Person die gebührende Entschädigung, bestimmt gemäß den Grundsätzen der Haftpflicht der mit der Versicherung umfassten Personen aus. 2. Der Versicherer deckt auch: 1) die Vergütungskosten der Sachverständigen, die mit schriftlicher Einwilligung des Versicherers berufen wurden zwecks Bestimmung der Umstände oder des Ausmaßes des Schadens, 2) unentbehrliche Kosten der Gerichtsverteidigung im Streit, geführt auf Anordnung des Versicherers oder mit seinem Einverständnis; wenn infolge des Ereignisses, das die Verantwortung des Versicherten verursacht, die mit dem Versicherungsschutz umfasst wurde, gegen den Verursacher des Schadens ein Strafverfahren eingeleitet wird, deckt der Versicherer die Verteidigungskosten, wenn er die Berufung des Verteidigers gefordert hat oder sein Einverständnis erteilte für die Deckung dieser Kosten, 3) unentbehrliche Kosten der Tätigkeiten, unternommen vom Versicherten nach dem Zustandekommen des Ereignisses zwecks Vorbeugung dem Schaden oder Verringerung seiner Maße, wenn diese Mittel richtig waren, auch wenn sie sich wirkungslos erwiesen haben sollten. 3. Für die Kosten, über die Rede ist im Abs. 2 Punkt 1) und 2) oberhalb, ist der Versicherer über die Garantiesumme verantwortlich. Im Falle, wenn der Gesamtwert der Forderungen, die sich aus dem Ereignis ergeben höher ist als die Garantiesumme, deckt der Versicherer diese Kosten in solcher Proportion, in welcher die Garantiesumme zu der Höhe der Forderungen verbleibt, unabhängig von der Anzahl der eingeleiteten Gerichtsverfahren; die Auszahlung vom Versicherer der Garantiesumme, sowie des gemäß dem o.g. Grundsatz berechneten Teils der Kosten befreit ihn von der Pflicht der Vornahme weiterer Auszahlungen. 4. Die Kosten, über die Rede ist im Abs. 2 Punkt 3) oberhalb, werden gedeckt im Rahmen der Garantiesumme. 5. Die Grundsätze, die in den Abs. 1-4 oberhalb bestimmt sind, werden entsprechend den Limiten verwendet, über die Rede im 77 Abs. 3 ist. 6. Die Kosten, über die Rede ist im Abs. 2 Punkt 1) und 2) oberhalb, deckt der Versicherer nicht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Schäden mit dem Versicherungsschutz nicht umfasst sind.

7 7. Die Rückgabe der Kosten, über die Rede ist im Abs. 3 oberhalb, wird nicht um die Reduktionsfranchise verringert Die Entschädigung bildet den Betrag, berechnet gemäß den Bestimmungen des 79 und 80, verringert um die Reduktionsfranchise, die im Versicherungsvertrag bestimmt wurde, nicht weniger als 400 Zloty. 2. Wenn zwecks Umfassung des Schadens mit dem Versicherungsumfang eine Erweiterung des Bereichs um mindestens zwei Klausel erforderlich ist, für die Reduktionsfranchisen in verschiedenen Höhen bestimmt wurden, wird die Entschädigung des Versicherers verringert um den Betrag der Reduktionsfranchise, die im Versicherungsvertrag im höchsten Betrag bestimmt wurde.

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