Nr. 2 Pfarrkirchen, NACHRUF. Der Landkreis Rottal-Inn trauert um. Herrn Karl Haas

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1 Amtsblatt des Landkreises Rottal-Inn Nr. 2 Pfarrkirchen, NACHRUF Der Landkreis Rottal-Inn trauert um Herrn Karl Haas Herr Haas war von 1978 bis 2002 Mitglied des Kreistages Rottal-Inn und von 1976 bis 1987 Erster Bürgermeister des Marktes Triftern. Durch seinen unermüdlichen, jahrelangen Einsatz hat er sich in der Kommunalpolitik bleibende Verdienste erworben. Der Landkreis Rottal-Inn wird ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren. Michael Fahmüller Landrat Landratsamt Rottal-Inn Ringstraße Pfarrkirchen Telefon: 08561/20-0 Fax: 08561/ Internet: info@rottal-inn.de

2 I n h a l t Seite Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Mitterskirchen, Landkreis Rottal-Inn, und der Gemeinde Erlbach, Landkreis Altötting, über die öffentliche Wasserversorgung des Gemeindeteils Weingarten 45 der Gemeinde Erlbach durch die Gemeinde Mitterskirchen 5-6 Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Grundwasserentnahme auf den Grundstücken Fl.Nr. 1457/27, 1441/2 und 1368/4, Gemarkung Untergrasensee, Stadt Pfarrkirchen, Landkreis Rottal-Inn, durch die Stadtwerke Pfarrkirchen Pfarrkirchen für Zwecke der Trink- und Brauchwasserversorgung 7 Amtsblatt des Landkreises Rottal-Inn Nr. 2 - Seite 4 -

3 Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Mitterskirchen, Landkreis Rottal-Inn, und der Gemeinde Erlbach, Landkreis Altötting, über die öffentliche Wasserversorgung des Gemeindeteils Weingarten 45 der Gemeinde Erlbach durch die Gemeinde Mitterskirchen Bekanntmachung vom 17. Januar 2017, Az /01 Die Gemeinde Mitterskirchen und die Gemeinde Erlbach haben eine Zweckvereinbarung über die Wasserversorgung des Gemeindeteils Weingarten 45 der Gemeinde Erlbach durch die Gemeinde Mitterskirchen geschlossen. Die Zweckvereinbarung wurde vom Landratsamt Rottal-Inn mit Schreiben vom rechtsaufsichtlich genehmigt. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) werden die Zweckvereinbarung und ihre rechtsaufsichtliche Genehmigung nachstehend bekannt gemacht. Pfarrkirchen, 17. Januar 2016 Landratsamt Rottal-Inn Z e i l e r Verwaltungsamtsrat I. Genehmigung Die Gemeinde Erlbach hat gemäß Art. 7 ff KommZG die gemeindliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung für den Gemeindeteil Weingarten 45 einschließlich der zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Befugnissen (Art. 8 Abs. 1 KommZG) und dem Satzungsrecht (Art. 11 KommZG) mit Zweckvereinbarung vom / auf die Gemeinde Mitterskirchen übertragen. Die beteiligten Kommunen haben dem Abschluss dieser Zweckvereinbarung zugestimmt. Die Zweckvereinbarung vom / zwischen der Gemeinde Mitterskirchen, Landkreis Rottal-Inn, und der Gemeinde Erlbach, Landkreis Altötting, über die öffentliche Wasserversorgung des Gemeindeteils Weingarten 45 der Gemeinde Erlbach durch die Gemeinde Mitterskirchen wird gemäß Art.12 Abs. 2 Satz 1 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. II. Zweckvereinbarung Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Mitterskirchen, Landkreis Rottal-Inn, und der Gemeinde Erlbach, Landkreis Altötting, zur öffentlichen Wasserversorgung des Gemeindeteils Weingarten 45 der Gemeinde Erlbach Zwischen der Gemeinde Mitterskirchen, Landkreis Rottal-Inn, und der Gemeinde Erlbach, Landkreis Altötting, wird zum Zweck der Wasserversorgung des Gemeindeteils Weingarten 45 der Gemeinde Erlbach folgende Zweckvereinbarung gemäß Art. 7 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit KommZG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber GVBl S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 286), geschlossen: Amtsblatt des Landkreises Rottal-Inn Nr. 2 - Seite 5 -

4 1 Übertragung von Aufgaben Die Gemeinde Erlbach, Landkreis Altötting, überträgt der Gemeinde Mitterskirchen, Landkreis Rottal-Inn, die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung für den Gemeindeteil Weingarten 45 der Gemeinde Erlbach. 2 Übertragung von Befugnissen (1) Neben dem Übergang der notwendigen Befugnisse nach Art. 8 Abs. 1 KommZG für die Erfüllung der Aufgabe nach 1, überträgt die Gemeinde Erlbach gemäß Art. 11 KommZG auch das Recht, erforderliche Rechtsvorschriften zu erlassen und die zu ihrer Durchführung notwendigen Maßnahmen zu treffen. (2) Gleichzeitig wird vereinbart, dass die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (WAS) der Gemeinde Mitterskirchen vom und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Mitterskirchen vom in der jeweils gültigen Fassung unmittelbar im Versorgungsgebiet Anwendung findet. 3 Haftung 1 Die Gemeinde Mitterskirchen haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen oder Außerbetriebssetzungen der Wasserversorgung wegen notwendiger Arbeiten oder durch unabwendbare Naturereignisse hervorgerufen werden. 2 Im Übrigen haftet die Gemeinde Mitterskirchen für Schäden, die sich aus der Benutzung der Wasserversorgungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, für welche die Gemeinde Mitterskirchen verantwortlich ist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 4 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung, Auseinandersetzung (1) 1 Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2 Sie kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, jeweils zum eines Jahres, schriftlich gekündigt werden. (2) Wird die Zweckvereinbarung gekündigt, so haben die Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben, die eine ordnungsgemäße Wasserversorgung des betroffenen Gebietes gewährleistet. 5 Änderung der Zweckvereinbarung 1 Jede Änderung der Zweckvereinbarung bedarf der Schriftform. 2 Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. 6 In-Kraft-Treten Diese Zweckvereinbarung wird nach deren Genehmigung - am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung durch das Landratsamt Rottal-Inn wirksam. Mitterskirchen, den Erlbach, den Gemeinde Mitterskirchen Gemeinde Erlbach gez. gez. Christian Müllinger Erster Bürgermeister Franz Watzinger Erster Bürgermeister Gemäß Gemeinderatsbeschluss Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom vom Amtsblatt des Landkreises Rottal-Inn Nr. 2 - Seite 6 -

5 Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Grundwasserentnahme auf den Grundstücken Fl.Nr. 1457/27, 1441/2, und 1368/4, Gemarkung Untergrasensee, Stadt Pfarrkirchen, Landkreis Rottal-Inn, durch die Stadtwerke Pfarrkirchen Pfarrkirchen, für Zwecke der Trink- und Brauchwasserversorgung Feststellung über die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung nach 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG Die Stadtwerke Pfarrkirchen beabsichtigen Grundwasserentnahmen auf den Grundstücken Fl.Nr. 1457/27, 1441/2, und 1368/4, Gemarkung Untergrasensee, Stadt Pfarrkirchen, für Zwecke der Trinkund Brauchwasserversorgung. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Gewässerbenutzung im Sinne des 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Im Vorfeld des Erlaubnisverfahrens wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. 3 c Satz 2 UVPG verbunden mit Nr der Anlage 1 zum UVPG vorgenommen. Als Ergebnis der Vorprüfung wird festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens für das beantragte Vorhaben nicht erforderlich ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist ( 3 a Satz 3 UVPG). Pfarrkirchen, Landratsamt Rottal-Inn Fachbereich Wasserrecht Hirmer Reg.-Inspektor Amtsblatt des Landkreises Rottal-Inn Nr. 2 - Seite 7 -

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