LakiMAV-Rundschreiben Nr. 38

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1 Landeskirchliche MAV Gerokstraße Stuttgart An die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der Evang. Landeskirche Württemberg Hinweis für die MAV-Vorsitzenden: Bitte für jedes MAV-Mitglied dieses Rundschreiben kopieren!!! August 2007 Ro/Kr LakiMAV-Rundschreiben Nr Musterdienstvereinbarung zum Arbeitszeitkonto in Diakonie-/Sozialstationen Seite Musterdienstvereinbarung zum Arbeitszeitkonto in Kindertagesstätten Seite 4 3. Arbeitsrechtliche Regelung zur Nachbarschaftshilfe Seite KAO-Tabelle mit Stundensätzen Seite 6-7 Anlagen: (1) Musterdienstvereinbarung zum Arbeitszeitkonto in Diakonie-/Sozialstationen (2) Musterschreiben zur Kündigung der bisherigen Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit (3) Arbeitsrechtliche Regelung zur Nachbarschaftshilfe (4) KAO-Tabelle mit Stundensätzen Geschäftsstelle Gerokstraße 19 Vorsitzender Reinhard Haas Reinhard.Haas@LakiMAV.de Stuttgart Referentin Ulrike Gaffron Ulrike.Gaffron@LakiMAV.de Referentin Maike Rantzen-Merz Maike.Rantzen-Merz@LakiMAV.de Referent Ulrich Rodiek Ulrich.Rodiek@LakiMAV.de Internet: Sekretariat Kirsten Kraft Kirsten.Kraft@LakiMAV.de

2 1. Musterdienstvereinbarung zum Arbeitszeitkonto in Diakonie- /Sozialstationen Mit Inkrafttreten der neuen KAO am haben sich gerade bei den Arbeitszeitregelungen vielfältige Änderungen ergeben. Instrumente flexibler Arbeitszeitgestaltung wie z. B. Arbeitszeitkonten ( 10 KAO) können jedoch nur durch Dienstvereinbarung eingeführt werden. Bei Beschlussfassung in der Arbeitsrechtlichen Kommission über die neue KAO war erklärter gemeinsamer Wille von Oberkirchenrat und LakiMAV, Dienstgebern und MAVen einheitliche Musterdienstvereinbarungen für wichtige Bereiche, insbesondere zunächst für den Bereich Diakonie-Sozialstationen und Kindertagesstätten zur Verfügung zu stellen. Den Anfang machten die Verhandlungen über eine Musterdienstvereinbarung zu Arbeitszeitkonten in Diakonie- und Sozialsozialstationen. Nachdem in einer Arbeitsgruppe, besetzt mit Vertretern der LakiMAV und des Oberkirchenrats bereits grundsätzliche Einigkeit über eine entsprechende Musterdienstvereinbarung bestand, wurde vom OKR noch der Evang. Landesverband für Diakonie-Sozialstationen in Württemberg e.v. einbezogen. Dieser stellte jedoch Forderungen auf, die seitens der LakiMAV nicht akzeptiert werden können. Es wird nun keine gemeinsame Empfehlung geben, da der Oberkirchenrat nicht gegen das Votum des Landesverbandes handeln wird. Der zuletzt verhandelte Stand, den die LakiMAV empfiehlt, ist in der Anlage beigefügt. Wichtig ist aus Sicht der LakiMAV insbesondere im Unterschied zur alten Musterdienstvereinbarung die Begrenzung der höchstmöglichen Stundenzahl auf dem Arbeitszeitkonto auf 120 Stunden und die Zurückführung des Arbeitszeitkontos am Ende des Abrechnungszeitraumes auf Null. Dies waren auch die wesentlichen "Knackpunkte", an denen letztlich die Verhandlungen über ein gemeinsames Muster scheiterte. Aus Sicht der LakiMAV muss bereits in der Dienstvereinbarung die maximale Stundenzahl auf ein vertretbares Maß beschränkt werden. Die jetzt empfohlene Zahl von 120 Stunden geht bereits über das von der Gewerkschaft ver.di in einer Musterdienstvereinbarung zum TVöD empfohlene Maß von 80 Stunden hinaus. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass höhere Werte bei Vollzeitbeschäftigten unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes ohnehin kaum möglich sind und Teilzeitbeschäftigte hierdurch unverhältnismäßig stark belastet werden. Neben dem Aspekt des Gesundheitsschutzes muss gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, der auch der LakiMAV besonders wichtig ist und in der Evang. Landeskirche in Württemberg derzeit stark in den Blickpunkt rückt (Familiensynode), hier eine Begrenzung vorgenommen werden. Wenn Diakoniestationen die Arbeitszeit auf Dauer über das arbeitsvertraglich vereinbarte Maß hinaus ausdehnen und die Beschäftigen an die Grenzen ihrer Belastbarkeit und darüber hinaus in Anspruch genommen werden, ist dies ein Zeichen dafür, dass der Personalschlüssel nicht stimmt und nach oben hin angepasst werden muss. Immer wieder kommen in der Rechtsberatung der LakiMAV Fälle vor, in denen entgegen den zwingenden Vorschriften der KAO rechtswidrig über Jahre Überstunden und Mehrarbeitsstunden 2

3 angesammelt und nie ausgezahlt oder ausgeglichen werden. Das Ende vom Lied ist dann meistens dass die Station in wirtschaftliche Schieflage gerät und Mitarbeitende und/oder MAV angegangen werden, die Überstunden verfallen zu lassen. Letzteres kommt aber einer Notlagenregelung gleich, die nach der geltenden KAO ohnehin vor Ort nicht rechtlich wirksam abgeschlossen werden kann. Die LakiMAV empfiehlt nun allen MAVen, die vor Inkrafttreten der neuen KAO Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit auf der Basis des alten Rechtes abgeschlossen haben, diese umgehend vorsorglich zu kündigen und Verhandlungen über den Abschluss neuer Dienstvereinbarungen auf der Basis des beigefügten Musters anzubieten bzw. aufzunehmen. Zwar ließe sich auch argumentieren, dass die alten Dienstvereinbarungen ohnehin hinfällig sind, da diese auf das alte Recht Bezug nehmen. Die MAV sollte ihre Verhandlungsposition aber dadurch stärken, dass sie die bestehende Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung kündigt. Denn dies bedeutet, dass dann wenn es zu keiner Einigung vor Ort über eine neue Dienstvereinbarung kommt, nach Ablauf der Kündigungsfrist der Dienstvereinbarung die allgemeinen Regelungen der KAO gelten, d.h. es gibt keine Arbeitszeitkonten, keine Arbeitszeitflexibilisierung, geleistete Überstunden sind nach ihrer Entstehung (vgl. hierzu 7 Abs. 7 KAO) einschließlich der Zuschläge ( 8 Abs. 1 Buchstabe a)) als nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile gem. 24 Abs. 1 Satz 3 KAO am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt auszuzahlen. Der Spielraum zum Ausgleich von Arbeitzeit durch Freizeit nach der KAO ist - ohne Dienstvereinbarung - eng: der Ausgleich der auf Anordnung des Arbeitgebers über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehenden für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zu leistenden Arbeitsstunden muss bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche erfolgen, andernfalls sind Überstunden entstanden ( 7 Abs. 7 KAO) und wie oben dargestellt auszuzahlen. Das in der Musterdienstvereinbarung vorgesehene Arbeitszeitkonto verhindert zwar nicht die Entstehung der Überstunden und der Überstundenzuschläge, gibt jedoch die Möglichkeit des flexiblen Ausgleichs der Überstunden (und soweit diese faktorisiert, also in Zeit umgewandelt werden) auch der Zuschläge in Freizeit. Soweit vor Ort bislang noch keine Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeitflexibilisierung existieren, empfehlen wir dringend Verhandlungen über den Abschluss entsprechender Dienstvereinbarungen aufzunehmen. Die Möglichkeit, anstelle der 40-h-Woche mit AZV-Tagen per Dienstvereinbarung eine geringere Wochenstundenzahl ohne AZV-Tage zu vereinbaren, besteht nach der neuen KAO nicht mehr. Regelungen zur Rahmenarbeitszeit und zum Arbeitszeitkorridor ( 6 Abs. 6 und Abs. 7 KAO) sind in der Musterdienstvereinbarung nicht enthalten, da die Praxisrelevanz dieser aus dem TVöD stammenden Instrumente zur Vermeidung von Überstundenzuschlägen als eher gering anzusehen ist. Aus Sicht der LakiMAV ist die Vereinbarung von Rahmenarbeitszeit und Arbeitszeitkorridor nicht empfehlenswert. 3

4 Die Musterdienstvereinbarung enthält in 9 auch Regelungen zur Einführung von Langzeitkonten. Die Einführung von Langzeitarbeitskonten ist an gesetzliche Voraussetzungen (z.b. Insolvenzsicherung) geknüpft, die in der Musterdienstvereinbarung abgebildet sind. Ein Langzeitkonto ist immer individuell zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber zu vereinbaren, 9 der Musterdienstvereinbarung schafft hierfür lediglich auf der Grundlage von 10 Abs. 6 KAO die rechtlichen Rahmenbedingungen. Eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ist der Musterdienstvereinbarung beigefügt. Ein Langzeitkonto dient immer einem bestimmten Zweck (z.b. vorzeitige Beendigung der Arbeitsphase vor dem Renteneintritt, Sabbatjahr ( Sabbatical ), etc., der in der Ergänzung zum Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist. Auf dem Langzeitkonto werden gezielt Stunden angespart, um zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt längere Zeit frei nehmen zu können. Es ist also ungeeignet, um Bedarfsspitzen abzufangen und flexibel wieder auszugleichen. Hierzu dient das normale Arbeitszeitkonto. Die als Anlage (1) diesem Rundschreiben beigefügte Musterdienstvereinbarung ist zusammen mit der Dateiform dieses Rundschreibens auch auf der LakiMAV-Homepage zum download verfügbar. Als Anlage (2) beigefügt ist ein Musterschreiben zur Kündigung der bisherigen Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit. Reinhard Haas/Ulrich Rodiek 2. Musterdienstvereinbarung zum Arbeitszeitkonto in Kindertagesstätten An einer gemeinsamen Empfehlung von OKR und LakiMAV für eine Musterdienstvereinbarung zu Arbeitszeitkonten in Kindertagesstätten wird derzeit noch gearbeitet. Hierin integriert werden sollen auch bereits Regelungen zu der so genannten Poollösung (einrichtungs- und tätigkeitsbezogene abweichende Verteilung der Verfügungszeit), vgl. hierzu LakiMAV-Rundschreiben Nr. 37, S. 10. Hier werden von Seiten des Oberkirchenrates Vertreter des Evang. Landesverbandes Tageseinrichtungen für Kinder in Württemberg e.v. hinzugezogen. Es bleibt abzuwarten, ob es hier zu einer gemeinsamen Empfehlung kommt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird auch hier von Seiten der LakiMAV ein entsprechendes Muster herausgegeben werden. Um die Handhabung für die MAVen zu vereinfachen, ist geplant, das zu erstellende Muster im Aufbau und bei den Formulierungen, bei denen keine spezifischen Änderungen erforderlich sind an die unter 1. dargestellte Musterdienstvereinbarung für Diakoniestationen anzugleichen. Ulrich Rodiek 4

5 3. Arbeitsrechtliche Regelung zur Nachbarschaftshilfe Nach 1 b Buchstabe k) der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) sind befristet bis zum 31. Juli 2007 unterhalb der Sozialversicherungsgrenze Beschäftigte in der Nachbarschaftshilfe vom Geltungsbereich der KAO ausgenommen gewesen. In der Sitzung vom 27. Juli 2007 hat die Arbeitsrechtliche Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - mit Wirkung vom 1. August 2007 eine Nachfolgeregelung für die bisher von der KAO ausgenommenen Nachbarschaftshelferinnen und -helfer beschlossen. Der o. g. Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission ist noch nicht rechtskräftig, er wird nach Eintritt der Rechtskraft wie üblich im Amtsblatt der Landeskirche im Abschnitt "Arbeitsrechtsregelungen" veröffentlicht. 1 c Abs. 8 KAO lautet künftig wie folgt: Für Helfer und Helferinnen in der Nachbarschaftshilfe, deren Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach 8 Abs. 1 SGB IV ausgeübt wird, gelten die Bestimmungen der Anlage 11, wenn der Helfer/die Helferin in der Nachbarschaftshilfe Zeit, Ort und Umfang ihrer/seiner Tätigkeit selbst bzw. in Absprache mit der Einsatzleitung bestimmen kann und die Tätigkeit nicht aus fachlichen Gründen einem Direktions- oder Weisungsrecht der Einsatzleitung unterliegt oder von dieser kontrolliert werden muss und der Helfer/die Helferin keine Leistungen nach SGB XI erbringt. Die in 1 c Abs. 8 KAO in Bezug genommene Arbeitsrechtliche Regelung zur Nachbarschaftshilfe (als neue Anlage 11 zur KAO ebenfalls Teil des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission) enthält als Anhang das Muster einer schriftlichen Vereinbarung, die mit den in der Nachbarschaftshilfe Mitarbeitenden abzuschließen ist, soweit es sich um eine Tätigkeit entsprechend den Bestimmungen der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Nachbarschaftshilfe handelt. Die Arbeitsrechtliche Regelung zur Nachbarschaftshilfe ist als Anlage (3) diesem Rundschreiben beigefügt. Die Vergütung für die Helferinnen und Helfer in der Nachbarschaftshilfe ist zwischen MAV und Dienststellenleitung nach Maßgabe des 2 der Anlage 11 zur KAO schriftlich zu vereinbaren, eine Kopie der Vereinbarung ist der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten. Als Mindestwert ist ein Stundensatz von 70 % der Entgeltgruppe 2, Stufe 2 zu vereinbaren, als Höchstwert 100 % der EG 2 Stufe 6. In die genannten Stundensätze ist bereits gem. 42 KAO die anteilige Jahressonderzahlung eingerechnet. Die ZGASt hat eine Tabelle mit Stundensätzen herausgegeben, die als Anlage (4) diesem Rundschreiben beigefügt ist. Einschlägig ist hier die in Anlage (4) auf der 2. Seite (Mitte) abgedruckte Stundensatz-Tabelle für die geringfügig Beschäftigten ( GF ). Die Tabellen werden im nachfolgenden Artikel noch näher erläutert. EG 2 Stufe 2 (inkl. anteiliger Jahressonderzahlung) entspricht hiernach derzeit 9,95, 70 % hiervon sind 6,97. EG 2 Stufe 6 entspricht derzeit 11,96. Es wird empfohlen in der Vereinbarung zwischen MAV und Dienststellenleitung die Stundensätze nicht in -Beträgen, 5

6 sondern durch die Benennung der jeweiligen Entgeltgruppe/Stufe festzulegen (ggf. mit dem Zusatz entspricht derzeit. Dann ist klar, dass bei evtl. Erhöhungen der Tabellenentgelte auch die Helferinnen/Helfer hieran teilnehmen, ohne dass es einer Veränderung der Dienstvereinbarung bedarf. Die Regelung ist zunächst bis 31. Dezember 2009 befristet, um ihre Praxistauglichkeit zu prüfen. Hierzu dient auch die Pflicht zur Übersendung der Vereinbarungen an die Arbeitsrechtliche Kommission. Zu beachten ist, dass die o. g. Arbeitsrechtliche Regelung zur Nachbarschaftshilfe nur für die Nachbarschaftshelferinnen und helfer gilt, bei denen die in 1 c genannten Voraussetzungen gelten. Alle anderen im Bereich der Nachbarschaftshilfe eingesetzten Beschäftigten sind regulär nach Vergütungsgruppenplan 26 einzugruppieren. Über die weiteren Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission berichten wir im nächsten LakiMAV-Rundschreiben. Ulrich Rodiek 4. KAO-Tabelle mit Stundensätzen Die ZGASt hat eine KAO-Tabelle mit Stundensätzen herausgegeben. Diese wurde im Juli im LakiMAV-Seminar 04/2007 (Detailwissen zum neuen Kirchlichen Arbeitsrecht) verteilt, liegt aber noch nicht allen MAVen vor. Sie ist deshalb als Anlage (4) zu diesem Rundschreiben nochmals beigefügt. Um die Anwendung zu erleichtern sollen die Tabellen hier kurz erläutert werden: Die erste Tabelle enthält die bekannten Monatsentgeltwerte des TVöD/ der neuen KAO. Zusätzlich ist in der linken Spalte der Tabelle noch der Prozentsatz der Jahressonderzahlung (90/80/60 %) genannt, der sich aus 20 Abs. 2 KAO ergibt. Die Bezeichnung 9 V im unteren Teil der Tabelle ist (wieder einmal) eine interne Bezeichnung der ZGASt. Sie beschreibt das, was in der neuen KAO im ANHANG zu 16 (Seite 104 der KAO- Textfassung vom ) geregelt ist. Dieser Anhang ist Originaltext TVöD und regelt, dass in EG 9 in bestimmten Fällen die Anzahl der Stufen verkürzt ist (das "V" in 9V soll für "verkürzt" stehen) und nur 4 Stufen vorgesehen sind (vgl. hierzu auch Arbeitshilfe zur Überleitung"). Die Tabellenwerte in EG 9 V sind identisch mit den Tabellenwerten in EG 9, Unterschiede gibt es neben der Verringerung der Anzahl der Stufen auch bei der im TVöD/in der KAO festgelegten Verweildauer in den Stufen. Das Ganze darf nicht mit dem "verkürzten Stufenaufstieg" gem. 17 Abs. 2 Satz 1 KAO verwechselt werden, bei der die Verweildauer in der Stufe leistungsbezogen verkürzt werden kann. Deshalb ist die Bezeichnung 9 V eher unglücklich. In der zweiten Tabelle sind die Monatswerte auf Stundensätze umgerechnet. 6

7 Die dritte Tabelle enthält die Monatswerte für geringfügig Beschäftigte (Jahressonderzahlung gem. 42 Abs. 2 KAO eingerechnet). Tabelle 4 enthält die Stundensätze für geringfügig Beschäftigte (Jahressonderzahlung gem. 42 Abs. 2 KAO eingerechnet). Tabelle 5 erläutert, wie viele Wochenstunden man je nach Entgeltgruppe/Erfahrungsstufe vereinbaren darf, damit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Die Tabellen 6 bis 10 beinhalten dasselbe noch einmal für die Beschäftigten im Pflege- (KR-) Bereich (Vergütungsgruppenpläne 53 und 54). Ulrich Rodiek Dieses Rundschreiben wird herausgegeben von der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung Württemberg. Geschäftsstelle: Gerokstrasse 19, Stuttgart, Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Reinhard Haas Reinhard.Haas@LakiMAV.de Redaktion: Ulrich Rodiek Ulrich.Rodiek@LakiMAV.de 7

8 Anlage 1 zum LakiMAV-Rundschreiben Nr. 38, August 2007 D i e n s t v e r e i n b a r u n g gemäß 36 MVG über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten in der Diakonie-/Sozialstation Zwischen der Evang. Kirchengemeinde, als Trägerin der Diakonie-/Sozialstation, vertreten durch den 1. Vorsitzenden des Kirchengemeinderats Herrn/Frau/ und der Mitarbeitervertretung im Evang. Kirchenbezirk, vertreten durch den/die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung Herrn/Frau/ wird vereinbart: Anmerkung: Diese Musterdienstvereinbarung bezieht sich auf Dienststellen/Bereiche, in denen dienstplanmäßig gearbeitet wird bzw. es feste Vorgaben zur Arbeitszeit gibt. Es wird davon ausgegangen, dass das Arbeitszeitkonto gleichzeitig das Zeiterfassungskonto darstellt. Die Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto wird dabei in der Regel Teil einer umfassenderen Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit, die z.b. Regelungen zu Pausen, telefonischer Erreichbarkeit etc. enthält, sein. Das Muster ist an die örtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Verhältnisse der jeweiligen Station anzupassen. 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für: Personenkreis oder (Teile der) Dienststelle. Bestehende einzelvertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt. Hinweis: Es kann sinnvoll sein die Leitung einer anderen Dienstvereinbarung der Dienststelle zu Arbeitszeitkonten zuzuordnen. 8

9 2 Grundsätzliches (1) Die Wochenarbeitszeit Vollbeschäftigter beträgt 40 Stunden, verteilt auf 5 Tage ( 6 Abs. 1 KAO). 1 Die Sollarbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag. (2) Für Teilzeitbeschäftigte gilt die gleichmäßige Verteilung ihrer individuellen Arbeitszeit auf 5 Tage als Sollarbeitszeit, es sei denn, es wurde eine andere Verteilung festgelegt. (3) Die Änderung von Lage und Dauer der Sollarbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig. (4) Die Dauer der Ruhezeit kann im Einzelfall aus dringenden betrieblichen Gründen ( 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG i. V. mit 6 Abs. 4 KAO) um bis zu einer Stunde/zwei Stunden 2 verkürzt werden, wenn die Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit jeweils auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. ( 5 Abs. 2 ArbZG). Dieser Ausgleich ist im Dienstplan kenntlich zu machen. Hinweis: Durch die Übernahme des TVöD in die KAO kann durch Dienstvereinbarung von 5 Abs. 1 ArbZG, wonach nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten ist, abgewichen werden. Falls dies nicht gewollt ist, ist 2 Abs. 4 dieser Musterdienstvereinbarung zu streichen. (5) Die konkrete Festlegung der Arbeitszeit ergibt sich aus dem Rahmendienstplan sowie den jeweils aufzustellenden Dienstplänen ( 6 Abs. 10 KAO). Der Dienstplan wird den Beschäftigten spätestens 14 Tage vor Inkrafttreten ausgehändigt. Der Rahmendienstplan ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Dienstvereinbarung. Änderungen am Rahmendienstplan können nur im Einvernehmen zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung vorgenommen werden. 3 Ausgleichszeitraum (1) Der Ausgleichszeitraum gemäß 6 Abs. 2 KAO für Zeitguthaben bzw. Zeitschuld beträgt: ein Jahr. (2) Beginn des Ausgleichszeitraums ist der: Hinweis: Es wird empfohlen, den Beginn des Ausgleichszeitraums auf eine Hochphase, in der erfahrungsgemäß viele Stunden anfallen, zu legen. 1 2 Aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen kann die Arbeitszeit auch auf sechs Tage verteilt werden ( 6 Abs. 1 Satz 3 KAO). Nichtzutreffendes bitte streichen. 9

10 4 Arbeitszeitkonto (1) Für alle vom Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung erfassten Beschäftigten wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. (2) Ausgehend von der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit (= Nullsaldo) werden Zeitguthaben bzw. Zeitschuld zum Ende des Dienstplanabschnitts auf dem Arbeitszeitkonto verbucht. Die Beschäftigten tragen ihre tatsächlich geleistete Arbeitszeit bis zum des folgenden Monats ohne Aufforderung der Pflegedienstleitung (PDL) zur Gegenzeichnung und zur Weiterleitung an die Geschäftsführung der Diakoniestation in den dafür vorgesehenen Arbeitszeitnachweis (z. B. Arbeitszeitliste, elektronische Erfassung) ein. Dieser Arbeitszeitnachweis dient als Grundlage für den abgerechneten Dienstplan. (3) Zu Beginn des Ausgleichszeitraums gemäß 3 dieser Dienstvereinbarung entscheidet der/die Beschäftigte, was auf das Arbeitszeitkonto gebucht wird. Diese Entscheidung ist dem Arbeitgeber verbindlich schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung bezieht sich auf: Überstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden ( 7 Abs. 7, 8 Abs. 1 Satz 5 KAO), angeordnete Mehrarbeitsstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden ( 8 Abs. 2 KAO entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge für Sonderformen der Arbeit ( 8 Abs. 1 KAO), in Zeit umgewandelte Entgelte der Rufbereitschaft ( 8 Abs. 3 KAO), in Zeit umgewandelte Entgelte des Bereitschaftsdienstes ( 8 Abs. 4 KAO). (4) Erfolgt eine Buchung von in Zeit umgewandelten Zeitzuschlägen auf das Arbeitszeitkonto, wird der anfallende KAO-Aufschlag ebenfalls faktorisiert. (5) Entscheidet sich der/die Beschäftigte gegen eine Buchung von Zeiten gemäß Abs. 3 auf dem Arbeitszeitkonto, so werden diese nach den Bestimmungen der KAO durch Freizeit ausgeglichen oder in Geld abgegolten. (6) Die höchstzulässige Zeitschuld beträgt 40 Stunden für Vollbeschäftigte. Das höchstzulässige Zeitguthaben beträgt 120 Stunden für Vollbeschäftigte. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die höchstzulässige Zeitschuld bzw. das höchstzulässige Zeitguthaben entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollbeschäftigten reduziert. Dabei ist auf volle Stunden aufzurunden. 10

11 (7) Für das Arbeitszeitkonto gilt folgende Ampelregelung: Phase grün: Zeitguthaben zwischen 0 und 60 Stunden bzw. Zeitschuld bis 20 Stunden: In dieser Phase besteht kein Handlungsbedarf. Phase gelb: Zeitguthaben zwischen 60 und 80 Stunden bzw. Zeitschuld zwischen 20 und 30 Stunden: Gespräch zwischen Leitung und Beschäftigter/Beschäftigtem mit dem Ziel des Abbaus des Zeitguthabens bzw. der Zeitschuld in den grünen Bereich zu führen. Phase rot: Zeitguthaben zwischen 80 und 120 Stunden bzw. Zeitschuld zwischen 30 und 40 Stunden: Leitung und Beschäftigte/Beschäftigter sind zum sofortigen Abbau verpflichtet. Ein Buchen von Zeitguthaben auf ein vereinbartes Langzeitkonto ist einvernehmlich möglich. Die Mitarbeitervertretung ist über die Rotphase und die Rückführungsvereinbarung zwingend zu informieren. Für Teilzeitbeschäftigte reduzieren sich die Stundenzahlen in den einzelnen Ampelphasen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollbeschäftigten. (8) Am Ende des Ausgleichszeitraums gemäß 3 Abs. 1 dieser Dienstvereinbarung muss das Arbeitszeitkonto ausgeglichen sein. Darauf zu achten, liegt in der Verantwortung der PDL bzw. Geschäftsführung und der/des Beschäftigten. Die PDL sorgt durch die Gestaltung des Dienstplans dafür, dass das Zeitguthaben/Zeitschuld in den grünen Bereich zurückgeführt wird und zum Ende des Ausgleichszeitraums ausgeglichen ist. Dabei berücksichtigt sie die betrieblichen Notwendigkeiten der Station unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der Beschäftigten. Ein am Ende des Ausgleichszeitraums gemäß 3 Abs. 1 dieser Dienstvereinbarung noch vorhandenes Zeitguthaben ist gemäß 8 Abs. 2 KAO zu vergüten. Sofern ein Langzeitkonto eingerichtet ist, wird ein am Ende des Ausgleichszeitraums vorhandenes Zeitguthaben diesem gutgeschrieben oder auf Wunsch des/der Beschäftigten vergütet. 41 Satz 3 KAO bleibt unberührt. Eine am Ende des Ausgleichszeitraums gemäß 3 Abs. 1 dieser Dienstvereinbarung noch vorhandene Zeitschuld führt nicht zu einem Vergütungsrückzahlungsanspruch des Arbeitgebers. (9) Vor Antritt einer Elternzeit oder sonstigen Beurlaubung ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, so wird ein vorhandenes Zeitguthaben bzw. eine Zeitschuld auf den Zeitraum nach Beendigung der Elternzeit bzw. Beurlaubung übertragen. (10) Bei Tod der/des Beschäftigten wird der Geldwert eines vorhandenen Zeitguthabens an die Erben ausgezahlt. 11

12 5 Urlaub, Krankheit, Dienstbefreiung (1) Bei nicht vorhersehbaren Arbeitsverhinderungen, insbesondere Arbeitsunfähigkeit oder einer kurzfristigen Arbeitsbefreiung gemäß 29 KAO, werden für die Dauer des laufenden Dienstplans die in diesem festgelegten Arbeitsstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Alternativ: (1) Bei nicht vorhersehbaren Arbeitsverhinderungen, insbesondere Arbeitsunfähigkeit oder einer kurzfristigen Arbeitsbefreiung gemäß 29 KAO, werden dem/der Beschäftigten 1/5 der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. (2) Bei Zeiten des Erholungsurlaubs, Zusatzurlaubs oder einer über den laufenden Dienstplanabschnitt hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit oder einer vorhersehbaren Arbeitsbefreiung gemäß 29 KAO wird für jeden Arbeitstag die Sollarbeitszeit gemäß 2 Abs. 1 und 2 dieser Dienstvereinbarung gutgeschrieben. (3) Bei der Gewährung des Erholungsurlaubs ist mindestens ein Wochenende am Beginn oder am Ende des Urlaubs als dienstfrei einzuplanen. 6 Abbuchung von Zeitguthaben (1) Ein Zeitausgleich durch Arbeitsfreistellung erfolgt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse stundenweise, in halben Tagen, in ganzen Tagen oder in mehreren zusammenhängenden Tagen. Der/die Beschäftigte beantragt rechtzeitig, spätestens eine Woche vor Aufstellung des Dienstplans, ihren/seinen Zeitausgleich. Die Frist nach Satz 2 kann zwischen Arbeitgeber und dem/der Beschäftigten einvernehmlich verkürzt werden. (2) Der Antrag auf Zeitausgleich ist zu genehmigen, es sei denn, es stehen dringende betriebliche Gründe oder Interessen anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen. Dringende Betriebliche Gründe sind dann anzunehmen, wenn die Vertretung der/des Beschäftigten aus Gründen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, nicht sichergestellt werden kann. (3) Kann dem Antrag auf Zeitausgleich aus den vorgenannten Gründen nicht stattgegeben werden, so ist dieser Zeitausgleich nach erneuter Antragstellung innerhalb von zwei Monaten dem/der Beschäftigten zu gewähren. (4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein ( 10 Abs. 4 KAO). 12

13 7 Folgen des Widerrufs eines bereits genehmigten Zeitausgleichs durch den Arbeitgeber (1) Der Arbeitgeber kann einen bereits genehmigten Zeitausgleich aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen widerrufen. (2) Entstehen dem/der Beschäftigten oder ihrem/seinem Ehegatten oder Lebenspartner/Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes durch den Widerruf Auslagen, z. B. bei einer bereits gebuchten Urlaubsreise, so hat der Arbeitgeber diese zu ersetzen. 8 Beteiligung der Mitarbeitervertretung (1) Die Mitarbeitervertretung erhält von der zuständigen PDL die laufenden festgestellten Monats- Dienstpläne sowie die abgerechnete Dienstpläne, aus denen Beginn und Ende der tatsächlichen Arbeitszeit ersichtlich sind, zeitnah zugesandt. (2) Kann über die Festlegung bzw. den Zeitausgleich von Plus- oder Minusstunden bei der Aufstellung von Dienstplänen keine Einigung zwischen einem/einer Beschäftigten und der PDL erzielt werden, kann der/die Beschäftigte gemäß 35 Abs. 2 MVG ein Personalgespräch mit der Dienststellenleitung und der PDL unter der Beteiligung der Mitarbeitervertretung verlangen. Dies gilt entsprechend bei diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten im Kollegenkreis/Kolleginnenkreis. (3) Nach Ende des Abrechnungszeitraumes treffen sich Dienststellenleitung, PDL und Mitarbeitervertretung zu einem gemeinsamen Gespräch, um die abgerechneten Dienstpläne des zurückliegenden Ausgleichszeitraums auszuwerten. Hinweis: Sollen Langzeitkonten nicht vereinbart werden, ist 9 zu streichen. 9 Langzeitkonten (1) Auf Antrag der/des Beschäftigten ist ein Langzeitkonto einzurichten, soweit keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der/die Beschäftigte hat den Antrag auf Einrichtung des Langzeitkontos spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Ansparphase zu stellen. (2) Ein betrieblicher Grund liegt dann vor, wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt werden, hohe Kosten entstehen oder geeignete Ersatzkräfte fehlen. Wird die Einrichtung eines Langzeitkontos abgelehnt, so hat der Arbeitgeber den betrieblichen Grund gegenüber der Mitarbeitervertretung nachzuweisen. 13

14 (3) Die Mitarbeitervertretung ist vor Vereinbarung eines Langzeitkontos zu beteiligen. (4) Über die Einrichtung des Kontos ist eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag gemäß Anlage 2 dieser Dienstvereinbarung abzuschließen. (5) Auf dem Langzeitkonto können Zeitguthaben, die sich aus 4 Abs. 8 ergeben, gutgeschrieben werden. (6) Die Sicherung des Geldwertes der Zeitguthaben erfolgt durch eine zweckgebundene Rücklage. Bei insolvenzfähigen Anstellungsträgern, die die KAO anwenden, erfolgt diese Sicherung durch die Einrichtung eines Kapitalfonds, einer Insolvenzversicherung oder einer Bürgschaft durch eine Bank oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. (7) Im Todesfall gilt 4 Abs. 10 entsprechend. (8) Der Ausgleich erfolgt in einer längeren Freizeitphase nach Ankündigung des/der Beschäftigten mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Die Freizeitphase soll mindestens vier Wochen betragen. (9) Falls die Freizeitphase zum angekündigten Zeitpunkt aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber sie einmal ablehnen. Der Arbeitgeber kann von sich aus, soweit dringende betriebliche Gründe dies erfordern, dem/der Beschäftigten den Ausgleich des Langzeitkontos vorschlagen. Der/die Beschäftigte hat wohlwollend zu prüfen, ob er/sie dem Vorschlag des Arbeitgebers nachkommt. 6 Abs. 4 gilt entsprechend. (10) Eine festgelegte oder angetretene Freizeitphase kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verschoben bzw. abgebrochen werden, insbesondere dann wenn dem/der Beschäftigten die Durchführung bzw. Fortsetzung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zugemutet werden kann. Hat der Arbeitgeber eine Ersatzkraft angestellt, ist eine Unterbrechung der Freizeitphase frühestens zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Ersatzkraft frühestens beenden kann. (11) Die Führung des Langzeitkontos erfolgt beim Arbeitgeber. Dieser informiert den Beschäftigten/die Beschäftigte auf ihren/seinen Antrag hin, mindestens jedoch jährlich über den Guthabenstand des Langzeitkontos. (12) Der Arbeitgeber informiert die Mitarbeitervertretung mind. jährlich unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen über die abgeschlossenen Langzeitkonten, den Beginn und das Ende von Freizeitphasen einschließlich der Vertretungsregelung, den Saldo der Zeitguthaben der bestehenden Langzeitkonten zum Beginn des neuen Ausgleichszeitraumes gemäß 3, den Stand der zweckgebundenen Rücklage bzw. der sonstigen Sicherungsform gemäß Abs

15 10 Inkrafttreten, Kündigung und Unwirksamkeit (1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig wird die Dienstvereinbarung vom aufgehoben. (2) Diese Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Ausgleichszeitraums gekündigt werden. Die Beendigung der Dienstvereinbarung hat keine Auswirkung auf bestehende einzelvertragliche Vereinbarungen zu Langzeitkonten. (3) Werden einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung auf Grund veränderter Gesetze oder der Änderung von Arbeitsrechtsregelungen durch die Arbeitsrechtliche Kommission unwirksam, so werden diese neu verhandelt. Alle anderen Regelungen bleiben wirksam. 15

16 Anlage 1 zur Dienstvereinbarung zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos in der Diakonie-/ Sozialstation vom Rahmendienstplan Diakonie-/Sozialstation 1 Allgemeines Dienstplanwünsche der Beschäftigten werden in einen Wunschplan eingetragen. Diese werden berücksichtigt, soweit betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, dem nicht entgegenstehen. Allen Beschäftigten werden Touren zugeordnet. Diese Touren sind nach geografischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie den Wünschen der Patienten gestaltet. Jedem/jeder Beschäftigten ist ein Dienstfahrzeug zugeordnet. Diese Touren sind so bemessen bzw. zu planen, dass die zu leistenden Tätigkeiten i. d. R. innerhalb der jeweils festgelegten Sollarbeitszeit erledigt werden können. 2 Beginn und Ende der Arbeitszeit, incl. der Pausen Der Dienst beginnt und endet i. d. R. an der Diakoniestation. Jede/jeder Beschäftigte ist verpflichtet, den Dienstbeginn, das Dienstende und die Zeit der Pausen zu dokumentieren. Der geplante Beginn und das geplante Ende der Arbeitszeit müssen aus dem Dienstplan ersichtlich sein. Die tägliche Mindesteinsatzzeit beträgt 3 Stunden, es sei denn, es ist einzelvertraglich eine geringere tägliche Arbeitszeit vereinbart. 1. Frühdienst Der Frühdienst beginnt je nach Tour zwischen Uhr und Uhr. Das Dienstende ist i. d. R. zwischen Uhr und Uhr. 16

17 2. Spätdienst Der Spätdienst beginnt je nach Tour zwischen Uhr und Uhr. Das Dienstende ist i. d. R. zwischen Uhr und Uhr. Hinweis: Die realen Rahmenbedingungen der jeweiligen Station sollen hier abgebildet werden. 3. Dienst an Wochenenden und Feiertagen Bei Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten mit einer dienstlichen Inanspruchnahme von 50 bis 100 v. H. ist i. d. R. jedes zweite Wochenende Dienst. Teilzeitbeschäftigte unter einer dienstlichen Inanspruchnahme von 50 v. H. sind mindestens einmal im Monat verpflichtet, am Wochenende Dienst zu leisten. Der Dienst an gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen bzw. dienstfreien Tagen ist unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes unter allen Beschäftigten zu verteilen. Hinweis: Bei Teilzeitbeschäftigten muss dies gemäß 6 Abs. 5 KAO einzelvertraglich vereinbart sein. 4. Pausenregelung Ist abzusehen, dass zwischen Dienstbeginn und Dienstende mehr als 6 Stunden liegen, ist eine Pause von mindestens 30 Min. einzuplanen. Diese Pause kann auch entsprechend der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in 2 mal 15 Minuten aufgeteilt werden. Ergibt sich die Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden erst im konkreten Tourenverlauf, so ist der/die Beschäftigte verpflichtet, eine Pause von mindestens 30 Minuten, jedoch höchstens Minuten einzulegen. Die Pause zählt nicht als Arbeitszeit. Ordnet die PDL im Tourenverlauf Arbeitsunterbrechungen an, bzw. plant diese ein, so gelten diese Arbeitsunterbrechungen nicht als Pause, sondern als geleistete Arbeitszeit. Wenn ungeplant Patienten ausfallen, versucht die/der Beschäftigte die nachfolgenden Patienten entsprechend vorzuziehen. Ist dies nicht möglich, sind in dieser Zeit die Pflegedokumentation oder andere berufsbezogene Tätigkeiten zu erledigen. 5. Ruhezeiten Die Beschäftigten müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben ( 5 Abs. 1 ArbZG). Bei der Gestaltung des Dienstplanes ist dies entsprechend zu berücksichtigen, insbesondere wenn nach einem Spätdienst ein Frühdienst folgt. Es ist Aufgabe der Pflegedienstleitung dies sicherzustellen. 17

18 3 Rufbereitschaft Die Nachtrufbereitschaft beginnt um Uhr und endet um Uhr. Die Rufbereitschaftszeiten sind im Dienstplan festzuhalten und evtl. Einsatzzeiten sind zu dokumentieren. Die Vergütung der Rufbereitschaftszeiten und der Einsatzzeiten erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen der KAO. 4 Dienstbesprechung und Patientenübergabe Dienstbesprechungen und Patientenübergaben sind Arbeitszeit. Hinweis: Regelung vorsehen bzw. beschreiben, wie die Dienstbesprechungen und die Patientenübergabe vor Ort geregelt ist.. 5 Sonstige Tätigkeiten Sämtliche von den Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten sind in den Dienstplan aufzunehmen. Der Anrufbeantworterdienst ist im Dienstplan vermerkt. 18

19 Anlage 2 zur Dienstvereinbarung zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos in der Diakonie-/ Sozialstation vom Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag Zwischen der/dem (Rechtsträger) vertreten durch und Frau/Herrn wird folgende Zusatzvereinbarung zur Führung eines Langzeitkontos zwischen den Vertragsparteien geschlossen: Nach 10 Abs. 6 KAO ist auf der Grundlage von 9 der Dienstvereinbarung zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos in (Name der Dienststelle/Einrichtung) die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos in Form eines Langzeitkontos möglich. Danach hat der/die Beschäftigte die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum Arbeitszeitguthaben aufzubauen, die durch bezahlte Freistellung wieder ausgeglichen werden. (1) Für den Beschäftigten/die Beschäftigte wird mit Wirkung ab bis ein Langzeitkonto nach 10 Abs. 6 KAO auf der Grundlage der Dienstvereinbarung vom abgeschlossen. (2) Der/Die Beschäftigte wird dem Konto über einen Zeitraum von bis in folgender Form - soweit durch die Dienstvereinbarung zugelassen - in Abstimmung mit dem Arbeitgeber Arbeitszeit gutschreiben zu lassen: Überstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden ( 7 Abs. 7, 8 Abs. 1 Satz 5 KAO), angeordnete Mehrarbeitsstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden ( 8 Abs. 2 KAO 19

20 entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge für Sonderformen der Arbeit ( 8 Abs. 1 KAO), in Zeit umgewandelte Entgelte der Rufbereitschaft ( 8 Abs. 3 KAO), in Zeit umgewandelte Entgelte des Bereitschaftsdienstes ( 8 Abs. 4 KAO). Der/die Beschäftigte informiert den Arbeitgeber jeweils schriftlich, soweit er/sie in der oben genannten Form für das Arbeitszeitkonto Zeitgutschriften buchen will. Die Zustimmung des Arbeitgebers gilt als erteilt, wenn er nicht zwei Wochen vor Fälligkeit der jeweiligen Vergütungsbestandteile schriftlich widerspricht. Bei gleichförmigen Gutschriften ist die einmalige Anzeige ausreichend. (3) Der Arbeitgeber informiert den Beschäftigten/die Beschäftigte auf ihren/seinen Antrag hin, mindestens jedoch jährlich über den Guthabenstand des Langzeitkontos. (4) Der/Die Beschäftigte beabsichtigt das angesparte Zeitwertguthaben für zu nutzen. Zu diesem Zweck wird der Ausgleich des Kontos durch Arbeitsfreistellung voraussichtlich ab in einem Umfang von vorgenommen. (5) Diese Vereinbarung kann von dem/der Beschäftigten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Das bis dahin angesparte Zeitguthaben ist durch entsprechende Freistellung abzubauen. (6) Soweit sich der Beschäftigungsumfang des Dienstverhältnisses ändert, ist diese Zusatzvereinbarung an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. (7) Die Sicherung der Wertguthaben auf dem Langzeitkonto erfüllt der Arbeitgeber: durch die selbstschuldnerische Bürgschaft der/des durch den Aufbau eines Kapitalfonds auf folgende Weise (8) Die Pflicht zur Auflösung des Zeitguthabens im Falle des 170 Abs. 3 SGB III wird ausdrücklich ausgeschlossen. (9) Besondere Vereinbarungen: Der/Die Beschäftigte hat das Recht, den Freizeitausgleich entsprechend 4 Abs. 3 vor der Ansparphase in Anspruch zu nehmen und zwar in folgendem Umfang. Es können nur Guthaben in Anspruch genommen werden. (10) Im Übrigen gelten die Regelungen des 9 der Dienstvereinbarung zur Errichtung eines Arbeitszeitkontos vom. Unterschriften 20

21 Anlage 2 zum LakiMAV-Rundschreiben Nr. 38, August 2007 Mitarbeitervertretung im Kirchenbezirk MAV im Kirchenbezirk Straße PLZ Ort Evang. Kirchengemeinde Herrn/Frau Pfarrer/in Anschrift PLZ O r t Datum Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit in der Diakoniestation / Sozialstation vom Sehr geehrte/r Herr/Frau, hiermit kündigen wir gemäß 36 Abs. 4 Mitarbeitervertretungsgesetz die oben genannte Dienstvereinbarung vom über die Flexibilisierung der Arbeitszeit in der Diakoniestation / Sozialstation fristgemäß zum. 3. Nachdem sich durch die Änderung der KAO im Hinblick auf die Arbeitszeit der Beschäftigten einiges geändert hat, halten wir die Anpassung der Dienstvereinbarung für dringend erforderlich. Wir bieten Ihnen an, eine neue Dienstvereinbarung auf der Grundlage der neuen KAO über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten mit der Mitarbeitervertretung zu verhandeln, bzw. abzuschließen. Mit freundlichen Grüßen MAV-Vorsitzende/r 3 In der Regel ist hier die dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende einzuhalten. Ggf. kann auch ein längerer Zeitraum in der DV vereinbart sein, der dann zu berücksichtigen ist. 21

22 Anlage 3 zum LakiMAV-Rundschreiben Nr. 38, August 2007 Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 27. Juli c Abs. 8 KAO wird wie folgt geändert: Für Helfer und Helferinnen in der Nachbarschaftshilfe, deren Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach 8 Abs. 1 SGB IV ausgeübt wird, gelten die Bestimmungen der Anlage 11, wenn der Helfer/die Helferin in der Nachbarschaftshilfe Zeit, Ort und Umfang ihrer/seiner Tätigkeit selbst bzw. in Absprache mit der Einsatzleitung bestimmen kann und die Tätigkeit nicht aus fachlichen Gründen einem Direktions- oder Weisungsrecht der Einsatzleitung unterliegt oder von dieser kontrolliert werden muss und der Helfer/die Helferin keine Leistungen nach SGB XI erbringt. 2. Es wird folgende Arbeitsrechtliche Regelung zur Nachbarschaftshilfe als Anlage 11 zur KAO aufgenommen: Arbeitsrechtliche Regelung zur Nachbarschaftshilfe 1 Allgemeine Bestimmungen Anlage 11 zur KAO Für Helfer und Helferinnen im Sinne des 1 c Abs. 8 KAO finden die Bestimmungen der KAO Anwendung, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. 2 Entgelt (1) Das Entgelt je Stunde der Tätigkeit in der Nachbarschaftshilfe beträgt mindestens 70 % des Stundenentgelts der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 und höchstens das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe KAO ist entsprechend anzuwenden. Die Höhe des Stundenentgelts ist gemäß 40 Buchstabe o des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG) zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung unter Berücksichtigung der örtlich für vergleichbare Beschäftigte gezahlten Stundenentgelte zu vereinbaren. Die Vereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung ist schriftlich zu dokumentieren und der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten. (2) Die Vereinbarung über die Mitarbeit in der Nachbarschaftshilfe zwischen Helferin/Helfer und Dienststellenleitung ist nach dem als Anhang beigefügten Muster abzuschließen. 22

23 3 Inkrafttreten Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember Es wird folgende Vereinbarung über die Mitarbeit in der Nachbarschaftshilfe als Anhang zur Arbeitsrechtlichen Regelung zur Nachbarschaftshilfe (Anlage 11 zur KAO) aufgenommen: Anhang zur Arbeitsrechtlichen Regelung zur Nachbarschaftshilfe (Anlage 11 zur KAO) Vereinbarung über die Mitarbeit in der Nachbarschaftshilfe Frau/Herr..., geb. am..., wohnhaft in..., nachfolgend Helfer/Helferin genannt, und der/dem vertreten durch Präambel Organisierte Nachbarschaftshilfe in evangelischer Trägerschaft versteht sich als Teil des diakonischen Dienstes am Mitmenschen. Helfer und Helferinnen werden in Haushalte mit entsprechendem Hilfebedarf vermittelt. 1 Grundlagen der Tätigkeit (1) Frau/Herr erklärt sich bereit, nach Maßgabe dieser Vereinbarung und der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Nachbarschaftshilfe vom.. 4 in der organisierten Nachbarschaftshilfe der Diakonie-/Sozialstation mitzuarbeiten. Die Einsätze erfolgen in Absprache mit der Einsatzleitung und werden in einem Einsatzplan festgehalten. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der KAO (z. B. über Urlaubsgewährung und Entgeltfortzahlung). 23

24 Der Einsatz an Wochenenden oder Feiertagen ist grundsätzlich vereinbart. ist grundsätzlich ausgeschlossen (2) Ein Direktions- oder Weisungsrecht der Einsatzleitung besteht nicht. (3) Über Veränderungswünsche der Klienten hinsichtlich Art und Umfang des Einsatzes unterrichtet die Helferin/der Helfer die Einsatzleitung. (4) Sofern ein vereinbarter Einsatz nicht wahrgenommen werden kann, ist die Einsatzleitung unverzüglich von der Verhinderung zu verständigen. (5) Nach vorheriger Information ist die Beendigung des jeweiligen Einsatzes durch den Helfer/die Helferin möglich. Der Helfer/die Helferin kann für bestimmte Zeiträume oder bis auf weiteres auf die Vermittlung von Einsätzen durch einfache Erklärung gegenüber der Einsatzleitung verzichten. Er/Sie kann auch einzelne Einsätze ablehnen. 2 Entgelt Für geleistete Einsätze erhält der Helfer/die Helferin aufgrund des von ihm/ihr zu führenden und von der Einsatzleitung zu kontrollierenden Nachweises ein Entgelt entsprechend der gemäß 2 der Anlage 11 KAO abgeschlossenen Vereinbarung in der jeweils geltenden Fassung. Eine Kopie der vorgenannten Vereinbarung mit der Mitarbeitervertretung ist dieser Vereinbarung beizufügen. Die Abrechnung mit den Klienten und Klientinnen erfolgt ausschließlich über den Träger. Abweichende Vereinbarungen über den Einsatzumfang oder eine zusätzliche Entschädigung mit Klienten und Klientinnen sind ausgeschlossen. 3 Versicherungsschutz (1) Der Träger meldet den Helfer/die Helferin bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an. Damit besteht Unfallversicherungsschutz im gesetzlichen Rahmen. (2) Außerdem besteht während des Einsatzes Haftpflichtversicherungsschutz durch die vom Träger abgeschlossene Haftpflichtversicherung. 4 Schweigepflicht, Annahme von Geschenken (1) Der Helfer/die Helferin hat über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder ausdrücklich angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren - auch nach Beendigung der jeweiligen Einsätze und der Tätigkeit für die Nachbarschaftshilfe. 24

25 (2) In Ausübung ihres/seines Dienstes darf der Helfer/die Helferin keine Geschenke entgegennehmen. Ausgenommen sind hiervon kleine Sachgeschenke, mit denen die Klienten ihre Dankbarkeit zum Ausdruck bringen wollen Sonstige Vereinbarungen (1) Veränderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. (2) Weitere Vereinbarungen: (3) Der Helfer/die Helferin erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. Ort, Datum: Unterschriften

26 Anlage 4 zum LakiMAV-Rundschreiben Nr. 38, August 2007 KAO-Tabelle 2006 mit Stundensätzen Gilt ab Tabelle TVöD - Monatswerte Entgelt- Grundendgelt Entwicklungsstufen gruppe % Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 JSZ 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre Stufenlaufzeit 15 60% % % % % % % % % % % Ü 90% % % - 9 V TW % 9 V TW % Jahr Jahr Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Tabelle TVöD - Stundensätze bei einer 40 Stundenwoche Entgelt- Grundendgelt Entwicklungsstufen gruppe % Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 JSZ 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre Stufenlaufzeit 15 19,46 21,62 22,42 25,30 27,48 28, ,59 19,55 20,70 22,42 25,07 26, ,20 18,00 18,97 20,87 23,52 24, ,49 16,10 18,40 20,41 23,00 24, ,97 15,52 16,67 18,40 20,90 22, ,45 14,95 16,10 17,25 19,43 19, ,85 13,17 13,86 15,70 17,13 18, ,07 12,30 12,88 13,40 13,97 14, ,14 11,27 11,84 12,39 12,76 13,14 5 9,71 10,78 11,33 11,87 12,28 12,56 3 9,06 10,06 10,35 10,81 11,15 11,47 2 Ü 8,64 9,60 9,95 10,41 10,72 10,96 2 8,33 9,26 9,54 9,83 10,46 11,13 1-7,39 7,53 7,70 7,87 8,28 9 V 11,85 13,17 13,86 15,70 17,13-26

27 GF-Tabelle VKA 2007 mit Stundensätzen Gilt ab GF-Tabelle TVöD - Monatswerte Entgelt- Grundendgelt Entwicklungsstufen gruppe % Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 JSZ 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre Stufenlaufzeit , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 9 V TW 275 1Jahr 2 Jahre 3 Jahre 9 Jahre Stufenlaufzeit 9 V TW 274 1Jahr 5 Jahre 9 Jahre Stufenlaufzeit GF-Tabelle TVöD - Stundensätze bei einer 40 Stundenwoche Entgelt- Grundendgelt Entwicklungsstufen gruppe % Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 JSZ 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre Stufenlaufzeit 15 20,43 22,70 23,55 26,56 28,86 30, ,47 20,53 21,73 23,55 26,32 27, ,01 18,90 19,92 21,92 24,69 25, ,46 17,17 19,63 21,77 24,53 25, ,90 16,56 17,79 19,63 22,29 23, ,35 15,95 17,17 18,40 20,73 21, ,64 14,04 14,78 16,74 18,28 19, ,90 13,23 13,85 14,40 15,02 15, ,90 12,11 12,73 13,32 13,72 14, ,43 11,59 12,18 12,76 13,20 13,51 3 9,74 10,82 11,13 11,62 11,99 12,33 2 8,96 9,95 10,26 10,57 11,25 11,96 1-7,95 8,10 8,28 8,46 8,90 höchstmögliche Anzahl der Wochenstunden Entgelt- Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 gruppe 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre Stufenlaufzeit 15 4,5 4,0 3,9 3,4 3,1 3,0 14 4,9 4,4 4,2 3,9 3,4 3,3 13 5,4 4,8 4,6 4,1 3,7 3,5 12 5,9 5,3 4,6 4,2 3,7 3,5 11 6,1 5,5 5,1 4,6 4,1 3,9 10 6,4 5,7 5,3 5,0 4,4 4,3 9 7,2 6,5 6,2 5,4 5,0 4,7 8 7,7 6,9 6,6 6,3 6,1 5,9 6 8,4 7,5 7,2 6,9 6,7 6,5 5 8,8 7,9 7,5 7,2 6,9 6,8 3 9,4 8,5 8,2 7,9 7,6 7,4 2 10,2 9,2 8,9 8,7 8,1 7,6 1-11,5 11,3 11,1 10,8 10,3 27

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