Entwicklungen bei der handelsrechtlichen Offenlegung
|
|
- Alwin Reuter
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ZUb 6/ Keywords: EU-Publizitäts- Richtlinie Verschärfung der Offenlegungspflicht Größenklassen Corporate Governance Kodex Entwicklungen bei der handelsrechtlichen Offenlegung Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel* Durch die Umsetzung der EU-Publizitätsrichtlinie (vgl. Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen), wurden zum 01. Januar 2007 die Offenlegungspflichten verschärft. Die EU-Richtlinie verlangt im wesentlichen die zentrale elektronische Abrufbarkeit von offenlegungspflichtigen Unternehmensdaten. Im Mittelpunkt dieser Neuregelung wird das im Internet abrufbare Unternehmensregister ( de) stehen. Damit bekommt jedermann jederzeit Zugang zu allen publizitätspflichtigen Unternehmensdaten. Mit Hilfe des Unternehmensregisters soll ein einfacheres und kostengünstigeres Offenlegungsverfahren eingeführt werden. Es ermöglicht Kunden, Lieferanten, Kreditinstituten, Leasinggesellschaften und sonstigen interessierten Dritten kurzfristig Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines bestimmten Unternehmens zu erhalten und ist somit auch für Beratungsunternehmen von besonderer Wichtigkeit. 1. Die bisherige Publizitätspflicht Nach dem deutschen Handelsrecht sind folgende Unternehmen verpflichtet ihre Jahres- bzw. Konzernabschlüsse offen zu legen: c Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KgaA) c Gleichgestellte Personengesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person haftender Gesellschafter ist ( 264 a HGB) c Nach 1 PublG zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen ( 9 PublG). Kriterien Klein Mittelgroß Groß Bilanzsumme bis Mio. R 4,015 bis Mio. R 16,060 über Mio. R 16,060 Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag bis Mio. R 8,030 bis Mio. R 32,120 über Mio. R 32,120 Zahl der Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) bis 50 bis 250 über 250 Abbildung 1: Größenklassen und Kriterien (Quelle: RölfsPartner) Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel Dazu gehören Unternehmen, die in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei nachfolgend genannten Kriterien erfüllen. Die Zuordnung der Kapitalgesellschaft und gleichgestellte Personengesellschaft zu einer der Größenklassen klein, mittelgroß und groß entscheidet über den Umfang der einzureichenden Unterlagen. 2. Offenlegungspflichtige Unterlagen Nach 325 Abs. 1 HGB waren grundsätzlich folgende Unterlagen einzureichen beim Registergericht einzureichen: c der Jahresabschluss c der Lagebericht c der Bestätigungsvermerk c der Bericht des Aufsichtsrates c ein Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses c der Beschluss über seine Verwendung c eine Erklärung gemäß 161 AktG (Erklärung zum Corporate Governance Kodex) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Nach 325 Abs. 3 HGB sind für einen aufzustellenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht die obigen Regeln analog anzuwenden. Wurde der Jahresabschluss bereits festgestellt oder ist der Konzernabschluss gebilligt worden, so ist das Datum der Feststellung oder Billigung ebenfalls anzugeben ( 328 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 HGB). Der vorliegende Jahresabschluss wurde am XX.XX.20XX festgestellt. Hat bis zum Zeitpunkt der Offenlegung keine Feststellung oder Billigung, so muss diese Tatsache ebenso angegeben werden und später offen gelegt werden (Beck-Bilanz- Kommentar, 328 Rz. 10). Es ist grundsätzlich darauf zu achten, dass die genannten Unterlagen vollständig und richtig wieder gegeben werden. Dabei ist der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers in seinem vollständigen Wortlaut unter Angabe von Ort und Datum der Unterzeichnung sowie des Namens des / der Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft anzugeben ( 328 Bs. 1 Nr. 1 S. 3 HGB). Nicht wiederzugeben ist der Siegelab- * Rüdiger Apel, Dipl.-Kfm. (Uni): Studium der Betriebswirtschaft an der Uni Paderborn, Tätigkeit als Prüfer bei einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Bankenabteilung, Mitglied im Prüfungsausschuss der IHK Düsseldorf für den Fachberater für Finanzdienstleistungen, Mentor an der Fern- Uni Hagen für den Bereich Unternehmensgründung und -nachfolge, diverse Veröffentlichungen in Fachmagazinen. Er ist als Unternehmensberater mit den Schwerpunkten Existenzgründungs- und Nachfolgeberatung tätig. apel.ruediger@t-online.de.
2 Registerpublizität, Bundesanzeigerpublizität, Bestätigungsvermerk. ZUb 6/ druck des Bestätigungsvermerks, da dieser nicht zum Wortlaut gehört (s. ADS 1995, 6. Aufl. 328 Tz. 52) Bisherige Form der Offenlegung Im Rahmen der bis Ende 2006 gültigen Regelungen wird zwischen der Registerpublizität für kleine und mittelgroße Unternehmen sowie der Bundesanzeigerpublizität großer Unternehmen unterschieden. Dabei erfolgt die Offenlegung in zwei Stufen (s. Abb. 4) Neuregelung der Offenlegung Im Rahmen der Neuregelungen ist vorgesehen, dass alle offenlegungspflichtigen Unterlagen nur noch elektronisch beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen sind (über Registergericht) und unverzüglich dort bekannt zu machen sind (Erstveröffentlichung). Danach übermittelt der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Köln) automatisch die Unterlagen an den Betreiber des Unternehmensregisters (Bundesministerium der Justiz Zweitveröffentlichung 8 b Abs. 3 HGB n. F.). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates einer juristischen Person des Privatrechts diese Aufgaben zu übertragen ( 9 a Abs. 1 S. 1 HG). Man hat diese Aufgabe auch der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft übertragen. Alternativ zum Jahresabschluss kann ein Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften im Sinne des 315 a HGB bekannt gemacht werden. Voraussetzung ist, dass dieser den Prinzipien deutscher Jahresabschlüsse entspricht ( 325 Abs. 2a HGB). Landesregierungen oder das Bundesjustizministerium können für eine Übergangsfrist bis zum durch Verordnung die Einreichung von Unterlagen in Papierform gestatten (Art. 61 Abs. 1 u. 2 EGHGB). Im Gegenzug entfällt die bisherige Verpflichtung zur Einreichung zum Handelsregister und der Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Welche Datenformate für die einzureichenden Unterlagen letztlich zulässig sein sollen, ist gesetzlich nicht abschließend geklärt. Abbildung 2: Beispiel für eine 161 AktG-Erklärung Abbildung 3: Beispiel Bestätigungsvermerk
3 Entwicklungen bei der handelsrechtlichen Offenlegung ZUb 6/ Elektronischer Bundesanzeiger, Prüfung der Unterlagen, Ordnungswidrigkeitenverfahren. Klein / Mittelgroß Bisherige Offenlegungsformen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße nach 267 HGB Groß Hinterlegung beim Handelsregister Abdruck einer Hinterlegungsbekanntmachung im Bundesanzeiger (Printversion) In der Praxis legen mehr als 3 4 aller Unternehmen nicht offen. 1 4 der offengelegten Abschlüsse sind fehlerhaft. Abdruck beim Bundesanzeiger (Printversion) Einreichung beim Handelsregister mit Belegexemplar des Bundesanzeigers Abbildung 4: Darstellung der Offenlegung nach altem Recht Die Unterlagen sind nicht im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen. Ob eine elektronische Signatur erforderlich ist, kann der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden. Nach den unter 2. genannten Größenklassen gestaffelten neue Veröffentlichungspflichten Der Träger des elektronischen Bundesanzeigers ( 329 Abs. 1 HGB) prüft zukünftig die fristgerechte und vollzählige Einreichung der Unterlagen. Diese Überprüfung geschieht nicht mehr wie bisher auf Antrag, sonder von Amts wegen. Da sowohl der elektronische Bundesanzeiger und das Unternehmensregister bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft liegen, stehen die zur Überprüfung erforderlichen Daten hausintern zur Verfügung. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass diese nicht oder nicht vollständig eingereicht wurden, so ist das neu errichtete Bundesamt für Justiz zu unterrichten. Eine Überprüfung kann künftig mittels geeigneter Software durchgeführt werden. Diese bessere Möglichkeit der Überprüfung hat aber auch für Unternehmen und Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger große Kapitalgesellschaft Abbildung 5: Größenklassen und Veröffentlichungspflichten (Quelle: BBK, Gruppe O, Fach 16) mittelgroße Kapitalgesellschaft Bilanz ja ja, aber in verkürzter Fassung gem. 327 HGB kleine Kapitalgesellschaft ja, aber in der Fassung nach 266 Abs. 1 Satz 2 HGB Gewinn- u. Verlustrechnung ja ja nein Anhang ja ja ja, aber ohne Angaben zur GuV Lagebericht ja ja nein Bestätigungsvermerk o. Vermerk über dessen Versagung ja ja nein Jahresergebnis, Vorschlag und Beschluss über die Ergebnisverwendung (soweit nicht aus dem Jahresabschluss ersichtlich) ja ja ja, aber ohne Jahresergebnis Angaben über die Ergebnisverwendung nicht von GmbH, wenn sich hieraus die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind 325 Abs. 1 Satz 5 HGB). Bericht des Aufsichtsrats ja ja nein Erklärung zum Corporate Government ja nein nein Kodex 161 AktG) Offenlegungsfrist höchstens nach dem Abschlussstichtag 12 Monate 4 Monate für börsennotierte Unternehmen und Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben, die an einem organisierten Markt gehandelt werden 12 Monate 12 Monate
4 Die Verantwortlichen des Unternehmens sind für die Transparenz des Unternehmens verantwortlich. ZUb 6/ Verpflichtung zur Offenlegung 325 HGB n. F. Aufstellungserleichterungen Offenlegungserleichterungen! Ordnungsgeldverfahren 335 HGB n. F. gegen die gesetzlichen Vertreter oder das Unternehmen Bundesamt für Justiz! Auferlegung der Verfahrenskosten Prüfung 329 HGB n. F. 6-Wochen-Frist fristgemäß und vollzählig Festsetzung des Ordnungsgelds T bis T Abbildung 6: Ablauf der Prüfung Befreiender Konzernabschluss Abbildung 7: Optionen der Vermeidung der Offenlegung deren gesetzliche Vertreter zur Folge, dass Fristüberschreitungen und fehlende Unterlagen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom elektronischen Bundesanzeiger erkannt werden und dem Bundesamt für Justiz übermittelt werden. Nach 335 Abs. 1 HGB n.f. leitet das Bundesamt für Justiz bei Missachtung der Offenlegungsverpflichtungen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Das Ordnungsgeldverfahren kann sowohl gegen den gesetzlichen Vertreter als auch gegen das Unternehmen selbst gerichtet werden. Unter Androhung eines Ordnungsgeldes haben die Unternehmen bzw. deren gesetzliche Vertreter die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen die Offenlegungsverpflichtungen zu erfüllen ( 335 Abs. 3 HGB). Es wird gleichzeitig ein Ordnungsgeld angedroht und die Kosten des Verfahrens dem Unternehmen auferlegt. Kommt das Unternehmen bzw. deren gesetzlicher Vertreter diese Aufforderung nach Ablauf der Sechswochenfrist nicht nach, so wird das Ordnungsgeld festgesetzt und zugleich das Verfahren unter Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes wiederholt. Vollhaftung Tocherunternehmen legen nicht offen Wirkungen Offenlegung entfällt Verpflichtung des Mutterunternehmens zur Verlustübernahme bei KapGes Offenlegung der Ergebnisse der Tochterunternehmen Kosten eines Rechtsverfahrens kein dauerhaft garantierter Erfolg Nachteile Handlungsoptionen zur Minimierung der Informationspreisgabe Nachteile unbeschränkte persönliche Haftung mindestens eines Gesellschafters nicht für Kapitalgesellschaften Zweijahresregel des 267 Abs. 4 HGB oder Umwandlung mögliche Konzernabschlusspflicht Verzögerung der Offenlegung Wirkungen Nutzung von Erleichterungen Verweigerung der Offenlegung Bildung kleiner Unternehmen
5 Entwicklungen bei der handelsrechtlichen Offenlegung ZUb 6/ Strategien zur Vermeidung der vollständigen Offenlegung. Dabei beträgt das Ordnungsgeld mindestens Euro und maximal Euro. Die eingereichten Unterlagen haben, unter der in Folge beschriebenen Erleichterungen, den Originalfassungen zu entsprechen. Wird dagegen verstoßen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von Euro geahndet wird. Im Rahmen des Ordnungsgeldverfahrens wird die nicht fristgemäße Offenlegung und die nicht gegebene Vollzähligkeit der eingereichten Unterlagen mit einem Ordnungsgeld belegt. Eine materiellrechtliche Überprüfung der Unterlagen findet nicht statt. Die dargestellten Neuerungen bei der Offenlegung stellen die Geschäftsführer, Vorstände und Gesellschafter vor die Entscheidung, wie weit die Transparenz von Unternehmensdaten gehen soll. Für Unternehmen, die die Offenlegungsverpflichtungen uneingeschränkt erfüllen wollen, ist dies unproblematisch. Sie müssen lediglich die erforderlichen Unterlagen im erforderlichen Umfang einzureichen und die entsprechende Veröffentlichung beauftragen. Will ein Unternehmen dies aus strategischen Gesichtspunkten nicht oder nicht in vollem Umfang tun, so bleiben diesem folgende Optionen (siehe Abbildung 7): c ein befreiender Konzernabschluss, bei dem die Tochterunternehmen nicht offenlegen c die Vollhaftung der Gesellschafter dann entfällt die Offenlegung c die Verweigerung der Offenlegung mit den entsprechenden Folgen. c die Bildung kleiner Unternehmen. Erleichterungen Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Lagebericht Mittelgroß keine Erleichterungen gering verkürzt nach 288 S. 2 HGB keine Erleichterungen Größenklasse Abbildung 8: Größenklassen und Erleichterungen Klein c stark verkürzt ( 266 I S. 3 HGB) nur mit Buchstaben und römische Zahlen bezeichnete Posten c keine Anlagengitter ( 274a Nr. 1 HGB) c kein gesonderter Ausweis eines Disagios ( 274a Nr. 4 HGB) verkürzt nach 276 S. 1 HGB c stark verkürzt ( 288 S. 1 HGB) c keine Erläuterungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen ( 274a Nr. 2 und 3 HGB) c keine Erläuterungen von Ingangsetzungs- und Erweiterungsanwendungen ( 274a Nr. 5 HGB) c keine Erläuterungen außerordentlicher Aufwendungen und Erträge ( 276 S. 2 HGB) keine Aufstellungspflichten ( 264 I S. 3 HGB) 2.3. Rechtsbehelfsverfahren Nach 335 Abs. 3 HGB kann das Unternehmen entweder den Offenlegungspflichten innerhalb der Sechswochenfrist nachkommen, oder Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Der Einspruch bewirkt keine Aussetzung der Vollziehung des Ordnungsgeldes ( 335 Abs. 3 S. 6 HGB). Über diesen Einspruch hat das Bundesamt für Justiz zu entscheiden. Entspricht es dem Einspruch, so kommt es zur Einstellung des Verfahrens und zur Aufhebung der Kostenentscheidung. Kommt das Unternehmen der Aufforderung zur Offenlegung nicht nach oder der Einspruch wird vom Bundesamt für Justiz verworfen, kommt es zur Festsetzung des angedrohten Ordnungsgeldes. Danach wird das Verfahren wiederholt bei erneuter Androhung eines Ordnungsgeldes. Man wiederholt das Verfahren so lange, bis entweder die Offenlegungspflichten erfüllt werden, oder das Einspruchsverfahren erfolgreich ist. Zulässig ist ferner eine sofortige Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Diese kann sich sowohl gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes, die Verwerfung des Einspruchs aber auch gegen die nicht durchgeführte Aufhebung der Kosten. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht am Sitz des Bundesamtes für Justiz (Bonn). Nach 335 Abs. 4, 24 FGG hat die Beschwerde eine aufschiebende Wirkung. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht vorgesehen. 3. Größenklassen und Aufstellungserleichterungen Die Größeneinteilung erfolgt nach den Regeln im 267 HGB. Dabei unterscheidet man, wie unter Punkt 2. dargestellt, zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Unternehmen. Je kleiner das Unternehmen desto mehr Aufstellungserleichterungen gibt es. Die Zuordnung zu der jeweiligen Größenordnung richtet sich nach der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen sowie der Anzahl der Arbeitnehmer. Eine Zuordnung zu der jeweiligen Größenklasse erfolgt durch das Überschreiten von zwei der drei Schwellenwerte. Dies muss an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen der Fall sein. Eine Aus-
6 Überprüfung der Erfüllung der Offenlegungspflichten von Amts wegen. ZUb 6/ nahme stellt hier der Fall der Umwandlung oder Neugründung dar. Wird ein Unternehmen dem organisierten Kapitalmarkt durch ausgegebene Wertpapiere oder durch Antrag auf Zulassung zum Handel zugeordnet, wird es unabhängig von den tatsächlichen Größenmerkmalen als großes Unternehmen eingestuft. Die folgenden Aufstellungserleichterungen können durch kleine und mittelgroße Unternehmen in Anspruch genommen werden. Die genannten Aufstellungserleichterungen reduzieren die Gefahr der Preisgabe von sensiblen Unternehmensdaten. Dabei gilt, dass die Gefahr zunimmt, je kleiner das Unternehmen ist. 4. Offenlegung und IFRS Ist ein Mutterunternehmen zur Konzernrechnungslegung verpflichtet ( 290 bis 293 HG bzw. 11 bis 13 PublG), so muss dieses einen Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Wertpapiere dieses Mutterunternehmens zum Handel an organisierten Kapitalmärkten zugelassen sind oder eine Zulassung zum Handel beantragt wurde. Hat das zur Konzernrechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen keine Wertpapiere an organisierten Kapitalmärkten emittiert oder den Handel beantragt, so besteht ein Wahlrecht, den Konzernabschluss nach den Regelungen des HGB oder nach den IFRS aufzustellen. Ein großes Unternehmen kann ausschließlich für die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger auf freiwilliger Basis einen Einzelabschluss ( 325 Abs. 2a HGB) aufstellen. Dieser ist dann anschließend von einem Abschlussprüfer zu prüfen und wird dann an Stelle des handelsrechtlichen Jahresabschlusses bekannt gemacht. 5. Wegfall der Ermächtigungsgründlage für die Offenlegung für Jahresabschlüsse vor 2006 Bisher regelte der 335a S 12 HGB a.f., dass das Ordnungsgeld wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Registergericht nach 140a Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG festzusetzen war. Diese Zuständigkeit des Registergerichts wurde im Zuge des EHUG gestrichen, wobei der Gesetzgeber Zuständigkeitsvorschriften ausdrücklich nicht neu festgelegt hat. Vor diesem Hintergrund hat das LG Bayreuth (Beschluss v KH T 2/07 / BBK Nr. 18/2007 F.30 S. 1931) den Beschluss des Registergerichtes aufgehoben. Dieses wollte eine Baufirma mit einem Ordnungsgeld belegen, da diese die Publizitätspflichten durch Nichtvorlage des Jahresabschlusses 2005 verletzt und diesen auch nicht nach Aufforderung im Rahmen der Sechs-Wochen-Frist nachgereicht hatte. Das Gericht sah für die Festlegung des Ordnungsgeldes die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für nicht mehr gegeben, da diese durch das EHUG aufgehoben worden sei. Sollten sich weitere Gerichte der Auffassung des LG Bayreuth anschließen, würde faktisch keine Möglichkeit mehr bestehen, Unternehmen zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse 2005 und früher mit einem Ordnungsgeld zu zwingen. Mit Offenlegung des Jahresabschlusses 2006 im Unternehmensregister werden zwar auch die Vorjahreszahlen bekannt, dies aber nur mit einer verminderten Aussagekraft. 6. Fazit Mit Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EUGH) zum sind mittelständische Unternehmen jetzt mit Nachdruck gezwungen, ihre Unternehmenszahlen offen zu legen. Zwar waren Kapitalgesellschaften auch schon bisher verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse beim Handelsregister einzureichen, jedoch sind sie dieser Pflicht in der Vergangenheit nur selten nachgekommen. Dies geschah nur, wenn ein Interessent einen Jahresabschluss einsehen wollte und das Unternehmen dann dazu aufgefordert wurde. Ob nicht offengelegte Jahresabschlüsse vor dem Stichtag noch geahndet werden können, ist noch offen (siehe Kapitel 5.). Geändert hat sich im wesentlichen die Form der offenzulegenden Jahresabschlüsse und die Sanktionen bei Nicht-Offenlegung der Unterlagen. Die Unterlagen müssen künftig nicht mehr in Papierform beim Handelsregister einzureichen, sondern beim Betreiber es elektronischen Bundesanzeigers in elektronischer Form eingereicht werden. Hierbei nimmt das Unternehmensregister ( eine Portalfunktion ein. Künftig wird von Amts wegen ein Ordnungsgeld-Verfahren eingeleitet, wenn das offenlegungspflichtige Unternehmen nicht pünktlich seinen Jahresabschluss einreicht oder die eingereichten Unterlagen unvollständig sind.
Nachfolgend eine Übersicht über die ab dem 1. Januar 2007 geltende Rechtslage :
Offenlegung von Jahresabschlüssen ab 31.12.2007 Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 haben sich durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
MehrOffenlegungsvorschriften für Jahresabschlüsse verschärft
1 Offenlegungsvorschriften für Jahresabschlüsse verschärft Mandanten-Information zum Elektronischen Handels- und Unternehmensregister (EHUG) 1. Gesetzesänderung zum 1. Januar 2007 Am 28. September 2006
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrPresse- mitteilung E N D S P U R T F Ü R D I E O F F E N L E G U N G
Pressestelle Presse- mitteilung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT ANSPRECHPARTNER Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn 53094 Bonn stellvertretende Pressesprecherin Heide Schulz TEL +49 228 99 410-4444 FAX +49 228
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrOffenlegung von Jahresabschlüssen
Offenlegung von Jahresabschlüssen Ihr Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 Allgemeines Seit 1986 müssen Kapitalgesellschaften in Deutschland ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen.
MehrIHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015
IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrVeröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen. Referent: Dipl. Betriebswirt (BA) Gunter Heinzmann Steuerberater
Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen Referent: Dipl. Betriebswirt (BA) Gunter Heinzmann Steuerberater Offenlegungspflicht Rechtliche Grundlage Das Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister
MehrJahresabschluss. Was ist ein Jahresabschluss? 188 JAHRESABSCHLUSS
188 JAHRESABSCHLUSS Jahresabschluss Der Jahresabschluss ist jedem Wirtschaftsausschuss einmal jährlich zusammen mit dem Betriebsrat durch den Unternehmer zu erläutern. Dies regelt 108 BetrVG. Rechtliche
MehrOffenlegung von Jahresabschlüssen
Offenlegung von Jahresabschlüssen Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister - EHUG vom 10.11.2006, BGBL 2006 I S. 2553 - Zum 01. Januar 2007 ist das
MehrVeröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen der KapGes und KapCo
Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen der KapGes und KapCo Dipl.-Kfm. Alexander Ficht Steuerberater / Rentenberater ARGUS Steuerberatungsgesellschaft mbh 2 EHUG Technische Daten Gesetz über das
MehrOffenlegung von Jahresabschlüssen
GESELLSCHAFTSRECHT GR12 Stand: Dezember 2013 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Offenlegung von Jahresabschlüssen Für die zentrale
MehrDR. KNAPP UND KOLLEGEN
DR. KNAPP UND KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER Rundschreiben Juni 2007 A. Einleitung Was eigentlich keiner wissen sollte und jetzt seit 01.01.2007 jeder einsehen kann: Einreichung der Bilanzen/Jahresabschlüsse
MehrElektronische Offenlegung. von Jahresabschlussunterlagen. des Geschäftsjahres 2006 bzw. 2006/07. WP/StB Dirk Urban
TREUHAND-GESELLSCHAFT DR. STEINEBACH & PARTNER GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT Elektronische Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen des Geschäftsjahres 2006 bzw. 2006/07 WP/StB Dirk Urban GESCHÄFTSFÜHRER
MehrI. Erweiterte Beauftragung des Abschlussprüfers zur Prüfung verkürzter Jahresabschlüsse bei Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen
www.wpk.de/stellungnahmen/ Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (BT-Drs. 16/960 vom
MehrHandelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897
3. Buch "Handelsbücher" 2. Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte
MehrBundesrat. Beschluss des Deutschen Bundestages
Bundesrat zu Drucksache 738/12 30.11.12 Beschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der
MehrEditorial. JÜRGEN APP Wirtschaftsprüfer Steuerberater. Sehr geehrte Damen und Herren,
Newsletter Spezial Jahresende 2011- OFFENLEGUNGSANFORDERUNGEN Editorial JÜRGEN APP Wirtschaftsprüfer Steuerberater Sehr geehrte Damen und Herren, bei den im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlussinformationen
Mehr( Beitrag von Herrn Rainer Diesem, Sprecher der Geschäftsführung der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh)
Seite 1 von 6 Datum : 26.01.2007 S T E U B A Neuregelung der Jahresabschlusspublizität ( Beitrag von Herrn Rainer Diesem, Sprecher der Geschäftsführung der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh) Das ab
MehrOffenlegungspflichten für Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Partnerschaft D r e x l e r & K l a u s Steuerberater Rechtsbeistand 83098 Brannenburg Rosenheimer Str. 88 Tel. 08034 / 90 65-0 Fax: 90 65 11 info@stb-dk.eu Offenlegungspflichten für Gesellschaften mit
MehrMERKBLATT Datum: 01. April 2016
MERKBLATT Datum: 01. April 2016 Thema: Aufstellungsfrist für den Jahres- und Konzernabschluss Inhaltsverzeichnis Innerhalb welcher Frist ist der Jahresabschluss aufzustellen?*... 1 A. Einzelabschluss...
MehrOffenlegung des Jahresabschlusses nach dem EHUG ab 2007
Gesetzgebung zum Bilanzrecht Seite 1399 Fach15 Offenlegung des Jahresabschlusses nach dem EHUG ab 2007 Elektronisches Unternehmensregister und verschärfte Sanktionen Prof. Dr. Claus Koss* Die wirtschaftlichen
MehrPresse- mitteilung J A H R E S A B S C H L Ü S S E B I S E N D E 2 0 1 3. Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder
Pressestelle Presse- mitteilung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT ANSPRECHPARTNER Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn 53094 Bonn Pressesprecher Thomas W. Ottersbach TEL +49 228 99 410-4444 FAX +49 228 99 410-5050
MehrRechtliche Konsequenzen aus Verstößen gegen Aufstellungs, Prüfungs und Offenlegungspflichten von Einzel und Konzernabschlüssen
1. Verstoß gegen Aufstellungspflichten Seite 1 Aus Gläubigerschutzgründen und dem allgemeinen öffentlichem Interesse unterliegen die Unternehmen Buchführungs und Jahresabschlussaufstellungspflichten nach
MehrOffenlegung der Jahresrechnung (Art. 1122 ff. PGR) und Prüfung gemäss Art. 1130 PGR
1/6 A M T FÜ R JU STIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG ISTER Merkblattnummer AJU/ h70.014.06 Merkblattdatum 04/2014 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Offenlegung der Jahresrechnung (Art.
Mehrim Bundesanzeiger erforderlich.
Neuregelungen für Kleinstunternehmen! Wie hinterlege ich richtig! Was Kleinstkapitalgesellschaften (vgl. 267a HGB) jetzt bei der Offenlegung Ihres Jahresabschlusses beachten müssen Das am 28. Dezember
MehrErgebnisverwendungsvorschlag/-beschluss mit Jahresergebnis Schutzklausel, wenn sich Gewinnanteile an natürliche Personen feststellen. 325 Abs.
I. spflichtige Unterlagen und Checkliste Kleine GmbH Mittelgroße GmbH Große GmbH Jahresabschluss unter Jahresanschluss unter Jahresabschluss Inanspruchnahme der s-/serleichterungen Inanspruchnahme der
Mehra) Die durchschnittliche Zahl der im Geschäftsjahr beschäftigten Arbeitnehmer. 3
Übungsaufgaben Aufgabe 1 Entscheiden Sie, ob folgende Sachverhalte aus 1) der Bilanz 2) der Gewinn- und Verlustrechnung 3) dem Anhang der Bilanz und GuV-Rechnung 4) dem Lagebericht 5) einer anderen Informationsquelle
MehrHandelsrecht. große Kapitalgesellschaft. >13,75 Mio. EUR (bis VZ 2001: >26,89 Mio. DM)
Offenlegungspflicht von Kapitalgesellschaften Zusammenfassung Mit dem Ziel, die Befriedigung der Informationsbedürfnisse externer Unternehmenskoalitionäre sowie der Öffentlichkeit sicherzustellen, regelt
MehrElektronisches Handelsregister + Elektronischer Bundesanzeiger = Neue Plattform. www.unternehmensregister.de
MERGET + PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte Elektronisches Handelsregister + Elektronischer Bundesanzeiger = Neue Plattform www.unternehmensregister.de MERGET + PARTNER Wirtschaftsprüfer,
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4100-1 Handelsgesetzbuch (HGB) 5. Aktualisierung 2015 (26. November 2015) Das Handelsgesetzbuch wurde durch Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
MehrSteuerberater Bernd Zanin. 2. Weimarer Steuerforum Weimar,
2. Weimarer Steuerforum 2008 Übersicht 1. Veröffentlichung von Bilanzen im Bundesanzeiger 2. Aktuelle Informationen 3. Das Büro der Zukunft Veröffentlichung von Bilanzen im Bundesanzeiger 1. Thema Seit
MehrBilanz. Eigenkapital. Vermögensgegenstände. Fremdkapital = Schulden. Beispiel:
Bilanz Aktiva 31.12.27 Passiva Vermögensgegenstände (Mittelverwendung) Eigenkapital Fremdkapital = Schulden (Mittelherkunft) Beispiel: Aktiva 31.12.27 Passiva Anlagevermögen - Grundstück 14 Umlaufvermögen
MehrWas ist der HGB-Jahresabschluss? 9. Der HGB-Jahresabschluss als Trio 21. Aktivseite der Bilanz 69. Bewertung des Anlagevermögens 71
Schnellübersicht Was ist der HGB-Jahresabschluss? 9 Der HGB-Jahresabschluss als Trio 2 2 Grundlagen der Bilanzierung und Bewertung im HGB-Jahresabschluss 47 3 Aktivseite der Bilanz 69 4 Bewertung des Anlagevermögens
MehrTipps und Tricks der Offenlegung 16.09.2014
Tipps und Tricks der Offenlegung 16.09.2014 Agenda 1. Aufgaben des Bundesanzeigers 2. Ordnungsgeldverfahrens vs. Ordnungswidrigkeit 3. Einreichungsmöglichkeiten 4. Exkurs: Hinterlegungen 5. Exkurs: Nachträgliche
Mehr32 Bil Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach dem MicroBilG HGB 267a
32 Bil Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach dem MicroBilG HGB 267a Für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften gelten
MehrDer Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS)
www.boeckler.de September 2011 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS) Kapitel 2 Aufstellungspflicht eines
MehrII. Tabelle 1 Allgemeiner Vergleich der Rechnungslegungsvorschriften nach Rechtsformen
II. Tabelle 1 Allgemeiner Vergleich der Rechnungslegungsvorschriften nach Rechtsformen Vorbemerkungen In der Tabelle 1 sind, gegliedert nach 20 Kriterien, die wichtigsten allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung,
MehrCertified Junior Accountant
Erstellen von Abschlüssen nach nationalem Recht Martin Weber Fachgebiet: Bilanz Lehrbrief 1 Bestandteile des Jahresabschlusses Ansatz- und Bewertungsgrundsätze Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter
MehrElektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen Die Lösungen der DATEV für Österreich und Deutschland
Elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen Die Lösungen der DATEV für Österreich und Deutschland StB DKfm. Michael Leistenschneider Mitglied des Vorstandes der DATEV eg, Nürnberg Die Unterschiede
MehrErklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex
Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
MehrErklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex
Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
MehrM AYRHOFER & P ARTNER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER
RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Mayrhofer & Partner Heimeranstraße 35 80339 München Heimeranstraße 35 (Theresienhöhe) 80339 München Tel.: 089/23 23 93-0 Fax: 089/23 23 93-33 kontakt@mayrhofer-partner.de www.mayrhofer-partner.de
MehrGesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG) PublG Ausfertigungsdatum: 15.08.1969 Vollzitat: "Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189),
MehrUzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.
Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm WKN 755150 ISIN DE 000 755 150 9 Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz 1. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
MehrErklärung zur Unternehmensführung
Erklärung zur Unternehmensführung Die Prinzipien verantwortungsbewusster und guter Unternehmensführung bestimmen das Handeln der Leitungs- und Kontrollgremien der Schweizer Electronic AG. Der Vorstand
MehrGmbH-Beratung Grundwerk mit Fortsetzungsbezug
GmbH-Beratung Grundwerk mit Fortsetzungsbezug Gesellschafts- und Steuerrecht von Prof. Dr. Dietmar Gosch, Dr. Rolf Schwedhelm, Dr. Sebastian Spiegelberger, StB Thomas Brinkmeier, RA Peter Fabry, Stefan
MehrKyros A AG München. Jahresabschluss 30. September 2012
Dieser Jahresabschluss, der Ihnen zur Prüfung vorlag, wurde von uns aufgrund der Buchführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung aller notwendigen Abschluss- und Umbuchungen erstellt. Die Anmerkungen
MehrKleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG):
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG): Zusammenfassung Überblick Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Kleinstkapitalgesellschaften- Bilanzrechtsänderungsgesetz
Mehr4. Änderungen in Ausweis und Darstellung
40 4. Änderungen in Ausweis und Darstellung 4. Änderungen in Ausweis und Darstellung 4.1 Angabe der eigenen Aktien von KGaA in der Größenklasse einer Kleinstkapitalgesellschaft Die bisherige Fassung des
MehrClere AG Bad Oeynhausen. Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016
Clere AG Bad Oeynhausen Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016 Anlagen 1.1 Lagebericht 1.2 Bilanz 1.3 Gewinn- und Verlustrechnung 1.4 Anhang 1.5 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 1.6
MehrCarl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2011 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft e e Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung
MehrGesetz über elektronische Handelsregister sowie Unternehmensregister (EHUG)
Gesetz über elektronische Handelsregister sowie Unternehmensregister (EHUG) Seminar des Deutschen Aktieninstituts am 17.1.2006 in Frankfurt am Main _ Professor Dr. Ulrich Noack Worum geht es? Jede Publizität
MehrDeutsche EuroShop AG, Hamburg WKN: / ISIN: DE
Deutsche EuroShop AG, Hamburg WKN: 748 020 / ISIN: DE 000 748 020 4 Ordentliche Hauptversammlung am Mittwoch, 15. Juni 2016, um 10.00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg
MehrHEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Darmstadt Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 9. Juli 2015, um 10:30 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der
MehrHAUFE HGB BILANZ KOMMENTAR
HAUFE HGB BILANZ KOMMENTAR 3. Auflage ' ' herausgegeben von KLAUS BERTRAM RALPH BRINKMANN HARALD KESSLER STEFAN MÜLLER Haüfe-Lexware GnibH & Co. KG Inhaltsverzeichnis INHALT Geleitwort : 5 Vorwort.. '.
MehrPraxis der Unternehmenspublizität
Praxis der Unternehmenspublizität Verwaltungserleichterungen bei der Erstellung der e-bilanz und Offenlegung 03.06.2014 Agenda 1. Grundlagen der Offenlegung 2. Aufgaben des Bundesanzeigers 3. Reform des
MehrGeschäftsbericht 2004 SINGULUS TECHNOLOGIES Fokus auf neue Technologien
Geschäftsbericht 2004 SINGULUS TECHNOLOGIES Fokus auf neue Technologien 04 05 Bericht des Aufsichtrats 04 Bericht des Vorstands 08 Ziele und Strategien 12 SINGULUS & Hollywood 16 Die Aktie 20 Bericht des
MehrReferentenentwurf eines Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 28. Juli 2014
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mohrenstr. 37 11015 Berlin Per E-Mail an schwertfeger-ba@bmjv.bund.de 30. September 2014 Referentenentwurf eines Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
MehrJahresabschluss. Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main
Jahresabschluss Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main zum 31. Dezember 2015 Bilanz zum 31. Dezember 2015 AKTIVA 31.12.2015 Vorjahr EUR TEUR A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände
MehrErleichterungen für kleine Unternehmen: Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
Erleichterungen für kleine Unternehmen: Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz MicroBilG in Kraft Verfasser: Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Sigsfeldstr. 5, 45141 Essen, Telefon 0201 81004-408,
MehrNachtrag Nr. 1 vom 20. April Schuldverschreibungen mit fester, variabler oder gestufter Verzinsung, Nullkupon-Schuldverschreibungen
Nachtrag Nr. 1 vom 20. April 2011 gemäß 16 Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) zum Basisprospekt für Schuldverschreibungen mit fester, variabler oder gestufter Verzinsung, sowie Nullkupon-Schuldverschreibungen
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrEine Übersicht über die aktuellen Größenklassen und die Aufstellungs- und Offenlegungsalternativen können Sie nachstehender Tabelle entnehmen.
Merkblatt zur Einreichung von Jahresabschlussdaten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister Die Form der Veröffentlichung
MehrBestimmung der Restlaufzeit Abzinsung Grundsatzregelung Restlaufzeit von einem Jahr oder
2 INHALTSÜBERSICHT 1. Rechnungslegung der GmbH & Co. KG nach Handelsrecht... 7 1.1 Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften... 7 1.1.1 Grundsatzregelung... 7 1.1.2 Betroffene
MehrOnline Vorlesung. Externes Rechnungswesen
Manuela Ruck Online Vorlesung Externes Rechnungswesen Jahresabschluss Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jegliche unzulässige Form der Entnahme, des Nachdrucks, der Vervielfältigung, Veröffentlichung
MehrStichwortartige Darstellung der Publizitätspflichten der GmbH & Co. KG nach neuem Recht Stand 25.09.2000
Stichwortartige Darstellung der Publizitätspflichten der GmbH & Co. KG nach neuem Recht Stand 25.09.2000 Vorbemerkung: Die neuen Publizitätspflichten treffen alle Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG),
MehrDaimler AG 4T /04/2013
Daimler AG 4T 2012 29/04/2013 DAG Konzern Prüfungsbericht Konzernabschluss zum 31.12.2012 und zusammengefasster Lagebericht Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers An die Daimler AG, Stuttgart Vermerk
MehrPublizitätspflicht: Keine Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde
Publizitätspflicht: Keine Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde HGB 325, 335 Abs. 4 1. Zur Entscheidung anstehende Verfassungsbeschwerden rechtfertigen jedenfalls
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrMehr als die Wiedergabe der Erklärung zur Unternehmensführung ist auch praktisch nicht möglich, da ihre Bestandteile keine Ableitung zulassen.
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Die Erklärung zur Unternehmensführung und die Verlustübernahmepflichten des Mutterunternehmens bedürfen keiner Veränderung! Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts
MehrAusschüsse hat der Aufsichtsrat nicht gebildet, vgl. dazu die nachfolgende Erklärung nach 161 AktG.
Bericht zur Unternehmensführung Vorstand und Aufsichtsrat der cash.medien AG begrüßen die in den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex kodifizierten Regeln. Diese bilden
Mehrfurispr-1-lagesr 9/2013
5 furispr-1-lagesr 9/2013 Erfüllung der Offenlegungspflichten durch eine "Nullbilanz" Leitsatz: Die Einreichung einer so genannten "Nullbilanz" vor Ablauf der Nachfrist stellt die Erffillung der Offenlegungsverpflichtung
Mehr3.2.3 Hinweise zur Offenlegung nach den 325 ff. HGB
3.2.3 Hinweise zur Offenlegung nach den 325 ff. HGB Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkung.... 3 2 Gesetzliche Vorschriften zur Offenlegung.... 4 2.1 Verpflichtung... 4 2.2 Verfahren... 4 2.2.1 Einreichung
Mehr, ,29
Bilanz zum 31.12.2014 Die Bilanz der Stiftung Mitarbeit für das Jahr 2014 ist durch Dr. Glade, König und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Neuss geprüft worden. Ellerstraße
MehrDie neue quartalsweise Berichterstattung für alle börsennotierten Unternehmen
Die neue quartalsweise Berichterstattung für alle börsennotierten Unternehmen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Florian Dobroschke, Hamburg Business Frühstück, 21. März 2007 in Kanzlei Brödermann
Mehr...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz
Mainz, 08.10.2014 G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In
MehrTeil I: Jahresabschlussrecht
Teil I: Jahresabschlussrecht Aufgabe 1: Nehmen Sie zu folgenden Aussagen kurz Stichwortartig Stellung (,, kurze Begründung/ Ergänzung der Aussage, Hinweis auf gesetzliche Vorschrift): a) Der Jahresabschluss
MehrAngaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, 50 Abs. 2 SEAG, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs.
Ordentliche Hauptversammlung der Allianz SE, München, am Mittwoch, 4. Mai 2016, um 10.00 Uhr in der Olympiahalle im Olympiapark, Coubertinplatz, 80809 München Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach
MehrJahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften Aufstellung - Offenlegung - MicroBilG Kommentierung der neuen Vorschriften
www.nwb.de Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften Aufstellung - Offenlegung - MicroBilG Kommentierung der neuen Vorschriften Praxishinweise Checklisten und Materialien Von Prof. Dr.
MehrJahresabschluss. zum 31.12.2012. SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH. Dietmar-Hopp-Allee. 69190 Walldorf
Jahresabschluss zum 31.12.2012 SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH Dietmar-Hopp-Allee 69190 Walldorf Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRB 700451 Bilanz der SAP Erste Beteiligungs-
MehrDie Richtlinie 2013/34/EU ist bis zum 20. Juli 2015 in deutsches Recht umzusetzen.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/4050 18. Wahlperiode 20.02.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrJahresabschluss. zum 31.12.2011. SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH. Dietmar-Hopp-Allee. 69190 Walldorf
Jahresabschluss zum 31.12.2011 SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH Dietmar-Hopp-Allee 69190 Walldorf Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRB 700451 Bilanz der SAP Erste Beteiligungs-
MehrJahresabschluss. zum 31.12.2012. SAP Zweite Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH. Dietmar-Hopp-Allee 16. 69190 Walldorf
Jahresabschluss zum 31.12.2012 SAP Zweite Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH Dietmar-Hopp-Allee 16 69190 Walldorf Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRB 700437 Bilanz der SAP Zweite Beteiligungs-
MehrOffenzulegender Anhang 1)2)
Anlage 2 Offenzulegender Anhang 1)2) Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende des Geschäftsjahres Firmenwortlaut: Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden
MehrWeitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung i.v.m. 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, 121 Abs. 3 Nr.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung i.v.m. 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
MehrAustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB
AustriaTech Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d Offenlegung gemäß 277 ff UGB 1) 2) Offenzulegender Anhang Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende
Mehr1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung
1 Grundregeln der Bilanzierung und Buchführung 1.1 Bilanzierungs- und Buchführungspflicht Buchführung und Bilanzierung sind nicht notwendigerweise eine Einheit. Es muss unterschieden werden zwischen der
MehrInformationsZentrum für die Wirtschaft
InformationsZentrum für die Wirtschaft Service für Leser des IZW-Beratungsbriefs GmbH-Geschäftsführer Persönlich Wichtiges rund ums Thema Bilanz-Offenlegung im elektronischen Handelsregister Ihre GmbH-Bilanz
MehrEntsprechenserklärung 2006 nach 161 AktG 1/6
1/6 Corporate Governance Der Begriff Corporate Governance steht für verantwortungsvolle Unternehmensführung. Effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, Achtung der Aktionärsinteressen,
MehrVon der Bilanzierung zur Offenlegung. Tipps und Tricks zur Offenlegung von Jahresabschlüssen beim Bundesanzeiger
Von der Bilanzierung zur Offenlegung Tipps und Tricks zur Offenlegung von Jahresabschlüssen beim Bundesanzeiger Agenda 1. Grundlagen der Offenlegung 2. Aufgaben des Bundesanzeigers 3. Ordnungsgeldverfahren
MehrSWARCO TRAFFIC HOLDING AG EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 2015. SWARCO I First in Traffic Solutions.
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 2015 SWARCO I First in Traffic Solutions. 2 WIR LADEN DIE AKTIONÄRE UNSERER GESELLSCHAFT EIN ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG AM DONNERSTAG, DEN 23. JULI 2015, 10:00 UHR,
Mehr1.8.3 Gesonderter Vermerk nach 268 Abs. 7 HGB n.f Neue Anforderungen an den Anhang Überblick über die geänderten
INHALTSÜBERSICHT 1. Reform der Handelsbilanz durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)... 7 1.1 Hintergrund der Bilanzrechtsreform... 7 1.1.1 Bilanzrichtlinie 2013/34 EU des Europäischen Parlaments
MehrBericht des Aufsichtsrats. Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
Bericht des Aufsichtsrats Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, der Aufsichtsrat hat im abgelaufenen Geschäftsjahr die ihm gemäß Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung obliegenden Aufgaben wahrgenommen
MehrDas sog. TransPuG wurde inzwischen vom Bundestag und Bundesrat beschlossen. Es kann abgerufen werden von der Seite des BMJ unter:
(gilt ab sofort, mit Ausnahme der Änderungen in den 170 ff. die erst ab dem Abschluss für das Geschäftsjahr 2001 bzw. 2002 gelten) allgemeine Hinweise Das sog. TransPuG wurde inzwischen vom Bundestag und
MehrInhaltsverzeichnis. Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) Drittes Buch. Handelsbücher
Vorwort zur fünften Auflage Vorwort zur ersten Auflage Autorenverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Grundlagen der Bilanzierung Vor Kapitel 1: Aktuelle Informationen Kapitel 1: Entwicklung
MehrKaimer Europa GmbH. Essen. Bilanz zum 30. Juni 2015
Kaimer Europa GmbH Essen Bilanz zum 30. Juni 2015 A K T I V A P A S S I V A 30.06.2015 31.12.2014 30.06.2015 31.12.2014 EUR EUR EUR EUR EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN A. EIGENKAPITAL Finanzanlagen I. Gezeichnetes
MehrEntwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) A. Problem und Ziel Die Richtlinie 2003/58/EG
MehrKaimer Europa GmbH. Essen. Bilanz zum 30. Juni 2013
Kaimer Europa GmbH Essen Bilanz zum 30. Juni 2013 A K T I V A P A S S I V A 30.06.2013 31.12.2012 30.06.2013 31.12.2012 EUR EUR EUR EUR EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN A. EIGENKAPITAL Finanzanlagen I. Gezeichnetes
MehrStellungnahme Geschäftsjahr des Konzernabschlusses UGB vs. BörseG. der Arbeitsgruppe Internationale Finanzberichterstattung
März 2012 Stellungnahme Geschäftsjahr des Konzernabschlusses UGB vs. BörseG der Arbeitsgruppe Internationale Finanzberichterstattung Vorsitzender der Arbeitsgruppe: Alfred Wagenhofer (alfred.wagenhofer@uni-graz.at)
Mehr