JUGENDSTRAFRECHT. 1.2 Die Abspaltung des Jugendstrafrechts vom Erwachsenenstrafrecht

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1 1 JUGENDSTRAFRECHT 1. ENTWICKLUNG UND GESCHICHTE DES JUGENDSTRAFRECHTS 1.1 Die Entdeckung von Kindheit und Jugend Literatur: Aries, P.: Geschichte der Kindheit. München, Wien 1975; demause, L.: Hört ihr die Kinder weinen? Eine psychogenetische Geschichte der Kindheit. Suhrkamp, Frankfurt 1977; Platt, A.: The Child-Savers. The Invention of Delinquency. 2. Aufl., Chicago 1977; Mitterauer, M.: Sozialgeschichte der Jugend. Frankfurt 1986; Münchmeier, R.: Strukturwandel der Jugendphase - Aufwachsen unter veränderten Bedingungen. DVJJ-Journal 1995, Nr. 1, S ; Kaiser, G.: Kinder und Jugendliche als Subjekte und Objekte in der Welt der Normen. RdJB 1998, S Kindheit und Jugend als soziale Erscheinungen hat es nicht immer gegeben. Im Mittelalter galten Kinder als "kleine Erwachsene", die keine von Erwachsenen getrennten Lebensbereiche hatten. Der Unterschied zwischen Kindern und Erwachsenen wird dann freilich im 18. Und 19. Jahrhundert immer stärker betont und führt schließlich zu der (sozialen und kulturellen, schliesslich rechtlichen) Entfernung des Kindes aus der Erwachsenengesellschaft. Diese Entwicklung wird unterschiedlich beurteilt. Eine Extremposition betont eine Verschlechterung der Position des Kindes, insbesondere als Folge der Wegnahme von Rechten und der Zuordnung eines sozialen Status in der Gesellschaft, der einen Ausschluß von als riskant gedeuteten Lebensbereichen mit sich bringt (Aries); eine andere Position vertritt die These einer Besserstellung des Kindes durch die Aufnahme des Gedankens an Kinderschutz in die (auch rechtliche) Organisation der Gesellschaft (demause). Freilich entsteht mit der Herausbildung von Kindheit und Jugend ein besonderes System sozialer Kontrolle, das sich aus jugendspezifischen Normen sowie Institutionen der Erziehung und Sozialisation zusammensetzt (Jugendamt, Schule etc.), darüber hinaus natürlich auch in Konzepten der Jugenddelinquenz bzw. von Eingriffstatbeständen zum Ausdruck kommt, die bei Risiken für die Erziehung und Sozialisation Interventionen der Jugendhilfe und des Jugendstrafrechts mit sich bringen. Jugend ist freilich (neben den hierin enthaltenen biologischen, chronologischen, entwicklungspsychologischen Konzepten) vor allem eine soziale Kategorie, in der Vorstellungen über eine Statuspassage zum Tragen kommen. Die Entwicklungen im 20. Jahrhundert haben beträchtlichen Wandel im Hinblick auf diese Statuspassage (in die Erwachsenenrollen) mit sich gebracht. Hierzu gehören insbesondere die beträchtliche Verlängerung der Jugendphase und die Veränderungen in der Struktur der Familien mit dem Wandel hin zu Klein- bzw. Kernfamilien. Im Strafrecht genossen Kinder und Jugendliche bis in die Neuzeit hinein keine Sonderrolle. Sie unterfielen den für Erwachsene geltenden Strafen. Die Constitutio Criminalis Carolina (1532) kannte zwar noch keine Festlegung der Strafmündigkeit, doch enthielt sie Sonderregelungen für jugendliche Straftäter. Art. 164 regelt die strafrechtliche Behandlung von jungen Dieben. Diese sollen lediglich eine gemilderte Strafe erhalten. Anstelle der Todesstrafe treten Leibesstrafen verbunden mit ewiger Landesverweisung. Art. 179 verweist auf eine Verknüpfung von Jugend und Zurechnungsfähigkeit insoweit als dort ausgeführt wird, dass jemandt, der jugent oder anderer gebrechlichkeyt halben, wissentlich seiner synn nit hett nach dem Rat sachverständiger Personen abgeurteilt und bestraft werden sollte. Im Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten von 1851 erfolgte eine Orientierung am französischen Rechtssystem. Danach wird in 42 erklärt: Wenn ein Angeschuldigter noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, und festgestellt wird, dass er ohne Unterscheidungsvermögen gehandelt hat, so soll er freigesprochen, und in dem Urtheile bestimmt werden, ob er seiner Familie überwiesen oder in eine Besserungsanstalt gebracht werden soll. Mit dem Unterscheidungsvermögen wird auf die discernement Bezug genommen. 1.2 Die Abspaltung des Jugendstrafrechts vom Erwachsenenstrafrecht

2 2 Literatur: Schaffstein/Beulke: Jugendstrafrecht, 1991, S.30ff; Kaiser: Jugendstrafrecht. In: Kleines Kriminologisches Wörterbuch, 3. Aufl. 1993, S Entscheidende Impulse zur Schaffung eines selbständigen Jugendstrafrechts kommen aus der sog. "modernen Strafrechtsschule" mit ihrer Betonung der Spezialprävention/Resozialisierung (F. v. Liszt) sowie aus der "Jugendgerichtsbewegung". Im Jahre 1923 tritt das Jugendgerichtsgesetz in Kraft, im Jahre zuvor (1922) war das Jugendwohlfahrtsgesetz in Kraft getreten. Das Jugendgerichtsgesetz vom löste die des Reichsstrafgesetzbuches ab, in denen Sonderregelungen für Jugendliche im Rahmen des allgemeinen Strafrechts enthalten waren. Den Beginn der Strafmündigkeit hatte 55 des RStGB auf 12 Jahre festgelegt. Im übrigen war die Jugendlichkeit des Täters lediglich als Strafmilderungsgrund konzipiert; die Erwachsenenstrafen kamen deshalb zur Anwendung. In der Abspaltung vom allgemeinen Strafrecht kommt es auch zu unterschiedlicher Betonung rechtsstaatlicher Prinzipien im Verhältnis zur Förderung des Kindes- und Jugendwohls. Hieraus resultieren Streitfragen, die sich insbesondere darauf beziehen, warum und wann spezifische Gesichtspunkte des Kindeswohls eine unterschiedliche Gestaltung des Verfahrens und des materiellen Rechts begründen können. Der amerikanische Oberste Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass der Staat nur dann eine unterschiedliche Behandlung von jungen Menschen rechtfertigen könne (Bellotti vs. Baird, 443 U.S. 622, 1979), wenn dies durch (1) die besondere Verwundbarkeit von jungen Menschen, (2) die Unfähigkeit eine bedeutsame Entscheidung in kluger und reifer Art und Weise zu treffen und (3) die Bedeutung von Eltern in der kindlichen Sozialisation geboten sei. 1.3 Die Entstehung des Systems des Jugendrechts Literatur: Walter, Jugendrecht, Jugendhilfe, Jugendschutz. In: Kleines Kriminologisches Wörterbuch 3.Aufl, 1993, S.191ff; Hasenclever, Jugendhilfe und Jugendgesetzgebung seit 1900, Göttingen Das Jugendgerichtsgesetz und das Jugendwohlfahrtsgesetz (nunmehr Kinder- und Jugendhilfegesetz, KJHG) sind nur Teil des Systems des Jugendrechts, mit dem der Gedanke der Erziehung und des Jugendschutzes in allen gesellschaftlichen Bereichen durchgesetzt wird. Zum Jugendrecht gehören u.a.: Jugendarbeitsschutzgesetze, Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, der strafrechtliche Jugendschutz (Kindesmißhandlung, sexueller Mißbrauch, Pornographieverbreitungsverbote etc., vgl. insb. 174ff StGB). Geregelt wird im wesentlichen das Verhältnis zwischen Kindern/Jugendlichen und Erwachsenen sowie Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen. Das Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts entstehende System des Jugendrechts kann als Teil der Wandlung von bürgerlichem Rechtsstaat zum modernen Sozialstaat des Industriezeitalters verstanden werden. 1.4 Jugendstrafrechtsreformen der Neuzeit Literatur: Trenczek/Wimmer: Was bringt das neue JGG? DVJJ-Journal 1990, S ; Kerner, Jugendkriminalrecht als Vorreiter der Strafrechtsreform? Überlegungen zu 40 Jahren Rechtsentwicklung in Rechtsprechung, Lehre und Kriminalpolitik. DVJJ-Journal 1990, Nr. 133,S Das im Jahre 1923 neu geschaffene Jugendgerichtsgesetz wurde in den Jahren 1943 sowie 1953 jeweils reformiert. Im Jahre 1990 trat schließlich das 1. Änderungsgesetz zum JGG (1. JGGÄndG) in Kraft. Durch das Jugendgerichtsgesetz 1923 wurden Kinder bis zum Alter von 13 Jahren aus dem Geltunsgbereich des Strafrechts ausgenommen. Im übrigen trat neben die Freiheitsstrafe als Sanktion für 14 bis 17-jährige eine System von Erziehungsmaßregeln, wobei Freiheitsstrafe erst dann verhängt werden durfte, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichten. Die Freiheitsstrafe konnte erstmals zur Bewährung ausgesetzt werden. Eingeführt wurde dann die Jugendgerichtshilfe sowie ein besonderes Strafverfahren, wo Einschränkungen des Legalitätsgrundsatzes sowie der Ausschluß der

3 3 Öffentlichkeit jugendspezifische Bedürfnisse erfüllen sollten. Das Jugendgerichtsgesetz von 1943 führte die Dreigliederung der jugendstrafrechtlichen Reaktionsmittel ein. Neben Erziehungsmaßregeln und Jugendstrafe traten die sog. Zuchtmittel. Mit der Einführung des Jugendarrests als Zuchtmittel wurde die kurze Freiheitsstrafe für Jugendliche abgeschafft. Die Mindeststrafe der Jugendstrafe wurde zunächst auf 3 Monate erhöht, im übrigen wurde die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung wieder abgeschafft. Gleichzeitig mit der Umbenennung der Freiheitsstrafe in Jugendstrafe brachte das JGG 1943 auch die Beseitigung der im Erwachsenenstrafrecht geltenden Strafrahmen. Andererseits wurden in der Zeit des Nationalsozialismus Änderungen eingeführt, die es erlaubten in als schwer bezeichneten Fällen auch Kinder ab 12 Jahren zu bestrafen; im übrigen wurde im Verordnungswege die Möglichkeit eingeführt, auf jugendliche Schwerverbrecher Erwachsenenstrafrecht, insoweit auch die Todesstrafe, anzuwenden. Im JGG 1953 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung wiedereingeführt, gleichzeitig auch Bewährungshilfe und -aufsicht vorgesehen. Ferner sind seit 1953 die Heranwachsenden (18-20 Jahre) teilweise in das Jugendstrafrecht einbezogen. Die sechziger und siebziger Jahre sind dann durch die Diskussion von Grundsatzreformen bestimmt, wobei die Vorschläge für ein erweitertes Jugendhilferecht der Arbeiterwohlfahrt von 1970, dann ein Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit eine bestimmende Rolle spielten. Freilich haben sich die Vorstellungen, Jugendliche vollständig aus dem Strafrecht herauszunehmen, und dafür ein einheitliches Jugendkonfliktrecht für erziehungsbedürftige Kinder und Jugendliche wie für straffällige Jugendliche einzusetzen, nicht durchsetzen können. Im Jahre 1990 trat schließlich eine Teilreform in Gestalt des 1. Änderungsgesetzes zum JGG in Kraft. Im 1. JGGÄndG werden insb. Änderungen des 45, der Erziehungsmaßregeln und der Zuchtmittel eingeführt. Im übrigen wird die unbestimmte Jugendstrafe abgeschafft. Besondere Bedeutung kam der Einführung der Betreuungsweisung, der sozialen Trainingskurse und des Täter- Opfer-Ausgleichs zu; die Auferlegung von Arbeitsverpflichtungen ist seit 1990 auch als Weisung zulässig. Trotz der erheblichen Kritik am Jugendarrest und an der wegen schädlicher Neigungen verhängten Jugendstrafe reformiert das 1. JGGÄndG hier nur sehr vorsichtig. Schließlich wird die Untersuchungshaft ( 72 JGG) durch die Einführung des 72 II JGG für bis zu 16-Jährige bei dem Haftgrund der Fluchtgefahr eingeschränkt und mit 72a JGG als neue Aufgabe der Jugendgerichtshilfe die sog. Haftentscheidungshilfe eingefügt. Das 1. JGGÄndG bringt auch eine Anpassung an das neue KJHG (insb. im Zusammenhang mit den Erziehungsmaßregeln und hier 12 JGG (Hilfe zur Erziehung). 1.5 JUGENDSTRAFRECHT IM INTERNATIONALEN VERGLEICH Literatur: Bureau of Justice Statistics: Capital Punishment 1997, Washington 1998, S. 5-9; Wormith, S. et al.: Ontario s Strict Discipline Facility is not just another Boot Camp. Forum on Corrections Research 11(1999), S ; Doob, A.N., Sprott, J.B.: Canada Considers New Sentencing Laws for Youth: A Sheep in Wolf s Clothing? Overcrowded Times 10(1999), S. 1, 5-11; Sagel-Grande, I.: Jugendkriminalität und Jugend(Straf)Recht in den Niederlanden unter besonderer Berücksichtigung des Halt-Projekts und der Aufgabenstrafen. DVJJ-Journal 1/2000, S. 9-19; Graham, J.: Aktuelle Entwicklungen in der Jugendjustiz in England und Wales. DVJJ-Journal 4/1998, S ; Stando-Kawecka, B., Dünkel, F.: Strafverantwortlichkeit Jugendlicher in Polen. DVJJ-Journal 4/1999, S ; Crofts, Th.: Mit zehn Jahren strafmündig. Zur Reform der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Kindern in England. ZsTW 111(1999), S Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht und vor allem von Erwachsenensanktionen auf schwere Straftaten Jugendlicher hat sich partiell in den USA durchgesetzt. Hier kann die Todesstrafe in einzelnen Bundesstaaten bei 14-Jährigen verhängten werden (beispw. Arkansas, Virginia), in anderen ist die Todesstrafe bei einem Täteralter von 16 Jahren erlaubt (Alabama, Florida, Nevada etc.). Am sassen ingesamt 69 Personen in amerikanischen Todeszellen ein, die die der Verurteilung zur Todesstrafe zugrundeliegende Tat im Alter von bis zu 17 Jahren begangen hatten.

4 4 Eine weitere Entwicklung betrifft einen gewissen Trend hin zur Disziplin und Disziplinierung. Besonders deutlich wird dies in der Einrichtung von so genannten Boot Camps, zunächst in Nordamerika und nun zunehmend auch in Europa beachtet. In Boot Camps wird auf militärischen Drill und Disziplin sowie einen stark strukturierten Tagesablauf gesetzt. In eben diese Richtung geht trotz gegenteiliger Beteuerungen das, was in Ontario als strict discipline facility bezeichnet wird. Auch hier steht der bis in die letzte Minute strukturierte Tagesablauf im Vordergrund. Das neue kanadische Jugendstrafrecht sieht insbesondere neue Strafzumessungsgrundlagen vor. Die jugendstrafrechtlichen Sanktionen haben zum Ziel: Schutz der Gesellschaft, indem die Verantwortlichkeit des jungen Straftäters durch gerechte Strafen, die wiederum bedeutsame Konsequenzen für den jugendlichen Straftäter haben, verdeutlicht wird; sie sollen auch der Rehabilitation und der Wiedereingliederung dienen (Sec. 37). Eine jugendstrafrechtliche Sanktion soll der Schwere der Tat und der Schuld angemessen sein; betont wird der Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Eingeführt werden neue Sanktionen (attendance order, deferred custudy and supervision order, intensive probation); Polizeidiversion wird schliesslich ebenfalls betont. Für relativ schwere Delikte können 14- Jährige nunmehr vom Jugendgericht nach Erwachsenenstrafrecht bestraft werden (vorher bestand die Möglichkeit der Abgabe des Falls an ein Erwachsenengericht). Das im Entwurf vorliegende neue Schweizerische Jugendstrafrecht (Schellenberg, B.: Entstehungsgeschichte und Inhalt des Entwurfs zu einem neuen Jugendstrafrecht in der Schweiz. DVJJ-Journal 1/2000, S. 3-9) wird den Beginn der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von nunmehr 7 Jahren auf 10 Jahre anheben. Freilich sind bestimmte Sanktionen erst ab einem höheren Alter vorgesehen. So soll eine Busse (Geldstrafe) erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres anwendbar sein. Auch der Freiheitsentzug wird erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres verhängt werden dürfen Er ist auf höchstens 1 Jahr beschränkt. Längere Freiheisstrafen (bis maximal 4 Jahren) sind für jugendliche Straftäter vorgesehen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die wegen Verbrechen verurteilt werden, für die nach Erwachsenenstrafrecht eine Mindeststrafe von 3 Jahren Freiheitsentzug vorgesehen ist. Im übrigen trennt der Entwurf zwischen Schutzmassnahmen (Aufsicht, persönliche Betreuung, Behandlung und Unterbringung) sowie Strafen (Verweis, persönliche Leistungen (zugunsten des Opfers oder als gemeinnützige Arbeit), Busse, Freiheitsentzug). In Holland beginnt die strafrechtliche Verantwortlichkeit mit 12 Jahren. Für Jugendliche gelten dieselben Hauptstrafen wie für Erwachsene, nämlich Geldstrafe (allerdings bei einer Obergrenze von 5000 Gulden) sowie Freiheitsentzug (bei bis 15-Jährigen bis höchstens 12 Monate; bei Jährigen bis 24 Monate). Neben den Hauptstrafen exisitieren sogenannte Aufgabenstrafen, die zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe angesiedelt werden, nämlich die Arbeitsstrafe ( Studnen), Teilnahme an Lern- und Trainingsprojekten sowie die Kombination zwischen Arbeitsstrafe und Lernprojekten. Die Entwicklung des Jugendstrafrechts in England/Wales ist durch ein Weggehen vom Jugendwohlfahrtsmodell und durch die Hinwendung zu einem Modell, das die Verantwortlichkeit junger Menschen für Strafaten betont, gekennzeichnet. Der Crime and Disorder Act 1998 hat die Pflicht zum Nachweis des Doli Incapax abgeschafft. Mit diesem Schritt ist es nunmehr nicht mehr erforderlich bei Jährigen Beschuldigten den Nachweis zu erbringen, dass der Beschuldigte nicht bloss mit Vorsatz handelte, sondern auch zwischen Recht und Unrecht unterscheiden konnte. Insoweit wird nunmehr unterstellt, dass Kinder ab dem 10. Lebensjahr in vollem Umfang und ohne Pflicht zur Nachprüfung (vgl. hierzu auch 3 JGG) strafrechtlich verantwortlich sind. Verstärkt wird sodann die auch strafrechtliche Verantwortlichkeit der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für strafrechtlich relevantes Verhalten der Kinder. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Gericht Eltern dazu verpflichten, Anordnungen zur besseren Kontrolle der Kinder nachzukommen, deren Verlet-

5 5 zung zu einer Geldstrafe bis zu 3000 DM führen kann. Eingeführt werden dann Elemente einer Restaurative Justice und zwar mit einer Wiedergutmachungsanordnung, die (bei Zustimmung des Verletzten) den jugendlichen Straftäter zu Reparationen an den Verletzten bzw. die Gemeinschaft verpflichtet. Eingeführt werden soll im übrigen eine Rechtsfolge der sog. FamiliengruppenKonferenz (Erfunden in NeuSeeland), anlässlich der Familie, Straftäter sowie Opfer zusammen einen Plan bzw. Vertrag ausarbeiten, der sicherstellen soll, dass die Bedürfnisse des Opfers erfüllt werden und dass der Täter sich seiner Verantwortung stellt. Ferner setzt die englische Jugendkriminalpolitik nunmehr auf Frühintervention mittels verschiedener Massnahmen. Hierzu gehören: Das Programm der letzten Warnung: Die Polizei kann dann, wenn sie davon ausgeht, dass ein jugendlicher Tatverdächtiger Gefahr läuft, eine kriminelle Laufbahn zu beginnen, eine so genannte Letzte Warnung aussprechen, an die sich die Einschaltung eines lokalen Jugendkriminalitätsteams anknüpft, das wiederum die Aufgabe hat, ein individuelles Interventionsprogramm zur Vermeidung weiterer Straffälligkeit zu entwerfen. Ausgangssperren für Kinder unter 10 Jahren können nunmehr von Gemeinde und Polizei nach Rücksprache mit den Anwohnern der betroffenen Gebiete angeordnet werden (für zunächst 3 Monate, mit Verlängerungsmöglichkeit). Eine Child Safety Order kann durch das Familiengericht angeordnet werden im Falle eines Kindes unter 10 Jahren, das entweder eine Straftat begangen hat, prä-delinquente Verhaltensweisen zeigt, die Nachbarschaft durch sein Verhalten stark stört oder belästigt oder sich über eine Ausgangssperre hinweggesetzt hat. Mit einer solchen Anordnung können verschiedene Bedingungen gesetzt werden: Schulbesuch, Aufenthalt zuhause, Vermeiden bestimmter Orte etc. Ferner sieht die neue englische Jugendkriminalpolitik ein Verschieben der Resourcen von der Repression zur Prävention vor. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen, Rechtsfolgen sowie Verfahren sind in Polen im StGB (1997) sowie im Gesetz über Verfahren in Jugendsachen (1982) geregelt. In Ausnahmefällen kann ein jugendlicher Straftäter ab 15 Jahren in bestimmten Fällen (Art StGB) nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt werden. Die Höchststrafe beträgt dann zwei Drittel des für Erwachsene geltenden Strafrahmens. Im übrigen gelten besondere Bestimmungen für Jugendliche im Gesetz über Verfahren in Jugendsachen, das vor den Familiengerichten stattfindet. Jugendliche sind Jährige. Heranwachsende unterfallen dem StGB. In Jugendsachen werden grundsätzlich Erziehungs- und Besserungsmassnahmen angeordnet. Hierunter fallen: Ermahnung, Auferlegung bestimmer Pflichten (beispw. Wiedergutmachung); Aufsicht durch Eltern, Bewährungshelfer, Arbeitsstelle etc.; Einweisung in ein Bewährungshilfezentrum, Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einem Fürsorgeerziehungsheim, Unterbringung in einer Resozialisierungsanstalt; Unterbringung in einer Besserungsanstalt. Ein Familiengericht kann ausnahmsweise Strafe verhängen, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Besserungsanstalt gegeben sind und wenn der Täter im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts oder vor Vollstreckung der Massnahme das 18. Lebensjahr vollendet hat (Streitig, vgl. Stando-Kawecka/Dünkel 1999, S. 411). 2. JUGENDKRIMINALITÄT 2.1 Umfang und Entwicklung Lit.: Villmow/Stephan: Jugendkriminalität in einer Gemeinde. Freiburg 1983; Kreuzer, Jugendkriminalität. In: Kleines Kriminologisches Wörterbuch, 3.Aufl., 1993, S.182ff; Schüler-Springorum, Mehrfach Auffällig - Untersuchungen zur Jugendkriminalität, 1982; Wolfgang, M., Figlio, R.M., Sellin, T.: Delinquency in a Birth Cohort. Chicago, London 1972.; Frehsee, D.: Sozialer Wandel und Jugendkriminalität. DVJJ-Journal 3-4/1995, S ; Kaiser/Schöch, Kri-

6 6 minologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, 4. Aufl. München 1994, S ; Heinz, W.: Jugendkriminalität uwischen Verharmlsoung und Dramatisierung. DVJJ-Journal 3/1997, S ; Steffen, W., Elsner, E.: Aktuelle Probleme der Jugendkriminalität. In: Bundeskriminalamt (Hrsg.): Es ist unbestritten, daß sich das Ausmaß bekannt gewordener Jugendkriminalität seit den fünfziger Jahren ganz beträchtlich erhöht hat. Dies gilt praktisch für alle westlichen Industriestaaten. Ebenso deutlich ist auch, daß sich seit Beginn der achtziger Jahre der Umfang der Jugendkriminalität auf hohem Niveau stabilisiert. Zuwächse lassen sich seit anfang der neunziger Jahre wieder beobachten. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang der Befund, daß offensichtlich nicht nur im Dunkelfeld bleibende Jugendkriminalität normal oder ubiquitär ist, sondern daß auch die offizielle Registrierung als Tatverdächtiger normal zu werden beginnt. Übereinstimmend wird aus England, den USA und aus der BRD berichtet, daß mit Abschluß des Jungerwachsenenalters bei etwa 24 Jahren etwa ein Drittel der männlichen Bevölkerung wenigstens einmal registriert oder gar sanktioniert worden ist. Übereinstimmung herrscht international auch in dem Befund, daß Jugendliche disproportional häufig an der bekanntgewordenen Kriminalität beteiligt sind. Die Folgerungen, die aus diesen Befunden gezogen werden oder gezogen werden können, müssen allerdings auch in Rechnung stellen, daß Jugendkriminalität in der Regel einfache, leichte und wenig überlegte und geplante Delikte umfasst. So dominieren regelmäßig einfache Formen der Eigentumskriminalität. Es gilt noch immer, daß die besonders schadensträchtigen Bereiche der Eigentums- und Vermögenskriminalität, der Umweltdelikte und insbesondere auch der schweren Gewaltdelikte eine Domäne der Erwachsenen darstellen. Ferner sind Jugendliche geständnisfreudiger, von daher bei den Tatverdächtigen überrepräsentiert. Schließlich sorgt die häufige Begehung von Straftaten in der Gruppe, daß auf die Jugendlichen durchschnittlich weniger Straftaten entfallen als auf Erwachsene. Jugendkriminalität ist im wesentlichen Einmal- oder Gelegenheitskriminalität. Sie hat episodenhaften Charakter. Zum Standardwissen über Jugendkriminalität gehört auch, daß relativ kleine Gruppen von sog. chronischen Straftätern bzw. Karrierestraftätern für einen außergewöhnlich großen Anteil der auf Jugendliche entfallenden Straftaten verantwortlich sind. So wurde in einer der größten Längsschnittuntersuchungen zur Jugendkriminalität festgestellt, daß etwa ein Fünftel der in dieser Untersuchung erfassten Jugendlichen mehr als die Hälfte aller von den in die Untersuchung insgesamt einbezogenen Jugendlichen im Untersuchungszeitraum verübten Straftaten begangen haben, und, noch wichtiger, für fast alle schweren Straftaten verantwortlich waren. Ähnlich liegen die Verteilungen in anderen Ländern, auch in der Bundesrepublik Deutschland. Jedoch ist auch für diese Gruppe der Intensiv- oder chronischen Straftäter bekannt, daß ein wesentlicher Teil mit dem Ü- bergang in das Erwachsenenalter die Karriere abbricht und ein unauffälliges Leben führt. Derartige "Spontanremissionen" werden jedoch in neuerer Zeit offensichtlich durch Arbeitslosigkeitsprobleme erschwert. Diese reduzieren die Gelegenheiten zum Ausstieg aus derartigen Jugendproblemen und zum Einstieg in ein nicht unwesentlich durch Arbeitsplatz, Berufsrolle und hiermit zusammenhängende Familiengründung, also soziale Bindungen gekennzeichnetes konformes und konventionelles Leben. Man rechnet jedoch insgesamt damit, daß ca 2-4% aller im Kindheits- und Jugendalter Auffälligen auch als Erwachsene weiter auffällig bleiben. Die gegenwärtige Entwicklung der Zusammensetzung der jungen Tatverdächtigen ist vor allem durch den Anstieg der jungen ausländischen Straftäter charakterisiert. Sie machen in Großstadtbereichen (der alten Bundesländer) heute schon bis zu 75% der Tatverdächtigen aus. Damit sind Folgeprobleme für die Strafverfolgung wie für die Sozialen Dienste in der Justiz, vor allem auch für die JGH verbunden, die einmal Sprachprobleme, zum anderen kulturelle Differenzen, dann auch die Art der Leistungen etc. betreffen, die auf ausländische jugendliche Tatverdächtige zugeschnitten sein sollen. In den neunziger Jahren hat sich die Auseinandersetzung um die Frage, ob und inwieweit Jugendkriminalität zunimmt, drastisch verschärft. In der Beantwortung dieser Frage ist die Jugendkriminologie nach wie vor ganz wesentlich auf die Polizeiliche Kriminalstatistik angewiesen, die freilich auf registrierte Jugendkriminalität beschränkt ist und deshalb für Veränderungen der Kontrollstrate-

7 7 gien sowie der Anzeigeneigung in der Bevölkerung anfällig ist. Was sich in der Entwicklung der neunziger Jahre tatsächlich beobachten läßt ist ein teilweise drastischer Anstieg der relativen Belastung von Jugendlichen und Heranwachsenden mit bestimmten Formen recht schwerer Straftaten (insbesondere aber Raub und räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung). Dabei spielt im Falle des Raubes der Straßenraub eine besondere Rolle. Im übrigen läßt die Entwicklung der Altersverteilung der Raubopfer erkennen, daß sich Raubstraftaten junger Menschen fast ausschließlich innerhalb derselben Altersgruppen abspielen. Jedoch kann andererseits auch nachgewiesen werden, daß ein entsprechender Anstieg in den Verurteiltenzahlen derselben Altersgruppen nicht zu beobachten ist. Wie dieses Auseinanderklaffen von Polizeistatistik und Verurteiltenstatistik interpretiert werden sollte, ist fraglich. Denn einerseits mögen mehr Bagatelldelikte angezeigt werden (worauf die Justiz mit Einstellungen gem JGG reagiert), andererseits mag sich die Bewertung von Straftaten als Bagatellen verändert haben. Ferner mögen justizökonomische Gründe dazu führen, dass Deutsche jugendliche und heranwachsende Tatverdächtige bzw. Verurteilte (pro der jeweiligen Bevölkerungsgruppe ); Alte Bundesländer Jugendliche Straftaten Insg. Raub gefährl. Körperverletzung Heranwachsende Straftaten insg. Raub gefährl. Körperverletzung TVBZ VZ TVBZ VZ TVBZ VZ TVBZ VZ TVBZ VZ TVBZ VZ Quelle: Heinz, W.: Jugendkriminalität zwischen Verharmlosung und Dramatisierung. DVJJ-Journal 1997, S TVBZ: Tatverdächtigenbelastungsziffer; VZ: Verurteiltenziffer; Polizeiliche Kriminalstatistik; Strafverfolgungsstatistik Erklärung der Jugendkriminalität Literatur: Stichwörter Kriminalitätstheorien. In: Kleines Kriminologisches Wörterbuch, 3. Aufl Die Theoriebildung auf dem Gebiet der Jugendkriminalität ist nach wie vor defizitär. Sie ist konzentriert auf Großstadtbereiche und männliche Jugendliche. Es konkurrieren nach wie vor mehrere theoretische Ansätze, die jedoch, was die empirische Relevanz angeht, offensichtlich keine wesent-

8 8 lichen Unterschiede mit sich bringen. Regelmäßig erklären die eingeführten Variablen 20-25% der beobachteten Varianz in krimineller oder sonstiger Auffälligkeit. - STRESSTHEORIEN, insb. in Form der Anomietheorie haben seit den sechziger Jahren an Attraktivität verloren. - SOZIALISATIONSTHEORIEN haben nach wie vor ihren Platz innerhalb akzeptierter Jugendkriminalitätstheorien. - KONTROLLTHEORIEN sind seit ab 1970 in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Danach entscheiden das Vorhandensein und das Ausmass von Bindungen (emotionaler und rationaler Art) an relevante Andere (insb. Eltern), Institutionen und Normen über das Ausmass von Konformität. Fehlen die Bindungen, ist das Individuum frei, auch zu kriminellem Verhalten. Offensichtlich kommt diese Theorie der allgemeinen Einschätzung des Verlustes an Funktion und Bedeutung ehemals zentraler gesellschaftlicher Institutionen (Familie, Schule, Religion, Arbeit) entgegen (die Akzeptanz von Theorien ist ja in der Regel nicht nur abhängig von ihrer Güte, sondern insbesondere auch davon, inwieweit sie sich allgemeinen Überzeugungsmustern fügen). - Veränderte GELEGENHEITEN, insb. Erweiterung der Risikosituationen durch drastische Veränderungen in der Sozialstruktur und Mobilität. 2.3 Extremistische Jugendgewalt Literatur: Kohaus, H., Cladder-Micus, A.: Integrative Arbeit mit gewalttätigen Jugendlichen und ambulantes Anti- Aggressivitätstraining in Nottuln. DVJJ-Journal 3-4/1995, S ; Möller, K.: Rechtsextremismus und Gewalt. Empirische Befunde und individualisierungstheoretische Erklärungen. In: Lust auf Randale. Jugendliche Gewalt gegen Fremde, Breyvogel, W. (Hrsg.), Bonn 1993, S Willems, H: Fremdenfeindliche Gewalt. Einstellungen, Täter, Konflikteskalation, Opladen 1993; Schumann, K.F., Schutz der Ausländer vor rechtsradikaler Gewalt durch Instrumente des Strafrechts? Strafverteidiger 1993, S. 324ff (abgedruckt auch in DVJJ-Journal 1993, S. 256ff). Kurz nach der Wiedervereinigung Deutschlands hat eine steigende Zahl von polizeilich registrierten Vorfällen der Gewalt gegen ethnische Minderheiten dazu beigetragen, die Aufmerksamkeit auf Zusammenhänge zwischen Umbruch, sozialem Wandel, Jugend und Gewalt zu lenken. Insbesondere die Gewalt gegen Minoritäten mag nicht nur verstanden werden als eine Folge schnellen sozio-politischen Wandels und seiner Auswirkungen in Form sozialer Desintegration. Ein erhöhtes Niveau an Gewalt könnte auch interpretiert werden als Indikator einer kulturellen Desintegration oder der kulturellen Segregation. Darüber hinaus könnten diese Zeichen als Indikatoren für grundsätzliche Diskriminierung ethnischer Minderheiten dienen. Soziologische und kriminologische Ansätze, die in dieser Hinsicht über Konzepte wie Xenophobie, rassistische oder diskriminierende Einstellungen bzw. traditionelle Erklärungen von Jugendgewalt hinausgehen, sind selten. Der vorherrschende Ansatz in der Erklärung von Jugendgewalt gegenüber Minoritäten bezieht sich auf die traditionelle Frustrations- Aggressionshypothese, vgl. Rommelspacher, B.: Männliche Jugendliche als Projektionsfiguren gesellschaftlicher Gewaltphantasien. Rassismus im Selbstverständnis der Mehrheitskultur. In: Breyvogel, W. (Hrsg.): Lust auf Randale. Jugendliche Gewalt gegen Fremde. Verlag Dietz, Bonn 1993, S , S. 75 und Bliesener, Th.: Psychologische Hintergründe der Gewalt gegen Ausländer. In: DVJJ-Regionalgruppe Nordbayern (Hrsg.): Ausländer im Jugendstrafrecht. Neue Dimensionen. Erlangen 1992, S ; der größere Teil der Gewalttaten wird von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen begangen. 70 % der Tatverdächtigen fallen in die Altersgruppe der14 bis 20jährigen, lediglich 3 % der Tatverdächtigen sind 30 Jahre oder älter, Verfassungsschutzbericht 1991, S. 83. Jedoch bemerken wir neuerdings neues soziologisches Interesse für diese Phänomene, von denen man dachte, daß sie der Vergangenheit angehören. Es ist offensichtlich, daß sich diese gegen ausländische und ethnische Minoritäten gerichteten Gewaltausbrüche teilweise auf ein kollektives Bewußtsein beziehen, das sich um die Themen der Nation, des Nationalstaats sowie um kulturelle und rassische Unterschiede seit den achtziger Jahren wieder sichtbar entwickelt. Es wurde bereits bedauert, daß die moderne soziologische Theorie offensichtlich nicht dazu in der Lage ist, solche Entwicklungen

9 9 wegen der besonderen Betonung, die in der soziologischen Theorie auf die Beschreibung und Erklärung der post-industriellen Gesellschaften gelegt worden sei, zu erklären. Nationalistische Ideologien, die man durch strukturelle Veränderungen in modernen Gesellschaften und ihre Bindung an Rationalität überwunden glaubte, sind offensichtlich in allen europäischen Ländern wieder auf dem Vormarsch. Ganz offensichtlich liegt diese Veränderung außerhalb der Reichweite soziologischer Erklärungen. Die auch als Haßkriminalität bezeichnete fremdenfeindliche Gewalt gewinnt ihre soziale und politische Brisanz daraus, daß sie auf die Beziehungen zwischen Gruppen hinweist. Die herkömmliche Betrachtung von Gewalt als Akte von Einzelpersonen gegen Einzelpersonen ist demnach zu verlassen. Vielmehr sind soziale und ethnische Gruppen bzw. die Gruppensolidarität in den Mittelpunkt zu rücken. Die Debatte um die ausländerfeindliche Gewalt war auch verbunden mit Versuchen, die Heranwachsenden wieder stärker in das Erwachsenenstrafrecht einzubeziehen und deren Behandlung als Jugendliche bzw. nach Jugendstrafrecht als Ausnahmesachverhalt vorzusehen (vgl. nunmehr BT-Drs. 562/97, Gesetzesantrag des Landes Bayern). Zu einer kurzen Diskussion dieser Forderungen, die freilich auch ganz allgemein mit steigender Jugendgewalt und ansteigender Kriminalität und Sicherheitsproblemen begründet wurden, vgl. Bannberg, B.: Strafe als Reaktion auf gesellschaftliche Forderungen. DVJJ-Journal 1/1995, S. 63ff; Sonnen, B.R.: Verschärfungsbestrebungen im Jugendstrafrecht. DVJJ-Journal 1997, S ). 3. DIE KONZEPTION DES JUGENDSTRAFRECHTS 3.1 Kinderkriminalität, Jugendverfehlung und relative Strafmündigkeit Lit.: Frehsee, D.: Strafverfolgung von strafunmündigen Kindern. ZStW 100(1988), S ; Lauer, T.: Aus der Hand gelesen. Die Zulässigkeit von Röntgenaufnahmen der Hand zum Zwecke der Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. DVJJ-Journal 3-4/1995, S ; Weinschenk, C.: Beginnt die Schuldfähigkeit wirklich erst mit der Vollendung des 14. Lebensjahres? Monatsschrift für Kriminologie 1984, S. 15ff; Walter/Kubink, 3 JGG - 17 StGB: Gleiche Tatbestandsstruktur? DVJJ-Journal 1/1995, S. 113ff.; Walter-Freise, Der vergessene Paragraph - Aktuelle Fragen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit junger Menschen - 3 JGG, DVJJ-Journal 1/1995, S. 137ff; Thomas, K.: Der Kinderdelinquenz Einhalt gebieten aber wie? ZRP 1999, S ; Hefendehl, R.: Täter und Opfer bei kindlicher Gewaltkriminalität. JZ 2000, S Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche (14-17-jährige). Diese werden als relativ strafmündig dem Jugendstrafrecht unterstellt. Dabei gilt aber gem. 3 JGG die Bedingung, daß der Jugendliche entwicklungsmäßig so weit sein muß, daß er das Unrecht seiner Tat einsehen und entsprechend dieser Einsicht handeln konnte. Obwohl die gesetzgeberische Konzeption des 3 JGG darauf hinweist, daß die Strafmündigkeit in jedem Einzelfall positiv festgestellt werden muß, scheint die Praxis vom Bestehen der Strafmündigkeit im Regelfall ohne weitere Untersuchungen auszugehen. Heranwachsende (18-20-jährige) gelten als strafmündig, können aber gem. 105 JGG als Jugendliche behandelt und nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden. Im Falle von Straftaten von Kindern gibt es keine Strafverfolgung. Freilich ist im einzelnen umstritten, ob und inwieweit gegenüber straffälligen Kindern einzelne Strafverfolgungsmaßnahmen, insb. Zwangsmaßnahmen der StPO zulässig sind (vgl. im einzelnen Frehsee 1988). Jedoch gilt prinzipiell, daß Kinder nicht Beschuldigte im Sinne der StPO sein können. Denn Beschuldigter kann nur derjenige sein, gegen den mit dem Ziel einer Aburteilung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden darf. Da Kinder aber als strafunmündig gelten ( 19 StGB) kann gegen sie ein Ermittlungsverfahren mit dem genannten Ziel gar nicht eingeleitet werden. Kindliche Straftäter unterfallen dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Das Jugendamt hat im Falle der Delinquenz von Kindern gegebenenfalls zu prüfen, ob Erziehungshilfen nach dem KJHG in Betracht kommen. Ferner ist grundsätzlich eine familienrechtlich und vormundschaftsrechtlich begründete Intervention gegen die Inhaber des Sorgerechts denkbar ( 1666 BGB). Ein von Freistaat

10 10 Bayern vorgelegter Gesetzesantrag vom (BR DrS 645/98) schlägt vor, in 1666 BGB eine gesetzliche Vermutung einzuführen, nach der das Familiengericht von einer Gefährdung des Kindeswohls bei wiederholten und erheblichen Verstössen gegen Strafgesetze ausgehen könnte. Vorgeschlagen wird auch die Klärung in einem richterlichen Erziehungsgespräch, das mit den Sorgeberechtigten und dem betroffenen Kind durchgeführt werden soll. Nach den Vorstellungen Bayerns soll das Familiengericht sowohl den Sorgeberechtigten als auch dem betroffenen Kind (erzieherische) Weisungen erteilen können. Derartige Weisungen gegenüber den Eltern sollen dann gem. 33 FGG zwangsweise durchsetzbar sein (Verhängung von Zwangsgeld). Damit wäre freilich ein Teil der jugendstrafrechtlichen Weisungen (Erziehungsmassregeln) auch auf Kinder ausgedehnt und die Absenkung des Strafmündigkeitsalters sozusagen durch die Hintertür herbeigeführt (vgl. hierzu insb. Hefendehl 2000 mit Abwägungen zwischen Opferinteressen, Kinderschutz sowie positiver Generalprävention). 3.2 Jugendverfehlung und Straftat Lit.: Albrecht, P.-A., Jugendstrafrecht, 2.Aufl. 1993, S JGG spricht von der "Verfehlung". Damit wird zwar der Begriff der Straftat vermieden, was die unterschiedlichen Orientierungen von Jugend- und Erwachsenenstrafrecht zum Ausdruck bringen soll, doch wird damit auch an die Straftatbestände des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs und an diejenigen des Nebenstrafrechts angeknüpft. Das JGG enthält keine Sonderstraftatbestände für Jugendliche. 3.3 Das Verhältnis zwischen Kinder- und Jugendhilferecht und Jugendkriminalrecht Das am in Kraft getretene Kinder-und Jugendhilfegesetz löste das Jugendwohlfahrtsgesetz ab und ordnete das Jugendhilferecht neu. Dabei schoben sich die Gesichtspunkte der Leistung sowie der Freiwilligkeit stärker in den Vordergrund (vgl. insb. 8 KJHG: Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand in allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen; vgl. auch 9 KJHG), während andererseits stigmatisierende Begriffe, die in der Vergangenheit vor allem auch mit Zwangseingriffen und stationärer Unterbringung verbunden waren, hier insbesondere die Verwahrlosung sowie die hierdurch ausgelöste Fürsorgeerziehung, abgelöst wurden. Das KJHG regelt die im Falle entsprechender Bedürfnisse an Kinder und Jugendliche sowie deren Familien anzubietenden Leistungen. Verschränkungen mit dem Jugendstrafrecht werden sichtbar in der Aufgabe des Jugendamts, Jugendgerichtshilfe zu leisten sowie der als Erziehungsmaßregeln in das System der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen eingegliederten Hilfen zur Erziehung ( 12 JGG). Das KJHG wendet sich verstärkt der Jugendgerichtshilfe zu, die gem. 52 KJHG vom Jugendamt auszuüben ist. Dabei wird die sozialpädagogische Hilfestellung durch die Jugendgerichtshilfe betont. Herausgehoben sind der Angebotscharakter sowie die Betreuungsfunktion. Dies markiert verstärkt den Konflikt, dem die JGH im Strafverfahren gegen Jugendliche infolge der Kontroll- und Betreuungsverpflichtungen ausgesetzt ist. 12 JGG sieht im übrigen vor, daß der Jugendrichter den jugendlichen Straftäter nur im Einvernehmen mit dem Jugendamt dazu verpflichten kann, Hilfe zur Erziehung anzunehmen. 3.3Einspuriges oder zweispuriges Jugendrecht: Wohlfahrtsmodell oder Rechtsstaatsmodell? Lit.: Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.v.(hrsg.), Vorschläge für ein erweitertes Jugendhilferecht. Denkschrift der Arbeiterwohlfahrt zur Reform und Vereinheitlichung von Jugendwohlfahrtsgesetz und Jugendstrafgesetz. Schriften der Arbeiterwohlfahrt, Nr. 22, 3. Aufl. 1970; Walter, Jugendrecht, Jugendhilfe, Jugendschutz, Kleines Kriminologisches Wörterbuch. 3. Aufl., 1993, S ; Hemmens, C., Bennett, K.: Juvenile Curfews and the Courts: Judicial Response to a Not-So-New Crime Control Strategy. Crime&Delinquency 45(1999), S

11 11 Die Frage, ob für Jugendliche ein einheitliches Jugendrecht (Erziehungsrecht) oder ein zweispuriges System der Jugendhilfe einerseits und des Jugendstrafrechts andererseits etabliert werden solle, war seit Entstehung des Jugendrechts umstritten. Auch heute lassen sich international zwei Modelle, nämlich einmal das Wohlfahrtsmodell (mit der Betonung von Jugendproblemen als Anknüpfungspunkt für staatliche Interventionen sowie eine einheitliche Behandlung von jugendlichen Straftätern und Kindern bzw.jugendlichen mit anderen Problemen durch Jugendhilfe und Erziehung), zum anderen das sog. Rechtsstaatsmodell (mit der Betonung der Straftat als Anknüpfungspunkt für ein jugendangepasstes System von erzieherisch legimierten Sanktionen und justizförmigem Verfahren bei Trennung von Jugendhilfe und Jugendstrafrecht), beobachten. Der deutsche Gesetzgeber hat sich aber ganz eindeutig für ein zweispuriges System entschieden, in dem Straftaten Jugendlicher nach Jugendkriminalrecht (freilich mit ausschließlich spezialpräventiver Zielsetzung) beurteilt werden und in dem auf Erziehungsprobleme anderer Art nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) reagiert wird. International bewegt sich die Jugendkriminalpolitik zwischen beiden Modellen. Auch in den USA, wo in den letzten zwei Jahrzehnten des letzten Jahrhunderts die Aburteilung Jugendlicher nach Erwachsenenstrafrecht erhebliche Bedeutung bekommen hat, stehen in den Antworten auf (wahrgenommenen) Anstieg der Jugendkriminalität partiell immer noch besondere auf Kinder und Jugendliche abgestimmte allgemeine Massnahmen im Vordergrund. So hat sich dort die Anwendung von allgemeinen Ausgehverboten (curfews) in der Regel zur Nachtzeit in vielen Grossstädten durchgesetzt (Hemmens/Bennett 1999). 3.4 Das Prinzip "Erziehung" Lit.: Bundesministerium der Justiz (Ed.): Grundfragen des Jugendkriminalrechts und seiner Neuregelung, 1991; Heinz, Abschied von der "Erziehungsideologie" im Jugendstrafrecht? Zur Diskussion über Erziehung und Strafe. Recht der Jugend und des Bildungswesens 1992, S ; Streng, F.: Die Öffnung der Grenzen - die Grenzen des Jugendstrafrechts. DVJJ-Journal 2/1995, S ; Scholz, Ch.: Reaität der und Erwartungen an die Jugendgerichtsbarkeit in Deutschland. DVJJ-Journal 1999, S Das Jugendstrafrecht steht ganz unter der Zielvorstellung der Erziehung jugendlicher Straftäter. Das Erziehungsprinzip ist aber in neuerer Zeit sehr umstritten. Unklar ist, was Erziehung im Jugendkriminalrecht bedeuten soll und ob im Rahmen des Jugendkriminalsystems überhaupt erzogen werden kann. Einerseits wird die Frage gestellt, was als Begründung der Absonderung des Jugendstrafrechts vom Erwachsenenstrafrecht bleibt, wenn auf das Erziehungsprinzip verzichtet wird. Befürchtet wird dann, daß sich ein Entwicklung ähnlich derjenigen in den USA ergeben könnte, mit der jugendliche Straftäter der Geltung des Erwachsenenstrafrechts unterworfen werden, mit der Folge der Anwendung von Erwachsenenstrafen. Andererseits wird versucht, bei Aufgabe des Erziehungsziels die Absonderung des Jugendstrafrechts durch die unterschiedliche allgemeine soziale und rechtliche Position von Jugendlichen (verringerte Handlungsmöglichkeiten, weniger Rechte etc. im Vergleich zu Erwachsenen) zu legitimieren und das Ziel des Jugendstrafrechts auf die Spezialprävention im Sinne der Verhütung zukünftiger Straftaten einzuschränken. 4. DIE BETEILIGTEN AM JUGENDSTRAFVERFAHREN 4.1 Der Jugendrichter Literatur: Adam et al., Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland, 1986; Hauser, Der Jugendrichter - Idee und Wirklichkeit, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 1980, 1ff; Eilsberger, Die Hauptverhandlung aus der Sicht jugendlicher und heranwachsender Angeklagter, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 1969, S.304ff; Pommerening, Das Selbstbild der deutschen Jugendrichter, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 1982, S.193ff Das Jugendgericht und Gerichtsverfassung

12 12 Für Jugendstrafverfahren sind besondere Gerichte eingeführt worden, die als Jugendrichter, Jugendschöffengericht (beide auf der Ebene des Amtsgerichts) und Jugendstrafkammer (Landgericht) bezeichnet werden ( 33 Abs. 2 JGG). Auf der Ebene des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs existieren aber keine besonderen Gerichte für Jugendliche. Die sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters ergibt sich aus 39 JGG, die des Jugendschöffengerichts aus 40 JGG und die der Jugendstrafkammer aus 41. Danach ist der Jugendrichter im wesentlichen zuständig für solche Verfehlungen jugendlicher Straftäter, für die nur Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln in Betracht kommen und wenn der Jugendstaatsanwalt beim Jugendrichter anklagt. Die Rechtsfolgenkompetenz erhöht sich (aus prozeßökonomischen Gründen) nach 39 Abs. 2 auf ein Jahr Jugendstrafe, wenn die Hauptverhandlung eröffnet worden ist und sich dann herausstellt, daß Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen (die verzögernde Verweisung an das Jugendschöffengericht soll hierdurch vermieden werden). Jugendschöffengerichte sind für alle Jugendstraftaten zuständig, für die nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet ist ( 40 JGG). Eine solche besondere Zuständigkeit begründet 41 JGG für die Jugendstrafkammer. Diese ist insbesondere zuständig für solche Straftaten, für die nach allgemeinem Strafrecht das Schwurgericht zuständig wäre ( 74e GVG), also Tötungsdelikte Die Theorie des Jugendrichters: Ersatzvater oder Strafrichter Der Jugendrichter gilt als zentrale Figur des Jugendstrafverfahrens. Seine Aufgaben ergeben sich aus 34 Abs.1 JGG und entsprechen denjenigen eines Richters beim Amtsgericht in Strafsachen. Gem. 34 Abs.2 JGG soll der Jugendrichter gleichzeitig Vormundschaftsrichter sein; mit einer solchen Personalunion soll eine einheitliche, aufeinander abgestimmte erzieherische Wirkung von jugendrichterlichen und vormundschaftsrichterlichen Maßnahmen gewährleistet werden. 37 JGG besagt dann, daß Jugendrichter erzieherisch befähigt sein und in der Jugenderziehung Erfahrungen haben sollen. Nach den Zielvorstellungen des Gesetzes kommt dem Jugendrichter deshalb die Aufgabe zu, maßgeblich den erzieherischen Anspruch des JGG umzusetzen. Damit soll der Jugendrichter gleichzeitig Richter und Pädagoge sein. Freilich lassen die empirischen Untersuchungen zum Jugendrichter den Schluß zu, daß der Anspruch nicht realisiert wird, da offensichtlich die Auswahl des Jugendrichters nicht allein an den Kriterien der Eignung orientiert ist. Heute überwiegt deshalb eine kritische Sicht der pädagogischen Funktion des Jugendrichters. Im übrigen versteht der Bundesgerichtshof 37 als bloße Ordnungsvorschrift (BGH NJW 1958, S.639). Eine Verletzung des 37 allein (dadurch, daß die Auswahl nicht entlang der in 37 genannten Kriterien getroffen wurde), begründet demnach nicht die Revision. Neben den Berufsrichtern in Jugendsachen sehen Jugendschöffengerichte und Jugendstrafkammern Laienrichter, die sog. Jugendschöffen, vor ( 35 JGG). Anders als die Schöffen in Erwachsenengerichten werden Jugendschöffen auf der Grundlage eines Vorschlags des Jugendwohlfahrtsausschusses gewählt ( 35 Abs. 1 JGG). Auch Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein ( 35 Abs. 2 JGG). 4.2 Der Jugendstaatsanwalt Literatur: Albrecht, Jugendstrafrecht, 2.Aufl. 1993, S.333ff. Für den Jugendstaatsanwalt, der als solcher gem. 36 JGG bestellt werden muß, jedoch in die allgemeine Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten eingegliedert ist, gelten gem. 37 dieselben Ansprüche wie an den Jugendrichter. Auch der Jugendstaatsanwalt soll erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Freilich zeigt die Forschung zum Jugendstaatsanwalt ebenfalls, daß diese Ansprüche in der Praxis ganz überwiegend nicht durchgesetzt werden. Die Bedeutung des Jugendstaatsanwalts hat im übrigen mit der wachsenden Bedeutung der Einstellung des Jugendstrafverfahrens gem. 45 JGG beträchtlich zugenommen (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Diversion).

13 Die Jugendgerichtshilfe Literatur: Lakies, Das KJHG und das neue JGG und die Arbeit der Jugendgerichtshilfe, Recht der Jugend 1991, S.206ff; Mommsen, Der Einfluß der Jugendgerichtshilfe auf die Entscheidung des Jugendrichters, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 1982, S.65ff; Schenker, Die Zusammenarbeit zwischen Jugendgerichtshilfe und Polizei, Zeitschrift für Jugendrecht 1977, S.247ff; Weyel, Haftentscheidungshilfe durch die Jugendgerichtshilfe, DVJJ-Journal 1990, S.143fff; Wild, Jugendgerichtshilfe in der Praxis, 1989; Johne, R.: Flüchtlinge, Asylbewerber, Durchreisende. Was kann die Jugendgerichtshilfe tun? DVJJ-Journal 1/1995, S ; Trenczek, Th.: Datenschutz in der Jugendgerichtshilfe. DVJJ-Journal 1991, S. 251ff; Dölling, D.: Die Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes. DVJJ-Journal 1991, S. 242ff.; Laubenthal, Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren, Köln u.a. 1993; Bex, H.: Beschlagnahme von Akten der Jugendgerichts- und Jugendhilfe. DVJJ-Journal 4/2000, S Die Jugendgerichtshilfe gilt als wesentliche Stütze des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht und als wesentliches Einfallstor für sozialpädagogische und fürsorgerische Elemente in das Jugendstrafverfahren Organisatorische Zuordnung und konzeptionelle Überlegungen Literatur: Laubenthal, Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren, 1993, S ; Emig, O.: Brauchen wir eine spezialisierte Jugendgerichtshilfe? DVJJ-Journal 1997, S Die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe sind in 38 JGG geregelt. Die Jugendgerichtshilfe ist nach 38 Abs. 1 JGG Aufgabe des Jugendamts (vgl. auch 85 KJHG iv mit 2 III Nr. 8 KJHG). Die JGH ist deshalb nicht Teil der Justiz, sondern von dieser unabhängig. Insoweit unterscheidet sich die Stellung der JGH von den Positionen der Erwachsenengerichtshilfe und anderer sozialer Dienste in der Justiz, die in die Justizorganisation eingegliedert sind. Zur konzeptuellen Orientierung der Jugendgerichtshilfe liegen verschiedene Auffassungen vor. Soweit die Organisation betroffen ist, variieren die Vorschläge zwischen Selbständigkeit und Spezialisierung einerseits sowie Eingliederung in den allgemeinen Sozialdienst (des Jugend-und Sozialamts) andererseits. Hinsichtlich der Tätigkeiten werden die Einbeziehung und Untergliederung in verfahrensbezogene Tätigkeit, Jugendhilfeorientierung/individuelle und systemische Verbesserung der Lebenslagen Jugendlicher und Gemeinwesenarbeit (Stadtteilarbeit) vorgeschlagen. Eine organisatorische Verselbständigung und Spezialisierung ist allerdings bereits aus Datenschutzgesichtspunkten zu empfehlen. Denn die Vereinigung verschiedener Funktionen in einer Hand (Sozialhilfe, Jugendhilfe, Jugendgerichtshilfe) mag zu Situationen führen, in denen Konflikte und damit Hindernisse für die Jugendgerichtshilfefunktion entstehen (vgl. hierzu Vieten-Groß, D.: Die Anforderungen der Justiz an die Jugendgerichtshilfe: Kritische Betrachtungen zum Ist-Zustand und Versuch der Einordnung in die aktuelle Debatte. DVJJ-Journal 1997, S , S. 250f). Im übrigen wird neuerdings verstärkt auf eine Dienstleistungsorientierung der Jugendhilfe (und damit auch der JGH) hingewiesen. Dies entspricht im übrigen der auch gesetzgeberisch gewollten Verlagerung der Funktion der Jugendhilfe von Intervention auf Angebote (vgl. auch Bielefelder Erklärung zur Kinder- und Jugendpolitik, DVJJ-Journal 1997, S ) Rechte und Pflichten Die JGH soll die Persönlichkeit des Jugendlichen und die sozialen Umstände der Tat erforschen, einen Jugendgerichtshilfebericht anfertigen und in der Verhandlung den Bericht vortragen ( 38 Abs. 2 JGG). Darüber hinaus soll die JGH einen Vorschlag zu den Rechtfolgen der Straftat machen. Die Jugendgerichtshilfe ist so früh wie möglich von der Einleitung eines Jugendstrafverfahrens zu unterrichten. Der Vertreter der JGH hat in allen Verfahrensphasen ein Äußerungsrecht, er hat ein umfassendes Verkehrsrecht mit dem in U-Haft befindlichen Beschuldigten oder Angeklagten ( 93 Abs. 3 JGG), schließlich ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung ( 50 Abs. 3 JGG) und das Recht

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