Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) zum ; Erstattung von Fahrkosten, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
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1 . ln ~ Universität Augsburg University Universität Augsburg Augsburg Der Kanzler An alle 1. Beamtinnen und Beamte 2. Beschäftigten der Universität Augsburg im Hause der Universität Augsburg Dienstgebäude Universitätsstraße Augsburg Telefax +49 (0) Postfach Augsburg Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben) Telefon oder Durchwahl P Augsburg, den Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) zum ; Erstattung von Fahrkosten, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung Anlaqe: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunstvom Sehr geehrte Damen und Herren, mit Wirkung vom wurde durch 5 des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz - NHG ) auch das Bayerische Reisekostengesetz geändert. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayRKG wird jeder Reisende reisekostenrechtlich einer Dienststelle zugeordnet, welche für die Bestimmung des Dienstorts maßgeblich ist; diese Regelung gilt auch für Bedienstete mit einem Tele- oder Wohnraumarbeitsplatz. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG besagt, dass die Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Reisen, die nach dem angetreten werden, generell auf die Höhe der Aufwendungen begrenzt ist, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststelle angefallen wären. Auch bei Genehmigung der Wohnung als Ausgangs- oder 2
2 . ln ~ Universität Augsburg University 2 Endpunkt der Reise in der Dienstreisegenehmigung ist damit auch keine höhere Kostenerstattung möglich. Die Universität Augsburg ist durch beiliegendes Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom angewiesen, die Rechtsänderungen umzusetzen. Demzufolge sind bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln höchstens die Fahrtkosten erstattungsfähig, die für eine Fahrt von der Dienststelle zum auswärtigen Geschäftsort angefallen wären. Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder Taxi werden die Aufwendungen auf die Höhe begrenzt, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle angefallen wären. Dies gilt auch für Dienstreisen, die an Wochenenden oder Feiertagen begonnen und beendet werden und bei Tele- oder Wohnraumarbeit. Ein Ermessungsspielraum für Ausnahmen ist der Universität - auch bei drittmittelfinanzierten Reisen - nicht gegeben. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der ReisekostensteIle, Frau Fürst, Frau Knoll und Frau Heiß (Nebenstelle 5163 oder reisekosten@zv.uni-augsburg.de) und als Referatsleiterin Frau Kraft (Nebenstelle 5199 oder jessica.kraft@zv.uni-augsburg.de) zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen LA. (Dr. Birkenstock)
3 Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Bayerisches5taatsministerium für Wissenschaft, ForschunQund Kunst München Per An die dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst unmittelbar nachgeordneten Dienststellen (personalverwaltende Dienststellen) Ihr Zeichen I Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, A 3 - M b/ Telefon: Name:Frau Gacaoglu Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) zum Anlage: 1 FMS vom Gz.: 24-P /10 Sehr geehrte Damen und Herren, beiliegendes Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Mit freundlichen Grüßen gez. Ursula Gacaoglu Oberamtsrätin Telefon: Telefax: poststelle@stmwfk.bayern.de Internet: Salvatorstraße München U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz
4 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bal'erisches Slaatsministerium der Finanzen' Pns.fach München :::,'I.t" tjr I :'Ct1(~ ~.: StZi.:1 t ":;m;:):.: 7:.ICit:;n Bayer. Staats kanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innem Bayer. Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. :.: '';..,:,..~:.:' ''!fi.f c' :::' '..~J.1,:)!\u"sl ;)( ; 0 4.1'1A1106 J ; 1ft r11.'f.-~,1.1.1!:f.....,....../ nachrichtlich: Bayer. Oberster Rechnungshof Bayer. Landtag, Landtagsamt Ihr Zeichen. Ihre Nachrlchl vom Bittebei Antwort angeben UnserZeichen. 24-p /10 München. 30. April 2010 Durchwahl: Telefax: Name: Herr Esperschidt Änderung des Bayerischen Reiselcostengesetzes (BayRKG) zum Sehr geehrte Damen und Heuen, durch 5 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 vom 12. April 2010 (GVBI S. 169) wurde das Bayerische Reisekostengesetz mit Wirkung ab geändert. Die Gesetzesänderung beinhaltet klarstellende Regelungen zur Bestimmung des reisekostenrechtlich maßgeblichen Di~nstorts und zur Bemessung der Fahrkostener- DIenstgebäude Odeonsplatz MOnchen Öffentliche Verkehrsmittel U 3. U 4. U5. U 6 Odeonsplatz Telefon Vermittlung posisteile@stmf.bayern.de Internet.
5 -2 - stattung (Art. 5 BayRKG) und Wegstreckenentschädigung (Art. 6 BayRKG) bei. Antritt oder Beendigung der Dienstreisen an der Wohnung. Reisekostenrechtlich maßgeblicher Dienstort ist demnach die Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, bei der Dienstreisende ständig oder überwiegend Dienst zu leisten haben, oder, sofern diese Voraussetzung nicht vorliegt, d.iegemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, der die Dienstreisenden organisatorisch zugeordnet sind (Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayRKG). Diese - in der Allgemeinen Verwaltungsvorschriftzum BayRKG bislang bereits enthaltene - Festlegung gilt für alle Dienstreisenden gleichermaßen, unabhängig davon, ob diese überwiegend im Innenoder Außendienst, in der Dienstst.elle oder in der Wohnung (z. B. bei Telearbeit) ihren Dienst verrichten. Die Fahrten von der Wohnung zum Dienstort pzw. zur " I! Dienststelle sind daher keine Dienstreisen, sondern Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, für die keine Kostenerstattung nach dem BayRKG erfolgt. Bedeutsam ist die Festlegung des reisekostenrechtlich maßgeblichen Dienstorts bzw. der Dienststelle auch für die Bemessung der Fahrkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung, da Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG und Art. 6 Abs. 7 BayRKG bei Dienstreisen, die an der Wohnung angetreten oder beendet werden, eine Begrenzung der Fahrkostenerstattung und der Wegstreckenentschädigung auf die Höhe der Aufwendungen vorsehen, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststelle angefallen wären. Bei der Bemessung der Fahrkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung werden - unabhängig vom Tätigkeitsbild der Dienstreisenden und vom üblichen Ort der Dienstverrichtung - folglich nur (Mehr-)Aufwendungen berücksichtigt, die aufgrund eines vom Dienstort abweichenden Geschäftsortes anfallen. Fallen darüber hinaus zusätzliche Aufwendungen, z. B. in Folge eines vom Dienstort abweichenden Wohnorts an, sind diese für die Bemessung der Reisekostenvergütung unbeachtlich. Damit wird die im Zusammenhang mit der BayRKG-Änderung 2001 eingeführte Vollzugspraxis im Ergebnis unverändert fortgeführt. Von der Gesetzesänderung unberührt bleibt hingegen die Frage, wo die Dienstreise anzutreten und zu beenden ist. Diese Entscheidung ist wie bisher an Hand der Umstände des Einzelfalls - unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und
6 - -3- des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - in der Dienstreisegenehmigung zu treffen; die diesbezüglichen Ausführungen in Nr. 7.2 der Allgemeinen Vollzugsvorschriften zum BayRKG sind weiter gültig. Die in der Dienstreisegenehmigung getroffene Entscheidung hinsichtlich Antritt und Beendigung der Dienstreise ist auch künftig für die Reisekostenabrechnungsstelle maßgeblich, allerdings sind für den Aufwendungsersatz Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG und Art. 6 Abs. 7 BayRKG zu beachten. Um Unterrichtung der Behörden und Dienstreisenden im eigenen Geschäftsbereich wird gebeten. Mit freundlichen Grüßen Wilhelm Hüllmantel Ministerialdirigent Beglaubigt t(l;tic
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